Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1224

BGBl. 2012 I S. 1224 · 44.913 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2012, Seite 1224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1224
                                      Gesetz
       zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der

Europäischen Union
                                                 Vom 1. Juni 2012

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                      Änderung des
                   Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende An-

          gabe eingefügt:

         „§ 18b    Niederlassungserlaubnis für Absol-
                   venten deutscher Hochschulen

         § 18c     Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatz-
                   suche für qualifizierte Fachkräfte“.

       b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende An-
          gabe eingefügt:

         „§ 19a    Blaue Karte EU“.

       c) Nach der Angabe zu § 91e wird folgende An-
          gabe eingefügt:

       „§ 91f   Auskünfte zur Durchführung der
                Richtlinie 2009/50/EG innerhalb der
                Europäischen Union“.
     d) Nach der Angabe zu § 105b wird folgende An-
        gabe eingefügt:
       „§ 105c Übergangsregelung zu § 51 Ab-
               satz 1a“.

2.   § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 2 Nummer 2 wird folgende Num-
        mer 2a eingefügt:

       „2a. Blaue Karte EU (§ 19a),“.

     b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden

       Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue
       Karte EU angewandt, sofern durch Gesetz
       oder Rechtsverordnung nichts anderes be-
       stimmt ist.“

3.   § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufenthalts-
        erlaubnis,“ die Wörter „die Blaue Karte EU,“
        eingefügt.

     b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Aufenthalts-
        erlaubnis,“ die Wörter „Blauen Karte EU,“ ein-
        gefügt.
BGBl. 2012, Seite 1225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1225
4.   In § 9a Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am
     Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-
     gender Halbsatz angefügt:

     „Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder
     eine solche Rechtsstellung beantragt hat und
     über den Antrag noch nicht abschließend ent-
     schieden worden ist,“.
5.   § 9b wird wie folgt geändert:

     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a
       Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten
       angerechnet, in denen der Ausländer eine
       Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen
       Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt
       wurde, wenn sich der Ausländer

       1. in diesem anderen Mitgliedstaat der
          Europäischen Union mit einer Blauen Karte
          EU mindestens 18 Monate aufgehalten hat
          und
       2. bei Antragstellung seit mindestens zwei
          Jahren als Inhaber der Blauen Karte EU im
          Bundesgebiet aufhält.

       Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen
       sich der Ausländer nicht in der Europäischen
       Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbre-
       chen jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2
       Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufei-

       nanderfolgende Monate nicht überschreiten

       und innerhalb des Zeitraums nach § 9a Ab-

       satz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate

       nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 3 sind ent-

       sprechend auf Familienangehörige des Auslän-

       ders anzuwenden, denen eine Aufenthaltser-
       laubnis nach den §§ 30 oder 32 erteilt wurde.“

6.   § 16 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90“ durch
        die Angabe „120“ und wird die Angabe „180“
        durch die Angabe „240“ ersetzt.
     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu einem
           Jahr“ durch die Wörter „zu 18 Monaten“
           ersetzt und wird nach der Angabe „§§ 18,
           19“ die Angabe „ , 19a“ eingefügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt wäh-
           rend dieses Zeitraums zur Ausübung einer
           Erwerbstätigkeit.“

     c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Ab-
        sätze 5a und 5b eingefügt:

          „(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5
       einer qualifizierten Berufsausbildung, berech-
       tigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung
       einer von der Ausbildung unabhängigen Be-
       schäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

            (5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qua-
        lifizierten Berufsausbildung kann die Aufent-
        haltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche ei-
        nes diesem Abschluss angemessenen Arbeits-
        platzes, sofern er nach den Bestimmungen der
        §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden
        darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaub-
        nis berechtigt während dieses Zeitraums zur
        Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet
        keine Anwendung.“
6a. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
        fügt:

           „(2) Handelt es sich um eine qualifizierte
        Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthalts-
        erlaubnis zur Ausübung einer von der Berufs-
        ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis
        zu zehn Stunden je Woche.
            (3) Nach erfolgreichem Abschluss der quali-
        fizierten Berufsausbildung kann die Aufent-
        haltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche
        eines diesem Abschluss angemessenen
        Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmun-
        gen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt
        werden darf, verlängert werden. Die Aufent-
        haltserlaubnis berechtigt während dieses Zeit-
        raums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
        § 9 findet keine Anwendung.“
7.   § 18 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
     und 6 ersetzt:

       „(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, § 19

     oder § 19a darf nur erteilt werden, wenn ein

     konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine

     Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorge-

     schrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zu-

     gesagt ist.

        (6) Die Erteilung oder Verlängerung eines Auf-
     enthaltstitels nach Absatz 2, § 19 oder § 19a, der
     auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverord-
     nung oder einer zwischenstaatlichen Vereinba-
     rung nicht der Zustimmung der Bundesagentur
     für Arbeit bedarf, kann versagt werden, wenn ein
     Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichti-
     gen Beschäftigungen zur Versagung der Zustim-
     mung nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen
     würde.“
8.   Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c
     eingefügt:

                           „§ 18b
              Niederlassungserlaubnis für
           Absolventen deutscher Hochschulen

        Einem Ausländer, der sein Studium an einer
     staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
     schule oder vergleichbaren Ausbildungseinrich-
     tung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen
     hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt,
     wenn

     1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach
        den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
     2. er einen seinem Abschluss angemessenen
        Arbeitsplatz innehat,
BGBl. 2012, Seite 1226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1226
       3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder
          freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Renten-
          versicherung geleistet hat oder Aufwendungen
          für einen Anspruch auf vergleichbare Leistun-
          gen einer Versicherungs- oder Versorgungs-
          einrichtung oder eines Versicherungsunterneh-
          mens nachweist und
       4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1
          Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2
          Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

                             § 18c

                      Aufenthaltstitel zur
         Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte
         (1) Einem Ausländer, der über einen deutschen
       oder anerkannten oder einem deutschen Hoch-
       schulabschluss vergleichbaren ausländischen
       Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebens-
       unterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel
       zur Suche nach einem der Qualifikation angemes-
       senen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt
       werden. Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur
       Erwerbstätigkeit.

          (2) Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels
       über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum
       hinaus ist ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel
       nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden,
       wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise
       mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat,
       wie er sich zuvor auf der Grundlage eines Aufent-
       haltstitels nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufge-
       halten hat.
          (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aus-
       länder, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu
       einem anderen Zweck im Bundesgebiet aufhal-
       ten.“

 9.    § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
          „oder“ ersetzt.
       b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
          Punkt ersetzt.
       c) Nummer 3 wird gestrichen.
10.    Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

                            „§ 19a

                        Blaue Karte EU
          (1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU
       nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom
       25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Ein-
       reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehöri-
       gen zur Ausübung einer hochqualifizierten Be-
       schäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17)
       zum Zweck einer seiner Qualifikation angemesse-
       nen Beschäftigung erteilt, wenn
       1. er
          a) einen deutschen, einen anerkannten auslän-
             dischen oder einen einem deutschen Hoch-
             schulabschluss vergleichbaren ausländi-
             schen Hochschulabschluss besitzt oder
          b) soweit durch Rechtsverordnung nach Ab-
             satz 2 bestimmt, eine durch eine mindes-

      tens fünfjährige Berufserfahrung nachge-
      wiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,
2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-
   stimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach
   § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung be-
   stimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zu-
   stimmung der Bundesagentur für Arbeit nach
   § 39 erteilt werden kann, und
3. er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Be-
   trag entspricht, der durch Rechtsverordnung
   nach Absatz 2 bestimmt ist.

   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales kann durch Rechtsverordnung Folgendes
bestimmen:
1. die Höhe des Gehalts nach Absatz 1 Num-
   mer 3,
2. Berufe, in denen die einem Hochschulab-
   schluss vergleichbare Qualifikation durch min-
   destens fünfjährige Berufserfahrung nachge-
   wiesen werden kann, und

3. Berufe, in denen für Angehörige bestimmter
   Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU
   zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Man-
   gel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen
   Berufsgruppen besteht.

Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
   (3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Er-
teilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt
die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier
Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des
Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausge-
stellt oder verlängert.
   (4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inha-
bers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei
Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die

Ausländerbehörde erforderlich; die Erlaubnis wird
erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
vorliegen.
  (5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an
Ausländer,
1. die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3
   Nummer 1 oder 2 erfüllen,

2. die einen Antrag auf Feststellung der Voraus-
   setzungen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1
   oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt
   haben,
3. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der
   Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt,
   die sich aus internationalen Abkommen zur
   Erleichterung der Einreise und des vorüber-
   gehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien
   von natürlichen Personen, die handels- und
   investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben,
   herleiten,
4. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wur-
   den,
5. die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind,
6. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
BGBl. 2012, Seite 1227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1227
        zember 1996 über die Entsendung von Arbeit-
        nehmern im Rahmen der Erbringung von
        Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997,
        S. 1) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung
        nach Deutschland, oder
      7. die auf Grund von Übereinkommen zwischen
         der Europäischen Union und ihren Mitglied-
         staaten einerseits und Drittstaaten anderseits
         ein Recht auf freien Personenverkehr genie-
         ßen, das dem der Unionsbürger gleichwertig
         ist.
         (6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine
      Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er min-
      destens 33 Monate eine Beschäftigung nach
      Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum

      Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur ge-
      setzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder
      Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleich-
      bare Leistungen einer Versicherungs- oder Ver-

      sorgungseinrichtung oder eines Versicherungsun-

      ternehmens nachweist und die Voraussetzungen
      des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9
      vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entspre-
      chend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf
      21 Monate, wenn der Ausländer deutsche
      Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist.“
11.   In § 20 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Er-
      werbstätigkeit für das in der Aufnahmeverein-
      barung bezeichnete Forschungsvorhaben“ durch
      die Wörter „Forschungstätigkeit bei der in der
      Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungs-
      einrichtung“ ersetzt.
11a. § 21 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
            „übergeordnetes“ und „besonderes“ ge-
            strichen.
        bb) Satz 2 wird gestrichen.
        cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Im
            Übrigen richtet sich die Beurteilung der
            Voraussetzungen nach Satz 1“ durch die
            Wörter „Die Beurteilung der Voraussetzun-
            gen nach Satz 1 richtet sich“ ersetzt.
      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
         fügt:
           „(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an
        einer staatlichen oder staatlich anerkannten
        Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungs-
        einrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abge-
        schlossen hat oder der als Forscher oder Wis-
        senschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach
        § 18 oder § 20 besitzt, kann eine Aufenthalts-
        erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen
        Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt wer-
        den. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit
        muss einen Zusammenhang mit den in der
        Hochschulausbildung erworbenen Kenntnis-
        sen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wis-
        senschaftler erkennen lassen.“
12.   In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „oder“
      durch ein Komma ersetzt und werden nach der
      Angabe „§ 38a“ die Wörter „oder eine Blaue Karte
      EU“ eingefügt.

13.   § 29 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „oder“
         durch ein Komma ersetzt und werden nach
         dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ die Wörter
         „oder eine Blaue Karte EU“ eingefügt.
      b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“
         durch die Wörter „den §§ 19a oder 20“ ersetzt.

14.   § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ durch
            ein Komma ersetzt.
        bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende
            durch das Wort „ , oder“ ersetzt.

        cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

            „g) eine Blaue Karte EU besitzt.“
      b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch

            ein Komma ersetzt.

        bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende
            durch das Wort „oder“ ersetzt.
        cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
            „5. der Ausländer im Besitz einer Blauen
                Karte EU ist.“
15.   § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
      b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
         gefügt:
        „1a. der allein personensorgeberechtigte El-
             ternteil eine Blaue Karte EU oder eine Nie-
             derlassungserlaubnis nach § 19 besitzt
             oder die Eltern ihren gewöhnlichen Auf-
             enthalt im Bundesgebiet haben und min-
             destens ein Elternteil eine Blaue Karte EU
             oder eine Niederlassungserlaubnis nach
             § 19 besitzt oder“.
16.   In § 38a Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
      „§§ 19,“ die Angabe „19a,“ eingefügt.
17.   In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor
      Nummer 1 nach der Angabe „§ 18“ die Wörter
      „oder einer Blauen Karte EU nach § 19a“ einge-
      fügt.
18.   § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.

      b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „oder“ ersetzt.
      c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
        „3. die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber
            erfolgen soll, der oder dessen nach Sat-
            zung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
            innerhalb der letzten fünf Jahre wegen ei-
            nes Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder
            Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches
            Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer
            Geldbuße belegt oder wegen eines Ver-
            stoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11
            des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
            oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1
BGBl. 2012, Seite 1228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1228
             Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-
             gesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder
             Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.“
19.    In § 42 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der An-
       gabe „§ 19 Abs. 1“ die Wörter „ , § 19a Absatz 1
       Nummer 2“ eingefügt.
20.    § 51 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 wird das Komma
          am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wer-
          den folgende Wörter angefügt:
         „der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende
         Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Be-
         sitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen
         Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer
         Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33
         oder 36 waren,“.

       b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

            „(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7
         beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die
         Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33
         oder 36, die den Familienangehörigen eines In-
         habers einer Blauen Karte EU erteilt worden
         sind, zwölf Monate.“
21.    § 52 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Num-

          mer 1 nach der Angabe „Nummer 2,“ die An-

          gabe „2a,“ eingefügt.

       b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und eine
          Aufenthaltserlaubnis“ durch die Wörter „ , eine
          Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU“
          ersetzt.
22.    § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
          gefügt:
         „1a. für die Erteilung einer Blauen Karte EU:
              140 Euro,“.
       b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aufent-
          haltserlaubnis“ die Wörter „oder einer Blauen
          Karte EU“ eingefügt.
23.    Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:

          „(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Vorausset-
       zungen der §§ 18, 18b, 19 und 19a kann die Aus-
       länderbehörde die Bundesagentur für Arbeit auch
       dann beteiligen, wenn sie deren Zustimmung
       nicht bedarf.“
24.    In § 75 Nummer 5 wird nach der Angabe
       „2003/109/EG“ das Wort „und“ durch ein Komma
       ersetzt und werden nach der Angabe
       „2004/114/EG“ die Wörter „und Artikel 22 Ab-
       satz 1 der Richtlinie 2009/50/EG“ eingefügt.
25.    § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines
       Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Er-
       teilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der
       bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines
       Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbe-
       hörde als fortbestehend. Wurde der Antrag auf Er-
       teilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
       verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde

      zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgel-
      tungswirkung anordnen.“
26.   Dem § 82 wird folgender Absatz 6 angefügt:
         „(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthalts-
      erlaubnis nach den §§ 18 oder 18a oder einer
      Blauen Karte EU sind, sind verpflichtet, der zu-
      ständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn
      die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel er-
      teilt wurde, vorzeitig beendet wird. Dies gilt nicht,
      wenn der Ausländer eine Beschäftigung aufneh-
      men darf, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen, die
      nur mit einer Zustimmung nach § 39 Absatz 2 er-
      teilt werden kann. Der Ausländer ist bei Erteilung
      des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung
      nach Satz 1 zu unterrichten.“
27.   Nach § 91e wird folgender § 91f eingefügt:

                             „§ 91f

                          Auskünfte
                    zur Durchführung der
                    Richtlinie 2009/50/EG
              innerhalb der Europäischen Union
         (1) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
      linge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im
      Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie
      2009/50/EG die zuständige Behörde eines ande-
      ren Mitgliedstaates der Europäischen Union, in

      dem der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt,

      über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung

      über die Erteilung einer Blauen Karte EU. Die Be-
      hörde, die die Entscheidung getroffen hat, über-
      mittelt der nationalen Kontaktstelle unverzüglich
      die hierfür erforderlichen Angaben. Der nationalen
      Kontaktstelle können die für Unterrichtungen
      nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Aus-
      länderzentralregister durch die Ausländerbehör-
      den unter Nutzung der AZR-Nummer automati-
      siert übermittelt werden.
         (2) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
      linge übermittelt den zuständigen Organen der
      Europäischen Union jährlich
      1. die Daten, die nach der Verordnung (EG)
         Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemein-
         schaftsstatistiken über Wanderung und inter-
         nationalen Schutz und zur Aufhebung der Ver-
         ordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die
         Erstellung von Statistiken über ausländische
         Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23)
         im Zusammenhang mit der Erteilung von
         Blauen Karten EU zu übermitteln sind, sowie
      2. ein Verzeichnis der Berufe, für die durch
         Rechtsverordnung nach § 19a Absatz 2 Num-
         mer 1 ein Gehalt nach Artikel 5 Absatz 5 der
         Richtlinie 2009/50/EG bestimmt wurde.“

                        Artikel 2

                   Änderung des
            Staatsangehörigkeitsgesetzes
   In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
BGBl. 2012, Seite 1229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1229
worden ist, werden nach dem Wort „Freizügigkeit“ die
Wörter „ , eine Blaue Karte EU“ eingefügt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 113 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, die

  Inhaber

  1. einer in der Bundesrepublik Deutschland aus-
     gestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie
     2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über
     die Bedingungen für die Einreise und den Auf-

     enthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung
     einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155
     vom 18.6.2009, S. 17) oder
  2. einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Auf-

     enthaltsgesetzes

  sind oder waren, und deren Hinterbliebene.“

2. Dem § 114 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Berech-

  tigte, die Inhaber

  1. einer in der Bundesrepublik Deutschland aus-
     gestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie
     2009/50/EG oder

  2. einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Auf-
     enthaltsgesetzes
  sind oder waren, und deren Hinterbliebene.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „und § 19 Ab-
satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1
und § 19a Absatz 1“ ersetzt.

                       Artikel 5

            Änderung von Verordnungen

   (1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November
2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I

S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 45
   die Wörter „und die Blaue Karte EU“ angefügt.

2. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „des § 18 oder
   § 19“ durch die Wörter „der §§ 18, 19 oder 19a“
   ersetzt.

3. Nach § 38a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Bei öffentlichen Einrichtungen entfallen die Anga-
  ben zu Satz 1 Nummer 4 und 5.“

4. § 38f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird aufgehoben.

  b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Ausländers“
     das Komma durch das Wort „und“ ersetzt
     und werden nach dem Wort „Gehalt“ die Wörter

     „ , zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Versiche-

     rung,“ gestrichen.

  c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Num-
     mern 1 bis 4.

5. § 39 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das

     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

     „7. er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue

         Karte EU besitzt, die von einem anderen Mit-

         gliedstaat der Europäischen Union ausge-
         stellt wurde, und er für die Ausübung einer
         hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue
         Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine
         Familienangehörigen, die im Besitz eines Auf-
         enthaltstitels zum Familiennachzug sind, der
         von demselben Staat ausgestellt wurde wie
         die Blaue Karte EU des Ausländers. Die An-
         träge auf die Blaue Karte EU sowie auf die
         Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug

         sind innerhalb eines Monats nach Einreise in
         das Bundesgebiet zu stellen.“

6. § 45 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden die Wörter „und die Blaue
     Karte EU“ angefügt.

  b) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils im Satz-
     teil vor Buchstabe a nach dem Wort „Aufenthalts-
     erlaubnis“ die Wörter „oder einer Blauen Karte
     EU“ eingefügt.

7. § 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Daueraufent-
     halt-EG“ die Wörter „ , der Blauen Karte EU“ ein-

     gefügt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Ertei-

     lung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im
     Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen
     Karte EU“ einzutragen.“
BGBl. 2012, Seite 1230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1230

8. In Anlage D14a werden nach der Abbildung der Rückseite der Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)
   folgende Abbildungen eingefügt:

                                               – Vorderseite –




                                               – Rückseite –

BGBl. 2012, Seite 1231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1231
   (2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 12 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Nummer 10 der Anlage wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) Spalte A Buchstabe a wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender
         Doppelbuchstabe ee eingefügt:

         „ee) § 16 Absatz 5b AufenthG
              (Arbeitsplatzsuche nach schulischer Be-
              rufsausbildung)
              erteilt am

               befristet bis“.

     bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ee und ff

         werden die Doppelbuchstaben ff und gg.

     cc) Doppelbuchstabe gg wird wie folgt gefasst:

         „gg) § 17 Absatz 1 AufenthG
              (sonstige betriebliche Ausbildungszwe-
              cke)
              erteilt am

               befristet bis“.

     dd) Folgender Doppelbuchstabe hh wird ange-
         fügt:
         „hh) § 17 Absatz 3 AufenthG
              (Arbeitsplatzsuche nach     betrieblicher
              Berufsausbildung)
              erteilt am
               befristet bis“.
  b) In Spalte B wird zu den neuen Doppel-
     buchstaben ee und hh aus Spalte A die Angabe
     „(2)*)“ eingefügt.
  c) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Doppelbuchstabe ff werden die folgen-
         den Doppelbuchstaben gg bis ii eingefügt:
         „gg) § 18c AufenthG
              (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsu-
              che)
              erteilt am

               befristet bis
         hh) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 1
             BeschV
             (Blaue Karte EU, Regelberufe)
             erteilt am
               befristet bis

         ii)   § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 2
               BeschV
               (Blaue Karte EU, Mangelberufe)
               erteilt am

               befristet bis“.
     bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis jj
         werden die Doppelbuchstaben jj bis mm.
     cc) Nach Doppelbuchstabe mm wird folgender
         Doppelbuchstabe nn eingefügt:
         „nn) § 21 Absatz 2a AufenthG
              (selbständige Tätigkeit – Absolvent in-
              ländischer Hochschule)

              erteilt am
              befristet bis“.

     dd) Der bisherige Doppelbuchstabe kk wird Dop-
         pelbuchstabe oo.

   d) In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchsta-
      ben gg bis ii und nn aus Spalte A die Angabe
      „(2)*)“ eingefügt.
   e) Spalte A Buchstabe d wird wie folgt geändert:

     aa) Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:

          „ee) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne
               § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g
               AufenthG
               erteilt am

              befristet bis“.

     bb) Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender

         Doppelbuchstabe ff eingefügt:

          „ff) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g
               AufenthG (Ehegattennachzug zu einem
               Inhaber einer Blauen Karte EU)
               erteilt am

             befristet bis“.

     cc) Der bisherige Doppelbuchstabe ff wird Dop-
         pelbuchstabe gg.
     dd) Nach dem neuen Doppelbuchstaben gg wird
         folgender Doppelbuchstabe hh eingefügt:
          „hh) § 32 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG
               (Kindernachzug zu einem Inhaber einer
               Blauen Karte EU)
               erteilt am
              befristet bis“.
     ee) Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis nn
         werden die Doppelbuchstaben ii bis pp.
   f) In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchsta-
      ben ff und hh aus Spalte A die Angabe „(2)*)“ ein-
      gefügt.
2. Abschnitt I Nummer 11 der Anlage wird wie folgt ge-
   ändert:
   a) In Spalte A wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

     „c) § 18b AufenthG
         (Niederlassungserlaubnis    für   Absolventen
         deutscher Hochschulen)
         erteilt am“.
   b) In Spalte A werden nach Buchstabe c die folgen-
      den Buchstaben d bis f eingefügt:
     „d) § 19 Absatz 1 AufenthG
         (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Ab-
         satz 2)
         erteilt am

     e) § 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG
        (Hochqualifizierter Wissenschaftler)
        erteilt am
     f)   § 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
          (Hochqualifizierte Lehrperson)
          erteilt am“.
   c) Die bisherigen Buchstaben d bis m werden die
      Buchstaben g bis p.
   d) In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben d bis f
      aus Spalte A die Angabe „(2)*)“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 1232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1232
  (3) Die Beschäftigungsverordnung vom 22. Novem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 12
Absatz 6 des Gesetzes vom 22. November 2011
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In § 1 wird nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1“
    die Angabe „ , § 19a Absatz 1“ eingefügt.

 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Orga-
      nisationen“ die Wörter „für Studierende oder Ab-
      solventen ausländischer Hochschulen“ einge-
      fügt und wird nach dem Wort „Arbeit“ das Wort
      „oder“ durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

       „5. während eines Studiums an einer ausländi-
           schen Hochschule, das nach dem vierten
           Semester studienfachbezogen im Einverneh-
           men mit der Bundesagentur für Arbeit aus-
           geübt wird; die Dauer des Praktikums darf
           ein Jahr nicht überschreiten.“

 3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge-
    fügt:
                           „§ 3a
                      Blaue Karte EU
     Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer
   Blauen Karte EU, wenn der Ausländer

   1. ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder

   2. einen inländischen Hochschulabschluss besitzt

      und die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 er-

      füllt.

                           § 3b
                      Fachkräfte mit
            inländischem Hochschulabschluss
      Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer
   Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruf-

   lichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung

   an Fachkräfte mit einem inländischen Hochschul-

   abschluss.“

 4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ nach den
      Wörtern „Trainer bestätigt,“ gestrichen.

   b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

       „6. Reiseleiter, die unter Beibehaltung ihres ge-
           wöhnlichen Aufenthaltes im Ausland auslän-

           dische Touristengruppen in das Inland be-

           gleiten, wenn die Dauer der Tätigkeit drei
           Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht
           übersteigt.“
 5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung
   eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal, das
   1. im Güterkraftverkehr für einen Arbeitgeber mit
      Sitz

      a) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaa-
         tes der Europäischen Union oder eines ande-
         ren Vertragsstaates des Abkommens über
         den Europäischen Wirtschaftsraum Beförde-
         rungen im grenzüberschreitenden Verkehr
         nach Artikel 2 Nummer 2 oder Kabotage-
         beförderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der
         Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln
         für den Zugang zum Markt des grenzüber-
         schreitenden Güterverkehrs (ABl. L 300 vom
         14.11.2009, S. 72) durchführt und für das
         dem Arbeitgeber eine Fahrerbescheinigung
         ausgestellt worden ist,
      b) außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mit-
         gliedstaates der Europäischen Union oder
         eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
         mens über den Europäischen Wirtschafts-
         raum Beförderungen im grenzüberschreiten-
         den Güterverkehr mit einem im Sitzstaat des
         Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug durch-
         führt, für einen Aufenthalt von höchstens drei
         Monaten innerhalb von zwölf Monaten,

   2. im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf
      der Straße für einen Arbeitgeber mit Sitz im Aus-
      land grenzüberschreitende Fahrten mit einem im
      Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahr-
      zeug durchführt.
   Satz 1 Nummer 2 gilt im grenzüberschreitenden
   Linienverkehr mit Omnibussen auch dann, wenn
   das Fahrzeug im Inland zugelassen ist.“

5a. In § 26 Absatz 2 wird das Wort „Beschäftigung“

    durch die Wörter „Ausübung einer Vollzeitbeschäf-

    tigung“ ersetzt.

 6. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 3 wird aufgehoben.

          bbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

               und es werden die Wörter „oder einer

               im Inland erworbenen qualifizierten Be-

               rufsausbildung in einem staatlich aner-
               kannten oder vergleichbar geregelten
               Ausbildungsberuf“ gestrichen und wird
               der Punkt am Ende durch das Wort
               „und“ ersetzt.

          ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
               „4. Fachkräften im Anschluss an eine
                   im Inland erworbene qualifizierte

                   Berufsausbildung in einem staatlich
                   anerkannten oder vergleichbar ge-

                   regelten Ausbildungsberuf.“

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        „(2) Die Zustimmung zu einer Blauen Karte
      EU kann erteilt werden, wenn der Ausländer die
      Voraussetzungen nach § 41a Absatz 2 erfüllt.
        (3) Die Zustimmung wird in den Fällen des
      Absatzes 1 Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2
BGBl. 2012, Seite 1233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1233
      ohne Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.“
 7. Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel
   zur Beschäftigung kann an Personen erteilt werden,
   die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland
   ordnungsgemäß beschäftigt und auf der Grundlage
   des Übereinkommens vom 15. April 1994 zur Er-
   richtung der Welthandelsorganisation (BGBl. 1994 II
   S. 1438, 1441) oder anderer für die Bundesrepublik
   Deutschland völkerrechtlich verbindlicher Freihan-
   delsabkommen der Europäischen Union oder der
   Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
   vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt
   werden.“

 8. Nach § 41 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
                      „Abschnitt 5a
                     Entgeltgrenzen für
           die Erteilung einer Blauen Karte EU

                          § 41a
                      Entgeltgrenze
      (1) Die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2
   Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt zwei

   Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in
   der allgemeinen Rentenversicherung. Das Bundes-
   ministerium des Innern gibt das Mindestgehalt für
   jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember
   des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

      (2) Für Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25

   der Internationalen Standardklassifikation der Be-

   rufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehören,

   beträgt die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2
   Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes 52 Prozent der
   jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
   meinen Rentenversicherung. Absatz 1 Satz 4 gilt
   entsprechend.“
 9. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Bei einer Beschäftigung nach § 26 Absatz 2
   wird die erstmalige Zustimmung zur Beschäftigung
   im Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. August 2012
   längstens für ein Jahr erteilt.“
   (4) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom
22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch
Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. November
2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 17, 18 und 19“
   durch die Angabe „§§ 17, 18, 19 und 19a“ ersetzt.
2. In § 2 wird nach der Angabe „§§ 3,“ die Angabe „3a,
   3b,“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3

                    Familienangehörige
     Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer
   Beschäftigung
   1. von Familienangehörigen einer ausländischen
      Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28
      der Beschäftigungsverordnung eine Beschäfti-
      gung ausüben darf, oder

   2. von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und
      Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitge-
      bers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber
      mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.“
4. In § 8 werden die Wörter „den §§ 4, 5, 27, 28 und 31
   Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 31 Satz 1 Num-
   mer 1“ ersetzt.
5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                           „§ 14a

            Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung

      (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-
   tigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für
   Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
   Übermittlung der Zustimmungsanfrage der zuständi-
   gen Stelle mitteilt, dass die übermittelten Informatio-

   nen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht

   ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen

   Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.

      (2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor
   der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Aus-
   übung der Beschäftigung gegenüber der zuständi-
   gen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeits-
   marktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere
   Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die
   hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das
   Verfahren dadurch beschleunigt wird.“

                        Artikel 6
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.
  (2) § 18c des Aufenthaltsgesetzes tritt am 1. August
2016 außer Kraft.
BGBl. 2012, Seite 1234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1234

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 1. Juni 2012

                                   Der Bundespräsident
                                      Joachim Gauck

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Der Bundesminister des Innern
                                Hans-Peter Friedrich

                                    Der Bundesminister
                           f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                          Philipp Rösler

                                  Die Bundesministerin
                                 für Arbeit und Soziales
                                  Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1224. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6741672066d8fb8b….