Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 655

BGBl. 2020 I S. 655 · 35.209 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 655
                                         Verordnung
           zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und

der Aufenthaltsverordnung
                                               Vom 23. März 2020

  Auf Grund
– des § 42 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 und Absatz 2
  Nummer 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes, der durch
  Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August
  2019 (BGBl. I S. 1307) neu gefasst worden ist, in Ver-
  bindung mit § 61 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3
  des Asylgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 3 durch
  Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom

  15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) und Absatz 2 Satz 3
  durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Ok-
  tober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, ver-
  ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

– des § 69 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Nummer 2 und
  Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, dessen
  Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-
  stabe c des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I
  S. 2350), dessen Absatz 5 Nummer 2 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa

  des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) und
  dessen Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1
  Buchstabe g Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
  vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden
  ist, verordnet die Bundesregierung,

– des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a Buchstabe a, b
  und e, Nummer 3b, 5, 13 und 13a des Aufenthalts-
  gesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
  2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
  vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), sowie auf Grund
  des § 99 Absatz 5 Nummer 1 des Aufenthaltsgeset-
  zes, von denen Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe a, b
  und e und Nummer 3b durch Artikel 4b Nummer 1
  und 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2020
  (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, von denen Ab-
  satz 1 Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
  12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,
  von denen Absatz 1 Nummer 13a zuletzt durch Arti-
  kel 4b Nummer 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2020
  (BGBl. I S. 166) geändert worden ist und von denen
  Absatz 5 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 55 des
  Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ein-
  gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
  des Innern, für Bau und Heimat,
– sowie des § 40 Nummer 1 des AZR-Gesetzes, der
  durch Artikel 3 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes
  vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
  ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
  keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
  (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das Bun-
  desministerium des Innern, für Bau und Heimat:

                        Artikel 1
                   Änderung der
              Beschäftigungsverordnung
  Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1865) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in den
       Fällen des“ die Angabe „§ 24a und“ sowie nach
       dem Wort „Lebensjahres“ die Wörter „der Aus-
       länderin oder“ eingefügt.

    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beschäf-
       tigung“ die Wörter „der Ausländerin oder“ einge-
       fügt.
 2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 3

                   Leitende Angestellte,
              Führungskräfte und Spezialisten
      Die Zustimmung kann erteilt werden für

    1. leitende Angestellte,
    2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person,
       die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
       oder

    3. Personen, die für die Ausübung einer inlän-
       dischen qualifizierten Beschäftigung über be-
       sondere, vor allem unternehmensspezifische
       Spezialkenntnisse verfügen.“
 3. § 4 wird aufgehoben.
 4. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder
       religiösen“ gestrichen.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:
          „(1a) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung
       eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus reli-
       giösen Gründen Beschäftigte, die über einfache
       deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Wenn es
       dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf
       Grund besonderer Umstände des Einzelfalles
       nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der
       Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher
       Kenntnisse der deutschen Sprache zu unterneh-
       men, oder in Abwägung der Gesamtumstände
       das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall
       eine besondere Härte darstellen würde, bedarf
       die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
       trotz fehlender einfacher deutscher Sprach-
BGBl. 2020, Seite 656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 656
      kenntnisse keiner Zustimmung. Im Fall des
      Satzes 2 sind innerhalb eines Zeitraums von
      weniger als einem Jahr nach Einreise einfache
      deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Aus
      vorwiegend religiösen Gründen Beschäftigte, die
      wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen
      Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei
      in das Bundesgebiet einreisen und sich darin
      aufhalten dürfen, sind vom Erfordernis der
      Sprachkenntnisse befreit.“

5. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende ge-
     strichen.

  b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das

     Wort „, oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
      „7. von Schülerinnen und Schülern deutscher
          Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu
          sechs Wochen.“

6. § 15a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
     Nr. 539/2001“ durch die Angabe „Verordnung
     (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 14. November 2018 zur Auf-
     stellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
     angehörige beim Überschreiten der Außengren-
     zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
     der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
     von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303
     vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verord-
     nung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019,
     S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Ver-
     ordnung (EG) Nr. 539/2001“ durch die Angabe
     „Verordnung (EU) 2018/1806“ ersetzt.

7. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ nach dem
     Wort „einzuweisen“ durch ein Komma ersetzt.

  b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-

     fügt:

      „2. erworbene Maschinen, Anlagen und sons-
          tige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedie-
          nung eingewiesen zu werden, oder“.
  c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

8. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
     fügt:
      „5. Personen, die eSport in Form eines Wett-
          kampfes zwischen Personen berufsmäßig
          ausüben und deren Einsatz in deutschen
          Vereinen oder vergleichbaren an Wettkämp-
          fen teilnehmenden Einrichtungen des
          eSports vorgesehen ist, wenn sie
         a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,

         b) der Verein oder die Einrichtung ein Brut-
            togehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent
            der Beitragsbemessungsgrenze für die ge-
            setzliche Rentenversicherung beträgt,
            und

         c) der für den eSport zuständige deutsche
            Spitzenverband die berufsmäßige Aus-
            übung von eSport bestätigt und die aus-
            geübte Form des eSports von erheblicher
            nationaler oder internationaler Bedeutung
            ist,“.
  b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
     Nummern 6 bis 8.

  c) In der neuen Nummer 7 wird das Wort „oder“ am
     Ende gestrichen.

  d) In der neuen Nummer 8 wird der Punkt am Ende
     durch das Wort „, oder“ ersetzt.

  e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

     „9. Hausangestellte, die unter Beibehaltung ih-

         res gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland
         ihren Arbeitgeber oder dessen Familienan-
         gehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im
         Ausland für eine Dauer von bis zu 90 Tagen
         innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona-
         ten in das Inland begleiten.“

9. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

                         „§ 24a
      Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
     (1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und
  Ausländern für eine inländische Beschäftigung als
  Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güter-
  kraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomni-
  bussen erteilt werden, wenn sie

  1. die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und
  2. die Grundqualifikation oder beschleunigte Grund-
     qualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und
     Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahr-
     zeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
     und zur Änderung der Verordnung (EWG)
     Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie
     91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung
     der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226

     vom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richt-

     linie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018,
     S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie
     2006/126/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
     den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom
     30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richt-
     linie (EU) 2018/933 (ABl. L 165 vom 2.7.2018,
     S. 35) geändert worden ist,
  besitzen, die für die Ausübung der Beschäftigung
  erforderlich sind. Die Zustimmung wird mit Vor-
  rangprüfung erteilt. Satz 2 gilt nicht, wenn zuvor
  eine Zustimmung nach Absatz 2 für eine Beschäf-
  tigung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde.
     (2) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und
  Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei
  einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn

  1. der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen
     zur Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen
     Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,
  2. die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnah-
     men so ausgestaltet sind, dass die Fahrerlaub-
BGBl. 2020, Seite 657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 657
       nis und die Qualifikationen einschließlich der
       Ausstellung der erforderlichen Dokumente inner-
       halb von 15 Monaten erlangt werden können,
    3. für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis

       und der Qualifikationen ein konkretes Arbeits-

       platzangebot für eine inländische Beschäftigung

       als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im

       Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit
       Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber
       vorliegt und
    4. der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ih-
       rem Herkunftsland für die Beschäftigung als Be-
       rufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlä-
       gige Fahrerlaubnis besitzen.

    Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate und mit

    Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als

    Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer erteilt.

    Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für

    bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.

      (3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis
    zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1
    oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.“

10. § 30 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch
        ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu
        90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta-
        gen ausgeübt werden,“.
11. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 32

                Beschäftigung von Personen
          mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung“.

    b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zu-
       stimmung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“ ge-
       strichen.
    c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „§ 3 Nummer 1 bis 3,“ werden
           gestrichen.
       bb) Die Wörter „§ 22 Nummer 3 bis 5“ werden
           durch die Wörter „§ 22 Nummer 3 bis 6“ er-
           setzt.
    d) Absatz 3 wird aufgehoben.
    e) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Die Ab-
       sätze 2 und 3 finden“ werden durch die Wörter
       „Der Absatz 2 findet“ ersetzt.

                        Artikel 2

                Weitere Änderung der
              Beschäftigungsverordnung
   § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „einfache“ durch das Wort
   „hinreichende“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird jeweils das Wort „einfacher“ durch
   das Wort „hinreichender“ ersetzt.
3. In Satz 3 wird das Wort „einfache“ durch das Wort
   „hinreichende“ ersetzt.

                        Artikel 3
                    Änderung der
                Aufenthaltsverordnung

  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004

(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-

nung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2585) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 12 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16“
    durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.
 2. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
    „Verordnung (EG) Nr. 539/2001“ durch die Wörter
    „Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 14. November 2018
    zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren

    Staatsangehörige beim Überschreiten der Außen-

    grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie

    der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige

    von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303

    vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung
    (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1)
    geändert worden ist,“ ersetzt.

 3. In § 15, § 18 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1
    Nummer 1 und 2, § 39 Satz 1 Nummer 3 sowie in
    § 40 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG)
    Nr. 539/2001“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
    2018/1806“ ersetzt.
 4. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 2
       der Verordnung (EG) Nr. 539/2001“ durch die
       Wörter „Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
       2018/1806“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3
       Satz 1“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 1“
       ersetzt.

 5. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeits-
                platzsuche“ durch die Wörter „Arbeits-
                oder Ausbildungsplatzsuche“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die
                Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 2“ durch
                die Angabe „§ 19c Absatz 3“ ersetzt.
           ccc) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe
                d angefügt:
                „d) eine Beschäftigung gemäß § 14

                    Absatz 1a der Beschäftigungsver-
                    ordnung ausüben will und dabei ei-
                    nen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2
                    der Beschäftigungsverordnung gel-
                    tend macht, oder“.
       bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1,
           6 oder Absatz 7 oder nach § 20“ durch die
           Wörter „§ 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17
           Absatz 2 oder § 18d“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 19a,
       19b, 19d“ durch die Angabe „§§ 18a, 18b, 18c
       Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c“ ersetzt.
    c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
BGBl. 2020, Seite 658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 658
         „(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthalts-
      gesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthalts-
      gesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die
      Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort
      der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Aus-
      länder beschäftigt werden soll.“
 6. In § 34 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 werden jeweils
    die Wörter „§ 16 Absatz 1 und 6“ durch die Wörter

    „§ 16b Absatz 1 und 5“ ersetzt.

 7. § 38a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
      Nr. 1“ durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“
      durch die Angabe „§ 18d Absatz 3“ ersetzt.

 8. In § 38b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird
    jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 2“ durch die
    Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
 9. In § 38d Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die
    Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.
10. In § 38e Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“ durch
    die Angabe „§ 18d Absatz 3“ ersetzt.

11. In § 38f Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die

    Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 16, 17b
          oder 18d“ durch die Angabe „§§ 16b, 16e
          oder 19e“ ersetzt.

      bb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19b“ durch

          die Angabe „§ 19“ ersetzt.

      cc) In Nummer 9 Buchstabe b wird jeweils die
          Angabe „§ 19d“ durch die Angabe „§ 19b“
          ersetzt.
      dd) In Nummer 10 Buchstabe b wird jeweils die
          Angabe „§ 20b“ durch die Angabe „§ 18f“
          ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19b“ durch die An-
      gabe „§ 19“ ersetzt.

13. In § 41 Absatz 4 wird die Angabe „§ 19b“ durch die
    Angabe „§ 19“ ersetzt.
14. In § 44 Nummer 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 18c Absatz 3“ ersetzt.

15. Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhe-
      bung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere
      Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr
      bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall
      erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde
      keine Bearbeitungsgebühr.“
16. § 59 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die
            Angabe „§ 18d“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20b“ durch die
            Angabe „§ 18f“ ersetzt.

      b) In Absatz 4a wird die Angabe „§ 16“ durch die
         Angabe „§ 16b“ ersetzt.

      c) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 17b“ durch die
         Angabe „§ 16e“ ersetzt.
      d) In Absatz 4c wird die Angabe „§ 18d“ durch die
         Angabe „§ 19e“ ersetzt.
      e) In Absatz 4d werden die Wörter „dem Auf-
         enthaltstitel“ durch die Wörter „der Aufent-
         haltserlaubnis oder in einem zu dieser Aufent-
         haltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach
         den Anlagen D11 und D11a oder in dem Träger-

         vordruck nach der Anlage D1“ ersetzt.

      f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

           „(7) Sofern ein Aufenthaltstitel für Zwecke der
        Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit
        nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgeset-
        zes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Aus-
        länderbehörde dies auf Antrag des Ausländers in
        einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a; ist

        dem Ausländer ein Dokument entsprechend ei-

        nem in Anlage D1 bis D3 vorgesehenen Muster
        ausgestellt worden oder wird ihm ein solches
        Dokument ausgestellt, ist die Eintragung in die-
        sem Dokument vorzunehmen.“

                         Artikel 4
                 Weitere Änderung der
                 Aufenthaltsverordnung

   In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Aufenthalts-
verordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945),
die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert
worden ist, werden die Wörter „Arbeits- oder Ausbil-
dungsplatzsuche“ durch das Wort „Arbeitsplatzsuche“
ersetzt.
                                                    Artikel 5
                                               Änderung
der
                                        AZRG-Durchführungsverordnung
  In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 53
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird Abschnitt I Allgemeiner Daten-
bestand wie folgt geändert:
 1. Nummer 1 Spalte D wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 14
      bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
      AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
      zes ohne Angabe des Geschäftszeichens“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 659

2. Nummer 2 Spalte D wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21,
     23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
     AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
     zes“ eingefügt.
3. Nummer 3 Spalte D wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 14
     bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
     AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
     zes“ eingefügt.
4. Nummer 3a Spalte D wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 24 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 14, 15,
     17, 17a, 18a bis 18e, 23, 23a, 24 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  b) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden durch die Wörter
     „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a,
     c, e bis j“ ersetzt und die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-
     Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c“ eingefügt.
5. Nummer 4 Spalte D wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „Übermittlung/Weitergabe nach den §§ 5, 14 bis 19, 21, 23 oder 24a des AZR-Gesetzes“ werden
     durch die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
     AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung
     nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d“ eingefügt.
6. In Nummer 6 Spalte D werden die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ durch die
   Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
7. Nummer 8 Spalte D wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,
     16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
     AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
     zes zu Spalte A Buchstabe t und u“ eingefügt.
8. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Spalte A wird der Buchstabe m wie folgt gefasst:
      „m) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das
          Bundesgebiet mit

           aa)   Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthG                 (5)*

                 am

           bb)   Visum nach § 17 Absatz 2 AufenthG                 (5)*

                 am

           cc)   Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthG                 (5)*

                 am

           dd)   Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthG                 (5)*

                 am

           ee)   einem im Verfahren nach § 81a                     (5)*
                 AufenthG erteilten Visum

                 am                                                                                        “.

  b) Spalte D wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden
         durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes“
         ersetzt.

BGBl. 2020, Seite 660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 660

      bb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
          AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-
          Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g, m bis p und x bis y“ eingefügt.
 9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
   a) Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe jj wird wie folgt geändert:
      aa) In Dreifachbuchstabe jjj werden die Wörter „1. Alternative“ gestrichen.
      bb) In Dreifachbuchstabe kkk werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 2. Alternative“ durch die Angabe
          „Absatz 1a“ ersetzt.
      cc) Der Dreifachbuchstabe nnn wird gestrichen.
      dd) Die bisherigen Dreifachbuchstaben ooo bis qqq werden zu Dreifachbuchstaben nnn bis ppp.
      ee) Der bisherige Dreifachbuchstabe rrr wird Dreifachbuchstabe qqq und wie folgt gefasst:

          „qqq) § 22 Nummer 5 BeschV, eSportler                          (2)*

                      erteilt am

                      befristet bis                                                                         “.

      ff) Die bisherigen Dreifachbuchstaben sss und ttt werden zu den Dreifachbuchstaben rrr und sss.
      gg) Nach Dreifachbuchstabe sss wird folgender Dreifachbuchstabe ttt eingefügt:

          „ttt)       § 24a BeschV, Berufskraftfahrerinnen               (2)*
                      und Berufskraftfahrer

                      erteilt am

                      befristet bis                                                                         “.

      hh) Nach Dreifachbuchstabe yyy wird folgender Dreifachbuchstabe zzz angefügt:

          „zzz)       übrige Beschäftigungssachverhalte der              (2)*
                      BeschV

                      erteilt am

                      befristet bis                                                                         “.

   b) In Spalte A Buchstabe b wird nach Doppelbuchstabe kk folgender Dreifachbuchstabe aaa eingefügt:
       „aaa)      § 6 BeschV, Beschäftigung in ausge-                  (2)*
                  wählten Berufen bei ausgeprägter be-
                  rufspraktischer Erfahrung
                  erteilt am
                  befristet bis                                                                             “.

   c) Spalte D wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
          Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
      bb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
          AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-
          Gesetzes“ eingefügt.
10. Nummer 11 Spalte D wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
      AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
      zes“ eingefügt.
11. Nummer 12 Spalte D wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des
      AZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-
      zes“ eingefügt.

BGBl. 2020, Seite 661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 661

12. Nummer 17 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben e bis l ersetzt:
       „e) Bescheinigung über die Aussetzung                         (2)
           der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
           Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
           mit § 60c Absatz 1 AufenthG
           (Ausbildungsduldung, Anspruch)

            erteilt am

            befristet bis

            widerrufen am

            erloschen am

       f)   Bescheinigung über die Aussetzung                        (2)
            der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
            Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
            mit § 60c Absatz 7 AufenthG
            (Ausbildungsduldung, Ermessen)

            erteilt am

            befristet bis

            widerrufen am

            erloschen am

       g)   Bescheinigung über die Aussetzung                        (2)
            der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
            Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
            mit § 60d Absatz 1 AufenthG
            (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch,
            Beschäftigter)

            erteilt am

            befristet bis

            widerrufen am

            erloschen am

       h)   Bescheinigung über die Aussetzung                        (2)
            der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
            Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
            mit § 60d Absatz 1 AufenthG
            (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch,
            Ehegatte/Lebenspartner)

            erteilt am

            befristet bis

            widerrufen am

            erloschen am

       i)   Bescheinigung über die Aussetzung                        (2)
            der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
            Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
            mit § 60d Absatz 2 AufenthG
            (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch,
            minderjährige ledige Kinder)

            erteilt am

            befristet bis

            widerrufen am

            erloschen am

BGBl. 2020, Seite 662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 662


      j)   Bescheinigung über die Aussetzung                          (2)
           der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
           Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
           mit § 60d Absatz 4 AufenthG
           (Beschäftigungsduldung, Ermessen,
           Beschäftigter)
           erteilt am
           befristet bis
           widerrufen am
           erloschen am
      k)   Bescheinigung über die Aussetzung                          (2)
           der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
           Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
           mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit
           Absatz 1 AufenthG
           (Beschäftigungsduldung, Ermessen,
           Ehegatte/Lebenspartner)
           erteilt am
           befristet bis
           widerrufen am
           erloschen am
      l)   Bescheinigung über die Aussetzung                          (2)
           der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
           Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung
           mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit
           Absatz 2 AufenthG
           (Beschäftigungsduldung, Ermessen,
           minderjährige ledige Kinder)
           erteilt am
           befristet bis
           widerrufen am
           erloschen am                                                                                       “.


  b) Die Buchstaben f bis h werden die Buchstaben m bis o.

  c) Nach Buchstabe o wird folgender Buchstabe p eingefügt:

      „p) Bescheinigung über die Aussetzung                           (2)
          der Abschiebung (Duldung) nach § 60b
          Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen
          mit ungeklärter Identität)
           erteilt am
           befristet bis
           widerrufen am
           erloschen am                                                                                       “.


  d) Der Buchstabe i wird Buchstabe q.

  e) Spalte C wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute
          öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ werden durch die Wörter „– Ausländerbehör-
          den und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
          Buchstabe a bis m, o bis q“ ersetzt.

      bb) Die Wörter „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe g und i“ werden
          durch die Wörter „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe n und q“
          ersetzt.

BGBl. 2020, Seite 663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 663

f) Spalte D wird wie folgt geändert:
  aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die
      Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  bb) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur
      Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes“ ersetzt und die Wörter „– Bundesagen-
      tur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis o“
      eingefügt.
  cc) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h“ werden durch die Wörter „– Sta-
      tistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis p“ ersetzt.

                                                 Artikel 6
                                               Inkrafttreten
               (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der
             Verkündung in Kraft.
                (2) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-
             stabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.
               (3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
               (4) Artikel 4 tritt am 2. März 2025 in Kraft.



               Der Bundesrat hat zugestimmt.


               Berlin, den 23. März 2020

                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l

                                         Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Soziales
                                            Hubertus Heil

                                      Der Bundesminister
                                des Innern, für Bau und Heimat
                                        Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 655. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 689398ed4ff56460….