Gesetze / Bundesbedarfsplangesetz
BBPlG§ 3 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
Stand: 04.01.2024
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.01.2021 – 4 A 4/19Keine Verlegung eines Erdkabels im Gebiet eines durch vorläufige Anordnungen geschützten TrinkwasservorkommensZitiert von 13
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 24.24Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 24/23Erdkabelabschnitt rechtmäßig im PilotverfahrenZitiert von 14
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 23/23
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 25/23Zitiert von 1
- BVerwG, 25.01.2024 – 7 A 4/23Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für eine Konverteranlage (Nebenanlage einer HGÜ-Leitung)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.11.2025 – 11 A 26.24
- BVerwG, 27.07.2021 – 4 A 14/19Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung (Nordring Berlin)Zitiert von 76
- VG Düsseldorf, 07.06.2018 – 28 K 3438/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BBPlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-1 (1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-2 (2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit
Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-3 (3) Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsatzes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilabschnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden kann. Sofern die Prüfung ergibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vorhabens dies bei der Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung einer Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 zulässig. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden bei Antragskonferenzen nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die vor dem 29. Juli 2022 durchgeführt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-4 (4) Die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Leitung
Satz 1 ist weder für die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Leitung noch für den nachträglichen Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-5 (5) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen. Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 Kilovolt bis zu 525 Kilovolt erfüllen die Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-6 (6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung, die der Anbindung von Stromrichteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhabens dienen, ist § 4 entsprechend anzuwenden.