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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2347

BGBl. 2011 I S. 2347 · 7.740 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2347
                                             Siebte Verordnung
                                   zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
                                            Vom 25. November 2011

  Auf Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November
2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium des Innern:

                       Artikel 1

  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1
des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

     „§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen“.
  b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
     „§ 70 (weggefallen)“.

2. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „3. die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1
      Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicher-
      heitsbehörden übermittelt werden, soweit das
      Bundesministerium des Innern die Zustim-
      mungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der
      aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.“
3. § 69 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 69
          Visadateien der Auslandsvertretungen

     (1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumange-
  legenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visum-
  anträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die
  Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und
  Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.

     (2) In der Visadatei werden folgende Daten auto-
  matisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die
  Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslands-
  vertretung erforderlich ist:
  1. über den Ausländer:

     a) Nachname und frühere Nachnamen,
     b) Geburtsname,
     c) Vornamen,
     d) Datum, Ort und Land der Geburt,
     e) Geschlecht,

     f) Familienstand,

     g) derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staats-
        angehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,

     h) nationale Identitätsnummer,
     i) bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der
        Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vor-
        münder,

  j) Heimatanschrift und Wohnanschrift,
  k) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von
     Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den
     Heimatstaat,

  l) Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und
     Name, Anschrift und Telefonnummer des
     Arbeitgebers; bei Studenten Name und An-
     schrift der Bildungseinrichtung,

  m) Lichtbild,
  n) Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung
     von der Pflicht zur Abgabe von Fingerab-
     drücken und

  o) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Natio-
     nalität, Nummer des Reisedokuments oder
     des Personalausweises des Ehegatten, der Kin-
     der, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten
     in aufsteigender Linie, soweit es sich bei die-
     sen Personen um Unionsbürger, Staatsange-
     hörige eines Staates des Europäischen Wirt-
     schaftsraums oder der Schweiz handelt, und
     das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers
     zu der betreffenden Person,
2. über die Reise:

  a) Zielstaaten im Schengen-Raum,
  b) Hauptzwecke der Reise,
  c) Schengen-Staat der ersten Einreise,
  d) Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Aus-
     stellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reise-
     dokuments oder Angaben zu einer Ausnahme
     von der Passpflicht,

  e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung
     nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des
     Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der
     sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,

  f) Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antrag-
     stellers und
  g) Vornamen, Nachname, Anschrift, Geburtsda-
     tum, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Tele-
     fonnummer und E-Mail-Adresse
     aa) eines Einladers,
     bb) einer Person, die durch Abgabe einer Ver-
         pflichtungserklärung oder in anderer Weise
         die Sicherung des Lebensunterhalts garan-
         tiert, und

     cc) einer sonstigen Referenzperson;

     soweit eine Organisation an die Stelle einer in
     Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person
     tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und
     E-Mail-Adresse der Organisation sowie Vor-
     namen und Nachname von deren Kontaktper-
     son,
BGBl. 2011, Seite 2348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2348
  3. sonstige Angaben:
       a) Antragsnummer,
       b) Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen
          anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,
       c) Datum der Antragstellung,
       d) Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,
       e) beantragte Geltungsdauer,
       f) Visumgebühr und Auslagen,
       g) Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregis-
          ters,

       h) Seriennummer des vorhergehenden Visums,

       i) Informationen zum Bearbeitungsstand des

          Visumantrags,

       j) Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente
          vorgelegt wurden, und Art und Nummer der
          Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstel-
          lungsdatum und Geltungsdauer,
       k) Rückmeldungen der am Visumverfahren betei-
          ligten Behörden und

       l) bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei
          Monate im Bundesgebiet aufhalten oder im
          Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben

          wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,

  4. über das Visum:
       a) Nummer der Visummarke,
       b) Datum der Erteilung,

       c) Kategorie des Visums,
       d) Geltungsdauer,
       e) Anzahl der Aufenthaltstage,
       f) Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der
          erlaubten Einreisen in das Gebiet des Gel-
          tungsbereichs und
       g) Bedingungen, Auflagen und sonstige Be-
          schränkungen,
  5. über die Versagung, die Rücknahme, die Annul-
     lierung, den Widerruf und die Aufhebung des
     Visums:

     a) Datum der Entscheidung und
     b) Angaben zu den Gründen der Entscheidung.
    (3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind
  spätestens zu löschen:
  1. bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf
     der Geltungsdauer des Visums,
  2. bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre
     nach der Rücknahme und
  3. bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Wider-
     ruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach
     diesen Entscheidungen.

  Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespei-

  cherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu lö-

  schen, sobald

  1. das Visum ausgehändigt wurde,
  2. der Antrag durch den Antragsteller zurückgenom-
     men wurde,
  3. die Versagung eines Visums zugegangen ist oder

  4. nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahme-
     grund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerab-
     drücken vorliegt.

  Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e

  gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung
  des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5
  gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen,
  wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme,
  die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf
  wegfällt und das Visum erteilt wird.
     (4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den
  Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einan-
  der übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ge-
  setzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen er-
  forderlich ist.“
4. § 70 wird aufgehoben.

                      Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 25. November

2011
                                      Der Bundesminister des Innern
                                           Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2347. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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