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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1603

BGBl. 2021 I S. 1603 · 54.391 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1603
                                    Zweites Gesetz
                       zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
      hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes*
                                                             Vom 8. Juni 2021

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
                        Änderung des
                      Mautsystemgesetzes

  Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1980), das durch Artikel 144 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. elektronische Mautsysteme, soweit die Maut-
              erhebung keine Benutzung eines Fahrzeug-
              gerätes durch ein mautpflichtiges Fahrzeug
              erfordert oder nicht durch automatische
              Kennzeichenerkennung automatisch festge-
              stellt wird, dass sich ein Fahrzeug auf dem
              mautpflichtigen Streckennetz befindet,“.
       b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
          Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
       c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. Parkgebühren.“
    2. In § 2 werden nach dem Wort „genommen“ die
       Wörter „oder betrieben“ eingefügt.
    3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                                    „§ 3
                             Europäischer
                      elektronischer Mautdienst
          (1) Der europäische elektronische Mautdienst
       ist ein Dienst, der den Nutzern die Zahlung der
       Maut für ein Fahrzeug in mehreren mautpflichtigen
       Streckennetzen auf Grundlage eines einzigen Ver-
*
    Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
    linie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme
    und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaus-
    tauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in
    der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45).

  trags und mit einem Bordgerät ermöglicht (Maut-
  dienst). Der Mautdienst wird von Anbietern er-
  bracht, die den Nutzern durch einen Vertrag
  Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennet-
  zen gewähren, die Maut des Mautschuldners an
  die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern
  zuständige Behörde zahlen und im Mitgliedstaat
  registriert sind, in dem sie ihren Sitz oder eine stän-
  dige Niederlassung haben.

    (2) Bund und Länder haben ihre elektronischen
  Mautsysteme nach Maßgabe dieses Gesetzes so
  zu betreiben, dass der Mautdienst ermöglicht
  wird.“

4. In § 4 werden nach dem Wort „Leistungen“ die
   Wörter „als Anbieter“ eingefügt und wird nach
   dem Wort „will“ die Angabe „(Anbieter)“ gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „EG-
     Zertifikat“ durch das Wort „Zertifikat“ ersetzt
     und werden die Wörter „Nummer 1 des An-
     hangs IV der Entscheidung 2009/750/EG“ durch
     die Wörter „Anhang III der Durchführungsver-
     ordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom
     28. November 2019 über detaillierte Pflichten
     der Anbieter des europäischen elektronischen
     Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe
     für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstel-
     len und Anforderungen an Interoperabilitäts-
     komponenten sowie zur Aufhebung der Ent-
     scheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom
     17.2.2020, S. 49)“ ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird das Wort „allen“ durch die
     Wörter „den nach § 12 Absatz 1 abzudecken-
     den“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Strecken-
         netze“ die Wörter „nach Maßgabe des An-

         hangs II der Durchführungsverordnung (EU)
         2020/204“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1604
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Insbesondere sind in nicht personenbezo-
          gener Form Regelungen zu treffen über
          1. die von den Anbietern zu zahlenden Ent-
             gelte nach Absatz 3 und die Bankgarantie
             oder ein gleichwertiges Finanzinstrument
             nach Absatz 4,
          2. das Verfahren zur Abwicklung der Mitwir-

             kung bei der Mauterhebung durch die
             Anbieter hinsichtlich

             a) der Voraussetzungen für die Zulas-

                sung als Anbieter,

             b) der Mitwirkung der Anbieter bei der
                Berechnung der Maut und der Maut-
                Basisdaten nach § 17,
             c) der elektronischen Schnittstellen nach
                Anhang I der Durchführungsverord-
                nung (EU) 2020/204, einschließlich
                des Anlegens von Sperrlisten und
                Nutzerlisten, den Zugriff auf und die
                Übermittlung von Sperrlisten und
                Nutzerlisten oder Daten daraus,
             d) des Formats für die Übermittlung
                der Positionsdaten, der für die Höhe
                der Maut maßgeblichen Merkmale
                der Fahrzeugklassifizierung und der
                Daten des Mautbuchungsnachweises,
             e) der Termine und der Häufigkeit der
                Übermittlung dieser Daten,

             f) der Richtigkeit der Positionsdaten, der
                für die Höhe der Maut maßgeblichen
                Merkmale der Fahrzeugklassifizierung
                und der Daten des Mautbuchungs-
                nachweises,

             g) der Betriebsbereitschaft,

             h) der Fakturierungsgrundsätze,
             i)   der Zahlungsgrundsätze,

             j)   der Geschäftsbedingungen, einschließ-

                  lich der Methode der Berechnung der

                  Vergütung, die von der für die Erhe-

                  bung der Maut zuständigen Behörde
                  des Bundes oder eines Landes an die
                  Anbieter zu zahlen ist, und einschließ-
                  lich der Anforderungen an die Dienst-
                  leistungsqualität,

             k) der Unterstützung der Kontrolle der
                Einhaltung der Mautpflicht durch die
                Teilsysteme der Anbieter,

             l)   der Überwachung der Anbieter,
             m) des Umgangs mit Änderungen und
             n) der Vermittlungsstelle nach § 28.“

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund
       und Ländern zuständigen Behörden haben die
       Angaben nach Absatz 1 so rechtzeitig an das
       Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in
       das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu
       übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern
       oder die Wiederholung von Teilen des Zulas-
       sungsverfahrens spätestens einen Monat vor

     Beginn der Mauterhebung auf Grundlage der
     Angaben nach Absatz 1 abgeschlossen werden
     kann.“
  c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ferner“ ge-
     strichen.
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                         „§ 10a

                       Vergütung

     (1) Die für die Erhebung der Maut zuständige
  Behörde des Bundes oder eines Landes zahlt je-

  dem zugelassenen Anbieter eine Vergütung. Die

  Methode der Berechnung wird von der zustän-
  digen Behörde transparent, diskriminierungsfrei
  und für alle Anbieter, die für das jeweilige maut-
  pflichtige Streckennetz zugelassen sind, identisch
  festgelegt und in den Gebietsvorgaben nach § 9
  veröffentlicht.
    (2) In mautpflichtigen Streckennetzen mit einem
  Betreiber, dem der Betrieb eines Systems zur Er-
  hebung der Maut übertragen oder der beauftragt
  wurde, an der Erhebung der Maut mitzuwirken,
  muss die Methode der Berechnung der Vergütung
  der Anbieter derselben Struktur folgen wie bei der
  Vergütung vergleichbarer Dienste des Betreibers.
  Die Höhe der Vergütung der Anbieter kann sich
  von der Vergütung des Betreibers unterscheiden,
  soweit
  1. der Betreiber eine Vergütung für Kosten zur Er-
     füllung von Anforderungen und Verpflichtungen
     erhält, die nicht für die Anbieter gelten, und

  2. die zuständige Behörde die Vergütung der An-
     bieter um feste Entgelte für die Kosten reduziert,
     die ihr für die Bereitstellung, den Betrieb und die
     Instandhaltung eines den Anforderungen des
     Mautdienstes entsprechenden Systems in ihrem

     mautpflichtigen Streckennetz entstehen, ein-
     schließlich der Zulassungskosten, sofern die
     Kosten für die Bereitstellung, den Betrieb und
     die Instandhaltung eines den Anforderungen

     des Mautdienstes entsprechenden Systems in

     ihrem mautpflichtigen Streckennetz nicht in der

     Maut enthalten sind.“

8. § 12 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 12

                    Abdeckung der
             mautpflichtigen Streckennetze

     (1) Ein Anbieter muss innerhalb von 36 Monaten
  nach seiner Registrierung Zulassungsverträge über
  alle mautpflichtigen Streckennetze mit elektro-
  nischen Mautsystemen im Anwendungsbereich
  der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über
  die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme
  und die Erleichterung des grenzüberschreitenden
  Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von
  Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl.
  L 91 vom 29.3.2019, S. 45) in mindestens vier Mit-
  gliedstaaten der Europäischen Union und den
  anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
  den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen
  (Abdeckung). Ein Anbieter muss innerhalb von
  24 Monaten nach dem Abschluss des ersten Zu-
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  lassungsvertrags in einem Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
  des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum Zulassungsverträge über alle zum
  Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Strecken-
  netze in diesem Staat abschließen, soweit die zu-
  ständige Stelle für die Erhebung der Maut in dem
  jeweiligen zum Mautdienst gehörenden mautpflich-
  tigen Streckennetz die Vorgaben aus Artikel 6 Ab-
  satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 beachtet. So-
  weit die Abdeckung mautpflichtiger Streckennetze
  nach Satz 1 nicht mehr gegeben ist, muss der An-

  bieter die vollständige Abdeckung unverzüglich

  wiederherstellen.

     (2) Ein beim Bundesamt für Güterverkehr regis-
  trierter Anbieter muss Informationen über die von
  ihm abgedeckten mautpflichtigen Streckennetze
  sowie Änderungen daran unverzüglich nach der

  Registrierung veröffentlichen. Ein beim Bundesamt
  für Güterverkehr registrierter Anbieter muss inner-
  halb eines Monats nach der Registrierung ausführ-
  liche Pläne für die mögliche Erweiterung seiner
  Dienste auf weitere mautpflichtige Streckennetze
  veröffentlichen und jährlich aktualisieren. Jeder
  beim Bundesamt für Güterverkehr registrierte An-
  bieter muss dem Bundesamt für Güterverkehr
  ferner bis zum 31. Oktober eines jeden Kalender-
  jahres eine Erklärung über die mautpflichtigen
  Streckennetze übermitteln, in denen er mautdienst-
  bezogene Leistungen erbringt. Das Bundesamt für
  Güterverkehr überprüft mindestens einmal jährlich,
  ob die bei ihm registrierten Anbieter ihren Pflichten
  aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6 Absatz 1
  Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen
     Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte
     zur Verfügung zu stellen, die den festgelegten
     technischen Anforderungen in der Richtlinie
     (EU) 2019/520, der Richtlinie 2014/53/EU des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     16. April 2014 über die Harmonisierung der
     Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
     Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
     und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
     (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom
     23.1.2015, S. 66), die durch die Verordnung
     (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018,
     S. 1) geändert worden ist, und der Richtlinie
     2014/30/EU des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmoni-
     sierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
     ten über die elektromagnetische Verträglichkeit
     (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die durch die
     Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom
     22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, entspre-
     chen. Auf Verlangen des Bundesamtes für
     Güterverkehr hat der Anbieter nachzuweisen,
     dass die Anforderung nach Satz 1 erfüllt ist.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Ein beim Bundesamt für Güterverkehr re-
     gistrierter Anbieter muss Nutzern vor Vertrags-
     schluss die allgemeinen Bedingungen offenle-

      gen, die er den Verträgen mit seinen Nutzern
      zu Grunde legt. Ein Anbieter muss die Nutzer
      bei Abschluss eines Vertrags über die für die
      Vertragserfüllung gültigen Zahlungsmittel infor-
      mieren.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Unverändert-
      heit“ durch das Wort „Unveränderlichkeit“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug-

          geräten“ die Wörter „und in der Applikation

          der Mobilgeräte“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „resul-
          tieren“ die Wörter „oder daraus, dass die
          Konfiguration von veränderlichen oder un-

          veränderlichen Merkmalen für die Fahrzeug-
          klassifizierung in der Applikation des Mobil-
          gerätes von der im Fahrzeuggerät abweicht“
          eingefügt.

   c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
      fügt:
         „(3) Berechnet die zuständige Behörde des
      Bundes oder Landes die Maut, die Anbieter für
      die Fahrzeuge ihrer Nutzer schulden, stellt ein
      zugelassener Anbieter der Behörde die Informa-
      tionen zur Verfügung, die die Behörde benötigt,
      um die Maut zu berechnen und zu erheben. Be-
      rechnen die zugelassenen Anbieter die Maut,
      die die Anbieter für die Fahrzeuge ihrer Nutzer
      schulden, stellt ein Anbieter der zuständigen
      Behörde des Bundes oder Landes alle erforder-
      lichen Informationen bereit, damit diese die Be-
      rechnung der Maut überprüfen kann.

         (4) Ein zugelassener Anbieter muss die zu-
      ständige Behörde des Bundes oder Landes bei
      der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und
      bei der nachträglichen Mauterhebung unterstüt-
      zen. Er muss bei Verdacht auf die Nichtentrich-
      tung der Maut eines Nutzers der Behörde auf
      Anfrage die Daten zum beteiligten Fahrzeug
      und zum Eigentümer oder Halter unverzüglich
      übermitteln, soweit dies zur Durchführung der
      nachträglichen Mauterhebung durch die zustän-
      dige Behörde des Bundes oder Landes jeweils
      erforderlich ist.“

11. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Wird das Fahrzeuggerät über eine Applikation
      im Mobilgerät des Nutzers gesteuert, muss der
      Nutzer sicherstellen, dass das mit dem Fahr-
      zeuggerät verbundene Mobilgerät während des
      Einsatzes in den zum Mautdienst gehörenden
      mautpflichtigen Streckennetzen funktionsfähig
      ist. Befindet sich mehr als ein Fahrzeuggerät in
      einem Fahrzeug, muss der Nutzer das Fahr-
      zeuggerät nutzen, das für den Einsatz in dem
      jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz be-
      stimmt ist.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „haben Fahrzeuggeräte“ die Wörter „und die
BGBl. 2021, Seite 1606 — Originalseite als Abbildung
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       Applikation der mit den Fahrzeuggeräten ver-
       bundenen Mobilgeräte“ und nach den Wörtern
       „die Fahrzeuggeräte“ die Wörter „und die Appli-
       kation“ eingefügt.
12. § 16 Absatz 6 wird aufgehoben.

13. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die für die Erhebung einer Maut zustän-
       dige Behörde des Bundes oder Landes gibt die
       Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung
       der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen
       Streckennetz und für die Durchführung der
       Mauttransaktion erforderlich sind.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird das Wort „Fahrzeugarten“
           durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.
       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Klassifizie-
           rung der Fahrzeugarten“ durch das Wort
           „Fahrzeugklassifizierung“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basis-
       daten und jede Änderung der Maut-Basisdaten
       sind dem Bundesamt für Güterverkehr entspre-
       chend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch
       mitzuteilen.“

14. § 18 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 18
                  Fahrzeugklassifizierung

      (1) Die Berechnung der Maut ist vom Bund und

   den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeug-
   klassifizierung festzulegen. Die Fahrzeuge werden

   nur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU)

   2020/203 klassifiziert.

      (2) Die für die Erhebung der Maut zuständige
   Behörde des Bundes oder Landes übermittelt
   dem Bundesamt für Güterverkehr und dem Bun-
   desministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
   tur mindestens sechs Monate vor der Einführung
   neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung
   Informationen über die Einführung. Das Bundes-
   ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
   unterrichtet die Kommission, die anderen Mitglied-
   staaten der Europäischen Union, die anderen
   Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum und die Anbieter min-
   destens sechs Monate vor der Einführung der
   neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über
   die Einführung.“
15. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Berechnen die zugelassenen Anbieter die
   für die Fahrzeuge ihrer Nutzer geschuldete Maut,
   können Bund und Länder von einem zugelassenen
   Anbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für
   alle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen

   1. auf der Grundlage einer nachgewiesenen Über-
      mittlung eines Mautbuchungsnachweises und
   2. bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung ei-
      nes Mautbuchungsnachweises auf der Grund-
      lage einer Nutzung des mautpflichtigen Strecken-
      netzes.

   Berechnet die zuständige Behörde des Bundes
   oder Landes die für die Fahrzeuge der Nutzer eines
   Anbieters geschuldete Maut, können Bund und
   Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zah-
   lung der geschuldeten Maut für alle von ihm ver-
   walteten Nutzerkonten verlangen

   1. auf der Grundlage einer nachgewiesenen Über-
      mittlung der Positionsdaten und der für die
      Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der
      Fahrzeugklassifizierung zu einer Nutzung des
      mautpflichtigen Streckennetzes und
   2. bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung
      der Positionsdaten und der für die Höhe der
      Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeug-
      klassifizierung auf der Grundlage einer Nutzung
      des mautpflichtigen Streckennetzes.“

16. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20
                       Buchführung

      Betreiber und Anbieter müssen zur Vermeidung
   von Quersubventionen ihre Buchführung so gestal-
   ten, dass eine eindeutige Unterscheidung der Auf-
   wendungen und Erträge im Zusammenhang mit der
   Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter von den Auf-
   wendungen und Erträgen im Zusammenhang mit
   anderen Tätigkeiten möglich ist. Sie haben dazu
   in ihrer internen Rechnungslegung jeweils ge-

   trennte Konten so zu führen, wie dies erforderlich
   wäre, wenn die Tätigkeit als Betreiber oder Anbie-
   ter und die anderen Tätigkeiten von rechtlich
   selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden.

   Die Informationen über die Aufwendungen und
   Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als

   Betreiber oder Anbieter müssen der Vermittlungs-

   stelle nach § 28 Absatz 1 oder dem zuständigen

   Gericht auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
   Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rech-
   nungslegung bleiben unberührt.“
17. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. Name und Adresse der zentralen Anlauf-
              stelle nach § 37, einschließlich deren
              zentraler E-Mail-Adresse und deren zen-
              traler Telefonnummer.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den re-
      gisterführenden Stellen in den anderen Mitglied-
      staaten der Europäischen Union und in den an-
      deren Vertragsstaaten des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum sowie“ ge-
      strichen.

18. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „2004/52/EG,
    der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter
    „(EU) 2019/520, der Delegierten Verordnung (EU)
    2020/203 der Kommission vom 28. November
    2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen,
    Pflichten der Nutzer des europäischen elektroni-
    schen Mautdienstes, Anforderungen an Interopera-
    bilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien
    für benannte Stellen (ABl. L 43 vom 17.2.2020,
BGBl. 2021, Seite 1607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1607
   S. 41) und der Durchführungsverordnung (EU)
   2020/204“ ersetzt.

19. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang IV Num-
      mer 1 der Entscheidung 2009/750/EG“ durch
      die Wörter „Anhang III Ziffer I bis IV der Durch-
      führungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anhang IV Num-
      mer 2 der Entscheidung 2009/750/EG“ durch
      die Wörter „Anhang III Ziffer V der Durchfüh-
      rungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anhanges IV
          der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die
          Wörter „Anhanges III der Durchführungs-
          verordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anhang IV

          Nummer 3 der Entscheidung 2009/750/EG“

          durch die Wörter „Anhang III Ziffer VI der

          Durchführungsverordnung (EU) 2020/204“

          ersetzt.

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Die für die Erhebung einer Maut zustän-
      dige Behörde des Bundes oder Landes richtet
      für das mautpflichtige Streckennetz eine Test-
      umgebung ein, in der ein Anbieter oder seine
      Bevollmächtigten die Gebrauchstauglichkeit sei-

      ner Fahrzeuggeräte prüfen und eine Bescheini-

      gung über den erfolgreichen Abschluss der

      Tests erhalten können. Personenbezogene Da-
      ten dürfen für die Prüfung nur mit Einwilligung
      der betroffenen Person erhoben, gespeichert
      und verwendet werden. Die personenbezogenen
      Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald die
      Prüfung beendet wurde. Die zuständige Behörde
      kann eine einheitliche Testumgebung für mehr
      als ein mautpflichtiges Streckennetz einrichten
      und einem Bevollmächtigten eines Anbieters er-

      möglichen, die Gebrauchstauglichkeit einer Art

      von Fahrzeuggeräten für mehr als ein maut-

      pflichtiges Streckennetz zu prüfen. Die zustän-
      dige Behörde kann von den Anbietern oder von
      deren Bevollmächtigten ein Entgelt für die
      Durchführung der Tests verlangen.“

20. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Dies erfordert insbesondere, dass bei den Fahr-
      zeuggeräten und bei der Applikation des Mobil-
      gerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden
      ist, die vor Beginn der Fahrt vorgenommenen
      mautrelevanten Einstellungen hinsichtlich der
      Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung, ein-
      schließlich der veränderbaren Bemessungs-
      größen, und die korrekte Betriebsbereitschaft
      während einer Fahrt nicht durch die Nutzer ver-
      änderbar sind.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „2004/52/EG“
      durch die Angabe „(EU) 2019/520“ und das
      Wort „Fahrzeugarten“ durch das Wort „Fahr-
      zeuge“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Fahrzeug-
      gerät“ die Wörter „und bei der Applikation des
      Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät ver-

      bunden ist,“ eingefügt.
   d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Ein Anbieter kann im Rahmen des Mautdiens-
      tes Fahrzeuggeräte verwenden, die eigene
      Hardware und Software nutzen oder Elemente
      anderer im Fahrzeug vorhandener Hardware
      und Software nutzen, wenn diese insbesondere
      den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Da-
      tenschutz-Grundverordnung entsprechen.“
21. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang IV der
      Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter
      „Anhang III der Durchführungsverordnung (EU)
      2020/204“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „2004/52/EG und

      Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang V

      der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wör-

      ter „(EU) 2019/520 und des Anhangs III der De-

      legierten Verordnung (EU) 2020/203“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“
      durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3“, die Angabe
      „Artikel 5“ durch die Angabe „Artikel 31“ und die
      Angabe „2004/52/EG“ durch die Angabe „(EU)
      2019/520“ ersetzt.
22. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

      „überträgt“ die Wörter „einer Behörde oder“ ein-

      gefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kosten
      und Risiken der Vertragsparteien angemessen
      widerspiegeln“ durch die Wörter „ob die Vergü-
      tung der Anbieter nach § 10a erfolgt“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 werden die Wörter „die Grundsätze
      und Methodik ihrer Arbeit“ durch die Wörter
      „ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.

23. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter

    „2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG“

    durch die Angabe „(EU) 2019/520“ ersetzt.

24. Die folgenden §§ 33 bis 37 werden angefügt:
                          „§ 33

             Austausch von Informationen
           über die Nichtentrichtung der Maut
      Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaa-
   ten der Europäischen Union und der Vertragsstaa-
   ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum sind befugt, sich zur Identifizierung
   des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters
   des Fahrzeugs, bei dem der Verdacht besteht,
   dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig entrichtet wurde, Fahrzeug- und Halter-
   daten gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU)
   2019/520 gegenseitig zu übermitteln. Nationale
   Kontaktstelle für den Informationsaustausch sind

   1. das Kraftfahrt-Bundesamt für Abrufe von Fahr-
      zeug- und Halterdaten der anderen Mitglied-
      staaten der Europäischen Union und der
      Vertragsstaaten des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum aus dem Zentra-
BGBl. 2021, Seite 1608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1608
       len Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesam-
       tes und
  2. das Bundesamt für Güterverkehr für Abrufe von
     Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeug-
     registern der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
     päischen Union und der Vertragsstaaten des
     Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum.

                          § 34
                Abrufe aus dem Zentralen
       Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes

     (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, die in

  Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten

  Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen

  Fahrzeugregister, soweit diese nach § 33 Absatz 1

  des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind, auf

  Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Ab-

  satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes an die natio-

  nalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten

  der Europäischen Union und der Vertragsstaaten

  des Abkommens über den Europäischen Wirt-

  schaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der

  Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Dies gilt

  nur, soweit diese Übermittlung für die Abrufenden

  zur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks

  jeweils erforderlich ist.

     (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Ab-
  rufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnun-
  gen müssen die bei der Durchführung der Abrufe
  verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag
  und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abru-

  fenden Dienststelle und die abgerufenen Daten

  enthalten. Die Protokolldaten nach Satz 1 dürfen

  nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der

  Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-

  nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungs-

  anlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind

  durch geeignete Vorkehrungen gegen zweck-

  fremde Verwendung und gegen sonstigen Miss-

  brauch zu schützen. Die Protokolldaten sind nach

  sechs Monaten zu löschen.

     (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bei Abrufen
  von Fahrzeug- und Halterdaten zusätzlich Auf-

  zeichnungen über den Anlass des Abrufs zu

  fertigen. Die Aufzeichnungen müssen auch die

  Feststellung der für den Abruf verantwortlichen

  Personen ermöglichen.

     (4) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halter-
  daten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des
  vollständigen amtlichen Kennzeichens durchge-
  führt werden.

     (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt einem betrof-

  fenen Halter auf seine Anfrage unverzüglich die Da-

  ten nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 mit,

  die nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgeset-

  zes gespeichert sind und dem Mitgliedstaat oder

  dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
  den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt
  wurden, in dem der Verdacht der Nichtentrichtung
  der Maut bestand. Der betroffene Halter muss bei
  seiner Anfrage den Zeitraum benennen, für den die
  Anfrage erfolgt. Die Mitteilung umfasst das Datum

der Anfrage und die zuständige Behörde des ge-
nannten Mitgliedstaates.

                       § 35
                 Abrufe aus den
              Fahrzeugregistern der
            anderen Mitgliedstaaten
          der Europäischen Union und
      der Vertragsstaaten des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum
   (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt,
die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten
aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitglied-

staaten der Europäischen Union und der Vertrags-

staaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum erforderlichen, in Anhang I der

Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Fahrzeug- und

Halterdaten an eine nationale Kontaktstelle eines

anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

oder eines Vertragsstaates des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von

Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520

zu übermitteln. Die Übermittlung nach Satz 1 darf

erfolgen, soweit dies zur Erfüllung des in § 33

Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Das

Bundesamt für Güterverkehr darf die durch einen

Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Satz 1

von der in Satz 1 genannten nationalen Kontakt-
stelle im automatisierten Verfahren übermittelten
Fahrzeug- und Halterdaten erheben, speichern
und verwenden, soweit dies für die Erfüllung des
in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.

   (2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die

Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3

an die zuständige Behörde des Bundes oder Lan-

des übermitteln, sofern es nicht selbst die zustän-

dige Behörde ist. Die Übermittlung nach Satz 1

darf erfolgen, soweit diese Übermittlung für die Er-

füllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks für

die Übermittlungsempfänger jeweils erforderlich

ist. Die in Satz 1 genannten Daten sind vom Bun-

desamt für Güterverkehr unverzüglich nach deren

Weiterübermittlung an die zuständige Behörde des
Bundes oder Landes zu löschen.

   (3) Das Bundesamt für Güterverkehr hat über

die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Auf-

zeichnungen müssen die bei der Durchführung

der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halter-

daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die
Kennung der abrufenden Dienststelle und die ab-
gerufenen Daten enthalten. Die protokollierten Da-
ten dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkon-
trolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverar-

beitungsanlage verwendet werden. Die Protokoll-

daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen

zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen

Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind

nach sechs Monaten zu löschen.

   (4) Das Bundesamt für Güterverkehr hat bei Ab-
rufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass
des Abrufs zu fertigen. Die Aufzeichnungen müs-
sen die Feststellung der für den Abruf verantwort-
lichen Personen ermöglichen.
BGBl. 2021, Seite 1609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1609
   (5) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halter-
daten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des
vollständigen amtlichen Kennzeichens durchge-
führt werden.

   (6) Die zuständige Behörde des Bundes oder
Landes ist befugt, die für eine Abfrage von Fahr-
zeug- und Halterdaten nach Absatz 1 erforder-
lichen Fahrzeug- und Halterdaten, die in Anhang I

der Richtlinie (EU) 2019/520 genannt sind, an eine

nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaa-

tes der Europäischen Union oder der Vertragsstaa-

ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der

Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, soweit
dies für den in § 33 Satz 1 genannten Zweck erfor-
derlich ist. Die zuständige Behörde des Bundes
oder Landes darf die durch einen Abruf von Fahr-
zeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 über-
mittelten, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520
genannten Daten zu dem in § 33 Satz 1 genannten
Zweck erheben, speichern und verwenden. Die Da-
ten nach Satz 2 sind von der zuständigen Behörde
des Bundes oder Landes unverzüglich zu löschen,
1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet wor-
   den ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht
   zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen
   nicht fristgerecht gestellt worden ist, oder

2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfah-
   ren abgeschlossen ist.

Wird festgestellt, dass die Maut nicht entrichtet
worden ist, hat die zuständige Behörde des Bun-
des oder Landes die Daten nach Satz 2 jeweils
unverzüglich nach der Entrichtung der Maut zu
löschen. Die Daten sind spätestens zwei Jahre
nach der erstmaligen Speicherung der Daten nach
Satz 2 durch die zuständige Behörde des Bundes
oder Landes zu löschen.

                       § 36
           Informationsschreiben über
          die Nichtentrichtung der Maut
   (1) Hat die zuständige Behörde des Bundes
oder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet
wurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer
eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informations-
austauschs nach § 35 ermittelt, übersendet sie der
ermittelten Person ein Informationsschreiben nach
Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520. In dem In-
formationsschreiben werden angegeben:

1. die Art, der Ort und die Zeit der Nichtentrich-

   tung,

2. die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie

3. die vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichtent-

   richtung.

  (2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln

1. in der Sprache des Zulassungsdokuments des

   Fahrzeugs oder

2. in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates,
   in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

                           § 37
                   Zentrale Anlaufstelle

      (1) Wenn mindestens zwei elektronische Maut-
   systeme in Deutschland betrieben werden, be-
   nennt das Bundesministerium für Verkehr und digi-
   tale Infrastruktur eine zentrale Anlaufstelle für
   Anbieter.

      (2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf

   Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener

   Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für

   die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des

   Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordi-

   nieren.

      (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
   tale Infrastruktur gibt die Benennung der zentralen
   Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich
   nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.
      (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
   tale Infrastruktur stellt interessierten Anbietern auf
   Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlauf-
   stelle zur Verfügung.“

                       Artikel 2
                 Änderung des
         Bundesfernstraßenmautgesetzes

  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach den
    Wörtern „mit Erdgas betriebene Fahrzeuge“ die
    Wörter „, die werksseitig für den Betrieb mit CNG,
    LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel aus-
    geliefert wurden und über eine Systemgeneh-
    migung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009
    verfügen,“ eingefügt.
 2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 8 wird das Wort „eingebauten“
          durch das Wort „befindlichen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Nut-
          zers“ die Wörter „und einer Fahrt zugeord-
          nete Kostenstelle“ eingefügt.
      cc) In Nummer 10 werden die Wörter „einge-
          bauten oder im Fahrzeug angebrachten“
          durch das Wort „befindlichen“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
      und 3b eingefügt:
         „(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die

      Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und

      § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, ein-
      schließlich des Erkennungsprozesses zur Unter-
      scheidung mautpflichtiger von nicht mautpflich-

      tigen Streckenabschnitten und der Ermittlung

      der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und
      der Erstellung der Mautbuchungsnachweise,
      durch das Bundesamt für Güterverkehr, muss

      ein Anbieter dem Bundesamt für Güterverkehr

      zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Num-
      mer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8
      bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bun-
BGBl. 2021, Seite 1610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1610
       desamt für Güterverkehr darf die in Absatz 3
       Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie
       Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in
       Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern
       und verwenden. Nach Abschluss des Erken-
       nungsprozesses übermittelt das Bundesamt für
       Güterverkehr den Anbietern nach § 10 Absatz 1
       und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die
       Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der
       Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10
       Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystem-
       gesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 aus-

       schließlich durch das Bundesamt für Güterver-

       kehr. Das Bundesamt für Güterverkehr kann den
       Betreiber mit der Berechnung der Maut beauf-
       tragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für
       Güterverkehr im Bundesanzeiger bekannt zu
       geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-
       chend.
          (3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5
       darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025
       das Bundesamt für Güterverkehr bei Vorliegen
       eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Ka-
       botageregelungen gemäß Artikel 8 der Verord-
       nung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Par-
       laments und des Rates vom 21. Oktober 2009
       über gemeinsame Regeln für den Zugang zum
       Markt des grenzüberschreitenden Güterkraft-
       verkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in
       der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3
       Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten
       zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der
       Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten
       befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus

       dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung
       des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von
       in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
       oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
       senen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ord-
       nungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Ab-
       satz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgeset-
       zes verarbeiten.“

3. § 4f wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „so-

     weit diese durch den Anbieter durchgeführt
     wird,“ angefügt.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 12 wird das Wort „sowie“ durch
           ein Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende

           durch das Wort „sowie“ ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

          „14. zu der Vergütung des Anbieters.“

4. § 4j wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach“

     durch die Wörter „Der Betreiber und die nach“

     und die Wörter „die der Anbieter“ durch die

     Wörter „die der Betreiber oder der Anbieter“ er-

     setzt.

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „haben“ die
     Wörter „der Betreiber und“ eingefügt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Überwachung“ die Wörter „des Betreibers
      und“ eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fahr-
          zeuggeräts“ die Wörter „sowie Informatio-
          nen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklu-
          sive des Zeitraums der Sperrung und des
          Sperrgrundes“ eingefügt.

      bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch

          das Wort „und“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
          „9. Bedienungsdaten des Fahrzeuggeräts.“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer
      der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das
      Bundesamt für Güterverkehr nach § 4 Absatz 3a,
      darf das Bundesamt für Güterverkehr die Daten
      nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch
      zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e
      und 4f verarbeiten.“
   c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „eigene“ ge-
      strichen.
6. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

   „Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung
   versehen werden.“
7. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

                          „§ 8b

                  Aufrechnungsverbot
     Gegen Mautforderungen, die durch Verwal-
   tungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1
   Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrech-
   nung nicht zulässig.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftssta-
      tistiken“ durch das Wort „Statistiken“ ersetzt.

   b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

         „(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Num-
      mer 10 und nach § 4 Absatz 3a Satz 2 in Ver-
      bindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 ge-
      speicherten Daten sind unverzüglich nach
      Durchlaufen des Erkennungsprozesses vom Be-
      treiber und vom Anbieter nach den §§ 4e und 4f

      automatisiert zu anonymisieren und spätestens

      nach 120 Tagen nach Durchlaufen des Erken-
      nungsprozesses zu löschen. Erfolgt die Berech-
      nung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach

      den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Gü-
      terverkehr nach § 4 Absatz 3a, gilt Satz 1 für das
      Bundesamt für Güterverkehr entsprechend. Ein

      Anbieter nach den §§ 4e und 4f muss die Daten

      nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 unverzüg-

      lich nach dem Empfang der Mautbuchungs-

      nachweise nach § 4 Absatz 3a Satz 3 löschen,

      spätestens aber 72 Stunden nach der Übermitt-
      lung der Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Num-
      mer 10 an das Bundesamt für Güterverkehr.“
BGBl. 2021, Seite 1611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1611
   c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zur Er-
      stellung von Geschäftsstatistiken“ durch die
      Wörter „für statistische Zwecke und für Zwecke
      des Verkehrsmanagements“ ersetzt.
 9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                         „§ 10a
                 Kostentragungspflicht
              bei Nichtermittelbarkeit des
              Führers des Motorfahrzeugs

      (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen einer
   Zuwiderhandlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
   und 2 der Führer des Motorfahrzeugs, der den Ver-
   stoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfol-
   gungsverjährung ermittelt werden oder würde
   seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand
   erfordern, so werden dem Halter des Motorfahr-
   zeugs oder demjenigen, der über den Gebrauch
   des Motorfahrzeugs bestimmt, die Kosten des Ver-
   fahrens auferlegt; er hat in diesem Fall seine Aus-
   lagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach
   Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre,
   den Halter des Motorfahrzeugs oder denjenigen,
   der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs be-
   stimmt, mit den Kosten zu belasten. § 25a Absatz 2
   und 3 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entspre-
   chend.

     (2) § 107 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-

   nungswidrigkeiten gilt entsprechend.“

10. In § 11 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter
    „dem europäischen elektronischen Mautdienst
    nach § 4a und“ gestrichen.

11. Dem § 14 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-
    fügt:
     „(6) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar
   2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020
   entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz ab-
   weichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7.
13. Folgende Anlagen 7 und 8 werden angefügt:

     (7) Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober
   2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021
   entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz ab-
   weichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8.“
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je
          Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

          mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-
          kombinationen:

          a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
             7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von
             der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,
          b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
             12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig
             von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,

          c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
             mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei
             Achsen 0,155 Euro,
          d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
             mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr
             Achsen 0,169 Euro.“
   b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      „a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-

          kombinationen unbeschadet der Zahl der

          Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts
          und der benutzten Straßen:

          aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,

          bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,
          cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,
          dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,

          ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,
          ff) 0,089 Euro in der Kategorie F.“

                                            „Anlage 7
                                    (zu § 14 Absatz 6)
                                         Mautsätze im Zeitraum
                         vom 1. Januar 2019 bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020
   1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
      mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
      a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
         Achsen 0,08 Euro,
      b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
         Achsen 0,115 Euro,
      c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
      d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,16 Euro,
18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,174 Euro.
   2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
      a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen
         Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
         aa) 0,011 Euro in der Kategorie A,
         bb) 0,022 Euro in der Kategorie B,
         cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
         dd) 0,064 Euro in der Kategorie D,
         ee) 0,074 Euro in der Kategorie E,
         ff) 0,085 Euro in der Kategorie F.
BGBl. 2021, Seite 1612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1612

       b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund
          ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-
          Ordnung:
         aa) Kategorie A     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
         bb) Kategorie B     Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
         cc) Kategorie C     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
                             der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
                             Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
         dd) Kategorie D     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
                             der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
                             Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
         ee) Kategorie E     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
         ff)   Kategorie FFahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der
                          Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
  3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
     0,002 Euro.
  Anlage 8
  (zu § 14 Absatz 7)

                                          Mautsätze im Zeitraum
                        vom 28. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 30. September 2021
  1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
       mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
       a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
          Achsen 0,065 Euro,
       b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
          Achsen 0,112 Euro,
       c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
       d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.
  2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
       a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen
          Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
         aa) 0,011 Euro in der Kategorie A,
         bb) 0,022 Euro in der Kategorie B,
         cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
         dd) 0,064 Euro in der Kategorie D,
         ee) 0,074 Euro in der Kategorie E,
         ff)   0,085 Euro in der Kategorie F.
       b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund
          ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-
          Ordnung:
         aa) Kategorie A     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
         bb) Kategorie B     Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
         cc) Kategorie C     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
                             der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
                             Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
         dd) Kategorie D     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
                             der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
                             Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
         ee) Kategorie E     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
         ff)   Kategorie FFahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der
                          Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
  3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
     0,002 Euro.“

BGBl. 2021, Seite 1613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1613
                       Artikel 3
                   Änderung des
              Gerichtskostengesetzes
   In den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 (Kos-
tenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert wor-

den ist, werden jeweils nach der Angabe „§ 25a Abs. 1
StVG“ die Wörter „oder des § 10a Absatz 1 Satz 1
BFStrMG“ eingefügt.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 8. Juni 2021
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                für Verkehr und digitale
Infrastruktur
                                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1603. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fdea50be93413b27….