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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1564

BGBl. 1992 I S. 1564 · 65.922 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1992, Seite 1564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1564
1564                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                                         zweites Gesetz
                            zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
                                                  Vom 26. August 1992

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

       Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes

   Das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesi-

cherheitsgesetz) vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), zu-
letzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie
folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen
       und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das ge-
       werbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer
       wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt."
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbrin-
       gen und Ausstellen von

       1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzu-
          behörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen
          Vorschriften unterliegen;
       2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart
          nach ausschließlich zur Verwendung für militäri-
          sche Zwecke bestimmt sind;

       3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine
          Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, so-
          weit andere Vorschriften, die dem Gefahren-
          schutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr
          Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder
          wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unter-

          liegen."

 2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:

                             ,,§ 1 a

      Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den

    Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die ge-
    werblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder
    durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit
    Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
    1 . der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
        Reichsbahn und der Nebenbetriebe, die den Be-
        dürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetrie-
        bes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn und
        der Deutschen Reichsbahn zu dienen bestimmt
        sind,

  2. des rollenden Materials anderer Eisenbahnunter-
     nehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, so-
     weit dieses Material den Bestimmungen der Bau-
     und Betriebsordnungen des Bundes und der Län-
     der unterliegt,

  3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen

     in deren Tagesanlagen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 Nr. 1 letzter Satzteil wird wie folgt ge-
          faßt:
          ,,von derselben Person in den Verkehr ge-
          bracht werden".
      bb) Satz 3 Nr. 3 erster Satzteil wird wie folgt ge-
          faßt:
          „die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den
          Verkehr gebracht werden".

   b) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sport-"
      ein Komma und das Wort „Freizeit-" eingefügt.

   c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a
      und 2 b eingefügt:
       ,,(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne
      dieses Gesetzes sind
       1. Dampfkesselanlagen,

       2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,

       3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, ver-
          flüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
       4. Leitungen unter innerem Überdruck für
          brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe
          oder Flüssigkeiten,

       5. Aufzugsanlagen,

       6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten
          Räumen,

       7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Her-

          stellung kohlensaurer Getränke,

       8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,

       9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-
          rung von brennbaren Flüssigkeiten,
      10. medizinisch-technische Geräte.

      Zu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und
      Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der
      Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4
      bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen
      gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2
BGBl. 1992, Seite 1565 — Originalseite als Abbildung
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      Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwa-
      chungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitsein-
      richtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit
      sie nicht schon von Absatz 1 erfaßt werden.
        (2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ih-
      nen gleichgestellten Gegenstände gelten als tech-
      nische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsver-
      ordnung nach diesem Gesetz erfaßt sind."

   d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3
      angefügt:

      ,,Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in ei-
      ner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1
      nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer
      Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen
      überlassen werden, es sei denn, daß sie aufgear-
      beitet oder wesentlich verändert worden sind. Die
      Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften steht
      dem Inverkehrbringen gleich."

   e) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „des Herstellers
      oder Einführers" durch die Worte „derjenigen, die
      sie in den Verkehr bringen" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
          stellt:
          „Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den
          Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den
          Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ent-
          haltenen sicherheitstechnischen Anforderun-
          gen und sonstigen Voraussetzungen für ihr
          Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder
          Gesundheit oder sonstige in den Rechtsver-
          ordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Be-
          nutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer
          Verwendung nicht gefährdet werden."

      bb) Der bisherige Satz 1 erster Teilsatz wird wie

          folgt gefaßt:

          ,,Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsver-
          ordnungen nach diesem Gesetz keine Anfor-
          derungen enthalten sind, dürfen nur in den
          Verkehr gebracht werden".
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Soweit Rechtsverordnungen nach diesem
          Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maß-
          geblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erst-

          maligen lnverkehrbringens im Geltungsbe-
          reich dieses Gesetzes, bei technischen Ar-
          beitsmitteln, die von Rechtsverordnungen
          nach§ 4 Abs. 1 erfaßt sind, die Rechtslage im
          Zeitpunkt ihres erstmaligen lnverkehrbringens
          in den Europäischen Gemeinschaften."
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische

      Arbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben

      dessen, der sie verwenden will, als Sonderanferti-

      gung hergestellt worden sind."

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder Aus-
      stellen" gestrichen.

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts
      anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmit-
      tel mit dem vom Bundesminister für Arbeit und
      Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntge-
      machten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit" verse-
      hen werden, das eine zugelassene Stelle auf An-
      trag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen
      Gemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtig-
      ten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeits-
      mittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Beschei-
      nigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung
      muß sein, daß

      1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1
         genannten Anforderungen übereinstimmt,
      2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die
         bei der Herstellung des technischen Arbeitsmit-
         tels zu beachten sind, um seine Übereinstim-
         mung mit dem geprüften Baumuster zu ge-
         währleisten,

      3. die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur
         Überwachung der Herstellung und rechtmäßi-
         gen Verwendung des Zeichens durchführt,

      4. die für die Herstellung verantwortliche Person
         sich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach
         Nummer 2 und Duldung der Kontrollmaßnah-
         men verpflichtet hat,
      5. die zugelassene Stelle die Zuerkennung des
         Zeichens entzieht, wenn sich die Anforderun-
         gen nach Absatz 1 geändert haben oder die
         Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht einge-
         halten werden.
      Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwen-
      det und mit ihm darf nur geworben werden, wenn
      die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind."

5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:

                           ,,§ 3a

     Technische Arbeitsmittel, die nicht den Vorausset-

  zungen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel
  nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhan-
  dels dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtba-
  res Schild deutlich darauf hinweist, daß sie nicht den
  Anforderungen entsprechen und erst erworben wer-
  den können, wenn die Übereinstimmung hergestellt
  ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkeh-
  rungen zum Schutz von Personen zu treffen."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des
      Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zu-
      stimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Ver-
      pflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarun-
      gen oder zur Durchführung von Rechtsakten des
      Rats oder der Kommission der Europäischen Ge-

      meinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes

      betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch

      Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch

      zum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2
      genannten Rechtsgüter, sicherheitstechnische An-
      forderungen und sonstige Voraussetzungen des In-
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       verkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere
       Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheini-
       gungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mit-
       teilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen
       geregelt werden."

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

        ,,(1 a) Der Bundesminister für Gesundheit kann
       nach Anhörung des Ausschusses für technische
       Arbeitsmittel und der beteiligten Kreise im Einver-
       nehmen mit den Bundesministern für Arbeit und
       Sozialordnung und für Wirtschaft und mit Zustim-
       mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
       bestimmen, daß medizinisch-technische Geräte
       nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

       zum Zweck des Gefahrenschutzes nach § 3 ein-

       schließlich des Schutzes der Menschen, deren
       Leben und Gesundheit von der Funktionssicherheit
       des Gerätes abhängt,

       1. die Geräte bestimmten Anforderungen ent-
          sprechen,
       2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Ge-
          räte in ordnungsmäßigem Zustand befinden,
       3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen
          oder einem von der nach Landesrecht zuständi-
          gen Behörde hierzu anerkannten Sachverstän-
          digen einer Endabnahme unterzogen worden

          sind,

       4. die Geräte einer Bauartprüfung unterzogen
          worden sind,
       5. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein
          zugelassen sind; die allgemeine Zulassung
          nach Bauartprüfung kann mit Auflagen zur War-
          tung verbunden werden,

       6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung

          versehen sind oder

       7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Spra-
          che mitgeliefert wird und die Bedienungsele-
          mente der Geräte in deutscher Sprache oder
          mit genormten Bildzeichen beschriftet sind."
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Worte „Der Bundesminister für Arbeit und
           Sozialordnung" werden durch die Worte „Die
           Bundesregierung" ersetzt.
       bb) Die Worte „im Einvernehmen mit den Bundes-
           ministern für Wirtschaft und für Jugend, Fami-
           lie und Gesundheit" werden gestrichen.
       cc) Die Worte „nach § 11" werden durch die Worte
           ,,nach § 1O" ersetzt und nach den Worten „ver-
           wiesen werden kann," werden die Worte „oder
           Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 1 a
           oder nach § 11" eingefügt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß von
       einem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungs-
       gemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder
       Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein
       anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4
       Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle

      erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbrin-
      gen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels
      zu verhindern oder zu beschränken oder es aus
      dem Verkehr zu ziehen. Ist das betreffende Ar-
      beitsmittel mit dem in § 3 Abs. 4 oder einem in
      einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-

      henen Zeichen versehen, so trifft die zuständige
      Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen ge-
      genüber demjenigen, der das Zeichen angebracht
      oder zuerkannt hat."

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Worte „Verfügung nach Absatz 1 zu er-
          lassen" werden durch die Worte „Maßnahme
          nach Absatz 1 zu treffen" ersetzt.

      bb) In Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt

          gefaßt:

          ,,durch den bei bestimmungsgemäßer Verwen-
          dung eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1
          Satz 1 droht".

      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die
          von der Kommission der Europäischen Ge-
          meinschaften oder einem anderen Mitglied-
          staat ausgehen."
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Die zuständige Behörde geht bei technischen

      Arbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverord-
      nung nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformi-
      tätszeichen versehen sind, davon aus, daß sie den
      Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie
      prüft lediglich durch Stichproben, ob diese Voraus-
      setzungen erfüllt sind. Soweit die Vorausset-
      zungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie
      Personen, die das technische Arbeitsmittel entge-

      gen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies unter-

      sagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausrei-
      chen. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
      Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein Zeichen nicht
      vorgeschrieben ist, entsprechend für technische
      Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten
      Zeichen versehen sind, sowie für technische Ar-
      beitsmittel, für die eine der Kommission der Euro-
      päischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene
      Stelle eine in einer Rechtsverordnung nach § 4
      Abs. 1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung
      ausgestellt oder denen sie ein Konformitätszeichen
      zuerkannt hat."
" d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       ,,(4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen
      eines technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn
      die Voraussetzungen des § 3a nicht erfüllt sind.
      Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung:"

8. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
       ,,(1) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige
      Behörde insbesondere das Inverkehrbringen tech-
      nischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf
      anordnen und diese sicherstellen. Eine hoheitliche
      Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei
      Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maß-
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      nahmen nicht getroffen werden können. Die zu-
      ständige Behörde sieht von Maßnahmen nach
      Satz 1 ab, wenn die Abwehr der von einem techni-
      schen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch ei-
      gene Maßnahmen der Verantwortlichen sicherge-
      stellt wird. Ist bereits gegen den Hersteller, seinen
      Bevollmächtigten oder den Importeur eine Maß-
      nahme zur Verhinderung des lnverkehrbringens
      getroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den
      Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm einge-
      räumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel
      zurückzugeben, keinen Gebrauch macht."

  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
     geändert:

      aa) Die Worte „den Erlaß einer Untersagungsver-

          fügung" werden durch die Worte „eine Maß-
          nahme nach § 5 Abs. 1 oder 4" ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
          ,,Die Anhörung entfällt, wenn die Person, ge-
          gen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft
          dartut, daß dem ein berechtigtes Interesse
          entgegensteht."

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
     gefaßt:

      ,,(3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme
     nach § 5 Abs. 1 oder 4 oder erläßt sie eine Unter-
     sagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so
     übersendet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
     eine Ablichtung hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4
     oder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer
     nach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist
     auch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbe-
     hörde eine Ablichtung zu übersenden. Die Bundes-
     anstalt für Arbeitsschutz unterrichtet den Ausschuß
     für technische Arbeitsmittel sowie die zuständigen
     Stellen der Kommission und der Mitgliedstaaten
     der Europäischen Gemeinschaften entsprechend
     den Unterrichtungspflichten, die in das technische
     Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten des Rats

     oder der Kommission der Europäischen Gemein-

     schaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die zu-

     ständigen Behörden über Mitteilungen der Kom-
     mission der Europäischen Gemeinschaften oder
     eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt
     werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
     macht Untersagungsverfügungen bekannt, die un-
     anfechtbar geworden sind oder deren sofortige
     Vollziehung angeordnet worden ist."

  d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

9. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

          ,,Diejenigen, die technische Arbeitsmittel her-

          stellen, einführen, in den Verkehr bringen oder
          ausstellen, haben der zuständigen Behörde
          auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und
          sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur
          Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind."
      bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Verpflichtete
          kann" durch die Worte „Die Verpflichteten

           können" und die Worte „ihn selbst" durch die
           Worte „sie selbst" ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Worte „der Hersteller
           oder Einführer" durch die Worte „eine in Satz 1
           genannte Person" ersetzt.

       dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
           ,,Das Gutachten ist auf Verlangen der zustän-
           digen Behörde zur Verfügung zu stellen."

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
           ersetzt und die Worte „sowie Proben zu ent-

           nehmen." angefügt.
       bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Auskunfts-

           pflichtige hat" durch die Worte „Die Auskunfts-

           pflichtigen haben" ersetzt und nach dem Wort
           „gestatten" die Worte „und die Beauftragten
           der zuständigen Behörde zu unterstützen"
           eingefügt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Worte „den Bundesmini-
           ster für Arbeit und Sozialordnung" durch die
           Worte „die Bundesminister für Arbeit und So-
           zialordnung und für Gesundheit" ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden das Wort „Vertreter" durch
           die Worte „Personen aus dem Kreis" ersetzt
           und nach dem Wort „Unfallversicherung," die
           Worte „des Deutschen Instituts für Normung
           e. V.," eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Worte „dem
           Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte
           „den Bundesminist~rn für Wirtschaft und für
           Gesundheit" ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Worte „den Vorsitzenden

           aus seiner Mitte" durch die Worte „ein Mitglied

           für den Vorsitz" ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-
       schutz zuständigen obersten Landesbehörden ha-
       ben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses
       vertreten zu sein und gehört zu werden."

    d) In Absatz 4 werden die Worte „das Bundesinstitut"
       durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
    e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „von Vertre-
       tern" durch die Worte „sachverständiger Personen"
       ersetzt.

11. Nach § 8 werden folgende neue §§ 9 und 10 einge-

    fügt:

                            ,,§ 9
     ( 1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverord-
   nung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer
   zugelassenen Stelle vorgesehen sir,d, müssen diese
   unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren
   durchgeführt oder ausgestellt werden.
BGBl. 1992, Seite 1568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1568
1568                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

     (2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen
  Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizie-
  rungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich
  dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung be-
  nannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekanntge-
  machte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn
  in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde,
  daß die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung
  nach Satz 5 genannten besonderen und der folgenden
  allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist:
  1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung
     oder der Durchführung der Fachaufgaben beauf-
     tragten Personals von Personen, die an der Pla-
     nung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der In-
     standhaltung des technischen Arbeitsmittels betei-
     ligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der
     Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;

  2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängi-
     ge Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organi-
     sationsstrukturen, des erforderlichen Personals
     und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;

  3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche
       Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhän-
       gigkeit des beauftragten Personals;
  4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;

  5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit

     der zugelassenen Stelle bekanntgewordenen Be-

     triebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter

     Offenbarung;
  6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen
     oder die Erteilung von Bescheinigungen festgeleg-
     ten Verfahren.
  Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden
  und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme,
  Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesminister für
  Arbeit und Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen.
  Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
  mit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraus-
  setzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahr-
  nehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen, festlegen,
  insbesondere hinsichtlich der fachlichen Anforderun-
  gen an das Personal und der Auswertung der im
  Zusammenhang mit der Prüfung gewonnenen Er-
  kenntnisse.

     (3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von
  Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die
  in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-
  hen sind, sind auch die der Kommission der Europäi-
  schen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf
  Grund eines Rechtsakts des Rats oder der Kommis-
  sion der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilten
  Stellen.
      (4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zer-
  tifizierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht
  zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde über-
  wacht die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten
  Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle
  und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der
  Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung
  ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünf-
  te und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauf-
  tragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts-
  zeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowiEa Prüf-

    laboratorien zu betreten und zu besichtigen und die
    Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Beschei-
    nigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen ha-
    ben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. § 7
    Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

                             § 10
      Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-
    schusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung
    des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften
    des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungs-
    vorschriften insbesondere
    a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
       ten sowie die technischen Normen bezeichnen, in
       denen die allgemein anerkannten Regeln der
       Technik ihren Niederschlag gefunden haben,

    b) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rats
       oder der Kommission der Europäischen Gemein-
       schaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mit-
       teilungspflichten festlegen sowie

    c) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden
       gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zustän-
       digen Stellen festlegen."

12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
    gefaßt:

                   „Besondere Vorschriften

             für die Errichtung und den Betrieb

            überwachungsbedürftiger Anlagen".

13. Der bisherige § 8a wird durch folgende §§ 11 bis 15
    ersetzt:
                            ,,§ 11
      (1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor
   Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre
   Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedür-
   fen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bun-
   desregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteilig-
   ten Kreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

    1.   daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbe-
         triebnahme, die Vornahme von Änderungen an
         bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen
         betreffenden Umstände angezeigt und der Anzei-
         ge bestimmte Unterlagen beigefügt werden müs-
         sen;

    2.   daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb
         sowie die Vornahme von Änderungen an beste-
         henden Anlagen der Erlaubnis einer in der
         Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bun-
         des- oder Landesrecht zuständigen Behörde be-
         dürfen;
   2a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anla-
       gen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelas-
       sen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen
       zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden
       können;
   3.    daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,
         die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die
         Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Be-
         trieb bestimmten, dem Stand der Technik entspre-
         chenden Anforderungen genügen müssen. Anfor-
         derungen technischer Art können in besonderen
         Vorschriften (technische Vorschriften) zusam-
BGBl. 1992, Seite 1569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1569
                            Nr. 41   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992                             1569

     mengefaßt werden; hierbei sind die Vorschläge
     des Ausschusses (Absatz 2) zu berücksichtigen;

4.   daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb-

     nahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen

     und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnun-

     gen unterliegen;

5.   welche Gebühren und Auslagen für die vorge-
     schriebenen oder behördlich angeordneten Prü-
     fungen solcher Anlagen von den Eigentümern und
     Personen, die solche Anlagen herstellen oder be-
     treiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden
     nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbun-
     denen Personal- und Sachaufwandes erhoben,
     zu dem insbesondere der Aufwand für die Sach-
     verständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe
     sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfah-
     ren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es
     kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für
     eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht be-
     gonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist,
     wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu ver-
     treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die
     Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der
     Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger
     durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen
     der bestimmten Anlagenart benötigt. In der
     Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung,
     die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-
     schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
     und die Kostenerhebung abweichend von den
     Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes ge-
     regelt werden.

  (2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
nen Vorschriften über die Einsetzung von technischen
Ausschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sol-
len die Bundesregierung oder den zuständigen Bun-
desminister insbesondere in technischen Fragen be-
raten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und
Technik entsprechende Vorschriften vorschlagen (Ab-
satz 1 Nr. 3). Sie schlagen ihnen ferner in Abstimmung
mit dem Technischen Ausschuß für Anlagensicherheit
nach § 31 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes dem Stand der Technik entsprechende Regeln
(Technische Regeln) vor. Soweit Anforderungen tech-
nischer Art in besonderen Vorschriften (technische
Vorschriften) zusammengefaßt werden, müssen tech-
nische Ausschüsse gebildet werden. In die Ausschüs-
se sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehör-
den und von obersten Landesbehörden, der Wissen-
schaft und der technischen Überwachung insbeson-
dere Vertreter der Hersteller und der Betreiber der
Anlagen zu berufen.

   (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder
teilweise auf den zuständigen Bundesminister über-
tragen.
   (4) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechts-
verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundes-
rates; ausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeich-
neten technischen Vorschriften, die in Absatz 3 genann-
ten Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen,
die sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche
der Überwachung durch die Bundesverwaltung unter-
stehen.

   (5) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach
 Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb
 von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der

 Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung

 zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während

 eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.

 Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbe-
 hörde aus wichtigem Grund verlängert werden.

                          § 12
   ( 1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
 erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der
 durch Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflich-
 ten anordnen. Sie kann darüber hinaus· die Maßnah-
 men anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um
 Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.

   (2) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder
 Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf
 Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigen-
 prüfung errichtet, betrieben oder geändert wird.
   {3) Im Fall von Anordnungen nach Absatz 1 kann
 die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden
 Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen ent-
 sprechenden Zustandes untersagen. Das gleiche gilt,
 wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung
 oder die Arbeitsstätte, jn der die Anlage betrieben
 wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.

                          §13
    Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen

 und Personen, die solche Anlagen herstellen oder
 betreiben, sind verpflichtet, den Sachverständigen,
 denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen
 zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder be-
 hördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür
 benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen
 und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen
 vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
 lich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-
 gesetzes wird insoweit, eingeschränkt.

                          § 14
    (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen
 Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1
 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes be-
 stimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen
 Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen.
 Diese sind in technischen Überwachungsorganisatio-
 nen zusammenzufassen. § 36 der Gewerbeordnung
 findet keine Anwendung.

   (2) Die Prüfungen und die Überwachung von über-
 wachungsbedürftigen Anlagen der Deutschen Bun-
 despost werden von den vom Bundesminister für Post
 und Telekommunikation bestimmten Stellen vorge-
 nommen.
    (3) Die Bundesregierung kann durch Verwaltungs-
 vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die An-
 forderungen bestimmen, denen die Sachverständigen
 nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbil-
 dung und Erfahrung in der technischen Überwachung
 genügen müssen.
    (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver-
. ordnung die Organisation der technischen Überwa-
BGBl. 1992, Seite 1570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1570
1570                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

   chung, die Aufsicht über sie sowie die Durchführung
   der Überwachung. Sie können die Ermächtigung
   durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertra-
   gen.
     (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Beneh-
   men mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates Vorschriften über die Sammlung und Aus-
   wertung der Erfahrungen der Sachverständigen sowie
   über deren Weiterbildung zu erlassen.

     (6) Der Bundesminister für Gesundheit kann im
   Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und

   Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates
   der Bundesanstalt für Arbeitsschutz die Aufgabe
   übertragen, die im Zusammenhang mit der Prüfung,
   Wartung und Überwachung von medizinisch-techni-
   schen Geräten gewonnenen Erkenntnisse zu sam-
   meln und auszuwerten und die mit der Prüfung der
   medizinisch-technischen Geräte befaßten Personen
   hierüber zu unterrichten.

                             § 15

     Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11

   Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den
   nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei fin-
   det § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende An-
   wendung. Für Anlagen, welche der Überwachung
   durch die Bundesverwaltung unterstehen, bestimmt
   die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundes-
   rates die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
   In Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 kann die
   Aufsicht einem Bundesminister oder dem Bundesmini-
   ster des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der
   Bundesverwaltung übertragen werden; der Bundesmi-
   nister kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten
   Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßen-
   gesetzes, § 4 des Bundesfernstraßengesetzes und
   § 6 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt."

14. Der bisherige § 9 wird § 16 und wie folgt gefaßt:

                             , ,,§ 16

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig
    1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen „GS = ge-
       prüfte Sicherheit" verwendet oder mit diesem Zei-
       chen wirbt,
    2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt,
       soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf

       diese Bußgeldvorschrift verweist,

    3. einer vollziehbaren Anordnung

       a) nach § 5 Abs. 1 oder
       b) nach§ 5 Abs. 3 Satz 3 oder§ 7 Abs. 1 Satz 3

       zuwiderhandelt,
    4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
       erteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gut-
       achten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
       stellt oder

    5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
       gestattet oder einen Beauftragten nicht unter-
       stützt.

   Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche
   Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden kön-
   nen.
     (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig
   1. einer Rechtsverordnung

       a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder
       b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4

      zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
      Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

   2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1

      zuwiderhandelt,
   3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich
      macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte
      oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht,
      nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine
      Unterlage nicht vorlegt oder

   4. entgegen § 15 Satz 2
       a) in Verbindung mit § 139 b Abs. 1 Satz 2 oder
          § 139 b Abs. 4 der Gewerbeordnung eine Be-

          sichtigung oder Prüfung nicht gestattet oder

       b) in Verbindung mit§ 139b Abs. 5 der Gewerbe-
          ordnung eine statistische Mitteilung nicht, nicht
          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
          macht.
     (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
   Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des
   Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer
   Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in
   den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
   send Deutsche Mark geahndet werden."

15. Nach § 16 wird folgender neuer § 17 eingefügt:

                             ,,§ 17
       Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
    strafe wird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1
    Buchstabe b oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete

    Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine sol-
    che Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen
    oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
    det."
16. Der bisherige § 12 wird § 18.

17. Der bisherige § 13 wird § 19 und wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 19

       (1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten

    Zeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von
    einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar
    1986 (BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die
    Verordnung vom 20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729),
    aufgeführten Prüfstelle vor dem 1. Januar 1993 einer
    Bauartprüfung unterzogen wurde, ist längstens bis
    zum 1. Januar 1998 zulässig. Danach darf das Zei-
    chen nur verwendet werden, wenn die Prüfstelle vom
    Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 9
    Abs. 2 bekanntgemacht worden ist.

      (2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverord-
    nung aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. De-
BGBl. 1992, Seite 1571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1571
    zember 1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelas-
    sene Stellen im Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen
    der Überwachung durch die zuständige Landesbe-
    hörde. Für Prüfstellen, die in einer Verordnung nach
    § 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfungen durchführen, gel-

    ten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Prüfstellen vor
    dem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als zugelas-
    sene Stellen benannt worden sind."

18. Der bisherige § 14 wird § 20.

                         Artikel 2

            Änderung der Gewerbeordnung
  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geän-
dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. In§ 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „den§§ 24
   bis 24d, 25 und" gestrichen und durch das Zeichen,,§"
   ersetzt.

2. Die §§ 24 bis 25 und 143 werden aufgehoben.

3. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 5 bisheriger Satz 2 werden die Worte „Sie
      finden ferner" durch die Worte „Die Absätze 1 bis 4
      finden" ersetzt.

4. § 49 Abs. 1 wird aufgehoben.

5. In § 61 a werden die Worte „überwachungsbedürftige
   Anlagen im Reisegewerbe sowie für" und die Angabe

   ,,des§ 24 Abs. 1," gestrichen.

6. In § 148 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 143
   Abs. 1," gestrichen.

                         Artikel 3
         Änderung des Bundesberggesetzes

  Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1

S. 1310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Fe-

bruar 1990 (BGBI. 1 S. 215), wird wie folgt geändert:

1. Dem§ 65 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „Zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der
   Kommission der Europäischen Gemeinschaften kön-
   nen durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) für Ein-
   richtungen und Stoffe über Satz 1 hinaus und auch zum

   Schutz anderer als der dort genannten Rechtsgüter
   sicherheitstechnische Beschaffenheitsanforderungen
   und sonstige Voraussetzungen des lnverkehrbringens

   und der bestimmungsgemäßen Verwendung, insbe-

   sondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Be-

   scheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und

   Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen
   geregelt werden."

2. In § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 65 Nr. 3, 6 und 5
   in Verbindung mit Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 65 Satz 1

   Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2"
   ersetzt.

                         Artikel 4

 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1 S. 1161 ), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-
   beordnung" durch die Angabe ,,§ 11 des Gerätesicher-
   heitsgesetzes" ersetzt.

2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24c der
   Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14 des Gerä-
   tesicherheitsgesetzes" und werden die Worte „Rechts-
   verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die
   Worte „für Anlagen nach § 2 Abs. 2 a des Gerätesicher-
   heitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

3. In§ 31 a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24 Abs. 4 der
   Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 des
   Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.

                         Artikel 5

             Änderung des Atomgesetzes

  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 1992
(BGBI. 1 S. 376), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Im ersten Teilsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Ge-

      werbeordnung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des
      Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.

   b) Im dritten Teilsatz werden die Worte „auf Grund des
      § 24 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvor-
      schriften" durch die Worte „geltenden Rechtsvor-
      schriften über die Errichtung und den Betrieb über-
      wachungsbedürftiger Anlagen" ersetzt.

2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 24b der

   Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 13 des Ge-

   rätesicherheitsgesetzes" ersetzt.

3. In§ 20 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24b der Gewerbe-
   ordnung" durch die Angabe ,,§ 13 des Gerätesicher-
   heitsgesetzes" ersetzt.

                         Artikel 6

       Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

  Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1529,

1654), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Fe-

bruar 1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert:

In § 19f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund des
§ 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte „für überwa-
chungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
BGBl. 1992, Seite 1572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1572
1572                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                         Artikel 7
  Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes

  Das Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270),
geändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom
25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt ge-

ändert:

§ 3 Abs. 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Halbsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-

   beordnung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Gerä-

   tesicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. Im zweiten Halbsatz werden die Worte „nach § 24 der
   Gewerbeordnung" durch die Worte „für solche Anlagen"
   ersetzt.

                         Artikel 8

         Änderung des Seeaufgabengesetzes
  Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), geändert
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und in § 9 Abs. 5
Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24 der Gewerbeord-
nung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Geräte-
sicherheitsgesetzes" ersetzt.

                         Artikel 9

             Änderung von Verordnungen
        über überwachungsbedürftige Anlagen
1. Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom
   17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591), geändert durch
   Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 6 des
   Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
   dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
   1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie folgt ge-
   ändert:
   a) In § 13 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der
      Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1
      Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.

   b) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1
           Nr. 2, Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die
           Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
           Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2
           Nr. 1, Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die
           Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des
           Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
       cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3
           der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 2
           Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
           setzt.
   c) In § 16 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1,
      Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe
      ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
      heitsgesetzes" ersetzt.

2. Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980
   (BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
   tel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungs-
   vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
   Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September · 1990
   (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:

   a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer

      anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
      nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a
      des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-

      ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer

      solchen Anlage" ersetzt.

   b) In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24
      Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
      be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
      zes" ersetzt.
   c) In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 24 c Abs. 1 und 2
      der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
      Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
      setzt.
   d) In§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1
      und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
      Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
      setzt.
   e) § 32 wird wie folgt geändert:
      aa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.
      bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2

          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.
      cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.

3. Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),
   zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
   25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171 ), wird wie folgt geän-
   dert:

   a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
      anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
      nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a
      des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
      ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
      solchen Anlage" ersetzt.
   b) In§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
      ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die
      Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheits-
      gesetzes" ersetzt.
   c) In § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 wird jeweils die
      Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung"
      durch dfe Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesi-
      cherheitsgesetzes" ersetzt.
   d) In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 d Satz 1
      und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
      Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
      setzt.
BGBl. 1992, Seite 1573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1573
    e) § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Der Täter handelt

       1. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1

          Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes in
          den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6,

       2. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1
          Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes in
          den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7

       bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanla-
       gen oder Rohrleitungen, die überwachungsbedürfti-
       ge Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Geräte-
       sicherheitsgesetzes sind."

4. Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
   S. 205), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII

   Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigung~vertrages

   vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des

   Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II

   S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:

   a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer

      anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-

      nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a

      des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
      ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
      solchen Anlage" ersetzt.

   b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24
      Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
      be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
      zes" ersetzt.
   c) In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1
      und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
      Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
      setzt.
   d) In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1
      und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
      Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
      setzt.
   e) § 27 wird wie folgt geändert:

      aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1

          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16

          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.

      bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.

      cc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.

5. Die Verordnung über elektrische Anlagen in explo-
   sionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980
   (BGBI. 1 S. 214), zuletzt geändert durch die Verordnung
   vom 31. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2422), wird wie folgt
   geändert:
   a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
      anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
      nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a
      des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-

      ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
      solchen Anlage" ersetzt.

   b) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die
      Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung"

      durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-
      sicherheitsgesetzes" ersetzt.
   c) In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 wird die Angabe ,,§ 24c
      Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
      be ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgeset-
      zes" ersetzt.

   d) In§ 16 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2
      der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
      sa,z 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
      setzt.
   e) § 20 wird wie folgt geändert:

      aa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2

          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16

          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-

          heitsgesetzes" ersetzt.

      bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1

          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16

          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-

          heitsgesetzes" ersetzt.

6. Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1

   S. 220), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII
   Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
   vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
   Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
   S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:
   a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
      anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
      nung" durch die Worte „im Sinne des§ 2 Abs. 2a
      des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
      ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
      solchen Anlage" ersetzt.
   b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24
      Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
      be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
      zes" ersetzt.

   c) In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1

      und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14

      Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
      setzt.

   d-) In§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1
       und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
       Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
       setzt.

   e) § 30 wird wie folgt geändert:
      aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.
      bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.
      cc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.
BGBl. 1992, Seite 1574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1574
1574                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

7. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom
   27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), zuletzt geändert
   durch Anlage I Kapitel VI 11 Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3

   des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-

   dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September

   1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geän-
   dert:

   a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer
      anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
      nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a
      des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
      ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
      solchen Anlage" ersetzt.
   b) In § 4 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe,,§ 24
      Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die.Anga-
      be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
      zes" ersetzt.

  c) In § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1
     und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
     Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
     setzt.
  d) In§ 24 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2
     der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
     Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
     setzt.
  e) § 27 wird wie folgt geändert:

      aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.

      bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.
      cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.

8. Die Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985
   (BGBI. 1 S. 93), geändert durch Anlage I Kapitel VIII
   Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages
   vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
   Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
   S. 885,. 1025), wird wie folgt geändert:
   a) In § 6 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer
      anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
      nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a
      des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
      ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
      solchen Anlage" ersetzt.

   b) In§ 18 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2" durch
      die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicher-

      heitsgesetzes" ersetzt.

   c) § 20 wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1"
           durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2"
           ersetzt.

       bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
           der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16

          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
          heitsgesetzes" ersetzt.

      cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1

          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16

          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-

          heitsgesetzes" ersetzt.
   d) § 21 wird wie folgt geändert:

      aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der
          Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
          Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
      bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 148 Nr. 2 der
          Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
          Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
  e) § 24 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      ,,§ 6 Abs. 5 gilt hinsichtlich des Betriebs auch für die
      unter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen
      Geräte."

9. Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-
   vember 1989 (BGBI. 1 S. 2044} wird wie folgt geän-
   dert:
  a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer
     anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
     nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a
     des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
     ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
     solchen Anlage" ersetzt.

  b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24
     Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
     be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
     zes" ersetzt.

  c) § 15 wird wie folgt geändert:
      aa) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1
          der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
          Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
      bb) In Absatz 2 Nr. 4 und 6 wird jeweils die Angabe
          ,,§ 24c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung"
          durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 des
          Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.

     cc) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 24 c Abs. 2
         der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
         Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
  d) In § 18 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24d Satz 1 und 2
     der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
     Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
     setzt.
  e) § 21 wird wie folgt geändert:

     aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
         der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
         Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
         heitsgesetzes" ersetzt.

     bb) In Absatz 2 wird d.ie Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1

         der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
         Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
         heitsgesetzes" ersetzt.
  f) § 22 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird dje Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der
         Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
         Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
BGBl. 1992, Seite 1575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1575
      bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 2 der
          Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
          Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.

                       Artikel 10

            Änderung von Verordnungen
          nach dem Gerätesicherheitsgesetz
   In § 7 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), § 3 der
Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar
1991 (BGBI. 1 S. 146), § 7 der Vierten Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1
S. 957), § 7 der Verordnung über kraftbetriebene Flurför-
derzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), § 7
der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen
Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171) und
§ 9 der Verordnung über das Inverkehrbringen von per-
sönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1019) wird jeweils die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1" durch
die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

                       Artikel 11

                    Aufhebung
    der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung

  Die Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1
S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729), wird aufgehoben.

                       Artikel 12

   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 9 und 10 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der

                               Das vorstehende Gesetz wird

  jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
  nung geändert werden.

                          Artikel 13

                        Verweisungen
    Soweit in anderen als den in Artikel 2 bis 9 genannten
  Fällen in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes
  auf die §§ 24 bis 25 der Gewerbeordnung verwiesen wird,
  beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechen-
  den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes in der
  Fassung dieses Gesetzes. Als Rechtsverordnungen nach
  § 3 Abs. 1 und § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
  Fassung dieses Gesetzes gelten auch die auf Grund von
  § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnun-
  gen. Sachverständige nach§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewer-
  beordnung gelten auch als Sachverständige nach § 14
  Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-
  sung dieses Gesetzes.

                          Artikel 14

       Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes

    Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
  den Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der vom
  Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
  Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                          Artikel 15

                        Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Artikel 1
  Nr. 2, 3 Buchstabe c, Nr. 6, 11 und 13 tritt abweichend von
  Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 26. August 1992
                                        Für den Bundespräsidenten
                                       Der Präsident des Bundesrates
                                                  B. Seite

                                    Der Stellvertreter des

Bundeskanzlers
                                             Jürgen W. Möllemann
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm
                                      Der Bundesminister für Wirtschaft
                                            Jürgen W. Möllemann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1564. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ae5da02d41262b71….