Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/73#abs-1 (1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/73#abs-2 (2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
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Änderungsverlauf
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
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