Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung
Stand: 27.06.2020
Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
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Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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