Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 1 Grundsatz
Stand: 04.01.2024
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.06.2024 – 11 A 14/23Zitiert von 6
- BVerwG, 12.06.2024 – 11 A 13/23Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Anfechtungsklage einer GemeindeZitiert von 15
- BVerwG, 29.04.2026 – 9 VR 10.26, 9 VR 10.26 (9 A 31.26)
- BVerwG, 05.11.2025 – 11 A 26.24
- BVerwG, 11.02.2025 – 11 VR 12/24, 11 VR 12/24 (11 A 26/24)Abwägung der Belange einer gesicherten Trinkwasserversorgung gegen die Realisierbarkeit eines HGÜ-ErdkabelprojektesZitiert von 2
- BVerwG, 22.02.2024 – 11 VR 4/24, 11 VR 4/24 (11 A 4/24)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.12.2025 – 11 VR 3.25, 11 VR 3.25 (11 A 8.25)
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 23.24
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 24.24Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink
13 Entscheidungen zu § 1 NABEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 NABEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/1#abs-1 (1) Die Beschleunigung des Ausbaus der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen im Sinne des § 12e Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden ist, erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dieses Gesetz schafft die Grundlage für einen rechtssicheren, transparenten, effizienten und umweltverträglichen Ausbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüchtigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/1#abs-2 (2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Stromleitungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau dieser Stromleitungen und Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.