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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1603
BGBl. 2021 I S. 1603 · 54.391 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes*
Vom 8. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Mautsystemgesetzes
Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1980), das durch Artikel 144 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. elektronische Mautsysteme, soweit die Maut-
erhebung keine Benutzung eines Fahrzeug-
gerätes durch ein mautpflichtiges Fahrzeug
erfordert oder nicht durch automatische
Kennzeichenerkennung automatisch festge-
stellt wird, dass sich ein Fahrzeug auf dem
mautpflichtigen Streckennetz befindet,“.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Parkgebühren.“
2. In § 2 werden nach dem Wort „genommen“ die
Wörter „oder betrieben“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Europäischer
elektronischer Mautdienst
(1) Der europäische elektronische Mautdienst
ist ein Dienst, der den Nutzern die Zahlung der
Maut für ein Fahrzeug in mehreren mautpflichtigen
Streckennetzen auf Grundlage eines einzigen Ver-
*
Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
linie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme
und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaus-
tauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in
der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45).
trags und mit einem Bordgerät ermöglicht (Maut-
dienst). Der Mautdienst wird von Anbietern er-
bracht, die den Nutzern durch einen Vertrag
Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennet-
zen gewähren, die Maut des Mautschuldners an
die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern
zuständige Behörde zahlen und im Mitgliedstaat
registriert sind, in dem sie ihren Sitz oder eine stän-
dige Niederlassung haben.
(2) Bund und Länder haben ihre elektronischen
Mautsysteme nach Maßgabe dieses Gesetzes so
zu betreiben, dass der Mautdienst ermöglicht
wird.“
4. In § 4 werden nach dem Wort „Leistungen“ die
Wörter „als Anbieter“ eingefügt und wird nach
dem Wort „will“ die Angabe „(Anbieter)“ gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „EG-
Zertifikat“ durch das Wort „Zertifikat“ ersetzt
und werden die Wörter „Nummer 1 des An-
hangs IV der Entscheidung 2009/750/EG“ durch
die Wörter „Anhang III der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom
28. November 2019 über detaillierte Pflichten
der Anbieter des europäischen elektronischen
Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe
für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstel-
len und Anforderungen an Interoperabilitäts-
komponenten sowie zur Aufhebung der Ent-
scheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom
17.2.2020, S. 49)“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „allen“ durch die
Wörter „den nach § 12 Absatz 1 abzudecken-
den“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Strecken-
netze“ die Wörter „nach Maßgabe des An-
hangs II der Durchführungsverordnung (EU)
2020/204“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Insbesondere sind in nicht personenbezo-
gener Form Regelungen zu treffen über
1. die von den Anbietern zu zahlenden Ent-
gelte nach Absatz 3 und die Bankgarantie
oder ein gleichwertiges Finanzinstrument
nach Absatz 4,
2. das Verfahren zur Abwicklung der Mitwir-
kung bei der Mauterhebung durch die
Anbieter hinsichtlich
a) der Voraussetzungen für die Zulas-
sung als Anbieter,
b) der Mitwirkung der Anbieter bei der
Berechnung der Maut und der Maut-
Basisdaten nach § 17,
c) der elektronischen Schnittstellen nach
Anhang I der Durchführungsverord-
nung (EU) 2020/204, einschließlich
des Anlegens von Sperrlisten und
Nutzerlisten, den Zugriff auf und die
Übermittlung von Sperrlisten und
Nutzerlisten oder Daten daraus,
d) des Formats für die Übermittlung
der Positionsdaten, der für die Höhe
der Maut maßgeblichen Merkmale
der Fahrzeugklassifizierung und der
Daten des Mautbuchungsnachweises,
e) der Termine und der Häufigkeit der
Übermittlung dieser Daten,
f) der Richtigkeit der Positionsdaten, der
für die Höhe der Maut maßgeblichen
Merkmale der Fahrzeugklassifizierung
und der Daten des Mautbuchungs-
nachweises,
g) der Betriebsbereitschaft,
h) der Fakturierungsgrundsätze,
i) der Zahlungsgrundsätze,
j) der Geschäftsbedingungen, einschließ-
lich der Methode der Berechnung der
Vergütung, die von der für die Erhe-
bung der Maut zuständigen Behörde
des Bundes oder eines Landes an die
Anbieter zu zahlen ist, und einschließ-
lich der Anforderungen an die Dienst-
leistungsqualität,
k) der Unterstützung der Kontrolle der
Einhaltung der Mautpflicht durch die
Teilsysteme der Anbieter,
l) der Überwachung der Anbieter,
m) des Umgangs mit Änderungen und
n) der Vermittlungsstelle nach § 28.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund
und Ländern zuständigen Behörden haben die
Angaben nach Absatz 1 so rechtzeitig an das
Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in
das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu
übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern
oder die Wiederholung von Teilen des Zulas-
sungsverfahrens spätestens einen Monat vor
Beginn der Mauterhebung auf Grundlage der
Angaben nach Absatz 1 abgeschlossen werden
kann.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ferner“ ge-
strichen.
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Vergütung
(1) Die für die Erhebung der Maut zuständige
Behörde des Bundes oder eines Landes zahlt je-
dem zugelassenen Anbieter eine Vergütung. Die
Methode der Berechnung wird von der zustän-
digen Behörde transparent, diskriminierungsfrei
und für alle Anbieter, die für das jeweilige maut-
pflichtige Streckennetz zugelassen sind, identisch
festgelegt und in den Gebietsvorgaben nach § 9
veröffentlicht.
(2) In mautpflichtigen Streckennetzen mit einem
Betreiber, dem der Betrieb eines Systems zur Er-
hebung der Maut übertragen oder der beauftragt
wurde, an der Erhebung der Maut mitzuwirken,
muss die Methode der Berechnung der Vergütung
der Anbieter derselben Struktur folgen wie bei der
Vergütung vergleichbarer Dienste des Betreibers.
Die Höhe der Vergütung der Anbieter kann sich
von der Vergütung des Betreibers unterscheiden,
soweit
1. der Betreiber eine Vergütung für Kosten zur Er-
füllung von Anforderungen und Verpflichtungen
erhält, die nicht für die Anbieter gelten, und
2. die zuständige Behörde die Vergütung der An-
bieter um feste Entgelte für die Kosten reduziert,
die ihr für die Bereitstellung, den Betrieb und die
Instandhaltung eines den Anforderungen des
Mautdienstes entsprechenden Systems in ihrem
mautpflichtigen Streckennetz entstehen, ein-
schließlich der Zulassungskosten, sofern die
Kosten für die Bereitstellung, den Betrieb und
die Instandhaltung eines den Anforderungen
des Mautdienstes entsprechenden Systems in
ihrem mautpflichtigen Streckennetz nicht in der
Maut enthalten sind.“
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Abdeckung der
mautpflichtigen Streckennetze
(1) Ein Anbieter muss innerhalb von 36 Monaten
nach seiner Registrierung Zulassungsverträge über
alle mautpflichtigen Streckennetze mit elektro-
nischen Mautsystemen im Anwendungsbereich
der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über
die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme
und die Erleichterung des grenzüberschreitenden
Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von
Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl.
L 91 vom 29.3.2019, S. 45) in mindestens vier Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen
(Abdeckung). Ein Anbieter muss innerhalb von
24 Monaten nach dem Abschluss des ersten Zu-

lassungsvertrags in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum Zulassungsverträge über alle zum
Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Strecken-
netze in diesem Staat abschließen, soweit die zu-
ständige Stelle für die Erhebung der Maut in dem
jeweiligen zum Mautdienst gehörenden mautpflich-
tigen Streckennetz die Vorgaben aus Artikel 6 Ab-
satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 beachtet. So-
weit die Abdeckung mautpflichtiger Streckennetze
nach Satz 1 nicht mehr gegeben ist, muss der An-
bieter die vollständige Abdeckung unverzüglich
wiederherstellen.
(2) Ein beim Bundesamt für Güterverkehr regis-
trierter Anbieter muss Informationen über die von
ihm abgedeckten mautpflichtigen Streckennetze
sowie Änderungen daran unverzüglich nach der
Registrierung veröffentlichen. Ein beim Bundesamt
für Güterverkehr registrierter Anbieter muss inner-
halb eines Monats nach der Registrierung ausführ-
liche Pläne für die mögliche Erweiterung seiner
Dienste auf weitere mautpflichtige Streckennetze
veröffentlichen und jährlich aktualisieren. Jeder
beim Bundesamt für Güterverkehr registrierte An-
bieter muss dem Bundesamt für Güterverkehr
ferner bis zum 31. Oktober eines jeden Kalender-
jahres eine Erklärung über die mautpflichtigen
Streckennetze übermitteln, in denen er mautdienst-
bezogene Leistungen erbringt. Das Bundesamt für
Güterverkehr überprüft mindestens einmal jährlich,
ob die bei ihm registrierten Anbieter ihren Pflichten
aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6 Absatz 1
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen
Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte
zur Verfügung zu stellen, die den festgelegten
technischen Anforderungen in der Richtlinie
(EU) 2019/520, der Richtlinie 2014/53/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über die Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom
23.1.2015, S. 66), die durch die Verordnung
(EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018,
S. 1) geändert worden ist, und der Richtlinie
2014/30/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmoni-
sierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über die elektromagnetische Verträglichkeit
(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die durch die
Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom
22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, entspre-
chen. Auf Verlangen des Bundesamtes für
Güterverkehr hat der Anbieter nachzuweisen,
dass die Anforderung nach Satz 1 erfüllt ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein beim Bundesamt für Güterverkehr re-
gistrierter Anbieter muss Nutzern vor Vertrags-
schluss die allgemeinen Bedingungen offenle-
gen, die er den Verträgen mit seinen Nutzern
zu Grunde legt. Ein Anbieter muss die Nutzer
bei Abschluss eines Vertrags über die für die
Vertragserfüllung gültigen Zahlungsmittel infor-
mieren.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Unverändert-
heit“ durch das Wort „Unveränderlichkeit“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug-
geräten“ die Wörter „und in der Applikation
der Mobilgeräte“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „resul-
tieren“ die Wörter „oder daraus, dass die
Konfiguration von veränderlichen oder un-
veränderlichen Merkmalen für die Fahrzeug-
klassifizierung in der Applikation des Mobil-
gerätes von der im Fahrzeuggerät abweicht“
eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
fügt:
„(3) Berechnet die zuständige Behörde des
Bundes oder Landes die Maut, die Anbieter für
die Fahrzeuge ihrer Nutzer schulden, stellt ein
zugelassener Anbieter der Behörde die Informa-
tionen zur Verfügung, die die Behörde benötigt,
um die Maut zu berechnen und zu erheben. Be-
rechnen die zugelassenen Anbieter die Maut,
die die Anbieter für die Fahrzeuge ihrer Nutzer
schulden, stellt ein Anbieter der zuständigen
Behörde des Bundes oder Landes alle erforder-
lichen Informationen bereit, damit diese die Be-
rechnung der Maut überprüfen kann.
(4) Ein zugelassener Anbieter muss die zu-
ständige Behörde des Bundes oder Landes bei
der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und
bei der nachträglichen Mauterhebung unterstüt-
zen. Er muss bei Verdacht auf die Nichtentrich-
tung der Maut eines Nutzers der Behörde auf
Anfrage die Daten zum beteiligten Fahrzeug
und zum Eigentümer oder Halter unverzüglich
übermitteln, soweit dies zur Durchführung der
nachträglichen Mauterhebung durch die zustän-
dige Behörde des Bundes oder Landes jeweils
erforderlich ist.“
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Wird das Fahrzeuggerät über eine Applikation
im Mobilgerät des Nutzers gesteuert, muss der
Nutzer sicherstellen, dass das mit dem Fahr-
zeuggerät verbundene Mobilgerät während des
Einsatzes in den zum Mautdienst gehörenden
mautpflichtigen Streckennetzen funktionsfähig
ist. Befindet sich mehr als ein Fahrzeuggerät in
einem Fahrzeug, muss der Nutzer das Fahr-
zeuggerät nutzen, das für den Einsatz in dem
jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz be-
stimmt ist.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„haben Fahrzeuggeräte“ die Wörter „und die

Applikation der mit den Fahrzeuggeräten ver-
bundenen Mobilgeräte“ und nach den Wörtern
„die Fahrzeuggeräte“ die Wörter „und die Appli-
kation“ eingefügt.
12. § 16 Absatz 6 wird aufgehoben.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die für die Erhebung einer Maut zustän-
dige Behörde des Bundes oder Landes gibt die
Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung
der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen
Streckennetz und für die Durchführung der
Mauttransaktion erforderlich sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Fahrzeugarten“
durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Klassifizie-
rung der Fahrzeugarten“ durch das Wort
„Fahrzeugklassifizierung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basis-
daten und jede Änderung der Maut-Basisdaten
sind dem Bundesamt für Güterverkehr entspre-
chend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch
mitzuteilen.“
14. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Fahrzeugklassifizierung
(1) Die Berechnung der Maut ist vom Bund und
den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeug-
klassifizierung festzulegen. Die Fahrzeuge werden
nur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU)
2020/203 klassifiziert.
(2) Die für die Erhebung der Maut zuständige
Behörde des Bundes oder Landes übermittelt
dem Bundesamt für Güterverkehr und dem Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur mindestens sechs Monate vor der Einführung
neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung
Informationen über die Einführung. Das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
unterrichtet die Kommission, die anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union, die anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum und die Anbieter min-
destens sechs Monate vor der Einführung der
neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über
die Einführung.“
15. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Berechnen die zugelassenen Anbieter die
für die Fahrzeuge ihrer Nutzer geschuldete Maut,
können Bund und Länder von einem zugelassenen
Anbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für
alle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen
1. auf der Grundlage einer nachgewiesenen Über-
mittlung eines Mautbuchungsnachweises und
2. bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung ei-
nes Mautbuchungsnachweises auf der Grund-
lage einer Nutzung des mautpflichtigen Strecken-
netzes.
Berechnet die zuständige Behörde des Bundes
oder Landes die für die Fahrzeuge der Nutzer eines
Anbieters geschuldete Maut, können Bund und
Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zah-
lung der geschuldeten Maut für alle von ihm ver-
walteten Nutzerkonten verlangen
1. auf der Grundlage einer nachgewiesenen Über-
mittlung der Positionsdaten und der für die
Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der
Fahrzeugklassifizierung zu einer Nutzung des
mautpflichtigen Streckennetzes und
2. bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung
der Positionsdaten und der für die Höhe der
Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeug-
klassifizierung auf der Grundlage einer Nutzung
des mautpflichtigen Streckennetzes.“
16. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Buchführung
Betreiber und Anbieter müssen zur Vermeidung
von Quersubventionen ihre Buchführung so gestal-
ten, dass eine eindeutige Unterscheidung der Auf-
wendungen und Erträge im Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter von den Auf-
wendungen und Erträgen im Zusammenhang mit
anderen Tätigkeiten möglich ist. Sie haben dazu
in ihrer internen Rechnungslegung jeweils ge-
trennte Konten so zu führen, wie dies erforderlich
wäre, wenn die Tätigkeit als Betreiber oder Anbie-
ter und die anderen Tätigkeiten von rechtlich
selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden.
Die Informationen über die Aufwendungen und
Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Betreiber oder Anbieter müssen der Vermittlungs-
stelle nach § 28 Absatz 1 oder dem zuständigen
Gericht auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rech-
nungslegung bleiben unberührt.“
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Name und Adresse der zentralen Anlauf-
stelle nach § 37, einschließlich deren
zentraler E-Mail-Adresse und deren zen-
traler Telefonnummer.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den re-
gisterführenden Stellen in den anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und in den an-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sowie“ ge-
strichen.
18. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „2004/52/EG,
der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter
„(EU) 2019/520, der Delegierten Verordnung (EU)
2020/203 der Kommission vom 28. November
2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen,
Pflichten der Nutzer des europäischen elektroni-
schen Mautdienstes, Anforderungen an Interopera-
bilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien
für benannte Stellen (ABl. L 43 vom 17.2.2020,

S. 41) und der Durchführungsverordnung (EU)
2020/204“ ersetzt.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang IV Num-
mer 1 der Entscheidung 2009/750/EG“ durch
die Wörter „Anhang III Ziffer I bis IV der Durch-
führungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anhang IV Num-
mer 2 der Entscheidung 2009/750/EG“ durch
die Wörter „Anhang III Ziffer V der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anhanges IV
der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die
Wörter „Anhanges III der Durchführungs-
verordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anhang IV
Nummer 3 der Entscheidung 2009/750/EG“
durch die Wörter „Anhang III Ziffer VI der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/204“
ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die für die Erhebung einer Maut zustän-
dige Behörde des Bundes oder Landes richtet
für das mautpflichtige Streckennetz eine Test-
umgebung ein, in der ein Anbieter oder seine
Bevollmächtigten die Gebrauchstauglichkeit sei-
ner Fahrzeuggeräte prüfen und eine Bescheini-
gung über den erfolgreichen Abschluss der
Tests erhalten können. Personenbezogene Da-
ten dürfen für die Prüfung nur mit Einwilligung
der betroffenen Person erhoben, gespeichert
und verwendet werden. Die personenbezogenen
Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald die
Prüfung beendet wurde. Die zuständige Behörde
kann eine einheitliche Testumgebung für mehr
als ein mautpflichtiges Streckennetz einrichten
und einem Bevollmächtigten eines Anbieters er-
möglichen, die Gebrauchstauglichkeit einer Art
von Fahrzeuggeräten für mehr als ein maut-
pflichtiges Streckennetz zu prüfen. Die zustän-
dige Behörde kann von den Anbietern oder von
deren Bevollmächtigten ein Entgelt für die
Durchführung der Tests verlangen.“
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies erfordert insbesondere, dass bei den Fahr-
zeuggeräten und bei der Applikation des Mobil-
gerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden
ist, die vor Beginn der Fahrt vorgenommenen
mautrelevanten Einstellungen hinsichtlich der
Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung, ein-
schließlich der veränderbaren Bemessungs-
größen, und die korrekte Betriebsbereitschaft
während einer Fahrt nicht durch die Nutzer ver-
änderbar sind.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2004/52/EG“
durch die Angabe „(EU) 2019/520“ und das
Wort „Fahrzeugarten“ durch das Wort „Fahr-
zeuge“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Fahrzeug-
gerät“ die Wörter „und bei der Applikation des
Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät ver-
bunden ist,“ eingefügt.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Anbieter kann im Rahmen des Mautdiens-
tes Fahrzeuggeräte verwenden, die eigene
Hardware und Software nutzen oder Elemente
anderer im Fahrzeug vorhandener Hardware
und Software nutzen, wenn diese insbesondere
den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Da-
tenschutz-Grundverordnung entsprechen.“
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang IV der
Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter
„Anhang III der Durchführungsverordnung (EU)
2020/204“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „2004/52/EG und
Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang V
der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wör-
ter „(EU) 2019/520 und des Anhangs III der De-
legierten Verordnung (EU) 2020/203“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“
durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3“, die Angabe
„Artikel 5“ durch die Angabe „Artikel 31“ und die
Angabe „2004/52/EG“ durch die Angabe „(EU)
2019/520“ ersetzt.
22. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„überträgt“ die Wörter „einer Behörde oder“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kosten
und Risiken der Vertragsparteien angemessen
widerspiegeln“ durch die Wörter „ob die Vergü-
tung der Anbieter nach § 10a erfolgt“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „die Grundsätze
und Methodik ihrer Arbeit“ durch die Wörter
„ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.
23. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG“
durch die Angabe „(EU) 2019/520“ ersetzt.
24. Die folgenden §§ 33 bis 37 werden angefügt:
„§ 33
Austausch von Informationen
über die Nichtentrichtung der Maut
Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union und der Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum sind befugt, sich zur Identifizierung
des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters
des Fahrzeugs, bei dem der Verdacht besteht,
dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig entrichtet wurde, Fahrzeug- und Halter-
daten gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU)
2019/520 gegenseitig zu übermitteln. Nationale
Kontaktstelle für den Informationsaustausch sind
1. das Kraftfahrt-Bundesamt für Abrufe von Fahr-
zeug- und Halterdaten der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und der
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum aus dem Zentra-

len Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesam-
tes und
2. das Bundesamt für Güterverkehr für Abrufe von
Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeug-
registern der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union und der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum.
§ 34
Abrufe aus dem Zentralen
Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, die in
Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten
Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen
Fahrzeugregister, soweit diese nach § 33 Absatz 1
des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind, auf
Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Ab-
satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes an die natio-
nalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und der Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Dies gilt
nur, soweit diese Übermittlung für die Abrufenden
zur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks
jeweils erforderlich ist.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Ab-
rufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnun-
gen müssen die bei der Durchführung der Abrufe
verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag
und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abru-
fenden Dienststelle und die abgerufenen Daten
enthalten. Die Protokolldaten nach Satz 1 dürfen
nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-
nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungs-
anlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweck-
fremde Verwendung und gegen sonstigen Miss-
brauch zu schützen. Die Protokolldaten sind nach
sechs Monaten zu löschen.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bei Abrufen
von Fahrzeug- und Halterdaten zusätzlich Auf-
zeichnungen über den Anlass des Abrufs zu
fertigen. Die Aufzeichnungen müssen auch die
Feststellung der für den Abruf verantwortlichen
Personen ermöglichen.
(4) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halter-
daten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des
vollständigen amtlichen Kennzeichens durchge-
führt werden.
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt einem betrof-
fenen Halter auf seine Anfrage unverzüglich die Da-
ten nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 mit,
die nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgeset-
zes gespeichert sind und dem Mitgliedstaat oder
dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt
wurden, in dem der Verdacht der Nichtentrichtung
der Maut bestand. Der betroffene Halter muss bei
seiner Anfrage den Zeitraum benennen, für den die
Anfrage erfolgt. Die Mitteilung umfasst das Datum
der Anfrage und die zuständige Behörde des ge-
nannten Mitgliedstaates.
§ 35
Abrufe aus den
Fahrzeugregistern der
anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und
der Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt,
die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten
aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und der Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erforderlichen, in Anhang I der
Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Fahrzeug- und
Halterdaten an eine nationale Kontaktstelle eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von
Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520
zu übermitteln. Die Übermittlung nach Satz 1 darf
erfolgen, soweit dies zur Erfüllung des in § 33
Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Das
Bundesamt für Güterverkehr darf die durch einen
Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Satz 1
von der in Satz 1 genannten nationalen Kontakt-
stelle im automatisierten Verfahren übermittelten
Fahrzeug- und Halterdaten erheben, speichern
und verwenden, soweit dies für die Erfüllung des
in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die
Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3
an die zuständige Behörde des Bundes oder Lan-
des übermitteln, sofern es nicht selbst die zustän-
dige Behörde ist. Die Übermittlung nach Satz 1
darf erfolgen, soweit diese Übermittlung für die Er-
füllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks für
die Übermittlungsempfänger jeweils erforderlich
ist. Die in Satz 1 genannten Daten sind vom Bun-
desamt für Güterverkehr unverzüglich nach deren
Weiterübermittlung an die zuständige Behörde des
Bundes oder Landes zu löschen.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr hat über
die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Auf-
zeichnungen müssen die bei der Durchführung
der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halter-
daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die
Kennung der abrufenden Dienststelle und die ab-
gerufenen Daten enthalten. Die protokollierten Da-
ten dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkon-
trolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverar-
beitungsanlage verwendet werden. Die Protokoll-
daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen
Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind
nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Das Bundesamt für Güterverkehr hat bei Ab-
rufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass
des Abrufs zu fertigen. Die Aufzeichnungen müs-
sen die Feststellung der für den Abruf verantwort-
lichen Personen ermöglichen.

(5) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halter-
daten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des
vollständigen amtlichen Kennzeichens durchge-
führt werden.
(6) Die zuständige Behörde des Bundes oder
Landes ist befugt, die für eine Abfrage von Fahr-
zeug- und Halterdaten nach Absatz 1 erforder-
lichen Fahrzeug- und Halterdaten, die in Anhang I
der Richtlinie (EU) 2019/520 genannt sind, an eine
nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union oder der Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, soweit
dies für den in § 33 Satz 1 genannten Zweck erfor-
derlich ist. Die zuständige Behörde des Bundes
oder Landes darf die durch einen Abruf von Fahr-
zeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 über-
mittelten, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520
genannten Daten zu dem in § 33 Satz 1 genannten
Zweck erheben, speichern und verwenden. Die Da-
ten nach Satz 2 sind von der zuständigen Behörde
des Bundes oder Landes unverzüglich zu löschen,
1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet wor-
den ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht
zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen
nicht fristgerecht gestellt worden ist, oder
2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfah-
ren abgeschlossen ist.
Wird festgestellt, dass die Maut nicht entrichtet
worden ist, hat die zuständige Behörde des Bun-
des oder Landes die Daten nach Satz 2 jeweils
unverzüglich nach der Entrichtung der Maut zu
löschen. Die Daten sind spätestens zwei Jahre
nach der erstmaligen Speicherung der Daten nach
Satz 2 durch die zuständige Behörde des Bundes
oder Landes zu löschen.
§ 36
Informationsschreiben über
die Nichtentrichtung der Maut
(1) Hat die zuständige Behörde des Bundes
oder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet
wurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer
eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informations-
austauschs nach § 35 ermittelt, übersendet sie der
ermittelten Person ein Informationsschreiben nach
Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520. In dem In-
formationsschreiben werden angegeben:
1. die Art, der Ort und die Zeit der Nichtentrich-
tung,
2. die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie
3. die vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichtent-
richtung.
(2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln
1. in der Sprache des Zulassungsdokuments des
Fahrzeugs oder
2. in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates,
in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
§ 37
Zentrale Anlaufstelle
(1) Wenn mindestens zwei elektronische Maut-
systeme in Deutschland betrieben werden, be-
nennt das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur eine zentrale Anlaufstelle für
Anbieter.
(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf
Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener
Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für
die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des
Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordi-
nieren.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur gibt die Benennung der zentralen
Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich
nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur stellt interessierten Anbietern auf
Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlauf-
stelle zur Verfügung.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach den
Wörtern „mit Erdgas betriebene Fahrzeuge“ die
Wörter „, die werksseitig für den Betrieb mit CNG,
LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel aus-
geliefert wurden und über eine Systemgeneh-
migung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009
verfügen,“ eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „eingebauten“
durch das Wort „befindlichen“ ersetzt.
bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Nut-
zers“ die Wörter „und einer Fahrt zugeord-
nete Kostenstelle“ eingefügt.
cc) In Nummer 10 werden die Wörter „einge-
bauten oder im Fahrzeug angebrachten“
durch das Wort „befindlichen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die
Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und
§ 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, ein-
schließlich des Erkennungsprozesses zur Unter-
scheidung mautpflichtiger von nicht mautpflich-
tigen Streckenabschnitten und der Ermittlung
der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und
der Erstellung der Mautbuchungsnachweise,
durch das Bundesamt für Güterverkehr, muss
ein Anbieter dem Bundesamt für Güterverkehr
zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Num-
mer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8
bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bun-

desamt für Güterverkehr darf die in Absatz 3
Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie
Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in
Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern
und verwenden. Nach Abschluss des Erken-
nungsprozesses übermittelt das Bundesamt für
Güterverkehr den Anbietern nach § 10 Absatz 1
und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die
Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der
Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10
Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystem-
gesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 aus-
schließlich durch das Bundesamt für Güterver-
kehr. Das Bundesamt für Güterverkehr kann den
Betreiber mit der Berechnung der Maut beauf-
tragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für
Güterverkehr im Bundesanzeiger bekannt zu
geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-
chend.
(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5
darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025
das Bundesamt für Güterverkehr bei Vorliegen
eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Ka-
botageregelungen gemäß Artikel 8 der Verord-
nung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum
Markt des grenzüberschreitenden Güterkraft-
verkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in
der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3
Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten
zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der
Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten
befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus
dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung
des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
senen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Ab-
satz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgeset-
zes verarbeiten.“
3. § 4f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „so-
weit diese durch den Anbieter durchgeführt
wird,“ angefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. zu der Vergütung des Anbieters.“
4. § 4j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach“
durch die Wörter „Der Betreiber und die nach“
und die Wörter „die der Anbieter“ durch die
Wörter „die der Betreiber oder der Anbieter“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „haben“ die
Wörter „der Betreiber und“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Überwachung“ die Wörter „des Betreibers
und“ eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fahr-
zeuggeräts“ die Wörter „sowie Informatio-
nen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklu-
sive des Zeitraums der Sperrung und des
Sperrgrundes“ eingefügt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Bedienungsdaten des Fahrzeuggeräts.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer
der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das
Bundesamt für Güterverkehr nach § 4 Absatz 3a,
darf das Bundesamt für Güterverkehr die Daten
nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch
zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e
und 4f verarbeiten.“
c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „eigene“ ge-
strichen.
6. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung
versehen werden.“
7. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
„§ 8b
Aufrechnungsverbot
Gegen Mautforderungen, die durch Verwal-
tungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1
Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrech-
nung nicht zulässig.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftssta-
tistiken“ durch das Wort „Statistiken“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Num-
mer 10 und nach § 4 Absatz 3a Satz 2 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 ge-
speicherten Daten sind unverzüglich nach
Durchlaufen des Erkennungsprozesses vom Be-
treiber und vom Anbieter nach den §§ 4e und 4f
automatisiert zu anonymisieren und spätestens
nach 120 Tagen nach Durchlaufen des Erken-
nungsprozesses zu löschen. Erfolgt die Berech-
nung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach
den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Gü-
terverkehr nach § 4 Absatz 3a, gilt Satz 1 für das
Bundesamt für Güterverkehr entsprechend. Ein
Anbieter nach den §§ 4e und 4f muss die Daten
nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 unverzüg-
lich nach dem Empfang der Mautbuchungs-
nachweise nach § 4 Absatz 3a Satz 3 löschen,
spätestens aber 72 Stunden nach der Übermitt-
lung der Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Num-
mer 10 an das Bundesamt für Güterverkehr.“

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zur Er-
stellung von Geschäftsstatistiken“ durch die
Wörter „für statistische Zwecke und für Zwecke
des Verkehrsmanagements“ ersetzt.
9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Kostentragungspflicht
bei Nichtermittelbarkeit des
Führers des Motorfahrzeugs
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen einer
Zuwiderhandlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
und 2 der Führer des Motorfahrzeugs, der den Ver-
stoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfol-
gungsverjährung ermittelt werden oder würde
seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand
erfordern, so werden dem Halter des Motorfahr-
zeugs oder demjenigen, der über den Gebrauch
des Motorfahrzeugs bestimmt, die Kosten des Ver-
fahrens auferlegt; er hat in diesem Fall seine Aus-
lagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach
Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre,
den Halter des Motorfahrzeugs oder denjenigen,
der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs be-
stimmt, mit den Kosten zu belasten. § 25a Absatz 2
und 3 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entspre-
chend.
(2) § 107 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten gilt entsprechend.“
10. In § 11 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter
„dem europäischen elektronischen Mautdienst
nach § 4a und“ gestrichen.
11. Dem § 14 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-
fügt:
„(6) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar
2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020
entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz ab-
weichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7.
13. Folgende Anlagen 7 und 8 werden angefügt:
(7) Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober
2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021
entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz ab-
weichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8.“
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je
Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-
kombinationen:
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von
der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig
von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei
Achsen 0,155 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr
Achsen 0,169 Euro.“
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-
kombinationen unbeschadet der Zahl der
Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts
und der benutzten Straßen:
aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,089 Euro in der Kategorie F.“
„Anlage 7
(zu § 14 Absatz 6)
Mautsätze im Zeitraum
vom 1. Januar 2019 bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,08 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,115 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,16 Euro,
18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,174 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen
Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa) 0,011 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,022 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,064 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,074 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,085 Euro in der Kategorie F.

b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund
ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie FFahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der
Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro.
Anlage 8
(zu § 14 Absatz 7)
Mautsätze im Zeitraum
vom 28. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 30. September 2021
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,065 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,112 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen
Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa) 0,011 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,022 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,064 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,074 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,085 Euro in der Kategorie F.
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund
ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die
der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die
der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie FFahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der
Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro.“

Artikel 3
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
In den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 (Kos-
tenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert wor-
den ist, werden jeweils nach der Angabe „§ 25a Abs. 1
StVG“ die Wörter „oder des § 10a Absatz 1 Satz 1
BFStrMG“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 8. Juni 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale
Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1603. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fdea50be93413b27….