Gesetze / Bundesbedarfsplangesetz
BBPlG§ 2 Gekennzeichnete Vorhaben
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.06.2024 – 11 A 13/23Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Anfechtungsklage einer GemeindeZitiert von 15
- BVerwG, 20.01.2021 – 4 A 4/19Keine Verlegung eines Erdkabels im Gebiet eines durch vorläufige Anordnungen geschützten TrinkwasservorkommensZitiert von 13
- BVerwG, 29.04.2026 – 9 VR 10.26, 9 VR 10.26 (9 A 31.26)
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 24.24Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink
- BVerwG, 05.11.2025 – 11 A 26.24
- BVerwG, 25.01.2024 – 7 A 4/23Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für eine Konverteranlage (Nebenanlage einer HGÜ-Leitung)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 23.24
- BVerwG, 25.09.2025 – 11 A 22.24Begründungsfrist bei Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz ÜbertragungsnetzZitiert von 1
- BVerwG, 30.04.2025 – 11 A 8.24Rügebefugnis einer Gemeinde bei Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Höchstspannungsleitung; Prüfungsumfang des GerichtsZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BBPlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/2#abs-1 (1) Die im Bundesbedarfsplan mit „A1“ gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Die im Bundesbedarfsplan mit „A2“ gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/2#abs-2 (2) Die im Bundesbedarfsplan mit „B“ gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/2#abs-3 (3) Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ gekennzeichneten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Sie werden im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/2#abs-4 (4) Die im Bundesbedarfsplan mit „D“ gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/2#abs-5 (5) Die im Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/2#abs-6 (6) Die im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/2#abs-7 (7) Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit „G“ gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten. Vorhaben im Sinne von Absatz 5 sollen ebenfalls mit „G“ gekennzeichnet werden, wenn eine Angabe nach § 12b Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegt und wenn und soweit sie
Satz 2 ist für den länderübergreifenden landseitigen Teil von Vorhaben im Sinne von Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/2#abs-8 (8) Bei den im Bundesbedarfsplan mit „H“ gekennzeichneten Vorhaben stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen werden.