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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1325

BGBl. 2022 I S. 1325 · 149.105 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1325
                              Zweites Gesetz
   zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
                                                    Vom 20. Juli 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1

                    Änderung des
             Windenergie-auf-See-Gesetzes

   Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Arti-
kel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                             „Teil 1

                  Allgemeine Bestimmungen

   §   1     Zweck und Ziel des Gesetzes
   §   2     Anwendungsbereich
   §   2a    Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotster-
             mine
   §   3     Begriffsbestimmungen

                             Teil 2

           Fachplanung und zentrale Voruntersuchung

                         Abschnitt 1
                Flächenentwicklungsplan

   §   4     Zweck des Flächenentwicklungsplans

   §   5     Gegenstand des Flächenentwicklungsplans

   §   6     Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des
             Flächenentwicklungsplans
   §   7     Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom
             Offshore-Netzentwicklungsplan
   §   8     Änderung und Fortschreibung des Flächenentwick-
             lungsplans

                         Abschnitt 2
       Zentrale Voruntersuchung von Flächen
   § 9   Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen
   § 10  Gegenstand und Umfang der zentralen Vorunter-

         suchung von Flächen
   § 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu-

         chungen von zentral voruntersuchten Flächen
   § 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu-
         chungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen
   § 11  Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von
         Flächen
   § 12  Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flä-
         chen
   § 13  Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungs-
         leitungen

                             Teil 3
                       Ausschreibungen

                         Abschnitt 1

               Allgemeine Bestimmungen
   § 14  Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsbe-
         rechtigten
   § 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung
   § 15  Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

                         Abschnitt 2

            Ausschreibungen für
    nicht zentral voruntersuchte Flächen

§   16   Bekanntmachung der Ausschreibungen

§   17   Anforderungen an Gebote
§   18   Sicherheit
§   19   Höchstwert
§   20   Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
§   21   Dynamisches Gebotsverfahren
§   22   Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebots-
         verfahrens
§ 23     Zweite Gebotskomponente
§ 24     Rechtsfolgen des Zuschlags

§ 25     Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu-
         schlag

                         Abschnitt 3

 Ausschreibungen für bestehende Projekte

§   26   Ausschreibungen für bestehende Projekte
§   27   Ausschreibungsvolumen

§   28   Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
§   29   Bekanntmachung der Ausschreibungen
§   30   Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschrei-
         bungen für bestehende Projekte

§   31   Anforderungen an Gebote

§   32   Sicherheit

§   33   Höchstwert
§   34   Zuschlagsverfahren
§   35   Flächenbezug des Zuschlags
§   36   Zuschlagswert und anzulegender Wert
§   37   Rechtsfolgen des Zuschlags
§   38   Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu-
         schlag

                          Abschnitt 4

                         (weggefallen)

                  Unterabschnitt 1

                    (weggefallen)

§   39   (weggefallen)
§   40   (weggefallen)
§   41   (weggefallen)
§   42   (weggefallen)
§   43   (weggefallen)

§   44   (weggefallen)
§   45   (weggefallen)

                  Unterabschnitt 2

                    (weggefallen)

§   46   (weggefallen)
§   47   (weggefallen)
§   48   (weggefallen)
§   49   (weggefallen)
BGBl. 2022, Seite 1326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1326
                           Abschnitt 5
                   Ausschreibungen für
              zentral voruntersuchte Flächen

                          Unterabschnitt 1

              Besondere Ausschreibungsbedingungen
  §    50     Bekanntmachung der Ausschreibung
  §    51     Anforderungen an Gebote
  §    52     Sicherheit

  §    53     Bewertung der Gebote, Kriterien

  §    54     Zuschlagsverfahren
  §    55     Rechtsfolgen des Zuschlags
  §    56     Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu-
              schlag

                          Unterabschnitt 2

                    Bestimmungen zur Zahlung

  § 57        Zweckbindung der Zahlungen
  § 58        Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente
  § 59        Stromkostensenkungskomponente

                           Abschnitt 6

       Eintrittsrecht für bestehende Projekte

  § 60        Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden
              Projekts
  § 61        Voraussetzungen und Reichweite des Eintritts-
              rechts
  § 62        Datenüberlassung und Verzichtserklärung
  § 63        Ausübung des Eintrittsrechts
  § 64        Rechtsfolgen des Eintritts

                               Teil 4
                    Zulassung, Errichtung und
             Betrieb von Windenergieanlagen auf See
            sowie Anlagen zur Übertragung der Energie

  § 65        Geltungsbereich von Teil 4

                           Abschnitt 1

               Zulassung von Einrichtungen

  § 66        Planfeststellung und Plangenehmigung
  § 67        Verhältnis der Planfeststellung und Plangenehmi-
              gung zu den Ausschreibungen
  §    68     Planfeststellungsverfahren
  §    69     Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
  §    70     Plangenehmigung
  §    71     Vorläufige Anordnung
  §    72     Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope
  §    73     Veränderungssperre
  §    74     Sicherheitszonen
  §    75     Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Si-
              cherheitszonen
  § 76        Rechtsbehelfe

                           Abschnitt 2
                   Errichtung, Betrieb
            und Beseitigung von Einrichtungen

                          Unterabschnitt 1

                     Allgemeine Bestimmungen

  §    77     Pflichten der verantwortlichen Personen
  §    78     Verantwortliche Personen
  §    79     Überwachung der Einrichtungen
  §    80     Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung

                      Unterabschnitt 2
                  Besondere Bestimmungen
               für Windenergieanlagen auf See
  § 81    Realisierungsfristen

  § 82    Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungs-
          fristen
  § 83    Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung
          der Realisierungsfristen
  § 84    Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbe-
          schlüssen und Plangenehmigungen

  § 85    Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungs-
          beschlüssen
  § 86    Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von
          Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmi-
          gungen
  § 87    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen,
          Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmi-
          gungen

  § 88    Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder
          Erfüllung von Pönalen
  § 89    Austausch von Windenergieanlagen auf See
  § 90    Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
  § 91    Nutzung von Unterlagen

                      Abschnitt 3

              Sonstige Energiegewinnung

  § 92    Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energie-
          gewinnung

                           Teil 5
                Besondere Bestimmungen
   für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
  § 93    Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
  § 94    Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergie-
          anlagen auf See
  § 95    Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung,
          Betrieb und Beseitigung

                           Teil 6

                 Sonstige Bestimmungen
  § 96  Verordnungsermächtigung

  § 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von In-
        dustriestrompreisen
  § 97  Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende
        Projekte
  § 98  Bekanntmachungen und Unterrichtungen
  § 99  Verwaltungsvollstreckung
  § 100 Bußgeldvorschriften
  § 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation
  § 102 Übergangsbestimmungen
  § 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundes-
        netzagentur
  § 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für
        Seeschifffahrt und Hydrographie
  § 105 Durchführung von Terminen

  Anlage           Anforderungen an Sicherheitsleistungen“.
  (zu § 80
  Absatz 3)

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leis-
     tung von Windenergieanlagen auf See, die an
     das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt
     mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf
     insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr
BGBl. 2022, Seite 1327 — Originalseite als Abbildung
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     2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt
     bis zum Jahr 2045 zu steigern.“
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen
     auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt
     im überragenden öffentlichen Interesse und dient
     der öffentlichen Sicherheit.“

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen
         Ermittlung der Zuschlagsberechtigten und
         die Erteilung des Zuschlags für Windener-
         gieanlagen auf See, die nach dem 31. De-

         zember 2020 in Betrieb genommen werden;

         das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzu-

         wenden, soweit dieses Gesetz nichts ande-

         res regelt,“.

  b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Energiege-
     winnungsanlagen“ das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Off-

     shore-Anbindungsleitungen“ die Wörter „und
     Leitungen oder Kabeln, die Energie oder Ener-
     gieträger aus Windenergieanlagen auf See oder
     sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sons-
     tigen Energiegewinnungsbereichen abführen“
     eingefügt und wird vor dem Wort „soweit“ das
     Wort „jeweils“ eingefügt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                         „§ 2a
               Ausschreibungsvolumen,
             Verteilung auf Gebotstermine
     (1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 be-
  trägt
  1. in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen
     8 000 und 9 000 Megawatt,
  2. in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen
     3 000 und 5 000 Megawatt und
  3. ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000
     Megawatt.
  Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Ver-
  teilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete
  und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan
  nach § 5.

     (2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1
  wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich
  zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen
  und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten
  Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommen-
  den Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine
  zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Mega-
  watt erlauben.
     (3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab
  dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Au-

  gust entsprechend den Festlegungen des Flächen-

  entwicklungsplans und mit der in der Eignungs-

  feststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu

  installierenden Leistung ausgeschrieben.

     (4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden
  ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin
  1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flä-
  chenentwicklungsplans ausgeschrieben.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. „Offshore-Anbindungsleitungen“ Anbindungs-
         leitungen von den Netzverknüpfungspunkten
         an Land zu

         a) den Verknüpfungspunkten zur direkten
            Anbindung von Windenergieanlagen auf
            See an die Konverter- oder Umspann-
            plattformen der Übertragungsnetzbetrei-
            ber oder
         b) den Umspannanlagen der Betreiber von
            Windenergieanlagen auf See,

         jeweils einschließlich der land- und seeseitig

         erforderlichen technischen und baulichen

         Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und

         ausschließlich der Errichtung und dem Be-

         trieb der Anbindungsleitungen im Sinne
         des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt-
         schaftsgesetzes dienen,“.

  b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

     „9. „Testfelder“ Bereiche in der ausschließli-
         chen Wirtschaftszone und im Küstenmeer,
         in denen im räumlichen Zusammenhang
         Pilotwindenergieanlagen auf See, Wind-
         energieanlagen auf See oder sonstige Ener-
         giegewinnungsanlagen, die an das Netz
         angeschlossen werden und bei denen Inno-
         vationen erprobt werden sollen, errichtet
         werden sollen und die gemeinsam über eine
         Testfeld-Anbindungsleitung angebunden wer-
         den sollen,“.
  c) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende
     gestrichen.
  d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
     eingefügt:
     „12. „zentral voruntersuchte Flächen“ Flächen,
          für die eine zentrale Voruntersuchung nach
          Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Vorun-
          tersuchung zuständige Stelle vor dem Aus-
          schreibungstermin durchgeführt wurde,
          und“.
  e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

6. In der Überschrift des Teils 2 wird nach dem Wort
   „und“ das Wort „zentrale“ eingefügt.

7. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die
     bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Giga-
     watt überschreiten darf“ durch die Wörter „alle
     Ausbauziele überschritten werden dürfen“ er-
     setzt.
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegun-

     gen nach Satz 1 auch für Leitungen oder Kabel

     treffen, die Energie oder Energieträger aus

     Windenergieanlagen auf See oder sonstigen

     Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Ener-
     giegewinnungsbereichen abführen.“

8. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2022, Seite 1328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1328
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „bis mindestens zum Jahr 2030“ ge-
           strichen.
       bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Teil 3
           Abschnitt 2“ die Angabe „und 5“ eingefügt
           und werden nach dem Komma am Ende die
           Wörter „sowie die Festlegung, ob die Fläche
           zentral voruntersucht werden soll,“ einge-
           fügt.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „für den Zeitraum ab dem Jahr 2021“
           gestrichen.
       bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach
           dem Wort „See“ die Wörter „, Windenergie-
           anlagen auf See oder sonstige Energiege-
           winnungsanlagen“ eingefügt.

       cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 70 Ab-
           satz 2“ durch die Angabe „§ 95 Absatz 2“

           ersetzt.

  c) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze

     ersetzt:

       „Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige
       Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Ge-

       bieten festlegen und räumliche sowie techni-
       sche Vorgaben für Windenergieanlagen auf See
       und sonstige Energiegewinnungsanlagen, für
       Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energie-
       träger aus diesen abführen, und für deren jewei-
       lige Nebenanlagen machen. Eine Ausweisung
       von Leitungen oder Kabeln nach Satz 1 in Tras-
       sen oder Trassenkorridoren für Offshore-Anbin-
       dungsleitungen ist nicht zulässig.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 Nummer 3 bis 6 wird durch die fol-
           genden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
          „3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des
              Verkehrs beeinträchtigen,
          4. sie die Sicherheit der Landes- und Bünd-
             nisverteidigung beeinträchtigen oder
          5. das Gebiet, die Fläche oder der sonstige
             Energiegewinnungsbereich nicht mit
             dem Schutzzweck einer nach § 57 des
             Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen
             Schutzgebietsverordnung        vereinbar
             sind; dabei sind Festlegungen zulässig,
             wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bun-
             desnaturschutzgesetzes nicht zu erheb-
             lichen Beeinträchtigungen der für den
             Schutzzweck der jeweiligen Schutzge-
             bietsverordnung maßgeblichen Be-
             standteile des Gebietes führen können
             oder wenn sie die Anforderungen nach
             § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnatur-
             schutzgesetzes erfüllen.“
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Bei der Abwägung ist das überragende öf-
          fentliche Interesse an der Errichtung von
          Windenergieanlagen auf See und Offshore-
          Anbindungsleitungen und deren Bedeutung
          für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Ab-
          satz 3 zu berücksichtigen.“

      cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden
          Sätze ersetzt:
          „Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist
          bei der Festlegung des Untersuchungsrah-
          mens im Rahmen der Strategischen Um-
          weltprüfung zu bestimmen, auf welcher
          Stufe des mehrstufigen Planungs- und
          Zulassungsprozesses bestimmte Umwelt-
          auswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen
          sind. Dabei sind Art und Umfang der Um-
          weltauswirkungen, fachliche Erfordernisse
          sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand
          des Flächenentwicklungsplans zu berück-
          sichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätz-
          liche oder andere erhebliche Umweltauswir-
          kungen sowie auf erforderliche Aktualisie-
          rungen und Vertiefungen zu beschränken.“

   e) Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 7 wird durch die
      folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

      „3. die räumliche Nähe zur Küste und

      4. die voraussichtlich zu installierende Leis-

         tung auf einer Fläche und die sich daraus

         ergebende Eignung der Fläche für eine kos-
         teneffiziente Stromerzeugung.“

   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Im Flächenentwicklungsplan werden die
          Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche
          Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und
          Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben
          des § 2a eingehalten werden, wobei Abwei-
          chungen zulässig sind, solange die Ausbau-
          ziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden.“
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 59“ durch die
          Angabe „§ 81“ ersetzt.
   g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Eine Festlegung von Gebieten oder Flä-
      chen in einem nach § 57 des Bundesnatur-
      schutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet
      darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Ab-
      satz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen
      nicht erreicht werden können.“
 9. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
      durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „§ 73 Num-
      mer 1“ durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ er-
      setzt.
   c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
          durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Vorunter-
          suchung“ das Wort „zentralen“ eingefügt.
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2022, Seite 1329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1329
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 73 Nummer 1
          und 2“ durch die Wörter „§ 98 Nummer 1
          und 2“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:
          „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
          Hydrographie kann in Abstimmung mit der
          Bundesnetzagentur auf einzelne Verfahrens-
          schritte verzichten, wenn von deren Durch-
          führung keine wesentlichen Erkenntnisse für
          die Änderung oder Fortschreibung zu erwar-
          ten sind, oder bei einer nur geringfügigen
          Änderung oder Fortschreibung des Flächen-
          entwicklungsplans. Die Beteiligung der be-
          troffenen Behörden und der Öffentlichkeit
          kann in diesen Fällen schriftlich oder elek-
          tronisch erfolgen; die Bestimmungen des
          Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-

          prüfung bleiben unberührt.“

11. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird wie

    folgt gefasst:

                       „Abschnitt 2

         Zentrale Voruntersuchung von Flächen“.
12. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „der“ das

      Wort „zentralen“ eingefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die zentrale Voruntersuchung von im

      Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen

      nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächen-

      entwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit
      dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral vor-
      untersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5

      1. den Bietern die Informationen zur Verfügung

         zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestim-

         mung des Gebots nach § 51 ermöglichen,
         und

      2. die Eignung der Flächen festzustellen und
         einzelne Untersuchungsgegenstände vorab
         zu prüfen, um das anschließende Plangeneh-
         migungsverfahren nach Teil 4 in der aus-
         schließlichen Wirtschaftszone oder das Ge-

         nehmigungsverfahren nach dem Bundes-Im-
         missionsschutzgesetz im Küstenmeer für die
         Errichtung und den Betrieb von Windenergie-
         anlagen auf See auf diesen Flächen zu be-
         schleunigen.“
   c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort
      „zentral“ eingefügt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „Vorunter-
          suchung von Flächen“ das Wort „zentrale“
          eingefügt und die Angabe „§ 19“ durch die
          Angabe „§ 50“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19“ durch die
          Angabe „§ 50“ ersetzt und vor dem Wort
          „Voruntersuchung“ das Wort „zentrale“ ein-
          gefügt.
      cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Voruntersu-
          chung“ das Wort „zentrale“ und werden vor
          den Wörtern „begonnen werden“ die Wörter

           „oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2
           Satz 1“ eingefügt.
13. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird nach dem Wort „der“ das
       Wort „zentralen“ eingefügt.
    b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
           dem Wort „Fläche“ die Wörter „für die Aus-
           schreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5“ ein-
           gefügt.
       bb) In Nummer 1 wird das Wort „Planfeststel-
           lungsverfahren“ durch das Wort „Plange-
           nehmigungsverfahren“ und die Angabe
           „§ 45“ durch die Angabe „§ 66“ ersetzt.
       cc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt.

       dd) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch

           das Wort „und“ ersetzt.

       ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

           „4. die Untersuchungen zur Schifffahrt

               durchgeführt und dokumentiert, die er-
               forderlich sind, um Gefahren für die Si-
               cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
               durch die Errichtung und den Betrieb

               von Windenergieanlagen auf See zu

               identifizieren.“

    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-

           gabe „Abschnitt 2“ durch die Angabe „Ab-

           schnitt 5“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-
           ter „nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Plan-
           feststellung“ durch die Wörter „nach § 69

           Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung“

           ersetzt.

    d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 17“ durch die
       Angabe „§ 2a Absatz 3“ ersetzt.

14. § 10a wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden die Wörter „von zentral
       voruntersuchten Flächen“ angefügt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „§ 46 Absatz 3 Satz 1“ durch die
           Wörter „§ 67 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach
           Nummer 2 für die“ das Wort „zentrale“ und
           nach den Wörtern „für die Ausschreibung
           erforderlichen“ das Wort „zentralen“ einge-
           fügt.
    c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 19“ durch die
       Angabe „§ 50“ ersetzt.

15. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
                          „§ 10b
                     Erstattung von
        notwendigen Kosten für Untersuchungen
        von nicht zentral voruntersuchten Flächen
      (1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts
    auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen
    den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Un-
BGBl. 2022, Seite 1330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1330
   tersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zen-
   tral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für
   den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe
   der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für
   Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
   gen unterstellt wird, dass eine zentrale Vorunter-
   suchung auch auf den Flächen nach Satz 1 statt-
   findet.
      (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
   drographie erlässt den feststellenden Verwaltungs-
   akt nach § 10a Absatz 4 spätestens drei Monate

   vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Flä-

   che nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann in-

   nerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des

   Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für

   Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung

   nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Aus-

   schreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters
   und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro-
   graphie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1
   wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung
   nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsun-
   terlagen veröffentlicht, sofern die Rechteeinräu-
   mung nach Satz 2 wirksam erfolgt ist.

      (3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach
   Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in
   der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts
   dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats
   die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die
   nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen
   des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1
   erfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter
   hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und
   Unterlagen unverzüglich die durch den Verwal-
   tungsakt festgestellten notwendigen Kosten an
   den Inhaber des Projekts zu erstatten.“
16. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „die“ das

      Wort „zentrale“ eingefügt.

   b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

       aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Voruntersu-
           chung“ das Wort „zentrale“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Vorunter-
           suchung“ das Wort „zentrale“ eingefügt.
       cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Vorunter-
           suchung“ das Wort „zentrale“ eingefügt.

       dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2“
           durch die Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

17. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zur“ das
      Wort „zentralen“ eingefügt.

   b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „zur“ das Wort

      „zentralen“ eingefügt und die Angabe „§ 73“

      durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Vorunter-
           suchung“ das Wort „zentralen“ eingefügt.
       bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 73“ durch die
           Angabe „§ 98“ ersetzt.

    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „Vorunter-
           suchung der Fläche“ das Wort „zentrale“
           eingefügt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
    e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“
           durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Zugleich wird in der Rechtsverordnung ent-

           sprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass

           die Realisierung von Windenergieanlagen

           auf See auf der zentral voruntersuchten

           Fläche aus Gründen eines überragenden

           öffentlichen Interesses und im Interesse der

           öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.“

       cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
           „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
       dd) In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird das
           Wort „Energie“ durch das Wort „Klima-
           schutz“ ersetzt.

       ee) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Ener-
           gie“ durch das Wort „Klimaschutz“ und die
           Angabe „Satz 3 Nummer 1“ durch die An-
           gabe „Satz 5 Nummer 1“ ersetzt.
       ff) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Ener-
           gie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.

       gg) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe
           „§ 73“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.
    f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“
       durch die Angabe „Abschnitt 5“ und die Angabe
       „§ 73“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.
    g) In Absatz 7 Satz 1 wird vor den Wörtern „Vor-
       untersuchung nach“ das Wort „zentrale“ und
       vor den Wörtern „Voruntersuchung und“ das

       Wort „zentralen“ eingefügt.

18. In § 13 werden die Wörter „als geeignet festgestell-

    ten“ durch das Wort „ausgeschriebenen“ ersetzt.
19. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „der
       Marktprämie“ durch die Wörter „des Zuschlags-
       berechtigten“ ersetzt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Betreiber, die Windenergieanlagen auf
       See nach dem 31. Dezember 2020 in der aus-
       schließlichen Wirtschaftszone und im Küsten-
       meer in Betrieb nehmen, haben für den Strom,
       der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen An-
       spruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-
       Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für
       die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von
       der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21

       oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches

       gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung

       vom 10. Dezember 2020.“

    c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
       bis 4 eingefügt:
          „(2) Für Windenergieanlagen auf See ermit-
       telt und bezuschlagt die Bundesnetzagentur als
       zuständige Stelle ab dem Jahr 2023 auf
BGBl. 2022, Seite 1331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1331
1. zentral voruntersuchten Flächen durch Aus-
   schreibungen nach Abschnitt 5 den Zu-
   schlagsberechtigten oder

2. nicht zentral voruntersuchten Flächen durch

   Ausschreibungen nach Abschnitt 2 den Zu-

   schlagsberechtigten und den anzulegenden
   Wert nach § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes.

Die Zuordnung der Flächen für die Verteilung

auf die Ausschreibungen nach Satz 1 Nummer 1
und 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flä-
chenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorga-
ben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer

Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder

Nummer 2 kein Bieter ein wirksames Gebot ab-

gegeben hat, wird die entsprechende Fläche

nach den Vorgaben des jeweils anderen Ab-

schnitts nach Satz 1 Nummer 1 und 2 im nächs-

ten Gebotstermin erneut ausgeschrieben. Im

Falle eines Wechsels des Zuschlagsverfahrens

nach Satz 4 sind die Regelungen nach Teil 4

im Übrigen unverändert auf die jeweilige Fläche

anzuwenden.

   (3) Die Bundesnetzagentur kann Ausschrei-
bungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach
Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im
Auftrag durch das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie wahrnehmen lassen. In die-
sen Fällen nimmt das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie die Aufgaben der für die
Ausschreibung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes
wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Auf-
gabenwahrnehmung durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 98
Nummer 2 bekannt.

   (4) Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntma-

chung der Ausschreibung die Voraussetzungen

vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach

§ 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbin-

dungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3

des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem

1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen,

oder die auflösende Bedingung nach § 20 Ab-

satz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 einge-
treten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
nach gegenseitiger Abstimmung das Ausschrei-
bungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die

Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2

andernfalls gefährdet ist. Dies ist auch auf Fälle

anzuwenden, in denen die zentrale Voruntersu-

chung der Flächen, die nach dem Flächenent-

wicklungsplan in dem Kalenderjahr zur Aus-
schreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig ab-
geschlossen ist. Bei der Auswahl der Flächen,
die nach diesem Absatz ausnahmsweise abwei-
chend vom Flächenentwicklungsplan zur Aus-
schreibung kommen, sind zu beachten

1. die übrigen Festlegungen im Flächenent-

   wicklungsplan sowie

2. die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur
   zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.

      Wird das Ausschreibungsvolumen nach diesem
      Absatz angepasst, so muss der Flächenent-
      wicklungsplan nach § 8 geändert oder fortge-
      schrieben werden, wenn er andernfalls in den

      Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht

      mehr eingehalten werden könnte.“

   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und die
      Wörter „von Absatz 1“ werden durch die Wörter
      „von den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

20. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                          „§ 14a
            Ergänzende Kapazitätszuweisung

      Sofern die Netzanbindungskapazität einer Off-

   shore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch

   zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netz-

   anbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des

   Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann

   die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbin-

   dungsleitung verbleibende Netzanbindungskapa-

   zität den an die Offshore-Anbindungsleitung

   angeschlossenen Windenergieanlagen auf See

   proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesag-

   ten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätz-
   lichen Nutzung zuweisen, sofern
   1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundes-
      netzagentur mindestens für die Dauer von sechs
      Monaten ungenutzt wäre und

   2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Off-
      shore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzan-
      bindungskapazität betroffen sind.
   Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätes-
   tens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d
   Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
   für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See fest-
   gelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller
   Betreiber der angeschlossenen Windenergieanla-

   gen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von

   der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei-

   chende Verteilung der Kapazität auf die ange-

   schlossenen Windenergieanlagen auf See vorneh-

   men. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von

   der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei-

   chende Verteilung vornehmen, wenn dies aus tech-

   nischen Gründen erforderlich ist.“

21. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
      wird angefügt:

      „Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Ab-

      schnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14

      Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für

      Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die

      Stelle der Bundesnetzagentur.“

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Die für die Ausschreibung zuständige
      Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
      einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn
      des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgeset-

      zes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare

      Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem
      Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine
      Bezuschlagung oder der Betrieb der gebots-
BGBl. 2022, Seite 1332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1332
       gegenständlichen Anlage die öffentliche Ord-
       nung oder Sicherheit der Bundesrepublik
       Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt.
       Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten
       der Europäischen Freihandelsassoziation ste-
       hen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter
       hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle
       innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach
       Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung
       zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner
       Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfel-
       dern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
       ist nicht anzuwenden.“

22. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 werden
    nach dem Wort „für“ die Wörter „nicht zentral“ ein-
    gefügt.
23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben.

24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt

    geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort
      „vier“ und die Angabe „§ 73 Nummer 2“ durch
      die Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Bekanntmachungen müssen mindestens
       folgende Angaben enthalten:

       1. den Gebotstermin,
       2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschrie-
          bener Fläche nach § 2a,
       3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen
          Flächen,

       4. für jede Fläche die Bezeichnung der Off-
          shore-Anbindungsleitung und das Kalender-
          jahr einschließlich des Quartals im jeweiligen
          Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
          mer 4, in dem die Offshore-Anbindungs-
          leitung in Betrieb genommen werden soll,
          sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr,
          in welchem der Kabeleinzug der Innerpark-
          verkabelung der bezuschlagten Windenergie-
          anlagen auf See an die Konverter- oder die
          Umspannplattform erfolgen soll,
       5. den Höchstwert nach § 19,

       6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer-

          bare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetz-

          agentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen
          Formatvorgaben,

       7. die Festlegungen der Bundesnetzagentur

          nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-

          gien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Ge-

          botsabgabe und das jeweilige Zuschlagsver-

          fahren betreffen,

       8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und

          § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche

          Verpflichtungserklärung und

       9. die Regeln für die Durchführung eines dyna-

          mischen Gebotsverfahrens nach § 22 Ab-

          satz 1.“
25. Der bisherige § 20 wird § 17 und die Absätze 1
    und 2 werden wie folgt gefasst:
     „(1) Gebote müssen die folgenden Angaben
   enthalten:

   1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und
      Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
   2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung
      von Unterlagen durch das Bundesamt für See-
      schifffahrt und Hydrographie und die Bundes-
      netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden
      ist,

   3. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit
      höchstens zwei Nachkommastellen,
   4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot
      abgegeben wird, und

   5. einen Nachweis, dass für einen Zeitraum von
      mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent
      des bekanntgemachten Ausschreibungsvolu-
      mens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Strom-
      lieferverträge mit einem oder mehreren Unter-
      nehmen vermarktet wird; der Nachweis wird

      erbracht durch eine oder mehrere beidseitige

      unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen
      Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzu-
      schließen.

      (2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundes-
   netzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben
   werden und muss dem Ausschreibungsvolumen
   für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere
   Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben.“

26. Der bisherige § 21 wird § 18 und wird wie folgt
    geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
      „200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung“
      werden durch die Wörter „100 Euro pro Kilowatt
      zu installierender Leistung und ist nach Maß-
      gabe des Absatzes 2 zu hinterlegen“ ersetzt.

   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
      fügt:
         „(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von
      25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1
      bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der
      Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezu-
      schlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei
      Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach
      § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der ver-
      bleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach

      Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinter-

      legen.

         (3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die
      Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der

      bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt

      eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicher-

      heit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit

      nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck

      verwertet werden.“

27. Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1

    werden die Wörter „der §§ 1 und 2 Absatz 4“ durch

    die Angabe „des § 1“ ersetzt.

28. Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt

    gefasst:

                          „§ 20
         Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
     (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder aus-
   geschriebenen Fläche dem Gebot mit dem nied-
BGBl. 2022, Seite 1333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1333
   rigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag
   wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs
   nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Be-
   dingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der

   Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot,

   das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird

   entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Ge-

   setzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

     (2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert
   des bezuschlagten Gebots.

      (3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge-
   bote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro
   Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetz-
   agentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche
   das dynamische Gebotsverfahren nach § 21
   durch.“
29. Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst:

                           „§ 21

              Dynamisches Gebotsverfahren
      (1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge-
   bote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro
   Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetz-
   agentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsver-
   fahren durch (dynamisches Gebotsverfahren).

      (2) Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die für
   diese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent
   pro Kilowattstunde abgegeben haben. Nachdem
   feststeht, dass für eine Fläche ein dynamisches
   Gebotsverfahren durchzuführen ist, informiert die
   Bundesnetzagentur unverzüglich alle teilnahmebe-
   rechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teil-
   nahme an dem dynamischen Gebotsverfahren und
   über die Anzahl der anderen teilnahmeberechtigten
   Bieter.
      (3) Das dynamische Gebotsverfahren besteht
   regelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit an-
   steigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmen-
   den Bieter Gebote über ihre Bereitschaft zur Zah-
   lung einer zweiten Gebotskomponente abgeben.
   Die zweite Gebotskomponente wird in Euro pro
   Megawatt des Ausschreibungsvolumens der aus-
   geschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2
   mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder
   Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur
   eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3
   und informiert die Bieter, die für die bevorstehende
   Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die
   Höhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der
   teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetz-
   agentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2
   nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung be-
   stimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde
   und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter
   über die Bestimmung.

      (4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen,

   müssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist

   der Gebotsstufe zustimmen, indem sie ein Gebot

   zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente in

   Höhe der Gebotsstufe abgeben. Die Gebotsab-
   gabe erfolgt verdeckt. Alle abgegebenen Gebote
   sind bindend. Stimmen mehrere Bieter der Gebots-
   stufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der
   nur diese Bieter teilnehmen. Die Bundesnetzagen-

   tur führt das dynamische Gebotsverfahren so lange
   fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb
   der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt.

     (5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der

   Gebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe

   zu, endet das dynamische Gebotsverfahren. Die

   Bundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe der

   Gebotsstufe den Zuschlag.

      (6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe
   zuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb
   der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, des-
   sen zweite Gebotskomponente niedriger als die
   Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen
   der vorherigen Gebotsrunden ist (Zwischenrun-
   den-Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde keiner
   der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundes-
   netzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit der
   höchsten zweiten Gebotskomponente den Zu-

   schlag. Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-
   Gebote mit gleich hohen zweiten Gebotskompo-
   nenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner
   der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Ge-
   bot ab, so entscheidet das Los darüber, welches
   Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in
   einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot in-
   nerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die
   Bundesnetzagentur zwischen den letzten Geboten,
   die diese Bieter abgegeben haben.

     (7) Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Ab-
   satz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde.
   § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.“
30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 ein-
    gefügt:

                         „§ 22
                Nähere Ausgestaltung
          des dynamischen Gebotsverfahrens
      (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der
   Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die
   näheren Regeln für die Durchführung des dynami-
   schen Gebotsverfahrens und macht diese nach
   § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müs-
   sen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungs-
   frei sein und die Belange kleiner und mittlerer
   Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetz-
   agentur kann das dynamische Gebotsverfahren
   elektronisch durchführen.

     (2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeit-
   spanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer
   Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebots-
   abgabefrist). Die Bestimmung kann vor Bekannt-
   gabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebots-
   runde erfolgen. Haben alle teilnahmeberechtigten
   Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf
   der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwi-

   schenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1

   abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch

   vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundes-

   netzagentur beendet werden.

     (3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder
   Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die be-
   vorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung
   der Wettbewerbssituation.
BGBl. 2022, Seite 1334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1334
                           § 23
               Zweite Gebotskomponente

     (1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynami-
   schen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag
   erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente
   nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
   1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Ge-
      samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
      Stromkostensenkungskomponente an den anbin-
      dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber;
      für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten
      die Vorgaben des § 59 entsprechend,
   2. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge-
      samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
      Meeresnaturschutzkomponente an den Bundes-
      haushalt; für Mittelverwendung und Zahlungs-
      weise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1
      entsprechend, und

   3. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge-
      samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
      Fischereikomponente an den Bundeshaushalt;
      für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten
      die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend.

   Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt

   entsprechend.

     (2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende
   Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Ge-

   botskomponente des bezuschlagten Gebots mit

   dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebe-

   nen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert
   wird.“
31. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach
       § 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter
       1. das ausschließliche Recht zur Durchführung
          eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4
          Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb
          von Windenergieanlagen auf See auf der je-
          weiligen Fläche,

       2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom

          aus Windenergieanlagen auf See im Umfang
          der bezuschlagten Gebotsmenge auf der je-
          weiligen Fläche, solange und soweit die wei-
          teren Voraussetzungen für den Anspruch
          nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
          zes erfüllt sind, und

       3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
          Anspruch auf

         a) den Anschluss der Windenergieanlagen
            auf See auf der jeweiligen Fläche an die
            im Flächenentwicklungsplan festgelegte
            Offshore-Anbindungsleitung ab dem ver-
            bindlichen Fertigstellungstermin nach
            § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt-
            schaftsgesetzes und

         b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazi-
            tät auf der im Flächenentwicklungsplan

            festgelegten Offshore-Anbindungsleitung
            ab dem verbindlichen Fertigstellungster-

            min nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Ener-
            giewirtschaftsgesetzes.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Ab-
      satz 7“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 7“ er-
      setzt.
32. In § 25 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
    „§ 20 oder § 21“ ersetzt.
33. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2“
      durch die Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt.
   b) In Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 46
      Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7“ durch
      die Wörter „§ 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3
      Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
34. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3“
    durch die Angabe „§ 82 Absatz 3“ ersetzt.

35. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59“ durch
          die Angabe „§ 81“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden je-

          weils die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 9“

          durch die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 8“
          ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Ab-

      satz 7“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 7“ er-

      setzt.

36. Nach § 38 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5
    eingefügt:

                       „Abschnitt 4
                      (weggefallen)

                     Unterabschnitt 1
                      (weggefallen)

                           § 39

                      (weggefallen)

                           § 40

                      (weggefallen)

                           § 41

                      (weggefallen)

                           § 42

                      (weggefallen)

                           § 43
                      (weggefallen)

                           § 44

                      (weggefallen)

                           § 45

                      (weggefallen)
BGBl. 2022, Seite 1335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1335
                 Unterabschnitt 2
                  (weggefallen)

                       § 46
                  (weggefallen)

                       § 47

                  (weggefallen)

                       § 48
                  (weggefallen)

                       § 49
                  (weggefallen)

                   Abschnitt 5
              Ausschreibungen für
         zentral voruntersuchte Flächen

                 Unterabschnitt 1

     Besondere Ausschreibungsbedingungen

                       § 50
      Bekanntmachung der Ausschreibung

   Die zuständige Stelle macht die Ausschreibun-

gen spätestens fünf Kalendermonate vor dem

jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1
bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindes-
tens folgende Angaben enthalten:

1. den Gebotstermin,

2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebe-

   ner Fläche nach § 2a,

3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,
4. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-
   Anbindungsleitung und das Kalenderjahr ein-
   schließlich des Quartals im jeweiligen Kalender-
   jahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem
   die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb
   genommen werden soll, sowie das Quartal im
   jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabel-
   einzug der Innerparkverkabelung der bezu-
   schlagten Windenergieanlagen auf See an die
   Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen
   soll,
5. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes von der zuständigen
   Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen For-
   matvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschrei-
   bung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das
   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
   an die Stelle der Bundesnetzagentur,

6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und
   § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche
   Verpflichtungserklärung,

7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für
   die ausgeschriebenen Flächen und
8. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flä-
   chen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht
   nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.

                       § 51
            Anforderungen an Gebote
  (1) Gebote müssen die folgenden Angaben ent-
halten:

1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und
   Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung

   von Unterlagen durch das Bundesamt für See-
   schifffahrt und Hydrographie und die Bundes-
   netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden
   ist,
3. den Gebotswert in Euro ohne Nachkomma-
   stelle; § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerba-
   re-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe an-
   zuwenden, dass der anzugebende Gebotswert
   nicht negativ sein darf,
4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot
   abgegeben wird, und
5. die Projektbeschreibung nach Absatz 3.

   (2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zustän-
digen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben
werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für
die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere
Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im
Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote num-

merieren und eindeutig kennzeichnen, welche

Nachweise zu welchem Gebot gehören.

   (3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1
Nummer 5 muss mindestens folgende nachvoll-
ziehbare und belegte Angaben enthalten:

1. das Verhältnis des Einsatzes von ungefördertem

   Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2

   Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes
   in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombe-
   darf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff
   gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeck-
   ten Gesamtenergiebedarf des Herstellungspro-
   zesses für die Windenergieanlagen auf See,
2. den Umfang der Lieferung von auf der ausge-
   schriebenen Fläche erzeugter Energie, der
   durch eine oder mehrere beidseitige unterzeich-
   nete Erklärungen mit einem anderen Unterneh-
   men, künftig einen Liefervertrag abzuschließen,
   nachgewiesen wird,
3. den Anteil der Anlagen bezogen auf die Ge-
   samtanzahl der Anlagen, die weder durch den
   Einsatz von Impulsrammung gegründet werden
   noch durch Schwergewichtsgründungen,

4. das Verhältnis der Auszubildenden zu den sozi-
   alversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeit-
   punkt der Gebotsabgabe.

Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen,
dass das Projekt den Anforderungen des Ab-
schnitts 5 für Ausschreibungen für zentral vorun-
tersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle
kann für die vom Bieter einzureichende Projekt-
beschreibung zu verwendende interoperable Da-
tenformate vorgeben.
BGBl. 2022, Seite 1336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1336
                         § 52
                      Sicherheit

     (1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Er-
  neuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus
  der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro
  Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach
  Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.

     (2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von

  25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis

  zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetz-

  agentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat

  zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ertei-

  lung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in

  Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamt-

  summe nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur

  zu hinterlegen.

     (3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die
  Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der
  bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine
  Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach
  Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2
  Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.

                         § 53
           Bewertung der Gebote, Kriterien

     (1) Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach

  § 33 oder § 34 des Erneuerbare-Energien-Geset-

  zes ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden

  Kriterien:

  1. Höhe des Gebotswerts,
  2. Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der
     Windenergie auf See,

  3. Umfang der Lieferung von auf der ausgeschrie-

     benen Fläche erzeugter Energie, die Gegen-

     stand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3

     Nummer 2 ist,

  4. mit den eingesetzten Gründungstechnologien
     verbundene Schallbelastung und Versiegelung
     des Meeresbodens und
  5. Beitrag zur Fachkräftesicherung.

  Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punk-
  ten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen
  Stelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beur-
  teilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige
  Stelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an
  den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter
  muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei
  Wochen beantworten. Die zuständige Stelle kann
  eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort auf-
  wendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausrei-
  chend beantwortete Fragen können dazu führen,
  dass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt,
  soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend
  beurteilt werden kann.
     (2) Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebots-
  wert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungs-
  punkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote
  errechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgege-

  benen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert,
  multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60

  Bewertungspunkten. Bei der Berechnung ist nach

    Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar
    1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run-
    den.1

       (3) Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Aus-
    baus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Num-
    mer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes
    von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Ener-
    gien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzie-

    rungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21

    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamt-

    strombedarf und des Einsatzes von Grünem

    Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer-

    bare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom

    gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungs-

    prozesses für die Windenergieanlagen auf See be-

    wertet. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungs-

    punkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren
    Energien erhält das Gebot, das den höchsten
    Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren
    Energien im Herstellungsprozess nachweist. Die
    maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für
    Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den
    höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstel-
    lungsprozess nachweist. Bis zum Inkrafttreten der
    Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-
    Gesetzes werden für den Anteil des Grünen Was-
    serstoffs keine Punkte vergeben. Die Punktzahl

    aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quo-

    tienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatz-

    quote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote,

    multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der
    Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333,
    Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem
    Komma zu runden.2 Bei der Berechnung der jewei-
    ligen Einsatzquote ist auf den Herstellungsprozess

    beim Hersteller ab Lieferung der Rohstoffe und

    Rohmaterialien bis zur transportfertigen Fertigstel-

    lung der Bestandteile der Windenergieanlagen ab-

    zustellen. Die Verwendung ungeförderten Stroms
    aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Num-
    mer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgeset-
    zes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Was-
    serstoffs wird gemäß der Verordnung nach § 93
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachgewiesen.

       (4) Der Umfang der Lieferung von auf der aus-
    geschriebenen Fläche erzeugter Energie nach Ab-
    satz 1 Satz 1 Nummer 3 wird anhand des Anteils
    der gesamten voraussichtlich zu liefernden Ener-
    giemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach
    § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstrom-
    erzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamt-
    stromerzeugung erfolgt durch Multiplikation der
    voraussichtlich zu installierenden Leistung von
    Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen
    Fläche mit mittleren Volllaststunden in Höhe von
    3 500 Stunden pro Jahr über eine Betriebsdauer
    von 25 Jahren. Die Berechnung der gesamten
    voraussichtlich zu liefernden Energiemenge erfolgt
    über die Multiplikation der jährlichen zu liefernden
    Strommenge mit der jeweiligen Vertragslaufzeit in
    Jahren. Zur Bewertung des Anteils der zu liefern-
1
  Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
  Patentamt archivmäßig gesichert.
2
  Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
  Patentamt archivmäßig gesichert.
BGBl. 2022, Seite 1337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1337
    den Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung
    wird der Quotient aus der gesamten voraussicht-
    lich zu liefernden Energiemenge und der Gesamt-
    stromerzeugung in Prozent gebildet. Die maximale
    Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält dabei
    das Gebot, dessen Liefervertrag den höchsten
    Anteil der zu liefernden Energiemenge an der
    Gesamtstromerzeugung umfasst. Die Punktzahl
    aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem
    Quotienten ihres jeweiligen Anteils der zu liefern-
    den Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung
    zum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der
    zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstrom-
    erzeugung, multipliziert mit der maximalen Punkt-
    zahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1

    der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei
    Stellen nach dem Komma zu runden.3

       (5) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
    mer 4 erfolgt anhand der mit den eingesetzten
    Gründungstechnologien verbundenen Schallbelas-
    tung und der Versiegelung des Meeresbodens. Die
    maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten
    erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtan-
    zahl der Anlagen den höchsten Anteil von Anlagen
    enthält, die weder durch den Einsatz von Impuls-
    rammung noch von Schwergewichtsgründungen
    gegründet werden. Die Punktzahl aller weiteren
    Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres
    jeweiligen Anteils der Anlagen, die weder durch
    den Einsatz von Impulsrammung noch von
    Schwergewichtsgründungen gegründet werden,
    zu dem Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil
    der Anlagen, die weder durch den Einsatz von
    Impulsrammung noch von Schwergewichtsgrün-
    dungen gegründet werden, multipliziert mit der
    maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach
    Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar
    1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run-
    den.4

       (6) Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach
    Absatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses
    der Auszubildenden zu den sozialversicherungs-
    pflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebots-
    abgabe bewertet. Die maximale Punktzahl von
    10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das be-
    zogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungs-
    pflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an
    Auszubildenden hat. Die Punktzahl aller weiteren
    Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer
    jeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubilden-
    denquote des Gebots mit der höchsten Auszubil-
    dendenquote, multipliziert mit der maximalen
    Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Num-
    mer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992
    auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.5
    Bei der Berechnung der Auszubildenden und der
    sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf
    den Bieter, mit dem Bieter verbundene Unterneh-
    men und die Unternehmen, die für den Bieter die

3
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4
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5
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Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen
auf See übernehmen sollen, abzustellen. Der Bieter
hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl
der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch
eine Eigenerklärung zu versichern. Auszubildende
werden auf Anforderung über die Vorlage eines
anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf ver-
gleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. So-
zialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf
Anforderung über die Vorlage von anonymisierten
Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssi-
chere Weise nachgewiesen.

                       § 54

               Zuschlagsverfahren

  (1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Aus-
schreibung das folgende Verfahren durch:

1. sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Ge-
   bote nach dem Gebotstermin,
2. sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51,
3. sie bewertet die Gebote nach § 53,

4. sie sortiert die Gebote entsprechend der er-
   reichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in abstei-
   gender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot
   mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und
5. sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Ge-
   botstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot
   mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zu-
   schlag.

Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des
Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflö-
senden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterle-
gung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.
   (2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer
Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot
mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn
mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe
für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten ha-
ben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser
Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der
zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine
höhere Zahlung zu bieten. Werden erneut mehrere
gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige
Stelle erneut nach Satz 2 vor.

   (3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot
die vom Bieter übermittelten Angaben und Nach-
weise sowie für das Gebot mit der höchsten Be-
wertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.

                       § 55
           Rechtsfolgen des Zuschlags

  (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54
hat der bezuschlagte Bieter
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung ei-
   nes Plangenehmigungsverfahrens nach Teil 4

   Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb
   von Windenergieanlagen auf See auf der jewei-

   ligen Fläche, wobei die Informationen und die

   Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem
   bezuschlagten Bieter zugutekommen,
BGBl. 2022, Seite 1338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1338
  2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
     Anspruch auf
       a) den Anschluss der Windenergieanlagen auf
          See auf der jeweiligen Fläche an die im Flä-
          chenentwicklungsplan festgelegte Offshore-

          Anbindungsleitung ab dem verbindlichen
          Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2
          Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und

       b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazität

          auf der im Flächenentwicklungsplan fest-

          gelegten Offshore-Anbindungsleitung ab

          dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach

          § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt-
          schaftsgesetzes.

     (2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezu-

  schlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus
  dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den
  Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot,
  die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich
  waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten,
  beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und
  Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden
  Bescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bie-
  ter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe
  von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leisten-
  den Sicherheit zu zahlen.
     (3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich
  des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1
  des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte be-
  gründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung
  der Plangenehmigung. Die bezuschlagte Fläche
  kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungs-
  plans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben
  werden.
    (4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit
  den folgenden Angaben auf seiner Internetseite be-
  kannt:

  1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und
  2. den Namen der jeweils bezuschlagten Bieter mit
     Angabe der bezuschlagten Fläche.

  Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der

  öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt
  gegeben anzusehen.

    (5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter,
  denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich
  über die Erteilung.
     (6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfah-
  rens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe
  § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-
  sprechend anzuwenden. § 83a Absatz 1 Satz 3
  des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der
  Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle
  einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgege-
  benen Ausschreibungsvolumens erteilt.

                          § 56
                     Erstattung von
          Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

     Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die
  hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück,
  wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag
  nach § 54 erhalten hat.

                    Unterabschnitt 2
               Bestimmungen zur Zahlung

                          § 57

              Zweckbindung der Zahlungen

      Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen
   nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden an-
   teilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes

   sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließ-

   lich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Sen-

   kung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des

   Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.

                          § 58

     Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente

      (1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von
   zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine
   Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach
   § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnatur-
   schutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die
   Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für
   Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst
   in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für
   die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
   rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden
   vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
   nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirt-
   schaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bun-
   desnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
      (2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von
   zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine
   Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach
   § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikom-
   ponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus
   der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen
   zur umweltschonenden Fischerei einschließlich
   Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem be-
   troffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht
   bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche
   Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bun-
   desministerium für Ernährung und Landwirtschaft

   bewirtschaftet.

                          § 59

           Stromkostensenkungskomponente
      (1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbin-
   dungsverpflichteten     Übertragungsnetzbetreiber
   eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots
   nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der
   Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kos-
   ten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f
   Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
   und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1
   des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen.
      (2) Die Stromkostensenkungskomponente nach
   Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in
   gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, be-
   ginnend mit der Erbringung des Nachweises nach
   § 81 Absatz 2 Nummer 4.“

37. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6.
38. Der bisherige § 39 wird § 60 und wird wie folgt
    geändert:
BGBl. 2022, Seite 1339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1339
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“ durch
      die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt und wird die
      Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19“ durch
      die Angabe „§ 50“ ersetzt und wird vor dem
      Wort „voruntersuchte“ das Wort „zentral“ einge-
      fügt.
39. Der bisherige § 40 wird § 61, in Absatz 1 Nummer 4
    und 5 wird die Angabe „§ 41“ jeweils durch die
    Angabe „§ 62“ ersetzt und in Absatz 1 Nummer 6
    wird die Angabe „Abschnitt 2“ durch die Angabe
    „Abschnitt 5“ ersetzt.
40. Der bisherige § 41 wird § 62.

41. Der bisherige § 42 wird § 63 und in Absatz 1 wer-
    den die Wörter „zum Ablauf des Kalendermonats,
    der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der
    Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem
    Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche
    folgt,“ durch die Wörter „vier Wochen nach Be-
    kanntmachung der Zuschläge in der Ausschrei-
    bung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintritts-
    recht betroffene voruntersuchte Fläche“ ersetzt
    und wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe
    „§ 52“ ersetzt.
42. Der bisherige § 43 wird § 64 und wird wie folgt
    geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „§ 40
      Absatz 1“ wird durch die Angabe „§ 61 Ab-
      satz 1“, die Angabe „§ 42“ durch die Angabe
      „§ 63“ und die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
      „§ 54“ ersetzt und nach dem Wort „betroffene“
      wird das Wort „zentral“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Der Übergang des Zuschlags auf den In-
      haber des bestehenden Projekts nach Absatz 1
      erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den
      §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts
      des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags
      erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die
      Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Num-
      mer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Pro-
      jekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an
      seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot ge-
      bunden.“
43. In der Überschrift des Teils 4 werden die Wörter
    „des Stroms“ durch die Wörter „der Energie“ er-
    setzt.
44. Der bisherige § 44 wird § 65 und Absatz 1 wird wie
    folgt gefasst:
      „(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzu-
   wenden für die Errichtung, den Betrieb und die
   Änderung von Windenergieanlagen auf See, sons-
   tigen Energiegewinnungsanlagen sowie Offshore-
   Anbindungsleitungen, Anlagen zur Übertragung
   von Strom aus Windenergieanlagen auf See und
   Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträ-
   gern aus Windenergieanlagen auf See oder aus
   sonstigen Energiegewinnungsanlagen jeweils ein-
   schließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der
   Anlagen erforderlichen technischen und baulichen
   Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und so-
   weit

   1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschafts-
      zone der Bundesrepublik Deutschland liegen
      oder
   2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Un-
      ternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bun-
      desgebiet liegt.“
45. Der bisherige § 45 wird § 66 und wird wie folgt
    geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „und Plan-
      genehmigung“ angefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Errichtung und der Betrieb von Ein-
      richtungen bedürfen der Planfeststellung. Ab-
      weichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche
      Änderung von Einrichtungen sowie die Errich-
      tung und der Betrieb von Einrichtungen auf zen-
      tral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben
      der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 ent-
      sprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb
      von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen
      zur Übertragung von anderen Energieträgern
      aus Windenergieanlagen auf See oder aus sons-
      tigen Energiegewinnungsanlagen, der Plange-
      nehmigung.“
46. Der bisherige § 46 wird § 67 und wird wie folgt
    geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Plan-
      feststellung“ die Wörter „und der Plangenehmi-
      gung“ eingefügt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Planfeststellungsverfahrens“ die Wörter „oder
      Plangenehmigungsverfahrens“ eingefügt.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Planfeststel-
      lungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes-
      amt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ er-
      setzt.

   d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Plan-
      feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das
      Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
      phie“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Plan-
      feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das
      Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
      phie“ ersetzt.
   f) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 23 oder nach
      § 34“ durch die Wörter „§§ 20, 21, 34 oder 54“,
      die Angabe „§ 67a“ durch die Angabe „§ 92“
      und die Angabe „§ 66 Absatz 2“ durch die An-
      gabe „§ 90 Absatz 2“ ersetzt.
47. Der bisherige § 47 wird § 68 und wird wie folgt
    geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Au-
          ßerbetriebnahme, einschließlich der Beseiti-
          gung als Grundlage für eine Entscheidung
          nach § 69 Absatz 2,“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Planfest-
          stellungsbehörde“ durch die Wörter „des
          Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro-
          graphie“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1340
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Planfest-
           stellungsbehörde“ durch die Wörter „das
           Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
           phie“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
          drographie kann ein Verlangen nach Satz 1
          nur einmalig und innerhalb von sechs Wo-
          chen nach Einreichung der Unterlagen
          durch den Träger des Vorhabens erklären.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Planfest-
           stellungsbehörde“ durch die Wörter „das
           Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
           phie“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
           durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt
           und werden die Wörter „sowie durch Veröf-
           fentlichung in zwei überregionalen Tages-
           zeitungen“ gestrichen.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrens-

          gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,

          dass die von dem Bundesamt für Seeschiff-

          fahrt und Hydrographie zu setzende Frist

          nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwal-

          tungsverfahrensgesetzes sechs Wochen
          nicht überschreiten darf.“

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Plan-
      feststellungsbehörde“ durch die Wörter „das
      Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
      phie“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird aufgehoben.

   f) Absatz 6 wird Absatz 5.

48. Der bisherige § 48 wird § 69 und wird wie folgt
    geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2
      und werden wie folgt gefasst:
          „(1) Der Träger des Vorhabens hat die Ver-
       einbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils
       geltenden „Standard Konstruktion – Mindest-
       anforderungen an die konstruktive Ausführung
       von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen
       Wirtschaftszone (AWZ)“ sicherzustellen. Der
       Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens
       eines akkreditierten Zertifizierers inklusive der
       darin referenzierten Unterlagen spätestens
       zwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn
       zu erbringen und beim Bundesamt für See-
       schifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisie-
       rung einzureichen.

          (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
       Hydrographie kann, unter Berücksichtigung
       des vom Träger des Vorhabens vorgelegten
       Zeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststel-
       lungsbeschluss oder in der Plangenehmigung
       zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und
       Inbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Be-
       triebs der Windenergieanlagen auf See, der eine
       effektive Nutzung und Auslastung der zugewie-

   senen Netzanbindungskapazität gewährleistet,
   Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben,
   bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein
   müssen. Für Pilotwindenergieanlagen auf See
   kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und
   Hydrographie eine angemessene Frist für den
   Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme
   des Vorhabens setzen.“

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geän-
   dert:

   aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
       setzt:

       „Der Plan darf nur festgestellt und die Plan-
       genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
       1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird,
          insbesondere

         a) eine Verschmutzung der Meeresum-
            welt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1
            Nummer 4 des Seerechtsübereinkom-
            mens der Vereinten Nationen vom
            10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II

            S. 1799) nicht zu besorgen ist und

         b) kein nachgewiesenes signifikant er-

            höhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit

            Windenergieanlagen besteht, das nicht

            durch Schutzmaßnahmen gemindert

            werden kann, und

       2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
          kehrs nicht beeinträchtigt wird,

       3. die Sicherheit der Landes- und Bündnis-
          verteidigung nicht beeinträchtigt wird,
       4. der Plan oder die Plangenehmigung mit
          vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten
          vereinbar ist,

       5. der Plan oder die Plangenehmigung mit
          bestehenden und geplanten Kabel-, Off-
          shore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen
          Leitungen vereinbar ist,
       6. der Plan oder die Plangenehmigung mit
          bestehenden und geplanten Standorten
          von Konverterplattformen oder Um-
          spannanlagen vereinbar ist,
       7. die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2
          wirksam erklärt wurde, wenn sich der
          Plan oder die Plangenehmigung auf
          Windenergieanlagen auf See oder auf
          sonstige Energiegewinnungsanlagen be-
          zieht, und
       8. andere Anforderungen nach diesem Ge-
          setz und sonstige zwingende öffentlich-
          rechtliche Bestimmungen eingehalten
          werden.

       Das überragende öffentliche Interesse an
       der Errichtung von Windenergieanlagen auf
       See und Offshore-Anbindungsleitungen und
       deren Bedeutung für die öffentliche Sicher-
       heit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichti-
       gen.“

   bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
            nach dem Wort „festgestellt“ die Wör-
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Originalseite · Seite 1341
            ter „und die Plangenehmigung darf nur
            erteilt“ eingefügt.
      bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 23“
           durch die Angabe „den §§ 20, 21, 54“
           ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
   fügt:
     „(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
  Hydrographie soll einen Planfeststellungsbe-
  schluss für Windenergieanlagen auf See nach
  Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Mona-
  ten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt

  und Hydrographie kann die Frist um drei Monate
  verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit
  der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antrag-
  steller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die
  Fristverlängerung soll gegenüber dem Antrag-
  steller begründet werden.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
      Hydrographie kann den Planfeststellungs-
      beschluss oder die Plangenehmigung ganz
      oder teilweise aufheben, wenn
      1. Einrichtungen, die Gegenstand des Plan-
         feststellungsbeschlusses oder der Plan-
         genehmigung sind, während eines
         Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht
         mehr betrieben worden sind oder
      2. Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten
         werden.“

  bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
      durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
      dem Wort „Plangenehmigung“ die Wörter
      „in Abweichung von § 70 auch“ eingefügt.
  bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Ab-
      satz 5“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 5“
      und werden die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 zweiter Halbsatz“ durch die Wör-
      ter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter
      Halbsatz“ ersetzt und wird nach der Angabe
      „Abschnitt 2“ die Angabe „oder 5“ einge-
      fügt.

g) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden
   Absatz 7 ersetzt:
     „(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine
  Plangenehmigung für eine Windenergieanlage
  auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Ener-
  giegewinnung, jeweils einschließlich der zur
  Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erfor-
  derlichen technischen und baulichen Nebenein-

  richtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt.
  Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Mo-
  nate nach dem Eingang des Nachweises nach
  § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei
  der Bundesnetzagentur oder des Nachweises
  nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-
  Energiegewinnungsbereiche-Verordnung beim
  Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
  phie. Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für

   sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. Eine nach-
   trägliche Verlängerung der Befristung um
   höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich,
   wenn der Flächenentwicklungsplan keine un-
   mittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8
   Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zu-
   gehörigen Netzanbindung dies technisch und
   betrieblich ermöglicht. Bei der Entscheidung
   über eine nachträgliche Verlängerung der Be-
   fristung sind Aufwendungen des Vorhaben-
   trägers zum Repowering nach § 89 zu berück-
   sichtigen.“

h) Absatz 9 wird Absatz 8.

i) Die folgenden Absätze 9 bis 12 werden ange-
   fügt:
      „(9) Der Träger des Vorhabens ist auf Auffor-
   derung des Bundesamts für Seeschifffahrt und
   Hydrographie zur Übersendung der Einspeise-
   daten der errichteten und in Betrieb befindlichen
   Anlagen verpflichtet. Das Bundesamt für See-

   schifffahrt und Hydrographie kann die techni-
   schen Maßgaben für die Datenübermittlung vor-
   geben. Der Träger des Vorhabens teilt dem
   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
   die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das
   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
   kann die gespeicherten Daten veröffentlichen.
   Für die Veröffentlichung der Daten sind die
   Informationszugangsbeschränkungen nach § 8
   Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umwelt-
   informationsgesetzes entsprechend anzuwen-
   den.

      (10) Die Feststellung des Plans oder die
   Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens
   der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
   des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt
   werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicher-
   heit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht
   durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder
   ausgeglichen werden kann.
      (11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzu-
   wenden für Anlagen zur Übertragung von ande-
   ren Energieträgern aus Windenergieanlagen auf
   See oder aus sonstigen Energiegewinnungsan-
   lagen, die durch Planfeststellung zugelassen
   werden.

     (12) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
   Hydrographie kann einen Dritten, der als Ver-
   waltungshelfer beschäftigt werden kann, mit
   der Vorbereitung und Durchführung von Verfah-
   rensschritten wie
   1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
      Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
      Zwischenterminen,

   2. der Fristenkontrolle,

   3. der Koordinierung von erforderlichen Sach-
      verständigengutachten,
   4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
      Unterlagen der Vorhabenträger,

   5. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
   6. der ersten Auswertung der eingereichten
      Stellungnahmen und
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Originalseite · Seite 1342
       7. der organisatorischen Vorbereitung eines Er-
          örterungstermins einschließlich der techni-
          schen Durchführung
       auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers
       des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftra-
       gen. Die Entscheidung über den Planfeststel-
       lungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein
       beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
       graphie.“
49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:
                           „§ 70

                    Plangenehmigung

      (1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2
   soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine
   Plangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6
   Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfah-
   rensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangeneh-
   migung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt
   zu machen.
      (2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2,
   für die nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
   lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
   durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Um-
   weltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21
   Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Off-
   shore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwal-
   tungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzu-
   wenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt
   und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne
   des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge-
   setzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes
   über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten
   kann.

      (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-

   drographie soll eine Plangenehmigung in den Fäl-

   len von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der

   Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen.

   Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
   phie kann die Frist um drei Monate verlängern,
   wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung
   oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurech-
   nen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll
   gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
      (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
   drographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben
   nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der techni-
   schen Sicherheit und Überwachung von Anlagen
   zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
   Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen
   Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachver-
   ständiger bedienen. Die Kosten für einen anerkann-
   ten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger.“
50. Der bisherige § 49 wird § 71 und wird wie folgt
    geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Planfeststel-
      lungsverfahren“ die Wörter „oder das Plange-
      nehmigungsverfahren“ eingefügt, werden die
      Wörter „die Planfeststellungsbehörde“ durch
      die Wörter „das Bundesamt für Seeschifffahrt
      und Hydrographie“ ersetzt, wird das Wort
      „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt
      und wird die Angabe „§ 48 Absatz 4“ durch die
      Angabe „§ 69 Absatz 3“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „§ 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen
      entsprechend anzuwenden.“
51. Der bisherige § 50 wird aufgehoben.

52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt
    gefasst:
                          „§ 72
     Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope
      (1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von
   Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen
   Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmun-

   gen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
   prüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12
   beim Flächenentwicklungsplan oder der Vorunter-
   suchung bereits durchgeführten Strategischen
   Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erheb-
   liche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche
   Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschrän-
   ken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage
   auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsan-
   lage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach
   § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten
   Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eig-
   nungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17
   Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.
     (2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnatur-
   schutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Ge-
   setz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine er-
   hebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn
   des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutz-
   gesetzes so weit wie möglich vermieden werden
   soll.“

53. Der bisherige § 52 wird § 73.

54. Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1

    werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde“

    durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschiff-

    fahrt und Hydrographie“ ersetzt.

55. Der bisherige § 54 wird § 75 und die Wörter „Die
    Planfeststellungsbehörde“ werden durch die Wör-
    ter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
    graphie“ und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
    durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.
56. Der bisherige § 54a wird § 76 und wird wie folgt
    geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Soweit
      Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfest-
      stellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitun-
      gen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen,“ durch
      die Wörter „Auf Offshore-Anbindungsleitungen“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Plangeneh-
      migung“ die Wörter „nach § 66 Absatz 1“ einge-
      fügt.
57. Der bisherige § 55 wird § 77 und wird wie folgt
    gefasst:
                          „§ 77

         Pflichten der verantwortlichen Personen
     (1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen
   haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung
   während der Errichtung, während des Betriebs
   und nach einer Betriebseinstellung
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   1. keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen,
   2. keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und
      Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen,

   3. keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der
      Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und
   4. keine dauerhaften Beeinträchtigungen sonstiger
      überwiegender öffentlicher Bestimmungen aus-
      gehen.

   Abweichende Zustände sind von den verantwort-

   lichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für

   Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.

      (2) Die verantwortlichen Personen haben dem
   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
   unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maß-
   nahmen geplant sind, die für die vorausschauende
   Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche
   Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine
   vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen
   erwogen wird.
      (3) Die verantwortlichen Personen haben
   1. während der Bauphase und während der ersten
      zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Moni-
      toring zu den bau- und betriebsbedingten Aus-
      wirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
      durchzuführen und die gewonnenen Daten dem
      Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
      und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüg-
      lich zu übermitteln,
   2. die errichteten Anlagen an geeigneten Eckposi-
      tionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen
      und
   3. den Einsatz von akustischen, optischen, optro-
      nischen, magnetsensorischen, elektrischen,
      elektronischen, elektromagnetischen oder seis-
      mischen Sensoren in Messgeräten an unbe-
      mannten Unterwasserfahrzeugen oder an sta-
      tionären Unterwasser-Messeinrichtungen auf
      das erforderliche Maß zu beschränken und
      rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im
      Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen und
   4. bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks
      unmittelbar angrenzend an die Fläche die Kenn-
      zeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luft-
      verkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit
      den Trägern der angrenzenden Vorhaben ent-
      sprechend der gesamten Bebauungssituation
      im Verkehrsraum anzupassen.“
58. Der bisherige § 56 wird § 78.

59. Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt
    geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 55“ durch

      die Angabe „§ 77“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Führt eine Einrichtung während der Er-
      richtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu
      einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer
      Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit
      des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der
      Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
      gung oder einer erheblichen Beeinträchtigung
      sonstiger überwiegender öffentlicher Bestim-

      mungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt
      und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb
      oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis
      zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zu-
      stands untersagen, soweit sich die Beeinträch-
      tigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht
      abwenden lässt oder die Einstellung der Errich-
      tung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur
      Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung
      oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beein-

      trächtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise

      abgewendet werden, kann das Bundesamt für

      Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor er-
      gangenen Planfeststellungsbeschluss oder die
      Plangenehmigung aufheben und die Beseiti-
      gung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwä-
      gung ist das überragende öffentliche Interesse
      an der Errichtung von Windenergieanlagen auf
      See und Offshore-Anbindungsleitungen und de-
      ren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit
      nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen.“
   c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Komma nach dem
      Wort „Verkehrs“ durch das Wort „oder“ ersetzt
      und werden die Wörter „oder sonstige überwie-
      gende öffentliche Belange oder private Rechte“
      gestrichen.
   d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma nach dem
      Wort „Verkehrs“ durch das Wort „oder“ ersetzt
      und werden die Wörter „oder sonstiger überwie-
      gender öffentlicher Belange“ gestrichen.
60. Der bisherige § 58 wird § 80 und wird wie folgt
    geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss
      oder die Plangenehmigung unwirksam werden,
      sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem
      Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die
      Wiederherstellung der Leistungs- und Funkti-
      onsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. Über
      den Umfang der Beseitigung entscheidet das
      Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
      unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3
      Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange,
      des Stands der Wissenschaft und Technik zum
      Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseiti-
      gung und der allgemein anerkannten internatio-
      nalen Normen sowie der Anforderungen einer
      Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7.
        (2) Der Vorhabenträger soll die Beseitigung
      spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt
      der Beseitigungsverpflichtung abschließen.“

   b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48 Absatz 6“
      durch die Wörter „§ 69 Absatz 6 und § 66 Ab-

      satz 1 Satz 2“ ersetzt.

61. Der bisherige § 59 wird § 81 und wird wie folgt

    geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „1. innerhalb von
          a) zwölf Monaten nach Erteilung der Zu-
             schläge nach § 54 den Antrag auf Ertei-
             lung einer Plangenehmigung nach § 66
             Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die
BGBl. 2022, Seite 1344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1344
             Plangenehmigung erforderlichen Unterla-
             gen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
             und Hydrographie einreichen oder
          b) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge
             nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung
             des Anhörungsverfahrens über den Plan
             nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsver-
             fahrensgesetzes erforderlichen Unterla-
             gen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
             und Hydrographie einreichen,“.

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen
      Fertigstellungstermin“ durch die Wörter „spä-
      testens zwei Monate nachdem der Fertigstel-
      lungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 ver-
      bindlich geworden ist,“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom
       10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen
       des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen
       nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020
       geltenden Fassung anzuwenden.“
   d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 60“ durch
      die Angabe „§ 82“ ersetzt.
62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt
    geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59“ durch
           die Angabe „§ 81“ ersetzt, wird nach der An-
           gabe „Nummer 1“ die Angabe „100 Prozent“
           eingefügt und werden die Wörter „§ 21 oder
           nach § 32“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1,
           § 32 oder § 52 Absatz 1“ ersetzt.
       bb) In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die An-
           gabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 81“ ersetzt
           und werden jeweils die Wörter „§ 21 oder
           nach § 32“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1,
           § 32 oder § 52 Absatz 1“ ersetzt.
   b) In den Absätzen 1, 2b und 3 Satz 1 Nummer 1
      bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 59“ durch die
      Angabe „§ 81“ ersetzt.
63. Der bisherige § 61 wird § 83 und wird wie folgt
    geändert:
   a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
      jeweils die Angabe „§ 60“ durch die Angabe
      „§ 82“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 und 3 Nummer 2 wird jeweils die
      Angabe „§ 59 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 81
      Absatz 2“ ersetzt.
64. Der bisherige § 62 wird § 84 und wird wie folgt
    geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zu-
       schlag, den Planfeststellungsbeschluss oder
       die Plangenehmigung nicht zurückgeben.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 59 Ab-
      satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 81 Ab-
      satz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt, werden nach
      dem Wort „Planfeststellungsverfahren“ die Wör-
      ter „oder im Plangenehmigungsverfahren, bei
      einer vom Bieter durchgeführten Voruntersu-

      chung zur Vorbereitung des Genehmigungsver-
      fahrens“ eingefügt und werden die Wörter „, in
      einem Verfahren zum Erhalt von Freigaben nach
      § 48 Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
65. Der bisherige § 63 wird § 85 und wird wie folgt
    geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 oder § 34“
      durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 24 oder
      nach § 37“ durch die Wörter „den §§ 24, 37
      oder 55“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“
      durch die Angabe „§ 78 Absatz 5“ ersetzt.
66. Der bisherige § 63a wird § 86 und die Wörter „§ 23
    oder nach § 34“ werden durch die Wörter „den
    §§ 20, 21, 34 oder 54“ ersetzt.

67. Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie folgt
    geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 87
                      Rechtsfolgen
                 der Unwirksamkeit von
         Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen
                und Plangenehmigungen“.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Plan-
          feststellungsverfahrens“ die Wörter „oder
          eines Plangenehmigungsverfahrens“ einge-
          fügt und werden die Wörter „§ 24 Absatz 1
          Nummer 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1
          Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1“
          und die Wörter „§ 23 oder nach § 34“ durch
          die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54“ er-
          setzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. erlischt der Anspruch auf die Marktprä-
              mie nach § 19 des Erneuerbare-Ener-
              gien-Gesetzes und“.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 24 Ab-
          satz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1
          Nummer 2“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1
          Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder
          nach § 55 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Genehmigung“
          durch das Wort „Plangenehmigung“ ersetzt
          und wird das Komma nach dem Wort „be-
          endet“ gestrichen.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Genehmigung“
          durch das Wort „Plangenehmigung“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Plan-
      feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das
      Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
      phie“ und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
      durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.

68. Der bisherige § 65 wird § 88 und wird wie folgt
    geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 2“
      durch die Angabe „§ 81 Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1345
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz 1
      und 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 und 2“
      ersetzt.
69. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt:
                          „§ 89
       Austausch von Windenergieanlagen auf See
       (1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Be-
   fristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
   Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschiff-
   fahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch
   einer bestehenden Windenergieanlage auf See
   (Repowering) stellen. Das Repowering umfasst ins-
   besondere den vollständigen oder teilweisen Aus-
   tausch von Anlagen oder Betriebssystemen und
   Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Ka-
   pazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll
   im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1
   entschieden werden. Dabei sind nur solche Anfor-
   derungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das
   Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen
   Zustand unter Berücksichtigung der auszutau-
   schenden Anlage nachteilige Auswirkungen her-
   vorgerufen werden, und die für die Belange nach
   § 69 Absatz 3 erheblich sein können.
      (2) Soweit der Austausch von Windenergieanla-
   gen auf See die Errichtung weiterer Gründungs-
   strukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur
   der bestehenden Windenergieanlage auf See vor-
   sieht, liegt kein Repowering vor.
     (3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher
   Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt.“

70. Der bisherige § 66 wird § 90 und wird wie folgt

    geändert:

   a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
      die Angabe „§ 58“ durch die Angabe „§ 80“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Ab-
      satz 3“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3“ er-
      setzt.

71. Der bisherige § 67 wird § 91 und wird wie folgt
    geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Planfeststel-

      lungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes-

      amt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ er-

      setzt, werden nach den Wörtern „Unwirksamkeit

      von Planfeststellungsbeschlüssen“ die Wörter

      „oder Plangenehmigungen“ eingefügt, werden
      jeweils die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1“ ersetzt und wird die Angabe „§ 48
      Absatz 5“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 5“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Planfeststel-
      lungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes-
      amt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ und
      wird die Angabe „§ 16“ durch die Wörter „Teil 3
      Abschnitt 2 oder 5“ ersetzt.
72. Der bisherige § 67a wird § 92 und die Angabe „§ 71
    Nummer 5“ wird durch die Angabe „§ 96 Num-
    mer 5“ ersetzt.
73. Der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter „und
    Testfelder“ angefügt.

74. Der bisherige § 68 wird § 93.
75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Num-
    mer 2 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe
    „§ 19“ ersetzt.
76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt
    geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 oder
          nach § 34“ durch die Wörter „den §§ 20, 21,
          34 oder 54“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder nach
          Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2
          Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbin-
          dungsleitung hat“ gestrichen.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Zur Anbindung einer Pilotwindenergiean-
          lage auf See, die sich in einem nach § 5 Ab-
          satz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann
          der Betreiber des Testfelds die zugewiesene
          Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm
          nach Absatz 5 zugewiesen wird.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag
          auf Feststellung einer Pilotwindenergie-
          anlage auf See nach § 93 gestellt werden
          muss, weist die Bundesnetzagentur im Be-
          nehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff-
          fahrt und Hydrographie dem Betreiber für
          eine Pilotwindenergieanlage auf See durch

          Bescheid Netzanbindungskapazität auf

          einer Offshore-Anbindungsleitung, die im
          Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2
          Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen
          ist, zu.“
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ ge-
          strichen.

      cc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1“ ge-
          strichen.

      dd) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „; für

          die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität

          auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die

          Festlegung Kriterien zur Standortvergabe

          auf dem Testfeld berücksichtigen“ gestri-

          chen.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 48 Ab-
      satz 4 Satz 2 und Absatz 6“ durch die Wörter
      „§ 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6“ ersetzt.
   d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

         „(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach
      § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die
      Netzanbindungskapazität auf der im Flächen-
      entwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbin-
      dungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstel-
      lungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des
      Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen.
        (6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingun-
      gen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer
      werden vom zuständigen Land im Rahmen der
      gesetzlichen Regelungen festgelegt.“
BGBl. 2022, Seite 1346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1346
77. Der bisherige § 71 wird § 96 und wird wie folgt
    geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
      ter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
      „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt und wer-
      den die Wörter „– im Fall der Nummer 4 im Ein-
      vernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
      kehr und digitale Infrastruktur –“ gestrichen.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach
           dem Wort „für“ die Wörter „nicht zentral“
           eingefügt.
       bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 23“
           durch die Angabe „§ 20 oder § 21“ ersetzt.
   c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 59“
           durch die Angabe „§ 81“ ersetzt.
       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 60 Ab-
           satz 3“ durch die Angabe „§ 82 Absatz 3“
           ersetzt.
       cc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 60
           Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 82
           Absatz 1 und 2“ ersetzt.
   d) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 45 bis 54“
      durch die Angabe „§§ 66 bis 75“ ersetzt.

   e) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   f) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-
      fügt:
       „7. zur Beseitigung von Einrichtungen
          a) nähere Anforderungen an Art und Um-
             fang der Beseitigung, insbesondere Krite-
             rien für die Wiedernutzbarmachung, für
             die Nachnutzung sowie für die Wieder-
             herstellung der Flächen,

          b) ergänzende Festlegungen zur Einhaltung

             des aktuellen Stands von Wissenschaft
             und Technik,
          c) Verfahrensschritte    zur  Vorbereitung,
             Durchführung und Überprüfung der Be-
             seitigung von Einrichtungen,

       8. zum Repowering
          a) die Voraussetzungen für die Durchfüh-
             rung des Repowering,
          b) die Anforderungen an das durchzufüh-
             rende Repowering einschließlich Rege-
             lungen zu der Verwendung bestehender
             Gründungsstrukturen,
       9. zur Ausschreibung von systemdienlich mit
          Elektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasser-
          stoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer-
          bare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500
          Megawatt installierter Leistung jährlich in

          den Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder
          auf die installierte Leistung der Elektro-
          lyseure oder die erzeugte Wasserstoff-
          menge oder eine Kombination von beidem
          abgestellt werden kann,
          a) ein Verfahren für die Vergabe nach objek-
             tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs-

             freien und effizienten Kriterien, wobei ins-
             besondere Mindestanforderungen an die
             Eignung der Teilnehmer und den Nach-
             weis der Erfüllung der Anforderungen zu
             regeln sind,
          b) Bestimmungen zu einem abweichenden
             Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl
             und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
          c) den Umfang und die Art der Zahlungsan-
             sprüche sowie die Festlegung von
             Höchstwerten,
          d) Anforderungen zu der Art, der Form und
             dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen
             Teilnehmern an Ausschreibungen oder
             nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leis-
             ten sind, um eine Inbetriebnahme und
             den Betrieb der Anlage sicherzustellen,
             und die entsprechenden Regelungen zur
             teilweisen oder vollständigen Zurückzah-
             lung dieser Sicherheiten,
          e) Realisierungsfristen, Anforderungen, die
             die fristgemäße Errichtung der Anlagen
             sowie deren systemdienlichen Betrieb
             sicherstellen sollen, und insbesondere,
             wenn eine Anlage nicht, verspätet oder
             anders als im Gebot beschrieben in Be-
             trieb genommen worden ist oder nicht
             systemdienlich betrieben wird, eine
             Pflicht zu einer Geldzahlung und deren
             Höhe und die Voraussetzungen für die
             Zahlungspflicht sowie den Widerruf der
             Antragsberechtigung,
          f) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
             bei künftigen Ausschreibungen und die
             Möglichkeit, den im Rahmen der Aus-
             schreibungen vergebenen Zuschlag nach
             Ablauf einer bestimmten Frist zu entzie-
             hen oder zu ändern und danach erneut

             zu vergeben,

          g) nähere Anforderungen an die System-
             dienlichkeit, insbesondere zum system-
             dienlichen Standort, zur Flexibilität und
             zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässi-
             gen Vollbenutzungsstunden und zum An-
             schluss an ein Wasserstoffnetz oder ei-
             nen -speicher sowie Kriterien für die
             Feststellung der Systemdienlichkeit, die
             insbesondere die Standortwahl und
             Betriebsweise der Elektrolyseure beein-
             flussen,
          h) Anforderungen an den Bezug des einge-
             setzten Stroms, die Verwendung des pro-
             duzierten Grünen Wasserstoffs und die
             Nutzung von Abwärme.“
78. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:

                          „§ 96a

                Verordnungsermächtigung
        zur Einführung von Industriestrompreisen
      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
   rates, die der Zustimmung des Bundestages be-
   darf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral
BGBl. 2022, Seite 1347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1347
voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu
regeln:
 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschrei-
    bungsbedingungen für die Ausschreibungen
    für zentral voruntersuchte Flächen; dies kann
    für alle in einem Gebotstermin zur Ausschrei-
    bung kommenden zentral voruntersuchten
    Flächen oder für einzelne Flächen geregelt
    werden,
 2. ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven,
    nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und
    effizienten Kriterien, wobei insbesondere Min-
    destanforderungen an die Eignung der Teilneh-
    mer und den Nachweis der Erfüllung der Anfor-
    derungen zu regeln sind,
 3. Bestimmungen zu Anzahl und Zeitpunkt von
    Gebotsterminen,
 4. die Voraussetzungen, den Umfang und die Art
    der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung
    von Höchstwerten, wobei dieser eine Inflations-
    anpassung enthalten darf,

 5. einen Anspruch auf Vergütung nach § 19 Ab-

    satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-

    Gesetzes, wobei hinsichtlich Voraussetzungen,

    Inhalt, Höhe und Dauer von den Vorgaben des

    Erneuerbare-Energien-Gesetzes abgewichen

    werden kann; die Förderung kann auch über

    Verträge erfolgen,

 6. eine Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen

    und den Empfänger der Zahlungen, beispiels-
    weise eine Zahlung an den anbindungsver-
    pflichteten   Übertragungsnetzbetreiber   zur
    Verringerung der Offshore-Netzumlage, insbe-
    sondere
   a) für welche Zeiträume,

   b) in welcher Höhe,

   c) in welcher Ausgestaltung Zahlungen und
      Abschlagszahlungen geleistet werden müs-
      sen,
   d) mit welchen weiteren Pflichten der Betreiber
      belegt werden kann,
 7. Anforderungen zu der Art, der Form und dem
    Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilneh-
    mern an Ausschreibungen oder nur im Fall der
    Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
    Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
    sicherzustellen, und die entsprechenden Rege-
    lungen zur teilweisen oder vollständigen Rück-
    zahlung dieser Sicherheiten,
 8. Realisierungsfristen, Anforderungen, die die
    fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie de-
    ren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sol-
    len, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht,
    verspätet oder anders als im Gebot beschrie-
    ben in Betrieb genommen worden ist oder nicht
    systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu
    einer Geldzahlung und deren Höhe und die
    Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie
    den Widerruf der Antragsberechtigung,
 9. Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei
    künftigen Ausschreibungen und die Möglich-
    keit, den im Rahmen der Ausschreibungen ver-

       gebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimm-
       ten Frist zu entziehen oder zu ändern und da-
       nach erneut zu vergeben,
   10. Bestimmungen zur Vermarktung des Stroms,
       insbesondere auch abweichende Bestimmun-
       gen zu den Veräußerungsformen und den
       Wechselmöglichkeiten nach dem Erneuerbare-
       Energien-Gesetz,
   11. die Zulässigkeit der Ausstellung von Herkunfts-
       nachweisen für in diesen Anlagen erzeugten
       Strom abweichend von § 80 Absatz 2 des Er-
       neuerbare-Energien-Gesetzes, wenn der in
       diesen Anlagen erzeugte Strom über Differenz-
       verträge gefördert wird; hierbei kann auch ge-
       regelt werden, wie und an wen diese Her-
       kunftsnachweise zu übertragen sind,
   12. die Möglichkeit, den auf den zentral vorunter-
       suchten Flächen erzeugten Strom über einen
       Mechanismus direkt oder über ein Finanzie-
       rungssystem an Unternehmen zu verteilen, ins-
       besondere
       a) ein Verfahren für die Vergabe nach objek-

          tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs-

          freien und effizienten Kriterien, wobei ins-

          besondere Mindestanforderungen an die

          Eignung der Teilnehmer und den Nachweis

          der Erfüllung der Anforderungen zu regeln

          sind,

       b) ein Verfahren für die staatliche Absicherung

          von Zahlungsausfällen,

       c) ein Verfahren für die beteiligten Unterneh-
          men, um aus dem Mechanismus auszu-
          scheiden und die erneute Vergabe von
          Strommengen,
       d) Bestimmungen zu den Zahlungsströmen
          zwischen den beteiligten Unternehmen ein-

          schließlich der erfolgreichen Bieter und
          weiteren Beteiligten, beispielsweise dem an-
          bindungsverpflichteten Übertragungsnetz-
          betreiber, auch unter der möglichen Einbe-
          ziehung von staatlichen Zahlungsflüssen,
       e) Unternehmen im Gegenzug für einen Bezug
          des erzeugten Stroms auf Gegenleistungen
          zu verpflichten, beispielsweise die Umset-
          zung von Projekten zur Minderung von
          Treibhausgas-Emissionen,
   13. Bestimmungen zur Weitergabe des Erzeu-
       gungsprofils des auf der Fläche erzeugten
       Stroms über den Mechanismus, einschließlich
       der Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen,
       um das Erzeugungsprofil des Mechanismus
       zu einer Bandlieferung zu ergänzen.
      (2) Die Zustimmung des Bundestages kann
   davon abhängig gemacht werden, dass dessen
   Änderungswünsche übernommen werden. Über-
   nimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist
   eine erneute Beschlussfassung durch den Bundes-
   tag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach
   Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der
   Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine
   Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverord-
   nung als erteilt.“
79. Der bisherige § 72 wird § 97.
BGBl. 2022, Seite 1348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1348
80. Der bisherige § 73 wird § 98 und Nummer 1 wird
    wie folgt gefasst:
   „1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
       graphie auf seiner Internetseite und in einer
       überregionalen Tageszeitung sowie Bekannt-
       machungen von Sicherheitszonen nach § 75
       zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer
       (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff-
       fahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
       Hydrographie),“.

81. Der bisherige § 74 wird § 99 und wird wie folgt
    geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe
      „§ 48“ wird durch die Angabe „§ 69“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Verwaltungsakte zur Durchführung des
       Teils 4 Abschnitt 2 werden nach dem Verwal-
       tungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz
       über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
       öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
       Bundes durchgesetzt. Unmittelbarer Zwang
       wird von den Vollzugsbeamten der Bundespoli-
       zei und der Zollverwaltung angewandt.“

82. Der bisherige § 75 wird § 100 und Absatz 1 wird
    wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 45 Absatz 1“
      durch die Angabe „§ 66 Absatz 1“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 57 Absatz 3
      Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter
      „§ 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2“
      ersetzt.
83. Der bisherige § 76 wird § 101 und wird wie folgt
    gefasst:

                         „§ 101

         Gebühren und Auslagen; Subdelegation
      (1) Die Gebührenerhebung für individuell zure-
   chenbare öffentliche Leistungen nach diesem Ge-
   setz und den auf diesem Gesetz beruhenden
   Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Beson-
   deren Gebührenverordnungen nach § 22 Ab-
   satz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom
   Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
   erlassen werden.
      (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass
   einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
   desrates auf die Bundesnetzagentur oder das
   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
   übertragen.“
84. Der bisherige § 77 wird § 102 und wird wie folgt
    geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird

           die Angabe „§ 44 Absatz 1“ durch die An-

           gabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46“ durch die
           Angabe „§ 67“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 74 bis 76“
          durch die Angabe „§§ 99 bis 101“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021
      und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. De-
      zember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in
      der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
      anzuwenden.“

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen
      ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der
      Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde
      liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt
      wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember
      2022 geltenden Fassung anzuwenden. Gleiches
      gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für
      Anlagen zur Übertragung von Strom aus Wind-
      energieanlagen auf See, für die der Antrag auf
      Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022
      gestellt wurde.“

85. Der bisherige § 78 wird § 103.

86. Der bisherige § 79 wird § 104 und wird wie folgt
    gefasst:

                         „§ 104

                       Rechts- und
            Fachaufsicht über das Bundesamt
           für Seeschifffahrt und Hydrographie
     Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundes-
   amt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle
   Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem
   Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirt-
   schaft und Klimaschutz.“

87. Folgender § 105 wird angefügt:

                         „§ 105
               Durchführung von Terminen

      (1) Ist die Durchführung eines Erörterungster-
   mins oder sonstigen Beteiligungstermins angeord-
   net, genügt die Durchführung einer Online-Konsul-
   tation. Für die Online-Konsultation werden den zur
   Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu
   behandelnden Informationen zugänglich gemacht.
   Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu ma-
   chenden angemessenen Frist Gelegenheit zu ge-
   ben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu
   äußern.
     (2) Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann
   mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten
   durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt
   werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entspre-
   chend anzuwenden. Über die Telefon- oder Video-
   konferenz ist ein Protokoll zu führen.

      (3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 ge-

   nannten Termin Berechtigten sind von der Art der

   Durchführung des Termins zu benachrichtigen.
   § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-
   rensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2022, Seite 1349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1349

88. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
                                                                                                        „Anlage
                                                                                              (zu § 80 Absatz 3)

                                    Anforderungen an Sicherheitsleistungen
   1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicher-
      heit. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt grundsätzlich je Windenergieanlage 1 500 000 Euro und
      je sonstige Energiegewinnungsanlage 1 000 000 Euro, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum
      Betrieb erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Der Inhaber des Planfeststellungs-
      beschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der
      Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung angeordnete Sicherheit und weist
      dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach.
   2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen und der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Siche-
      rungszweck stets gewährleistet ist. Dies ist insbesondere anzuwenden für den Fall des Übergangs des
      Zulassungsbescheids auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses
      oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vor-
      nahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
   3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren
      Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Inhaber des Planfest-
      stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung.
   4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbeson-
      dere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens
      eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstel-
      lungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls
      uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.
   5. Die Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Beseitigung der Anlage nach
      Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.
   6. Die Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit
      dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das
      Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich verändert hat. Im Laufe der
      Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen auf die Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden,
      soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des
      Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betreibers der Anlage
      entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann das Bundes-
      amt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Vorhabenträger für die Leistung der erhöhten Sicherheit eine
      Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu
      verringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicher-
      heit unverzüglich freizugeben.“


                       Artikel 2                            von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von
                                                            bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung.“
                  Änderung der
             Beschäftigungsverordnung                     2. In § 30 Nummer 2 wird die Angabe „und 23“ durch
                                                             die Angabe „, 23 und 24b“ ersetzt.
  Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1253) geändert                              Artikel 3
worden ist, wird wie folgt geändert:
                                                                             Änderung der
1. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:                         Verwaltungsgerichtsordnung

                         „§ 24b                              Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
                                                          Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
              Windenergieanlagen auf See                  die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober
           und Offshore-Anbindungsleitungen               2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie
     Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines         folgt geändert:
  Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer,      1. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a wird das Wort
  die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden,            „Planfeststellungsverfahren“ durch die Wörter
  um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung           „Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah-
  von Windenergieanlagen auf See und Offshore-An-            ren“ und die Angabe „§ 45 Absatz 1“ durch die An-
  bindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der        gabe „§ 66 Absatz 1“ ersetzt.
  Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonsti-
  gen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besat-      2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 54a
  zung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung          Absatz 1“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 1“ ersetzt.

BGBl. 2022, Seite 1350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1350
                         Artikel 4
                     Änderung des
               Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 29b wird folgende Nummer 29c
     eingefügt:

       „29c. Offshore-Anbindungsleitungen
               Anbindungsleitungen im Sinne von § 3
               Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Ge-
               setzes,“.

  b) Die bisherige Nummer 29c wird Nummer 29d.

2. In § 12e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „An-
   bindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um-
   spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an
   Land“ durch die Wörter „Offshore-Anbindungslei-
   tungen“ ersetzt.

3. § 17d wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Off-
           shore-Anbindungsleitung“ ein Komma einge-
           fügt und werden die Wörter „nicht, bevor die
           Eignung einer durch sie anzubindenden
           Fläche zur Nutzung von Windenergie auf
           See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-
           Gesetzes festgestellt wurde“ durch die Wör-
           ter „sobald die anzubindende Fläche im Flä-

           chenentwicklungsplan festgelegt ist“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

       cc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort

           „hat“ das Wort „spätestens“ eingefügt.

       dd) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
       ee) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“
           durch die Angabe „Satz 3“, die Angabe „der
           §§ 23 oder 34“ durch die Angabe „den §§ 20,
           21, 34 oder 54“ ersetzt, wird nach dem Wort
           „haben“ ein Komma eingefügt und werden
           die Wörter „oder denen nach Maßgabe einer
           Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Num-
           mer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Ka-
           pazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung
           zugewiesen wurde, jeweils“ gestrichen.

       ff) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 59“
           durch die Angabe „§ 81“ ersetzt.
       gg) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
           „nach Satz 6“ gestrichen.

       hh) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „30“
           durch die Angabe „36“ ersetzt.
       ii)   In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „2, 3
             und 7“ durch die Angabe „2 und 4“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 23
     oder 34“ durch die Angabe „§§ 20, 21, 34
     oder 54“ ersetzt.
  c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 23
     oder 34“ durch die Angabe „§§ 20, 21, 34
     oder 54“ ersetzt.

   d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“
      durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
   e) In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort „hat“ das
      Wort „spätestens“ eingefügt.
   f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 65“ durch die

          Angabe „§ 88“ ersetzt.

      bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 59“ durch die
          Angabe „§ 81“ ersetzt.

   g) In Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
      „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
4. In § 17e Absatz 2 Satz 1 und 6 wird jeweils die An-
   gabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.

5. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
      ter „mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu
      Offshore-Anbindungsleitungen,“ angefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
      Wörtern „integriert werden“ die Wörter „, ein-
      schließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-An-
      bindungsleitungen“ eingefügt.
6. § 118 wird folgender Absatz 47 angefügt:
      „(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und
   2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wur-
   den, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am
   31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwen-
   den.“

                       Artikel 5

               Weitere Änderung des

             Energiewirtschaftsgesetzes

  In § 17d Absatz 7 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-

setzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „gemäß den Vor-
gaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes“ gestrichen.

                       Artikel 6
                  Änderung des
        Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
                Übertragungsnetz

   Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
letzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbindungslei-
      tungen von den Offshore-Windpark-Umspann-
      werken zu den Netzverknüpfungspunkten an
      Land“ durch die Angabe „Offshore-Anbindungs-
      leitungen“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 44 Absatz 1“
      durch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Anbindungsleitun-
   gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken
   zu den Netzverknüpfungspunkten an Land“ durch
   die Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1351
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft
     und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
     Klimaschutz“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 werden die Wörter „Anbindungslei-
     tungen von den Offshore-Windpark-Umspann-
     werken zu den Netzverknüpfungspunkten an
     Land“ durch die Angabe „Offshore-Anbindungs-
     leitungen“ ersetzt.

4. In § 17 Satz 1 wird das Wort „Anbindungsleitungen“

   durch die Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen“
   ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „bedürfen“ die

     Wörter „, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen

     zu Offshore-Anbindungsleitungen,“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Netz-
     verknüpfungspunkte“ die Wörter „, einschließlich
     Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungslei-
     tungen,“ eingefügt.

  c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft
     und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
     Klimaschutz“ ersetzt.

6. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
   Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima-
   schutz“ und werden die Wörter „und nukleare
   Sicherheit“ durch die Wörter „, nukleare Sicherheit
   und Verbraucherschutz“ ersetzt.
7. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
     Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima-
     schutz“, werden die Wörter „und nukleare Si-
     cherheit“ durch die Wörter „, nukleare Sicherheit
     und Verbraucherschutz“ und werden die Wörter
     „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
     Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt.

  b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter

     „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-

     schaft und Klimaschutz“ ersetzt.

                       Artikel 7

                  Änderung des
            Bundesbedarfsplangesetzes

   Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ gekennzeichne-
  ten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen
  im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaube-
  schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.“

2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
   Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima-
   schutz“ ersetzt.

                       Artikel 8
                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes

   In § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1237) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „Windenergieanlagen auf See“ die Wörter „auf
nicht zentral voruntersuchten Flächen“ eingefügt.

                       Artikel 9

                   Änderung des
          Akkreditierungsstellengesetzes

  § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli

2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert

worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 7

               Vorschuss auf Gebühren

   Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des
Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungs-
stelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlan-
gen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen-
den Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt
oder eine Sicherheit geleistet wird.“

                      Artikel 10
                   Änderung des
           Energiefinanzierungsgesetzes
   In Nummer 4.7 der Anlage 1 des Energiefinanzie-
rungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237,
1272) wird die Angabe „§ 60“ durch die Angabe „§ 82“
ersetzt.

                      Artikel 11

                 Änderung der

Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung

  Die Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verord-
nung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4328) wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe „§ 71 Nummer 5“ durch die
   Angabe „§ 96 Nummer 5“ ersetzt und werden die
   Wörter „Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021
   (BGBl. I S. 3026)“ durch die Wörter „Artikel 1 des
   Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)“ er-
   setzt.
2. § 6 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
  „7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und
      § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windener-
      gie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflich-
      tungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Wind-
      energie-auf-See-Gesetzes.“

3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a wird
   die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 68“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1352

4. In § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die                             Artikel 12
   Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter                          Inkrafttreten
   „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
                                                            Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
5. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47“      1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2, 5 und 9 treten
   durch die Angabe „§ 68“ ersetzt.                      am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                           Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                             Berlin, den 20. Juli 2022

                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier

                                         Der Bundeskanzler
                                             Olaf Scholz

                                       Der Bundesminister
                                 für Wirtschaft und Klimaschutz
                                          Robert Habeck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1325. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 849d34891fa6a3d3….