Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290 · 98.504 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2023 Nr. 290
Verordnung
zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung,
der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften*
Vom 30. Oktober 2023
Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 69 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist,
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 in
Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 des Fleischgesetzes, von denen § 3 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 400
Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
und das Bundesministerium des Innern und für Heimat verordnet auf Grund
– des § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 6 und Satz 2 des Passgesetzes, von denen Absatz 3
Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271)
geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und in Bezug auf § 6a Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist,
– des § 31 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 8. Oktober
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist,
– des § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, Nummer 6, 9 Buchstabe c, Nummer 12 sowie Satz 2 des
Personalausweisgesetzes, von denen die Sätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 14 des Gesetzes vom
8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden sind, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und in
Bezug auf § 34 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz,
– des § 23 Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist,
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

– des § 25 Satz 1 Nummer 12 des eID-Karte-Gesetzes, die durch Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe c des Gesetzes
vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) angefügt worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,
– des § 99 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a bis c, Nummer 13a Satz 1 Buchstabe a, d, e, g, h und k sowie Satz 2
und Nummer 15 Buchstabe a bis c des Aufenthaltsgesetzes, von denen die Nummern 13 und 13a Satz 1
Buchstabe a durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) neu gefasst, dessen Nummer 13a Satz 1 Buchstabe k durch Artikel 4
Nummer 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert, Nummer 13a Satz 2 durch
Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert und
Nummer 15 durch Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131)
geändert worden sind,
– des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom
12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
– des § 40 Nummer 1 des AZR-Gesetzes, dessen Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 167 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176):
Artikel 1
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Kapitel 4 das Wort „Aushändigung“ durch die Wörter „Ausgabe und
Versand“ ersetzt.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchtstabe b werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
„Chip“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
„Chip“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe f werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das
Wort „Chip“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d wird am Ende das Wort „sowie“ durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. im Zusammenhang mit der Löschung des Sperreintrags des elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 10 Absatz 8 Satz 1 des Personalausweisgesetzes
a) die Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit der Löschung,
b) die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit
der Entfernung,
c) die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie
d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zehn Jahre und“ gestrichen und werden die Wörter „deren Eintragung“
durch die Wörter „Ablauf der Gültigkeitsdauer“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zehn Jahre und“ gestrichen und werden die Wörter „ihrer Speicherung“
durch die Wörter „Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „zehn Jahre und einen Monat entfernt, nachdem der Sperrschlüssel
beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist,“ durch die Wörter „einen Monat nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises entfernt“ ersetzt und wird am Ende der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die nach § 4 Absatz 3 erzeugten Protokolldaten werden 20 Wochen nach ihrer Erzeugung gelöscht.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „zehn Jahre und einen Monat nach ihrer Eintragung“ durch die Wörter „einen
Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Sperrlistenbetreiber informiert hierzu den Ausweishersteller über Löschvorgänge nach Absatz 3
Nummer 1 und 2.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Schnittstelle des Chips
Der Chip des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die
Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die
Wörter „den Chip“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das
Wort „Chip“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die
Wörter „den Chip“ ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer
(1) Die antragstellende Person erhält von der Personalausweisbehörde die Geheimnummer und die
Entsperrnummer des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert. Dessen Erhalt hat die
antragstellende Person in Textform zu bestätigen.
(2) Hat die antragstellende Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, können die Geheimnummer und die Entsperrnummer in einem Brief von der
Personalausweisbehörde an die von der antragstellenden Person benannte Anschrift versandt werden, sofern
die Aushändigung nicht bei Antragstellung erfolgen kann und die Abholung des Briefes bei der
Personalausweisbehörde für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre
und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe
auf dem Postweg besteht. Personalausweis und Geheimnummer dürfen nicht zusammen in einer Postsendung
versandt werden. Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen erhält die antragstellende Person die Briefe von
der Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1.
(3) Bis die antragstellende Person die Geheimnummer und die Entsperrnummer erhalten hat, gewährleistet
die Personalausweisbehörde, dass Dritte keine Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer
erhalten können.“
8. In der Überschrift des Kapitels 4 wird das Wort „Aushändigung“ durch die Wörter „Ausgabe und Versand“
ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts
(1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die
antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte
Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.

(2) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die
zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen
Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie
Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses
Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische
Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung zu entwerten. Der
Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1
genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde
über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person.
(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine
E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. Die
Personalausweisbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die
E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person
den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf
ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den
voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die
E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der
Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des
Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren
nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach
der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde, die
Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die
antragstellende Person zu löschen haben.
(4) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem
Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.
(5) Für das Lesen der Daten nach Absatz 4 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem
Berechtigungszertifikat zu verwenden.
(6) Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam
mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person
identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren
Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine
ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und
Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende
Person aus.
(7) Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des
Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die
antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt
meldepflichtig war. War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland
meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende
Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Die Ausgabe des Personalausweises
an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von
der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen.“
10. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
ersetzt.
c) In Satz 5 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
ersetzt.
11. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „das Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die Wörter „den Chip“ ersetzt.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „das Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die Wörter „den Chip“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „ein zugelassenes elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium
verfügt, welches“ durch die Wörter „einen zugelassenen Chip verfügt, welcher“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die
Wörter „den Chip“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die
Wörter „den Chip“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
„Chip“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
„Chip“ ersetzt.
14. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:
„§ 36d
Abweichende Regelung für die eID-Karte
§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die Identität der
antragstellenden Person durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes des Mitgliedstaates, dessen
Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, zu überprüfen hat.“
15. Der bisherige § 36d wird § 36e.
16. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4
mit den Maßgaben, dass die Frist zehn Jahre und drei Monate beträgt und wie folgt zu laufen beginnt:
1. im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 1 mit der Eintragung in die Referenzliste,
2. im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 3 mit der Speicherung der Aktualisierung der Sperrliste,
3. im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 4 mit der Speicherung des Sperrschlüssels beim Sperrlistenbetreiber
oder mit der Entsperrung durch die Personalausweisbehörde,
4. im Fall von § 5 Absatz 4 Satz 4 mit der Eintragung der Sperrsummen oder des jeweils letzten Tages der
Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bis zum 31. Oktober 2024 findet § 17 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kuvert
neben der Geheimnummer und der Entsperrnummer das Sperrkennwort enthalten kann, wenn dieses der
antragstellenden Person von dem Ausweishersteller übersandt wird. Als Absenderanschrift ist die
postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben. Der Erhalt des Kuverts ist in
diesem Fall unmittelbar vor der Aushändigung des Personalausweises und in der Form nach § 17 Absatz 1
Satz 2 durch die antragstellende Person zu bestätigen.“
17. In Anhang 3 Abschnitt 2 wird „Fotoqualität“ wie folgt gefasst:
„Fotoqualität
Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die
natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines
papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt
werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.“
18. In Anhang 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1 Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) Verpflichtung für den Ausweishersteller“.

Artikel 2
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Kapitel 1 wird das Wort „Passmuster“ durch die Wörter „Passmuster; Ausgabe und Versand
des Passes“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4.
d) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt:
„§ 5 Ausgabe und Versand des Passes“.
e) Die Angabe zu Anlage 2 wird aufgehoben.
2. In der Überschrift des Kapitels 1 wird das Wort „Passmuster“ durch die Wörter „Passmuster; Ausgabe und
Versand des Passes“ ersetzt.
3. § 2 wird aufgehoben.
4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4.
5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Ausgabe und Versand des Passes
(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des
Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person
ausgegeben.
(2) Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse
der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie
gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist
ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Pass ist bei
der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer
Staaten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in
Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die
erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.
(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-
Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt. Die Passbehörde übermittelt diese
E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller
kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an
die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die
bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der
Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden,
für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich
nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das
Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung
des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des
Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.
(4) Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden,
ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die
antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat
liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar
zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.“
6. In § 9 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „60 Euro“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.
bbb) Buchstabe f wird aufgehoben.
ccc) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben f bis h.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Verlängerung oder Änderung“ die Wörter „eines
Kinderreisepasses oder“ gestrichen und es wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Für die Zustellung nach § 5 Absatz 2 15 Euro“.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und f“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „21“ wird durch die Angabe „31“ ersetzt.
bb) Die Angabe „13“ wird durch die Angabe „44“ ersetzt.
cc) Die Angabe „12“ wird durch die Angabe „17“ ersetzt.
dd) Die Angabe „, f“ wird gestrichen.
d) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach den Wörtern „vorläufigen Reisepass“ die Wörter „, im Kinderreisepass“
gestrichen.
8. Anlage 2 wird aufgehoben.
9. In Anlage 8 wird „Fotoqualität“ wie folgt gefasst:
„Fotoqualität
Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die
Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines
papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt
werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.“
10. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „gelten für den“ das Wort „Kinderreisepass,“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personaldaten“ die Wörter „der Kinderreisepässe,“ sowie
nach dem Wort „Diplomatenpässe“ die Wörter „, der Aufkleber Verlängerung/ Änderung der
Kinderreisepässe“ gestrichen.
cc) In Nummer 6 Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „den Kinderreisepass,“
gestrichen.
dd) In Nummer 7 Satz 3 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „den Kinderreisepass,“ gestrichen.
ee) In Nummer 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Beim“ das Wort „Kinderreisepass,“ gestrichen.
ff) In Nummer 10 werden die Wörter „im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass“ durch
die Wörter „im Dienstpass sowie im Diplomatenpass“ ersetzt.
gg) In Nummer 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Reisepass“ das Wort „, Kinderreisepass“ gestrichen.
b) Die Überschrift der Tabelle 2 wird wie folgt gefasst:
„Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass“.
Artikel 3
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:
„§ 45a Gebühren für Expressverfahren“.
b) In der Angabe zu § 57a werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das
Wort „Chip“ ersetzt.
c) In der Überschrift zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 60a Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts“.
e) In der Angabe zu § 61a werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das
Wort „Chip“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4
Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden.“
b) In Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium“
durch das Wort „Chip“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
„Chip“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
„Chip“ ersetzt.
3. § 45a wird wie folgt gefasst:
„§ 45a
Gebühren für Expressverfahren
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in
eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c
eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.“
4. § 45b wird wie folgt gefasst:
„§ 45b
Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich
die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.“
5. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. im Fall einer Übergabe nach § 60a Absatz 2 zusätzlich zu den jeweils festgesetzten
Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 78 Absatz 1
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 15 Euro.“
6. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
7. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
„Chip“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer
Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießen, sind
befreit von den Gebühren nach
1. § 44 Nummer 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung,
Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,
2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die
Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in
Ausnahmefällen,
3. § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie
4. § 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2
genannten Amtshandlungen.
(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein
Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind befreit von den Gebühren nach
1. § 44 Nummer 3, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung,
Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen
sowie
2. § 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten
Amtshandlungen.

(5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten,
sind befreit von den Gebühren nach
1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,
2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die
Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in
Ausnahmefällen,
3. § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie
4. § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten
Amtshandlungen.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit
diese in die Förderung einbezogen sind.“
8. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird das Wort „und“ gestrichen.
c) Nummer 10 wird aufgehoben.
9. § 57a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“
durch das Wort „Chip“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
ersetzt.
c) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. im Fall der Ausgabe durch postalischen Versand der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn
die Postsendung unbefugt geöffnet worden ist oder den elektronischen Aufenthaltstitel nicht enthält oder
wenn eine Angabe auf dem elektronischen Aufenthaltstitel unrichtig ist.“
10. In § 60 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5“ durch die Wörter „§ 4“ ersetzt.
11. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a
Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts
(1) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der zuständigen
Ausländerbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 80 des Aufenthaltsgesetzes
berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person persönlich
ausgegeben.
(2) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort der antragstellenden Person
durch den Hersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden
Person versendet, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder einen Ausweisersatz
besitzt und sie gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein
Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist.
Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines der in Satz 1
genannten Dokumente zu überprüfen. Der Hersteller unterrichtet die Ausländerbehörde über die erfolgte
Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels an den Inhaber des elektronischen Aufenthaltstitels. Ein
Versand des elektronischen Aufenthaltstitels als Ausweisersatz ist ausgeschlossen.
(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der zuständigen Ausländerbehörde
eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Ausländerbehörde noch nicht vorliegt. Die
Ausländerbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Hersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem
Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der
Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede,
den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des elektronischen Aufenthaltstitels, den voraussichtlichen
Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse
darf von der Ausländerbehörde, dem Hersteller sowie dem Zusteller nicht für andere als die genannten
Zwecke verwendet werden und ist bei der Ausländerbehörde, beim Hersteller und beim Zusteller nach
Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts an die antragstellende Person
unverzüglich zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt
eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Hersteller und der Zusteller die
E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des elektronischen Aufenthaltstitels bei der zuständigen
Ausländerbehörde, die Ausländerbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des elektronischen
Aufenthaltstitels an die antragstellende Person zu löschen haben.“

12. § 61a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
„Chip“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“ ersetzt.
13. § 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
sowie hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds
gemäß § 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt:
1. §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f der Personalausweisverordnung,
2. §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung,
3. §§ 10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, § 18 Absatz 5 der
Personalausweisverordnung,
4. § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Personalausweisverordnung,
5. §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung,
6. §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 der Personalausweisverordnung sowie
7. §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung.“
14. Es werden ersetzt:
a) in § 28 Satz 2, § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe c und Nummer 14, § 59 Absatz 2 Satz 1 und 2, Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Titel, § 61b Absatz 4 und 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 2, § 61f Absatz 1 Satz 1 und
2 und Absatz 2, Anlage D11a sowie Anlage D14a die Wörter „elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium“ jeweils durch das Wort „Chip“,
b) in § 5 Absatz 5, § 6 Satz 2 sowie § 7 Absatz 1 und 2 die Wörter „elektronisches Speicher- und
Verarbeitungsmedium“ jeweils durch das Wort „Chip“ und
c) in § 45c Absatz 1 Nummer 4, die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das
Wort „Chip“.
Artikel 4
Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt
durch Artikel 79 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1f eingefügt:
„§ 1a
Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
(1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 des Passgesetzes beantragt wird,
kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der
Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die
Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig
Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.
(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:
1. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines
Cloudanbieters oder
2. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines
Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.
§ 1b
Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
(1) Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen
Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den diese im Rahmen der
Antragstellung der Passbehörde übergibt.

(2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das
Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde
übermittelt.
(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt
verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist
auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn
hierzu zertifizierte Komponenten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.
(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der
Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.
§ 1c
Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
(1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der
Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des
Dienstleisters zu erbringen.
(2) Der Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch
1. einen Nachweis über die Gewerbeanmeldung;
2. einen Auszug aus dem Unternehmensregister;
3. eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder
4. eine Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder
Fotograf.
(3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
1. einen elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des
eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
2. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf
dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer
angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 2 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto
ebenfalls mittels eines der in Satz 1 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
(4) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter
ein Pseudonym erzeugt.
(5) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit
einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das
Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die
Passbehörde trägt im Passregister gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes das übermittelte
Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein.
§ 1d
Pflichten des Cloudanbieters
(1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines
erstellten und übermittelten Lichtbilds
1. die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der
Übermittlung sowie
2. den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Passbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des
Abrufs.
(2) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Passbehörde,
spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn,
die Passbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen
Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Antragsstellung nicht gelöscht werden soll. Im Übrigen ist der
Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern; nach Fristablauf
sind die Daten zu löschen:
1. die Protokolldaten nach Absatz 4 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung;

2. die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die diesen zuzuordnenden Pseudonyme für sechs
Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister von dem Cloudanbieter die Auflösung seines
Nutzerkontos verlangt hat;
3. abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate ab dem Zeitpunkt der
Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Passbehörde, wenn das Lichtbild für die Passbeantragung
durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde.
(3) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild
auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Passbehörde vom Cloudanbieter verlangen, Auskunft darüber
zu geben welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist. Dies gilt auch für den
Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht
werden.
§ 1e
Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
(1) Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein
Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr
Behördennetzwerk angeschlossen ist.
(2) Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung
gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. Die Passbehörde trägt
im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes den Namen
des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.
§ 1f
Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
(1) Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die
Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des
Passgesetzes die Passbehörde ein. Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät
ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1
zertifiziert worden ist.
(2) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es
durch die Passbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde
abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Qualitätssicherung“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 3 wird das Wort „und“ angefügt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Systemkomponenten der Passbehörden, des Passherstellers und der Dienstleister, die
Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden
Cloudanbieter im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die Anwendungsbestandteile zur
Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine
Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und Einzelheiten der Zertifizierung
richten sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. BSI: Technische Richtlinie TR-03170, Sichere digitale Übermittlung biometrischer Lichtbilder von
Dienstleistern an Pass-, Personalausweis- und Ausländerbehörden“.

5. Der Anlage 2 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 angefügt:
„5 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
6 Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild
Lichtbilds gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den
Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im
Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet“.
7 Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Verpflichtung für die Softwarehersteller“.
Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud
Artikel 5
Änderung der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung
Die Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur automatisierten Datenübermittlung und zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass-,
den Personalausweis- und den eID-Karte-Registern
(Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung – PPeKDAV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für
1. automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a
Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten
Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
2. automatisierte Abrufe des Lichtbildes bei einem zentralen Passregister- oder
Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes
oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,
3. automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch
die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes
genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
4. automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift bei einem zentralen Passregister- oder
Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes
oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,
5. automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-
Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a
des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-
Gesetzes.
(2) Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen im synchronen Verfahren. Automatisierte
Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen
Verfahren erfolgen.“
3. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Datenabrufe erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem
Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger
jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Angaben „Absatz 1“ werden die Wörter „Nummer 1 bis 4“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat im Standard XInneres für die Übermittlungen von Daten
zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie für die
Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Datenaustauschformat“ durch die Wörter „Die
Datenaustauschformate XPassAusweis,“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Datenaustauschformats“ durch die Wörter „der
Datenaustauschformate XPassAusweis,“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach § 1 Absatz 1“ die Wörter „Nummer 1 bis 4“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und
2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der
Überschrift
nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten
Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet
werden.“
6. Folgender § 5 wird angefügt:
„§ 5
Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum
31. Oktober 2025 auch im asynchronen Verfahren erfolgen.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen elektronische Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 4 bis zum 30. April 2024 auch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XLichtbild aus
dem Standard XInneres erfolgen.“
Artikel 6
Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
Die Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBL. I S. 1477), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben
1. um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person,
die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,
2. um 41 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,
3. um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt“.
2. § 1a wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Gebühr für die eID-Karte
(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der
Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.“
4. § 2a wird aufgehoben.

Artikel 7
Weitere Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister“.
b) Die bisherigen Angaben zu Kapitel 2 bis 11 werden die Angaben zu Kapitel 3 bis 12.
2. § 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe g wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe h wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i) das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an eine
Personalausweisbehörde.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aus Anhang 4 ergeben sich die Systemkomponenten
1. der Personalausweisbehörden,
2. des Ausweisherstellers,
3. der Cloudanbieter,
4. der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden,
5. der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), deren jeweilige Zertifizierung
verpflichtend oder optional ist.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines
erstellten und übermittelten Lichtbilds
1. die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der
Übermittlung sowie
2. den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde sowie das Datum und die
Uhrzeit des Abrufs.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Lichtbilder, die nach § 6a durch Lichtbildaufnahmegeräte der Personalausweisbehörde gefertigt wurden,
sind unverzüglich nach Abruf durch die Personalausweisbehörde von dem Lichtbildaufnahmegerät zu
löschen.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die
Personalausweisbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem
Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Personalausweisbehörde hat auf Veranlassung der
antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab
Antragstellung nicht gelöscht werden soll. Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm
gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern; nach Fristablauf sind die Daten zu löschen:
1. die Protokolldaten nach § 4 Absatz 4 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung;
2. die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die diesen Personen zuzuordnenden Pseudonyme
für sechs Monate, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kontoinhaber von dem Cloudanbieter die Auflösung
seines Nutzerkontos verlangt hat;
3. abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate seit der
Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Personalausweisbehörde, wenn dieses für die
Personalausweisbeantragung durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde.“

6. Nach § 5 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:
„Kapitel 2
Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister
§ 5a
Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
(1) In Fällen, in denen ein Personalausweis bei einer Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 1 des
Personalausweisgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der
Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im
Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede
natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur
Vorlage bei einer Personalausweisbehörde bestimmt sind.
(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:
1. die Übermittlung des Lichtbilds an die Personalausweisbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung
eines Cloudanbieters oder
2. die Übermittlung des Lichtbilds an die Personalausweisbehörde von einem zertifizierten
Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer
Personalausweisbehörde angeschlossen ist.
§ 5b
Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen
Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den diese im Rahmen der
Antragstellung der Personalausweisbehörde übergibt.
(2) Mit diesem Code ruft die Personalausweisbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den
Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym des Dienstleisters an die Personalausweisbehörde
übermittelt.
(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister an die Personalausweisbehörde erfolgt verschlüsselt
als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine
Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur unter Verwendung von zertifizierten
Komponenten nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 1 zulässig.
(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der
Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.
§ 5c
Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
(1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der
Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des
Dienstleisters zu erbringen.
(2) Der Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung:
1. eines Nachweises über die Gewerbeanmeldung;
2. durch einen Auszug aus dem Unternehmensregister;
3. durch eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder
4. einer Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder
Fotograf.
(3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
1. einen elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-
Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer
angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 2 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto
ebenfalls mittels eines der in Satz 1 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
(4) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den
Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
(5) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person des
Dienstleisters erneut mit einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei
jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person
dauerhaft verbunden. Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende
Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes das übermittelte Pseudonym ein.
§ 5d
Pflichten des Cloudanbieters
Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf
unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Personalausweisbehörde vom Cloudanbieter verlangen,
Auskunft darüber zu geben, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zuzuordnen ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch
den Cloudanbieter gelöscht werden.
§ 5e
Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein
Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Personalausweisbehörde unmittelbar an ihr
Behördennetzwerk angeschlossen ist.
(2) Mit dem Lichtbild wird der Name des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung
gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts der Personalausweisbehörde
übermittelt. Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle
gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes den Namen des Dienstleisters und die
Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.“
7. Das bisherige Kapitel 2 wird das Kapitel 3.
8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde
(1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt,
trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23
Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein. Die Anfertigung des
Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als
Systemkomponente im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zertifiziert worden ist.
(2) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom
Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das
gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu
speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.“
9. § 7 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Personalausweisgesetzes gefertigt wird, muss aktuell
sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Personalausweis, der im Ausland bei der
Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 2 Personalausweisgesetz beantragt wird, auch ein aktuelles
Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden,
sofern die elektronische Fertigung mittels Geräten der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.“
10. Die bisherigen Kapitel 3 bis 11 werden die Kapitel 4 bis 12.
11. In § 36b Absatz 1 werden die Wörter „der Kapitel 1 bis 9“ durch die Wörter „des Kapitels 1 sowie der Kapitel 3
bis 10“ ersetzt.
12. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen“ durch die Wörter „§§ 6a, 7
Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a
Absatz 2 Nummer 2 verwenden“ ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:
„12 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
13 Software zur Verschlüsselung und Übertragung Verpflichtung für die Softwarehersteller“.
der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud
Artikel 8
Weitere Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Lichtbild
(1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den
Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der
jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der
Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde
kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen
Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen.
Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2
des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im
Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur
Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Lichtbilder für den Passersatz
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein
aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, dass 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn in der
Passbehörde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Lichtbild durch die Passbehörde zu
fertigen.“
3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils
in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Gebühren 6 Euro“.

Artikel 9
Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 Passgesetz) 6 Euro.“
2. Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die zuständige Ausländerbehörde trägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 in der Ausländerdatei A
(§ 63) als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 65 Nummer 7 ein
1. das übermittelte Pseudonym, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3
Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und
Übermittlungsverordnung gefertigt wurde,
2. den Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung
des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2
Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und
Übermittlungsverordnung gefertigt wurde, oder
3. die jeweilige Ausländerbehörde, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 des Passgesetzes gefertigt wurde.“
3. § 61 h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. §§ 5a, 5b und 5c Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 5d und 5e Absatz 1 der
Personalausweisverordnung,“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
Artikel 10
Weitere Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
§ 1 Absatz 4 der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde.“
Artikel 11
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Registerbehörde speichert im allgemeinen Datenbestand des Registers nach sechs Monaten
automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“, wenn der Ausländer eingereist ist und
1. weder eine Ausländerbehörde, eine Aufnahmeeinrichtung noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
aktenführende Behörde ist oder
2. ein Asylgesuch geäußert hat, unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufhält und nach Speicherung eines dieser Sachverhalte keine Angaben zum Zuzug oder Fortzug gespeichert
wurden.“

2. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
a) Nummer 9 (Teil I) Spalte A wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
9 (Teil I) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
und 7 sowie Absatz 3f in 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,
Verbindung mit § 2 Absatz 2 23a, 24a des AZR-Geset
Nummer 3 zes
Aufenthaltsstatus – Ausländerbehörden und I. Die Daten zu Spalte A
mit der Durchführung Buchstabe b und c je
a) Vom Erfordernis eines (5) ausländerrechtlicher Vor weils Doppelbuch
Aufenthaltstitels befreit schriften betraute öffent stabe cc und dd werden
b) Erteilung/Verlängerung liche Stellen nur an das Bundeskri
des Aufenthaltstitels ab – Bundespolizei und andere minalamt in seiner
gelehnt am mit der polizeilichen Kon Funktion als SIRENE-
trolle des grenzüber Büro übermittelt.
aa) zugestellt am (5) schreitenden Verkehrs
– Ausländerbehörden
bb) unanfechtbar seit (6) beauftragte Behörden zu
Spalte A Buchstaben d und mit der Durch
cc) Schengen-Identifika (7) und e führung ausländer
tionsnummer für die rechtlicher Vorschrif
Ausschreibung im ten betraute öffent
Schengener Informa liche Stellen
tionssystem (Schen – Aufnahmeeinrich-
gen-ID-Nummer)
tungen oder Stellen
dd) Art der der Aus (7) nach § 88 Absatz 3
schreibung zugrunde des Asylgesetzes
liegenden Straftat – Bundesamt für
– Strafvorschrift Migration und Flücht
– rechtliche Bezeich linge
nung der Tat – Bundespolizei
– Art und Höhe der – andere mit der
Strafe
polizeilichen Kontrolle
c) Aufenthaltstitel des grenzüberschrei
tenden Verkehrs be
zurückgenommen am auftragte Behörden
aa) zugestellt am (5) – oberste Bundes- und
bb) unanfechtbar seit (6) Landesbehörden, die
mit der Durchführung
cc) Schengen-Identifika (7) ausländer-, asyl- und
tionsnummer für die passrechtlicher Vor
Ausschreibung im schriften als eigener
Schengener Informa Aufgabe betraut sind
tionssystem (Schen
gen-ID-Nummer) – Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgaben
dd) Art der der Aus (7) erfüllung nach § 18
schreibung zugrunde Absatz 1 des AZR-
liegenden Straftat Gesetzes
– Strafvorschrift – deutsche Auslands-
– rechtliche Bezeich vertretungen, das
nung der Tat Bundesamt für Aus
– Art und Höhe der wärtige Angelegen
Strafe heiten und andere
öffentliche Stellen im
widerrufen am
Visaverfahren
aa) zugestellt am (5) – Statistisches Bundes
bb) unanfechtbar seit (6) amt zu Spalte A
Buchstabe a bis k

„A A1*) B**) C D
9 (Teil I) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
cc) Schengen-Identifika (7) II. – Für die Zuverlässig
tionsnummer für die keitsüberprüfung
Ausschreibung im nach § 7 des Luft
Schengener Informa sicherheitsgesetzes
tionssystem (Schen zuständige Luftsi
gen-ID-Nummer) cherheitsbehörden
dd) Art der der Aus (7) und für die Zuverläs
schreibung zugrunde sigkeitsüberprüfung
liegenden Straftat nach § 12b des
– Strafvorschrift Atomgesetzes zu
ständige atomrecht
– rechtliche Bezeich
liche Genehmigungs-
nung der Tat
und Aufsichtsbehör
– Art und Höhe der den
Strafe
– Bundeskriminalamt
erloschen am (5)
– Landeskriminalämter
d) Grenzübertrittsbescheini (2) – Sonstige Polizeivoll-
gung zugsbehörden
ausgestellt am – Staatsanwaltschaften
gültig bis
– Gerichte
ausstellende Behörde
– Behörden der Zollver
e) Anlaufbescheinigung (1) (2) waltung
ausgestellt am – Träger der Sozialhilfe
gültig bis und für die Durchfüh
ausstellende Behörde rung des Asylbewer
berleistungsgesetzes
f) Betretenserlaubnis nach (2) zuständige Stellen
§ 11 Absatz 8 AufenthG – Bundesagentur für
erteilt am Arbeit zur Aufgaben
für die Dauer erfüllung nach § 18b
von … bis … des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für
g) heimatloser Ausländer (6)
Arbeit zur Aufgaben
h) Antrag auf einen (1)* erfüllung nach § 23a
Aufenthaltstitel des AZR-Gesetzes
gestellt am zu Spalte A Buch
stabe a bis k
i) Antrag auf einen (1)*
Aufenthaltstitel nach § 24 – Die für die Grund-
AufenthG sicherung für Arbeit
suchende zuständi
gestellt am
gen Stellen
j) Antrag auf Verlängerung (1)* – Jugendämter
eines Aufenthaltstitels
– Träger der Deutschen
gestellt am Rentenversicherung
– Staatsangehörigkeit-
behörden
– Zollkriminalamt
– Zentralstelle für
Finanztransaktions
untersuchungen zur
Erfüllung ihrer Auf
gaben nach § 28
Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geld
wäschegesetzes

„A A1*) B**) C D
9 (Teil I) Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
k) Bescheinigung über die (7)
Wirkung der Antragstel
lung (Fiktionsbescheini
gung)
ausgestellt am
gültig bis
eingezogen am
erloschen am
l) Nummer des Aufenthalts (7)
titels
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 – wie vor – wie vorstehend – – wie vorstehend, mit
und 7 in Verbindung mit § 2 stehend – Ausnahme der Bundes
Absatz 3 Nummer 3 und 4 agentur für Arbeit
Aufenthaltsstatus (2) zur Aufgabenerfüllung nach
– wie vorstehend Spalte A § 23a des AZR-Gesetzes –
Buchstabe a, d, h, j bis l sowie
b und c jeweils ohne Doppel
buchstabe cc und dd –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 – wie vor – wie vorstehend – § 15 Absatz 1 Satz 1 Num
und 7 in Verbindung mit § 2 stehend – mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,
Absatz 3 Nummer 3 und 4 §§ 21, 23 des AZR-Geset
zes
Aufenthaltsstatus (3)
– nur die zu Personenkreis
– wie vorstehend Spalte A (1) in Spalte D Nummer I
Buchstabe a, h, j bis l sowie b genannten Stellen –
und c jeweils ohne Doppel
buchstabe cc und dd –
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
b) In Nummer 13 Spalte A Buchstabe a, c und e werden nach den Wörtern „Wirkung befristet bis“ jeweils die
Wörter „(nach freiwilliger Ausreise)“ eingefügt.
c) Nummer 14 Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Abschiebung aufgrund Ausweisung
vollzogen am
Wirkung befristet bis“.
bb) In Buchstabe h werden die Wörter „für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“ gestrichen.
d) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung
angeordnet am
aa) zugestellt am
bb) unanfechtbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem
(Schengen-ID-Nummer)

dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
Wirkung unbefristet“.
bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe b wird die Angabe „(2)“ eingefügt.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „(5)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(6)“ eingefügt.
ddd) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd wird jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) In Spalte C werden die Wörter „- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c bis e“
durch die Wörter „- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f“ ersetzt.
dd) In Spalte D werden die Wörter „zu Spalte A Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „zu Spalte A Buchstabe a
bis e“ ersetzt.
e) In Nummer 15 Spalte C werden die Wörter „zu Spalte A Buchstabe a bis d“ gestrichen.
f) In Nummer 16 Spalte C werden die Wörter „zu Spalte A Buchstabe a bis d“ gestrichen.
g) Nummer 20 Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d werden die Wörter „für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung“
gestrichen.
bb) In Buchstabe f werden die Wörter „für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“ gestrichen.
Artikel 12
Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008
(BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung“ durch die Wörter „§ 4 Satz 1, 2
und 4 der Passverordnung“ ersetzt.

Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3, 4, 12 und 16 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 7, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Artikel 5 treten am 1. November
2023 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, e, Nummer 3, 4, 6, 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb, Buchstabe b,
c Doppelbuchstabe dd, Buchstabe d, Nummer 8 und 10 sowie Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 6 und 10
treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 1, 8, 9, 14 und 15, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 5, 9 Buchstabe c, d, Nummer 11 und 13, Artikel 6
sowie Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b, c, d und g treten am 1. November 2024 in Kraft.
(6) Die Artikel 4, 7, 8, 9 und 10 treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. Oktober 2023
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 290. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 981e1f591aeadb4d….