Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
Stand: 05.04.2020
Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 18 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2017 – 1 StR 426/17Strafbares gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Doppelverwertungsverbot; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts; Einreise von Syrern mit einem bulgarischen FlüchtlingsausweisZitiert von 3
- OVG NRW, 11.11.2015 – 18 B 387/15Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 17.06.2010 – V ZB 3/10Freiheitsentziehungsverfahren: Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen; Anforderungen an die Anhörung durch den Haftrichter bei Anordnung der AbschiebehaftZitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 06.03.2024 – 13 LB 207/23Zitiert von 3
- VG Köln, 03.05.2022 – 12 L 400/22Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 17.09.2021 – 6 L 964/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 26.04.2017 – 5 B 7267/16Zitiert von 3
- VG Potsdam, 12.03.2015 – VG 6 K 2811/14.AZitiert von 3
- VG Potsdam, 12.03.2015 – VG 6 K 2810/14.AZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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