Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn
Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16 Absatz 1, 6 oder Absatz 7 oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nummer 3 bis 5 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18, 19, 19a, 19b, 19d oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des AufenthV →
-
01.11.2024 in Kraft
§ 31 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 242)
BGBl. 2024 I Nr. 152
-
01.06.2024 in Kraft
§ 31 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
-
01.11.2023 in Kraft
§ 31 geändert durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
23.03.2020 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
-
01.08.2017 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
-
18.12.2015 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2015 I S. 2467
-
08.04.2015 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2015 (BGBl. I 599)
BGBl. 2015 I S. 599
-
27.02.2013 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2013 (BGBl. I 351)
BGBl. 2013 I S. 351
-
01.06.2012 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
-
25.11.2011 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2011 (BGBl. I 2347)
BGBl. 2011 I S. 2347
1 ältere Änderung ist hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.