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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 290

BGBl. 2023 I Nr. 290 · 98.504 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                             Teil I

2023                          Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2023                                                 Nr. 290

                                    Verordnung
         zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung,
               der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften*

                                                    Vom 30. Oktober 2023


  Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 69 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist,
  das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 in
Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 des Fleischgesetzes, von denen § 3 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 400
Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
   und das Bundesministerium des Innern und für Heimat verordnet auf Grund
– des § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 6 und Satz 2 des Passgesetzes, von denen Absatz 3
  Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271)
  geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und in Bezug auf § 6a Absatz 3 Satz 1
  Nummer 2 auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023
  (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist,
– des § 31 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 8. Oktober
  2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist,
– des § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, Nummer 6, 9 Buchstabe c, Nummer 12 sowie Satz 2 des
  Personalausweisgesetzes, von denen die Sätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 14 des Gesetzes vom
  8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden sind, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und in
  Bezug auf § 34 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Klimaschutz,
– des § 23 Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023
  (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist,




* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
  Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
  (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


– des § 25 Satz 1 Nummer 12 des eID-Karte-Gesetzes, die durch Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe c des Gesetzes
  vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) angefügt worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,
– des § 99 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a bis c, Nummer 13a Satz 1 Buchstabe a, d, e, g, h und k sowie Satz 2
  und Nummer 15 Buchstabe a bis c des Aufenthaltsgesetzes, von denen die Nummern 13 und 13a Satz 1
  Buchstabe a durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom
  3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) neu gefasst, dessen Nummer 13a Satz 1 Buchstabe k durch Artikel 4
  Nummer 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert, Nummer 13a Satz 2 durch
  Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert und
  Nummer 15 durch Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131)
  geändert worden sind,
– des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom
  12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
– des § 40 Nummer 1 des AZR-Gesetzes, dessen Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 167 der Verordnung vom
  19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176):


                                                  Artikel 1

                            Änderung der Personalausweisverordnung
  Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Kapitel 4 das Wort „Aushändigung“ durch die Wörter „Ausgabe und
   Versand“ ersetzt.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchtstabe b werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
          „Chip“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe c werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
          „Chip“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 Buchstabe f werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das
      Wort „Chip“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe d wird am Ende das Wort „sowie“ durch ein Semikolon ersetzt.
   b) In Nummer 2 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. im Zusammenhang mit der Löschung des Sperreintrags des elektronischen Identitätsnachweises nach
          § 10 Absatz 8 Satz 1 des Personalausweisgesetzes
          a) die Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit der Löschung,
          b) die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit
             der Entfernung,
          c) die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie
          d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zehn Jahre und“ gestrichen und werden die Wörter „deren Eintragung“
          durch die Wörter „Ablauf der Gültigkeitsdauer“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zehn Jahre und“ gestrichen und werden die Wörter „ihrer Speicherung“
          durch die Wörter „Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises“ ersetzt.
      cc) In Nummer 4 werden die Wörter „zehn Jahre und einen Monat entfernt, nachdem der Sperrschlüssel
          beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist,“ durch die Wörter „einen Monat nach Ablauf der
          Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises entfernt“ ersetzt und wird am Ende der
          Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
      dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. die nach § 4 Absatz 3 erzeugten Protokolldaten werden 20 Wochen nach ihrer Erzeugung gelöscht.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 4 werden die Wörter „zehn Jahre und einen Monat nach ihrer Eintragung“ durch die Wörter „einen
          Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
          „Der Sperrlistenbetreiber informiert hierzu den Ausweishersteller über Löschvorgänge nach Absatz 3
          Nummer 1 und 2.“
   c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
      ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 13

                                               Schnittstelle des Chips
     Der Chip des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die
   Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
          ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die
               Wörter „den Chip“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das
               Wort „Chip“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die
      Wörter „den Chip“ ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 17

                                   Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer
     (1) Die antragstellende Person erhält von der Personalausweisbehörde die Geheimnummer und die
   Entsperrnummer des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert. Dessen Erhalt hat die
   antragstellende Person in Textform zu bestätigen.
      (2) Hat die antragstellende Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der
   Bundesrepublik Deutschland, können die Geheimnummer und die Entsperrnummer in einem Brief von der
   Personalausweisbehörde an die von der antragstellenden Person benannte Anschrift versandt werden, sofern
   die Aushändigung nicht bei Antragstellung erfolgen kann und die Abholung des Briefes bei der
   Personalausweisbehörde für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre
   und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe
   auf dem Postweg besteht. Personalausweis und Geheimnummer dürfen nicht zusammen in einer Postsendung
   versandt werden. Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen erhält die antragstellende Person die Briefe von
   der Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1.
      (3) Bis die antragstellende Person die Geheimnummer und die Entsperrnummer erhalten hat, gewährleistet
   die Personalausweisbehörde, dass Dritte keine Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer
   erhalten können.“
8. In der Überschrift des Kapitels 4 wird das Wort „Aushändigung“ durch die Wörter „Ausgabe und Versand“
   ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 18

                       Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts
     (1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die
   antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte
   Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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      (2) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die
   zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen
   Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie
   Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses
   Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische
   Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung zu entwerten. Der
   Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1
   genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde
   über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person.
     (3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine
   E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. Die
   Personalausweisbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die
   E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person
   den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf
   ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den
   voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die
   E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der
   Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des
   Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren
   nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe
   Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach
   der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde, die
   Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die
   antragstellende Person zu löschen haben.
     (4) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem
   Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.
     (5) Für das Lesen der Daten nach            Absatz   4   sind   zertifizierte   Lesegeräte   mit    hoheitlichem
   Berechtigungszertifikat zu verwenden.
      (6) Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam
   mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person
   identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren
   Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine
   ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und
   Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende
   Person aus.
     (7) Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
   hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des
   Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die
   antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt
   meldepflichtig war. War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland
   meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende
   Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Die Ausgabe des Personalausweises
   an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von
   der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen.“
10. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
      ersetzt.
   c) In Satz 5 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
      ersetzt.
11. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“ ersetzt.
   b) In Satz 5 werden die Wörter „das Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die Wörter „den Chip“ ersetzt.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
         bb) In Satz 2 werden die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“ ersetzt.
         cc) In Satz 5 werden die Wörter „das Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die Wörter „den Chip“
             ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Wörter „ein zugelassenes elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium
       verfügt, welches“ durch die Wörter „einen zugelassenen Chip verfügt, welcher“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die
       Wörter „den Chip“ ersetzt.
    c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 3 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch die
             Wörter „den Chip“ ersetzt.
         bb) In Nummer 4 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
             „Chip“ ersetzt.
    d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
       „Chip“ ersetzt.
14. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:
                                                          „§ 36d

                                          Abweichende Regelung für die eID-Karte
      § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die Identität der
    antragstellenden Person durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes des Mitgliedstaates, dessen
    Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, zu überprüfen hat.“
15. Der bisherige § 36d wird § 36e.
16. § 37 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
           „(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4
         mit den Maßgaben, dass die Frist zehn Jahre und drei Monate beträgt und wie folgt zu laufen beginnt:
         1. im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 1 mit der Eintragung in die Referenzliste,
         2. im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 3 mit der Speicherung der Aktualisierung der Sperrliste,
         3. im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 4 mit der Speicherung des Sperrschlüssels beim Sperrlistenbetreiber
            oder mit der Entsperrung durch die Personalausweisbehörde,
         4. im Fall von § 5 Absatz 4 Satz 4 mit der Eintragung der Sperrsummen oder des jeweils letzten Tages der
            Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste.“
    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
            „(5) Bis zum 31. Oktober 2024 findet § 17 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kuvert
         neben der Geheimnummer und der Entsperrnummer das Sperrkennwort enthalten kann, wenn dieses der
         antragstellenden Person von dem Ausweishersteller übersandt wird. Als Absenderanschrift ist die
         postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben. Der Erhalt des Kuverts ist in
         diesem Fall unmittelbar vor der Aushändigung des Personalausweises und in der Form nach § 17 Absatz 1
         Satz 2 durch die antragstellende Person zu bestätigen.“
17. In Anhang 3 Abschnitt 2 wird „Fotoqualität“ wie folgt gefasst:
    „Fotoqualität
    Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die
    natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines
    papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt
    werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.“

18. In Anhang 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
    „1       Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software)        Verpflichtung für den Ausweishersteller“.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Artikel 2

                                    Änderung der Passverordnung
  Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu Kapitel 1 wird das Wort „Passmuster“ durch die Wörter „Passmuster; Ausgabe und Versand
      des Passes“ ersetzt.
   b) Die Angabe zu § 2 wird aufgehoben.
   c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4.
   d) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt:
      „§ 5 Ausgabe und Versand des Passes“.
   e) Die Angabe zu Anlage 2 wird aufgehoben.
2. In der Überschrift des Kapitels 1 wird das Wort „Passmuster“ durch die Wörter „Passmuster; Ausgabe und
   Versand des Passes“ ersetzt.
3. § 2 wird aufgehoben.
4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4.
5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
                                                         „§ 5

                                          Ausgabe und Versand des Passes
     (1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des
   Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person
   ausgegeben.
      (2) Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse
   der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer
   öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie
   gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist
   ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Pass ist bei
   der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer
   Staaten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in
   Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die
   erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.
      (3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-
   Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt. Die Passbehörde übermittelt diese
   E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller
   kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an
   die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die
   bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der
   Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden,
   für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich
   nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das
   Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe
   Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung
   des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des
   Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.
      (4) Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden,
   ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die
   antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat
   liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar
   zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.“
6. In § 9 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „60 Euro“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.
          bbb) Buchstabe f wird aufgehoben.
          ccc) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben f bis h.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


       bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Verlängerung oder Änderung“ die Wörter „eines
           Kinderreisepasses oder“ gestrichen und es wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
           „3. Für die Zustellung nach § 5 Absatz 2 15 Euro“.
    b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und f“ gestrichen.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „21“ wird durch die Angabe „31“ ersetzt.
       bb) Die Angabe „13“ wird durch die Angabe „44“ ersetzt.
       cc) Die Angabe „12“ wird durch die Angabe „17“ ersetzt.
       dd) Die Angabe „, f“ wird gestrichen.
    d) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach den Wörtern „vorläufigen Reisepass“ die Wörter „, im Kinderreisepass“
       gestrichen.
8. Anlage 2 wird aufgehoben.
9. In Anlage 8 wird „Fotoqualität“ wie folgt gefasst:
    „Fotoqualität
    Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die
    Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines
    papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt
    werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.“

10. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
    a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „gelten für den“ das Wort „Kinderreisepass,“ gestrichen.
       bb) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personaldaten“ die Wörter „der Kinderreisepässe,“ sowie
           nach dem Wort „Diplomatenpässe“ die Wörter „, der Aufkleber Verlängerung/ Änderung der
           Kinderreisepässe“ gestrichen.
       cc) In Nummer 6 Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „den Kinderreisepass,“
           gestrichen.
       dd) In Nummer 7 Satz 3 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „den Kinderreisepass,“ gestrichen.
       ee) In Nummer 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Beim“ das Wort „Kinderreisepass,“ gestrichen.
       ff) In Nummer 10 werden die Wörter „im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass“ durch
           die Wörter „im Dienstpass sowie im Diplomatenpass“ ersetzt.
       gg) In Nummer 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Reisepass“ das Wort „, Kinderreisepass“ gestrichen.
    b) Die Überschrift der Tabelle 2 wird wie folgt gefasst:
         „Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass“.


                                                     Artikel 3

                                 Änderung der Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:
       „§ 45a Gebühren für Expressverfahren“.
    b) In der Angabe zu § 57a werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das
       Wort „Chip“ ersetzt.
    c) In der Überschrift zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und
       Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“ ersetzt.
    d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 60a Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts“.
    e) In der Angabe zu § 61a werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das
       Wort „Chip“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4
      Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden.“
   b) In Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium“
      durch das Wort „Chip“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
      „Chip“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
      „Chip“ ersetzt.
3. § 45a wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 45a

                                            Gebühren für Expressverfahren
      Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in
   eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c
   eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.“
4. § 45b wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 45b

                                   Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
      Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich
   die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.“
5. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
      „16. im Fall einer Übergabe nach § 60a Absatz 2 zusätzlich zu den jeweils festgesetzten
           Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 78 Absatz 1
           Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes                                                               15 Euro.“
6. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
7. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
      „Chip“ ersetzt.
   b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
         „(3) Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des
      Aufenthaltsgesetzes und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer
      Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießen, sind
      befreit von den Gebühren nach
      1. § 44 Nummer 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung,
         Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,
      2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die
         Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in
         Ausnahmefällen,
      3. § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie
      4. § 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2
         genannten Amtshandlungen.
        (4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein
      Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind befreit von den Gebühren nach
      1. § 44 Nummer 3, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung,
         Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen
         sowie
      2. § 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten
         Amtshandlungen.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


         (5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten,
      sind befreit von den Gebühren nach
      1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,
      2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die
         Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in
         Ausnahmefällen,
      3. § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie
      4. § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten
         Amtshandlungen.
      Satz 1 Nummer 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit
      diese in die Förderung einbezogen sind.“
8. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   b) In Nummer 9 wird das Wort „und“ gestrichen.
   c) Nummer 10 wird aufgehoben.
9. § 57a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift und in Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“
      durch das Wort „Chip“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“
      ersetzt.
   c) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. im Fall der Ausgabe durch postalischen Versand der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn
          die Postsendung unbefugt geöffnet worden ist oder den elektronischen Aufenthaltstitel nicht enthält oder
          wenn eine Angabe auf dem elektronischen Aufenthaltstitel unrichtig ist.“
10. In § 60 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5“ durch die Wörter „§ 4“ ersetzt.
11. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
                                                       „§ 60a

                 Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts
     (1) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der zuständigen
   Ausländerbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 80 des Aufenthaltsgesetzes
   berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person persönlich
   ausgegeben.
     (2) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort der antragstellenden Person
   durch den Hersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden
   Person versendet, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder einen Ausweisersatz
   besitzt und sie gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein
   Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist.
   Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines der in Satz 1
   genannten Dokumente zu überprüfen. Der Hersteller unterrichtet die Ausländerbehörde über die erfolgte
   Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels an den Inhaber des elektronischen Aufenthaltstitels. Ein
   Versand des elektronischen Aufenthaltstitels als Ausweisersatz ist ausgeschlossen.
      (3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der zuständigen Ausländerbehörde
   eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Ausländerbehörde noch nicht vorliegt. Die
   Ausländerbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Hersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem
   Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der
   Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede,
   den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des elektronischen Aufenthaltstitels, den voraussichtlichen
   Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse
   darf von der Ausländerbehörde, dem Hersteller sowie dem Zusteller nicht für andere als die genannten
   Zwecke verwendet werden und ist bei der Ausländerbehörde, beim Hersteller und beim Zusteller nach
   Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts an die antragstellende Person
   unverzüglich zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt
   eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Hersteller und der Zusteller die
   E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des elektronischen Aufenthaltstitels bei der zuständigen
   Ausländerbehörde, die Ausländerbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des elektronischen
   Aufenthaltstitels an die antragstellende Person zu löschen haben.“
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


12. § 61a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das Wort
      „Chip“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und
      Verarbeitungsmedium“ durch das Wort „Chip“ ersetzt.
13. § 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
   sowie hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds
   gemäß § 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
   die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt:
   1. §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f der Personalausweisverordnung,
   2. §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung,
   3. §§ 10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, § 18 Absatz 5 der
      Personalausweisverordnung,
   4. § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Personalausweisverordnung,
   5. §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung,
   6. §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 der Personalausweisverordnung sowie
   7. §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung.“
14. Es werden ersetzt:
   a) in § 28 Satz 2, § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe c und Nummer 14, § 59 Absatz 2 Satz 1 und 2, Abschnitt 2
      Unterabschnitt 1 Titel, § 61b Absatz 4 und 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 2, § 61f Absatz 1 Satz 1 und
      2 und Absatz 2, Anlage D11a sowie Anlage D14a die Wörter „elektronischem Speicher- und
      Verarbeitungsmedium“ jeweils durch das Wort „Chip“,
   b) in § 5 Absatz 5, § 6 Satz 2 sowie § 7 Absatz 1 und 2 die Wörter „elektronisches Speicher- und
      Verarbeitungsmedium“ jeweils durch das Wort „Chip“ und
   c) in § 45c Absatz 1 Nummer 4, die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium“ durch das
      Wort „Chip“.


                                                     Artikel 4

             Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
  Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt
durch Artikel 79 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1f eingefügt:
                                                         „§ 1a

                         Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
     (1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 des Passgesetzes beantragt wird,
  kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der
  Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die
  Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig
  Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.
     (2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:
  1. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines
     Cloudanbieters oder
  2. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines
     Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.


                                                         § 1b

                           Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
    (1) Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen
  Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den diese im Rahmen der
  Antragstellung der Passbehörde übergibt.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


     (2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das
  Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde
  übermittelt.
     (3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt
  verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist
  auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn
  hierzu zertifizierte Komponenten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.
    (4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der
  Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.


                                                        § 1c

                   Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
    (1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der
  Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des
  Dienstleisters zu erbringen.
     (2) Der Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch
  1. einen Nachweis über die Gewerbeanmeldung;
  2. einen Auszug aus dem Unternehmensregister;
  3. eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder
  4. eine Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder
     Fotograf.
     (3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
  1. einen elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des
     eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
  2. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
     Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
     1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf
     dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
     Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
  Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer
  angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 2 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto
  ebenfalls mittels eines der in Satz 1 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
     (4) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter
  ein Pseudonym erzeugt.
     (5) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit
  einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das
  Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die
  Passbehörde trägt im Passregister gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes das übermittelte
  Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein.


                                                        § 1d

                                            Pflichten des Cloudanbieters
     (1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines
  erstellten und übermittelten Lichtbilds
  1. die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der
     Übermittlung sowie
  2. den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Passbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des
     Abrufs.
     (2) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Passbehörde,
  spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn,
  die Passbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen
  Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Antragsstellung nicht gelöscht werden soll. Im Übrigen ist der
  Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern; nach Fristablauf
  sind die Daten zu löschen:
  1. die Protokolldaten nach Absatz 4 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung;
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


  2. die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die diesen zuzuordnenden Pseudonyme für sechs
     Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister von dem Cloudanbieter die Auflösung seines
     Nutzerkontos verlangt hat;
  3. abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate ab dem Zeitpunkt der
     Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Passbehörde, wenn das Lichtbild für die Passbeantragung
     durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde.
    (3) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild
  auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Passbehörde vom Cloudanbieter verlangen, Auskunft darüber
  zu geben welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist. Dies gilt auch für den
  Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht
  werden.


                                                        § 1e

                 Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
     (1) Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein
  Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr
  Behördennetzwerk angeschlossen ist.
    (2) Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung
  gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. Die Passbehörde trägt
  im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes den Namen
  des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.


                                                        § 1f

                                   Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
     (1) Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die
  Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des
  Passgesetzes die Passbehörde ein. Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät
  ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1
  zertifiziert worden ist.
    (2) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es
  durch die Passbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde
  abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 2

                                                 Qualitätssicherung“.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
     bb) Der Nummer 3 wird das Wort „und“ angefügt.
     cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
         „4. das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Systemkomponenten der Passbehörden, des Passherstellers und der Dienstleister, die
     Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden
     Cloudanbieter im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die Anwendungsbestandteile zur
     Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine
     Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und Einzelheiten der Zertifizierung
     richten sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.“
  b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:
  „5. BSI: Technische Richtlinie TR-03170, Sichere digitale Übermittlung biometrischer Lichtbilder von
      Dienstleistern an Pass-, Personalausweis- und Ausländerbehörden“.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


5. Der Anlage 2 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 angefügt:
   „5       Hard- und Software zum Betrieb der Cloud             Verpflichtung für den Cloudanbieter
   6        Lichtbildaufnahmegeräte     zur   Fertigung    des Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild
            Lichtbilds                                         gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den
                                                               Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im
                                                               Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet“.
   7        Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Verpflichtung für die Softwarehersteller“.
            Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud



                                                    Artikel 5

                Änderung der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung
  Die Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                     „Verordnung
              zur automatisierten Datenübermittlung und zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass-,
                                  den Personalausweis- und den eID-Karte-Registern
                     (Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung – PPeKDAV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 1

                                    Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
       (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für
   1. automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a
      Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten
      Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
   2. automatisierte   Abrufe     des     Lichtbildes    bei    einem    zentralen    Passregister-   oder
      Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes
      oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,
   3. automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch
      die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes
      genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
   4. automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift bei einem zentralen Passregister- oder
      Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes
      oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,
   5. automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-
      Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a
      des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-
      Gesetzes.
     (2) Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen im synchronen Verfahren. Automatisierte
   Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen
   Verfahren erfolgen.“
3. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Datenabrufe erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem
   Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger
   jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach den Angaben „Absatz 1“ werden die Wörter „Nummer 1 bis 4“ eingefügt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat im Standard XInneres für die Übermittlungen von Daten
           zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie für die
           Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach
           § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4.“
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das                Datenaustauschformat“   durch   die   Wörter   „Die
      Datenaustauschformate XPassAusweis,“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Datenaustauschformats“ durch die Wörter „der
      Datenaustauschformate XPassAusweis,“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach § 1 Absatz 1“ die Wörter „Nummer 1 bis 4“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
      1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und
      2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der
         Überschrift
      nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.“
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten
      Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet
      werden.“
6. Folgender § 5 wird angefügt:
                                                       „§ 5

                                               Übergangsregelungen
     (1) Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum
   31. Oktober 2025 auch im asynchronen Verfahren erfolgen.
     (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen elektronische Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 bis 4 bis zum 30. April 2024 auch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XLichtbild aus
   dem Standard XInneres erfolgen.“


                                                   Artikel 6

            Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
  Die Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBL. I S. 1477), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben
      1. um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person,
         die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,
      2. um 41 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der
         Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,
      3. um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt“.
2. § 1a wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 2

                                             Gebühr für die eID-Karte
      (1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
   ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.
     (2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der
   Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.“
4. § 2a wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                   Artikel 7

                       Weitere Änderung der Personalausweisverordnung
  Die Personalausweisverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
                                                        „Kapitel 2

                                    Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister“.
   b) Die bisherigen Angaben zu Kapitel 2 bis 11 werden die Angaben zu Kapitel 3 bis 12.
2. § 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe g wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
   b) In Buchstabe h wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
      „i) das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an eine
          Personalausweisbehörde.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Aus Anhang 4 ergeben sich die Systemkomponenten
      1. der Personalausweisbehörden,
      2. des Ausweisherstellers,
      3. der Cloudanbieter,
      4. der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden,
      5. der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679
         des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
         Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
         95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
         S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), deren jeweilige Zertifizierung
         verpflichtend oder optional ist.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines
   erstellten und übermittelten Lichtbilds
   1. die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der
      Übermittlung sowie
   2. den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde sowie das Datum und die
      Uhrzeit des Abrufs.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Lichtbilder, die nach § 6a durch Lichtbildaufnahmegeräte der Personalausweisbehörde gefertigt wurden,
      sind unverzüglich nach Abruf durch die Personalausweisbehörde von dem Lichtbildaufnahmegerät zu
      löschen.“
   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die
      Personalausweisbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem
      Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Personalausweisbehörde hat auf Veranlassung der
      antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab
      Antragstellung nicht gelöscht werden soll. Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm
      gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern; nach Fristablauf sind die Daten zu löschen:
      1. die Protokolldaten nach § 4 Absatz 4 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung;
      2. die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die diesen Personen zuzuordnenden Pseudonyme
         für sechs Monate, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kontoinhaber von dem Cloudanbieter die Auflösung
         seines Nutzerkontos verlangt hat;
      3. abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate seit der
         Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Personalausweisbehörde, wenn dieses für die
         Personalausweisbeantragung durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde.“
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


6. Nach § 5 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:
                                                      „Kapitel 2

                                   Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister

                                                        § 5a

                       Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
     (1) In Fällen, in denen ein Personalausweis bei einer Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 1 des
   Personalausweisgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der
   Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im
   Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede
   natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur
   Vorlage bei einer Personalausweisbehörde bestimmt sind.
      (2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:
   1. die Übermittlung des Lichtbilds an die Personalausweisbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung
      eines Cloudanbieters oder
   2. die Übermittlung des Lichtbilds an die              Personalausweisbehörde von einem zertifizierten
      Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters,        das unmittelbar an das Behördennetz einer
      Personalausweisbehörde angeschlossen ist.


                                                        § 5b

                         Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
     (1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen
   Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den diese im Rahmen der
   Antragstellung der Personalausweisbehörde übergibt.
     (2) Mit diesem Code ruft die Personalausweisbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den
   Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym des Dienstleisters an die Personalausweisbehörde
   übermittelt.
      (3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister an die Personalausweisbehörde erfolgt verschlüsselt
   als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine
   Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur unter Verwendung von zertifizierten
   Komponenten nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 1 zulässig.
     (4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der
   Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.


                                                         § 5c

                   Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
     (1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der
   Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des
   Dienstleisters zu erbringen.
      (2) Der Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung:
   1. eines Nachweises über die Gewerbeanmeldung;
   2. durch einen Auszug aus dem Unternehmensregister;
   3. durch eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder
   4. einer Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder
      Fotograf.
      (3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
   1. einen elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-
      Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


   2. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
      Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
      1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
      auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
      Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
   Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer
   angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 2 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto
   ebenfalls mittels eines der in Satz 1 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
     (4) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den
   Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
      (5) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person des
   Dienstleisters erneut mit einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei
   jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person
   dauerhaft verbunden. Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende
   Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes das übermittelte Pseudonym ein.


                                                        § 5d

                                             Pflichten des Cloudanbieters
     Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf
   unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Personalausweisbehörde vom Cloudanbieter verlangen,
   Auskunft darüber zu geben, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zuzuordnen ist.
   Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch
   den Cloudanbieter gelöscht werden.


                                                        § 5e

                 Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
      (1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein
   Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Personalausweisbehörde unmittelbar an ihr
   Behördennetzwerk angeschlossen ist.
     (2) Mit dem Lichtbild wird der Name des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung
   gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts der Personalausweisbehörde
   übermittelt. Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle
   gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes den Namen des Dienstleisters und die
   Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.“
7. Das bisherige Kapitel 2 wird das Kapitel 3.
8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                                                        „§ 6a

                            Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde
      (1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt,
   trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23
   Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein. Die Anfertigung des
   Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als
   Systemkomponente im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zertifiziert worden ist.
      (2) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom
   Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das
   gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu
   speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.“
9. § 7 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „(1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Personalausweisgesetzes gefertigt wird, muss aktuell
   sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der
   Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


       (2) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Personalausweis, der im Ausland bei der
    Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 2 Personalausweisgesetz beantragt wird, auch ein aktuelles
    Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden,
    sofern die elektronische Fertigung mittels Geräten der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.“
10. Die bisherigen Kapitel 3 bis 11 werden die Kapitel 4 bis 12.
11. In § 36b Absatz 1 werden die Wörter „der Kapitel 1 bis 9“ durch die Wörter „des Kapitels 1 sowie der Kapitel 3
    bis 10“ ersetzt.
12. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 4 wird aufgehoben.
    b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen“ durch die Wörter „§§ 6a, 7
       Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a
       Absatz 2 Nummer 2 verwenden“ ersetzt.
    c) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:
        „12    Hard- und Software zum Betrieb der Cloud            Verpflichtung für den Cloudanbieter
        13     Software zur Verschlüsselung und Übertragung Verpflichtung für die Softwarehersteller“.
               der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud


                                                    Artikel 8

                                 Weitere Änderung der Passverordnung
  Die Passverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 4

                                                       Lichtbild
      (1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den
   Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der
   jeweils geltenden Fassung entsprechen.
     (2) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der
   Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde
   kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen
   Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen.
   Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
      (3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2
   des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im
   Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur
   Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 9

                                            Lichtbilder für den Passersatz
      Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein
   aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, dass 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn in der
   Passbehörde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Lichtbild durch die Passbehörde zu
   fertigen.“
3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils
          in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Gebühren                                                  6 Euro“.
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                   Artikel 9

                           Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In der Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
     „16. für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3
          Nummer 2 Passgesetz) 6 Euro.“
2. Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
     „(2a) Die zuständige Ausländerbehörde trägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 in der Ausländerdatei A
  (§ 63) als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 65 Nummer 7 ein
  1. das übermittelte Pseudonym, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3
     Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und
     Übermittlungsverordnung gefertigt wurde,
  2. den Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung
     des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2
     Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und
     Übermittlungsverordnung gefertigt wurde, oder
  3. die jeweilige Ausländerbehörde, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3
     Nummer 2 des Passgesetzes gefertigt wurde.“
3. § 61 h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
     „3. §§ 5a, 5b und 5c Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 5d und 5e Absatz 1 der
         Personalausweisverordnung,“.
  b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.


                                                   Artikel 10

      Weitere Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
  § 1 Absatz 4 der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
  „4. um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde.“


                                                   Artikel 11

                          Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Registerbehörde speichert im allgemeinen Datenbestand des Registers nach sechs Monaten
  automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“, wenn der Ausländer eingereist ist und
  1. weder eine Ausländerbehörde, eine Aufnahmeeinrichtung noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     aktenführende Behörde ist oder
  2. ein Asylgesuch geäußert hat, unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
     aufhält und nach Speicherung eines dieser Sachverhalte keine Angaben zum Zuzug oder Fortzug gespeichert
     wurden.“
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


2. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
  a) Nummer 9 (Teil I) Spalte A wird wie folgt gefasst:
                     „A                A1*)      B**)                  C                            D
      9 (Teil I)                                                   Übermittlung
                                      Perso-   Zeitpunkt
                                                                  durch folgende          Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten      nen-    der Über-
                                                                öffentliche Stellen         an folgende Stellen
           (§ 3 des AZR-Gesetzes)      kreis    mittlung
                                                             (§ 6 des AZR-Gesetzes)
      § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6                                                        §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,
      und 7 sowie Absatz 3f in                                                        18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,
      Verbindung mit § 2 Absatz 2                                                     23a, 24a des AZR-Geset­
      Nummer 3                                                                        zes
      Aufenthaltsstatus                                    – Ausländerbehörden und I.     Die Daten zu Spalte A
                                                             mit der Durchführung         Buchstabe b und c je­
      a) Vom Erfordernis eines                    (5)        ausländerrechtlicher Vor­    weils Doppelbuch­
         Aufenthaltstitels befreit                           schriften betraute öffent­   stabe cc und dd werden
      b) Erteilung/Verlängerung                              liche Stellen                nur an das Bundeskri­
         des Aufenthaltstitels ab­                         – Bundespolizei und andere     minalamt in seiner
         gelehnt am                                          mit der polizeilichen Kon­   Funktion als SIRENE-
                                                             trolle des grenzüber­        Büro übermittelt.
          aa) zugestellt am                       (5)        schreitenden Verkehrs
                                                                                          – Ausländerbehörden
          bb) unanfechtbar seit                   (6)        beauftragte Behörden zu
                                                             Spalte A Buchstaben d          und mit der Durch­
          cc) Schengen-Identifika­                (7)        und e                          führung ausländer­
              tionsnummer für die                                                           rechtlicher Vorschrif­
              Ausschreibung im                                                              ten betraute öffent­
              Schengener Informa­                                                           liche Stellen
              tionssystem (Schen­                                                         – Aufnahmeeinrich-
              gen-ID-Nummer)
                                                                                            tungen oder Stellen
          dd) Art der der Aus­                    (7)                                       nach § 88 Absatz 3
              schreibung zugrunde­                                                          des Asylgesetzes
              liegenden Straftat                                                          – Bundesamt für
              – Strafvorschrift                                                             Migration und Flücht­
              – rechtliche Bezeich­                                                         linge
                 nung der Tat                                                             – Bundespolizei
              – Art und Höhe der                                                          – andere mit der
                 Strafe
                                                                                            polizeilichen Kontrolle
      c) Aufenthaltstitel                                                                   des grenzüberschrei­
                                                                                            tenden Verkehrs be­
          zurückgenommen am                                                                 auftragte Behörden
          aa) zugestellt am                       (5)                                     – oberste Bundes- und
          bb) unanfechtbar seit                   (6)                                       Landesbehörden, die
                                                                                            mit der Durchführung
          cc) Schengen-Identifika­                (7)                                       ausländer-, asyl- und
              tionsnummer für die                                                           passrechtlicher Vor­
              Ausschreibung im                                                              schriften als eigener
              Schengener Informa­                                                           Aufgabe betraut sind
              tionssystem (Schen­
              gen-ID-Nummer)                                                              – Bundesagentur für
                                                                                            Arbeit zur Aufgaben­
          dd) Art der der Aus­                    (7)                                       erfüllung nach § 18
              schreibung zugrunde­                                                          Absatz 1 des AZR-
              liegenden Straftat                                                            Gesetzes
              – Strafvorschrift                                                           – deutsche Auslands-
              – rechtliche Bezeich­                                                         vertretungen, das
                 nung der Tat                                                               Bundesamt für Aus­
              – Art und Höhe der                                                            wärtige Angelegen­
                 Strafe                                                                     heiten und andere
                                                                                            öffentliche Stellen im
          widerrufen am
                                                                                            Visaverfahren
          aa) zugestellt am                       (5)                                     – Statistisches Bundes­
          bb) unanfechtbar seit                   (6)                                       amt zu Spalte A
                                                                                            Buchstabe a bis k
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21



                     „A                  A1*)      B**)                C                          D
      9 (Teil I)                                                   Übermittlung
                                        Perso-   Zeitpunkt
                                                                  durch folgende        Übermittlung/Weitergabe
            Bezeichnung der Daten        nen-    der Über-
                                                                öffentliche Stellen       an folgende Stellen
           (§ 3 des AZR-Gesetzes)        kreis    mittlung
                                                             (§ 6 des AZR-Gesetzes)
           cc) Schengen-Identifika­                 (7)                               II. – Für die Zuverlässig­
               tionsnummer für die                                                          keitsüberprüfung
               Ausschreibung im                                                             nach § 7 des Luft­
               Schengener Informa­                                                          sicherheitsgesetzes
               tionssystem (Schen­                                                          zuständige Luftsi­
               gen-ID-Nummer)                                                               cherheitsbehörden
           dd) Art der der Aus­                     (7)                                     und für die Zuverläs­
               schreibung zugrunde­                                                         sigkeitsüberprüfung
               liegenden Straftat                                                           nach § 12b des
               – Strafvorschrift                                                            Atomgesetzes zu­
                                                                                            ständige atomrecht­
               – rechtliche Bezeich­
                                                                                            liche Genehmigungs-
                  nung der Tat
                                                                                            und Aufsichtsbehör­
               – Art und Höhe der                                                           den
                  Strafe
                                                                                         – Bundeskriminalamt
           erloschen am                             (5)
                                                                                         – Landeskriminalämter
      d) Grenzübertrittsbescheini­                  (2)                                  – Sonstige Polizeivoll-
         gung                                                                              zugsbehörden
         ausgestellt am                                                                  – Staatsanwaltschaften
         gültig bis
                                                                                         – Gerichte
         ausstellende Behörde
                                                                                         – Behörden der Zollver­
      e) Anlaufbescheinigung             (1)        (2)                                    waltung
         ausgestellt am                                                                  – Träger der Sozialhilfe
         gültig bis                                                                        und für die Durchfüh­
         ausstellende Behörde                                                              rung des Asylbewer­
                                                                                           berleistungsgesetzes
      f)   Betretenserlaubnis nach                  (2)                                    zuständige Stellen
           § 11 Absatz 8 AufenthG                                                        – Bundesagentur für
           erteilt am                                                                      Arbeit zur Aufgaben­
           für die Dauer                                                                   erfüllung nach § 18b
           von … bis …                                                                     des AZR-Gesetzes
                                                                                         – Bundesagentur für
      g) heimatloser Ausländer                      (6)
                                                                                           Arbeit zur Aufgaben­
      h) Antrag auf einen                          (1)*                                    erfüllung nach § 23a
         Aufenthaltstitel                                                                  des AZR-Gesetzes
         gestellt am                                                                       zu Spalte A Buch­
                                                                                           stabe a bis k
      i)   Antrag auf einen                        (1)*
           Aufenthaltstitel nach § 24                                                    – Die für die Grund-
           AufenthG                                                                        sicherung für Arbeit­
                                                                                           suchende zuständi­
           gestellt am
                                                                                           gen Stellen
      j)   Antrag auf Verlängerung                 (1)*                                  – Jugendämter
           eines Aufenthaltstitels
                                                                                         – Träger der Deutschen
           gestellt am                                                                     Rentenversicherung
                                                                                         – Staatsangehörigkeit-
                                                                                           behörden
                                                                                         – Zollkriminalamt
                                                                                         – Zentralstelle für
                                                                                           Finanztransaktions­
                                                                                           untersuchungen zur
                                                                                           Erfüllung ihrer Auf­
                                                                                           gaben nach § 28
                                                                                           Absatz 1 Satz 2
                                                                                           Nummer 2 des Geld­
                                                                                           wäschegesetzes
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22



                       „A                       A1*)        B**)                        C                                    D
      9 (Teil I)                                                                 Übermittlung
                                              Perso-     Zeitpunkt
                                                                                durch folgende                  Übermittlung/Weitergabe
             Bezeichnung der Daten             nen-      der Über-
                                                                              öffentliche Stellen                 an folgende Stellen
            (§ 3 des AZR-Gesetzes)             kreis      mittlung
                                                                           (§ 6 des AZR-Gesetzes)
      k) Bescheinigung über die                              (7)
         Wirkung der Antragstel­
         lung (Fiktionsbescheini­
         gung)
         ausgestellt am
         gültig bis
         eingezogen am
         erloschen am
      l)   Nummer des Aufenthalts­                           (7)
           titels
      § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6                          – wie vor­ – wie vorstehend –                       – wie vorstehend, mit
      und 7 in Verbindung mit § 2                       stehend –                                           Ausnahme der Bundes­
      Absatz 3 Nummer 3 und 4                                                                               agentur für Arbeit
      Aufenthaltsstatus                         (2)                                                         zur Aufgabenerfüllung nach
      – wie vorstehend Spalte A                                                                             § 23a des AZR-Gesetzes –
      Buchstabe a, d, h, j bis l sowie
      b und c jeweils ohne Doppel­
      buchstabe cc und dd –
      § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6                          – wie vor­ – wie vorstehend –                       § 15 Absatz 1 Satz 1 Num­
      und 7 in Verbindung mit § 2                       stehend –                                           mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,
      Absatz 3 Nummer 3 und 4                                                                               §§ 21, 23 des AZR-Geset­
                                                                                                            zes
      Aufenthaltsstatus                         (3)
                                                                                                            – nur die zu Personenkreis
      – wie vorstehend Spalte A                                                                             (1) in Spalte D Nummer I
      Buchstabe a, h, j bis l sowie b                                                                       genannten Stellen –
      und c jeweils ohne Doppel­
      buchstabe cc und dd –

     * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“

  b) In Nummer 13 Spalte A Buchstabe a, c und e werden nach den Wörtern „Wirkung befristet bis“ jeweils die
     Wörter „(nach freiwilliger Ausreise)“ eingefügt.
  c) Nummer 14 Spalte A wird wie folgt geändert:
     aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
           „g) Abschiebung aufgrund Ausweisung
               vollzogen am
               Wirkung befristet bis“.
     bb) In Buchstabe h werden die Wörter „für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“ gestrichen.
  d) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
     aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
           aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
                   „b) nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung,
                       Zurückschiebung oder Abschiebung
                      angeordnet am
                      aa) zugestellt am
                      bb) unanfechtbar seit
                      cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem
                          (Schengen-ID-Nummer)
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                  dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
                      – Strafvorschrift
                      – rechtliche Bezeichnung der Tat
                      – Art und Höhe der Strafe
                  Wirkung unbefristet“.
         bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.
     bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
         aaa) Zu Spalte A Buchstabe b wird die Angabe „(2)“ eingefügt.
         bbb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „(5)“ eingefügt.
         ccc) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(6)“ eingefügt.
         ddd) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd wird jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt.
     cc) In Spalte C werden die Wörter „- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c bis e“
         durch die Wörter „- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f“ ersetzt.
     dd) In Spalte D werden die Wörter „zu Spalte A Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „zu Spalte A Buchstabe a
         bis e“ ersetzt.
  e) In Nummer 15 Spalte C werden die Wörter „zu Spalte A Buchstabe a bis d“ gestrichen.
  f) In Nummer 16 Spalte C werden die Wörter „zu Spalte A Buchstabe a bis d“ gestrichen.
  g) Nummer 20 Spalte A wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe d werden die Wörter „für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung“
         gestrichen.
     bb) In Buchstabe f werden die Wörter „für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“ gestrichen.


                                                   Artikel 12

                  Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
  In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008
(BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung“ durch die Wörter „§ 4 Satz 1, 2
und 4 der Passverordnung“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


                                                   Artikel 13

                                                  Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 3, 4, 12 und 16 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 7, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Artikel 5 treten am 1. November
2023 in Kraft.
   (4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, e, Nummer 3, 4, 6, 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb, Buchstabe b,
c Doppelbuchstabe dd, Buchstabe d, Nummer 8 und 10 sowie Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 6 und 10
treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
  (5) Artikel 1 Nummer 1, 8, 9, 14 und 15, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 5, 9 Buchstabe c, d, Nummer 11 und 13, Artikel 6
sowie Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b, c, d und g treten am 1. November 2024 in Kraft.
  (6) Die Artikel 4, 7, 8, 9 und 10 treten am 1. Mai 2025 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 30. Oktober 2023

                                             Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                          Die Bundesministerin
                                        des Innern und für Heimat
                                                 Nancy Faeser

                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                                 Cem Özdemir

                                         Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                   R. Habeck

                               Die Bundesministerin des Auswärtigen
                                             Annalena Baerbock




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 290. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 981e1f591aeadb4d….