Gesetze / Bundesbedarfsplangesetz
BBPlG§ 3 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
Stand: 04.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-1 (1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-2 (2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit
Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-3 (3) Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsatzes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilabschnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden kann. Sofern die Prüfung ergibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vorhabens dies bei der Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung einer Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend von Absatz 2 zulässig. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden bei Antragskonferenzen nach § 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die vor dem 29. Juli 2022 durchgeführt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-4 (4) Die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Leitung
Satz 1 ist weder für die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Leitung noch für den nachträglichen Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-5 (5) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen. Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 Kilovolt bis zu 525 Kilovolt erfüllen die Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/3#abs-6 (6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung, die der Anbindung von Stromrichteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhabens dienen, ist § 4 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 3 BBPlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.01.2021 – 4 A 4/19Keine Verlegung eines Erdkabels im Gebiet eines durch vorläufige Anordnungen geschützten TrinkwasservorkommensZitiert von 15
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 24.24Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLinkZitiert von 6
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 25/23Zitiert von 3
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 24/23Erdkabelabschnitt rechtmäßig im PilotverfahrenZitiert von 19
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 23/23
- BVerwG, 25.01.2024 – 7 A 4/23Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für eine Konverteranlage (Nebenanlage einer HGÜ-Leitung)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Erdkabelleitung (SuedOstLink - Abschnitt C2) durch eine Gemeinde
- BVerwG, 05.11.2025 – 11 A 26.24Zitiert von 2
- VG Köln, 25.01.2022 – 1 L 53/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BBPlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 3 Abs. 5 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2490)
BGBl. 2015 I S. 2490
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.