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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 298
BGBl. 2021 I S. 298 · 34.614 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
Vom 25. Februar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschafts-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kabeltunnel“ das Wort „, Nebenbauwerken“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 Kilovolt bis zu 525 Kilovolt erfüllen
die Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.“
3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Kabeltunnel“ das Wort „, Nebenbauwerken“ eingefügt.
4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies ist auch anzuwenden für
1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzei-
geverfahren und
2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von
Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.“
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt:
„5 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Isar; Gleichstrom A1, B, E
5a Höchstspannungsleitung Klein Rogahn – Isar; Gleichstrom A1, B, E
mit den Bestandteilen
– Klein Rogahn – Landkreis Börde
– Landkreis Börde – Isar G“.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6 Höchstspannungsleitung Conneforde – Landkreis Cloppenburg – Merzen/Neuenkirchen; F“.
Drehstrom, Nennspannung 380 kV
c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle; Drehstrom Nennspannung A1“.
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Hattorf – Wahle
– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Landkreise Peine/Braunschweig/Salzgitter –
Mehrum Nord

d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12 Höchstspannungsleitung Vieselbach – Eisenach – Mecklar; Drehstrom Nennspannung A1“.
380 kV
e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17 Höchstspannungsleitung Mecklar – Dipperz – Bergrheinfeld West; Drehstrom Nenn- A1, F“.
spannung 380 kV
f) Die Nummern 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
„22 Höchstspannungsleitung Großgartach – Endersbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
23 Höchstspannungsleitung Herbertingen – Waldshut/Tiengen mit Abzweig Kreis Konstanz –“.
und Abzweig Beuren; Drehstrom Nennspannung 380 kV
g) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32 Höchstspannungsleitung Altheim – Bundesgrenze (AT) – Pleinting mit Abzweigen Markt
Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach und Matzenhof – Simbach; Drehstrom Nennspannung
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Altheim – Bundesgrenze (AT)
– Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting F
– Maßnahme Abzweig Markt Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach F
– Maßnahme Abzweig Matzenhof – Simbach “.
h) Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
„41 Höchstspannungsleitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim; Drehstrom F“.
Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Raitersaich – Ludersheim
– Maßnahme Ludersheim – Sittling – Altheim
i) Nummer 44 wird wie folgt gefasst:
„44 Höchstspannungsleitung Schraplau/Obhausen – Wolkramshausen – Vieselbach; Dreh- A1“.
strom Nennspannung 380 kV
j) Die folgenden Nummern 48 bis 80 werden angefügt:
„48 Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum; Gleichstrom A1, B, E
mit den Bestandteilen
– Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)
– B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/ G
Wischhafen)
– L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Polsum
49 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Hamm; Gleichstrom A1, B, E
50 Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Büttel – Wilster West – Amt Geest und Marsch –
Südholstein; Drehstrom Nennspannung 380 kV
51 Höchstspannungsleitung Hamburg Nord – Hamburg Ost – Krümmel; Drehstrom Nenn- A1
spannung 380 kV
52 Höchstspannungsleitung Güstrow – Bentwisch – Sanitz/Dettmannsdorf; Drehstrom –
Nennspannung 380 kV
53 Höchstspannungsleitung Güstrow – Siedenbrünzow – Iven – Pasewalk Nord – Pasewalk; –
Drehstrom Nennspannung 380 kV
54 Höchstspannungsleitung Conneforde – Unterweser; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
55 Höchstspannungsleitung Elsfleth West – Ganderkesee mit Abzweig Niedervieland; Dreh- A1
strom Nennspannung 380 kV
56 Höchstspannungsleitung Conneforde – Elsfleth West – Abzweig Blockland – Samt- –
gemeinde Sottrum; Drehstrom Nennspannung 380 kV

57 Höchstspannungsleitung Dollern – Grafschaft Hoya – Ovenstädt – Eickum – Bechter- A1, G
dissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
58 Höchstspannungsleitung Krümmel – Lüneburg – Stadorf – Wahle; Drehstrom Nenn- A1, G
spannung 380 kV
59 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Mehrum Nord; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
60 Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow – Güstrow – Putlitz Süd – Perleberg – Osterburg A1
– Stendal West – Wolmirstedt – Schwanebeck – Klostermansfeld – Schraplau/Obhausen –
Lauchstädt; Drehstrom Nennspannung 380 kV
61 Höchstspannungsleitung Ragow – Streumen; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
62 Höchstspannungsleitung Graustein – Bärwalde; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
63 Höchstspannungsleitung Hanekenfähr – Gronau; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
64 Höchstspannungsleitung Hattingen – Linde; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
65 Höchstspannungsleitung Borken – Gießen Nord – Karben; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Borken – Gießen Nord
– Maßnahme Gießen Nord – Karben
66 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg – Dettingen – Urberach; Drehstrom Nenn- –
spannung 380 kV
67 Höchstspannungsleitung Bürstadt – BASF (Ludwigshafen am Rhein); Drehstrom Nenn- A1, G
spannung 380 kV
68 Höchstspannungsleitung Höpfingen – Hüffenhardt; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
69 Höchstspannungsleitung Güstrow – Schweden (Hansa PowerBridge); Gleichstrom B
70 Höchstspannungsleitung Fedderwarden – Vereinigtes Königreich (NeuConnect); Gleich- B
strom
71 Höchstspannungsleitung Landkreis Trier-Saarburg – Bundesgrenze (LU); Drehstrom A2, G
Nennspannung 380 kV
72 Höchstspannungsleitung Eichstetten – Bundesgrenze (FR); Drehstrom Nennspannung A2, G
380 kV
73 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Fedderwarden – Conne- –
forde; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Fedderwarden
– Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Conneforde
74 Höchstspannungsleitung Punkt Blatzheim – Oberzier; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
75 Höchstspannungsleitung Zukunft – Verlautenheide; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
76 Höchstspannungsleitung Kriftel – Farbwerke Höchst-Süd; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
77 Höchstspannungsleitung Isar – Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
78 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II – Hanekenfähr (DolWin4); Gleichstrom B, E
mit den Bestandteilen
– Grenzkorridor II – Emden
– Emden – Wietmarschen/Geeste A2, G
– Wietmarschen/Geeste – Hanekenfähr
79 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II – Hanekenfähr (BorWin4); Gleichstrom mit den B, E
Bestandteilen
– Grenzkorridor II – Emden
– Emden – Wietmarschen/Geeste A2, G
– Wietmarschen/Geeste – Hanekenfähr
80 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor V – Büttel (BorWin6); Gleichstrom B“.

Artikel 2
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 118a und 118b wie folgt gefasst:
„§ 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von
Batteriespeicheranlagen, Festlegungskom-
petenz
§ 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von
Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines
Betreibers von Übertragungsnetzen, Fest-
legungskompetenz“.
2. § 12c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und des Offshore-
Netzentwicklungsplans nach § 17b“ gestrichen.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Um-
weltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach
§ 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
ein und kann auf zusätzliche oder andere als
im Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan
nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes enthaltene erhebliche Umweltauswirkun-
gen beschränkt werden. Der Umweltbericht nach
Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands
und des Küstenmeeres beschränken.“
3. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
den Offshore-Netzentwicklungsplan“ gestrichen.
4. § 43f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„elektromagnetische Felder“ die Wörter „und die
Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)
in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „elektro-
magnetische Felder“ die Wörter „und die Vor-
gaben der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)
in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
5. In § 44a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hochspan-
nungsfreileitungen“ durch das Wort „Hochspan-
nungsleitungen“ ersetzt.
6. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43
Satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5“ durch die Wörter
„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2“
ersetzt.
7. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU)
2015/1222 der Kommission vom 24. Juli
2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die
Kapazitätsvergabe und das Engpassma-
nagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015,
S. 24),“.
b) In Nummer 18 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
d) Die folgenden Nummern 20 bis 25 werden ange-
fügt:
„20. Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU)
2016/1719 der Kommission vom 26. Sep-
tember 2016 zur Festlegung einer Leitlinie
für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl.
L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom
18.10.2017, S. 17),
21. Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU)
2017/1485 der Kommission vom 2. August
2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den
Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom
25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durch-
führung von Streitbeilegungsverfahren ge-
mäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung
(EU) 2017/1485,
22. Entscheidungen auf der Grundlage des Arti-
kels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der
Kommission vom 24. November 2017 zur
Festlegung eines Netzkodex über den Notzu-
stand und den Netzwiederaufbau des Über-
tragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11. 2017,
S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Aus-
nahme der Durchführung von Streitbeile-
gungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 8
der Verordnung (EU) 2017/2196,
23. Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verord-
nung (EU) 2019/943,
24. die Überprüfung der Einhaltung der Vor-
gaben, die sich aus einer Verordnung auf-
grund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der
technischen Sicherheit und Interoperabilität
von Ladepunkten ergeben, und
25. Entscheidungen nach den §§ 118a und
118b.“
8. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
ter „sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4“ durch
die Wörter „, der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4 sowie
von § 118b“ ersetzt.
9. Die §§ 118a und 118b werden wie folgt gefasst:
„§ 118a
Übergangsregelung zur Ausschreibung von
Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann
die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespei-
cheranlage in einem offenen, transparenten und dis-
kriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn
die Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit
der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtun-
gen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise
nachkommen kann. Der Übertragungsnetzbetreiber
darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchge-
führten Ausschreibungsverfahren nicht an einen
Dritten erteilen, wenn dieser die mit der
Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche
Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen
für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverläs-

sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu
angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbrin-
gen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie
die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer
vergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertra-
gungsnetzbetreibers nicht übersteigen. Die Leistung
oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder
ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräu-
ßert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im
Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem
Übertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur näheren
Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach
Absatz 1 zu machen.
§ 118b
Übergangsregelung
zur Genehmigung von Batterie-
speicheranlagen im Eigentum eines Betreibers
von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf
abweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise
Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder
Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben,
wenn er dies bei der Regulierungsbehörde bean-
tragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Geneh-
migung, wenn
1. der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen
hat, dass die Batteriespeicheranlage
a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen
nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise
nachkommen kann,
b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung
nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um
Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf
den Strommärkten zu kaufen oder zu ver-
kaufen,
2. der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes,
transparentes und diskriminierungsfreies Aus-
schreibungsverfahren nach § 118a durchgeführt
und abgeschlossen hat, dessen Bedingungen die
Regulierungsbehörde im Hinblick auf das techni-
sche Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage
geprüft hat, und
a) der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag
nach § 118a Absatz 1 zur Errichtung und
zum Betrieb der Batteriespeicheranlage nicht
an einen Dritten erteilt hat oder
b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen
Dritten herausgestellt hat, dass dieser die mit
der Batteriespeicheranlage angebotene Leis-
tung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen
kann,
3. die Batteriespeicheranlage ausschließlich der
reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des
sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch
netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1
Nummer 1 dient, wobei die Wiederherstellungs-
maßnahme unmittelbar nach Eintritt der Störung
beginnt und endet, sobald das Problem durch
Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3
behoben werden kann.
Die Genehmigung ist auf den üblichen kalkulatori-
schen Abschreibungszeitraum der Batteriespeicher-
anlage zu befristen. Sie wird mit Anschluss der Bat-
teriespeicheranlage an das Elektrizitätsversor-
gungsnetz wirksam, wenn die Investitionsentschei-
dung des Übertragungsnetzbetreibers für die Batte-
riespeicheranlage bis zum 31. Dezember 2024 ge-
troffen wurde und der Anschluss spätestens zwei
Jahre danach erfolgt ist.
(3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im
Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorga-
ben in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des Ge-
nehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu machen.“
Artikel 3
Änderung des
Energieleitungsausbaugesetzes
§ 3 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. Au-
gust 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Arti-
kel 250 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Netzausbau-
beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 30 folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barriere-
freiheit“.
2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Gesetz ist nicht auf Leitungsabschnitte
anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des
§ 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
oder der §§ 133 und 136 des Bundesberggesetzes
fallen.“
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend
anzuwenden.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Verzicht auf die Durchführung der
Bundesfachplanung ist in den Fällen der Ab-
sätze 1 und 2 spätestens 18 Monate nach Auf-
nahme des Vorhabens in den Bundesbedarfs-
plan durch den Vorhabenträger zu beantragen,
wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hier-
von abweichende Kennzeichnung enthält. Die
Bundesnetzagentur kann auf begründeten An-
trag des Vorhabenträgers die Frist verlängern.“
4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „höchstens zwei-
mal um bis zu sechs Monate“ gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird Absatz 6.

6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die für die raum-
ordnerische Beurteilung und die Strategische
Umweltprüfung der Trassenkorridore“ durch
die Wörter „alle laut Untersuchungsrahmen
nach § 7 Absatz 4“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist
rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsan-
trag durch den Vorhabenträger bei der Bundes-
netzagentur zu stellen. Die Bundesnetzagentur
entscheidet über den Verlängerungsantrag nach
pflichtgemäßem Ermessen.“
c) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern
„Bundesnetzagentur die“ die Wörter „nach § 44
Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgeset-
zes“ eingefügt.
d) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden aufgeho-
ben.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 4 bis 6
werden aufgehoben.
c) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „Absät-
zen 1 bis 6“ werden durch die Wörter „Absät-
zen 1 bis 5“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen
geändert und wird dadurch eine erneute Betei-
ligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in
Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die
Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5
anzuwenden. Die Behördenbeteiligung ist
abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf
diejenigen Träger öffentlicher Belange zu be-
schränken, die durch die Änderung in ihrem Auf-
gabenbereich berührt sind. Die Auslegung der
geänderten Unterlagen erfolgt abweichend von
Absatz 3 Satz 2 neben dem Sitz der Bundes-
netzagentur an mindestens einem weiteren ge-
eigneten Auslegungsort in für die von der Ände-
rung der Unterlagen Betroffenen zumutbarer
Nähe. Die Bekanntmachung erfolgt abweichend
von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tageszeitun-
gen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das
sich die Änderung bezieht, sowie auf der Inter-
netseite der Bundesnetzagentur. Die Äuße-
rungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1
und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung zwei Wochen
betragen.“
8. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Werden bereits ausgelegte Unterlagen nach
der Durchführung eines Erörterungstermins geän-
dert und wird dadurch eine erneute Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung
mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung notwendig, soll von einem erneuten
Erörterungstermin abgesehen werden.“
9. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Trassenkorridor“ die Wörter „oder die
hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte
Trasse“ eingefügt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Beteiligten nach § 9 Ab-
satz 1“ werden die Wörter „und 2 sowie dem
Vorhabenträger“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die elektronische Übermittlung kann da-
durch bewirkt werden, dass die Entschei-
dung über die Internetseite der Bundes-
netzagentur zugänglich gemacht wird und
die Beteiligten sowie der Vorhabenträger
hierüber schriftlich oder elektronisch be-
nachrichtigt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Ausle-
gungsorten gemäß § 9 Absatz 3“ durch die
Wörter „geeigneten Auslegungsorten in dem
Gebiet, auf das sich der festgelegte Tras-
senkorridor voraussichtlich auswirken wird,“
ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Findet keine Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 9 Absatz 3 statt, ist die Entschei-
dung abweichend von Satz 1 am Sitz der
Bundesnetzagentur und an mindestens
einem weiteren geeigneten Auslegungsort
in der Nähe des festgelegten Trassenkorri-
dors sechs Wochen zur Einsicht auszulegen
und auf der Internetseite der Bundesnetz-
agentur zu veröffentlichen.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „nach
Satz 1“ gestrichen und werden die Wörter
„die Ausbaumaßnahme“ durch die Wörter
„das Vorhaben“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
11. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„In der Bekanntmachung in den örtlichen Tageszei-
tungen ist der verfügende Teil zu veröffentlichen
und ist auf die vollständige Veröffentlichung der
Veränderungssperre einschließlich der Rechts-
behelfsbelehrung auf der Internetseite der Bundes-
netzagentur hinzuweisen.“
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verdichter-
stationen,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Bei Einbeziehung von Leerrohren nach
Absatz 3 und von Erdkabeln nach § 26 Satz 2 ist
der durch die Bundesfachplanung bestimmte
Trassenkorridor des Vorhabens im Sinne von
§ 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplan-
gesetzes zu beachten. Insoweit ist eine Prüfung
in Frage kommender Alternativen für den beab-
sichtigten Verlauf der Trasse auf diesen Tras-
senkorridor beschränkt. Eine Prüfung außerhalb
dieses Trassenkorridors ist nur aus zwingenden

Gründen durchzuführen. Sie ist insbesondere
dann erforderlich, wenn die Leerrohre oder die
Erdkabel einzeln oder im Zusammenwirken mit
dem Vorhaben
1. nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-
gesetzes unzulässig wären oder
2. gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in
Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnatur-
schutzgesetzes verstoßen würden.“
13. § 19 Satz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag
auf Bundesfachplanung und vor dem Antrag
auf Planfeststellung ein Netzentwicklungsplan
nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes
von der Bundesnetzagentur bestätigt wird,
die Darlegung, ob und in welchem Umfang zu-
sätzliche energiewirtschaftlich notwendige
Maßnahmen zumindest auf Teilabschnitten
innerhalb des Trassenkorridors des Vorhabens
mittels Leerrohren im Sinne des § 18 Absatz 3
oder Erdkabeln im Sinne des § 26 Satz 2 Num-
mer 2 mitrealisiert werden können, und“.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 24
Absatz 5“ wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“
ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Plan“ die
Wörter „in einer von der Planfeststellungs-
behörde festzusetzenden angemessenen Frist“
eingefügt und werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist
rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungs-
antrag durch den Vorhabenträger bei der
Planfeststellungsbehörde zu stellen. Die Plan-
feststellungsbehörde entscheidet über den
Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Er-
messen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 3 bis 5
werden aufgehoben.
c) Absatz 7 wird Absatz 6.
d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe „§ 24
Absatz 5“ wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“
ersetzt.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Werden bereits ausgelegte Unterlagen
geändert und wird dadurch eine erneute Be-
teiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung not-
wendig, sind die Absätze 1 bis 7 nach Maßgabe
der Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Die Behörden-
beteiligung ist abweichend von Absatz 2 auf
diejenigen Träger öffentlicher Belange zu be-
schränken, die durch die Änderung in ihrem Auf-
gabenbereich berührt sind. Die Auslegung der
geänderten Unterlagen erfolgt abweichend von
Absatz 3 Satz 1 in den Gemeinden, auf die sich
die Änderung voraussichtlich auswirken wird.
Die Bekanntmachung erfolgt abweichend von
Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitungen,
die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich
die Änderung bezieht, sowie auf der Internet-
seite der Planfeststellungsbehörde. Die Äuße-
rungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1
zwei Wochen betragen.“
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4.
18. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„elektromagnetische Felder“ die Wörter „und
die Vorgaben der Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl
S. 503) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-
fügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „elektro-
magnetische Felder“ die Wörter „und die Vor-
gaben der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)
in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
19. § 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist auf folgende Erdkabel entsprechend
anzuwenden, wenn sie im räumlichen und zeit-
lichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme
eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mit-
verlegt werden:
1. für Erdkabelvorhaben nach § 2 Absatz 1 oder
2. für sonstige Erdkabel.“
20. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6“
durch die Wörter „§ 25 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.
21. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit
(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung
und Datenschutz sowie über Rechte am geistigen
Eigentum bleiben unberührt.
(2) Soweit Anträge oder Unterlagen, zu deren
Vorlage ein Vorhabenträger verpflichtet ist, Infor-
mationen enthalten, auf die die in Absatz 1 genann-
ten Rechtsvorschriften anzuwenden sind, muss der
Vorhabenträger der zuständigen Behörde zusätzlich
eine Fassung der jeweiligen Anträge oder Unterla-
gen vorlegen, mit der die Vorgaben der in Absatz 1
genannten Rechtsvorschriften gewahrt werden.
Legt der Vorhabenträger eine solche Fassung vor,
ist den Unterlagen eine Erläuterung beizufügen, die
unter Wahrung der Vorgaben der in Absatz 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften so ausführlich sein
muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in
welchem Umfang sie von den Auswirkungen des
Vorhabens betroffen sein können.

(3) Ein Vorhabenträger, der einen Antrag nach
diesem Gesetz stellt oder zur Vorlage von Unterla-
gen verpflichtet ist, hat der zuständigen Behörde
den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen
auch in möglichst barrierefreier Form einzureichen.
Soweit eine barrierefreie Form nicht möglich ist
oder der Vorhabenträger durch sie unverhältnismä-
ßig belastet würde, entfällt die Pflicht nach Satz 1.
(4) Die Einwendungen und Stellungnahmen aus
der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 9 und dem Anhörungsverfahren nach § 22 sind
dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftrag-
ten zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen auch an die
Träger öffentlicher Belange weitergegeben werden,
sofern deren Aufgabenbereich berührt ist. Auf Ver-
langen eines Einwenders sind dessen Name und
Anschrift unkenntlich zu machen, wenn diese zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens
nicht erforderlich sind. Hierauf ist in der jeweils nach
diesem Gesetz vorgesehenen Benachrichtigung
oder Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson-
derer Kategorien personenbezogener Daten im
Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 durch die zuständige Behörde sowie eine
Übermittlung solcher Daten durch die zuständige
Behörde an die jeweils betroffenen Vorhabenträger
und Träger öffentlicher Belange zulässig, wenn die
Verarbeitung für die Durchführung von Verfahren
nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 22 Absatz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.“
22. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6“
durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
23. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort „Planfest-
stellungsbeschlüsse“ die Wörter „sowie weitere
bestehende Entscheidungen“ eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Februar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 298. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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