Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2467
BGBl. 2015 I S. 2467 · 38.330 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
Vom 18. Dezember 2015
Es verordnen auf Grund
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Absatz 2
Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 59 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert und
Absatz 3 Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) die Bundesregierung sowie
– des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 13a sowie Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Aufenthaltsgesetzes und des § 40 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 des AZR-Gesetzes, der durch Artikel 5
Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, das
Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 5 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumut-
bar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur
dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.“
2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten“ durch die Wörter „Personen nach Artikel 1
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem
Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt“ er-
setzt.
3. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte
bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.“
4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine
sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde,
wenn
1. das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2
Buchstabe c unterliegt,
2. das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbe-
hörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,
3. die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
4. die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.“
b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familien-
angehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.“
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
6. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
7. In § 52 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Asylberechtigte“ ein Komma und die Wörter „Resettlement-
Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.

8. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe j wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 7“ ersetzt.
b) In Buchstabe r wird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
c) In Buchstabe u wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
d) In Buchstabe v wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
9. In Anlage A Nummer 1 wird die Angabe „Kroatien BGBl. 1998 II S. 1388“ gestrichen.
10. In Anlage C wird das Wort „Myanmar“ durch das Wort „Mali“ ersetzt und wird nach dem Wort „Sudan“ das
Wort „Südsudan“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 4
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde werden das Datenaus-
tauschformat „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt
gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat
„XAusländer“ durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport
durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungs-
protokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein ent-
sprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die
Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.“
2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die Ausländerbehörden ent-
sprechend.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben a werden die Doppelbuchstaben ii bis kk angefügt:
„ii) § 17a Absatz 1 (2)*
AufenthG
(Durchführung einer Bildungs-
maßnahme)
erteilt am
befristet bis
jj) § 17a Absatz 4 (2)*
AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach
Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen)
erteilt am
befristet bis
kk) § 17a Absatz 5 (2)*“.
AufenthG
(Ablegung einer Prüfung)
erteilt am
befristet bis
bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:
„ee) § 23 Absatz 4 (2)*“.
AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
befristet bis

bbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ee bis pp werden die Buchstaben ff bis qq.
ccc) Die folgenden Doppelbuchstaben rr bis vv werden angefügt:
„rr) § 25a Absatz 2 (2)*
Satz 3 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugend-
lichen und Heranwachsen-
den: Ehegatte/Lebenspart-
ner)
erteilt am
befristet bis
ss) § 25a Absatz 2 (2)*
Satz 5 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugend-
lichen und Heranwachsen-
den: minderjährige ledige
Kinder)
erteilt am
befristet bis
tt) § 25b Absatz 1 (2)*
Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
erteilt am
befristet bis
uu) § 25b Absatz 4 (2)*
Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
vv) § 25b Absatz 4 Satz 1 (2)*“.
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
minderjähriges Kind)
erteilt am
befristet bis
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe j werden die Buchstaben k bis m eingefügt:
„k) § 23 Absatz 4 AufenthG (2)*
(Resettlement)
erteilt am
l) § 26 Absatz 3 Satz 1 (2)*
AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
m) § 26 Absatz 3 Satz 2 (2)*“.
AufenthG
(Resettlement nach 3 Jahren)
erteilt am

bb) Die bisherigen Buchstaben l bis s werden die Buchstaben n bis u.
c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**)
13 Perso- Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
kreis mittlung
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 2 Nummer 3 und § 3
Satz 1 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis
auf Begründungstext
a) Ausweisungsverfügung (3)
erlassen am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
b) Ausweisungsverfügung (3)
erlassen am
Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
c) Ausweisungsverfügung (3)
erlassen am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung (1)
noch nicht vollziehbar
d) Ausweisungsverfügung (3)
erlassen am
Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
e) Ausweisungsverfügung (3)
erlassen am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
f) Ausweisungsverfügung (3)
erlassen am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
g) § 2 Absatz 7 FreizügG/ (3)
EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
C D
Übermittlung
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtun-
ausländerrechtlicher Vor- gen oder Stellen nach
schriften betraute öffent-
§ 88 Absatz 3 des
liche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis r Asylgesetzes
– Zuspeicherung durch die – Bundesamt für Migra-
Registerbehörde zu tion und Flüchtlinge
Spalte A Buchstabe s – Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für
Arbeit
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A
Buchstabe a bis r
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte

A A1*)
13 Perso-
Bezeichnung der Daten
nen-
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
kreis
h) § 2 Absatz 7 FreizügG/
EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
i) § 2 Absatz 7 FreizügG/
EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
j) § 2 Absatz 7 FreizügG/
EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt/Wiederein-
reiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
k) § 2 Absatz 7 FreizügG/
EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt/Wiederein-
reiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
l) § 2 Absatz 7 FreizügG/
EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt/Wiederein-
reiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
B**) C D
Zeitpunkt
Übermittlung
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(3) – Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende und für die
Durchführung des
Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zu-
(3) ständige Stellen
(3)
(3)
(3)

A A1*) B**) C D
13 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
m) § 5 Absatz 4 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
n) § 5 Absatz 4 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
o) § 5 Absatz 4 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
p) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
q) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
r) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
s) Begründungstext liegt
vor

A
13
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3 und § 3
Satz 2 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis
auf Begründungstext
– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe g, i, j, l bis n
und q bis s –
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3 und § 3
Satz 2 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis
auf Begründungstext
– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe h, k, o, p
und s –
A1*) B**) C D
Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2) – wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –
stehend –
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,
§§ 21, 23 des AZR-Geset-
zes
(3) – wie vor- – wie vorstehend – zur Durchführung ausländer-
stehend – oder asylrechtlicher Aufga-
ben:
– nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten
Stellen“.
d) Nummer 14 Spalte A Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Abschiebung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“.
e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
„A
14a
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 2 Nummer 3 und § 3
Satz 1 Nummer 8
Einreise- und Aufenthalts-
verbot und Hinweis auf
Begründungstext
a) nach § 11 Absatz 6
AufenthG wegen er-
heblicher und schuld-
hafter Überschreitung
der Frist zur freiwilligen
Ausreise
angeordnet am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
A1*) B**) C D
Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtun-
ausländerrechtlicher Vor- gen oder Stellen nach
schriften betraute öffent- § 88 Absatz 3 des
(2) liche Stellen zu Spalte A Asylgesetzes
Buchstabe a bis c
– Bundesamt für Migra-
– Bundesamt für Migration tion und Flüchtlinge
(1) und Flüchtlinge zu
– Bundespolizei
Spalte A Buchstabe b
– andere mit der polizei-
und c
lichen Kontrolle des
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu grenzüberschreiten-
Spalte A Buchstabe d den Verkehrs betraute
Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind

A
14a
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
b) nach § 11 Absatz 7
Satz 1 Nummer 1
AufenthG bei be-
standskräftig als offen-
sichtlich unbegründet
abgelehntem Asylan-
trag nach § 29a Ab-
satz 1 AsylG
angeordnet am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
c) nach § 11 Absatz 7
Satz 1 Nummer 2
AufenthG nach wieder-
holt abgelehntem Asyl-
folge- oder -zweitantrag
angeordnet am
Wirkung befristet
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
d) Begründungstext liegt
vor
f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
A1*) B**) C D
Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2) – sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für
Arbeit
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung zu-
ständige Luftsicher-
heitsbehörden nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes und für
(2) die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach
§ 12b des Atomgeset-
zes zuständige atom-
rechtliche Genehmi-
gungs- und Aufsichts-
behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende und für die
Durchführung des
Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zu-
ständige Stellen
– Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A
Buchstabe a bis c“.
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a und in den Buchstaben a bis c wird in Spalte A jeweils die Angabe „§ 54a“
durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
bb) Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
„d) Kontaktverbot
hinsichtlich
Personen nach
§ 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
e) Nutzungsverbot
hinsichtlich Kom-
munikationsmittel
nach § 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
(2)
(2)“.

cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
g) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**)
17 Perso- Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
kreis mittlung
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 2 Nummer 3
Duldung
a) Bescheinigung über die (2)
Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung)
nach § 60a Absatz 1
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
b) Bescheinigung über die (2)
Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung)
nach § 60a Absatz 2
Satz 1 AufenthG
aa) wegen fehlender
Reisedokumente
bb) aus medizinischen
Gründen
cc) aufgrund familiärer
Bindungen zu
einem Duldungs-
inhaber nach Dop-
pelbuchstabe aa (1)
oder bb
dd) aus sonstigen
Gründen
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
c) Bescheinigung über die (2)
Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung)
nach § 60a Absatz 2
Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
d) Bescheinigung über die (2)
Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung)
nach § 60a Absatz 2
Satz 3 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
C D
Übermittlung
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
des AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden und ohne Angabe der einzelnen,
mit der Durchführung in Spalte A Buchstabe b
ausländerrechtlicher Vor- Doppelbuchstabe aa bis dd
schriften betraute öffent- genannten Duldungsgründe
liche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis d, f und g
I) – Ausländerbehörden
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Be- – Aufnahmeeinrichtun-
hörde zu Spalte A Buch- gen oder Stellen nach
stabe e und g § 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für Ar-
beit
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte

A A1*)
17 Perso-
Bezeichnung der Daten
nen-
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
kreis
e) Bescheinigung über die
Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung)
nach § 60a Absatz 2a
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
f) Bescheinigung über die
Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung)
nach § 60a Absatz 2b
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
g) Nummer der Bescheini-
gung
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3
Duldung (2)
– wie vorstehend –
B**) C D
Zeitpunkt
Übermittlung
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2) – Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende und für die
Durchführung des
Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zu-
ständige Stellen
(2)
mit Angabe der einzel-
nen, in Spalte A Buch-
stabe b Doppelbuch-
stabe aa bis dd ge-
nannten Duldungs-
gründe
– Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A
Buchstabe a bis d
(2)
– wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –“.
stehend –
h) Nummer 20 Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Buchstabe d wird folgt
„d) zurückgeschoben am
Wirkung befristet bis
gefasst:
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung“.
bb) Die Angabe zu Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) abgeschoben am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“.
i) In Nummer 29 Spalte A Buchstabe a wird die
Absatz 2 Nummer 7 AufenthG“ ersetzt.
Angabe „§ 54 Nummer 6 AufenthG“ durch die Wörter „§ 54
j) Nummer 37 Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „Buchstabe a bis e“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) Einreise- und Aufenthaltsverbot
siehe Nummer 14a
Spalte A Buch-
stabe a bis c“.
cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.

Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b sowie Artikel 2 Nummer 3 Buch-
stabe c, d, g und h treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 und 3 Buchstabe a, b, e, f, i und j tritt am 1. Mai
2016 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2467. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a8e9213728d05828….