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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 298

BGBl. 2021 I S. 298 · 34.614 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 298




                                   Gesetz
      zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
                                             Vom 25. Februar 2021


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                    Artikel 1
                                                 Änderung des
                                           Bundesbedarfsplangesetzes
   Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschafts-
   gesetzes“ durch die Wörter „§ 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes“
   ersetzt.
2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kabeltunnel“ das Wort „, Nebenbauwerken“ eingefügt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 Kilovolt bis zu 525 Kilovolt erfüllen
      die Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.“
3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Kabeltunnel“ das Wort „, Nebenbauwerken“ eingefügt.
4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Dies ist auch anzuwenden für
  1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzei-
     geverfahren und
  2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von
     Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.“
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt:
      „5     Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Isar; Gleichstrom                                  A1, B, E
      5a     Höchstspannungsleitung Klein Rogahn – Isar; Gleichstrom                                 A1, B, E
             mit den Bestandteilen
             – Klein Rogahn – Landkreis Börde
             – Landkreis Börde – Isar                                                                G“.

  b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6     Höchstspannungsleitung Conneforde – Landkreis Cloppenburg – Merzen/Neuenkirchen; F“.
             Drehstrom, Nennspannung 380 kV

  c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

      „10    Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle; Drehstrom Nennspannung          A1“.
             380 kV
             mit den Einzelmaßnahmen
             – Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Hattorf – Wahle
             – Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Landkreise Peine/Braunschweig/Salzgitter –
               Mehrum Nord

BGBl. 2021, Seite 299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 299

d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
   „12   Höchstspannungsleitung Vieselbach – Eisenach – Mecklar; Drehstrom Nennspannung       A1“.
         380 kV

e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
   „17   Höchstspannungsleitung Mecklar – Dipperz – Bergrheinfeld West; Drehstrom Nenn-       A1, F“.
         spannung 380 kV

f) Die Nummern 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
   „22   Höchstspannungsleitung Großgartach – Endersbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV       –
   23    Höchstspannungsleitung Herbertingen – Waldshut/Tiengen mit Abzweig Kreis Konstanz –“.
         und Abzweig Beuren; Drehstrom Nennspannung 380 kV

g) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
   „32   Höchstspannungsleitung Altheim – Bundesgrenze (AT) – Pleinting mit Abzweigen Markt
         Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach und Matzenhof – Simbach; Drehstrom Nennspannung
         380 kV
         mit den Einzelmaßnahmen
         – Maßnahme Altheim – Bundesgrenze (AT)
         – Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting                                             F
         – Maßnahme Abzweig Markt Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach                              F
         – Maßnahme Abzweig Matzenhof – Simbach                                               “.

h) Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
   „41   Höchstspannungsleitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim; Drehstrom      F“.
         Nennspannung 380 kV
         mit den Einzelmaßnahmen
         – Maßnahme Raitersaich – Ludersheim
         – Maßnahme Ludersheim – Sittling – Altheim

i) Nummer 44 wird wie folgt gefasst:
   „44   Höchstspannungsleitung Schraplau/Obhausen – Wolkramshausen – Vieselbach; Dreh-       A1“.
         strom Nennspannung 380 kV

j) Die folgenden Nummern 48 bis 80 werden angefügt:
   „48   Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum; Gleichstrom                              A1, B, E
         mit den Bestandteilen
         – Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)
         – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/    G
           Wischhafen)
         – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Polsum

   49    Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Hamm; Gleichstrom         A1, B, E

   50    Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Büttel – Wilster West – Amt Geest und Marsch    –
         Südholstein; Drehstrom Nennspannung 380 kV

   51    Höchstspannungsleitung Hamburg Nord – Hamburg Ost – Krümmel; Drehstrom Nenn-         A1
         spannung 380 kV

   52    Höchstspannungsleitung Güstrow – Bentwisch – Sanitz/Dettmannsdorf; Drehstrom         –
         Nennspannung 380 kV

   53    Höchstspannungsleitung Güstrow – Siedenbrünzow – Iven – Pasewalk Nord – Pasewalk; –
         Drehstrom Nennspannung 380 kV

   54    Höchstspannungsleitung Conneforde – Unterweser; Drehstrom Nennspannung 380 kV        –

   55    Höchstspannungsleitung Elsfleth West – Ganderkesee mit Abzweig Niedervieland; Dreh- A1
         strom Nennspannung 380 kV

   56    Höchstspannungsleitung Conneforde – Elsfleth West – Abzweig Blockland – Samt-        –
         gemeinde Sottrum; Drehstrom Nennspannung 380 kV

BGBl. 2021, Seite 300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 300


      57   Höchstspannungsleitung Dollern – Grafschaft Hoya – Ovenstädt – Eickum – Bechter-     A1, G
           dissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
      58   Höchstspannungsleitung Krümmel – Lüneburg – Stadorf – Wahle; Drehstrom Nenn-         A1, G
           spannung 380 kV
      59   Höchstspannungsleitung Landesbergen – Mehrum Nord; Drehstrom Nennspannung            –
           380 kV
      60   Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow – Güstrow – Putlitz Süd – Perleberg – Osterburg A1
           – Stendal West – Wolmirstedt – Schwanebeck – Klostermansfeld – Schraplau/Obhausen –
           Lauchstädt; Drehstrom Nennspannung 380 kV
      61   Höchstspannungsleitung Ragow – Streumen; Drehstrom Nennspannung 380 kV               A1
      62   Höchstspannungsleitung Graustein – Bärwalde; Drehstrom Nennspannung 380 kV           –
      63   Höchstspannungsleitung Hanekenfähr – Gronau; Drehstrom Nennspannung 380 kV           A1
      64   Höchstspannungsleitung Hattingen – Linde; Drehstrom Nennspannung 380 kV              –
      65   Höchstspannungsleitung Borken – Gießen Nord – Karben; Drehstrom Nennspannung         –
           380 kV
           mit den Einzelmaßnahmen
           – Maßnahme Borken – Gießen Nord
           – Maßnahme Gießen Nord – Karben
      66   Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg – Dettingen – Urberach; Drehstrom Nenn-       –
           spannung 380 kV
      67   Höchstspannungsleitung Bürstadt – BASF (Ludwigshafen am Rhein); Drehstrom Nenn-      A1, G
           spannung 380 kV
      68   Höchstspannungsleitung Höpfingen – Hüffenhardt; Drehstrom Nennspannung 380 kV        –
      69   Höchstspannungsleitung Güstrow – Schweden (Hansa PowerBridge); Gleichstrom           B
      70   Höchstspannungsleitung Fedderwarden – Vereinigtes Königreich (NeuConnect); Gleich-   B
           strom
      71   Höchstspannungsleitung Landkreis Trier-Saarburg – Bundesgrenze (LU); Drehstrom       A2, G
           Nennspannung 380 kV
      72   Höchstspannungsleitung Eichstetten – Bundesgrenze (FR); Drehstrom Nennspannung       A2, G
           380 kV
      73   Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Fedderwarden – Conne-     –
           forde; Drehstrom Nennspannung 380 kV
           mit den Einzelmaßnahmen
           – Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Fedderwarden
           – Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Conneforde
      74   Höchstspannungsleitung Punkt Blatzheim – Oberzier; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
      75   Höchstspannungsleitung Zukunft – Verlautenheide; Drehstrom Nennspannung 380 kV       –
      76   Höchstspannungsleitung Kriftel – Farbwerke Höchst-Süd; Drehstrom Nennspannung        –
           380 kV
      77   Höchstspannungsleitung Isar – Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV                 F
      78   Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II – Hanekenfähr (DolWin4); Gleichstrom         B, E
           mit den Bestandteilen
           – Grenzkorridor II – Emden
           – Emden – Wietmarschen/Geeste                                                        A2, G
           – Wietmarschen/Geeste – Hanekenfähr
      79   Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II – Hanekenfähr (BorWin4); Gleichstrom mit den B, E
           Bestandteilen
           – Grenzkorridor II – Emden
           – Emden – Wietmarschen/Geeste                                                        A2, G
           – Wietmarschen/Geeste – Hanekenfähr
      80   Höchstspannungsleitung Grenzkorridor V – Büttel (BorWin6); Gleichstrom               B“.

BGBl. 2021, Seite 301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 301
                       Artikel 2
                  Änderung des
            Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 118a und 118b wie folgt gefasst:
   „§ 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von
             Batteriespeicheranlagen, Festlegungskom-
             petenz
   § 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von
             Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines
             Betreibers von Übertragungsnetzen, Fest-
             legungskompetenz“.
2. § 12c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „und des Offshore-

     Netzentwicklungsplans nach § 17b“ gestrichen.

  b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

     „Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Um-
     weltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach
     § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
     ein und kann auf zusätzliche oder andere als
     im Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan
     nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Ge-
     setzes enthaltene erhebliche Umweltauswirkun-
     gen beschränkt werden. Der Umweltbericht nach
     Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands
     und des Küstenmeeres beschränken.“

3. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
   den Offshore-Netzentwicklungsplan“ gestrichen.
4. § 43f wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „elektromagnetische Felder“ die Wörter „und die
     Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz
     gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)
     in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
  b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „elektro-
     magnetische Felder“ die Wörter „und die Vor-
     gaben der Technischen Anleitung zum Schutz
     gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)
     in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
5. In § 44a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hochspan-

   nungsfreileitungen“ durch das Wort „Hochspan-
   nungsleitungen“ ersetzt.
6. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43
   Satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5“ durch die Wörter
   „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2“
   ersetzt.
7. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

     „14. Entscheidungen auf der Grundlage der
          Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU)
          2015/1222 der Kommission vom 24. Juli
          2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die
          Kapazitätsvergabe und das Engpassma-
          nagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015,
          S. 24),“.
  b) In Nummer 18 wird das Wort „und“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.

  c) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  d) Die folgenden Nummern 20 bis 25 werden ange-
     fügt:
     „20. Entscheidungen auf der Grundlage der
          Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU)
          2016/1719 der Kommission vom 26. Sep-
          tember 2016 zur Festlegung einer Leitlinie
          für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl.
          L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom
          18.10.2017, S. 17),
     21. Entscheidungen auf der Grundlage der
         Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU)
         2017/1485 der Kommission vom 2. August
         2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den
         Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom
         25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durch-
         führung von Streitbeilegungsverfahren ge-

         mäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung

         (EU) 2017/1485,

     22. Entscheidungen auf der Grundlage des Arti-
         kels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der
         Kommission vom 24. November 2017 zur
         Festlegung eines Netzkodex über den Notzu-
         stand und den Netzwiederaufbau des Über-
         tragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11. 2017,
         S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Aus-
         nahme der Durchführung von Streitbeile-
         gungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 8
         der Verordnung (EU) 2017/2196,

     23. Entscheidungen auf der Grundlage der
         Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verord-
         nung (EU) 2019/943,
     24. die Überprüfung der Einhaltung der Vor-
         gaben, die sich aus einer Verordnung auf-
         grund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der
         technischen Sicherheit und Interoperabilität
         von Ladepunkten ergeben, und
     25. Entscheidungen nach den §§ 118a und
         118b.“
8. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
   ter „sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4“ durch
   die Wörter „, der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4 sowie
   von § 118b“ ersetzt.

9. Die §§ 118a und 118b werden wie folgt gefasst:

                        „§ 118a
      Übergangsregelung zur Ausschreibung von
    Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
     (1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann
  die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespei-
  cheranlage in einem offenen, transparenten und dis-
  kriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn
  die Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit
  der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtun-
  gen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise
  nachkommen kann. Der Übertragungsnetzbetreiber
  darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchge-
  führten Ausschreibungsverfahren nicht an einen
  Dritten erteilen, wenn dieser die mit der
  Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche
  Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen
  für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverläs-
BGBl. 2021, Seite 302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 302
  sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu
  angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbrin-
  gen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie
  die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer
  vergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertra-
  gungsnetzbetreibers nicht übersteigen. Die Leistung
  oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder
  ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräu-
  ßert werden.
    (2) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im
  Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem
  Übertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur näheren
  Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach
  Absatz 1 zu machen.

                          § 118b

                    Übergangsregelung
              zur Genehmigung von Batterie-
       speicheranlagen im Eigentum eines Betreibers
      von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz

     (1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf
  abweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise
  Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder

  Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben,
  wenn er dies bei der Regulierungsbehörde bean-
  tragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat.
    (2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Geneh-
  migung, wenn
  1. der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen
     hat, dass die Batteriespeicheranlage

       a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen
          nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise
          nachkommen kann,
       b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung
          nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um
          Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf
          den Strommärkten zu kaufen oder zu ver-

          kaufen,

  2. der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes,
     transparentes und diskriminierungsfreies Aus-
     schreibungsverfahren nach § 118a durchgeführt
     und abgeschlossen hat, dessen Bedingungen die
     Regulierungsbehörde im Hinblick auf das techni-
     sche Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage
     geprüft hat, und

       a) der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag
          nach § 118a Absatz 1 zur Errichtung und

          zum Betrieb der Batteriespeicheranlage nicht
          an einen Dritten erteilt hat oder
       b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen
          Dritten herausgestellt hat, dass dieser die mit
          der Batteriespeicheranlage angebotene Leis-
          tung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen
          kann,

  3. die Batteriespeicheranlage ausschließlich der
     reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des
     sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch
     netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1
     Nummer 1 dient, wobei die Wiederherstellungs-
     maßnahme unmittelbar nach Eintritt der Störung
     beginnt und endet, sobald das Problem durch
     Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3
     behoben werden kann.

  Die Genehmigung ist auf den üblichen kalkulatori-
  schen Abschreibungszeitraum der Batteriespeicher-
  anlage zu befristen. Sie wird mit Anschluss der Bat-
  teriespeicheranlage an das Elektrizitätsversor-
  gungsnetz wirksam, wenn die Investitionsentschei-
  dung des Übertragungsnetzbetreibers für die Batte-
  riespeicheranlage bis zum 31. Dezember 2024 ge-
  troffen wurde und der Anschluss spätestens zwei
  Jahre danach erfolgt ist.
    (3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im
  Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorga-
  ben in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des Ge-
  nehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu machen.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
          Energieleitungsausbaugesetzes

   § 3 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. Au-
gust 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Arti-
kel 250 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 4

           Änderung des Netzausbau-
   beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
   Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 30 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barriere-
          freiheit“.
 2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Das Gesetz ist nicht auf Leitungsabschnitte

   anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des
   § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   oder der §§ 133 und 136 des Bundesberggesetzes
   fallen.“

 3. § 5a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend
      anzuwenden.“

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Der Verzicht auf die Durchführung der
      Bundesfachplanung ist in den Fällen der Ab-
      sätze 1 und 2 spätestens 18 Monate nach Auf-
      nahme des Vorhabens in den Bundesbedarfs-
      plan durch den Vorhabenträger zu beantragen,
      wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hier-
      von abweichende Kennzeichnung enthält. Die
      Bundesnetzagentur kann auf begründeten An-
      trag des Vorhabenträgers die Frist verlängern.“

 4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „höchstens zwei-
    mal um bis zu sechs Monate“ gestrichen.
 5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird aufgehoben.
   b) Absatz 7 wird Absatz 6.
BGBl. 2021, Seite 303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 303
6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „die für die raum-
     ordnerische Beurteilung und die Strategische
     Umweltprüfung der Trassenkorridore“ durch
     die Wörter „alle laut Untersuchungsrahmen
     nach § 7 Absatz 4“ ersetzt.
  b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:
     „Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist
     rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsan-
     trag durch den Vorhabenträger bei der Bundes-
     netzagentur zu stellen. Die Bundesnetzagentur
     entscheidet über den Verlängerungsantrag nach
     pflichtgemäßem Ermessen.“
  c) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern
     „Bundesnetzagentur die“ die Wörter „nach § 44
     Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgeset-
     zes“ eingefügt.
  d) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden aufgeho-
     ben.
7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 wird aufgehoben.
  b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 4 bis 6
     werden aufgehoben.
  c) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „Absät-
     zen 1 bis 6“ werden durch die Wörter „Absät-
     zen 1 bis 5“ ersetzt.
  d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen
     geändert und wird dadurch eine erneute Betei-
     ligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in
     Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Um-
     weltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die
     Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5
     anzuwenden. Die Behördenbeteiligung ist
     abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf
     diejenigen Träger öffentlicher Belange zu be-
     schränken, die durch die Änderung in ihrem Auf-
     gabenbereich berührt sind. Die Auslegung der
     geänderten Unterlagen erfolgt abweichend von

     Absatz 3 Satz 2 neben dem Sitz der Bundes-

     netzagentur an mindestens einem weiteren ge-

     eigneten Auslegungsort in für die von der Ände-

     rung der Unterlagen Betroffenen zumutbarer

     Nähe. Die Bekanntmachung erfolgt abweichend

     von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tageszeitun-
     gen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das
     sich die Änderung bezieht, sowie auf der Inter-
     netseite der Bundesnetzagentur. Die Äuße-
     rungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1

     und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über

     die Umweltverträglichkeitsprüfung zwei Wochen
     betragen.“

8. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Werden bereits ausgelegte Unterlagen nach
  der Durchführung eines Erörterungstermins geän-
  dert und wird dadurch eine erneute Beteiligung
  der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung
  mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
  keitsprüfung notwendig, soll von einem erneuten
  Erörterungstermin abgesehen werden.“

 9. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
    dem Wort „Trassenkorridor“ die Wörter „oder die
    hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte
    Trasse“ eingefügt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „Beteiligten nach § 9 Ab-
          satz 1“ werden die Wörter „und 2 sowie dem
          Vorhabenträger“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die elektronische Übermittlung kann da-
          durch bewirkt werden, dass die Entschei-
          dung über die Internetseite der Bundes-
          netzagentur zugänglich gemacht wird und
          die Beteiligten sowie der Vorhabenträger
          hierüber schriftlich oder elektronisch be-
          nachrichtigt werden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Ausle-
          gungsorten gemäß § 9 Absatz 3“ durch die
          Wörter „geeigneten Auslegungsorten in dem
          Gebiet, auf das sich der festgelegte Tras-
          senkorridor voraussichtlich auswirken wird,“
          ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Findet keine Beteiligung der Öffentlichkeit
          gemäß § 9 Absatz 3 statt, ist die Entschei-
          dung abweichend von Satz 1 am Sitz der
          Bundesnetzagentur und an mindestens
          einem weiteren geeigneten Auslegungsort
          in der Nähe des festgelegten Trassenkorri-
          dors sechs Wochen zur Einsicht auszulegen
          und auf der Internetseite der Bundesnetz-
          agentur zu veröffentlichen.“

      cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „nach
          Satz 1“ gestrichen und werden die Wörter
          „die Ausbaumaßnahme“ durch die Wörter
          „das Vorhaben“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
11. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   „In der Bekanntmachung in den örtlichen Tageszei-

   tungen ist der verfügende Teil zu veröffentlichen

   und ist auf die vollständige Veröffentlichung der

   Veränderungssperre einschließlich der Rechts-

   behelfsbelehrung auf der Internetseite der Bundes-

   netzagentur hinzuweisen.“

12. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verdichter-
      stationen,“ gestrichen.

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

      fügt:

         „(3a) Bei Einbeziehung von Leerrohren nach
      Absatz 3 und von Erdkabeln nach § 26 Satz 2 ist
      der durch die Bundesfachplanung bestimmte
      Trassenkorridor des Vorhabens im Sinne von
      § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplan-
      gesetzes zu beachten. Insoweit ist eine Prüfung
      in Frage kommender Alternativen für den beab-
      sichtigten Verlauf der Trasse auf diesen Tras-
      senkorridor beschränkt. Eine Prüfung außerhalb
      dieses Trassenkorridors ist nur aus zwingenden
BGBl. 2021, Seite 304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 304
      Gründen durchzuführen. Sie ist insbesondere
      dann erforderlich, wenn die Leerrohre oder die
      Erdkabel einzeln oder im Zusammenwirken mit
      dem Vorhaben
      1. nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-
         gesetzes unzulässig wären oder

      2. gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in
         Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnatur-
         schutzgesetzes verstoßen würden.“
13. § 19 Satz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag
       auf Bundesfachplanung und vor dem Antrag
       auf Planfeststellung ein Netzentwicklungsplan
       nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes
       von der Bundesnetzagentur bestätigt wird,
       die Darlegung, ob und in welchem Umfang zu-
       sätzliche energiewirtschaftlich notwendige
       Maßnahmen zumindest auf Teilabschnitten
       innerhalb des Trassenkorridors des Vorhabens
       mittels Leerrohren im Sinne des § 18 Absatz 3
       oder Erdkabeln im Sinne des § 26 Satz 2 Num-
       mer 2 mitrealisiert werden können, und“.
14. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird aufgehoben.
   b) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 24
      Absatz 5“ wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“
      ersetzt.

15. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Plan“ die
      Wörter „in einer von der Planfeststellungs-
      behörde festzusetzenden angemessenen Frist“
      eingefügt und werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist
      rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungs-
      antrag durch den Vorhabenträger bei der
      Planfeststellungsbehörde zu stellen. Die Plan-
      feststellungsbehörde entscheidet über den
      Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Er-
      messen.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird aufgehoben.
   b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 3 bis 5
      werden aufgehoben.
   c) Absatz 7 wird Absatz 6.

   d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe „§ 24
      Absatz 5“ wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“
      ersetzt.

   e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Werden bereits ausgelegte Unterlagen
      geändert und wird dadurch eine erneute Be-
      teiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Geset-
      zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung not-
      wendig, sind die Absätze 1 bis 7 nach Maßgabe
      der Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Die Behörden-
      beteiligung ist abweichend von Absatz 2 auf
      diejenigen Träger öffentlicher Belange zu be-
      schränken, die durch die Änderung in ihrem Auf-
      gabenbereich berührt sind. Die Auslegung der

      geänderten Unterlagen erfolgt abweichend von
      Absatz 3 Satz 1 in den Gemeinden, auf die sich
      die Änderung voraussichtlich auswirken wird.
      Die Bekanntmachung erfolgt abweichend von
      Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitungen,
      die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich
      die Änderung bezieht, sowie auf der Internet-
      seite der Planfeststellungsbehörde. Die Äuße-
      rungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1
      zwei Wochen betragen.“
17. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird aufgehoben.

   b) Absatz 5 wird Absatz 4.
18. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „elektromagnetische Felder“ die Wörter „und
      die Vorgaben der Technischen Anleitung zum
      Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl
      S. 503) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-
      fügt.
   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „elektro-
      magnetische Felder“ die Wörter „und die Vor-
      gaben der Technischen Anleitung zum Schutz
      gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)
      in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
19. § 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Satz 1 ist auf folgende Erdkabel entsprechend

   anzuwenden, wenn sie im räumlichen und zeit-
   lichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme
   eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mit-
   verlegt werden:

   1. für Erdkabelvorhaben nach § 2 Absatz 1 oder

   2. für sonstige Erdkabel.“

20. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6“
      durch die Wörter „§ 25 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.

   b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5“
      durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.
21. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
                          „§ 30a
    Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit
      (1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung
   und Datenschutz sowie über Rechte am geistigen
   Eigentum bleiben unberührt.

      (2) Soweit Anträge oder Unterlagen, zu deren
   Vorlage ein Vorhabenträger verpflichtet ist, Infor-
   mationen enthalten, auf die die in Absatz 1 genann-
   ten Rechtsvorschriften anzuwenden sind, muss der
   Vorhabenträger der zuständigen Behörde zusätzlich
   eine Fassung der jeweiligen Anträge oder Unterla-
   gen vorlegen, mit der die Vorgaben der in Absatz 1
   genannten Rechtsvorschriften gewahrt werden.
   Legt der Vorhabenträger eine solche Fassung vor,
   ist den Unterlagen eine Erläuterung beizufügen, die
   unter Wahrung der Vorgaben der in Absatz 1 ge-
   nannten Rechtsvorschriften so ausführlich sein
   muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in
   welchem Umfang sie von den Auswirkungen des
   Vorhabens betroffen sein können.
BGBl. 2021, Seite 305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 305
   (3) Ein Vorhabenträger, der einen Antrag nach
diesem Gesetz stellt oder zur Vorlage von Unterla-
gen verpflichtet ist, hat der zuständigen Behörde
den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen
auch in möglichst barrierefreier Form einzureichen.
Soweit eine barrierefreie Form nicht möglich ist
oder der Vorhabenträger durch sie unverhältnismä-
ßig belastet würde, entfällt die Pflicht nach Satz 1.
   (4) Die Einwendungen und Stellungnahmen aus
der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 9 und dem Anhörungsverfahren nach § 22 sind

dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftrag-

ten zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen auch an die
Träger öffentlicher Belange weitergegeben werden,
sofern deren Aufgabenbereich berührt ist. Auf Ver-
langen eines Einwenders sind dessen Name und
Anschrift unkenntlich zu machen, wenn diese zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens
nicht erforderlich sind. Hierauf ist in der jeweils nach
diesem Gesetz vorgesehenen Benachrichtigung

oder Bekanntmachung hinzuweisen.
  (5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson-
derer Kategorien personenbezogener Daten im

   Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   2016/679 durch die zuständige Behörde sowie eine
   Übermittlung solcher Daten durch die zuständige
   Behörde an die jeweils betroffenen Vorhabenträger
   und Träger öffentlicher Belange zulässig, wenn die
   Verarbeitung für die Durchführung von Verfahren
   nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 22 Absatz 2
   des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend
   anzuwenden.“
22. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5“

      durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.

   b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6“
      durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
23. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort „Planfest-
    stellungsbeschlüsse“ die Wörter „sowie weitere
    bestehende Entscheidungen“ eingefügt.

                      Artikel 5

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                           Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 25. Februar 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und
Energie
                                            Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 298. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f47347cf04bbef81….