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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 295

BGBl. 2025 I Nr. 295 · 11.010 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                                    Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2025                                       Nr. 295

                                       Viertes Gesetz
                          zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

                                            Vom 1. Dezember 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                          Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „bis 31. Dezember 2025“ durch die Angabe „bis 30. Juni 2031“
          ersetzt.
      bb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
   b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Digitales
   und“ gestrichen.
4. In § 4e Absatz 1 wird die Angabe „Pilotbetriebs nach Absatz 3“ durch die Angabe „Pilotbetriebs nach Absatz 2“
   ersetzt.
5. In § 4h Satz 1 und 2 sowie § 4i Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
6. § 4j wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Betreiber folgende Daten zu den
      in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:
      1. Identifikationsnummer des Nutzers, dem ein gesperrtes oder entsperrtes Fahrzeuggerät zugeordnet ist,
      2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Betreibers
         vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,
      3. Angaben zur Gültigkeit eines Eintrags in die Nutzerlisten,
      4. Zeitpunkt, zu dem der Betreiber eine Sperrung oder eine Entsperrung des Fahrzeuggeräts ausgelöst hat,
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      5. Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat,
      6. Grund und Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde, und
      7. eine im System des Betreibers eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze des Datentyps „Sperr-
         oder Entsperrinformation“.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2a“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach Absatz 2“ durch die Angabe „nach den Absätzen 2 und 2a“ ersetzt.
7. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Fahrzeugkombination,“ durch die Angabe „Fahrzeugkombinationen
          sowie“ ersetzt.
      bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
          „6. folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
              a) die Vertragsnummer des Nutzers und die Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
              b) die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,
              c) den Zeitpunkt der Aktivierung,
              d) den Ort, den Zeitpunkt und die Qualität der letzten Positionsermittlung sowie,
              e) wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3
                 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:
                 aa) den aktuellen Betriebszustand, die letzten drei vorangegangenen Betriebszustände sowie den
                     Zeitpunkt und den Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
                 bb) die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige
                     Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des
                     Fahrzeugs sowie
                 cc) die letzte bestätigte Systembenachrichtigung sowie den Ort und den Zeitpunkt der
                     Bestätigung des Empfangs dieser Systembenachrichtigung durch den Fahrzeugführer,
              f) wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das nicht auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2
                 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:
                 aa) alle Betriebszustände, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter als zehn Stunden sind, sowie
                     den Zeitpunkt und den Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
                 bb) alle Daten zur Fahrzeugklasse, zur technisch zulässigen Gesamtmasse und zur Anzahl der
                     Achsen des Fahrzeugs, die jeweils zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter als zehn Stunden
                     sind, sowie
                 cc) die letzten drei bestätigten Systembenachrichtigungen sowie den Ort und den Zeitpunkt der
                     Bestätigung des Empfangs der jeweiligen Systembenachrichtigung durch den Fahrzeug­
                     führer.“
      cc) Nummer 7 wird gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9“ die Angabe „sowie im Fall der
      Verwendung eines Fahrzeuggeräts, das nicht auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des
      Mautsystemgesetzes basiert, die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a bis d und f für einen
      Zeitraum von der Kontrolle bis zum Ende der Fahrt, längstens jedoch für einen Zeitraum von 90 Minuten ab
      dem Zeitpunkt der Kontrolle“ eingefügt.
9. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
10. Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die
      Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom
      20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 24. Februar 2022“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs
      der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung,
      auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.“
   c) In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung
      des betroffenen Fahrzeugs“ durch die Angabe „am Tag nach der Neuermittlung der Einstufung“ ersetzt.
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                                                    Artikel 2

                     Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
   Das Bundesfernstraßenmautgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird die Angabe „(inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem
   1. Januar 2026)“ gestrichen.
2. Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung
      von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L. 187 vom 20.7.1999,
      S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      24. Februar 2022“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs der
      Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf
      Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.“
   c) In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung
      des betroffenen Fahrzeugs“ durch die Angabe „am Tag nach der Ermittlung der Einstufung“ ersetzt.


                                                    Artikel 3

                                    Änderung des Mautsystemgesetzes
  Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
      „2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Anbieters
          vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,“.
   b) In Nummer 6 wird vor der Angabe „Art“ die Angabe „Grund und“ eingefügt.
3. In § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 7 Satz 1 und § 37 Absatz 1,
   3 und 4 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.


                                                    Artikel 4

        Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
   Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315),
wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird gestrichen.
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                                                       Artikel 5

                                                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in
Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 1. Dezember 2025

                                            Der Bundespräsident
                                                     Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                          Merz

                                    D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r
                                               Patrick Schnieder



EU-Rechtsakte:
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999,
S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 vom 24. Februar 2022 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1; L 131
vom 5.5.2022, S. 16; L 227 vom 1.9.2022, S. 133) geändert worden ist




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 295. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 50d874f9e69ea070….