Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
Stand: 05.04.2020
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird. Satz 1 gilt in den Fällen der Nummern 1 bis 4 entsprechend für den mit- oder nacheinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner des Ausländers, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet bestand, sowie für die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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23.09.2013 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2013 (BGBl. I 3707)
BGBl. 2013 I S. 3707
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27.02.2013 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2013 (BGBl. I 351)
BGBl. 2013 I S. 351
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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