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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3066

BGBl. 2017 I S. 3066 · 68.241 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3066
                                         Verordnung
 zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
                                               Vom 1. August 2017

  Es verordnet auf Grund
– des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a und 14 des
  Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162)
  das Bundesministerium des Innern,
– des § 40 Absatz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes vom

  2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) das Bundes-

  ministerium des Innern und

– des § 42 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 Num-
  mer 1, 2 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 12. Mai
  2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, das
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

                        Artikel 1
                     Änderung der
                 Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 14. Juli 2017 (BGBl. I S. 2650) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst:

       „§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungsein-
              richtungen gegenüber den Ausländer-
              behörden“.
   b) Die Angabe zu § 38f wird wie folgt gefasst:
       „§ 38f   Inhalt und Voraussetzungen der Unter-
                zeichnung der Aufnahmevereinbarung
                oder eines entsprechenden Vertrages“.
   c) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
       „§ 45    Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis,
                die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und

                die Mobiler-ICT-Karte“.

 2. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Num-
    mer 1“ durch die Wörter „§ 15a und § 30 Nummer 1“
    ersetzt.

 3. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden

           nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis,“ die

           Wörter „die nicht der Saisonbeschäftigung

           diente,“ und nach den Wörtern „Blauen

           Karte EU,“ die Wörter „einer ICT-Karte, einer
           Mobiler-ICT-Karte,“ eingefügt.
       bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1
           oder 1a“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6
           oder Absatz 7“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „19a“ ein
      Komma und die Angabe „19b, 19d“ eingefügt.

4. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-
     satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
  b) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-
     satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.

  c) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-

     satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.

5. § 38a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Aufnahmevereinbarungen“ die Wörter „oder
     von entsprechenden Verträgen“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach
     dem Wort „Aufnahmevereinbarungen“ die Wör-
     ter „oder entsprechende Verträge“ eingefügt.
  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
     gefügt:
        „(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für
     staatliche oder staatlich anerkannte Hochschu-
     len noch für andere Forschungseinrichtungen,
     deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen
     Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und
     Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte

     Forschungseinrichtungen.“

6. § 38c wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 38c
                 Mitteilungspflichten von
                Forschungseinrichtungen
           gegenüber den Ausländerbehörden“.
  b) In Satz 1 wird das Wort „anerkannte“ gestrichen.
7. § 38f wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 38f

                       Inhalt und
                  Voraussetzungen der
        Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung

         oder eines entsprechenden Vertrages“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach

         dem Wort „Aufnahmevereinbarung“ die Wör-

         ter „oder ein entsprechender Vertrag“ ein-

         gefügt.

     bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. die Verpflichtung des Ausländers, sich
             darum zu bemühen, das Forschungs-
             vorhaben abzuschließen,“.
     cc) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am
         Ende durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 3067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3067
     dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nach dem Wort „Aufnahmeverein-
              barung“ werden die Wörter „oder der
              entsprechende Vertrag“ eingefügt.

         bbb) Der Punkt am Ende wird durch ein
              Komma ersetzt.
     ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
         gefügt:
         „5. Beginn und voraussichtlichen Abschluss
             des Forschungsvorhabens sowie

         6. Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt
            zum Zweck der Forschung in einem oder
            mehreren weiteren Mitgliedstaaten der
            Europäischen Union im Anwendungs-
            bereich der Richtlinie (EU) 2016/801, so-
            weit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt
            der Antragstellung besteht.“

  c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
     das Wort „anerkannte“ gestrichen und werden
     nach dem Wort „Aufnahmevereinbarung“ die
     Wörter „oder einen entsprechenden Vertrag“ ein-
     gefügt.

8. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
         „entstanden sind,“ die Wörter „es sei denn,
         es handelt sich um einen Anspruch nach den
         §§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgeset-
         zes,“ eingefügt.
     bb) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     dd) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden
         angefügt:
         „8. er die Verlängerung einer ICT-Karte nach
             § 19b des Aufenthaltsgesetzes bean-
             tragt,

          9. er

             a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines
                anderen Mitgliedstaates besitzt, der
                ausgestellt worden ist nach der Richt-
                linie 2014/66/EU des Europäischen
                Parlaments und des Rates vom
                15. Mai 2014 über die Bedingungen
                für die Einreise und den Aufenthalt
                von Drittstaatsangehörigen im Rahmen
                eines unternehmensinternen Trans-
                fers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1),
                und

             b) eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19d

                des Aufenthaltsgesetzes beantragt

                oder eine Aufenthaltserlaubnis zum
                Zweck des Familiennachzugs zu ei-
                nem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte
                nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes
                beantragt,

         10. er
             a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines
                anderen Mitgliedstaates besitzt, der

                 ausgestellt worden ist nach der Richt-
                 linie (EU) 2016/801 des Europäischen
                 Parlaments und des Rates vom
                 11. Mai 2016 über die Bedingungen
                 für die Einreise und den Aufenthalt
                 von Drittstaatsangehörigen zu For-
                 schungs- oder Studienzwecken, zur
                 Absolvierung eines Praktikums, zur
                 Teilnahme an einem Freiwilligendienst,
                 Schüleraustauschprogrammen oder
                 Bildungsvorhaben und zur Ausübung
                 einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132
                 vom 21.5.2016, S. 21), und

              b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20b
                 des Aufenthaltsgesetzes beantragt
                 oder eine Aufenthaltserlaubnis zum
                 Zweck des Familiennachzugs zu
                 einem Inhaber einer Aufenthalts-
                 erlaubnis nach § 20b des Aufenthalts-
                 gesetzes beantragt oder

          11. er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder
              der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der
              Saisonbeschäftigung, die ihm nach
              § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Be-
              schäftigungsverordnung erteilt wurde
              oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum
              Zweck der Saisonbeschäftigung bei
              demselben oder einem anderen Arbeit-
              geber beantragt; dieser Aufenthaltstitel
              gilt bis zur Entscheidung der Ausländer-
              behörde als erteilt.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach
      § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.“
 9. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine
   ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes be-
   antragt wird.“
10. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 45

                      Gebühren für die
                    Aufenthaltserlaubnis,
                    die Blaue Karte EU,
          die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte“.
   b) In Nummer 1 vor Buchstabe a wird das Wort
      „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
      nach den Wörtern „Blauen Karte EU“ die Wörter
      „oder einer ICT-Karte“ eingefügt.

   c) In Nummer 2 vor Buchstabe a wird das Wort
      „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden

      nach den Wörtern „Blauen Karte EU“ die Wörter

      „oder einer ICT-Karte“ eingefügt.

   d) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   e) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

      „4. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-
          Karte                                 80 Euro,
      5. für die Verlängerung einer Mobiler-
          ICT-Karte                            70 Euro.“
BGBl. 2017, Seite 3068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3068
11. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern

      „Blauen Karte EU“ ein Komma und die Wörter

      „der ICT-Karte, der Mobiler-ICT-Karte“ eingefügt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach der Angabe „§ 20“ wird die Angabe
           „Absatz 1“ eingefügt.
       bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

          „In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach

          § 20b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird,
          oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis
          gehörenden Zusatzblatt nach den Anla-
          gen D11 und D11a oder in dem Trägervor-

          druck nach der Anlage D1 wird der Vermerk

          „Forscher-Mobilität“ eingetragen.“

   c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
      bis 4e eingefügt:
          „(4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
       § 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
       wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaub-
       nis gehörenden Zusatzblatt nach den Anla-
       gen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck
       nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Student“

       eingetragen.

          (4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
       § 17b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder

       in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehören-

       den Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a
       oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1
       wird der Vermerk „Praktikant“ eingetragen.
          (4c) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
       § 18d des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder
       in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehören-
       den Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a
       oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1
       wird der Vermerk „Freiwilliger“ eingetragen.

         (4d) Bei Forschern oder Studenten, die im

       Rahmen eines bestimmten Programms mit
       Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer
       Vereinbarung zwischen zwei oder mehr aner-
       kannten Hochschuleinrichtungen in die Euro-

       päische Union reisen, wird das betreffende Pro-

       gramm oder die Vereinbarung auf dem Aufent-

       haltstitel angegeben.

          (4e) In einem Aufenthaltstitel, der für eine
       Saisonbeschäftigung gemäß § 15a der Beschäf-
       tigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu
       diesem Aufenthaltstitel gehörenden Zusatzblatt
       nach Anlage D11 oder in dem Trägervordruck
       nach Anlage D13a wird im Feld Anmerkungen
       der Vermerk „Saisonbeschäftigung“ eingetragen.“

                       Artikel 2

                  Änderung der

             Beschäftigungsverordnung

  Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013

(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-

ordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1953) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „For-
     schungs- und Entwicklungseinrichtungen,“ die

     Wörter „das nicht bereits in den Anwendungsbe-

     reich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes

     fällt,“ eingefügt.

  b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „geführ-
     ten Forschungseinrichtung,“ die Wörter „die nicht
     bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20
     und 20b des Aufenthaltsgesetzes fallen,“ einge-
     fügt.

2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                          „§ 10a
     Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

     (1) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte

  nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes und zur Er-

  teilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Auf-
  enthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn
  1. die Beschäftigung in der aufnehmenden Nieder-
     lassung als Führungskraft, als Spezialistin oder
     Spezialist oder als Trainee erfolgt,
  2. das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das
     vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und
     Arbeitnehmer und

  3. die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Ar-

     beitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer
     entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

     (2) Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung

  erteilt.“

3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in der
   Zeit bis zum 1. August 2015“ gestrichen.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
     gestellt:
     „1. nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes,“.

  b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Num-
     mern 2 bis 6.

5. § 15a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 15a
             Saisonabhängige Beschäftigung

     (1) Ausländerinnen und Ausländern, die auf Grund

  einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit

  der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das

  Verfahren und die Auswahl zum Zweck der Saison-
  beschäftigung nach der Richtlinie 2014/36/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom
  26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Ein-
  reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
  zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl.
  L 94 vom 28.3.2014, S. 375) vermittelt worden sind,
  kann die Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung ei-
  ner saisonabhängigen Beschäftigung von regelmä-
  ßig mindestens 30 Stunden wöchentlich in der Land-
  und Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Hotel- und

  Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüse-

  verarbeitung sowie in Sägewerken

  1. eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu

     90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen,

     wenn es sich um Staatsangehörige eines in An-

     hang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ge-
     nannten Staates handelt, oder
BGBl. 2017, Seite 3069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3069
2. eine Zustimmung erteilen, wenn

   a) die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeit-

      raum von 180 Tagen beträgt oder

   b) es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I

      der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten

      Staates handelt.

Die saisonabhängige Beschäftigung eines Auslän-
ders oder einer Ausländerin darf sechs Monate in-
nerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht
überschreiten. Die Dauer der saisonabhängigen Be-
schäftigung darf den Gültigkeitszeitraum des Reise-
dokuments nicht überschreiten. Im Fall des § 39
Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zu-
stimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist.
Ausländerinnen und Ausländern, die in den letzten
fünf Jahren mindestens einmal als Saisonbeschäf-
tigte im Bundesgebiet tätig waren, sind im Rahmen
der durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten
Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen be-
vorrechtigt zu berücksichtigen. Der Zeitraum für die
Beschäftigung von Saisonbeschäftigten ist für einen
Betrieb auf acht Monate innerhalb eines Zeitraums
von zwölf Monaten begrenzt. Satz 5 gilt nicht für
Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und
Tabakanbaus.

  (2) Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder der
Zustimmung setzt voraus, dass

1. der Nachweis über ausreichenden Kranken-
   versicherungsschutz erbracht wird,

2. der oder dem Saisonbeschäftigten eine ange-
   messene Unterkunft zur Verfügung steht und
3. ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein gülti-
   ger Arbeitsvertrag vorliegt, in dem insbesondere
   festgelegt sind

   a) der Ort und die Art der Arbeit,
   b) die Dauer der Beschäftigung,

   c) die Vergütung,

   d) die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,

   e) die Dauer des bezahlten Urlaubs,
   f) gegebenenfalls andere einschlägige Arbeits-

      bedingungen und

   g) falls möglich, der Zeitpunkt des Beginns der
      Beschäftigung.

Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäf-
tigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der
Mietzins angemessen sein und darf nicht vom Lohn
einbehalten werden. In diesem Fall muss der oder
die Saisonbeschäftigte einen Mietvertrag erhalten,

in dem die Mietbedingungen festgelegt sind. Der

Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit jeden
Wechsel der Unterkunft des oder der Saisonbe-
schäftigten unverzüglich anzuzeigen.

  (3) Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist
zu versagen oder zu entziehen, wenn

1. sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im
   Bundesgebiet aufhält, es sei denn, die Einreise ist
   zur Aufnahme der Saisonbeschäftigung erfolgt oder

     die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung wird für
     eine an eine Saisonbeschäftigung anschließende

     weitere Saisonbeschäftigung beantragt,

  2. der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag

     nach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat

     oder um internationalen Schutz gemäß der Richt-

     linie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des
     Asylgesetzes bleibt unberührt,

  3. der oder die Saisonbeschäftigte den aus einer
     früheren Entscheidung über die Zulassung zur
     Saisonbeschäftigung erwachsenen Verpflichtun-
     gen nicht nachgekommen ist,
  4. über das Unternehmen des Arbeitgebers ein In-
     solvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auf-
     lösung des Unternehmens und Abwicklung des
     Geschäftsbetriebs gerichtet ist,

  5. das Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen
     der Durchführung eines Insolvenzverfahrens auf-
     gelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abge-
     wickelt wurde,

  6. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
     Vermögen des Unternehmens des Arbeitgebers
     mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-
     schäftsbetrieb eingestellt wurde oder

  7. das Unternehmen des Arbeitgebers keine Ge-
     schäftstätigkeit ausübt.

  Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu ver-
  sagen, wenn die durch die Bundesagentur für Arbeit
  festgelegte Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustim-
  mungen für den maßgeblichen Zeitraum erreicht ist.
  § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt un-
  berührt.

    (4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei
  der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
     (5) Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung
  des Beschäftigungsverhältnisses bei demselben

  oder einem anderen Arbeitgeber kann eine weitere
  Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer
  nicht überschritten wird.

    (6) Die Arbeitserlaubnis und die Zustimmung wer-

  den ohne Vorrangprüfung erteilt, soweit die Bundes-
  agentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulas-
  sungszahl nach § 39 Absatz 6 Satz 3 des Aufent-
  haltsgesetzes festgelegt hat.“

6. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Num-

         mern 1 und 2 vorangestellt:

         „1. der Geltungsdauer,

         2. des Betriebs,“.

     bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
         Nummern 3 bis 6.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Dauer der
     Beschäftigung,“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 3070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3070
         Artikel 3
Änderung der
                                            AZRG-Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
  a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
                            „A
       9

                   Bezeichnung der Daten

                   (§ 3 des AZR-Gesetzes)

       § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in
       Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3

       Aufenthaltsstatus

       a)   vom Erfordernis eines Aufenthalts-
            titels befreit

       b)   Erteilung/Verlängerung des Aufent-
            haltstitels
            abgelehnt am
       c)   Aufenthaltstitel
            zurückgenommen am
            widerrufen am
            erloschen am
       d)   heimatloser Ausländer

       e)   Antrag auf einen Aufenthaltstitel

            gestellt am

       f)   Antrag auf Verlängerung eines
            Aufenthaltstitels gestellt am

       g)   Bescheinigung über die Wirkung
            der Antragstellung
            (Fiktionsbescheinigung)
            ausgestellt am

       h)   Nummer des Aufenthaltstitels

       i)   Entscheidungen der Bundesagentur

            für Arbeit über die Zustimmung zur
            Beschäftigung

            aa)     Zustimmung der
                    Bundesagentur für Arbeit
                    erteilt am

                    befristet bis
                    räumlich beschränkt auf
                    Arbeitgeberbindung/
                    keine Arbeitgeberbindung
                    weitere Nebenbestimmungen/
                    keine weiteren Nebenbestim-
                    mungen

            bb)     Zustimmung der Bundes-
                    agentur für Arbeit versagt am
       j)   Nebenbestimmungen zur Erwerbs-
            tätigkeit
            aa)     Selbständige Tätigkeit
                    erlaubt am
                    befristet bis
                    weitere Nebenbestimmungen/
                    keine weiteren Nebenbestim-
                    mungen

 A1*)        B**)             C                          D
                          Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
                         durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
 nen- der Über-
                       öffentliche Stellen       an folgende Stellen
 kreis mittlung
                    (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                             §§ 15, 16, 17a, 18, 18a,
                                             18b, 18d, 21, 23, 24a des
                                             AZR-Gesetzes
                    – Ausländerbehör- I) – Ausländerbehörden
                      den und mit der       und mit der Durch-
             (5)
                      Durchführung          führung ausländer-
                      ausländerrecht-       rechtlicher Vorschrif-
             (3)      licher Vorschriften   ten betraute öffent-
                      betraute öffent-      liche Stellen
                      liche Stellen       – Aufnahmeeinrichtun-
             (3)                            gen oder Stellen
                                            nach § 88 Absatz 3
                                            des Asylgesetzes
                                               – Bundesamt für
             (6)                                 Migration und
                                                 Flüchtlinge
             (1)*
                                               – Bundespolizei

                                               – andere mit der poli-
             (1)*                                zeilichen Kontrolle

                                                 des grenzüberschrei-
             (7)                                 tenden Verkehrs be-
                                                 auftragte Behörden
                                               – oberste Bundes-

                                                 und Landesbehör-
             (7)                                 den, die mit der
                                                 Durchführung

                                                 ausländer-, asyl-

                                                 und passrechtlicher
                                                 Vorschriften als
             (5)*                                eigener Aufgabe
                                                 betraut sind

                                               – Bundesagentur für
                                                 Arbeit zur Aufgaben-
                                                 erfüllung nach
                                                 § 18 Absatz 1 des
                                                 AZR-Gesetzes

                                               – deutsche Auslands-
                                                 vertretungen und
                                                 andere öffentliche
             (5)*                                Stellen im Visa-
                                                 verfahren
                                               – Statistisches Bun-
                                                 desamt zu Spalte A
 (1)         (2)*                                Buchstabe a bis d,
                                                 i bis l
                                               – Zentralstelle für
                                                 Finanztransaktions-
                                                 untersuchungen zur
                                                 Erfüllung ihrer Aufga-
BGBl. 2017, Seite 3071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3071
                         „A
 9

             Bezeichnung der Daten

             (§ 3 des AZR-Gesetzes)

      bb)     Beschäftigung

              erlaubt am

              befristet bis
              räumlich beschränkt auf

              Arbeitgeberbindung/
              keine Arbeitgeberbindung
              weitere Nebenbestimmungen/
              keine weiteren Nebenbestim-
              mungen
 k)   zustimmungsfreie Beschäftigung bis

      festgestellt am
 l)   zustimmungsfreie Beschäftigung
      aufgrund Vorbeschäftigungszeiten
      oder längeren Aufenthalts

      festgestellt am
 m) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise
    in das Bundesgebiet mit
      Visum nach § 18c AufenthG am

 n)   Einreise und Aufenthalt nach § 16a

      AufenthG

      aa)     Ablehnung am

      bb)     Bescheinigung

      ausgestellt am
 o)   Einreise und Aufenthalt nach § 19c
      Absatz 1 AufenthG

      aa)     Ablehnung am
      bb)     Bescheinigung

      ausgestellt am

 p)   Einreise und Aufenthalt nach § 20a
      AufenthG

      aa)     Ablehnung am

      bb)     Bescheinigung

      ausgestellt am
 § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in
 Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
 und 4
 Aufenthaltsstatus

      – wie vorstehend Spalte A Buch-
        stabe a bis c, e bis h –
 § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in
 Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
 und 4

 Aufenthaltsstatus

      – wie vorstehend Spalte A Buch-
        stabe a bis c, e bis h –

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das

   A1*)       B**)                  C                                D
                              Übermittlung
 Perso- Zeitpunkt
                             durch folgende             Übermittlung/Weitergabe
  nen- der Über-
                           öffentliche Stellen            an folgende Stellen
  kreis mittlung
                        (§ 6 des AZR-Gesetzes)
               (2)*                                        ben nach § 28 Ab-
                                                           satz 1 Satz 2 Num-

                                                           mer 2 des Geld-
                                                           wäschegesetzes

                                                     II) – für die Zuverlässig-
                                                           keitsüberprüfung
                                                           nach § 7 des Luft-
                                                           sicherheitsgesetzes
                                                           zuständige Luft-
                                                           sicherheitsbehörden
               (2)*                                        und für die Zuverläs-
                                                           sigkeitsüberprüfung
                                                           nach § 12b des
               (2)                                         Atomgesetzes zu-
                                                           ständige atomrecht-
                                                           liche Genehmigungs-
                                                           und Aufsichtsbehör-
                                                           den
               (5)*                                      – Bundeskriminalamt
                                                         – Landeskriminalämter
                                                         – sonstige Polizei-
                                                           vollzugsbehörden
                        – Ausländerbehör-
                                                         – Staatsanwaltschaften
                          den zu Spalte A
                          Buchstaben n                   – Gerichte
               (2)*                                      – Behörden der Zoll-
                          bis p jeweils die
               (2)*       Ziffern aa                       verwaltung
                                                         – Träger der Sozialhilfe
                        – Bundesamt für                    und für die Durch-
                          Migration und                    führung des Asyl-
                          Flüchtlinge zu                   bewerberleistungs-
                          Spalte A Buch-                   gesetzes zuständige
               (2)*       staben n bis p                   Stellen
               (2)*       jeweils die
                                                         – Bundesagentur für
                          Ziffern bb
                                                           Arbeit zur Aufgaben-
                                                           erfüllung nach § 18b
                                                           des AZR-Gesetzes

                                                         – die für die Grund-
               (2)*                                        sicherung für Arbeit-
                                                           suchende zustän-
               (2)*
                                                           digen Stellen
                                                         – Jugendämter

    (2)      – wie      – wie vorstehend –           – wie vorstehend –
            vorste-
            hend –

                                                     § 15 Absatz 1 Satz 1
                                                     Nummer 1 und 6, § 18
                                                     Absatz 1, §§ 21, 23 des
                                                     AZR-Gesetzes
    (3)      – wie      – wie vorstehend –           – nur die zu Personen-
            vorste-                                    kreis (1) in Spalte D
            hend –                                     Nummer I genannten

                                                       Stellen
Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
BGBl. 2017, Seite 3072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3072
  b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
                             „A
       10

                   Bezeichnung der Daten

                   (§ 3 des AZR-Gesetzes)

       § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in
       Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3

       Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel

       a)   Aufenthalt zum Zweck der
            Ausbildung nach

            aa)     § 16 Absatz 1 AufenthG
                    (Studium)
                    erteilt am

                    befristet bis
            bb)     § 16 Absatz 6 AufenthG
                    (bedingte Zulassung Studium,
                    bedingte oder unbedingte
                    Zulassung Teilzeitstudium,
                    studienvorbereitender
                    Sprachkurs ohne Zulassung
                    zum Studium, studien-
                    vorbereitendes Praktikum
                    ohne Zulassung zum Studium)
                    erteilt am
                    befristet bis

            cc)     § 16 Absatz 7 AufenthG
                    (Studienbewerbung)

                    erteilt am

                    befristet bis
            dd)     § 16 Absatz 9 AufenthG
                    (Studium für in einem anderen
                    Mitgliedstaat international
                    Schutzberechtigten)
                    erteilt am

                    befristet bis

            ee)     § 16b Absatz 1 AufenthG

                    (Sprachkurse, Schulbesuch)
                    erteilt am

                    befristet bis

            ff)     § 17 Absatz 1 AufenthG
                    (sonstige betriebliche
                    Ausbildungszwecke)
                    erteilt am

                    befristet bis
            gg)     § 17a Absatz 1 AufenthG
                    (Durchführung einer
                    Bildungsmaßnahme)
                    erteilt am

                    befristet bis

 A1*)     B**)               C                          D
                         Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
                        durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
 nen- der Über-
                      öffentliche Stellen       an folgende Stellen
 kreis mittlung
                   (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                            §§ 15, 16, 17a, 18, 18a,
                                            18b, 18d, 21, 23 des
                                            AZR-Gesetzes
                   – Ausländerbehör- I) – Ausländerbehörden
                     den und mit der     – Aufnahmeeinrichtun-

                     Durchführung          gen oder Stellen
                     ausländerrecht-       nach § 88 Absatz 3
          (2)*       licher Vorschriften   des Asylgesetzes
                     betraute öffent-
                     liche Stellen       – Bundesamt für
                                           Migration und
                                           Flüchtlinge
          (2)*                                – Bundespolizei

                                              – andere mit der poli-
                                                zeilichen Kontrolle
                                                des grenzüberschrei-
                                                tenden Verkehrs be-
                                                auftragte Behörden
                                              – oberste Bundes-
                                                und Landesbehör-
                                                den, die mit der
                                                Durchführung
                                                ausländer-, asyl-
          (2)*                                  und passrechtlicher

                                                Vorschriften als

                                                eigener Aufgabe
                                                betraut sind
          (2)*                                – sonstige Polizei-
                                                vollzugsbehörden
                                                der Länder
                                              – Bundesagentur für

                                                Arbeit zur Aufgaben-
                                                erfüllung nach
                                                § 18 Absatz 1 des
          (2)*
                                                AZR-Gesetzes

                                              – deutsche Auslands-
                                                vertretungen und

                                                andere öffentliche
          (2)*                                  Stellen im Visa-
                                                verfahren
                                              – Statistisches

                                                Bundesamt
                                              – Zentralstelle für
          (2)*                                  Finanztransaktions-
                                                untersuchungen zur
                                                Erfüllung ihrer Aufga-
                                                ben nach § 28 Ab-
                                                satz 1 Satz 2 Num-

                                                mer 2 des Geld-
                                                wäschegesetzes
                                            II) – für die Zuverlässig-
                                                  keitsüberprüfung
                                                  nach § 7 des Luft-
                                                  sicherheitsgesetzes
                                                  zuständige Luft-
                                                  sicherheitsbehörden
BGBl. 2017, Seite 3073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3073
                      „A
10

            Bezeichnung der Daten

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)

     hh)     § 17a Absatz 5 AufenthG
             (Ablegung einer Prüfung)
             erteilt am
             befristet bis

     ii)     § 17b Absatz 1 AufenthG
             (Studienbezogenes Prak-
             tikum EU)
             erteilt am

             befristet bis

b)   Aufenthalt zum Zweck der Erwerbs-
     tätigkeit nach
     aa)     § 16 Absatz 5 AufenthG
             (Arbeitsplatzsuche nach
             Studium)
             erteilt am
             befristet bis
     bb)     § 16b Absatz 3 AufenthG
             (Arbeitsplatzsuche nach
             schulischer qualifizierter

             Berufsausbildung)
             erteilt am

             befristet bis
     cc)     § 17 Absatz 3 AufenthG
             (Arbeitsplatzsuche nach be-
             trieblicher Berufsausbildung)
             erteilt am
             befristet bis

     dd)     § 17a Absatz 4 AufenthG
             (Arbeitsplatzsuche nach

             Anerkennung ausländischer
             Berufsqualifikationen)
             erteilt am

             befristet bis

     ee)     § 18 Absatz 3 AufenthG
             (keine qualifizierte
             Beschäftigung)
             erteilt am
             befristet bis
     ff)     § 18 Absatz 4 AufenthG
             aaa)   § 18 Absatz 4 Satz 1
                    AufenthG
                    (qualifizierte Beschäf-
                    tigung nach Rechts-
                    verordnung)
                    erteilt am
                    befristet bis
             bbb) § 18 Absatz 4 Satz 2
                  AufenthG
                  (qualifizierte Beschäf-
                  tigung im öffentlichen
                  Interesse)
                  erteilt am
                    befristet bis

 A1*)     B**)               C                        D
                         Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
                        durch folgende      Übermittlung/Weitergabe
 nen- der Über-
                      öffentliche Stellen     an folgende Stellen
 kreis mittlung
                   (§ 6 des AZR-Gesetzes)
          (2)*                                und für die Zuverläs-
                                              sigkeitsüberprüfung
                                              nach § 12b des
                                              Atomgesetzes zu-
                                              ständige atomrecht-
          (2)*                                liche Genehmigungs-
                                              und Aufsichtsbehör-
                                              den

                                            – Bundeskriminalamt

                                            – Landeskriminalämter
                                            – sonstige nicht in
                                              Spalte D Nummer I
          (2)*                                oder II aufgeführte
                                              Polizeivollzugsbehör-
                                              den des Bundes
                                            – Staatsanwaltschaften
                                            – Gerichte
          (2)*                              – Behörden der Zoll-
                                              verwaltung

                                            – Träger der Sozialhilfe

                                              und für die Durch-
                                              führung des Asyl-
                                              bewerberleistungs-
          (2)*                                gesetzes zuständige
                                              Stellen
                                            – Bundesagentur für
                                              Arbeit zur Aufgaben-
                                              erfüllung nach § 18b
                                              des AZR-Gesetzes
          (2)*                              – die für die Durch-

                                              führung der Grund-

                                              sicherung für Arbeit-
                                              suchende zustän-
                                              digen Stellen

                                            – Jugendämter
          (2)*

          (2)*

          (2)*
BGBl. 2017, Seite 3074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3074


                             „A                        A1*)     B**)               C                        D
       10                                                                      Übermittlung
                                                      Perso- Zeitpunkt
                                                                              durch folgende      Übermittlung/Weitergabe
                   Bezeichnung der Daten               nen- der Über-
                                                                            öffentliche Stellen     an folgende Stellen
                   (§ 3 des AZR-Gesetzes)              kreis mittlung
                                                                         (§ 6 des AZR-Gesetzes)

            gg)     § 18 Absatz 4a AufenthG                     (2)*
                    (Beamtenverhältnis zu einem
                    deutschen Dienstherrn)
                    erteilt am

                    befristet bis

            hh)     § 18a Absatz 1 Nummer 1

                    aaa)   § 18a Absatz 1                       (2)*
                           Nummer 1 Buchstabe a
                           AufenthG
                           (Aufenthaltserlaubnis
                           für qualifizierte Gedul-
                           dete mit Abschluss in
                           Deutschland)
                           erteilt am

                           befristet bis

                    bbb) § 18a Absatz 1                         (2)*
                         Nummer 1 Buchstabe b
                         AufenthG
                         (Aufenthaltserlaubnis
                         für qualifizierte Gedul-
                         dete mit einem an-
                         erkannten Hochschul-
                         abschluss oder mit
                         einem ausländischen
                         Hochschulabschluss,
                         der einem deutschen
                         Hochschulabschluss
                         vergleichbar ist, und
                         mit seit zwei Jahren
                         ununterbrochener, dem
                         Abschluss angemesse-
                         ner Beschäftigung)
                         erteilt am

                           befristet bis

                    ccc)   § 18a Absatz 1                       (2)*
                           Nummer 1 Buchstabe c
                           AufenthG
                           (Aufenthaltserlaubnis
                           für qualifizierte Gedul-
                           dete, die als Fach-
                           kraft seit drei Jahren
                           ununterbrochen eine
                           Beschäftigung aus-
                           geübt haben, die eine
                           qualifizierte Berufsaus-
                           bildung voraussetzt)
                           erteilt am

                           befristet bis

            ii)     § 18c AufenthG                              (2)*
                    (Aufenthaltserlaubnis
                    zur Arbeitsplatzsuche)
                    erteilt am

                    befristet bis

BGBl. 2017, Seite 3075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3075

                      „A                       A1*)     B**)               C                        D
10                                                                     Übermittlung
                                              Perso- Zeitpunkt
                                                                      durch folgende      Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten              nen- der Über-
                                                                    öffentliche Stellen     an folgende Stellen
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)             kreis mittlung
                                                                 (§ 6 des AZR-Gesetzes)

     jj)     § 18d Absatz 1 AufenthG                    (2)*
             (europäischer
             Freiwilligendienst)
             erteilt am

             befristet bis

     kk)     § 19a AufenthG                             (2)*
             in Verbindung mit § 2 Absatz 1
             Nummer 2 Buchstabe a
             BeschV
             (Blaue Karte EU, Regelberufe)
             erteilt am

             befristet bis

     ll)     § 19a AufenthG                             (2)*
             in Verbindung mit § 2 Absatz 1
             Nummer 2 Buchstabe b
             oder § 2 Absatz 2 BeschV
             (Blaue Karte EU, Mangel-
             berufe)
             erteilt am

             befristet bis

     mm) § 19a AufenthG                                 (2)*
         in Verbindung mit § 2 Absatz 1
         Nummer 2 Buchstabe a
         BeschV
         (Blaue Karte EU, Voraufenthalt
         mit Blauer Karte EU in
         [EU-Mitgliedstaat],
         Regelberufe)
         erteilt am

             befristet bis
             [Staatsangehörigkeitsschlüssel
             anderer EU-Mitgliedstaat]

     nn)     § 19a AufenthG                             (2)*
             in Verbindung mit § 2 Absatz 1
             Nummer 2 Buchstabe a
             BeschV
             (Blaue Karte EU, Voraufenthalt
             mit Blauer Karte EU in
             [EU-Mitgliedstaat],
             Regelberufe)

             abgelehnt am
             [Staatsangehörigkeitsschlüssel
             anderer EU-Mitgliedstaat]

     oo)     § 19a AufenthG                             (2)*
             in Verbindung mit § 2 Absatz 1
             Nummer 2 Buchstabe b
             oder § 2 Absatz 2 BeschV
             (Blaue Karte EU, Voraufenthalt
             mit Blauer Karte EU in
             [EU-Mitgliedstaat],
             Mangelberufe)
             erteilt am

             befristet bis
             [Staatsangehörigkeitsschlüssel
             anderer EU-Mitgliedstaat]

BGBl. 2017, Seite 3076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3076
                             „A
       10

                   Bezeichnung der Daten

                   (§ 3 des AZR-Gesetzes)

            pp)     § 19a AufenthG
                    in Verbindung mit § 2 Absatz 1
                    Nummer 2 Buchstabe b
                    oder § 2 Absatz 2 BeschV
                    (Blaue Karte EU, Voraufenthalt
                    mit Blauer Karte EU in
                    [EU-Mitgliedstaat],
                    Mangelberufe)

                    abgelehnt am
                    [Staatsangehörigkeitsschlüssel
                    anderer EU-Mitgliedstaat]

            qq)     § 19b Absatz 1 AufenthG
                    (ICT-Karte)
                    erteilt am

                    befristet bis

            rr)     § 19d Absatz 1 AufenthG
                    (Mobiler-ICT-Karte)
                    erteilt am

                    befristet bis

            ss)     § 20 Absatz 1 AufenthG
                    (Forscher)
                    erteilt am

                    befristet bis

            tt)     § 20 Absatz 8 AufenthG
                    (in einem anderen Mitglied-
                    staat als international
                    Schutzberechtigte
                    anerkannte Forscher)
                    erteilt am

                    befristet bis

            uu)     § 20b Absatz 1 AufenthG
                    erteilt am

                    befristet bis

            vv)     § 21 Absatz 1 AufenthG
                    (selbständige Tätigkeit –
                    wirtschaftliches Interesse)
                    erteilt am

                    befristet bis

            ww) § 21 Absatz 2 AufenthG
                (selbständige Tätigkeit –
                völkerrechtliche
                Vergünstigung)
                erteilt am

                    befristet bis

            xx)     § 21 Absatz 2a AufenthG
                    (selbständige Tätigkeit –
                    Absolvent inländischer
                    Hochschule)
                    erteilt am

                    befristet bis

 A1*)     B**)               C                        D
                         Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
                        durch folgende      Übermittlung/Weitergabe
 nen- der Über-
                      öffentliche Stellen     an folgende Stellen
 kreis mittlung
                   (§ 6 des AZR-Gesetzes)

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*
BGBl. 2017, Seite 3077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3077
                         „A
10

            Bezeichnung der Daten

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)

     yy)     § 21 Absatz 5 AufenthG
             (freiberufliche Tätigkeit)
             erteilt am
             befristet bis
c)   Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
     humanitären oder politischen
     Gründen nach
     aa)     § 22 Satz 1 AufenthG
             (Aufnahme aus dem Ausland)
             erteilt am
             befristet bis
     bb)     § 22 Satz 2 AufenthG
             (Aufnahme durch BMI)
             erteilt am
             befristet bis
     cc)     § 23 Absatz 1 AufenthG
             (Aufnahme durch Land)
             erteilt am
             befristet bis
     dd)     § 23 Absatz 2 AufenthG
             (besondere Fälle)
             erteilt am
             befristet bis
     ee)     § 23 Absatz 4 AufenthG
             (Resettlement)
             erteilt am
             befristet bis
     ff)     § 23a AufenthG
             (Härtefallaufnahme
             durch Länder)
             erteilt am
             gültig ab
             befristet bis
     gg)     § 24 AufenthG
             (vorübergehender Schutz)
             erteilt am
             befristet bis
     hh)     § 25 Absatz 1 AufenthG
             (Asyl)
             anerkannt am
             befristet bis
     ii)     § 25 Absatz 2 AufenthG
             (GFK)
             gewährt am
             befristet bis
     jj)     § 25 Absatz 2 AufenthG
             (subsidiärer Schutz)
             gewährt am
             befristet bis

 A1*)     B**)               C                        D
                         Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
                        durch folgende      Übermittlung/Weitergabe
 nen- der Über-
                      öffentliche Stellen     an folgende Stellen
 kreis mittlung
                   (§ 6 des AZR-Gesetzes)
          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

 (1)      (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*
BGBl. 2017, Seite 3078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3078
                             „A
       10

                   Bezeichnung der Daten

                   (§ 3 des AZR-Gesetzes)

            kk)     § 25 Absatz 3 AufenthG
                    (Abschiebungsverbot)
                    erteilt am
                    befristet bis
            ll)     § 25 Absatz 4 Satz 1
                    AufenthG
                    (dringende persönliche
                    oder humanitäre Gründe)
                    erteilt am
                    befristet bis
            mm) § 25 Absatz 4 Satz 2
                AufenthG
                (Verlängerung wegen
                außergewöhnlicher Härte)
                erteilt am
                    befristet bis
            nn)     § 25 Absatz 5 AufenthG
                    (rechtliche oder
                    tatsächliche Gründe)
                    erteilt am
                    befristet bis
            oo)     § 25a Absatz 1 AufenthG
                    (Aufenthaltsgewährung bei
                    gut integrierten Jugendlichen
                    und Heranwachsenden:
                    integrierter Jugendlicher/
                    Heranwachsender)
                    erteilt am
                    befristet bis
            pp)     § 25a Absatz 2 Satz 1
                    AufenthG
                    (Aufenthaltsgewährung bei
                    gut integrierten Jugendlichen
                    und Heranwachsenden:
                    Eltern)
                    erteilt am
                    befristet bis
            qq)     § 25a Absatz 2 Satz 2
                    AufenthG
                    (Aufenthaltsgewährung bei
                    gut integrierten Jugendlichen
                    und Heranwachsenden:
                    Geschwister)
                    erteilt am
                    befristet bis
            rr)     § 25a Absatz 2 Satz 3
                    AufenthG
                    (Aufenthaltsgewährung bei
                    gut integrierten Jugendlichen
                    und Heranwachsenden:
                    Ehegatte/Lebenspartner)
                    erteilt am
                    befristet bis

 A1*)     B**)               C                        D
                         Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
                        durch folgende      Übermittlung/Weitergabe
 nen- der Über-
                      öffentliche Stellen     an folgende Stellen
 kreis mittlung
                   (§ 6 des AZR-Gesetzes)
          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*
BGBl. 2017, Seite 3079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3079
                      „A
10

            Bezeichnung der Daten

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)

     ss)     § 25a Absatz 2 Satz 5
             AufenthG
             (Aufenthaltsgewährung bei
             gut integrierten Jugendlichen
             und Heranwachsenden:
             minderjährige ledige Kinder)
             erteilt am
             befristet bis
     tt)     § 25b Absatz 1 Satz 1
             AufenthG
             (Aufenthaltsgewährung bei
             nachhaltiger Integration:
             integrierter Ausländer)
             erteilt am
             befristet bis
     uu)     § 25b Absatz 4 Satz 1
             AufenthG
             (Aufenthaltsgewährung bei
             nachhaltiger Integration:
             Ehegatte/Lebenspartner)
             erteilt am
             befristet bis
     vv)     § 25b Absatz 4 Satz 1
             AufenthG
             (Aufenthaltsgewährung bei
             nachhaltiger Integration:
             minderjähriges Kind)
             erteilt am
d)   Aufenthalt aus familiären Gründen
     nach
     aa)     § 28 Absatz 1 Satz 1
             Nummer 1 AufenthG
             (Familiennachzug
             zu Deutschen: Ehegatte)
             erteilt am
             befristet bis
     bb)     § 28 Absatz 1 Satz 1
             Nummer 2 AufenthG
             (Familiennachzug
             zu Deutschen: Kinder)
             erteilt am
             befristet bis
     cc)     § 28 Absatz 1 Satz 1
             Nummer 3 AufenthG
             (Familiennachzug
             zu Deutschen: Elternteil)
             erteilt am
             befristet bis
     dd)     § 28 Absatz 1 Satz 4
             AufenthG
             (Familiennachzug
             zu Deutschen: Elternteil)
             erteilt am
             befristet bis

 A1*)     B**)               C                        D
                         Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
                        durch folgende      Übermittlung/Weitergabe
 nen- der Über-
                      öffentliche Stellen     an folgende Stellen
 kreis mittlung
                   (§ 6 des AZR-Gesetzes)
          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*
BGBl. 2017, Seite 3080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3080
                             „A
       10

                   Bezeichnung der Daten

                   (§ 3 des AZR-Gesetzes)

            ee)     § 28 Absatz 4 AufenthG
                    (Familiennachzug
                    zu Deutschen: Sonstige)
                    erteilt am
                    befristet bis
            ff)     § 30 AufenthG
                    (Ehegattennachzug)
                    ohne § 30 Absatz 1 Satz 1
                    Nummer 3g AufenthG
                    erteilt am
                    befristet bis
            gg)     § 30 Absatz 1 Satz 1
                    Nummer 3g AufenthG
                    (Ehegattennachzug
                    zu einem Inhaber
                    einer Blauen Karte EU)
                    erteilt am
                    befristet bis
            hh)     § 32 Absatz 1 AufenthG
                    (Kindesnachzug
                    zu einem Inhaber einer
                    Aufenthaltserlaubnis,
                    einer Niederlassungserlaubnis
                    oder einer Erlaubnis
                    zum Daueraufenthalt – EU)
                    erteilt am
                    befristet bis
            ii)     § 32 Absatz 1 AufenthG
                    (Kindesnachzug
                    zu einem Inhaber
                    einer Blauen Karte EU)
                    erteilt am
                    befristet bis
            jj)     § 32 Absatz 1 in Verbindung
                    mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG
                    (Nachzug von Kindern
                    über 16 Jahre zu einem
                    Inhaber einer
                    Aufenthaltserlaubnis –
                    außer nach § 25 Absatz 1
                    und 2 AufenthG –, einer
                    Niederlassungserlaubnis –
                    außer nach § 26 Absatz 3
                    und § 19 AufenthG –
                    oder einer Erlaubnis
                    zum Daueraufenthalt EU)
                    erteilt am
                    befristet bis
            kk)     § 32 Absatz 4 AufenthG
                    (Kindesnachzug im Härtefall)
                    erteilt am
                    befristet bis
            ll)     § 33 AufenthG
                    (Geburt im Bundesgebiet)
                    erteilt am
                    befristet bis

 A1*)     B**)               C                        D
                         Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
                        durch folgende      Übermittlung/Weitergabe
 nen- der Über-
                      öffentliche Stellen     an folgende Stellen
 kreis mittlung
                   (§ 6 des AZR-Gesetzes)
          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*
BGBl. 2017, Seite 3081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3081
                      „A
10

            Bezeichnung der Daten

            (§ 3 des AZR-Gesetzes)

     mm) § 36 Absatz 1 AufenthG
         (Nachzug von Eltern)
         erteilt am
             befristet bis
     nn)     § 36 Absatz 2 AufenthG
             (Nachzug sonstiger
             Familienangehöriger)
             erteilt am
             befristet bis
e)   besondere Aufenthaltsrechte nach
     aa)     § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
             (sonstige begründete Fälle)
             erteilt am
             befristet bis
     bb)     § 25 Absatz 4a AufenthG
             (Aufenthaltsrecht für
             Ausländer, die Opfer einer
             Straftat nach den
             §§ 232 bis 233a des
             Strafgesetzbuchs wurden)
             erteilt am
             befristet bis
     cc)     § 25 Absatz 4b AufenthG
             (Aufenthaltsrecht für
             Ausländer, die Opfer einer
             Straftat nach § 10 Absatz 1
             oder § 11 Absatz 1 Nummer 3
             des Schwarzarbeitsbekämp-
             fungsgesetzes oder nach
             § 15a des Arbeitnehmer-
             überlassungsgesetzes sind)
             erteilt am
             befristet bis
     dd)     § 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG
             (eigenständiges Ehegatten-
             aufenthaltsrecht)
             erteilt am
             befristet bis
     ee)     § 34 Absatz 2 AufenthG
             (eigenständiges Aufenthalts-
             recht von Kindern)
             erteilt am
             befristet bis
     ff)     § 37 Absatz 1 AufenthG
             (Wiederkehr)
             erteilt am
             befristet bis
     gg)     § 37 Absatz 5 AufenthG
             (Wiederkehr Rentner)
             erteilt am
             befristet bis

 A1*)     B**)               C                        D
                         Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
                        durch folgende      Übermittlung/Weitergabe
 nen- der Über-
                      öffentliche Stellen     an folgende Stellen
 kreis mittlung
                   (§ 6 des AZR-Gesetzes)
          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*
BGBl. 2017, Seite 3082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3082
                             „A
       10

                   Bezeichnung der Daten

                   (§ 3 des AZR-Gesetzes)

            hh)     § 38 Absatz 1 Nummer 2,
                    Absatz 2 und 5 AufenthG
                    (ehemaliger Deutscher)
                    erteilt am

                    befristet bis

            ii)     § 38a AufenthG
                    (langfristig Aufenthalts-
                    berechtigter in
                    [Staatsangehörigkeitsschlüssel
                    des EU-Mitgliedstaates])
                    erteilt am

                    befristet bis

            jj)     § 104a Absatz 1 Satz 1
                    AufenthG
                    (Aufenthaltserlaubnis
                    auf Probe)
                    erteilt am

                    befristet bis

            kk)     § 23 Absatz 1 Satz 1
                    in Verbindung mit § 104a
                    Absatz 1 Satz 2 AufenthG
                    (Altfallregelung)
                    erteilt am

                    befristet bis

            ll)     § 23 Absatz 1 Satz 1
                    in Verbindung mit § 104a
                    Absatz 2 Satz 1 AufenthG
                    (Altfallregelung für volljährige
                    Kinder von Geduldeten)
                    erteilt am

                    befristet bis

            mm) § 23 Absatz 1 Satz 1
                in Verbindung mit § 104a
                Absatz 2 Satz 2 AufenthG
                (Altfallregelung für
                unbegleitete Flüchtlinge)
                erteilt am

                    befristet bis

            nn)     § 23 Absatz 1 Satz 1
                    in Verbindung mit § 104b
                    AufenthG
                    (integrierte Kinder von
                    Geduldeten)
                    erteilt am

                    befristet bis

            oo)     § 4 Absatz 5 AufenthG
                    (Assoziationsrecht
                    EWG/Türkei)
                    erteilt am

                    befristet bis

 A1*)     B**)               C                        D
                         Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
                        durch folgende      Übermittlung/Weitergabe
 nen- der Über-
                      öffentliche Stellen     an folgende Stellen
 kreis mittlung
                   (§ 6 des AZR-Gesetzes)

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*

          (2)*
BGBl. 2017, Seite 3083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3083
                         „A
 10

             Bezeichnung der Daten

             (§ 3 des AZR-Gesetzes)

      pp)     dem Freizügigkeitsabkommen
              EG/Schweiz für freizügigkeits-
              berechtigte Schweizerische
              Bürger
              erteilt am
              befristet bis
      qq)     dem Freizügigkeitsabkommen
              EG/Schweiz für Angehörige
              von freizügigkeitsberechtigten
              Schweizerischen Bürgern
              erteilt am
              befristet bis
 § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in
 Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
 Aufenthaltserlaubnis

 – wie vorstehend ohne Buchstabe e
   Doppelbuchstabe oo bis qq –
 § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in
 Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3

 Aufenthaltserlaubnis

 – wie vorstehend ohne Buchstabe e
   Doppelbuchstabe oo bis qq –

  A1*)        B**)                 C                                D
                             Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
                            durch folgende             Übermittlung/Weitergabe
 nen- der Über-
                          öffentliche Stellen            an folgende Stellen
 kreis mittlung
                       (§ 6 des AZR-Gesetzes)
              (2)*

              (2)*

   (2)       – wie     – wie vorstehend –           – wie vorstehend –
            vorste-
            hend –

                                                    § 15 Absatz 1 Satz 1
                                                    Nummer 1 und 6, § 18
                                                    Absatz 1, §§ 21, 23 des
                                                    AZR-Gesetzes
   (3)       – wie     – wie vorstehend –           – nur die zu Personen-
            vorste-                                   kreis (1) in Spalte D
            hend –                                    Nummer I genannten

                                                      Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“

     Artikel 4
Inkrafttreten
                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                  Berlin, den 1. August 2017
                                       Der Bundesminister des Innern
                                            Thomas

                                               Die
de Maizière

Bundesministerin
                                              für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3066. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 99a7a0a0214f00ad….