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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2467

BGBl. 2015 I S. 2467 · 38.330 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2467




                                          Verordnung
        zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung

                                             Vom 18. Dezember 2015


  Es verordnen auf Grund
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Absatz 2
  Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 59 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert und
  Absatz 3 Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
  S. 2258) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
  1970 (BGBl. I S. 821) die Bundesregierung sowie
– des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 13a sowie Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
  des Aufenthaltsgesetzes und des § 40 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 des AZR-Gesetzes, der durch Artikel 5
  Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, das
  Bundesministerium des Innern:

                                                    Artikel 1
                                                 Änderung der
                                             Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 5 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Dem § 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Auf-
   enthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumut-
   bar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur
   dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23
   Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.“
 2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG)
    Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten“ durch die Wörter „Personen nach Artikel 1
    Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem
    Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt“ er-
    setzt.
 3. § 21 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 21
     Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte
   bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.“
 4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine
      sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde,
      wenn
      1. das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2
         Buchstabe c unterliegt,
      2. das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbe-
         hörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,
      3. die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
      4. die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.“
   b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familien-
      angehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Num-
      mer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.“
 5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
 6. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
 7. In § 52 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Asylberechtigte“ ein Komma und die Wörter „Resettlement-
    Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.

BGBl. 2015, Seite 2468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2468

 8. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe j wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 7“ ersetzt.
   b) In Buchstabe r wird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
   c) In Buchstabe u wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
   d) In Buchstabe v wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
 9. In Anlage A Nummer 1 wird die Angabe „Kroatien BGBl. 1998 II S. 1388“ gestrichen.
10. In Anlage C wird das Wort „Myanmar“ durch das Wort „Mali“ ersetzt und wird nach dem Wort „Sudan“ das
    Wort „Südsudan“ eingefügt.

                                                       Artikel 2
                                                  Änderung der
                                           AZRG-Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 4
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde werden das Datenaus-
  tauschformat „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt
  gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat
  „XAusländer“ durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport
  durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungs-
  protokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein ent-
  sprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die
  Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.“
2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die Ausländerbehörden ent-
  sprechend.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt I Nummer 10 wird wie folgt geändert:
       aa) Dem Buchstaben a werden die Doppelbuchstaben ii bis kk angefügt:
           „ii) § 17a Absatz 1                                     (2)*
                AufenthG
                (Durchführung einer Bildungs-
                maßnahme)
                erteilt am
                befristet bis
           jj)     § 17a Absatz 4                                  (2)*
                   AufenthG
                   (Arbeitsplatzsuche nach
                   Anerkennung ausländischer
                   Berufsqualifikationen)
                   erteilt am
                   befristet bis
           kk) § 17a Absatz 5                                      (2)*“.
               AufenthG
               (Ablegung einer Prüfung)
               erteilt am
               befristet bis

       bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:

                    „ee) § 23 Absatz 4                             (2)*“.
                         AufenthG
                         (Resettlement)
                         erteilt am
                         befristet bis

BGBl. 2015, Seite 2469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2469

      bbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ee bis pp werden die Buchstaben ff bis qq.
      ccc) Die folgenden Doppelbuchstaben rr bis vv werden angefügt:

               „rr) § 25a Absatz 2                          (2)*
                    Satz 3 AufenthG
                    (Aufenthaltsgewährung bei
                    gut integrierten Jugend-
                    lichen und Heranwachsen-
                    den: Ehegatte/Lebenspart-
                    ner)
                    erteilt am
                    befristet bis
               ss)   § 25a Absatz 2                         (2)*
                     Satz 5 AufenthG
                     (Aufenthaltsgewährung bei
                     gut integrierten Jugend-
                     lichen und Heranwachsen-
                     den: minderjährige ledige
                     Kinder)
                     erteilt am
                     befristet bis
               tt)   § 25b Absatz 1                         (2)*
                     Satz 1 AufenthG
                     (Aufenthaltsgewährung bei
                     nachhaltiger Integration:
                     integrierter Ausländer)
                     erteilt am
                     befristet bis
               uu) § 25b Absatz 4                           (2)*
                   Satz 1 AufenthG
                   (Aufenthaltsgewährung bei
                   nachhaltiger Integration:
                   Ehegatte/Lebenspartner)
                   erteilt am
                   befristet bis
               vv)   § 25b Absatz 4 Satz 1                  (2)*“.
                     AufenthG
                     (Aufenthaltsgewährung bei
                     nachhaltiger Integration:
                     minderjähriges Kind)
                     erteilt am
                     befristet bis

b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
  aa) Nach Buchstabe j werden die Buchstaben k bis m eingefügt:

       „k)     § 23 Absatz 4 AufenthG                       (2)*
               (Resettlement)
               erteilt am

       l)      § 26 Absatz 3 Satz 1                         (2)*
               AufenthG
               (Asyl/GFK nach 3 Jahren)
               erteilt am

       m)      § 26 Absatz 3 Satz 2                         (2)*“.
               AufenthG
               (Resettlement nach 3 Jahren)
               erteilt am

BGBl. 2015, Seite 2470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2470
       bb) Die bisherigen Buchstaben l bis s werden die Buchstaben n bis u.
  c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
                     „A                A1*)      B**)
       13                             Perso-   Zeitpunkt

            Bezeichnung der Daten
                                       nen-    der Über-
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)
                                       kreis    mittlung

       § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7
       in Verbindung mit § 2 Ab-
       satz 2 Nummer 3 und § 3
       Satz 1 Nummer 8
       Ausweisung und Hinweis
       auf Begründungstext

       a)   Ausweisungsverfügung                  (3)
            erlassen am

            Wirkung befristet bis
            für die Dauer von …
            Jahren/… Monaten ab
            Ausreise/Abschiebung
            sofort vollziehbar seit

       b)   Ausweisungsverfügung                  (3)
            erlassen am

            Wirkung unbefristet
            sofort vollziehbar seit
       c)   Ausweisungsverfügung                  (3)
            erlassen am

            Wirkung befristet bis

            für die Dauer von …
            Jahren/… Monaten ab
            Ausreise/Abschiebung       (1)

            noch nicht vollziehbar

       d)   Ausweisungsverfügung                  (3)
            erlassen am
            Wirkung unbefristet
            noch nicht vollziehbar

       e)   Ausweisungsverfügung                  (3)
            erlassen am

            Wirkung befristet bis

            für die Dauer von …
            Jahren/… Monaten ab
            Ausreise/Abschiebung

            unanfechtbar seit

       f)   Ausweisungsverfügung                  (3)
            erlassen am
            Wirkung unbefristet

            unanfechtbar seit

       g)   § 2 Absatz 7 FreizügG/                (3)
            EU
            (Nichtbestehen des
            Rechts auf Einreise und
            Aufenthalt)
            festgestellt am
            sofort vollziehbar seit

             C                              D

         Übermittlung
        durch folgende            Übermittlung/Weitergabe

      öffentliche Stellen           an folgende Stellen

   (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                               §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
                               des AZR-Gesetzes

– Ausländerbehörden und        I) – Ausländerbehörden
  mit der Durchführung            – Aufnahmeeinrichtun-
  ausländerrechtlicher Vor-         gen oder Stellen nach
  schriften betraute öffent-
                                    § 88 Absatz 3 des
  liche Stellen zu Spalte A
  Buchstabe a bis r                 Asylgesetzes

– Zuspeicherung durch die         – Bundesamt für Migra-
  Registerbehörde zu                tion und Flüchtlinge
  Spalte A Buchstabe s            – Bundespolizei
                                  – andere mit der polizei-
                                    lichen Kontrolle des
                                    grenzüberschreiten-

                                    den Verkehrs beauf-
                                    tragte Behörden
                                  – oberste Bundes- und
                                    Landesbehörden, die
                                    mit der Durchführung
                                    ausländer-, asyl- und

                                    passrechtlicher Vor-
                                    schriften als eigener
                                    Aufgabe betraut sind

                                  – sonstige Polizeivoll-

                                    zugsbehörden
                                  – Bundesagentur für
                                    Arbeit
                                  – deutsche Auslands-
                                    vertretungen und an-
                                    dere öffentliche Stellen
                                    im Visaverfahren

                                  – Statistisches Bundes-

                                    amt zu Spalte A
                                    Buchstabe a bis r

                               II) – für die Zuverlässig-
                                     keitsüberprüfung nach

                                     § 7 des Luftsicher-
                                     heitsgesetzes zustän-
                                     dige Luftsicherheits-
                                     behörden und für die
                                     Zuverlässigkeitsüber-

                                     prüfung nach § 12b
                                     des Atomgesetzes zu-
                                     ständige atomrecht-
                                     liche Genehmigungs-
                                     und Aufsichtsbehör-
                                     den
                                   – Bundeskriminalamt
                                   – Landeskriminalämter
                                   – Staatsanwaltschaften
                                   – Gerichte
BGBl. 2015, Seite 2471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2471
               A                A1*)
13                             Perso-

     Bezeichnung der Daten
                                nen-
     (§ 3 des AZR-Gesetzes)
                                kreis

h)   § 2 Absatz 7 FreizügG/
     EU
     (Nichtbestehen des
     Rechts auf Einreise und
     Aufenthalt)
     festgestellt am

     noch nicht vollziehbar

i)   § 2 Absatz 7 FreizügG/
     EU
     (Nichtbestehen des
     Rechts auf Einreise und
     Aufenthalt)
     festgestellt am
     unanfechtbar seit

j)   § 2 Absatz 7 FreizügG/
     EU
     (Nichtbestehen des
     Rechts auf Einreise und
     Aufenthalt/Wiederein-
     reiseverbot)
     festgestellt am
     Wirkung befristet bis
     für die Dauer von …
     Jahren/… Monaten ab
     Ausreise/Abschiebung
     sofort vollziehbar seit

k)   § 2 Absatz 7 FreizügG/
     EU
     (Nichtbestehen des
     Rechts auf Einreise und
     Aufenthalt/Wiederein-
     reiseverbot)
     festgestellt am
     Wirkung befristet bis
     für die Dauer von …
     Jahren/… Monaten ab
     Ausreise/Abschiebung
     noch nicht vollziehbar

l)   § 2 Absatz 7 FreizügG/
     EU
     (Nichtbestehen des
     Rechts auf Einreise und
     Aufenthalt/Wiederein-
     reiseverbot)
     festgestellt am
     Wirkung befristet bis
     für die Dauer von …
     Jahren/… Monaten ab
     Ausreise/Abschiebung
     unanfechtbar seit

  B**)                 C                           D
Zeitpunkt
                   Übermittlung
                  durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
der Über-
                öffentliche Stellen       an folgende Stellen
 mittlung
             (§ 6 des AZR-Gesetzes)

   (3)                                   – Behörden der Zollver-
                                           waltung
                                         – Träger der Sozialhilfe,
                                           Träger der Grund-
                                           sicherung für Arbeit-
                                           suchende und für die
                                           Durchführung des
                                           Asylbewerberleis-
                                           tungsgesetzes zu-
   (3)                                     ständige Stellen

   (3)

   (3)

   (3)
BGBl. 2015, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2472


                      A                 A1*)      B**)                C                          D
       13                              Perso-   Zeitpunkt
                                                                  Übermittlung
            Bezeichnung der Daten                                durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
                                        nen-    der Über-
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)                             öffentliche Stellen       an folgende Stellen
                                        kreis    mittlung
                                                            (§ 6 des AZR-Gesetzes)

       m) § 5 Absatz 4 FreizügG/                   (3)
          EU
          (Verlust des Rechts auf
          Einreise und Aufenthalt)
          festgestellt am
          unanfechtbar seit

       n)   § 5 Absatz 4 FreizügG/                 (3)
            EU
            (Verlust des Rechts auf
            Einreise und Aufenthalt)
            festgestellt am
            sofort vollziehbar seit

       o)   § 5 Absatz 4 FreizügG/                 (3)
            EU
            (Verlust des Rechts auf
            Einreise und Aufenthalt)
            festgestellt am
            noch nicht vollziehbar

       p)   § 6 Absatz 1 FreizügG/                 (3)
            EU
            (Verlust des Rechts auf
            Einreise und Aufenthalt)
            festgestellt am
            Wirkung befristet bis
            für die Dauer von …
            Jahren/… Monaten ab
            Ausreise/Abschiebung
            noch nicht vollziehbar

       q)   § 6 Absatz 1 FreizügG/                 (3)
            EU
            (Verlust des Rechts auf
            Einreise und Aufenthalt)
            festgestellt am
            Wirkung befristet bis
            für die Dauer von …
            Jahren/… Monaten ab
            Ausreise/Abschiebung
            sofort vollziehbar seit

       r)   § 6 Absatz 1 FreizügG/                 (3)
            EU
            (Verlust des Rechts auf
            Einreise und Aufenthalt)
            festgestellt am
            Wirkung befristet bis
            für die Dauer von …
            Jahren/… Monaten ab
            Ausreise/Abschiebung
            unanfechtbar seit

       s)   Begründungstext liegt
            vor

BGBl. 2015, Seite 2473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2473
                   A
   13

        Bezeichnung der Daten

        (§ 3 des AZR-Gesetzes)

   § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
   in Verbindung mit § 2 Ab-
   satz 3 Nummer 3 und § 3
   Satz 2 Nummer 8
   Ausweisung und Hinweis
   auf Begründungstext
   – wie vorstehend Spalte A
     Buchstabe g, i, j, l bis n
     und q bis s –
   § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
   in Verbindung mit § 2 Ab-
   satz 3 Nummer 3 und § 3
   Satz 2 Nummer 8
   Ausweisung und Hinweis
   auf Begründungstext
   – wie vorstehend Spalte A
     Buchstabe h, k, o, p
     und s –

 A1*)        B**)                   C                                D
Perso-    Zeitpunkt
                                Übermittlung
                               durch folgende              Übermittlung/Weitergabe
 nen-     der Über-
                             öffentliche Stellen             an folgende Stellen
 kreis     mittlung
                          (§ 6 des AZR-Gesetzes)

 (2)     – wie vor-    – wie vorstehend –             – wie vorstehend –
           stehend –

                                                      § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
                                                      mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,
                                                      §§ 21, 23 des AZR-Geset-
                                                      zes
 (3)     – wie vor-    – wie vorstehend –             zur Durchführung ausländer-
           stehend –                                  oder asylrechtlicher Aufga-
                                                      ben:
                                                      – nur die zu Personen-
                                                        kreis (1) in Spalte D
                                                        Nummer I genannten
                                                        Stellen“.
d) Nummer 14 Spalte A Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
  „g) Abschiebung
      vollzogen am
      Wirkung befristet bis
      für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“.
e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
                 „A
   14a

        Bezeichnung der Daten

        (§ 3 des AZR-Gesetzes)

   § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7
   in Verbindung mit § 2 Ab-
   satz 2 Nummer 3 und § 3
   Satz 1 Nummer 8
   Einreise- und Aufenthalts-
   verbot und Hinweis auf
   Begründungstext

   a)    nach § 11 Absatz 6
         AufenthG wegen er-
         heblicher und schuld-

         hafter Überschreitung
         der Frist zur freiwilligen

         Ausreise

         angeordnet am

         Wirkung befristet bis

         für die Dauer von …

         Jahren/… Monaten ab
         Ausreise/Abschiebung
 A1*)        B**)                   C                                D
Perso-    Zeitpunkt
                                Übermittlung
                               durch folgende              Übermittlung/Weitergabe
 nen-     der Über-
                             öffentliche Stellen             an folgende Stellen
 kreis     mittlung
                          (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                                      §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
                                                      des AZR-Gesetzes

                       – Ausländerbehörden und        I)   – Ausländerbehörden
                         mit der Durchführung              – Aufnahmeeinrichtun-
                         ausländerrechtlicher Vor-           gen oder Stellen nach
                         schriften betraute öffent-          § 88 Absatz 3 des
             (2)         liche Stellen zu Spalte A           Asylgesetzes
                         Buchstabe a bis c
                                                           – Bundesamt für Migra-
                       – Bundesamt für Migration             tion und Flüchtlinge
 (1)                     und Flüchtlinge zu
                                                           – Bundespolizei
                         Spalte A Buchstabe b
                                                           – andere mit der polizei-
                         und c
                                                             lichen Kontrolle des
                       – Zuspeicherung durch die
                         Registerbehörde zu                  grenzüberschreiten-
                         Spalte A Buchstabe d                den Verkehrs betraute

                                                             Behörden

                                                           – oberste Bundes- und
                                                             Landesbehörden, die
                                                             mit der Durchführung
                                                             ausländer-, asyl- und
                                                             passrechtlicher Vor-
                                                             schriften als eigener
                                                             Aufgabe betraut sind
BGBl. 2015, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474
                         A
       14a

            Bezeichnung der Daten

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)

       b)    nach § 11 Absatz 7
             Satz 1 Nummer 1
             AufenthG bei be-
             standskräftig als offen-
             sichtlich unbegründet
             abgelehntem Asylan-
             trag nach § 29a Ab-
             satz 1 AsylG

             angeordnet am

             Wirkung befristet bis
             für die Dauer von …
             Jahren/… Monaten ab
             Ausreise/Abschiebung

       c)    nach § 11 Absatz 7
             Satz 1 Nummer 2
             AufenthG nach wieder-
             holt abgelehntem Asyl-
             folge- oder -zweitantrag
             angeordnet am
             Wirkung befristet
             für die Dauer von …
             Jahren/… Monaten ab
             Ausreise/Abschiebung

       d)    Begründungstext liegt
             vor

  f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

 A1*)      B**)                 C                           D
Perso-   Zeitpunkt
                            Übermittlung
                           durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
 nen-    der Über-
                         öffentliche Stellen       an folgende Stellen
 kreis    mittlung
                      (§ 6 des AZR-Gesetzes)
            (2)                                   – sonstige Polizeivoll-
                                                    zugsbehörden
                                                  – Bundesagentur für
                                                    Arbeit

                                                  – deutsche Auslands-
                                                    vertretungen und an-
                                                    dere öffentliche Stellen
                                                    im Visaverfahren

                                               II) – für die Zuverlässig-
                                                     keitsüberprüfung zu-
                                                     ständige Luftsicher-
                                                     heitsbehörden nach
                                                     § 7 des Luftsicher-
                                                     heitsgesetzes und für
            (2)                                      die Zuverlässigkeits-
                                                     überprüfung nach
                                                     § 12b des Atomgeset-
                                                     zes zuständige atom-
                                                     rechtliche Genehmi-
                                                     gungs- und Aufsichts-
                                                     behörden
                                                  – Bundeskriminalamt
                                                  – Landeskriminalämter

                                                  – Staatsanwaltschaften

                                                  – Gerichte
                                                  – Behörden der Zollver-
                                                    waltung
                                                  – Träger der Sozialhilfe,
                                                    Träger der Grund-
                                                    sicherung für Arbeit-
                                                    suchende und für die
                                                    Durchführung des
                                                    Asylbewerberleis-
                                                    tungsgesetzes zu-
                                                    ständige Stellen
                                                  – Statistisches Bundes-
                                                    amt zu Spalte A
                                                    Buchstabe a bis c“.
       aa) Im Satzteil vor Buchstabe a und in den Buchstaben a bis c wird in Spalte A jeweils die Angabe „§ 54a“
           durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
       bb) Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:

             „d)     Kontaktverbot
                     hinsichtlich
                     Personen nach
                     § 56 Absatz 4
                     AufenthG
                     angeordnet am
             e)      Nutzungsverbot
                     hinsichtlich Kom-
                     munikationsmittel
                     nach § 56 Absatz 4
                     AufenthG
                     angeordnet am

 (2)

(2)“.
BGBl. 2015, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475
  cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
g) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
                 „A                A1*)      B**)
   17                             Perso-   Zeitpunkt

        Bezeichnung der Daten
                                   nen-    der Über-
        (§ 3 des AZR-Gesetzes)
                                   kreis    mittlung

   § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7
   in Verbindung mit § 2 Ab-
   satz 2 Nummer 3

   Duldung

   a)   Bescheinigung über die                (2)
        Aussetzung der Ab-
        schiebung (Duldung)
        nach § 60a Absatz 1
        AufenthG

        erteilt am
        befristet bis

        widerrufen am

   b)   Bescheinigung über die                (2)
        Aussetzung der Ab-
        schiebung (Duldung)
        nach § 60a Absatz 2
        Satz 1 AufenthG
        aa) wegen fehlender
            Reisedokumente

        bb) aus medizinischen

            Gründen
        cc) aufgrund familiärer
            Bindungen zu
            einem Duldungs-
            inhaber nach Dop-
            pelbuchstabe aa        (1)
            oder bb
        dd) aus sonstigen
            Gründen
        erteilt am
        befristet bis
        widerrufen am

   c)   Bescheinigung über die                (2)
        Aussetzung der Ab-
        schiebung (Duldung)
        nach § 60a Absatz 2
        Satz 2 AufenthG
        erteilt am

        befristet bis
        widerrufen am

   d)   Bescheinigung über die                (2)
        Aussetzung der Ab-

        schiebung (Duldung)
        nach § 60a Absatz 2
        Satz 3 AufenthG

        erteilt am

        befristet bis
        widerrufen am

             C                           D

         Übermittlung
        durch folgende         Übermittlung/Weitergabe

      öffentliche Stellen        an folgende Stellen

   (§ 6 des AZR-Gesetzes)

                            §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
                            des AZR-Gesetzes

– Ausländerbehörden und      ohne Angabe der einzelnen,
  mit der Durchführung       in Spalte A Buchstabe b
  ausländerrechtlicher Vor- Doppelbuchstabe aa bis dd
  schriften betraute öffent- genannten Duldungsgründe
  liche Stellen zu Spalte A
  Buchstabe a bis d, f und g
                             I) – Ausländerbehörden
– mit grenzpolizeilichen
  Aufgaben betraute Be-         – Aufnahmeeinrichtun-
  hörde zu Spalte A Buch-         gen oder Stellen nach
  stabe e und g                   § 88 Absatz 3 des

                                  Asylgesetzes
                               – Bundesamt für Migra-
                                 tion und Flüchtlinge
                               – Bundespolizei

                               – andere mit der polizei-
                                 lichen Kontrolle des
                                 grenzüberschreiten-
                                 den Verkehrs beauf-

                                 tragte Behörden

                               – oberste Bundes- und
                                 Landesbehörden, die
                                 mit der Durchführung
                                 ausländer-, asyl- und
                                 passrechtlicher Vor-
                                 schriften als eigener
                                 Aufgabe betraut sind
                               – sonstige Polizeivoll-
                                 zugsbehörden
                               – Bundesagentur für Ar-
                                 beit
                               – deutsche Auslands-
                                 vertretungen und an-
                                 dere öffentliche Stellen
                                 im Visaverfahren

                            II) – für die Zuverlässig-
                                  keitsüberprüfung nach
                                  § 7 des Luftsicher-
                                  heitsgesetzes zustän-
                                  dige Luftsicherheits-
                                  behörden und für die
                                  Zuverlässigkeitsüber-

                                  prüfung nach § 12b

                                  des Atomgesetzes zu-
                                  ständige atomrecht-
                                  liche Genehmigungs-

                                  und Aufsichtsbehör-
                                  den
                                – Bundeskriminalamt
                                – Landeskriminalämter
                                – Staatsanwaltschaften
                                – Gerichte
BGBl. 2015, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476
                      A                 A1*)
       17                              Perso-

            Bezeichnung der Daten
                                        nen-
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)
                                        kreis

       e)    Bescheinigung über die
             Aussetzung der Ab-
             schiebung (Duldung)
             nach § 60a Absatz 2a
             AufenthG
             erteilt am
             befristet bis

             widerrufen am

       f)    Bescheinigung über die

             Aussetzung der Ab-

             schiebung (Duldung)

             nach § 60a Absatz 2b

             AufenthG

             erteilt am
             befristet bis
             widerrufen am

       g)    Nummer der Bescheini-
             gung

       § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
       in Verbindung mit § 2 Ab-
       satz 3 Nummer 3

       Duldung                          (2)

       – wie vorstehend –

    B**)                   C                           D
 Zeitpunkt
                       Übermittlung
                      durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
 der Über-
                    öffentliche Stellen       an folgende Stellen
  mittlung
                 (§ 6 des AZR-Gesetzes)

    (2)                                      – Behörden der Zollver-
                                               waltung
                                             – Träger der Sozialhilfe,
                                               Träger der Grund-
                                               sicherung für Arbeit-
                                               suchende und für die
                                               Durchführung des
                                               Asylbewerberleis-
                                               tungsgesetzes zu-
                                               ständige Stellen
    (2)
                                             mit Angabe der einzel-

                                             nen, in Spalte A Buch-

                                             stabe b Doppelbuch-

                                             stabe aa bis dd ge-

                                             nannten Duldungs-
                                             gründe
                                             – Statistisches Bundes-
                                               amt zu Spalte A
                                               Buchstabe a bis d
    (2)

– wie vor-    – wie vorstehend –          – wie vorstehend –“.
  stehend –
  h) Nummer 20 Spalte A wird wie folgt geändert:

       aa) Die Angabe zu Buchstabe d wird folgt

            „d) zurückgeschoben am
               Wirkung befristet bis

gefasst:
               für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung“.
       bb) Die Angabe zu Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

            „f) abgeschoben am
              Wirkung befristet bis
              für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“.

  i) In Nummer 29 Spalte A Buchstabe a wird die
     Absatz 2 Nummer 7 AufenthG“ ersetzt.

Angabe „§ 54 Nummer 6 AufenthG“ durch die Wörter „§ 54
  j) Nummer 37 Spalte A wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „Buchstabe a bis e“ ersetzt.
       bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

            „c) Einreise- und Aufenthaltsverbot
               siehe Nummer 14a
               Spalte A Buch-
               stabe a bis c“.
       cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
BGBl. 2015, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477

                                        Artikel 3
                                      Inkrafttreten
       (1) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b sowie Artikel 2 Nummer 3 Buch-
    stabe c, d, g und h treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
      (2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 und 3 Buchstabe a, b, e, f, i und j tritt am 1. Mai
    2016 in Kraft.
       (3) Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.



       Der Bundesrat hat zugestimmt.


       Berlin, den 18. Dezember 2015

                              Die Bundeskanzlerin
                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                       Der Bundesminister des Innern
                            Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2467. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a8e9213728d05828….