Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2347
BGBl. 2011 I S. 2347 · 7.740 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Siebte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 25. November 2011
Auf Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November
2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1
des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen“.
b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70 (weggefallen)“.
2. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicher-
heitsbehörden übermittelt werden, soweit das
Bundesministerium des Innern die Zustim-
mungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der
aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.“
3. § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Visadateien der Auslandsvertretungen
(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumange-
legenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visum-
anträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die
Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und
Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.
(2) In der Visadatei werden folgende Daten auto-
matisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslands-
vertretung erforderlich ist:
1. über den Ausländer:
a) Nachname und frühere Nachnamen,
b) Geburtsname,
c) Vornamen,
d) Datum, Ort und Land der Geburt,
e) Geschlecht,
f) Familienstand,
g) derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staats-
angehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,
h) nationale Identitätsnummer,
i) bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der
Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vor-
münder,
j) Heimatanschrift und Wohnanschrift,
k) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von
Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den
Heimatstaat,
l) Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und
Name, Anschrift und Telefonnummer des
Arbeitgebers; bei Studenten Name und An-
schrift der Bildungseinrichtung,
m) Lichtbild,
n) Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung
von der Pflicht zur Abgabe von Fingerab-
drücken und
o) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Natio-
nalität, Nummer des Reisedokuments oder
des Personalausweises des Ehegatten, der Kin-
der, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten
in aufsteigender Linie, soweit es sich bei die-
sen Personen um Unionsbürger, Staatsange-
hörige eines Staates des Europäischen Wirt-
schaftsraums oder der Schweiz handelt, und
das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers
zu der betreffenden Person,
2. über die Reise:
a) Zielstaaten im Schengen-Raum,
b) Hauptzwecke der Reise,
c) Schengen-Staat der ersten Einreise,
d) Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Aus-
stellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reise-
dokuments oder Angaben zu einer Ausnahme
von der Passpflicht,
e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung
nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der
sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,
f) Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antrag-
stellers und
g) Vornamen, Nachname, Anschrift, Geburtsda-
tum, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Tele-
fonnummer und E-Mail-Adresse
aa) eines Einladers,
bb) einer Person, die durch Abgabe einer Ver-
pflichtungserklärung oder in anderer Weise
die Sicherung des Lebensunterhalts garan-
tiert, und
cc) einer sonstigen Referenzperson;
soweit eine Organisation an die Stelle einer in
Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person
tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und
E-Mail-Adresse der Organisation sowie Vor-
namen und Nachname von deren Kontaktper-
son,

3. sonstige Angaben:
a) Antragsnummer,
b) Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen
anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,
c) Datum der Antragstellung,
d) Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,
e) beantragte Geltungsdauer,
f) Visumgebühr und Auslagen,
g) Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregis-
ters,
h) Seriennummer des vorhergehenden Visums,
i) Informationen zum Bearbeitungsstand des
Visumantrags,
j) Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente
vorgelegt wurden, und Art und Nummer der
Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstel-
lungsdatum und Geltungsdauer,
k) Rückmeldungen der am Visumverfahren betei-
ligten Behörden und
l) bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei
Monate im Bundesgebiet aufhalten oder im
Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben
wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,
4. über das Visum:
a) Nummer der Visummarke,
b) Datum der Erteilung,
c) Kategorie des Visums,
d) Geltungsdauer,
e) Anzahl der Aufenthaltstage,
f) Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der
erlaubten Einreisen in das Gebiet des Gel-
tungsbereichs und
g) Bedingungen, Auflagen und sonstige Be-
schränkungen,
5. über die Versagung, die Rücknahme, die Annul-
lierung, den Widerruf und die Aufhebung des
Visums:
a) Datum der Entscheidung und
b) Angaben zu den Gründen der Entscheidung.
(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind
spätestens zu löschen:
1. bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf
der Geltungsdauer des Visums,
2. bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre
nach der Rücknahme und
3. bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Wider-
ruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach
diesen Entscheidungen.
Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespei-
cherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu lö-
schen, sobald
1. das Visum ausgehändigt wurde,
2. der Antrag durch den Antragsteller zurückgenom-
men wurde,
3. die Versagung eines Visums zugegangen ist oder
4. nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahme-
grund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerab-
drücken vorliegt.
Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e
gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung
des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5
gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen,
wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme,
die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf
wegfällt und das Visum erteilt wird.
(4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den
Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einan-
der übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ge-
setzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen er-
forderlich ist.“
4. § 70 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November
2011
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2347. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes efb90d18ece977d3….