Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 599
BGBl. 2015 I S. 599 · 3.365 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Elfte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 8. April 2015
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3
sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthalts-
gesetzes, von denen § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten
innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem
Tag der ersten Einreise an“ durch die Wörter
„90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der
Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Auf-
enthalts vorangeht, berücksichtigt wird“ ersetzt.
2. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“ durch
die Angabe „90 Tage“ ersetzt. Ferner wird die
Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „2 und 3“
ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3“ durch die An-
gabe „§ 30 Nummer 1“ ersetzt. Ferner werden
die Wörter „drei Monate innerhalb von sechs
Monaten“ durch die Wörter „90 Tage innerhalb
von 180 Tagen“ ersetzt.
3. In § 17a werden die Wörter „drei Monaten“ durch
die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
4. In § 20 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“
durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten“
durch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
6. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“
ersetzt.
7. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu drei Monate
innerhalb von zwölf Monaten“ gestrichen. Ferner
wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe
„1 bis 3“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
8. In § 40 werden die Wörter „drei Monaten“ durch die
Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
9. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Andorra“ die
Wörter „Brasilien, El Salvador,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Mo-
naten“ durch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
10. In § 69 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe l werden die
Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“
ersetzt.
11. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Algerien,“
die Wörter
„Armenien,
Aserbaidschan,“
eingefügt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diploma-
ten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. April 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 599. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 71e912c05d36a5b1….