Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1980
BGBl. 2014 I S. 1980 · 67.183 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes*
Vom 5. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
über den Betrieb
elektronischer Mautsysteme
(Mautsystemgesetz – MautSysG)
§1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1. technische Systeme zur elektronischen Erhebung
von Gebühren für die Benutzung von mautpflichtigen
Streckennetzen mit Kraftfahrzeugen (elektronische
Mautsysteme) und
2. das Erbringen mautdienstbezogener Leistungen,
auch in der Form der Mitwirkung Privater bei der
Erhebung.
(2) Das jeweils zu einem elektronischen Mautsystem
gehörende mautpflichtige Streckennetz umfasst
1. öffentliche Straßen,
2. Bauwerke im Verlauf öffentlicher Straßen, insbeson-
dere Tunnel und Brücken, und
3. Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind,
nach Maßgabe besonderer Vorschriften des Bundes
und der Länder.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
1. elektronische Mautsysteme, soweit diese den Ein-
bau eines Fahrzeuggerätes in einem mautpflichtigen
Fahrzeug nicht erfordern, oder
2. kleine, rein örtliche Mautsysteme, bei denen die
Kosten für die Anpassung an die Anforderungen
nach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem er-
zielten Nutzen stünden, es sei denn, in den der
Erhebung der Maut zu Grunde liegenden Rechts-
vorschriften des Bundes oder der Länder ist etwas
Abweichendes bestimmt.
§2
Technische Anforderungen
Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Län-
dern in Betrieb genommen werden, dürfen für die Erhe-
bung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden
Techniken verwenden:
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme
in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50).
1. Satellitenortung,
2. Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,
3. Mikrowellentechnik (5,8 GHz).
§3
Europäischer elektronischer Mautdienst
(1) Bund und Länder haben ihre elektronischen
Mautsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 so zu
betreiben, dass der europäische elektronische Maut-
dienst (Mautdienst) ermöglicht wird.
(2) Die elektronischen Mautsysteme von Bund und
Ländern müssen den Anforderungen der Richtlinie
2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elek-
tronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200
vom 7.6.2004, S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung
und der auf Grund dieses Rechtsaktes erlassenen
Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union, insbesondere
der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom
6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale
des europäischen elektronischen Mautdienstes und
seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom
13.10.2009, S. 11), entsprechen.
§4
Registrierung von Anbietern
Wer mautdienstbezogene Leistungen erbringen will
(Anbieter), muss sich beim Bundesamt für Güterverkehr
registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
registriert ist.
§5
Registrierungsvoraussetzungen
Die Registrierung erfolgt auf Antrag, wenn der Anbie-
ter nach Maßgabe des § 6, auch in Verbindung mit § 7,
nachweist, dass er
1. seinen Sitz oder eine ständige Niederlassung in
Deutschland hat,
2. über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, das
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
zertifiziert ist,
3. über
a) die technische Ausrüstung und
b) die EG-Konformitätserklärung oder das EG-Zerti-
fikat zur Bescheinigung der Konformität der Inter-
operabilitätskomponenten nach Nummer 1 des

Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG ver-
fügt,
4. die Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener
Leistungen besitzt,
5. über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit
verfügt, um die Einrichtung und ordnungsgemäße
Führung eines Geschäftsbetriebs zum Erbringen
mautdienstbezogener Leistungen in allen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten,
6. über einen auf seine Veranlassung im Rahmen eines
Audits geprüften Risikomanagementplan verfügt,
der die Risiken im Zusammenhang mit dem Erbrin-
gen der mautdienstbezogenen Leistungen benennt
und bewertet sowie Maßnahmen zur Verringerung
dieser Risiken vorsieht, sowie
7. die Gewähr für die erforderliche Zuverlässigkeit für
die Einrichtung und ordnungsgemäße Führung eines
Geschäftsbetriebs zum Erbringen mautdienstbezo-
gener Leistungen in den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union und den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum bietet.
§6
Registrierungsverfahren
(1) Der Antrag auf Registrierung als Anbieter ist
schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu stellen.
Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen
Unterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein
Auszug über die im Handelsregister enthaltenen Eintra-
gungen des Antragstellers als Unternehmer und der für
die Führung der Geschäfte bestellten Personen, beizu-
fügen. Ferner hat der Antragsteller Nachweise darüber
beizufügen, dass die zur Führung der Geschäfte be-
stellten Personen zum Zweck der Prüfung der Zuver-
lässigkeit jeweils einen Antrag auf Vorlage eines Füh-
rungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr
gestellt haben. Namen und Anschriften natürlicher Per-
sonen sind zu übermitteln, soweit diese in Unterlagen
und Bescheinigungen nach Satz 2 enthalten sind. Auf
Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr hat der
Antragsteller die Originale oder beglaubigte Kopien
der Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.
(2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundes-
amt für Güterverkehr Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse, auf die sich die Prüfung des Nachweises
der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 erstreckt,
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die in
den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen
und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen
Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu
erheben, zu speichern und zu nutzen. Die personenbe-
zogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für
Güterverkehr
1. bei Nichtregistrierung des Antragstellers als Anbieter
zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräf-
tiger Ablehnung des Antrags auf Registrierung,
2. bei Registrierung des Antragstellers als Anbieter
zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräf-
tiger Beendigung der Registrierung
unverzüglich zu löschen.
§7
Regelmäßige Überprüfung
der Registrierungsvoraussetzungen
(1) Jeder in Deutschland registrierte Anbieter ist ver-
pflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen
der tatsächlichen Verhältnisse, die für den Nachweis
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 bedeut-
sam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 6 Ab-
satz 3 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr überprüft min-
destens einmal jährlich bei den in Deutschland regis-
trierten Anbietern, ob die Voraussetzungen des § 5
Nummer 2 und 5 bis 7 noch vorliegen. Hierzu sind die
Anbieter verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr
jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres
das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen nach-
zuweisen. Der Nachweis der Voraussetzung des § 5
Nummer 6 ist durch ein auf Veranlassung des Anbieters
mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu er-
bringen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt
entsprechend.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Regis-
trierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
des § 5 nachträglich entfallen ist. Das Bundesamt für
Güterverkehr hat die Registrierung ferner zu widerrufen,
wenn ein Anbieter gegen die in den §§ 13 bis 14 gere-
gelten weiteren Pflichten verstößt und deshalb eine
ordnungsgemäße Erhebung der jeweiligen Maut nicht
gewährleistet ist.
(4) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die Regis-
trierung widerrufen, wenn ein Anbieter gegen die in § 12
Absatz 1 geregelte Pflicht verstößt.
(5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Regis-
trierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen
des § 5 nicht vorgelegen haben.
§8
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1
sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2
Satz 1 werden vom Antragsteller Gebühren und Ausla-
gen erhoben. Die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 1 und die §§ 10
bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind anzuwen-
den. Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze
werden durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b bestimmt.
§9
Gebietsvorgaben
(1) Bund und Länder haben für ihre mautpflichtigen
Streckennetze Regelungen zu treffen, in denen die all-
gemeinen Bedingungen für die Zulassung der Anbieter
enthalten sind (Gebietsvorgaben). Insbesondere sind in
nicht personenbezogener Form Regelungen zu treffen
über

1. die von den Anbietern zu zahlenden Entgelte nach
Absatz 3 einschließlich einer Bankgarantie oder eines
gleichwertigen Finanzinstruments nach Absatz 4,
2. das Verfahren zur Abwicklung der Mitwirkung bei der
Mauterhebung durch die Anbieter hinsichtlich
a) der Voraussetzungen für die Zulassung als Anbie-
ter,
b) der Maut-Basisdaten nach § 17,
c) des Anlegens von Sperrlisten, den Zugriff darauf
und die Übermittlung von Sperrlisten oder Daten
daraus,
d) des Formats für die Übermittlung der Daten des
Mautbuchungsnachweises,
e) der Termine und der Häufigkeit der Übermittlung
dieser Daten,
f) der Richtigkeit der Daten des Mautbuchungs-
nachweises,
g) der Betriebsbereitschaft,
h) der Fakturierungsgrundsätze,
i) der Zahlungsgrundsätze,
j) der Geschäftsbedingungen, die in Verhandlungen
zwischen den für die Erhebung einer Maut in
Bund und Ländern zuständigen Behörden sowie
dem jeweiligen Anbieter zu vereinbaren sind, ein-
schließlich der Anforderungen an die Dienstleis-
tungsqualität,
k) der Unterstützung der Kontrolle der Einhaltung
der Mautpflicht durch die Teilsysteme der Anbie-
ter,
l) der Überwachung der Anbieter und
m) des Umgangs mit Änderungen.
(2) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund
und Ländern zuständigen Behörden haben spätestens
drei Monate vor Beginn einer Mauterhebung die Anga-
ben nach Absatz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr
zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21
Absatz 1 zu übermitteln. Änderungen sind dem Bun-
desamt für Güterverkehr unverzüglich schriftlich mitzu-
teilen.
(3) Die Entgelte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 1 dürfen die jeweiligen Kosten des Bundes
und der Länder für die Bereitstellung, den Betrieb und
die Erhaltung eines den Anforderungen an den Maut-
dienst genügenden Systems, einschließlich des Zulas-
sungsverfahrens, der Kontrolle der Einhaltung der
Mautpflicht und der Überwachung der Anbieter, nicht
übersteigen. Kosten, die bereits in der Maut enthalten
sind, dürfen bei der Berechnung der Entgelte nicht be-
rücksichtigt werden.
(4) Bund und Länder können ferner von den Anbie-
tern eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanz-
instrument verlangen, deren oder dessen Betrag die in
den vorausgegangenen zwölf Monaten durchschnittlich
monatlich von dem Anbieter für das jeweilige maut-
pflichtige Streckennetz zu zahlende Summe für Maut-
abrechnungen nicht überschreiten darf. Für einen erst-
mals tätig werdenden Anbieter wird der Betrag nach
Satz 1 für die Dauer der ersten zwölf Monate auf der
Grundlage der Summe festgelegt, die der Anbieter auf
Grund der Anzahl seiner Verträge und der in seinem
Geschäftsplan veranschlagten durchschnittlichen Maut
je Vertrag in den ersten zwölf Monaten durchschnittlich
monatlich für Mautabrechnungen für das jeweilige
mautpflichtige Streckennetz zu zahlen haben dürfte.
§ 10
Zulassung von Anbietern
(1) Ein Anbieter kann mautdienstbezogene Leistun-
gen innerhalb eines mautpflichtigen Streckennetzes nur
erbringen, wenn er von der jeweils zuständigen Be-
hörde des Bundes oder Landes dafür zugelassen ist.
(2) Bund und Länder lassen auf Antrag jeden Anbie-
ter zu, der mautdienstbezogene Leistungen in ihrem
Zuständigkeitsbereich anbieten will, wenn dieser die je-
weiligen nach § 9 Absatz 1 geregelten Gebietsvorgaben
und die jeweiligen Anforderungen nach § 22 Absatz 2
und 3 erfüllt. Die Zulassung eines Anbieters für ein
mautpflichtiges Streckennetz erfolgt durch öffentlich-
rechtlichen Vertrag zwischen der für die Erhebung der
Maut in diesem mautpflichtigen Streckennetz zuständi-
gen Behörde und dem Anbieter.
(3) Die Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvo-
raussetzungen erfolgt auf der Grundlage eines öffent-
lich-rechtlichen Vertrages zwischen der für die Erhe-
bung der Maut in dem mautpflichtigen Streckennetz
zuständigen Behörde und dem Anbieter, in dem die
für die Prüfung erforderlichen Rechte und Pflichten
der Beteiligten zu regeln sind (Prüfvereinbarung).
(4) Können sich die zuständige Behörde und ein re-
gistrierter Anbieter über den Abschluss des Vertrages
nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 oder einzelne sei-
ner Regelungen nicht verständigen, kann jede Verhand-
lungspartei die Vermittlungsstelle nach § 30 Absatz 1
anrufen.
(5) Bund und Länder haben in nicht personenbezo-
gener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt
zu machen, die von ihnen nach Absatz 2 zugelassen
sind.
§ 11
Beschränkte Zulassung
(1) Zum Zweck der Überprüfung der Erfüllung der
Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 unter den
Bedingungen des Wirkbetriebs (Pilotbetrieb) können
die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern
zuständigen Behörden einen Anbieter, mit dem eine
Prüfvereinbarung nach § 10 Absatz 3 geschlossen ist,
bis zum erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs in
beschränktem Umfang zum Erbringen von mautdienst-
bezogenen Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich
zulassen (beschränkte Zulassung). Die beschränkte
Zulassung kann durch
1. öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der für die
Erhebung der Maut zuständigen Behörde und dem
Anbieter oder
2. Verwaltungsakt der für die Erhebung der Maut zu-
ständigen Behörde
erfolgen.
(2) Die beschränkte Zulassung steht in ihrer Wirkung
der Zulassung nach § 10 Absatz 1 gleich. Sie kann in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 mit Rege-
lungen und in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die

den Umfang der Zulassung zum Zweck der Überprü-
fung nach Absatz 1 begrenzen. Insbesondere kann
von der zuständigen Behörde die Anzahl der im Rah-
men des Pilotbetriebs zugelassenen Nutzer des Anbie-
ters für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz be-
schränkt werden. Im Übrigen bleibt § 36 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes unberührt.
(3) Alle Pflichten, die sich für zugelassene Anbieter
aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
ergeben, gelten auch für beschränkt zugelassene An-
bieter, soweit sich aus diesem Gesetz oder den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
nicht etwas anderes ergibt.
(4) Bund und Länder haben in nicht personenbezo-
gener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt
zu machen, die von ihnen nach Absatz 1 beschränkt
zugelassen sind.
(5) § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Für die beschränkte Zulassung nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 kann die für die Erhebung der Maut
zuständige Behörde Gebühren und Auslagen erheben.
§ 8 Satz 2 gilt im Fall der beschränkten Zulassung
durch eine Bundesbehörde entsprechend. Die Gebüh-
rentatbestände und die Gebührensätze bestimmen sich
nach den Vorschriften, die die Errichtung und den Be-
trieb der mautpflichtigen Strecken regeln.
§ 12
Abdeckung der
mautpflichtigen Streckennetze
(1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, innerhalb von
24 Monaten nach seiner Registrierung alle zum Maut-
dienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetze in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum abzudecken. Soweit
sich die mautpflichtigen Streckennetze ändern oder
aus einem anderen Grund keine vollständige Abde-
ckung mehr gegeben ist, ist der Anbieter verpflichtet,
die vollständige Abdeckung innerhalb von sechs Mona-
ten nach der Änderung des Streckennetzes oder dem
Wegfall der vollständigen Abdeckung wiederherzustel-
len.
(2) Jeder zugelassene Anbieter ist verpflichtet, seine
Nutzer über die von ihm abgedeckten mautpflichtigen
Streckennetze sowie die eintretenden Änderungen un-
verzüglich zu unterrichten. Jeder beim Bundesamt für
Güterverkehr registrierte Anbieter ist ferner verpflichtet,
dem Bundesamt für Güterverkehr bis zum 31. Oktober
eines jeden Kalenderjahres eine Erklärung über die
mautpflichtigen Streckennetze, in denen er mautdienst-
bezogene Leistungen erbringt, zu übermitteln. Das
Bundesamt für Güterverkehr überprüft mindestens ein-
mal jährlich, ob die bei ihm registrierten Anbieter ihren
Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6
Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 13
Pflichten der
Anbieter gegenüber den Nutzern
(1) Die Vertragsbedingungen der Anbieter dürfen
nicht nach der Staatsangehörigkeit des Nutzers, dem
Staat des Wohnsitzes oder der Niederlassung oder
dem Zulassungsort des Fahrzeuges unterscheiden.
(2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf
deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu
stellen, die den in der Entscheidung 2009/750/EG fest-
gelegten technischen Anforderungen entsprechen.
(3) Ein zugelassener Anbieter ist verpflichtet, den
Nutzern seiner Dienstleistungen Informationen und
technische Unterstützung zur ordnungsgemäßen Ein-
stellung jedes Fahrzeuggerätes anzubieten.
(4) Die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die
Bedingungen zu veröffentlichen, die sie den Verträgen
mit ihren Nutzern zu Grunde legen. Vor Vertragsab-
schluss hat der Anbieter die Nutzer jeweils angemes-
sen über
1. die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung ihrer zur Vertragsabwicklung erforderlichen
personenbezogenen Daten und der Rechtsgrund-
lagen,
2. die hiermit verbundenen Maßnahmen zur Gewähr-
leistung der Datensicherheit und dabei insbesondere
der Beschreibung der Maßnahmen zur Beachtung
der Vorgaben des § 9 des Bundesdatenschutzgeset-
zes auch in Verbindung mit der Anlage des Bundes-
datenschutzgesetzes sowie
3. ihre Rechte auf Grund der geltenden Datenschutz-
vorschriften
zu unterrichten.
(5) Bei der Erstellung der Rechnungen an die einzel-
nen Nutzer hat ein zugelassener Anbieter seine Dienst-
leistungsentgelte deutlich sichtbar von der angefalle-
nen Maut zu trennen. In jedem Fall sind Zeitpunkt und
Streckenabschnitt des Anfalls der Maut und die für die
Nutzer maßgebliche Zusammensetzung der Maut anzu-
geben.
(6) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen im Übrigen bleiben unberührt.
§ 14
Weitere Pflichten der Anbieter
(1) Ein zugelassener Anbieter hat durch betriebs-
eigene Kontrollen sicherzustellen, dass die von ihm
erbrachten mautdienstbezogenen Leistungen jederzeit
die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen. Er muss
dazu insbesondere über geprüfte Betriebsprozesse ver-
fügen, die bei Leistungsproblemen oder bei Verletzun-
gen der Vollständigkeit und Unverändertheit seiner mit
dem Erbringen mautdienstbezogener Leistungen zu-
sammenhängenden Daten (Integritätsverletzungen) ge-
eignete Maßnahmen vorsehen, damit die volle Leis-
tungsfähigkeit unverzüglich wiederhergestellt wird oder
Integritätsverletzungen unverzüglich beseitigt werden.
(2) Ein zugelassener Anbieter ist im Rahmen seiner
mautdienstbezogenen Leistungen für die Richtigkeit
der in den Fahrzeuggeräten seiner Nutzer oder in
seinem Informationssystem gespeicherten unveränder-
lichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung verant-
wortlich. Insbesondere haftet ein zugelassener Anbieter
gegenüber dem Bund und den Ländern für entgangene
Mauteinnahmen, die aus fehlerhaft gespeicherten un-

veränderlichen Merkmalen für die Fahrzeugklassifizie-
rung resultieren.
§ 15
Rechte und Pflichten der Nutzer
(1) Nutzer können am Mautdienst über einen zuge-
lassenen Anbieter teilnehmen.
(2) Nutzer haben sicherzustellen, dass alle gegen-
über ihrem Anbieter gemachten Angaben zu Nutzer
und Fahrzeug zutreffend sind.
(3) Nutzer haben sicherzustellen, dass das Fahr-
zeuggerät ihres Fahrzeuges während des Einsatzes in
den zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Stre-
ckennetzen funktionsfähig ist.
(4) Nutzer haben Fahrzeuggeräte entsprechend den
Anweisungen ihres Anbieters zu benutzen oder haben
sicherzustellen, dass die Fahrzeuggeräte entsprechend
den Anweisungen ihres Anbieters benutzt werden.
Satz 1 gilt insbesondere im Hinblick auf die veränder-
lichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung.
(5) Nach Maßgabe der jeweiligen der Erhebung einer
Maut zu Grunde liegenden Vorschriften erfüllt der Nut-
zer mit der Zahlung der Maut an seinen Anbieter seine
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der jeweils für die
Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen
Behörde.
§ 16
Befugnisse und Pflichten der
für die Mauterhebung zuständigen Behörden
(1) Werden Änderungen hinsichtlich der im Maut-
dienstregister nach § 21 Absatz 1 gespeicherten Daten
eines Mautsystems erforderlich, so hat die zuständige
Behörde des Bundes oder Landes unverzüglich das
Bundesamt für Güterverkehr schriftlich zu unterrichten,
damit es das Mautdienstregister entsprechend ändern
kann.
(2) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-
dern zuständigen Behörden haben von den nach § 10
Absatz 1 zugelassenen Anbietern alle funktionsfähigen
Fahrzeuggeräte anzuerkennen, für die eine EG-Konfor-
mitätserklärung nach § 23 Absatz 1 vorliegt, deren Ge-
brauchstauglichkeit nach § 23 Absatz 2 nachgewiesen
wurde und die nicht auf einer Liste gesperrter Fahr-
zeuggeräte nach § 26 aufgeführt sind.
(3) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-
dern zuständigen Behörden können einen zugelasse-
nen Anbieter zur Zusammenarbeit bei unangekündig-
ten, eingehenden Überprüfungen des Systems des
Anbieters auffordern, in deren Rahmen Fahrzeuge über-
prüft werden, die in den mautpflichtigen Strecken-
netzen dieser Behörden verkehren oder in den letzten
drei Monaten verkehrt sind. Die Anzahl der Fahrzeuge,
die im Verlauf eines Kalenderjahres im Zusammenhang
mit einem bestimmten Anbieter solchen Überprüfungen
unterzogen wird, muss im Verhältnis zu dem durch-
schnittlichen jährlichen Verkehrsaufkommen des Anbie-
ters in den jeweiligen mautpflichtigen Streckennetzen
dieser Behörden oder den entsprechenden Verkehrs-
prognosen stehen.
(4) Wird festgestellt, dass zugelassene Anbieter
durch Verschulden des Bundes oder eines Landes ihre
mautdienstbezogenen Leistungen nicht anbieten kön-
nen, so hat die jeweils zuständige Behörde für einen
Behelfsbetrieb zu sorgen, bei dem Fahrzeuge mit den
in Absatz 2 genannten Geräten sicher und mit so gerin-
ger Verzögerung wie möglich verkehren können, ohne
dass den Nutzern ein Verstoß gegen die Vorschriften
zur Mauterhebung angelastet werden kann.
(5) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-
dern zuständigen Behörden sind verpflichtet, mit regis-
trierten Anbietern, Herstellern oder notifizierten Stellen
zusammenzuarbeiten, um die Gebrauchstauglichkeit
der Interoperabilitätskomponenten nach § 22 Absatz 1
in ihren Mautsystemen zu prüfen.
(6) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-
dern zuständigen Behörden haben in den Fällen des
§ 20 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um sicherzustellen, dass für beide Tätigkeitsbereiche
des Anbieters eine getrennte Buchführung und Seg-
mentberichterstattung erfolgt und dabei dafür Sorge
zu tragen, dass ein Ausgleich von Gewinnen und Ver-
lusten zwischen den Tätigkeitsbereichen eines Anbie-
ters nicht erfolgen kann.
§ 17
Maut-Basisdaten
(1) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund
und Ländern zuständigen Behörden müssen dem Bun-
desamt für Güterverkehr spätestens drei Monate vor
Beginn der Mauterhebung die für die Mauterhebung er-
forderlichen Maut-Basisdaten nach Absatz 2 mitteilen.
(2) Maut-Basisdaten sind:
1. das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere des-
sen geografische Ausdehnung und die Infrastruktu-
ren, für die Maut erhoben wird,
2. die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze,
3. die Fahrzeugarten, für die Maut erhoben wird,
4. die Merkmale für die Klassifizierung der Fahrzeug-
arten und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des
Bundes oder Landes,
5. die geforderten Mautbuchungsnachweise.
(3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Maut-
Basisdaten ist dem Bundesamt für Güterverkehr spä-
testens drei Monate vor Wirksamwerden der Änderung
schriftlich mitzuteilen.
§ 18
Fahrzeugklassifizierung
Die Maut ist vom Bund und den Ländern auf der
Grundlage einer Klassifizierung der jeweiligen Fahr-
zeugart festzulegen. Die Fahrzeugarten dürfen nur
nach Maßgabe des Anhangs VI der Entscheidung
2009/750/EG klassifiziert werden.
§ 19
Mautbuchungsnachweise
(1) Bund und Länder können von einem zugelasse-
nen Anbieter für alle von diesem verwalteten Nutzer-
konten neben den Zahlungen bei nachgewiesenen
Mautbuchungsnachweisen auch Zahlungen im Fall der
nachweislichen Nichtübermittlung eines Mautbuchungs-
nachweises verlangen.

(2) Bei mikrowellengestützten Mautsystemen im
Sinne des § 2 Nummer 3 müssen die jeweils für die
Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen
Behörden den zugelassenen Anbietern die Buchungs-
nachweise für die Maut übermitteln, die für die jeweili-
gen Nutzer der Anbieter angefallen sind.
§ 20
Buchführung
(1) Ist ein zugelassener Anbieter zugleich von einer
für die Erhebung von Maut in Bund und Ländern zu-
ständigen Behörde mit der Mauterhebung beauftragt,
hat er zusätzlich zum Jahresabschluss Segment-
berichte für die Tätigkeit als zugelassener Anbieter
und für die Tätigkeit der Mauterhebung aufzustellen.
Ein Segmentbericht besteht aus einer auf die in Satz 1
bezeichneten Tätigkeiten begrenzten Bilanz und Ge-
winn- und Verlustrechnung. Auf die Aufstellung der
Segmentberichte sind die für die Aufstellung des Jah-
resabschlusses des Anbieters geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Die Segmentberichte sind
spätestens ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres
auf der Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen.
(2) Die Buchführungssysteme für die Tätigkeiten
nach Absatz 1 sind voneinander getrennt zu halten, so-
dass eine eindeutige Bewertung von Kosten und Nut-
zen im Zusammenhang mit dem Erbringen mautdienst-
bezogener Leistungen vorgenommen werden kann.
§ 21
Mautdienstregister
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr führt und aktua-
lisiert das nationale elektronische Mautdienstregister
(Mautdienstregister). Das Mautdienstregister enthält
folgende Angaben:
1. mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu
a) der jeweils für die Erhebung der Maut zuständi-
gen Behörde,
b) den verwendeten Mauttechnologien,
c) den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Stre-
ckennetz nach § 9,
d) den Anbietern, die zum Erbringen mautdienst-
bezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zu-
gelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt
zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um wel-
che Art der Zulassung es sich handelt,
2. Anbieter, die beim Bundesamt für Güterverkehr re-
gistriert sind sowie die Schlussfolgerungen des re-
gelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3.
Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, zu dem in
Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen
des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben,
zu speichern und zu nutzen. Das in Satz 3 genannte
Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzel-
fall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers
nicht mehr erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das
Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der
Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1
und § 12 Absatz 2 Satz 3.
(3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in
nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.
(4) Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das
Bundesamt für Güterverkehr den registerführenden
Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sowie der Kommission elektronisch das Mautdienst-
register in nicht personenbezogener Form. Abweichun-
gen zwischen den Daten der von den anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregis-
ter bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum teilt das Bundesamt für Güterverkehr dem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter regis-
triert ist, sowie der Kommission mit.
§ 22
Anforderungen
an Interoperabilitätskomponenten
(1) Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile,
Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Ma-
terialbaugruppen, die in elektronische Mautsysteme
nach § 1 eingegliedert sind oder eingegliedert werden
sollen und von denen die Interoperabilität dieser elek-
tronischen Mautsysteme unmittelbar oder mittelbar ab-
hängt. Hierbei kann es sich sowohl um materielle als
auch um immaterielle Produkte, insbesondere Soft-
ware, handeln.
(2) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließ-
lich der Schnittstellen, muss vom Hersteller nachgewie-
sen werden, dass sie die Anforderungen der Richtlinie
2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG sowie der
für die jeweiligen Interoperabilitätskomponenten gel-
tenden Gesetze erfüllen (Konformität der Interoperabili-
tätskomponenten).
(3) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließ-
lich der Schnittstellen, muss vom Hersteller oder Anbie-
ter nachgewiesen werden, dass sie in der Lage sind,
während des Betriebs die Mauterhebung nach Maß-
gabe der in den Gebietsvorgaben festgelegten Anfor-
derungen an die Dienstleistungsqualität zu erreichen
und aufrechtzuerhalten (Gebrauchstauglichkeit der In-
teroperabilitätskomponenten).
§ 23
Beurteilung und Kennzeichnung
von Interoperabilitätskomponenten
(1) Die Beurteilung der Konformität von Interoperabi-
litätskomponenten hat durch den Hersteller selbst oder
durch eine oder mehrere notifizierte Stellen nach An-
hang IV Nummer 1 der Entscheidung 2009/750/EG zu
erfolgen.
(2) Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit von
Interoperabilitätskomponenten ist von den für die Erhe-
bung einer Maut im Bund und in den Ländern zustän-
digen Behörden oder durch eine oder mehrere notifi-

zierte Stellen nach Anhang IV Nummer 2 der Entschei-
dung 2009/750/EG vorzunehmen.
(3) Interoperabilitätskomponenten können vom Her-
steller oder Anbieter mit dem CE-Zeichen versehen
werden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung
oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt.
(4) Konformitätserklärungen oder Gebrauchstaug-
lichkeitserklärungen sind vom Hersteller der Interopera-
bilitätskomponenten, dem Anbieter oder einem Bevoll-
mächtigen nach Maßgabe des Anhanges IV der Ent-
scheidung 2009/750/EG zu erstellen. Der Inhalt der
Erklärungen muss Anhang IV Nummer 3 der Entschei-
dung 2009/750/EG entsprechen. Aus den Erklärungen
muss hervorgehen, ob sie die Konformität mit Spezifi-
kationen oder die Gebrauchstauglichkeit betreffen.
§ 24
Inverkehrbringen
von Interoperabilitätskomponenten
(1) Das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskom-
ponenten darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht ver-
boten, beschränkt oder behindert werden, wenn diese
Komponenten das CE-Zeichen tragen oder für sie eine
EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglich-
keitserklärung vorliegt.
(2) Hat das Bundesamt für Güterverkehr Grund zu
der Annahme, dass Interoperabilitätskomponenten, die
das CE-Zeichen tragen und in Verkehr gebracht worden
sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anfor-
derungen des § 22 Absatz 2 oder 3 oder des § 25 nicht
erfüllen werden, so kann es das weitere Inverkehrbrin-
gen dieser Komponenten untersagen oder einschrän-
ken oder ihre Rücknahme oder ihren Rückruf anordnen.
Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die Kom-
mission unverzüglich unter Angabe der Gründe über die
getroffenen Maßnahmen und erläutert insbesondere,
ob die Komponenten nicht übereinstimmend sind, weil
1. die technischen Spezifikationen nicht ordnungsge-
mäß angewandt wurden oder
2. die technischen Spezifikationen ungeeignet sind.
(3) Erfüllen Interoperabilitätskomponenten, die das
CE-Zeichen tragen, nicht die Anforderungen des § 22
Absatz 2 oder Absatz 3, verlangt das Bundesamt für
Güterverkehr vom Hersteller oder seinem in der Euro-
päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ansässigen Bevollmächtigten, die Konformität
oder Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Interoperabi-
litätskomponente entsprechend den geltenden Vor-
schriften herzustellen. Das Bundesamt für Güterverkehr
unterrichtet die Kommission und die zuständigen Stel-
len der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum hiervon.
(4) Das Produktsicherheitsgesetz bleibt unberührt.
Das Bundesamt für Güterverkehr und die nach dem
Produktsicherheitsgesetz zuständigen Behörden unter-
richten sich gegenseitig über die im Hinblick auf Inter-
operabilitätskomponenten gewonnenen Erkenntnisse
und getroffenen Maßnahmen.
§ 25
Besondere Anforde-
rungen an die Fahrzeuggeräte
(1) Die mautdienstbezogenen Leistungen sind den
Nutzern als ein einheitlicher, fortdauernder Dienst an-
zubieten. Dies erfordert insbesondere, dass bei den
Fahrzeuggeräten während einer Fahrt über die zuvor
vorgenommenen Einstellungen hinsichtlich der Fahr-
zeugklassifizierung, einschließlich der veränderbaren
Bemessungsgrößen, hinaus keine zusätzlichen Einstel-
lungen vorzunehmen sind.
(2) Fahrzeuggeräte, die im Rahmen des Mautdiens-
tes eingesetzt werden, müssen für jedes elektronische
Mautsystem in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welches
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/52/EG
fällt, und für alle Fahrzeugarten einsetzbar sein.
(3) Die veränderbaren Daten für die Fahrzeugklassi-
fizierung, die sich von einer Fahrt zur anderen oder
während einer Fahrt ändern können und im Fahrzeug
selbst eingegeben werden können, müssen über eine
Benutzer-Schnittstelle an dem Fahrzeuggerät einzuge-
ben sein.
(4) Fahrzeuggeräte dürfen unbeschadet nach ande-
ren Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen
auch für weitere Zwecke und andere Dienste einsetzbar
sein, soweit dies in keinem mautpflichtigen Strecken-
netz die Erhebung der Maut beeinträchtigt.
§ 26
Liste gesperrter Fahrzeuggeräte
(1) Jeder zugelassene Anbieter darf zu Zwecken der
Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 Listen führen, in
denen er die von ihm gesperrten Fahrzeuggeräte seiner
Nutzer aufführt. Die zugelassenen Anbieter und die für
die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zustän-
digen Behörden dürfen für die Listen folgende Daten
erheben, speichern, nutzen und einander übermitteln,
soweit dies für den in Satz 1 genannten Zweck erfor-
derlich ist:
1. Identifikationsnummer des Nutzers, dem das ge-
sperrte oder entsperrte Fahrzeuggerät zugeordnet
ist,
2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes, zu dem
eine Sperr- oder Entsperrmeldung vom Anbieter vor-
liegt,
3. Informationen zur Gültigkeit eines Eintrags,
4. Zeitpunkt, zu dem der Anbieter eine Sperrung oder
Entsperrung ausgelöst hat,
5. Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung
oder Entsperrung bestätigt hat,
6. Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät
durchgeführt wurde,
7. eine im System des Anbieters eindeutige Identifika-
tionsnummer für Datensätze vom Datentyp „Sperr-
oder Entsperrinformation“.
Diese Daten dürfen über den in Satz 1 genannten
Zweck hinaus ausschließlich dann zu Zwecken dieses
Gesetzes sowie den der Mauterhebung zu Grunde lie-
genden Gesetzen des Bundes und der Länder gespei-

chert, genutzt und übermittelt werden, wenn dies für
die Erreichung eines dieser Zwecke im Einzelfall jeweils
erforderlich ist. Eine Übermittlung, Nutzung oder Be-
schlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvor-
schriften ist unzulässig.
(2) Ist den für die Erhebung einer Maut in Bund und
Ländern zuständigen Behörden von einem zugelasse-
nen Anbieter eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte im
Sinne des Absatzes 1 zugegangen, haftet der Anbieter
nicht für durch die Verwendung solcher gesperrten und
in der Liste enthaltenen Fahrzeuggeräte noch angefal-
lene Maut.
(3) Die jeweils zuständigen Behörden von Bund und
Ländern sowie die zugelassenen Anbieter sind ver-
pflichtet, die Anzahl der Einträge in der Liste gesperrter
Fahrzeuggeräte, das Format der Liste und die Häufig-
keit ihrer Aktualisierung zu vereinbaren.
§ 27
Notifizierte Stellen
(1) Eine notifizierte Stelle ist eine akkreditierte Stelle,
die nach Absatz 4 Satz 2 benannt worden und befugt
ist, das Verfahren zur Beurteilung der Konformität mit
Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit nach
Anhang IV der Entscheidung 2009/750/EG durchzufüh-
ren oder zu überwachen.
(2) Die Akkreditierung der in Deutschland ansässi-
gen Stellen nach Absatz 1 erfolgt bei der nationalen
Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 5 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes.
(3) Mit einer gültigen Akkreditierung nach Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes wird
bescheinigt, dass die akkreditierte Stelle die Anforde-
rungen der Richtlinie 2004/52/EG und Artikel 17 Ab-
satz 2 in Verbindung mit Anhang V der Entscheidung
2009/750/EG erfüllt. Die nationale Akkreditierungsstelle
entzieht einer akkreditierten Stelle die Akkreditierung,
wenn diese die in Satz 1 genannten Anforderungen
nicht mehr erfüllt oder nachträglich bekannt wird, dass
diese Anforderungen zum Zeitpunkt der Akkreditierung
nicht erfüllt wurden.
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle unterrichtet
das Bundesamt für Güterverkehr über die Erteilung,
die Änderung, die Entziehung und das Erlöschen von
Akkreditierungen nach Absatz 2. Auf der Grundlage
der nach Satz 1 übermittelten Informationen benennt
das Bundesamt für Güterverkehr der Kommission und
den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum die in
Deutschland ansässigen Stellen nach Absatz 1 und gibt
den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle sowie die zuvor
von der Kommission erteilten Kennnummern an.
(5) Ist das Bundesamt für Güterverkehr der Auf-
fassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum notifizierte Stelle den relevanten Kriterien
nach Absatz 2 Satz 2 nicht entspricht, so informiert es
hierüber den nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
2004/52/EG eingesetzten Ausschuss für elektronische
Maut.
§ 28
Einrichtung und
Aufgaben der Vermittlungsstelle
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur überträgt einem Privaten die Errichtung
und den Betrieb der Vermittlungsstelle. Die Übertra-
gung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(2) Die Vermittlungsstelle muss unabhängig von den
Interessen der jeweils für die Erhebung einer Maut in
Bund und Ländern zuständigen Behörden und den ge-
werblichen Interessen der Anbieter sein. Sie ist in ihrer
Arbeit keinen Weisungen unterworfen.
(3) Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, die Ver-
mittlung zwischen den jeweils zuständigen Behörden
sowie den registrierten Anbietern bei Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der
beschränkten Zulassung nach § 11 zu erleichtern. Die
Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt, zu prüfen,
ob die Vertragsbedingungen, welche die für die Erhe-
bung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Be-
hörden den Anbietern auferlegen, keine Diskriminierung
beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien
angemessen widerspiegeln.
(4) Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Ab-
satz 3 Satz 1 genannten Verträgen oder in Absatz 3
Satz 2 genannten Vertragsbedingungen enthaltenen
personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern
und zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der in Ab-
satz 3 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die perso-
nenbezogenen Daten nach Satz 1 sind von der Vermitt-
lungsstelle jeweils unverzüglich zu löschen, wenn sie
für die in Absatz 3 genannte Aufgabenerfüllung nicht
mehr erforderlich sind.
(5) Die Vermittlungsstelle hat im Rahmen ihrer Auf-
gabenerfüllung nach Absatz 3 zu ihrer Kenntnis ge-
langte sowie in den Verträgen oder sonstigen Unter-
lagen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu wahren.
(6) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermitt-
lungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer
Arbeit in nicht personenbezogener Form aus.
§ 29
Organisation der
Vermittlungsstelle und Kostentragung
(1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruch-
körper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach
Absatz 3.
(2) Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden
des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streit-
partei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu be-
nennen hat. Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss
die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zu den Auf-
gaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören
1. die Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Satz 2,

2. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des
Spruchkörpers,
3. die Einholung von Informationen nach § 30 Absatz 2
und
4. der Austausch von Informationen nach § 28 Ab-
satz 6.
(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzen-
den des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vor-
sitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mit-
arbeiter des Sekretariates.
(4) Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von
ihnen benannten Beisitzers. Die übrigen Kosten der
Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur.
§ 30
Vermittlungsverfahren
(1) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-
dern zuständigen Behörden sowie die registrierten
Anbieter können die zuständige Vermittlungsstelle im
Rahmen ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 3 bei Streitig-
keiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10
und der beschränkten Zulassung nach § 11 um Vermitt-
lung ersuchen. Der Vorsitzende des Spruchkörpers gibt
innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags auf
Vermittlung an, ob alle für die Vermittlung erforderlichen
Unterlagen vorliegen. Die Vermittlungsstelle nimmt spä-
testens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf
Vermittlung zu der Streitigkeit Stellung.
(2) Der Vorsitzende des Spruchkörpers kann bei den
für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern
zuständigen Behörden, bei dem beteiligten Anbieter
sowie bei Dritten, die an der Bereitstellung des Maut-
dienstes in Deutschland beteiligt sind, für die Arbeit der
Vermittlungsstelle wesentliche Informationen anfordern.
§ 28 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 31
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. im Hinblick auf die Registrierung von Anbietern
a) die näheren Anforderungen an die Registrierungs-
voraussetzungen, an das Registrierungsverfahren
und an die regelmäßige Überprüfung der Regis-
trierungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 7,
b) die Gebühren für die Überprüfung des Vorliegens
der Registrierungsvoraussetzungen nach den
§§ 5, 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 1
festzulegen,
2. im Hinblick auf das Mautdienstregister
a) die erforderlichen Einzelheiten zu den Angaben
im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1,
b) die Verfahrensregelungen, Überprüfungsfristen
und Aktualisierungsintervalle zu § 21 Absatz 2 so-
wie
c) die Mitteilungspflichten des Bundesamtes für
Güterverkehr gegenüber den registerführenden
Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union und der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum sowie der Kommission nach § 21
Absatz 4
zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates eine Verfahrensord-
nung für die Vermittlungsstelle nach § 28 zu erlassen.
§ 32
Pilot-Mautsysteme
(1) Der Bund und die Länder können im Interesse der
technischen Weiterentwicklung des in § 3 Absatz 1 be-
zeichneten Mautdienstes zeitlich befristet auf begrenz-
ten Bereichen ihrer mautpflichtigen Streckennetze und
parallel zu ihren elektronischen Mautsystemen nach § 3
Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien
oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren
Bestimmungen der Richtlinie 2004/52/EG, der Ent-
scheidung 2009/750/EG oder den Vorschriften dieses
Gesetzes mit Ausnahme der hierin und in anderen Ge-
setzen und Verordnungen enthaltenen datenschutz-
rechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zur Wah-
rung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht
übereinstimmen. Vor Erteilung einer solchen Zulassung
muss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes
die notwendige Genehmigung der Kommission einholen.
(2) Der anfängliche Geltungszeitraum einer solchen
Zulassung darf nicht länger als drei Jahre betragen.
(3) Die Anbieter müssen sich nicht an Pilot-Mautsys-
temen beteiligen.
Artikel 2
Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 152 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Satz 2 und
§ 13 werden jeweils die Wörter „für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ durch die Wörter „für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührenge-
setzes sind schriftlich beim Bundesamt für Güter-
verkehr zu beantragen. Auf Verlangen des Bun-
desamtes für Güterverkehr sind geeignete Unter-
lagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen.
Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid
entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden
angefügt:
„7. Identifikationsnummer

a) des Betreibers oder
b) des Anbieters nach § 10 Absatz 1
oder § 11 Absatz 1 des Mautsys-
temgesetzes vom 5. Dezember
2014 (BGBl. I S. 1980),
8. Identifikationsnummer des zum
Zweck der Mauterhebung im Fahr-
zeug eingebauten Fahrzeuggeräts,
9. Vertragsnummer des Nutzers.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und
des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes
gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.“
c) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung“ durch die Wörter „für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz er-
setzt:
„Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter,
der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f
Absatz 1 mit dem Bundesamt für Güterverkehr
abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt
für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines
Betrages in Höhe der entstandenen Maut des
Mautschuldners, so ist der Mautschuldner inso-
weit von der Verpflichtung zur Entrichtung der
Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit,
als der Mautschuldner
1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Be-
treiber oder dem jeweiligen Anbieter ein
Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen
der Mautschuldner für jede mautpflichtige Be-
nutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne
des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichten-
den Maut an den Betreiber oder den jeweiligen
Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und
2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus
dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.“
3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j einge-
fügt:
„§ 4a
Europäischer elektronischer Mautdienst
Das Mautsystem nach diesem Gesetz ist ein elek-
tronisches Mautsystem im Sinne des § 1 Absatz 1
des Mautsystemgesetzes.
§ 4b
Bundesamt für Güterverkehr
Vorbehaltlich abweichender Regelungen in die-
sem Gesetz ist das Bundesamt für Güterverkehr für
das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz
zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsys-
temgesetz.
§ 4c
Zulassungsverfahren
(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystem-
gesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen
sind
1. eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzu-
schließen,
2. das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzu-
führen,
3. eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1
zu erteilen,
4. der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzufüh-
ren und
5. ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzu-
schließen.
(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23
des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüf-
verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilot-
betrieb nach Absatz 1 Nummer 4.
§ 4d
Prüfvereinbarung und Prüfverfahren
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr hat mit ei-
nem Anbieter, der nach § 4 des Mautsystemgeset-
zes registriert ist und einen Antrag auf Zulassung zur
Erbringung mautdienstbezogener Leistungen nach
§ 10 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gestellt hat,
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, mit
dem der Anbieter es dem Bundesamt für Güterver-
kehr ermöglicht, das Erfüllen der Anforderungen
nach § 4f Absatz 1 festzustellen (Prüfvereinbarung).
(2) Jede Prüfvereinbarung enthält nach näherer
Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach
§ 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen
1. zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des
Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs einschließ-
lich dem Beginn und dem Ende des Prüfverfah-
rens und des Pilotbetriebs,
2. zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des
Anbieters und des Bundesamtes für Güterver-
kehr,
3. zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbeson-
dere der Sicherheit der Daten, Datenschutz, Be-
handlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Spei-
cherung, Sperrung und Löschung,
4. zu den Bedingungen für die Mitwirkung des An-
bieters an der Mauterhebung im Rahmen des
Pilotbetriebs,
5. zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktions-
möglichkeiten und Kündigungsrechten,
6. zu Maßnahmen zur Absicherung der finanziellen
Ansprüche des Bundes,
7. zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten
für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d
Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2
vorgenommenen Leistungen einschließlich deren
Höhe und der Zahlungsbedingungen,
8. zur Beschränkung von Rechten des Anbieters so-
wie dem vollständigen oder teilweisen Verzicht

auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes
und
9. zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung
der Prüfvereinbarung.
In die Prüfvereinbarung können ferner solche Rege-
lungen aufgenommen werden, die keinen unmittel-
baren Bezug zu der Leistungserbringung haben,
jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der
Vertragsparteien erforderlich sind.
(3) Nach Abschluss der Prüfvereinbarung nach
Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterverkehr fest,
ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Er-
bringung mautdienstbezogener Leistungen auf den
nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die
Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt,
soweit dies vor Durchführung des Pilotbetriebs nach
§ 4e Absatz 2 möglich ist.
§ 4e
Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach
§ 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen An-
bieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezoge-
ner Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen
Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbe-
triebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu
(beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das
Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich be-
standen hat.
(2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung
nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterver-
kehr im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Ab-
satz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jewei-
lige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung
mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1
mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben
nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.
§ 4f
Zulassung von Anbietern
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach
§ 10 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes einen An-
bieter auf Antrag zur Mitwirkung bei der Erhebung
der Maut auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu (Zulassungs-
vertrag), wenn der Anbieter
1. gewährleistet, dass seine Mitwirkung bei der Er-
hebung der Maut nur nach Maßgabe des § 4
Absatz 6 erfolgt,
2. sicherstellt, dass die Berechnung der Maut nach
§ 3 Absatz 4 erfolgt,
3. die durch Rechtsverordnung nach § 4i festgeleg-
ten Gebietsvorgaben für die nach § 1 mautpflich-
tigen Straßen erfüllt, insbesondere die Ge-
brauchstauglichkeit der von ihm eingesetzten In-
teroperabilitätskomponenten nach dem in § 23
des Mautsystemgesetzes geregelten Verfahren
festgestellt worden ist.
(2) Jeder Zulassungsvertrag enthält nach näherer
Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach
§ 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen
1. zu den Bedingungen für die Mitwirkung an der
Mauterhebung durch den Anbieter und deren
Umfang im Zusammenhang mit der Mauterhe-
bung,
2. zum Beginn des Erbringens mautdienstbezoge-
ner Leistungen, zur Laufzeit und Beendigung
des Zulassungsvertrages,
3. zur Art und Weise der Vertragserfüllung,
4. zu den Fallgruppen, in denen das Verfahren zur
Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von
Interoperabilitätskomponenten nach § 23 des
Mautsystemgesetzes ganz oder teilweise zu
wiederholen ist,
5. zu Mitwirkungs- und Leistungspflichten des An-
bieters und des Bundesamtes für Güterverkehr,
6. zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbe-
sondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz
und der Behandlung vertraulicher Daten, Über-
mittlung, Speicherung, Sperrung und Löschung,
7. zu den Maßnahmen zur Sicherung der vollstän-
digen Mauterhebung und Mautauskehr an das
Bundesamt für Güterverkehr und zur Durch-
führung der Überwachung des Anbieters, ein-
schließlich Zutritts- und Einsichtsrechten des
Bundesamtes für Güterverkehr,
8. zu den Vorgaben zur Absicherung der finanziel-
len Ansprüche des Bundes,
9. zur Beschränkung von Rechten des Anbieters,
dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf
Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes,
10. zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten
für die Wiederholung des Verfahrens zur Fest-
stellung der Gebrauchstauglichkeit von Inter-
operabilitätskomponenten nach § 23 des Maut-
systemgesetzes einschließlich deren Höhe und
der Zahlungsbedingungen,
11. zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten
zur Deckung der Kosten nach § 9 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3
des Mautsystemgesetzes,
12. zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktions-
möglichkeiten und Kündigungsrechten sowie
13. zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung
des Zulassungsvertrages.
In den Zulassungsvertrag können ferner solche Re-
gelungen aufgenommen werden, die keinen unmit-
telbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben,
jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der
Vertragsparteien erforderlich sind.
§ 4g
Überwachung
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht
die Einhaltung der Pflichten der Anbieter aus den
Prüfvereinbarungen nach § 4d Absatz 1, den be-
schränkten Zulassungen nach § 4e Absatz 1 und
den Zulassungsverträgen nach § 4f Absatz 1 und
ergreift die Maßnahmen, die zur Feststellung oder
zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts
eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter
Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße er-

forderlich sind. Dazu gehört insbesondere die Be-
fugnis, eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1
oder einen Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1
zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen
vorliegen.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die be-
schränkte Zulassung zu widerrufen, wenn die Vor-
aussetzungen nach § 4f Absatz 1 nachträglich ent-
fallen sind. Das Bundesamt für Güterverkehr hat die
beschränkte Zulassung zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen nach § 4f Absatz 1 nicht vorgele-
gen haben.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die be-
schränkte Zulassung widerrufen, wenn der Anbieter
gegen Pflichten verstößt, die sich aus diesem Ge-
setz, auf Grund dieses Gesetzes oder aus der Prüf-
vereinbarung nach § 4d Absatz 1 ergeben und
deshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des
Pilotbetriebs nicht möglich ist.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Rücknahme oder Widerruf der beschränkten Zulas-
sung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 4h
Rechtsverordnungen zu
Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die nähe-
ren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfverein-
barung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsver-
trages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf
das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.
§ 4i
Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ge-
bietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4
des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 maut-
pflichtigen Straßen festzulegen. Das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1
ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güter-
verkehr zu übertragen.
§ 4j
Nutzerlisten
(1) Die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter
übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr auf
elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten
Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweili-
gen Verträgen, die der Anbieter mit seinen Nutzern
abgeschlossen hat (Nutzerlisten). In den Nutzerlisten
sind folgende Daten zu speichern:
1. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-
kombination,
2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
3. Vertragsnummer des Nutzers.
(2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterver-
kehr haben die nach § 4e oder § 4f zugelassenen
Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genann-
ten Zwecken zu übermitteln:
1. Name und Anschrift des Nutzers,
2. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-
kombination,
3. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
4. Vertragsnummer des Nutzers.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließ-
lich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben
im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Maut-
pflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der
Überwachung der nach § 4e oder § 4f zugelassenen
Anbieter erheben, speichern und nutzen. Eine Über-
mittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Da-
ten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(4) Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt
für Güterverkehr drei Jahre nach Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu
löschen. Die Daten nach Absatz 2 sind vom Bundes-
amt für Güterverkehr nach Erfüllung des Zwecks
ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der
haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unver-
züglich zu löschen.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden an-
gefügt:
„6. Identifikationsnummer des Betreibers
oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,
7. Identifikationsnummer und Betriebszu-
stand des Fahrzeuggeräts,
8. Vertragsnummer des Nutzers.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.“
5. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.“
Artikel 3
Änderung der
LKW-Maut-Verordnung
Die Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1003), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 werden die Wörter „oder das automatische
Mauterhebungssystem“ durch die Wörter „oder ein
automatisches Mauterhebungssystem“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betreiber“
die Wörter „oder einem Anbieter nach den
§§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmaut-
gesetzes (Anbieter)“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Einem Fahrzeuggerät im Sinne dieses § 6
steht ein Fahrzeuggerät im Sinne von § 16
Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.“
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Betreiber“
die Wörter „oder seinem Anbieter nach den §§ 4e
und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ ein-
gefügt.
Artikel 4
Aufhebung von Vorschriften
Das Mautsystemgesetz vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3692), das durch Artikel 2 Absatz 120 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1980. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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