Gesetze / Bundesbedarfsplangesetz
BBPlG§ 4 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung
Stand: 04.01.2024
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.10.2024 – 11 A 15/23Auslösekriterien für ein Erdkabel bei Vorhabenplanung mit überschaubaren und behebbaren artenschutzrechtlichen DefizitenZitiert von 4
- BVerwG, 02.10.2024 – 11 A 18/23Zitiert von 1
- BVerwG, 02.10.2024 – 11 A 16/23Klage eines unmittelbar betroffenen Eigentümers gegen Höchstspannungsfreileitung (Immissionsschutz, Auslösekriterien für ein Erdkabel)
- BVerwG, 11.09.2024 – 11 A 22/23Erfolglose Klage einer Anwohnerin gegen eine HöchstspannungsfreileitungZitiert von 2
- BVerwG, 11.09.2024 – 11 A 21/23Zitiert von 3
- BVerwG, 22.06.2017 – 4 A 18/16Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Berücksichtigung der Kosten in der AbwägungsentscheidungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.09.2025 – 11 A 22.24Begründungsfrist bei Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz ÜbertragungsnetzZitiert von 1
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 24/23Erdkabelabschnitt rechtmäßig im PilotverfahrenZitiert von 14
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 25/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BBPlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/4#abs-1 (1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, können die im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/4#abs-2 (2) Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorhabens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge der jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitte vorliegen. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde muss die Leitung auf dem jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/4#abs-3 (3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/4#abs-4 (4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.