Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Stand: 10.06.2019
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 16 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 09.03.2016 – 4 K 2056/14Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 18.11.2022 – 6 L 1941/21.DA
- OVG NRW, 19.05.2009 – 19 B 533/09Zitiert von 2
- OVG NRW, 11.11.2015 – 18 B 387/15Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 25.10.2017 – 1 StR 426/17Strafbares gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Doppelverwertungsverbot; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts; Einreise von Syrern mit einem bulgarischen FlüchtlingsausweisZitiert von 3
- VG Karlsruhe, 09.06.2022 – 19 K 1524/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.05.2022 – 12 L 400/22Zitiert von 2
- AG Frankfurt (Oder), 06.05.2021 – 412 Cs 271 Js 18848/20 (124/20)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2008 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2846)
BGBl. 2008 I S. 2846
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