Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 599

BGBl. 2015 I S. 599 · 3.365 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 599
                                               Elfte Verordnung
                                    zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
                                                  Vom 8. April 2015

  Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3
sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthalts-
gesetzes, von denen § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

                        Artikel 1

                    Änderung der
                Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten
    innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem

    Tag der ersten Einreise an“ durch die Wörter

    „90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der
    Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Auf-
    enthalts vorangeht, berücksichtigt wird“ ersetzt.

 2. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“ durch
       die Angabe „90 Tage“ ersetzt. Ferner wird die
       Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „2 und 3“
       ersetzt.
    b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3“ durch die An-
       gabe „§ 30 Nummer 1“ ersetzt. Ferner werden

       die Wörter „drei Monate innerhalb von sechs
       Monaten“ durch die Wörter „90 Tage innerhalb
       von 180 Tagen“ ersetzt.
 3. In § 17a werden die Wörter „drei Monaten“ durch
    die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
 4. In § 20 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“
    durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
 5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten“
    durch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.

 6. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
    Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“
    ersetzt.
 7. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu drei Monate
      innerhalb von zwölf Monaten“ gestrichen. Ferner
      wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe
      „1 bis 3“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird gestrichen.
 8. In § 40 werden die Wörter „drei Monaten“ durch die
    Angabe „90 Tagen“ ersetzt.
 9. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Andorra“ die
      Wörter „Brasilien, El Salvador,“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Mo-

      naten“ durch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.

10. In § 69 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe l werden die
    Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“
    ersetzt.

11. Anlage B wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Algerien,“
      die Wörter
      „Armenien,
      Aserbaidschan,“

      eingefügt.

   b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
      „7. Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diploma-
          ten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar.“

                        Artikel 2
                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Berlin, den 8. April 2015
                                      Der Bundesminister des Innern
                                           Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 599. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 71e912c05d36a5b1….