Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 4f Zulassung von Anbietern
Stand: 09.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4f#abs-1 (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 10 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Mitwirkung bei der Erhebung der Maut auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu (Zulassungsvertrag), wenn der Anbieter
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4f#abs-2 (2) Jeder Zulassungsvertrag enthält nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach § 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen
In den Zulassungsvertrag können ferner solche Regelungen aufgenommen werden, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben, jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der Vertragsparteien erforderlich sind.