Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 1 Grundsatz
Stand: 04.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/1#abs-1 (1) Die Beschleunigung des Ausbaus der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen im Sinne des § 12e Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden ist, erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dieses Gesetz schafft die Grundlage für einen rechtssicheren, transparenten, effizienten und umweltverträglichen Ausbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüchtigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/1#abs-2 (2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Stromleitungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau dieser Stromleitungen und Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 1 NABEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.04.2026 – 9 VR 10.26, 9 VR 10.26 (9 A 31.26)
- BVerwG, 05.11.2025 – 11 A 26.24Zitiert von 2
- BVerwG, 11.02.2025 – 11 VR 12/24, 11 VR 12/24 (11 A 26/24)Abwägung der Belange einer gesicherten Trinkwasserversorgung gegen die Realisierbarkeit eines HGÜ-ErdkabelprojektesZitiert von 2
- BVerwG, 22.02.2024 – 11 VR 3/24, 11 VR 3/24 (11 A 3/24)Weit überwiegend rechtmäßiger Besitzeinweisungsbeschluss; Vollzugsfolgenabwägung ohne irreversible NachteileZitiert von 9
- BVerwG, 22.02.2024 – 11 VR 4/24, 11 VR 4/24 (11 A 4/24)Zitiert von 6
- BVerwG, 19.05.2026 – 9 VR 12.26Duldungsanordnung für Vorarbeiten zur Baudurchführung nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.12.2025 – 11 VR 3.25, 11 VR 3.25 (11 A 8.25)
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 24.24Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLinkZitiert von 6
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 23.24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 NABEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
-
19.07.2022 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und neu gefasst und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.