Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2017 – 1 StR 426/17Strafbares gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Doppelverwertungsverbot; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts; Einreise von Syrern mit einem bulgarischen FlüchtlingsausweisZitiert von 3
- OVG NRW, 11.11.2015 – 18 B 387/15Zitiert von 20
- BGH, 17.06.2010 – V ZB 3/10Freiheitsentziehungsverfahren: Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen; Anforderungen an die Anhörung durch den Haftrichter bei Anordnung der AbschiebehaftZitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 06.03.2024 – 13 LB 207/23Zitiert von 3
- VG Köln, 03.05.2022 – 12 L 400/22Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 17.09.2021 – 6 L 964/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 26.04.2017 – 5 B 7267/16Zitiert von 3
- VG Potsdam, 12.03.2015 – VG 6 K 2811/14.AZitiert von 2
- VG Potsdam, 12.03.2015 – VG 6 K 2810/14.A
11 Entscheidungen zu § 18 AufenthV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern
1.
der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde,
2.
der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und
3.
sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.