Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 11 Mautaufkommen
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/11#abs-1 (1) Das Mautaufkommen wird vollständig im Bundeshaushalt vereinnahmt und wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/11#abs-2 (2) Aus dem Mautaufkommen werden Ausgaben
geleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/11#abs-3 (3) Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen aus den Mautteilsätzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nach anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. Das angefallene Mautaufkommen aus dem Mautteilsatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 steht dem Bund zu. Das dem Bund zustehende Mautaufkommen ist zur Hälfte zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen einschließlich der Ausgaben für Betrieb, Planungsleistungen und Verwaltung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und im Übrigen für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend für Maßnahmen aus dem Bereich Bundesschienenwege zu verwenden. Ist der Träger der Straßenbaulast nicht der Bund, wird das dem Träger nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen über den Bundeshaushalt zweckgebunden zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zugewiesen. Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz im Rahmen der Maßgaben des Satzes 3 zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/11#abs-4 (4) Für das auf den Streckenabschnitten nach § 1 Absatz 4 angefallene Mautaufkommen findet die Zweckbindung nach Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/11#abs-5 (5) In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 sind im jeweils übernächsten Haushaltsjahr dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckte Ausgaben sind im übernächsten Haushaltsjahr im Verkehrshaushalt einzusparen. Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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21.11.2023 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2022 I S. 2237
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
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