Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
Stand: 01.06.2024
Wird zitiert von 135
Nach Gewicht
- LG Meiningen, 24.07.2023 – 1 KLs 820 Js 5310/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 – OVG 3 S 9.19Zitiert von 3
- VG Berlin, 09.03.2023 – 38 K 919/21 VZitiert von 11
- VG Karlsruhe, 15.06.2022 – 4 K 5339/20
- VGH Bayern, 25.01.2022 – 19 CE 21.2859
- VG Freiburg, 13.05.2016 – 4 K 1497/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Zur Bindung der Exekutive an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot im Falle des § 22 S 2 AufenthG sowie zur fachgerichtlichen Kontrolle - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger gegen die pauschale Abkehr der Bundesregierung von der individuell zugesagten Aufnahmebereitschaft gem § 22 S 2 AufenthG (Menschenrechtsliste) ohne Einzelfallprüfung - Gegenstandswertfestsetzung
- OVG Schleswig, 25.03.2026 – 6 MB 36/25
- OVG NRW, 02.02.2026 – 18 A 1137/23Zitiert von 3
135 Entscheidungen zu § 31 AufenthV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31#abs-1 (1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn
Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der
wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf und das Visum nicht nach anderen Bestimmungen zustimmungsfrei ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31#abs-2 (2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31#abs-3 (3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31#abs-4 (4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.