Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
Stand: 03.12.2025
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 09.12.2022 – 31 K 28/22Zitiert von 5
- OVG NRW, 26.10.2016 – 9 B 550/16Zitiert von 10
- VG Köln, 09.07.2024 – 14 K 1623/19Zitiert von 2
- VG Köln, 09.07.2024 – 14 K 1910/19Zitiert von 1
- VG Köln, 12.08.2024 – 14 K 2942/19
- VG Berlin, 27.06.2018 – 4 K 362.17Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 23.02.2026 – 38 L 127/26
- VG Köln, 12.11.2025 – 14 K 1008/20
- VG Köln, 27.08.2025 – 14 K 6623/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BFStrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1#abs-1 (1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1#abs-2 (2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1#abs-3 (3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1#abs-5 (5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/1#abs-6 (6) (weggefallen)