Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
Stand: 23.04.2021
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 12.06.2024 – 11 A 13/23Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Anfechtungsklage einer GemeindeZitiert von 15
- BVerwG, 12.06.2024 – 11 A 14/23Zitiert von 6
- BVerwG, 14.03.2018 – 4 A 5/17Planfeststellungsbeschluss; Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - SechtemZitiert von 139
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Planfeststellungsverfahren kann eine einheitliche Entscheidung für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt werden. Satz 1 ist auf folgende Erdkabel entsprechend anzuwenden, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden:
§ 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Planfeststellungsverfahren richten sich nach den Vorgaben dieses Gesetzes. Ist danach eine andere Behörde als die Bundesnetzagentur zuständig, wendet diese die Vorgaben des dritten Abschnitts an.