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Artikel 50 · BT-Drs. 19/8285 · S. 120

Zu Artikel 50 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)

Zu Artikel 50 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Zu Nummer 1
Um die Fachkräfteeinwanderung zu unterstützen, ist es erforderlich, dass im beschleunigten Fachkräfteverfahren
verlässlich zeitnah die Möglichkeit der Visumantragstellung besteht. Dazu setzt sich der Ausländer mit der zu-
ständigen Auslandsvertretung unter Vorlage der Vorabzustimmung in Verbindung.
Für den Fall, dass sich infolge der Prüfung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 AufenthG zu klärende Umstände ergeben
(z. B. in Proliferationsfällen, bei zu klärenden Sachverhalten der beteiligten Fachdienste), steht die Frist zur Be-
scheidung des Visumantrags in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Artikel 50 Nummer 2 Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 46. Das Statistische Bundesamt hat diese Gebühr in Höhe von 411,00 Euro
nach dem Angemessenheits-/Kostendeckungsprinzip unter Berücksichtigung des Konzepts der Kommunalen Ge-
meinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement errechnet.

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Herkunft

BT-Drs. 19/8285, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 354.383–355.390 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert f9558c69130749cc….

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