Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3066
BGBl. 2017 I S. 3066 · 68.241 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
Vom 1. August 2017
Es verordnet auf Grund
– des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a und 14 des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162)
das Bundesministerium des Innern,
– des § 40 Absatz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) das Bundes-
ministerium des Innern und
– des § 42 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 Num-
mer 1, 2 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 12. Mai
2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 14. Juli 2017 (BGBl. I S. 2650) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst:
„§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungsein-
richtungen gegenüber den Ausländer-
behörden“.
b) Die Angabe zu § 38f wird wie folgt gefasst:
„§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unter-
zeichnung der Aufnahmevereinbarung
oder eines entsprechenden Vertrages“.
c) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis,
die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und
die Mobiler-ICT-Karte“.
2. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Num-
mer 1“ durch die Wörter „§ 15a und § 30 Nummer 1“
ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden
nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis,“ die
Wörter „die nicht der Saisonbeschäftigung
diente,“ und nach den Wörtern „Blauen
Karte EU,“ die Wörter „einer ICT-Karte, einer
Mobiler-ICT-Karte,“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1
oder 1a“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6
oder Absatz 7“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „19a“ ein
Komma und die Angabe „19b, 19d“ eingefügt.
4. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-
satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
b) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-
satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
c) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-
satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
5. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Aufnahmevereinbarungen“ die Wörter „oder
von entsprechenden Verträgen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach
dem Wort „Aufnahmevereinbarungen“ die Wör-
ter „oder entsprechende Verträge“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für
staatliche oder staatlich anerkannte Hochschu-
len noch für andere Forschungseinrichtungen,
deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen
Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und
Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte
Forschungseinrichtungen.“
6. § 38c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38c
Mitteilungspflichten von
Forschungseinrichtungen
gegenüber den Ausländerbehörden“.
b) In Satz 1 wird das Wort „anerkannte“ gestrichen.
7. § 38f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38f
Inhalt und
Voraussetzungen der
Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung
oder eines entsprechenden Vertrages“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Aufnahmevereinbarung“ die Wör-
ter „oder ein entsprechender Vertrag“ ein-
gefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Verpflichtung des Ausländers, sich
darum zu bemühen, das Forschungs-
vorhaben abzuschließen,“.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Aufnahmeverein-
barung“ werden die Wörter „oder der
entsprechende Vertrag“ eingefügt.
bbb) Der Punkt am Ende wird durch ein
Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
gefügt:
„5. Beginn und voraussichtlichen Abschluss
des Forschungsvorhabens sowie
6. Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt
zum Zweck der Forschung in einem oder
mehreren weiteren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union im Anwendungs-
bereich der Richtlinie (EU) 2016/801, so-
weit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt
der Antragstellung besteht.“
c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „anerkannte“ gestrichen und werden
nach dem Wort „Aufnahmevereinbarung“ die
Wörter „oder einen entsprechenden Vertrag“ ein-
gefügt.
8. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
„entstanden sind,“ die Wörter „es sei denn,
es handelt sich um einen Anspruch nach den
§§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgeset-
zes,“ eingefügt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden
angefügt:
„8. er die Verlängerung einer ICT-Karte nach
§ 19b des Aufenthaltsgesetzes bean-
tragt,
9. er
a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines
anderen Mitgliedstaates besitzt, der
ausgestellt worden ist nach der Richt-
linie 2014/66/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über die Bedingungen
für die Einreise und den Aufenthalt
von Drittstaatsangehörigen im Rahmen
eines unternehmensinternen Trans-
fers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1),
und
b) eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19d
des Aufenthaltsgesetzes beantragt
oder eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck des Familiennachzugs zu ei-
nem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte
nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes
beantragt,
10. er
a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines
anderen Mitgliedstaates besitzt, der
ausgestellt worden ist nach der Richt-
linie (EU) 2016/801 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über die Bedingungen
für die Einreise und den Aufenthalt
von Drittstaatsangehörigen zu For-
schungs- oder Studienzwecken, zur
Absolvierung eines Praktikums, zur
Teilnahme an einem Freiwilligendienst,
Schüleraustauschprogrammen oder
Bildungsvorhaben und zur Ausübung
einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132
vom 21.5.2016, S. 21), und
b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20b
des Aufenthaltsgesetzes beantragt
oder eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck des Familiennachzugs zu
einem Inhaber einer Aufenthalts-
erlaubnis nach § 20b des Aufenthalts-
gesetzes beantragt oder
11. er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder
der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der
Saisonbeschäftigung, die ihm nach
§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Be-
schäftigungsverordnung erteilt wurde
oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum
Zweck der Saisonbeschäftigung bei
demselben oder einem anderen Arbeit-
geber beantragt; dieser Aufenthaltstitel
gilt bis zur Entscheidung der Ausländer-
behörde als erteilt.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach
§ 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.“
9. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine
ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes be-
antragt wird.“
10. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Gebühren für die
Aufenthaltserlaubnis,
die Blaue Karte EU,
die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte“.
b) In Nummer 1 vor Buchstabe a wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach den Wörtern „Blauen Karte EU“ die Wörter
„oder einer ICT-Karte“ eingefügt.
c) In Nummer 2 vor Buchstabe a wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach den Wörtern „Blauen Karte EU“ die Wörter
„oder einer ICT-Karte“ eingefügt.
d) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
e) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
„4. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-
Karte 80 Euro,
5. für die Verlängerung einer Mobiler-
ICT-Karte 70 Euro.“

11. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Blauen Karte EU“ ein Komma und die Wörter
„der ICT-Karte, der Mobiler-ICT-Karte“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „§ 20“ wird die Angabe
„Absatz 1“ eingefügt.
bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
§ 20b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird,
oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis
gehörenden Zusatzblatt nach den Anla-
gen D11 und D11a oder in dem Trägervor-
druck nach der Anlage D1 wird der Vermerk
„Forscher-Mobilität“ eingetragen.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
bis 4e eingefügt:
„(4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaub-
nis gehörenden Zusatzblatt nach den Anla-
gen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck
nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Student“
eingetragen.
(4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
§ 17b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder
in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehören-
den Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a
oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1
wird der Vermerk „Praktikant“ eingetragen.
(4c) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
§ 18d des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder
in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehören-
den Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a
oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1
wird der Vermerk „Freiwilliger“ eingetragen.
(4d) Bei Forschern oder Studenten, die im
Rahmen eines bestimmten Programms mit
Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer
Vereinbarung zwischen zwei oder mehr aner-
kannten Hochschuleinrichtungen in die Euro-
päische Union reisen, wird das betreffende Pro-
gramm oder die Vereinbarung auf dem Aufent-
haltstitel angegeben.
(4e) In einem Aufenthaltstitel, der für eine
Saisonbeschäftigung gemäß § 15a der Beschäf-
tigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu
diesem Aufenthaltstitel gehörenden Zusatzblatt
nach Anlage D11 oder in dem Trägervordruck
nach Anlage D13a wird im Feld Anmerkungen
der Vermerk „Saisonbeschäftigung“ eingetragen.“
Artikel 2
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1953) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „For-
schungs- und Entwicklungseinrichtungen,“ die
Wörter „das nicht bereits in den Anwendungsbe-
reich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes
fällt,“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „geführ-
ten Forschungseinrichtung,“ die Wörter „die nicht
bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20
und 20b des Aufenthaltsgesetzes fallen,“ einge-
fügt.
2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
(1) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte
nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes und zur Er-
teilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Auf-
enthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn
1. die Beschäftigung in der aufnehmenden Nieder-
lassung als Führungskraft, als Spezialistin oder
Spezialist oder als Trainee erfolgt,
2. das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das
vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und
3. die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Ar-
beitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer
entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(2) Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung
erteilt.“
3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in der
Zeit bis zum 1. August 2015“ gestrichen.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Num-
mern 2 bis 6.
5. § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a
Saisonabhängige Beschäftigung
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die auf Grund
einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit
der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das
Verfahren und die Auswahl zum Zweck der Saison-
beschäftigung nach der Richtlinie 2014/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Ein-
reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl.
L 94 vom 28.3.2014, S. 375) vermittelt worden sind,
kann die Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung ei-
ner saisonabhängigen Beschäftigung von regelmä-
ßig mindestens 30 Stunden wöchentlich in der Land-
und Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Hotel- und
Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüse-
verarbeitung sowie in Sägewerken
1. eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu
90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen,
wenn es sich um Staatsangehörige eines in An-
hang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ge-
nannten Staates handelt, oder

2. eine Zustimmung erteilen, wenn
a) die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeit-
raum von 180 Tagen beträgt oder
b) es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten
Staates handelt.
Die saisonabhängige Beschäftigung eines Auslän-
ders oder einer Ausländerin darf sechs Monate in-
nerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht
überschreiten. Die Dauer der saisonabhängigen Be-
schäftigung darf den Gültigkeitszeitraum des Reise-
dokuments nicht überschreiten. Im Fall des § 39
Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zu-
stimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist.
Ausländerinnen und Ausländern, die in den letzten
fünf Jahren mindestens einmal als Saisonbeschäf-
tigte im Bundesgebiet tätig waren, sind im Rahmen
der durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten
Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen be-
vorrechtigt zu berücksichtigen. Der Zeitraum für die
Beschäftigung von Saisonbeschäftigten ist für einen
Betrieb auf acht Monate innerhalb eines Zeitraums
von zwölf Monaten begrenzt. Satz 5 gilt nicht für
Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und
Tabakanbaus.
(2) Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder der
Zustimmung setzt voraus, dass
1. der Nachweis über ausreichenden Kranken-
versicherungsschutz erbracht wird,
2. der oder dem Saisonbeschäftigten eine ange-
messene Unterkunft zur Verfügung steht und
3. ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein gülti-
ger Arbeitsvertrag vorliegt, in dem insbesondere
festgelegt sind
a) der Ort und die Art der Arbeit,
b) die Dauer der Beschäftigung,
c) die Vergütung,
d) die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,
e) die Dauer des bezahlten Urlaubs,
f) gegebenenfalls andere einschlägige Arbeits-
bedingungen und
g) falls möglich, der Zeitpunkt des Beginns der
Beschäftigung.
Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäf-
tigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der
Mietzins angemessen sein und darf nicht vom Lohn
einbehalten werden. In diesem Fall muss der oder
die Saisonbeschäftigte einen Mietvertrag erhalten,
in dem die Mietbedingungen festgelegt sind. Der
Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit jeden
Wechsel der Unterkunft des oder der Saisonbe-
schäftigten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist
zu versagen oder zu entziehen, wenn
1. sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im
Bundesgebiet aufhält, es sei denn, die Einreise ist
zur Aufnahme der Saisonbeschäftigung erfolgt oder
die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung wird für
eine an eine Saisonbeschäftigung anschließende
weitere Saisonbeschäftigung beantragt,
2. der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag
nach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat
oder um internationalen Schutz gemäß der Richt-
linie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des
Asylgesetzes bleibt unberührt,
3. der oder die Saisonbeschäftigte den aus einer
früheren Entscheidung über die Zulassung zur
Saisonbeschäftigung erwachsenen Verpflichtun-
gen nicht nachgekommen ist,
4. über das Unternehmen des Arbeitgebers ein In-
solvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auf-
lösung des Unternehmens und Abwicklung des
Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
5. das Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen
der Durchführung eines Insolvenzverfahrens auf-
gelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abge-
wickelt wurde,
6. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Unternehmens des Arbeitgebers
mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-
schäftsbetrieb eingestellt wurde oder
7. das Unternehmen des Arbeitgebers keine Ge-
schäftstätigkeit ausübt.
Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu ver-
sagen, wenn die durch die Bundesagentur für Arbeit
festgelegte Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustim-
mungen für den maßgeblichen Zeitraum erreicht ist.
§ 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt un-
berührt.
(4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei
der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
(5) Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung
des Beschäftigungsverhältnisses bei demselben
oder einem anderen Arbeitgeber kann eine weitere
Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer
nicht überschritten wird.
(6) Die Arbeitserlaubnis und die Zustimmung wer-
den ohne Vorrangprüfung erteilt, soweit die Bundes-
agentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulas-
sungszahl nach § 39 Absatz 6 Satz 3 des Aufent-
haltsgesetzes festgelegt hat.“
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 1 und 2 vorangestellt:
„1. der Geltungsdauer,
2. des Betriebs,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
Nummern 3 bis 6.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Dauer der
Beschäftigung,“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„A
9
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
Aufenthaltsstatus
a) vom Erfordernis eines Aufenthalts-
titels befreit
b) Erteilung/Verlängerung des Aufent-
haltstitels
abgelehnt am
c) Aufenthaltstitel
zurückgenommen am
widerrufen am
erloschen am
d) heimatloser Ausländer
e) Antrag auf einen Aufenthaltstitel
gestellt am
f) Antrag auf Verlängerung eines
Aufenthaltstitels gestellt am
g) Bescheinigung über die Wirkung
der Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung)
ausgestellt am
h) Nummer des Aufenthaltstitels
i) Entscheidungen der Bundesagentur
für Arbeit über die Zustimmung zur
Beschäftigung
aa) Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/
keine Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbestimmungen/
keine weiteren Nebenbestim-
mungen
bb) Zustimmung der Bundes-
agentur für Arbeit versagt am
j) Nebenbestimmungen zur Erwerbs-
tätigkeit
aa) Selbständige Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbestimmungen/
keine weiteren Nebenbestim-
mungen
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 17a, 18, 18a,
18b, 18d, 21, 23, 24a des
AZR-Gesetzes
– Ausländerbehör- I) – Ausländerbehörden
den und mit der und mit der Durch-
(5)
Durchführung führung ausländer-
ausländerrecht- rechtlicher Vorschrif-
(3) licher Vorschriften ten betraute öffent-
betraute öffent- liche Stellen
liche Stellen – Aufnahmeeinrichtun-
(3) gen oder Stellen
nach § 88 Absatz 3
des Asylgesetzes
– Bundesamt für
(6) Migration und
Flüchtlinge
(1)*
– Bundespolizei
– andere mit der poli-
(1)* zeilichen Kontrolle
des grenzüberschrei-
(7) tenden Verkehrs be-
auftragte Behörden
– oberste Bundes-
und Landesbehör-
(7) den, die mit der
Durchführung
ausländer-, asyl-
und passrechtlicher
Vorschriften als
(5)* eigener Aufgabe
betraut sind
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen und
andere öffentliche
(5)* Stellen im Visa-
verfahren
– Statistisches Bun-
desamt zu Spalte A
(1) (2)* Buchstabe a bis d,
i bis l
– Zentralstelle für
Finanztransaktions-
untersuchungen zur
Erfüllung ihrer Aufga-

„A
9
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
bb) Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/
keine Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbestimmungen/
keine weiteren Nebenbestim-
mungen
k) zustimmungsfreie Beschäftigung bis
festgestellt am
l) zustimmungsfreie Beschäftigung
aufgrund Vorbeschäftigungszeiten
oder längeren Aufenthalts
festgestellt am
m) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise
in das Bundesgebiet mit
Visum nach § 18c AufenthG am
n) Einreise und Aufenthalt nach § 16a
AufenthG
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
o) Einreise und Aufenthalt nach § 19c
Absatz 1 AufenthG
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
p) Einreise und Aufenthalt nach § 20a
AufenthG
aa) Ablehnung am
bb) Bescheinigung
ausgestellt am
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
und 4
Aufenthaltsstatus
– wie vorstehend Spalte A Buch-
stabe a bis c, e bis h –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
und 4
Aufenthaltsstatus
– wie vorstehend Spalte A Buch-
stabe a bis c, e bis h –
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2)* ben nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Geld-
wäschegesetzes
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung
nach § 7 des Luft-
sicherheitsgesetzes
zuständige Luft-
sicherheitsbehörden
(2)* und für die Zuverläs-
sigkeitsüberprüfung
nach § 12b des
(2) Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
(5)* – Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizei-
vollzugsbehörden
– Ausländerbehör-
– Staatsanwaltschaften
den zu Spalte A
Buchstaben n – Gerichte
(2)* – Behörden der Zoll-
bis p jeweils die
(2)* Ziffern aa verwaltung
– Träger der Sozialhilfe
– Bundesamt für und für die Durch-
Migration und führung des Asyl-
Flüchtlinge zu bewerberleistungs-
Spalte A Buch- gesetzes zuständige
(2)* staben n bis p Stellen
(2)* jeweils die
– Bundesagentur für
Ziffern bb
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
– die für die Grund-
(2)* sicherung für Arbeit-
suchende zustän-
(2)*
digen Stellen
– Jugendämter
(2) – wie – wie vorstehend – – wie vorstehend –
vorste-
hend –
§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
(3) – wie – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
vorste- kreis (1) in Spalte D
hend – Nummer I genannten
Stellen
Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel
a) Aufenthalt zum Zweck der
Ausbildung nach
aa) § 16 Absatz 1 AufenthG
(Studium)
erteilt am
befristet bis
bb) § 16 Absatz 6 AufenthG
(bedingte Zulassung Studium,
bedingte oder unbedingte
Zulassung Teilzeitstudium,
studienvorbereitender
Sprachkurs ohne Zulassung
zum Studium, studien-
vorbereitendes Praktikum
ohne Zulassung zum Studium)
erteilt am
befristet bis
cc) § 16 Absatz 7 AufenthG
(Studienbewerbung)
erteilt am
befristet bis
dd) § 16 Absatz 9 AufenthG
(Studium für in einem anderen
Mitgliedstaat international
Schutzberechtigten)
erteilt am
befristet bis
ee) § 16b Absatz 1 AufenthG
(Sprachkurse, Schulbesuch)
erteilt am
befristet bis
ff) § 17 Absatz 1 AufenthG
(sonstige betriebliche
Ausbildungszwecke)
erteilt am
befristet bis
gg) § 17a Absatz 1 AufenthG
(Durchführung einer
Bildungsmaßnahme)
erteilt am
befristet bis
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 17a, 18, 18a,
18b, 18d, 21, 23 des
AZR-Gesetzes
– Ausländerbehör- I) – Ausländerbehörden
den und mit der – Aufnahmeeinrichtun-
Durchführung gen oder Stellen
ausländerrecht- nach § 88 Absatz 3
(2)* licher Vorschriften des Asylgesetzes
betraute öffent-
liche Stellen – Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge
(2)* – Bundespolizei
– andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle
des grenzüberschrei-
tenden Verkehrs be-
auftragte Behörden
– oberste Bundes-
und Landesbehör-
den, die mit der
Durchführung
ausländer-, asyl-
(2)* und passrechtlicher
Vorschriften als
eigener Aufgabe
betraut sind
(2)* – sonstige Polizei-
vollzugsbehörden
der Länder
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des
(2)*
AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen und
andere öffentliche
(2)* Stellen im Visa-
verfahren
– Statistisches
Bundesamt
– Zentralstelle für
(2)* Finanztransaktions-
untersuchungen zur
Erfüllung ihrer Aufga-
ben nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Geld-
wäschegesetzes
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung
nach § 7 des Luft-
sicherheitsgesetzes
zuständige Luft-
sicherheitsbehörden

„A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
hh) § 17a Absatz 5 AufenthG
(Ablegung einer Prüfung)
erteilt am
befristet bis
ii) § 17b Absatz 1 AufenthG
(Studienbezogenes Prak-
tikum EU)
erteilt am
befristet bis
b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbs-
tätigkeit nach
aa) § 16 Absatz 5 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach
Studium)
erteilt am
befristet bis
bb) § 16b Absatz 3 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach
schulischer qualifizierter
Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
cc) § 17 Absatz 3 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach be-
trieblicher Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
dd) § 17a Absatz 4 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach
Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen)
erteilt am
befristet bis
ee) § 18 Absatz 3 AufenthG
(keine qualifizierte
Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
ff) § 18 Absatz 4 AufenthG
aaa) § 18 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(qualifizierte Beschäf-
tigung nach Rechts-
verordnung)
erteilt am
befristet bis
bbb) § 18 Absatz 4 Satz 2
AufenthG
(qualifizierte Beschäf-
tigung im öffentlichen
Interesse)
erteilt am
befristet bis
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2)* und für die Zuverläs-
sigkeitsüberprüfung
nach § 12b des
Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
(2)* liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I
(2)* oder II aufgeführte
Polizeivollzugsbehör-
den des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
(2)* – Behörden der Zoll-
verwaltung
– Träger der Sozialhilfe
und für die Durch-
führung des Asyl-
bewerberleistungs-
(2)* gesetzes zuständige
Stellen
– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
(2)* – die für die Durch-
führung der Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende zustän-
digen Stellen
– Jugendämter
(2)*
(2)*
(2)*

„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
gg) § 18 Absatz 4a AufenthG (2)*
(Beamtenverhältnis zu einem
deutschen Dienstherrn)
erteilt am
befristet bis
hh) § 18a Absatz 1 Nummer 1
aaa) § 18a Absatz 1 (2)*
Nummer 1 Buchstabe a
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Gedul-
dete mit Abschluss in
Deutschland)
erteilt am
befristet bis
bbb) § 18a Absatz 1 (2)*
Nummer 1 Buchstabe b
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Gedul-
dete mit einem an-
erkannten Hochschul-
abschluss oder mit
einem ausländischen
Hochschulabschluss,
der einem deutschen
Hochschulabschluss
vergleichbar ist, und
mit seit zwei Jahren
ununterbrochener, dem
Abschluss angemesse-
ner Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
ccc) § 18a Absatz 1 (2)*
Nummer 1 Buchstabe c
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Gedul-
dete, die als Fach-
kraft seit drei Jahren
ununterbrochen eine
Beschäftigung aus-
geübt haben, die eine
qualifizierte Berufsaus-
bildung voraussetzt)
erteilt am
befristet bis
ii) § 18c AufenthG (2)*
(Aufenthaltserlaubnis
zur Arbeitsplatzsuche)
erteilt am
befristet bis

„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
jj) § 18d Absatz 1 AufenthG (2)*
(europäischer
Freiwilligendienst)
erteilt am
befristet bis
kk) § 19a AufenthG (2)*
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a
BeschV
(Blaue Karte EU, Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
ll) § 19a AufenthG (2)*
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b
oder § 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Mangel-
berufe)
erteilt am
befristet bis
mm) § 19a AufenthG (2)*
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a
BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt
mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
[Staatsangehörigkeitsschlüssel
anderer EU-Mitgliedstaat]
nn) § 19a AufenthG (2)*
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a
BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt
mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Regelberufe)
abgelehnt am
[Staatsangehörigkeitsschlüssel
anderer EU-Mitgliedstaat]
oo) § 19a AufenthG (2)*
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b
oder § 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt
mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis
[Staatsangehörigkeitsschlüssel
anderer EU-Mitgliedstaat]

„A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
pp) § 19a AufenthG
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b
oder § 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt
mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Mangelberufe)
abgelehnt am
[Staatsangehörigkeitsschlüssel
anderer EU-Mitgliedstaat]
qq) § 19b Absatz 1 AufenthG
(ICT-Karte)
erteilt am
befristet bis
rr) § 19d Absatz 1 AufenthG
(Mobiler-ICT-Karte)
erteilt am
befristet bis
ss) § 20 Absatz 1 AufenthG
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
tt) § 20 Absatz 8 AufenthG
(in einem anderen Mitglied-
staat als international
Schutzberechtigte
anerkannte Forscher)
erteilt am
befristet bis
uu) § 20b Absatz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
vv) § 21 Absatz 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit –
wirtschaftliches Interesse)
erteilt am
befristet bis
ww) § 21 Absatz 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit –
völkerrechtliche
Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
xx) § 21 Absatz 2a AufenthG
(selbständige Tätigkeit –
Absolvent inländischer
Hochschule)
erteilt am
befristet bis
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*

„A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
yy) § 21 Absatz 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis
c) Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen nach
aa) § 22 Satz 1 AufenthG
(Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
befristet bis
bb) § 22 Satz 2 AufenthG
(Aufnahme durch BMI)
erteilt am
befristet bis
cc) § 23 Absatz 1 AufenthG
(Aufnahme durch Land)
erteilt am
befristet bis
dd) § 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
befristet bis
ee) § 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
befristet bis
ff) § 23a AufenthG
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
gültig ab
befristet bis
gg) § 24 AufenthG
(vorübergehender Schutz)
erteilt am
befristet bis
hh) § 25 Absatz 1 AufenthG
(Asyl)
anerkannt am
befristet bis
ii) § 25 Absatz 2 AufenthG
(GFK)
gewährt am
befristet bis
jj) § 25 Absatz 2 AufenthG
(subsidiärer Schutz)
gewährt am
befristet bis
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(1) (2)*
(2)*
(2)*
(2)*

„A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
kk) § 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbot)
erteilt am
befristet bis
ll) § 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
erteilt am
befristet bis
mm) § 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG
(Verlängerung wegen
außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
befristet bis
nn) § 25 Absatz 5 AufenthG
(rechtliche oder
tatsächliche Gründe)
erteilt am
befristet bis
oo) § 25a Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden:
integrierter Jugendlicher/
Heranwachsender)
erteilt am
befristet bis
pp) § 25a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden:
Eltern)
erteilt am
befristet bis
qq) § 25a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden:
Geschwister)
erteilt am
befristet bis
rr) § 25a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*

„A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
ss) § 25a Absatz 2 Satz 5
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden:
minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
tt) § 25b Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
erteilt am
befristet bis
uu) § 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
vv) § 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
minderjähriges Kind)
erteilt am
d) Aufenthalt aus familiären Gründen
nach
aa) § 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Ehegatte)
erteilt am
befristet bis
bb) § 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Kinder)
erteilt am
befristet bis
cc) § 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
befristet bis
dd) § 28 Absatz 1 Satz 4
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
befristet bis
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*

„A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
ee) § 28 Absatz 4 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
befristet bis
ff) § 30 AufenthG
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3g AufenthG
erteilt am
befristet bis
gg) § 30 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3g AufenthG
(Ehegattennachzug
zu einem Inhaber
einer Blauen Karte EU)
erteilt am
befristet bis
hh) § 32 Absatz 1 AufenthG
(Kindesnachzug
zu einem Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis,
einer Niederlassungserlaubnis
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt – EU)
erteilt am
befristet bis
ii) § 32 Absatz 1 AufenthG
(Kindesnachzug
zu einem Inhaber
einer Blauen Karte EU)
erteilt am
befristet bis
jj) § 32 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Nachzug von Kindern
über 16 Jahre zu einem
Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis –
außer nach § 25 Absatz 1
und 2 AufenthG –, einer
Niederlassungserlaubnis –
außer nach § 26 Absatz 3
und § 19 AufenthG –
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt EU)
erteilt am
befristet bis
kk) § 32 Absatz 4 AufenthG
(Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
befristet bis
ll) § 33 AufenthG
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
befristet bis
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*

„A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
mm) § 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
erteilt am
befristet bis
nn) § 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger
Familienangehöriger)
erteilt am
befristet bis
e) besondere Aufenthaltsrechte nach
aa) § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
(sonstige begründete Fälle)
erteilt am
befristet bis
bb) § 25 Absatz 4a AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer
Straftat nach den
§§ 232 bis 233a des
Strafgesetzbuchs wurden)
erteilt am
befristet bis
cc) § 25 Absatz 4b AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer
Straftat nach § 10 Absatz 1
oder § 11 Absatz 1 Nummer 3
des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes oder nach
§ 15a des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes sind)
erteilt am
befristet bis
dd) § 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG
(eigenständiges Ehegatten-
aufenthaltsrecht)
erteilt am
befristet bis
ee) § 34 Absatz 2 AufenthG
(eigenständiges Aufenthalts-
recht von Kindern)
erteilt am
befristet bis
ff) § 37 Absatz 1 AufenthG
(Wiederkehr)
erteilt am
befristet bis
gg) § 37 Absatz 5 AufenthG
(Wiederkehr Rentner)
erteilt am
befristet bis
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*

„A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
hh) § 38 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 und 5 AufenthG
(ehemaliger Deutscher)
erteilt am
befristet bis
ii) § 38a AufenthG
(langfristig Aufenthalts-
berechtigter in
[Staatsangehörigkeitsschlüssel
des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
jj) § 104a Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
auf Probe)
erteilt am
befristet bis
kk) § 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung)
erteilt am
befristet bis
ll) § 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Altfallregelung für volljährige
Kinder von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
mm) § 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung für
unbegleitete Flüchtlinge)
erteilt am
befristet bis
nn) § 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104b
AufenthG
(integrierte Kinder von
Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
oo) § 4 Absatz 5 AufenthG
(Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
erteilt am
befristet bis
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*
(2)*

„A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
pp) dem Freizügigkeitsabkommen
EG/Schweiz für freizügigkeits-
berechtigte Schweizerische
Bürger
erteilt am
befristet bis
qq) dem Freizügigkeitsabkommen
EG/Schweiz für Angehörige
von freizügigkeitsberechtigten
Schweizerischen Bürgern
erteilt am
befristet bis
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Aufenthaltserlaubnis
– wie vorstehend ohne Buchstabe e
Doppelbuchstabe oo bis qq –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Aufenthaltserlaubnis
– wie vorstehend ohne Buchstabe e
Doppelbuchstabe oo bis qq –
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
(2)*
(2)*
(2) – wie – wie vorstehend – – wie vorstehend –
vorste-
hend –
§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
(3) – wie – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
vorste- kreis (1) in Spalte D
hend – Nummer I genannten
Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. August 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas
Die
de Maizière
Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3066. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 99a7a0a0214f00ad….