Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 09.03.2016 – 4 K 2056/14Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 18.11.2022 – 6 L 1941/21.DA
- OVG NRW, 19.05.2009 – 19 B 533/09Zitiert von 2
- OVG NRW, 11.11.2015 – 18 B 387/15Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 25.10.2017 – 1 StR 426/17Strafbares gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Doppelverwertungsverbot; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts; Einreise von Syrern mit einem bulgarischen FlüchtlingsausweisZitiert von 3
- VG Karlsruhe, 09.06.2022 – 19 K 1524/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.05.2022 – 12 L 400/22Zitiert von 1
- AG Frankfurt (Oder), 06.05.2021 – 412 Cs 271 Js 18848/20 (124/20)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.