Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1325
BGBl. 2022 I S. 1325 · 149.105 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Arti-
kel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotster-
mine
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Fachplanung und zentrale Voruntersuchung
Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan
§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des
Flächenentwicklungsplans
§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom
Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwick-
lungsplans
Abschnitt 2
Zentrale Voruntersuchung von Flächen
§ 9 Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen
§ 10 Gegenstand und Umfang der zentralen Vorunter-
suchung von Flächen
§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu-
chungen von zentral voruntersuchten Flächen
§ 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu-
chungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen
§ 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von
Flächen
§ 12 Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flä-
chen
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungs-
leitungen
Teil 3
Ausschreibungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsbe-
rechtigten
§ 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
Abschnitt 2
Ausschreibungen für
nicht zentral voruntersuchte Flächen
§ 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 17 Anforderungen an Gebote
§ 18 Sicherheit
§ 19 Höchstwert
§ 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
§ 21 Dynamisches Gebotsverfahren
§ 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebots-
verfahrens
§ 23 Zweite Gebotskomponente
§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu-
schlag
Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 27 Ausschreibungsvolumen
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschrei-
bungen für bestehende Projekte
§ 31 Anforderungen an Gebote
§ 32 Sicherheit
§ 33 Höchstwert
§ 34 Zuschlagsverfahren
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu-
schlag
Abschnitt 4
(weggefallen)
Unterabschnitt 1
(weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (weggefallen)
§ 42 (weggefallen)
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)
Unterabschnitt 2
(weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)

Abschnitt 5
Ausschreibungen für
zentral voruntersuchte Flächen
Unterabschnitt 1
Besondere Ausschreibungsbedingungen
§ 50 Bekanntmachung der Ausschreibung
§ 51 Anforderungen an Gebote
§ 52 Sicherheit
§ 53 Bewertung der Gebote, Kriterien
§ 54 Zuschlagsverfahren
§ 55 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu-
schlag
Unterabschnitt 2
Bestimmungen zur Zahlung
§ 57 Zweckbindung der Zahlungen
§ 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente
§ 59 Stromkostensenkungskomponente
Abschnitt 6
Eintrittsrecht für bestehende Projekte
§ 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden
Projekts
§ 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintritts-
rechts
§ 62 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
§ 63 Ausübung des Eintrittsrechts
§ 64 Rechtsfolgen des Eintritts
Teil 4
Zulassung, Errichtung und
Betrieb von Windenergieanlagen auf See
sowie Anlagen zur Übertragung der Energie
§ 65 Geltungsbereich von Teil 4
Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen
§ 66 Planfeststellung und Plangenehmigung
§ 67 Verhältnis der Planfeststellung und Plangenehmi-
gung zu den Ausschreibungen
§ 68 Planfeststellungsverfahren
§ 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 70 Plangenehmigung
§ 71 Vorläufige Anordnung
§ 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope
§ 73 Veränderungssperre
§ 74 Sicherheitszonen
§ 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Si-
cherheitszonen
§ 76 Rechtsbehelfe
Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb
und Beseitigung von Einrichtungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 77 Pflichten der verantwortlichen Personen
§ 78 Verantwortliche Personen
§ 79 Überwachung der Einrichtungen
§ 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen
für Windenergieanlagen auf See
§ 81 Realisierungsfristen
§ 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungs-
fristen
§ 83 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung
der Realisierungsfristen
§ 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbe-
schlüssen und Plangenehmigungen
§ 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungs-
beschlüssen
§ 86 Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von
Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmi-
gungen
§ 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen,
Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmi-
gungen
§ 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder
Erfüllung von Pönalen
§ 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See
§ 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
§ 91 Nutzung von Unterlagen
Abschnitt 3
Sonstige Energiegewinnung
§ 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energie-
gewinnung
Teil 5
Besondere Bestimmungen
für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
§ 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
§ 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergie-
anlagen auf See
§ 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung,
Betrieb und Beseitigung
Teil 6
Sonstige Bestimmungen
§ 96 Verordnungsermächtigung
§ 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von In-
dustriestrompreisen
§ 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende
Projekte
§ 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 99 Verwaltungsvollstreckung
§ 100 Bußgeldvorschriften
§ 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation
§ 102 Übergangsbestimmungen
§ 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundes-
netzagentur
§ 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 105 Durchführung von Terminen
Anlage Anforderungen an Sicherheitsleistungen“.
(zu § 80
Absatz 3)
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leis-
tung von Windenergieanlagen auf See, die an
das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt
mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf
insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr

2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt
bis zum Jahr 2045 zu steigern.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen
auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt
im überragenden öffentlichen Interesse und dient
der öffentlichen Sicherheit.“
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen
Ermittlung der Zuschlagsberechtigten und
die Erteilung des Zuschlags für Windener-
gieanlagen auf See, die nach dem 31. De-
zember 2020 in Betrieb genommen werden;
das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzu-
wenden, soweit dieses Gesetz nichts ande-
res regelt,“.
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Energiege-
winnungsanlagen“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Off-
shore-Anbindungsleitungen“ die Wörter „und
Leitungen oder Kabeln, die Energie oder Ener-
gieträger aus Windenergieanlagen auf See oder
sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sons-
tigen Energiegewinnungsbereichen abführen“
eingefügt und wird vor dem Wort „soweit“ das
Wort „jeweils“ eingefügt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Ausschreibungsvolumen,
Verteilung auf Gebotstermine
(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 be-
trägt
1. in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen
8 000 und 9 000 Megawatt,
2. in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen
3 000 und 5 000 Megawatt und
3. ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000
Megawatt.
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Ver-
teilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete
und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan
nach § 5.
(2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1
wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich
zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen
und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten
Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommen-
den Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine
zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Mega-
watt erlauben.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab
dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Au-
gust entsprechend den Festlegungen des Flächen-
entwicklungsplans und mit der in der Eignungs-
feststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu
installierenden Leistung ausgeschrieben.
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden
ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin
1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flä-
chenentwicklungsplans ausgeschrieben.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. „Offshore-Anbindungsleitungen“ Anbindungs-
leitungen von den Netzverknüpfungspunkten
an Land zu
a) den Verknüpfungspunkten zur direkten
Anbindung von Windenergieanlagen auf
See an die Konverter- oder Umspann-
plattformen der Übertragungsnetzbetrei-
ber oder
b) den Umspannanlagen der Betreiber von
Windenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich der land- und seeseitig
erforderlichen technischen und baulichen
Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und
ausschließlich der Errichtung und dem Be-
trieb der Anbindungsleitungen im Sinne
des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes dienen,“.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. „Testfelder“ Bereiche in der ausschließli-
chen Wirtschaftszone und im Küstenmeer,
in denen im räumlichen Zusammenhang
Pilotwindenergieanlagen auf See, Wind-
energieanlagen auf See oder sonstige Ener-
giegewinnungsanlagen, die an das Netz
angeschlossen werden und bei denen Inno-
vationen erprobt werden sollen, errichtet
werden sollen und die gemeinsam über eine
Testfeld-Anbindungsleitung angebunden wer-
den sollen,“.
c) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.
d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
eingefügt:
„12. „zentral voruntersuchte Flächen“ Flächen,
für die eine zentrale Voruntersuchung nach
Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Vorun-
tersuchung zuständige Stelle vor dem Aus-
schreibungstermin durchgeführt wurde,
und“.
e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
6. In der Überschrift des Teils 2 wird nach dem Wort
„und“ das Wort „zentrale“ eingefügt.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die
bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Giga-
watt überschreiten darf“ durch die Wörter „alle
Ausbauziele überschritten werden dürfen“ er-
setzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegun-
gen nach Satz 1 auch für Leitungen oder Kabel
treffen, die Energie oder Energieträger aus
Windenergieanlagen auf See oder sonstigen
Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Ener-
giegewinnungsbereichen abführen.“
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „bis mindestens zum Jahr 2030“ ge-
strichen.
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Teil 3
Abschnitt 2“ die Angabe „und 5“ eingefügt
und werden nach dem Komma am Ende die
Wörter „sowie die Festlegung, ob die Fläche
zentral voruntersucht werden soll,“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „für den Zeitraum ab dem Jahr 2021“
gestrichen.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach
dem Wort „See“ die Wörter „, Windenergie-
anlagen auf See oder sonstige Energiege-
winnungsanlagen“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 70 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 95 Absatz 2“
ersetzt.
c) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige
Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Ge-
bieten festlegen und räumliche sowie techni-
sche Vorgaben für Windenergieanlagen auf See
und sonstige Energiegewinnungsanlagen, für
Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energie-
träger aus diesen abführen, und für deren jewei-
lige Nebenanlagen machen. Eine Ausweisung
von Leitungen oder Kabeln nach Satz 1 in Tras-
sen oder Trassenkorridoren für Offshore-Anbin-
dungsleitungen ist nicht zulässig.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 3 bis 6 wird durch die fol-
genden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
„3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs beeinträchtigen,
4. sie die Sicherheit der Landes- und Bünd-
nisverteidigung beeinträchtigen oder
5. das Gebiet, die Fläche oder der sonstige
Energiegewinnungsbereich nicht mit
dem Schutzzweck einer nach § 57 des
Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen
Schutzgebietsverordnung vereinbar
sind; dabei sind Festlegungen zulässig,
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bun-
desnaturschutzgesetzes nicht zu erheb-
lichen Beeinträchtigungen der für den
Schutzzweck der jeweiligen Schutzge-
bietsverordnung maßgeblichen Be-
standteile des Gebietes führen können
oder wenn sie die Anforderungen nach
§ 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnatur-
schutzgesetzes erfüllen.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Abwägung ist das überragende öf-
fentliche Interesse an der Errichtung von
Windenergieanlagen auf See und Offshore-
Anbindungsleitungen und deren Bedeutung
für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Ab-
satz 3 zu berücksichtigen.“
cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist
bei der Festlegung des Untersuchungsrah-
mens im Rahmen der Strategischen Um-
weltprüfung zu bestimmen, auf welcher
Stufe des mehrstufigen Planungs- und
Zulassungsprozesses bestimmte Umwelt-
auswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen
sind. Dabei sind Art und Umfang der Um-
weltauswirkungen, fachliche Erfordernisse
sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand
des Flächenentwicklungsplans zu berück-
sichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätz-
liche oder andere erhebliche Umweltauswir-
kungen sowie auf erforderliche Aktualisie-
rungen und Vertiefungen zu beschränken.“
e) Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 7 wird durch die
folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. die räumliche Nähe zur Küste und
4. die voraussichtlich zu installierende Leis-
tung auf einer Fläche und die sich daraus
ergebende Eignung der Fläche für eine kos-
teneffiziente Stromerzeugung.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Flächenentwicklungsplan werden die
Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche
Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben
des § 2a eingehalten werden, wobei Abwei-
chungen zulässig sind, solange die Ausbau-
ziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 59“ durch die
Angabe „§ 81“ ersetzt.
g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Eine Festlegung von Gebieten oder Flä-
chen in einem nach § 57 des Bundesnatur-
schutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet
darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen
nicht erreicht werden können.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „§ 73 Num-
mer 1“ durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ er-
setzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Vorunter-
suchung“ das Wort „zentralen“ eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 73 Nummer 1
und 2“ durch die Wörter „§ 98 Nummer 1
und 2“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann in Abstimmung mit der
Bundesnetzagentur auf einzelne Verfahrens-
schritte verzichten, wenn von deren Durch-
führung keine wesentlichen Erkenntnisse für
die Änderung oder Fortschreibung zu erwar-
ten sind, oder bei einer nur geringfügigen
Änderung oder Fortschreibung des Flächen-
entwicklungsplans. Die Beteiligung der be-
troffenen Behörden und der Öffentlichkeit
kann in diesen Fällen schriftlich oder elek-
tronisch erfolgen; die Bestimmungen des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung bleiben unberührt.“
11. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Zentrale Voruntersuchung von Flächen“.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „der“ das
Wort „zentralen“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zentrale Voruntersuchung von im
Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen
nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächen-
entwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit
dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral vor-
untersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5
1. den Bietern die Informationen zur Verfügung
zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestim-
mung des Gebots nach § 51 ermöglichen,
und
2. die Eignung der Flächen festzustellen und
einzelne Untersuchungsgegenstände vorab
zu prüfen, um das anschließende Plangeneh-
migungsverfahren nach Teil 4 in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone oder das Ge-
nehmigungsverfahren nach dem Bundes-Im-
missionsschutzgesetz im Küstenmeer für die
Errichtung und den Betrieb von Windenergie-
anlagen auf See auf diesen Flächen zu be-
schleunigen.“
c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort
„zentral“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „Vorunter-
suchung von Flächen“ das Wort „zentrale“
eingefügt und die Angabe „§ 19“ durch die
Angabe „§ 50“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19“ durch die
Angabe „§ 50“ ersetzt und vor dem Wort
„Voruntersuchung“ das Wort „zentrale“ ein-
gefügt.
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Voruntersu-
chung“ das Wort „zentrale“ und werden vor
den Wörtern „begonnen werden“ die Wörter
„oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2
Satz 1“ eingefügt.
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „der“ das
Wort „zentralen“ eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Fläche“ die Wörter „für die Aus-
schreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Planfeststel-
lungsverfahren“ durch das Wort „Plange-
nehmigungsverfahren“ und die Angabe
„§ 45“ durch die Angabe „§ 66“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Untersuchungen zur Schifffahrt
durchgeführt und dokumentiert, die er-
forderlich sind, um Gefahren für die Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
durch die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen auf See zu
identifizieren.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Abschnitt 2“ durch die Angabe „Ab-
schnitt 5“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-
ter „nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Plan-
feststellung“ durch die Wörter „nach § 69
Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung“
ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 17“ durch die
Angabe „§ 2a Absatz 3“ ersetzt.
14. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „von zentral
voruntersuchten Flächen“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 46 Absatz 3 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 67 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach
Nummer 2 für die“ das Wort „zentrale“ und
nach den Wörtern „für die Ausschreibung
erforderlichen“ das Wort „zentralen“ einge-
fügt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 19“ durch die
Angabe „§ 50“ ersetzt.
15. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b
Erstattung von
notwendigen Kosten für Untersuchungen
von nicht zentral voruntersuchten Flächen
(1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts
auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen
den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Un-

tersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zen-
tral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für
den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe
der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für
Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen unterstellt wird, dass eine zentrale Vorunter-
suchung auch auf den Flächen nach Satz 1 statt-
findet.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie erlässt den feststellenden Verwaltungs-
akt nach § 10a Absatz 4 spätestens drei Monate
vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Flä-
che nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann in-
nerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des
Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung
nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Aus-
schreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters
und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1
wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung
nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsun-
terlagen veröffentlicht, sofern die Rechteeinräu-
mung nach Satz 2 wirksam erfolgt ist.
(3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach
Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in
der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts
dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats
die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die
nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen
des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1
erfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter
hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und
Unterlagen unverzüglich die durch den Verwal-
tungsakt festgestellten notwendigen Kosten an
den Inhaber des Projekts zu erstatten.“
16. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „die“ das
Wort „zentrale“ eingefügt.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Voruntersu-
chung“ das Wort „zentrale“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Vorunter-
suchung“ das Wort „zentrale“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Vorunter-
suchung“ das Wort „zentrale“ eingefügt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2“
durch die Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
17. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zur“ das
Wort „zentralen“ eingefügt.
b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „zur“ das Wort
„zentralen“ eingefügt und die Angabe „§ 73“
durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Vorunter-
suchung“ das Wort „zentralen“ eingefügt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 73“ durch die
Angabe „§ 98“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „Vorunter-
suchung der Fläche“ das Wort „zentrale“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“
durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zugleich wird in der Rechtsverordnung ent-
sprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass
die Realisierung von Windenergieanlagen
auf See auf der zentral voruntersuchten
Fläche aus Gründen eines überragenden
öffentlichen Interesses und im Interesse der
öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird das
Wort „Energie“ durch das Wort „Klima-
schutz“ ersetzt.
ee) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Ener-
gie“ durch das Wort „Klimaschutz“ und die
Angabe „Satz 3 Nummer 1“ durch die An-
gabe „Satz 5 Nummer 1“ ersetzt.
ff) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Ener-
gie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
gg) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe
„§ 73“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“
durch die Angabe „Abschnitt 5“ und die Angabe
„§ 73“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.
g) In Absatz 7 Satz 1 wird vor den Wörtern „Vor-
untersuchung nach“ das Wort „zentrale“ und
vor den Wörtern „Voruntersuchung und“ das
Wort „zentralen“ eingefügt.
18. In § 13 werden die Wörter „als geeignet festgestell-
ten“ durch das Wort „ausgeschriebenen“ ersetzt.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der
Marktprämie“ durch die Wörter „des Zuschlags-
berechtigten“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Betreiber, die Windenergieanlagen auf
See nach dem 31. Dezember 2020 in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone und im Küsten-
meer in Betrieb nehmen, haben für den Strom,
der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen An-
spruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für
die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von
der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21
oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches
gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung
vom 10. Dezember 2020.“
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
bis 4 eingefügt:
„(2) Für Windenergieanlagen auf See ermit-
telt und bezuschlagt die Bundesnetzagentur als
zuständige Stelle ab dem Jahr 2023 auf

1. zentral voruntersuchten Flächen durch Aus-
schreibungen nach Abschnitt 5 den Zu-
schlagsberechtigten oder
2. nicht zentral voruntersuchten Flächen durch
Ausschreibungen nach Abschnitt 2 den Zu-
schlagsberechtigten und den anzulegenden
Wert nach § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes.
Die Zuordnung der Flächen für die Verteilung
auf die Ausschreibungen nach Satz 1 Nummer 1
und 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flä-
chenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorga-
ben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer
Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 kein Bieter ein wirksames Gebot ab-
gegeben hat, wird die entsprechende Fläche
nach den Vorgaben des jeweils anderen Ab-
schnitts nach Satz 1 Nummer 1 und 2 im nächs-
ten Gebotstermin erneut ausgeschrieben. Im
Falle eines Wechsels des Zuschlagsverfahrens
nach Satz 4 sind die Regelungen nach Teil 4
im Übrigen unverändert auf die jeweilige Fläche
anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann Ausschrei-
bungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach
Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im
Auftrag durch das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie wahrnehmen lassen. In die-
sen Fällen nimmt das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie die Aufgaben der für die
Ausschreibung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes
wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Auf-
gabenwahrnehmung durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 98
Nummer 2 bekannt.
(4) Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntma-
chung der Ausschreibung die Voraussetzungen
vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach
§ 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbin-
dungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3
des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem
1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen,
oder die auflösende Bedingung nach § 20 Ab-
satz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 einge-
treten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
nach gegenseitiger Abstimmung das Ausschrei-
bungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die
Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2
andernfalls gefährdet ist. Dies ist auch auf Fälle
anzuwenden, in denen die zentrale Voruntersu-
chung der Flächen, die nach dem Flächenent-
wicklungsplan in dem Kalenderjahr zur Aus-
schreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig ab-
geschlossen ist. Bei der Auswahl der Flächen,
die nach diesem Absatz ausnahmsweise abwei-
chend vom Flächenentwicklungsplan zur Aus-
schreibung kommen, sind zu beachten
1. die übrigen Festlegungen im Flächenent-
wicklungsplan sowie
2. die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur
zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.
Wird das Ausschreibungsvolumen nach diesem
Absatz angepasst, so muss der Flächenent-
wicklungsplan nach § 8 geändert oder fortge-
schrieben werden, wenn er andernfalls in den
Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht
mehr eingehalten werden könnte.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und die
Wörter „von Absatz 1“ werden durch die Wörter
„von den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
20. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Ergänzende Kapazitätszuweisung
Sofern die Netzanbindungskapazität einer Off-
shore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch
zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netz-
anbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des
Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann
die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbin-
dungsleitung verbleibende Netzanbindungskapa-
zität den an die Offshore-Anbindungsleitung
angeschlossenen Windenergieanlagen auf See
proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesag-
ten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätz-
lichen Nutzung zuweisen, sofern
1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundes-
netzagentur mindestens für die Dauer von sechs
Monaten ungenutzt wäre und
2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Off-
shore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzan-
bindungskapazität betroffen sind.
Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätes-
tens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d
Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See fest-
gelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller
Betreiber der angeschlossenen Windenergieanla-
gen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von
der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei-
chende Verteilung der Kapazität auf die ange-
schlossenen Windenergieanlagen auf See vorneh-
men. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von
der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei-
chende Verteilung vornehmen, wenn dies aus tech-
nischen Gründen erforderlich ist.“
21. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
wird angefügt:
„Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Ab-
schnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14
Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die
Stelle der Bundesnetzagentur.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die für die Ausschreibung zuständige
Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn
des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgeset-
zes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare
Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem
Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine
Bezuschlagung oder der Betrieb der gebots-

gegenständlichen Anlage die öffentliche Ord-
nung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt.
Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation ste-
hen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter
hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle
innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach
Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner
Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfel-
dern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ist nicht anzuwenden.“
22. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 werden
nach dem Wort „für“ die Wörter „nicht zentral“ ein-
gefügt.
23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben.
24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort
„vier“ und die Angabe „§ 73 Nummer 2“ durch
die Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bekanntmachungen müssen mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschrie-
bener Fläche nach § 2a,
3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen
Flächen,
4. für jede Fläche die Bezeichnung der Off-
shore-Anbindungsleitung und das Kalender-
jahr einschließlich des Quartals im jeweiligen
Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4, in dem die Offshore-Anbindungs-
leitung in Betrieb genommen werden soll,
sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr,
in welchem der Kabeleinzug der Innerpark-
verkabelung der bezuschlagten Windenergie-
anlagen auf See an die Konverter- oder die
Umspannplattform erfolgen soll,
5. den Höchstwert nach § 19,
6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetz-
agentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen
Formatvorgaben,
7. die Festlegungen der Bundesnetzagentur
nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Ge-
botsabgabe und das jeweilige Zuschlagsver-
fahren betreffen,
8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche
Verpflichtungserklärung und
9. die Regeln für die Durchführung eines dyna-
mischen Gebotsverfahrens nach § 22 Ab-
satz 1.“
25. Der bisherige § 20 wird § 17 und die Absätze 1
und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Gebote müssen die folgenden Angaben
enthalten:
1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung
von Unterlagen durch das Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie und die Bundes-
netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden
ist,
3. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit
höchstens zwei Nachkommastellen,
4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot
abgegeben wird, und
5. einen Nachweis, dass für einen Zeitraum von
mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent
des bekanntgemachten Ausschreibungsvolu-
mens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Strom-
lieferverträge mit einem oder mehreren Unter-
nehmen vermarktet wird; der Nachweis wird
erbracht durch eine oder mehrere beidseitige
unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen
Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzu-
schließen.
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundes-
netzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben
werden und muss dem Ausschreibungsvolumen
für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere
Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben.“
26. Der bisherige § 21 wird § 18 und wird wie folgt
geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
„200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung“
werden durch die Wörter „100 Euro pro Kilowatt
zu installierender Leistung und ist nach Maß-
gabe des Absatzes 2 zu hinterlegen“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:
„(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von
25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1
bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der
Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezu-
schlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei
Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach
§ 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der ver-
bleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach
Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinter-
legen.
(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die
Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der
bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt
eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicher-
heit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit
nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck
verwertet werden.“
27. Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1
werden die Wörter „der §§ 1 und 2 Absatz 4“ durch
die Angabe „des § 1“ ersetzt.
28. Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt
gefasst:
„§ 20
Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder aus-
geschriebenen Fläche dem Gebot mit dem nied-

rigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag
wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs
nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Be-
dingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der
Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot,
das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird
entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert
des bezuschlagten Gebots.
(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge-
bote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro
Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetz-
agentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche
das dynamische Gebotsverfahren nach § 21
durch.“
29. Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst:
„§ 21
Dynamisches Gebotsverfahren
(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge-
bote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro
Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetz-
agentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsver-
fahren durch (dynamisches Gebotsverfahren).
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die für
diese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent
pro Kilowattstunde abgegeben haben. Nachdem
feststeht, dass für eine Fläche ein dynamisches
Gebotsverfahren durchzuführen ist, informiert die
Bundesnetzagentur unverzüglich alle teilnahmebe-
rechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teil-
nahme an dem dynamischen Gebotsverfahren und
über die Anzahl der anderen teilnahmeberechtigten
Bieter.
(3) Das dynamische Gebotsverfahren besteht
regelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit an-
steigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmen-
den Bieter Gebote über ihre Bereitschaft zur Zah-
lung einer zweiten Gebotskomponente abgeben.
Die zweite Gebotskomponente wird in Euro pro
Megawatt des Ausschreibungsvolumens der aus-
geschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2
mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder
Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur
eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3
und informiert die Bieter, die für die bevorstehende
Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die
Höhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der
teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetz-
agentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2
nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung be-
stimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde
und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter
über die Bestimmung.
(4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen,
müssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist
der Gebotsstufe zustimmen, indem sie ein Gebot
zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente in
Höhe der Gebotsstufe abgeben. Die Gebotsab-
gabe erfolgt verdeckt. Alle abgegebenen Gebote
sind bindend. Stimmen mehrere Bieter der Gebots-
stufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der
nur diese Bieter teilnehmen. Die Bundesnetzagen-
tur führt das dynamische Gebotsverfahren so lange
fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb
der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt.
(5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der
Gebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe
zu, endet das dynamische Gebotsverfahren. Die
Bundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe der
Gebotsstufe den Zuschlag.
(6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe
zuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb
der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, des-
sen zweite Gebotskomponente niedriger als die
Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen
der vorherigen Gebotsrunden ist (Zwischenrun-
den-Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde keiner
der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundes-
netzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit der
höchsten zweiten Gebotskomponente den Zu-
schlag. Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-
Gebote mit gleich hohen zweiten Gebotskompo-
nenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner
der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Ge-
bot ab, so entscheidet das Los darüber, welches
Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in
einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot in-
nerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die
Bundesnetzagentur zwischen den letzten Geboten,
die diese Bieter abgegeben haben.
(7) Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Ab-
satz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde.
§ 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.“
30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 ein-
gefügt:
„§ 22
Nähere Ausgestaltung
des dynamischen Gebotsverfahrens
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der
Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die
näheren Regeln für die Durchführung des dynami-
schen Gebotsverfahrens und macht diese nach
§ 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müs-
sen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungs-
frei sein und die Belange kleiner und mittlerer
Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetz-
agentur kann das dynamische Gebotsverfahren
elektronisch durchführen.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeit-
spanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer
Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebots-
abgabefrist). Die Bestimmung kann vor Bekannt-
gabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebots-
runde erfolgen. Haben alle teilnahmeberechtigten
Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf
der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwi-
schenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1
abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch
vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundes-
netzagentur beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder
Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die be-
vorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung
der Wettbewerbssituation.

§ 23
Zweite Gebotskomponente
(1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynami-
schen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag
erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente
nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Ge-
samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
Stromkostensenkungskomponente an den anbin-
dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber;
für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten
die Vorgaben des § 59 entsprechend,
2. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge-
samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
Meeresnaturschutzkomponente an den Bundes-
haushalt; für Mittelverwendung und Zahlungs-
weise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1
entsprechend, und
3. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge-
samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
Fischereikomponente an den Bundeshaushalt;
für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten
die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend.
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt
entsprechend.
(2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende
Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Ge-
botskomponente des bezuschlagten Gebots mit
dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebe-
nen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert
wird.“
31. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach
§ 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4
Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb
von Windenergieanlagen auf See auf der je-
weiligen Fläche,
2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom
aus Windenergieanlagen auf See im Umfang
der bezuschlagten Gebotsmenge auf der je-
weiligen Fläche, solange und soweit die wei-
teren Voraussetzungen für den Anspruch
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes erfüllt sind, und
3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
Anspruch auf
a) den Anschluss der Windenergieanlagen
auf See auf der jeweiligen Fläche an die
im Flächenentwicklungsplan festgelegte
Offshore-Anbindungsleitung ab dem ver-
bindlichen Fertigstellungstermin nach
§ 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt-
schaftsgesetzes und
b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazi-
tät auf der im Flächenentwicklungsplan
festgelegten Offshore-Anbindungsleitung
ab dem verbindlichen Fertigstellungster-
min nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Ab-
satz 7“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 7“ er-
setzt.
32. In § 25 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
„§ 20 oder § 21“ ersetzt.
33. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2“
durch die Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 46
Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7“ durch
die Wörter „§ 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3
Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
34. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 82 Absatz 3“ ersetzt.
35. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59“ durch
die Angabe „§ 81“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden je-
weils die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 9“
durch die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 8“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Ab-
satz 7“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 7“ er-
setzt.
36. Nach § 38 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5
eingefügt:
„Abschnitt 4
(weggefallen)
Unterabschnitt 1
(weggefallen)
§ 39
(weggefallen)
§ 40
(weggefallen)
§ 41
(weggefallen)
§ 42
(weggefallen)
§ 43
(weggefallen)
§ 44
(weggefallen)
§ 45
(weggefallen)

Unterabschnitt 2
(weggefallen)
§ 46
(weggefallen)
§ 47
(weggefallen)
§ 48
(weggefallen)
§ 49
(weggefallen)
Abschnitt 5
Ausschreibungen für
zentral voruntersuchte Flächen
Unterabschnitt 1
Besondere Ausschreibungsbedingungen
§ 50
Bekanntmachung der Ausschreibung
Die zuständige Stelle macht die Ausschreibun-
gen spätestens fünf Kalendermonate vor dem
jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1
bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindes-
tens folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebe-
ner Fläche nach § 2a,
3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,
4. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-
Anbindungsleitung und das Kalenderjahr ein-
schließlich des Quartals im jeweiligen Kalender-
jahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem
die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb
genommen werden soll, sowie das Quartal im
jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabel-
einzug der Innerparkverkabelung der bezu-
schlagten Windenergieanlagen auf See an die
Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen
soll,
5. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes von der zuständigen
Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen For-
matvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschrei-
bung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
an die Stelle der Bundesnetzagentur,
6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche
Verpflichtungserklärung,
7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für
die ausgeschriebenen Flächen und
8. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flä-
chen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht
nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.
§ 51
Anforderungen an Gebote
(1) Gebote müssen die folgenden Angaben ent-
halten:
1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung
von Unterlagen durch das Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie und die Bundes-
netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden
ist,
3. den Gebotswert in Euro ohne Nachkomma-
stelle; § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass der anzugebende Gebotswert
nicht negativ sein darf,
4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot
abgegeben wird, und
5. die Projektbeschreibung nach Absatz 3.
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zustän-
digen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben
werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für
die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere
Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im
Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote num-
merieren und eindeutig kennzeichnen, welche
Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1
Nummer 5 muss mindestens folgende nachvoll-
ziehbare und belegte Angaben enthalten:
1. das Verhältnis des Einsatzes von ungefördertem
Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2
Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes
in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombe-
darf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff
gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeck-
ten Gesamtenergiebedarf des Herstellungspro-
zesses für die Windenergieanlagen auf See,
2. den Umfang der Lieferung von auf der ausge-
schriebenen Fläche erzeugter Energie, der
durch eine oder mehrere beidseitige unterzeich-
nete Erklärungen mit einem anderen Unterneh-
men, künftig einen Liefervertrag abzuschließen,
nachgewiesen wird,
3. den Anteil der Anlagen bezogen auf die Ge-
samtanzahl der Anlagen, die weder durch den
Einsatz von Impulsrammung gegründet werden
noch durch Schwergewichtsgründungen,
4. das Verhältnis der Auszubildenden zu den sozi-
alversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeit-
punkt der Gebotsabgabe.
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen,
dass das Projekt den Anforderungen des Ab-
schnitts 5 für Ausschreibungen für zentral vorun-
tersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle
kann für die vom Bieter einzureichende Projekt-
beschreibung zu verwendende interoperable Da-
tenformate vorgeben.

§ 52
Sicherheit
(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus
der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro
Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach
Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.
(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von
25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis
zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetz-
agentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat
zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ertei-
lung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in
Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamt-
summe nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur
zu hinterlegen.
(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die
Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der
bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine
Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach
Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2
Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.
§ 53
Bewertung der Gebote, Kriterien
(1) Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach
§ 33 oder § 34 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden
Kriterien:
1. Höhe des Gebotswerts,
2. Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der
Windenergie auf See,
3. Umfang der Lieferung von auf der ausgeschrie-
benen Fläche erzeugter Energie, die Gegen-
stand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3
Nummer 2 ist,
4. mit den eingesetzten Gründungstechnologien
verbundene Schallbelastung und Versiegelung
des Meeresbodens und
5. Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punk-
ten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen
Stelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beur-
teilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige
Stelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an
den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter
muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei
Wochen beantworten. Die zuständige Stelle kann
eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort auf-
wendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausrei-
chend beantwortete Fragen können dazu führen,
dass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt,
soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend
beurteilt werden kann.
(2) Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebots-
wert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungs-
punkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote
errechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgege-
benen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert,
multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60
Bewertungspunkten. Bei der Berechnung ist nach
Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar
1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run-
den.1
(3) Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Aus-
baus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Num-
mer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes
von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Ener-
gien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzie-
rungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamt-
strombedarf und des Einsatzes von Grünem
Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom
gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungs-
prozesses für die Windenergieanlagen auf See be-
wertet. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungs-
punkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren
Energien erhält das Gebot, das den höchsten
Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren
Energien im Herstellungsprozess nachweist. Die
maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für
Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den
höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstel-
lungsprozess nachweist. Bis zum Inkrafttreten der
Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes werden für den Anteil des Grünen Was-
serstoffs keine Punkte vergeben. Die Punktzahl
aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quo-
tienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatz-
quote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote,
multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der
Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333,
Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem
Komma zu runden.2 Bei der Berechnung der jewei-
ligen Einsatzquote ist auf den Herstellungsprozess
beim Hersteller ab Lieferung der Rohstoffe und
Rohmaterialien bis zur transportfertigen Fertigstel-
lung der Bestandteile der Windenergieanlagen ab-
zustellen. Die Verwendung ungeförderten Stroms
aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Num-
mer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgeset-
zes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Was-
serstoffs wird gemäß der Verordnung nach § 93
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachgewiesen.
(4) Der Umfang der Lieferung von auf der aus-
geschriebenen Fläche erzeugter Energie nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 wird anhand des Anteils
der gesamten voraussichtlich zu liefernden Ener-
giemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach
§ 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstrom-
erzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamt-
stromerzeugung erfolgt durch Multiplikation der
voraussichtlich zu installierenden Leistung von
Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen
Fläche mit mittleren Volllaststunden in Höhe von
3 500 Stunden pro Jahr über eine Betriebsdauer
von 25 Jahren. Die Berechnung der gesamten
voraussichtlich zu liefernden Energiemenge erfolgt
über die Multiplikation der jährlichen zu liefernden
Strommenge mit der jeweiligen Vertragslaufzeit in
Jahren. Zur Bewertung des Anteils der zu liefern-
1
Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
Patentamt archivmäßig gesichert.
2
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Patentamt archivmäßig gesichert.

den Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung
wird der Quotient aus der gesamten voraussicht-
lich zu liefernden Energiemenge und der Gesamt-
stromerzeugung in Prozent gebildet. Die maximale
Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält dabei
das Gebot, dessen Liefervertrag den höchsten
Anteil der zu liefernden Energiemenge an der
Gesamtstromerzeugung umfasst. Die Punktzahl
aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem
Quotienten ihres jeweiligen Anteils der zu liefern-
den Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung
zum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der
zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstrom-
erzeugung, multipliziert mit der maximalen Punkt-
zahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1
der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei
Stellen nach dem Komma zu runden.3
(5) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 erfolgt anhand der mit den eingesetzten
Gründungstechnologien verbundenen Schallbelas-
tung und der Versiegelung des Meeresbodens. Die
maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten
erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtan-
zahl der Anlagen den höchsten Anteil von Anlagen
enthält, die weder durch den Einsatz von Impuls-
rammung noch von Schwergewichtsgründungen
gegründet werden. Die Punktzahl aller weiteren
Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres
jeweiligen Anteils der Anlagen, die weder durch
den Einsatz von Impulsrammung noch von
Schwergewichtsgründungen gegründet werden,
zu dem Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil
der Anlagen, die weder durch den Einsatz von
Impulsrammung noch von Schwergewichtsgrün-
dungen gegründet werden, multipliziert mit der
maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach
Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar
1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run-
den.4
(6) Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach
Absatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses
der Auszubildenden zu den sozialversicherungs-
pflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebots-
abgabe bewertet. Die maximale Punktzahl von
10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das be-
zogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungs-
pflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an
Auszubildenden hat. Die Punktzahl aller weiteren
Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer
jeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubilden-
denquote des Gebots mit der höchsten Auszubil-
dendenquote, multipliziert mit der maximalen
Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Num-
mer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992
auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.5
Bei der Berechnung der Auszubildenden und der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf
den Bieter, mit dem Bieter verbundene Unterneh-
men und die Unternehmen, die für den Bieter die
3
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4
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5
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Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen
auf See übernehmen sollen, abzustellen. Der Bieter
hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl
der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch
eine Eigenerklärung zu versichern. Auszubildende
werden auf Anforderung über die Vorlage eines
anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf ver-
gleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. So-
zialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf
Anforderung über die Vorlage von anonymisierten
Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssi-
chere Weise nachgewiesen.
§ 54
Zuschlagsverfahren
(1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Aus-
schreibung das folgende Verfahren durch:
1. sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Ge-
bote nach dem Gebotstermin,
2. sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51,
3. sie bewertet die Gebote nach § 53,
4. sie sortiert die Gebote entsprechend der er-
reichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in abstei-
gender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot
mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und
5. sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Ge-
botstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot
mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zu-
schlag.
Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des
Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflö-
senden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterle-
gung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.
(2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer
Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot
mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn
mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe
für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten ha-
ben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser
Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der
zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine
höhere Zahlung zu bieten. Werden erneut mehrere
gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige
Stelle erneut nach Satz 2 vor.
(3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot
die vom Bieter übermittelten Angaben und Nach-
weise sowie für das Gebot mit der höchsten Be-
wertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.
§ 55
Rechtsfolgen des Zuschlags
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54
hat der bezuschlagte Bieter
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung ei-
nes Plangenehmigungsverfahrens nach Teil 4
Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb
von Windenergieanlagen auf See auf der jewei-
ligen Fläche, wobei die Informationen und die
Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem
bezuschlagten Bieter zugutekommen,

2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
Anspruch auf
a) den Anschluss der Windenergieanlagen auf
See auf der jeweiligen Fläche an die im Flä-
chenentwicklungsplan festgelegte Offshore-
Anbindungsleitung ab dem verbindlichen
Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2
Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und
b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazität
auf der im Flächenentwicklungsplan fest-
gelegten Offshore-Anbindungsleitung ab
dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach
§ 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt-
schaftsgesetzes.
(2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezu-
schlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus
dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den
Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot,
die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich
waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten,
beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden
Bescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bie-
ter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe
von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leisten-
den Sicherheit zu zahlen.
(3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich
des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte be-
gründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung
der Plangenehmigung. Die bezuschlagte Fläche
kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungs-
plans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben
werden.
(4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit
den folgenden Angaben auf seiner Internetseite be-
kannt:
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und
2. den Namen der jeweils bezuschlagten Bieter mit
Angabe der bezuschlagten Fläche.
Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der
öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt
gegeben anzusehen.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter,
denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich
über die Erteilung.
(6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfah-
rens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe
§ 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-
sprechend anzuwenden. § 83a Absatz 1 Satz 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle
einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgege-
benen Ausschreibungsvolumens erteilt.
§ 56
Erstattung von
Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die
hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück,
wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag
nach § 54 erhalten hat.
Unterabschnitt 2
Bestimmungen zur Zahlung
§ 57
Zweckbindung der Zahlungen
Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen
nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden an-
teilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes
sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließ-
lich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Sen-
kung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des
Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.
§ 58
Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente
(1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von
zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine
Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnatur-
schutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die
Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für
Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst
in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für
die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirt-
schaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bun-
desnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von
zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine
Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikom-
ponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus
der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen
zur umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem be-
troffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht
bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche
Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft
bewirtschaftet.
§ 59
Stromkostensenkungskomponente
(1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbin-
dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots
nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der
Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kos-
ten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f
Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen.
(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach
Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in
gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, be-
ginnend mit der Erbringung des Nachweises nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 4.“
37. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6.
38. Der bisherige § 39 wird § 60 und wird wie folgt
geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“ durch
die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt und wird die
Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19“ durch
die Angabe „§ 50“ ersetzt und wird vor dem
Wort „voruntersuchte“ das Wort „zentral“ einge-
fügt.
39. Der bisherige § 40 wird § 61, in Absatz 1 Nummer 4
und 5 wird die Angabe „§ 41“ jeweils durch die
Angabe „§ 62“ ersetzt und in Absatz 1 Nummer 6
wird die Angabe „Abschnitt 2“ durch die Angabe
„Abschnitt 5“ ersetzt.
40. Der bisherige § 41 wird § 62.
41. Der bisherige § 42 wird § 63 und in Absatz 1 wer-
den die Wörter „zum Ablauf des Kalendermonats,
der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der
Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem
Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche
folgt,“ durch die Wörter „vier Wochen nach Be-
kanntmachung der Zuschläge in der Ausschrei-
bung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintritts-
recht betroffene voruntersuchte Fläche“ ersetzt
und wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe
„§ 52“ ersetzt.
42. Der bisherige § 43 wird § 64 und wird wie folgt
geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „§ 40
Absatz 1“ wird durch die Angabe „§ 61 Ab-
satz 1“, die Angabe „§ 42“ durch die Angabe
„§ 63“ und die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
„§ 54“ ersetzt und nach dem Wort „betroffene“
wird das Wort „zentral“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Übergang des Zuschlags auf den In-
haber des bestehenden Projekts nach Absatz 1
erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den
§§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts
des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags
erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die
Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Pro-
jekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an
seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot ge-
bunden.“
43. In der Überschrift des Teils 4 werden die Wörter
„des Stroms“ durch die Wörter „der Energie“ er-
setzt.
44. Der bisherige § 44 wird § 65 und Absatz 1 wird wie
folgt gefasst:
„(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzu-
wenden für die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Windenergieanlagen auf See, sons-
tigen Energiegewinnungsanlagen sowie Offshore-
Anbindungsleitungen, Anlagen zur Übertragung
von Strom aus Windenergieanlagen auf See und
Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträ-
gern aus Windenergieanlagen auf See oder aus
sonstigen Energiegewinnungsanlagen jeweils ein-
schließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der
Anlagen erforderlichen technischen und baulichen
Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und so-
weit
1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschafts-
zone der Bundesrepublik Deutschland liegen
oder
2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Un-
ternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bun-
desgebiet liegt.“
45. Der bisherige § 45 wird § 66 und wird wie folgt
geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Plan-
genehmigung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Errichtung und der Betrieb von Ein-
richtungen bedürfen der Planfeststellung. Ab-
weichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche
Änderung von Einrichtungen sowie die Errich-
tung und der Betrieb von Einrichtungen auf zen-
tral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben
der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 ent-
sprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb
von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen
zur Übertragung von anderen Energieträgern
aus Windenergieanlagen auf See oder aus sons-
tigen Energiegewinnungsanlagen, der Plange-
nehmigung.“
46. Der bisherige § 46 wird § 67 und wird wie folgt
geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Plan-
feststellung“ die Wörter „und der Plangenehmi-
gung“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Planfeststellungsverfahrens“ die Wörter „oder
Plangenehmigungsverfahrens“ eingefügt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Planfeststel-
lungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ er-
setzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Plan-
feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Plan-
feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie“ ersetzt.
f) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 23 oder nach
§ 34“ durch die Wörter „§§ 20, 21, 34 oder 54“,
die Angabe „§ 67a“ durch die Angabe „§ 92“
und die Angabe „§ 66 Absatz 2“ durch die An-
gabe „§ 90 Absatz 2“ ersetzt.
47. Der bisherige § 47 wird § 68 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Au-
ßerbetriebnahme, einschließlich der Beseiti-
gung als Grundlage für eine Entscheidung
nach § 69 Absatz 2,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Planfest-
stellungsbehörde“ durch die Wörter „des
Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Planfest-
stellungsbehörde“ durch die Wörter „das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie kann ein Verlangen nach Satz 1
nur einmalig und innerhalb von sechs Wo-
chen nach Einreichung der Unterlagen
durch den Träger des Vorhabens erklären.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Planfest-
stellungsbehörde“ durch die Wörter „das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt
und werden die Wörter „sowie durch Veröf-
fentlichung in zwei überregionalen Tages-
zeitungen“ gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die von dem Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie zu setzende Frist
nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes sechs Wochen
nicht überschreiten darf.“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Plan-
feststellungsbehörde“ durch die Wörter „das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
f) Absatz 6 wird Absatz 5.
48. Der bisherige § 48 wird § 69 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2
und werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Träger des Vorhabens hat die Ver-
einbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils
geltenden „Standard Konstruktion – Mindest-
anforderungen an die konstruktive Ausführung
von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ)“ sicherzustellen. Der
Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens
eines akkreditierten Zertifizierers inklusive der
darin referenzierten Unterlagen spätestens
zwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn
zu erbringen und beim Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisie-
rung einzureichen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann, unter Berücksichtigung
des vom Träger des Vorhabens vorgelegten
Zeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststel-
lungsbeschluss oder in der Plangenehmigung
zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und
Inbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Be-
triebs der Windenergieanlagen auf See, der eine
effektive Nutzung und Auslastung der zugewie-
senen Netzanbindungskapazität gewährleistet,
Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben,
bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein
müssen. Für Pilotwindenergieanlagen auf See
kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie eine angemessene Frist für den
Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme
des Vorhabens setzen.“
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geän-
dert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Der Plan darf nur festgestellt und die Plan-
genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird,
insbesondere
a) eine Verschmutzung der Meeresum-
welt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1
Nummer 4 des Seerechtsübereinkom-
mens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
S. 1799) nicht zu besorgen ist und
b) kein nachgewiesenes signifikant er-
höhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit
Windenergieanlagen besteht, das nicht
durch Schutzmaßnahmen gemindert
werden kann, und
2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs nicht beeinträchtigt wird,
3. die Sicherheit der Landes- und Bündnis-
verteidigung nicht beeinträchtigt wird,
4. der Plan oder die Plangenehmigung mit
vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten
vereinbar ist,
5. der Plan oder die Plangenehmigung mit
bestehenden und geplanten Kabel-, Off-
shore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen
Leitungen vereinbar ist,
6. der Plan oder die Plangenehmigung mit
bestehenden und geplanten Standorten
von Konverterplattformen oder Um-
spannanlagen vereinbar ist,
7. die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2
wirksam erklärt wurde, wenn sich der
Plan oder die Plangenehmigung auf
Windenergieanlagen auf See oder auf
sonstige Energiegewinnungsanlagen be-
zieht, und
8. andere Anforderungen nach diesem Ge-
setz und sonstige zwingende öffentlich-
rechtliche Bestimmungen eingehalten
werden.
Das überragende öffentliche Interesse an
der Errichtung von Windenergieanlagen auf
See und Offshore-Anbindungsleitungen und
deren Bedeutung für die öffentliche Sicher-
heit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichti-
gen.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „festgestellt“ die Wör-

ter „und die Plangenehmigung darf nur
erteilt“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 23“
durch die Angabe „den §§ 20, 21, 54“
ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie soll einen Planfeststellungsbe-
schluss für Windenergieanlagen auf See nach
Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Mona-
ten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie kann die Frist um drei Monate
verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit
der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antrag-
steller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die
Fristverlängerung soll gegenüber dem Antrag-
steller begründet werden.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann den Planfeststellungs-
beschluss oder die Plangenehmigung ganz
oder teilweise aufheben, wenn
1. Einrichtungen, die Gegenstand des Plan-
feststellungsbeschlusses oder der Plan-
genehmigung sind, während eines
Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht
mehr betrieben worden sind oder
2. Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten
werden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Plangenehmigung“ die Wörter
„in Abweichung von § 70 auch“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Ab-
satz 5“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 5“
und werden die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 zweiter Halbsatz“ durch die Wör-
ter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter
Halbsatz“ ersetzt und wird nach der Angabe
„Abschnitt 2“ die Angabe „oder 5“ einge-
fügt.
g) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden
Absatz 7 ersetzt:
„(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung für eine Windenergieanlage
auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Ener-
giegewinnung, jeweils einschließlich der zur
Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erfor-
derlichen technischen und baulichen Nebenein-
richtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt.
Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Mo-
nate nach dem Eingang des Nachweises nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei
der Bundesnetzagentur oder des Nachweises
nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-
Energiegewinnungsbereiche-Verordnung beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie. Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für
sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. Eine nach-
trägliche Verlängerung der Befristung um
höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich,
wenn der Flächenentwicklungsplan keine un-
mittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8
Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zu-
gehörigen Netzanbindung dies technisch und
betrieblich ermöglicht. Bei der Entscheidung
über eine nachträgliche Verlängerung der Be-
fristung sind Aufwendungen des Vorhaben-
trägers zum Repowering nach § 89 zu berück-
sichtigen.“
h) Absatz 9 wird Absatz 8.
i) Die folgenden Absätze 9 bis 12 werden ange-
fügt:
„(9) Der Träger des Vorhabens ist auf Auffor-
derung des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie zur Übersendung der Einspeise-
daten der errichteten und in Betrieb befindlichen
Anlagen verpflichtet. Das Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie kann die techni-
schen Maßgaben für die Datenübermittlung vor-
geben. Der Träger des Vorhabens teilt dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
kann die gespeicherten Daten veröffentlichen.
Für die Veröffentlichung der Daten sind die
Informationszugangsbeschränkungen nach § 8
Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umwelt-
informationsgesetzes entsprechend anzuwen-
den.
(10) Die Feststellung des Plans oder die
Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt
werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicher-
heit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht
durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder
ausgeglichen werden kann.
(11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzu-
wenden für Anlagen zur Übertragung von ande-
ren Energieträgern aus Windenergieanlagen auf
See oder aus sonstigen Energiegewinnungsan-
lagen, die durch Planfeststellung zugelassen
werden.
(12) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann einen Dritten, der als Ver-
waltungshelfer beschäftigt werden kann, mit
der Vorbereitung und Durchführung von Verfah-
rensschritten wie
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sach-
verständigengutachten,
4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
Unterlagen der Vorhabenträger,
5. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
6. der ersten Auswertung der eingereichten
Stellungnahmen und

7. der organisatorischen Vorbereitung eines Er-
örterungstermins einschließlich der techni-
schen Durchführung
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers
des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftra-
gen. Die Entscheidung über den Planfeststel-
lungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein
beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie.“
49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:
„§ 70
Plangenehmigung
(1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2
soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangeneh-
migung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt
zu machen.
(2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2,
für die nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21
Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Off-
shore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne
des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten
kann.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie soll eine Plangenehmigung in den Fäl-
len von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der
Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann die Frist um drei Monate verlängern,
wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung
oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurech-
nen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll
gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der techni-
schen Sicherheit und Überwachung von Anlagen
zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen
Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachver-
ständiger bedienen. Die Kosten für einen anerkann-
ten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger.“
50. Der bisherige § 49 wird § 71 und wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Planfeststel-
lungsverfahren“ die Wörter „oder das Plange-
nehmigungsverfahren“ eingefügt, werden die
Wörter „die Planfeststellungsbehörde“ durch
die Wörter „das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie“ ersetzt, wird das Wort
„Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt
und wird die Angabe „§ 48 Absatz 4“ durch die
Angabe „§ 69 Absatz 3“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen
entsprechend anzuwenden.“
51. Der bisherige § 50 wird aufgehoben.
52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt
gefasst:
„§ 72
Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope
(1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von
Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen
Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmun-
gen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12
beim Flächenentwicklungsplan oder der Vorunter-
suchung bereits durchgeführten Strategischen
Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erheb-
liche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche
Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschrän-
ken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage
auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsan-
lage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach
§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten
Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eig-
nungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17
Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.
(2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnatur-
schutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Ge-
setz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine er-
hebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn
des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutz-
gesetzes so weit wie möglich vermieden werden
soll.“
53. Der bisherige § 52 wird § 73.
54. Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1
werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde“
durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie“ ersetzt.
55. Der bisherige § 54 wird § 75 und die Wörter „Die
Planfeststellungsbehörde“ werden durch die Wör-
ter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie“ und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.
56. Der bisherige § 54a wird § 76 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Soweit
Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfest-
stellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitun-
gen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen,“ durch
die Wörter „Auf Offshore-Anbindungsleitungen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Plangeneh-
migung“ die Wörter „nach § 66 Absatz 1“ einge-
fügt.
57. Der bisherige § 55 wird § 77 und wird wie folgt
gefasst:
„§ 77
Pflichten der verantwortlichen Personen
(1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen
haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung
während der Errichtung, während des Betriebs
und nach einer Betriebseinstellung

1. keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen,
2. keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen,
3. keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und
4. keine dauerhaften Beeinträchtigungen sonstiger
überwiegender öffentlicher Bestimmungen aus-
gehen.
Abweichende Zustände sind von den verantwort-
lichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
(2) Die verantwortlichen Personen haben dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maß-
nahmen geplant sind, die für die vorausschauende
Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche
Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine
vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen
erwogen wird.
(3) Die verantwortlichen Personen haben
1. während der Bauphase und während der ersten
zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Moni-
toring zu den bau- und betriebsbedingten Aus-
wirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
durchzuführen und die gewonnenen Daten dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüg-
lich zu übermitteln,
2. die errichteten Anlagen an geeigneten Eckposi-
tionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen
und
3. den Einsatz von akustischen, optischen, optro-
nischen, magnetsensorischen, elektrischen,
elektronischen, elektromagnetischen oder seis-
mischen Sensoren in Messgeräten an unbe-
mannten Unterwasserfahrzeugen oder an sta-
tionären Unterwasser-Messeinrichtungen auf
das erforderliche Maß zu beschränken und
rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im
Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen und
4. bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks
unmittelbar angrenzend an die Fläche die Kenn-
zeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luft-
verkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit
den Trägern der angrenzenden Vorhaben ent-
sprechend der gesamten Bebauungssituation
im Verkehrsraum anzupassen.“
58. Der bisherige § 56 wird § 78.
59. Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 55“ durch
die Angabe „§ 77“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Führt eine Einrichtung während der Er-
richtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu
einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der
Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
gung oder einer erheblichen Beeinträchtigung
sonstiger überwiegender öffentlicher Bestim-
mungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb
oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis
zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zu-
stands untersagen, soweit sich die Beeinträch-
tigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht
abwenden lässt oder die Einstellung der Errich-
tung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur
Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung
oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beein-
trächtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise
abgewendet werden, kann das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor er-
gangenen Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung aufheben und die Beseiti-
gung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwä-
gung ist das überragende öffentliche Interesse
an der Errichtung von Windenergieanlagen auf
See und Offshore-Anbindungsleitungen und de-
ren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit
nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen.“
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Komma nach dem
Wort „Verkehrs“ durch das Wort „oder“ ersetzt
und werden die Wörter „oder sonstige überwie-
gende öffentliche Belange oder private Rechte“
gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma nach dem
Wort „Verkehrs“ durch das Wort „oder“ ersetzt
und werden die Wörter „oder sonstiger überwie-
gender öffentlicher Belange“ gestrichen.
60. Der bisherige § 58 wird § 80 und wird wie folgt
geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss
oder die Plangenehmigung unwirksam werden,
sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem
Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die
Wiederherstellung der Leistungs- und Funkti-
onsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. Über
den Umfang der Beseitigung entscheidet das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange,
des Stands der Wissenschaft und Technik zum
Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseiti-
gung und der allgemein anerkannten internatio-
nalen Normen sowie der Anforderungen einer
Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7.
(2) Der Vorhabenträger soll die Beseitigung
spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt
der Beseitigungsverpflichtung abschließen.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48 Absatz 6“
durch die Wörter „§ 69 Absatz 6 und § 66 Ab-
satz 1 Satz 2“ ersetzt.
61. Der bisherige § 59 wird § 81 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. innerhalb von
a) zwölf Monaten nach Erteilung der Zu-
schläge nach § 54 den Antrag auf Ertei-
lung einer Plangenehmigung nach § 66
Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die

Plangenehmigung erforderlichen Unterla-
gen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie einreichen oder
b) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge
nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung
des Anhörungsverfahrens über den Plan
nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes erforderlichen Unterla-
gen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie einreichen,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen
Fertigstellungstermin“ durch die Wörter „spä-
testens zwei Monate nachdem der Fertigstel-
lungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 ver-
bindlich geworden ist,“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom
10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen
des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen
nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020
geltenden Fassung anzuwenden.“
d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 60“ durch
die Angabe „§ 82“ ersetzt.
62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59“ durch
die Angabe „§ 81“ ersetzt, wird nach der An-
gabe „Nummer 1“ die Angabe „100 Prozent“
eingefügt und werden die Wörter „§ 21 oder
nach § 32“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1,
§ 32 oder § 52 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die An-
gabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 81“ ersetzt
und werden jeweils die Wörter „§ 21 oder
nach § 32“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1,
§ 32 oder § 52 Absatz 1“ ersetzt.
b) In den Absätzen 1, 2b und 3 Satz 1 Nummer 1
bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 59“ durch die
Angabe „§ 81“ ersetzt.
63. Der bisherige § 61 wird § 83 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
jeweils die Angabe „§ 60“ durch die Angabe
„§ 82“ ersetzt.
b) In Absatz 2 und 3 Nummer 2 wird jeweils die
Angabe „§ 59 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 81
Absatz 2“ ersetzt.
64. Der bisherige § 62 wird § 84 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zu-
schlag, den Planfeststellungsbeschluss oder
die Plangenehmigung nicht zurückgeben.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 59 Ab-
satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 81 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt, werden nach
dem Wort „Planfeststellungsverfahren“ die Wör-
ter „oder im Plangenehmigungsverfahren, bei
einer vom Bieter durchgeführten Voruntersu-
chung zur Vorbereitung des Genehmigungsver-
fahrens“ eingefügt und werden die Wörter „, in
einem Verfahren zum Erhalt von Freigaben nach
§ 48 Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
65. Der bisherige § 63 wird § 85 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 oder § 34“
durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 24 oder
nach § 37“ durch die Wörter „den §§ 24, 37
oder 55“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 78 Absatz 5“ ersetzt.
66. Der bisherige § 63a wird § 86 und die Wörter „§ 23
oder nach § 34“ werden durch die Wörter „den
§§ 20, 21, 34 oder 54“ ersetzt.
67. Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 87
Rechtsfolgen
der Unwirksamkeit von
Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen
und Plangenehmigungen“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Plan-
feststellungsverfahrens“ die Wörter „oder
eines Plangenehmigungsverfahrens“ einge-
fügt und werden die Wörter „§ 24 Absatz 1
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1
Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1“
und die Wörter „§ 23 oder nach § 34“ durch
die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54“ er-
setzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. erlischt der Anspruch auf die Marktprä-
mie nach § 19 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes und“.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 24 Ab-
satz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1
Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder
nach § 55 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Genehmigung“
durch das Wort „Plangenehmigung“ ersetzt
und wird das Komma nach dem Wort „be-
endet“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Genehmigung“
durch das Wort „Plangenehmigung“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Plan-
feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie“ und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.
68. Der bisherige § 65 wird § 88 und wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 81 Absatz 2“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz 1
und 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 und 2“
ersetzt.
69. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt:
„§ 89
Austausch von Windenergieanlagen auf See
(1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Be-
fristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch
einer bestehenden Windenergieanlage auf See
(Repowering) stellen. Das Repowering umfasst ins-
besondere den vollständigen oder teilweisen Aus-
tausch von Anlagen oder Betriebssystemen und
Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Ka-
pazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll
im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1
entschieden werden. Dabei sind nur solche Anfor-
derungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das
Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen
Zustand unter Berücksichtigung der auszutau-
schenden Anlage nachteilige Auswirkungen her-
vorgerufen werden, und die für die Belange nach
§ 69 Absatz 3 erheblich sein können.
(2) Soweit der Austausch von Windenergieanla-
gen auf See die Errichtung weiterer Gründungs-
strukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur
der bestehenden Windenergieanlage auf See vor-
sieht, liegt kein Repowering vor.
(3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt.“
70. Der bisherige § 66 wird § 90 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe „§ 58“ durch die Angabe „§ 80“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3“ er-
setzt.
71. Der bisherige § 67 wird § 91 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Planfeststel-
lungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ er-
setzt, werden nach den Wörtern „Unwirksamkeit
von Planfeststellungsbeschlüssen“ die Wörter
„oder Plangenehmigungen“ eingefügt, werden
jeweils die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt und wird die Angabe „§ 48
Absatz 5“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 5“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Planfeststel-
lungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ und
wird die Angabe „§ 16“ durch die Wörter „Teil 3
Abschnitt 2 oder 5“ ersetzt.
72. Der bisherige § 67a wird § 92 und die Angabe „§ 71
Nummer 5“ wird durch die Angabe „§ 96 Num-
mer 5“ ersetzt.
73. Der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter „und
Testfelder“ angefügt.
74. Der bisherige § 68 wird § 93.
75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Num-
mer 2 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe
„§ 19“ ersetzt.
76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 oder
nach § 34“ durch die Wörter „den §§ 20, 21,
34 oder 54“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder nach
Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2
Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbin-
dungsleitung hat“ gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Anbindung einer Pilotwindenergiean-
lage auf See, die sich in einem nach § 5 Ab-
satz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann
der Betreiber des Testfelds die zugewiesene
Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm
nach Absatz 5 zugewiesen wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag
auf Feststellung einer Pilotwindenergie-
anlage auf See nach § 93 gestellt werden
muss, weist die Bundesnetzagentur im Be-
nehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie dem Betreiber für
eine Pilotwindenergieanlage auf See durch
Bescheid Netzanbindungskapazität auf
einer Offshore-Anbindungsleitung, die im
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen
ist, zu.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ ge-
strichen.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1“ ge-
strichen.
dd) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „; für
die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität
auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die
Festlegung Kriterien zur Standortvergabe
auf dem Testfeld berücksichtigen“ gestri-
chen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 48 Ab-
satz 4 Satz 2 und Absatz 6“ durch die Wörter
„§ 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6“ ersetzt.
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach
§ 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die
Netzanbindungskapazität auf der im Flächen-
entwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbin-
dungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstel-
lungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen.
(6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingun-
gen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer
werden vom zuständigen Land im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen festgelegt.“

77. Der bisherige § 71 wird § 96 und wird wie folgt
geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt und wer-
den die Wörter „– im Fall der Nummer 4 im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur –“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach
dem Wort „für“ die Wörter „nicht zentral“
eingefügt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 23“
durch die Angabe „§ 20 oder § 21“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 59“
durch die Angabe „§ 81“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 60 Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 82 Absatz 3“
ersetzt.
cc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 60
Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 82
Absatz 1 und 2“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 45 bis 54“
durch die Angabe „§§ 66 bis 75“ ersetzt.
e) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
f) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-
fügt:
„7. zur Beseitigung von Einrichtungen
a) nähere Anforderungen an Art und Um-
fang der Beseitigung, insbesondere Krite-
rien für die Wiedernutzbarmachung, für
die Nachnutzung sowie für die Wieder-
herstellung der Flächen,
b) ergänzende Festlegungen zur Einhaltung
des aktuellen Stands von Wissenschaft
und Technik,
c) Verfahrensschritte zur Vorbereitung,
Durchführung und Überprüfung der Be-
seitigung von Einrichtungen,
8. zum Repowering
a) die Voraussetzungen für die Durchfüh-
rung des Repowering,
b) die Anforderungen an das durchzufüh-
rende Repowering einschließlich Rege-
lungen zu der Verwendung bestehender
Gründungsstrukturen,
9. zur Ausschreibung von systemdienlich mit
Elektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasser-
stoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500
Megawatt installierter Leistung jährlich in
den Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder
auf die installierte Leistung der Elektro-
lyseure oder die erzeugte Wasserstoff-
menge oder eine Kombination von beidem
abgestellt werden kann,
a) ein Verfahren für die Vergabe nach objek-
tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs-
freien und effizienten Kriterien, wobei ins-
besondere Mindestanforderungen an die
Eignung der Teilnehmer und den Nach-
weis der Erfüllung der Anforderungen zu
regeln sind,
b) Bestimmungen zu einem abweichenden
Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl
und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
c) den Umfang und die Art der Zahlungsan-
sprüche sowie die Festlegung von
Höchstwerten,
d) Anforderungen zu der Art, der Form und
dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen
Teilnehmern an Ausschreibungen oder
nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leis-
ten sind, um eine Inbetriebnahme und
den Betrieb der Anlage sicherzustellen,
und die entsprechenden Regelungen zur
teilweisen oder vollständigen Zurückzah-
lung dieser Sicherheiten,
e) Realisierungsfristen, Anforderungen, die
die fristgemäße Errichtung der Anlagen
sowie deren systemdienlichen Betrieb
sicherstellen sollen, und insbesondere,
wenn eine Anlage nicht, verspätet oder
anders als im Gebot beschrieben in Be-
trieb genommen worden ist oder nicht
systemdienlich betrieben wird, eine
Pflicht zu einer Geldzahlung und deren
Höhe und die Voraussetzungen für die
Zahlungspflicht sowie den Widerruf der
Antragsberechtigung,
f) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
bei künftigen Ausschreibungen und die
Möglichkeit, den im Rahmen der Aus-
schreibungen vergebenen Zuschlag nach
Ablauf einer bestimmten Frist zu entzie-
hen oder zu ändern und danach erneut
zu vergeben,
g) nähere Anforderungen an die System-
dienlichkeit, insbesondere zum system-
dienlichen Standort, zur Flexibilität und
zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässi-
gen Vollbenutzungsstunden und zum An-
schluss an ein Wasserstoffnetz oder ei-
nen -speicher sowie Kriterien für die
Feststellung der Systemdienlichkeit, die
insbesondere die Standortwahl und
Betriebsweise der Elektrolyseure beein-
flussen,
h) Anforderungen an den Bezug des einge-
setzten Stroms, die Verwendung des pro-
duzierten Grünen Wasserstoffs und die
Nutzung von Abwärme.“
78. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:
„§ 96a
Verordnungsermächtigung
zur Einführung von Industriestrompreisen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates, die der Zustimmung des Bundestages be-
darf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral

voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu
regeln:
1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschrei-
bungsbedingungen für die Ausschreibungen
für zentral voruntersuchte Flächen; dies kann
für alle in einem Gebotstermin zur Ausschrei-
bung kommenden zentral voruntersuchten
Flächen oder für einzelne Flächen geregelt
werden,
2. ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven,
nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und
effizienten Kriterien, wobei insbesondere Min-
destanforderungen an die Eignung der Teilneh-
mer und den Nachweis der Erfüllung der Anfor-
derungen zu regeln sind,
3. Bestimmungen zu Anzahl und Zeitpunkt von
Gebotsterminen,
4. die Voraussetzungen, den Umfang und die Art
der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung
von Höchstwerten, wobei dieser eine Inflations-
anpassung enthalten darf,
5. einen Anspruch auf Vergütung nach § 19 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes, wobei hinsichtlich Voraussetzungen,
Inhalt, Höhe und Dauer von den Vorgaben des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes abgewichen
werden kann; die Förderung kann auch über
Verträge erfolgen,
6. eine Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen
und den Empfänger der Zahlungen, beispiels-
weise eine Zahlung an den anbindungsver-
pflichteten Übertragungsnetzbetreiber zur
Verringerung der Offshore-Netzumlage, insbe-
sondere
a) für welche Zeiträume,
b) in welcher Höhe,
c) in welcher Ausgestaltung Zahlungen und
Abschlagszahlungen geleistet werden müs-
sen,
d) mit welchen weiteren Pflichten der Betreiber
belegt werden kann,
7. Anforderungen zu der Art, der Form und dem
Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilneh-
mern an Ausschreibungen oder nur im Fall der
Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
sicherzustellen, und die entsprechenden Rege-
lungen zur teilweisen oder vollständigen Rück-
zahlung dieser Sicherheiten,
8. Realisierungsfristen, Anforderungen, die die
fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie de-
ren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sol-
len, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht,
verspätet oder anders als im Gebot beschrie-
ben in Betrieb genommen worden ist oder nicht
systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu
einer Geldzahlung und deren Höhe und die
Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie
den Widerruf der Antragsberechtigung,
9. Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei
künftigen Ausschreibungen und die Möglich-
keit, den im Rahmen der Ausschreibungen ver-
gebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimm-
ten Frist zu entziehen oder zu ändern und da-
nach erneut zu vergeben,
10. Bestimmungen zur Vermarktung des Stroms,
insbesondere auch abweichende Bestimmun-
gen zu den Veräußerungsformen und den
Wechselmöglichkeiten nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz,
11. die Zulässigkeit der Ausstellung von Herkunfts-
nachweisen für in diesen Anlagen erzeugten
Strom abweichend von § 80 Absatz 2 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes, wenn der in
diesen Anlagen erzeugte Strom über Differenz-
verträge gefördert wird; hierbei kann auch ge-
regelt werden, wie und an wen diese Her-
kunftsnachweise zu übertragen sind,
12. die Möglichkeit, den auf den zentral vorunter-
suchten Flächen erzeugten Strom über einen
Mechanismus direkt oder über ein Finanzie-
rungssystem an Unternehmen zu verteilen, ins-
besondere
a) ein Verfahren für die Vergabe nach objek-
tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs-
freien und effizienten Kriterien, wobei ins-
besondere Mindestanforderungen an die
Eignung der Teilnehmer und den Nachweis
der Erfüllung der Anforderungen zu regeln
sind,
b) ein Verfahren für die staatliche Absicherung
von Zahlungsausfällen,
c) ein Verfahren für die beteiligten Unterneh-
men, um aus dem Mechanismus auszu-
scheiden und die erneute Vergabe von
Strommengen,
d) Bestimmungen zu den Zahlungsströmen
zwischen den beteiligten Unternehmen ein-
schließlich der erfolgreichen Bieter und
weiteren Beteiligten, beispielsweise dem an-
bindungsverpflichteten Übertragungsnetz-
betreiber, auch unter der möglichen Einbe-
ziehung von staatlichen Zahlungsflüssen,
e) Unternehmen im Gegenzug für einen Bezug
des erzeugten Stroms auf Gegenleistungen
zu verpflichten, beispielsweise die Umset-
zung von Projekten zur Minderung von
Treibhausgas-Emissionen,
13. Bestimmungen zur Weitergabe des Erzeu-
gungsprofils des auf der Fläche erzeugten
Stroms über den Mechanismus, einschließlich
der Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen,
um das Erzeugungsprofil des Mechanismus
zu einer Bandlieferung zu ergänzen.
(2) Die Zustimmung des Bundestages kann
davon abhängig gemacht werden, dass dessen
Änderungswünsche übernommen werden. Über-
nimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist
eine erneute Beschlussfassung durch den Bundes-
tag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach
Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine
Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverord-
nung als erteilt.“
79. Der bisherige § 72 wird § 97.

80. Der bisherige § 73 wird § 98 und Nummer 1 wird
wie folgt gefasst:
„1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie auf seiner Internetseite und in einer
überregionalen Tageszeitung sowie Bekannt-
machungen von Sicherheitszonen nach § 75
zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer
(Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff-
fahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie),“.
81. Der bisherige § 74 wird § 99 und wird wie folgt
geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe
„§ 48“ wird durch die Angabe „§ 69“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Verwaltungsakte zur Durchführung des
Teils 4 Abschnitt 2 werden nach dem Verwal-
tungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz
über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes durchgesetzt. Unmittelbarer Zwang
wird von den Vollzugsbeamten der Bundespoli-
zei und der Zollverwaltung angewandt.“
82. Der bisherige § 75 wird § 100 und Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 45 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 66 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 57 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2“
ersetzt.
83. Der bisherige § 76 wird § 101 und wird wie folgt
gefasst:
„§ 101
Gebühren und Auslagen; Subdelegation
(1) Die Gebührenerhebung für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen nach diesem Ge-
setz und den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Beson-
deren Gebührenverordnungen nach § 22 Ab-
satz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates auf die Bundesnetzagentur oder das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
übertragen.“
84. Der bisherige § 77 wird § 102 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe „§ 44 Absatz 1“ durch die An-
gabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46“ durch die
Angabe „§ 67“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 74 bis 76“
durch die Angabe „§§ 99 bis 101“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021
und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. De-
zember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in
der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
anzuwenden.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen
ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der
Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde
liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt
wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember
2022 geltenden Fassung anzuwenden. Gleiches
gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für
Anlagen zur Übertragung von Strom aus Wind-
energieanlagen auf See, für die der Antrag auf
Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022
gestellt wurde.“
85. Der bisherige § 78 wird § 103.
86. Der bisherige § 79 wird § 104 und wird wie folgt
gefasst:
„§ 104
Rechts- und
Fachaufsicht über das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle
Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem
Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz.“
87. Folgender § 105 wird angefügt:
„§ 105
Durchführung von Terminen
(1) Ist die Durchführung eines Erörterungster-
mins oder sonstigen Beteiligungstermins angeord-
net, genügt die Durchführung einer Online-Konsul-
tation. Für die Online-Konsultation werden den zur
Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu
behandelnden Informationen zugänglich gemacht.
Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu ma-
chenden angemessenen Frist Gelegenheit zu ge-
ben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu
äußern.
(2) Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann
mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten
durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt
werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entspre-
chend anzuwenden. Über die Telefon- oder Video-
konferenz ist ein Protokoll zu führen.
(3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 ge-
nannten Termin Berechtigten sind von der Art der
Durchführung des Termins zu benachrichtigen.
§ 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

88. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 80 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen
1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicher-
heit. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt grundsätzlich je Windenergieanlage 1 500 000 Euro und
je sonstige Energiegewinnungsanlage 1 000 000 Euro, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum
Betrieb erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Der Inhaber des Planfeststellungs-
beschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der
Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung angeordnete Sicherheit und weist
dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach.
2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen und der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Siche-
rungszweck stets gewährleistet ist. Dies ist insbesondere anzuwenden für den Fall des Übergangs des
Zulassungsbescheids auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vor-
nahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren
Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Inhaber des Planfest-
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung.
4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbeson-
dere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens
eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstel-
lungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls
uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.
5. Die Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Beseitigung der Anlage nach
Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.
6. Die Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit
dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das
Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich verändert hat. Im Laufe der
Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen auf die Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden,
soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des
Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betreibers der Anlage
entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Vorhabenträger für die Leistung der erhöhten Sicherheit eine
Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu
verringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicher-
heit unverzüglich freizugeben.“
Artikel 2 von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von
bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung.“
Änderung der
Beschäftigungsverordnung 2. In § 30 Nummer 2 wird die Angabe „und 23“ durch
die Angabe „, 23 und 24b“ ersetzt.
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1253) geändert Artikel 3
worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der
1. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: Verwaltungsgerichtsordnung
„§ 24b Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
Windenergieanlagen auf See die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober
und Offshore-Anbindungsleitungen 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines folgt geändert:
Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, 1. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a wird das Wort
die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, „Planfeststellungsverfahren“ durch die Wörter
um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung „Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah-
von Windenergieanlagen auf See und Offshore-An- ren“ und die Angabe „§ 45 Absatz 1“ durch die An-
bindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der gabe „§ 66 Absatz 1“ ersetzt.
Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonsti-
gen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besat- 2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 54a
zung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung Absatz 1“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 29b wird folgende Nummer 29c
eingefügt:
„29c. Offshore-Anbindungsleitungen
Anbindungsleitungen im Sinne von § 3
Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes,“.
b) Die bisherige Nummer 29c wird Nummer 29d.
2. In § 12e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „An-
bindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um-
spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an
Land“ durch die Wörter „Offshore-Anbindungslei-
tungen“ ersetzt.
3. § 17d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Off-
shore-Anbindungsleitung“ ein Komma einge-
fügt und werden die Wörter „nicht, bevor die
Eignung einer durch sie anzubindenden
Fläche zur Nutzung von Windenergie auf
See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes festgestellt wurde“ durch die Wör-
ter „sobald die anzubindende Fläche im Flä-
chenentwicklungsplan festgelegt ist“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort
„hat“ das Wort „spätestens“ eingefügt.
dd) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
ee) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 3“, die Angabe „der
§§ 23 oder 34“ durch die Angabe „den §§ 20,
21, 34 oder 54“ ersetzt, wird nach dem Wort
„haben“ ein Komma eingefügt und werden
die Wörter „oder denen nach Maßgabe einer
Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Num-
mer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Ka-
pazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung
zugewiesen wurde, jeweils“ gestrichen.
ff) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 59“
durch die Angabe „§ 81“ ersetzt.
gg) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„nach Satz 6“ gestrichen.
hh) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „30“
durch die Angabe „36“ ersetzt.
ii) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „2, 3
und 7“ durch die Angabe „2 und 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 23
oder 34“ durch die Angabe „§§ 20, 21, 34
oder 54“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 23
oder 34“ durch die Angabe „§§ 20, 21, 34
oder 54“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort „hat“ das
Wort „spätestens“ eingefügt.
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 65“ durch die
Angabe „§ 88“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 59“ durch die
Angabe „§ 81“ ersetzt.
g) In Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
4. In § 17e Absatz 2 Satz 1 und 6 wird jeweils die An-
gabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
5. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu
Offshore-Anbindungsleitungen,“ angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „integriert werden“ die Wörter „, ein-
schließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-An-
bindungsleitungen“ eingefügt.
6. § 118 wird folgender Absatz 47 angefügt:
„(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und
2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wur-
den, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am
31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
Artikel 5
Weitere Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
In § 17d Absatz 7 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-
setzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „gemäß den Vor-
gaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
letzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbindungslei-
tungen von den Offshore-Windpark-Umspann-
werken zu den Netzverknüpfungspunkten an
Land“ durch die Angabe „Offshore-Anbindungs-
leitungen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 44 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Anbindungsleitun-
gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken
zu den Netzverknüpfungspunkten an Land“ durch
die Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft
und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Klimaschutz“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Anbindungslei-
tungen von den Offshore-Windpark-Umspann-
werken zu den Netzverknüpfungspunkten an
Land“ durch die Angabe „Offshore-Anbindungs-
leitungen“ ersetzt.
4. In § 17 Satz 1 wird das Wort „Anbindungsleitungen“
durch die Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen“
ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „bedürfen“ die
Wörter „, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen
zu Offshore-Anbindungsleitungen,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Netz-
verknüpfungspunkte“ die Wörter „, einschließlich
Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungslei-
tungen,“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft
und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Klimaschutz“ ersetzt.
6. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima-
schutz“ und werden die Wörter „und nukleare
Sicherheit“ durch die Wörter „, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ ersetzt.
7. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima-
schutz“, werden die Wörter „und nukleare Si-
cherheit“ durch die Wörter „, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ und werden die Wörter
„Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Klimaschutz“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ gekennzeichne-
ten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen
im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaube-
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.“
2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima-
schutz“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1237) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „Windenergieanlagen auf See“ die Wörter „auf
nicht zentral voruntersuchten Flächen“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Akkreditierungsstellengesetzes
§ 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Vorschuss auf Gebühren
Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des
Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungs-
stelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlan-
gen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen-
den Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt
oder eine Sicherheit geleistet wird.“
Artikel 10
Änderung des
Energiefinanzierungsgesetzes
In Nummer 4.7 der Anlage 1 des Energiefinanzie-
rungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237,
1272) wird die Angabe „§ 60“ durch die Angabe „§ 82“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
Die Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verord-
nung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4328) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „§ 71 Nummer 5“ durch die
Angabe „§ 96 Nummer 5“ ersetzt und werden die
Wörter „Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3026)“ durch die Wörter „Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)“ er-
setzt.
2. § 6 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windener-
gie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflich-
tungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes.“
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a wird
die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 68“ ersetzt.

4. In § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die Artikel 12
Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter Inkrafttreten
„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
5. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47“ 1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2, 5 und 9 treten
durch die Angabe „§ 68“ ersetzt. am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1325. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 849d34891fa6a3d3….