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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2550

BGBl. 2013 I S. 2550 · 12.362 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
                                         Erstes Gesetz
                        zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes*
                                                        Vom 23. Juli 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1

                    Änderung des

            Bundesfernstraßenmautgesetzes

  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das durch Artikel 2 Absatz 121
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zu-
    letzt durch Abschnitt A Nummer 5 des Anhangs der
    Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006
    (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert wor-
    den ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch die
    Richtlinie 2011/76/EU (ABl. L 269 vom 14.10.2011,
    S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.

 2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 3

               Mautsätze und Mautberechnung
      (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach
    der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1
    zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der
    Fahrzeugkombination und den Mautsätzen nach
    Absatz 3.
       (2) Die zurückgelegte Strecke wird für jeden be-
    nutzten Abschnitt des mautpflichtigen Streckennet-
    zes (Mautabschnitt) gesondert ermittelt. Ein Ab-
    schnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunk-
    ten im Sinne des § 3a Absatz 1 oder einer Rechts-
    verordnung auf Grund des § 3a Absatz 2. Die Länge
    jedes Abschnittes bezieht sich auf den Schnitt-
    punkt der verknüpften Straßenachsen oder in Er-
    mangelung einer Straßenachse auf den Beginn
    oder das Ende der mautpflichtigen Strecke und ist
    kaufmännisch auf volle 100 Meter zu runden. Die so

    ermittelten Streckenlängen werden nachrichtlich im

    Internet unter www.mauttabelle.de veröffentlicht.

    Wird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren,

    so ist dieser gleichwohl mit seiner ermittelten Stre-
    ckenlänge der Mauterhebung zu Grunde zu legen.
      (3) Die Höhe der Maut je Kilometer (Mautsatz)
    bestimmt sich nach der Anlage 1.

       (4) Die Berechnung der Maut erfolgt durch Multi-
    plikation der nach Absatz 2 zu Grunde zu legenden
    Länge des Mautabschnittes mit dem Mautsatz. Das
    Ergebnis ist auf einen vollen Cent-Betrag kaufmän-

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/76/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011
  zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Ge-
  bühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere
  Nutzfahrzeuge (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1).

  nisch zu runden. Soweit die zurückgelegte Strecke
  mehrere Mautabschnitte umfasst, ist die Berech-
  nung nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Mautab-
  schnitt gesondert durchzuführen; hieraus wird die
  Summe der auf die insgesamt zurückgelegte Stre-

  cke entfallenden Maut gebildet.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                         „§ 3a
                    Knotenpunkte
     (1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes
  ist für mautpflichtige Straßen
  1. im Sinne des § 1 Absatz 1

     a) eine Anschlussstelle bei einer Bundesauto-
        bahn einschließlich Bundesautobahnkreuz
        und Bundesautobahndreieck,
     b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrs-
        rechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,

     c) eine Kreuzung, Einmündung oder Zufahrt auf

        eine mautpflichtige oder Abfahrt von einer
        mautpflichtigen Bundesstraße, ausgenom-
        men Zufahrten im Sinne des § 8a des Bun-
        desfernstraßengesetzes,
     d) die Bundesgrenze;
  2. im Sinne des § 1 Absatz 4 ein durch Rechtsver-
     ordnung auf Grund des Absatzes 2 festgelegter
     Punkt.
     (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
  Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechts-
  verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
  für mautpflichtige Straßen im Sinne des § 1 Ab-
  satz 4 die Knotenpunkte festzulegen. Die Fest-
  legung hat so zu erfolgen, dass die örtlichen Gege-
  benheiten des mautpflichtigen Teils der jeweiligen
  Straße und die üblichen Verkehrsverhalten berück-
  sichtigt sind.“

4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 in

   Verbindung mit der Anlage oder aus der Rechtsver-

   ordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wör-

   ter „§ 3, auch in Verbindung mit § 14,“ ersetzt.

5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
  „In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann vorge-
  sehen werden, dass im Falle des nicht ordnungs-
  gemäßen Nachweises der Emissionsklasse des
  Fahrzeuges die Maut nach dem Höchstsatz be-
  rechnet werden kann.“

6. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:
     „(3a) Das Bundesamt für Güterverkehr darf auf
  den nach § 1 Absatz 1 mautpflichtigen Straßen

  auch stichprobenartig eigene optisch-elektronische
  Einrichtungen einsetzen, um zu überprüfen, ob der
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  Betreiber die Einhaltung der Mautpflicht nach § 7
  Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß kontrolliert. § 6b
  des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzu-
  wenden. Die erhobenen Daten dürfen ausschließ-
  lich zum dem in Satz 1 genannten Zweck gespei-
  chert und genutzt werden; Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
  sprechend.“
7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                         „§ 8a
                  Bekanntgabe von
             Verwaltungsakten im Ausland

     Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsver-
  fahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Ver-
  waltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Num-
  mer 2 der Abgabenordnung entsprechend.“

8. Nach § 9 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
   fügt:
     „(5a) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die
  Daten nach § 7 Absatz 3a Satz 1 drei Monate nach
  Aufzeichnung zu löschen. Abweichend von Satz 1
  hat es die Daten sechs Jahre nach Ende des Kalen-
  derjahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen,
  wenn sich ein mit dieser Datenerhebung dokumen-
  tierter Messfall ursächlich auf die Höhe der Vergü-
  tung des Betreibers auswirkt.“

               12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden

  9. § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht,
        nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrich-
        tet,“.

 10. § 14 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 14
                      Alt-Sachverhalte
       (1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003
    und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstan-
    den sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
    sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der An-
    lage 2 bestimmt.

      (2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September
    2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008
    entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe,
    dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der
    Anlage 3 bestimmt.
       (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009
    und bis zum Ablauf des 18. Juli 2011 entstanden
    sind, gilt § 3 Absatz 3 in Verbindung mit der An-
    lage 1.“

 11. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
    „Anlage 1
    (zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3)“.

angefügt:
                             „Anlage 2
                     (zu § 14 Absatz 1)
                   Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August
                   2007
                   1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-
                      zeugkombinationen mit bis zu drei
                      a) 0,09 Euro in der Kategorie A,
                      b) 0,11 Euro in der Kategorie B,
                      c) 0,13 Euro in der Kategorie C.
Achsen
                   2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-
                      zeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
                      a) 0,10 Euro in der Kategorie A,
                      b) 0,12 Euro in der Kategorie B,
                      c) 0,14 Euro in der Kategorie C.
                   3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 auf-
                      geführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Ver-
                      bindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie
                      folgt zugeordnet:
                      a) im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 30. September 2006
                         Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4, S 5 und der EEV
                                     Klasse 1,
                         Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 2,
                         Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 und Fahrzeuge,
                                     die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßen-
                                     verkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören;
                      b) im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum Ablauf des 31. August 2007
                         Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV
                                     Klasse 1,
                         Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,
                         Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahr-
                                     zeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der
                                     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
BGBl. 2013, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
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            Anlage 3
            (zu § 14 Absatz 2)

            Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. De-
            zember 2008
            1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-
               zeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
               a) 0,10 Euro in der Kategorie A,
               b) 0,12 Euro in der Kategorie B,
               c) 0,145 Euro in der Kategorie C.
            2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-
               zeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
               a) 0,11 Euro in der Kategorie A,
               b) 0,13 Euro in der Kategorie B,
               c) 0,155 Euro in der Kategorie C.
            3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 auf-
               geführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Ver-
               bindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie
               folgt zugeordnet:
               Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,
               Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,
               Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge,
                           die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenver-
                           kehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.“

                                                Artikel 2
                                          Änderung der
                                       Lkw-Maut-Verordnung
           In § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I
        S. 1003), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I
        S. 1378) geändert worden ist, werden die Wörter „Höhe der Mautsätze nach § 1
        der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001)“ durch die Wörter
        „gesetzlich festgelegten Höhe der Mautsätze“ ersetzt.

                                                Artikel 3
                                             Inkrafttreten
           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
        blatt zu verkünden.


           Berlin, den 23. Juli 2013

                                    Der Bundespräsident
                                       Joachim Gauck

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Der Bundesminister
                      f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                         Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2550. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f75edc36ed1bc5d1….