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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1564
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1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
Vom 26. August 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
Das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesi-
cherheitsgesetz) vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), zu-
letzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen
und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das ge-
werbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbrin-
gen und Ausstellen von
1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzu-
behörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen
Vorschriften unterliegen;
2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart
nach ausschließlich zur Verwendung für militäri-
sche Zwecke bestimmt sind;
3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, so-
weit andere Vorschriften, die dem Gefahren-
schutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr
Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder
wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unter-
liegen."
2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
,,§ 1 a
Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die ge-
werblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder
durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit
Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
1 . der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Reichsbahn und der Nebenbetriebe, die den Be-
dürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetrie-
bes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn und
der Deutschen Reichsbahn zu dienen bestimmt
sind,
2. des rollenden Materials anderer Eisenbahnunter-
nehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, so-
weit dieses Material den Bestimmungen der Bau-
und Betriebsordnungen des Bundes und der Län-
der unterliegt,
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen
in deren Tagesanlagen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 Nr. 1 letzter Satzteil wird wie folgt ge-
faßt:
,,von derselben Person in den Verkehr ge-
bracht werden".
bb) Satz 3 Nr. 3 erster Satzteil wird wie folgt ge-
faßt:
„die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den
Verkehr gebracht werden".
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sport-"
ein Komma und das Wort „Freizeit-" eingefügt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a
und 2 b eingefügt:
,,(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne
dieses Gesetzes sind
1. Dampfkesselanlagen,
2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, ver-
flüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
4. Leitungen unter innerem Überdruck für
brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe
oder Flüssigkeiten,
5. Aufzugsanlagen,
6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten
Räumen,
7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Her-
stellung kohlensaurer Getränke,
8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-
rung von brennbaren Flüssigkeiten,
10. medizinisch-technische Geräte.
Zu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und
Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der
Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4
bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen
gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2

Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwa-
chungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitsein-
richtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit
sie nicht schon von Absatz 1 erfaßt werden.
(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ih-
nen gleichgestellten Gegenstände gelten als tech-
nische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsver-
ordnung nach diesem Gesetz erfaßt sind."
d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in ei-
ner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1
nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer
Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen
überlassen werden, es sei denn, daß sie aufgear-
beitet oder wesentlich verändert worden sind. Die
Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften steht
dem Inverkehrbringen gleich."
e) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „des Herstellers
oder Einführers" durch die Worte „derjenigen, die
sie in den Verkehr bringen" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
stellt:
„Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ent-
haltenen sicherheitstechnischen Anforderun-
gen und sonstigen Voraussetzungen für ihr
Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder
Gesundheit oder sonstige in den Rechtsver-
ordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Be-
nutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nicht gefährdet werden."
bb) Der bisherige Satz 1 erster Teilsatz wird wie
folgt gefaßt:
,,Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsver-
ordnungen nach diesem Gesetz keine Anfor-
derungen enthalten sind, dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden".
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit Rechtsverordnungen nach diesem
Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maß-
geblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erst-
maligen lnverkehrbringens im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes, bei technischen Ar-
beitsmitteln, die von Rechtsverordnungen
nach§ 4 Abs. 1 erfaßt sind, die Rechtslage im
Zeitpunkt ihres erstmaligen lnverkehrbringens
in den Europäischen Gemeinschaften."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische
Arbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben
dessen, der sie verwenden will, als Sonderanferti-
gung hergestellt worden sind."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder Aus-
stellen" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts
anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmit-
tel mit dem vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntge-
machten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit" verse-
hen werden, das eine zugelassene Stelle auf An-
trag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen
Gemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtig-
ten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeits-
mittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Beschei-
nigung ausgestellt hat. Inhalt der Bescheinigung
muß sein, daß
1. das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1
genannten Anforderungen übereinstimmt,
2. die Voraussetzungen eingehalten werden, die
bei der Herstellung des technischen Arbeitsmit-
tels zu beachten sind, um seine Übereinstim-
mung mit dem geprüften Baumuster zu ge-
währleisten,
3. die zugelassene Stelle Kontrollmaßnahmen zur
Überwachung der Herstellung und rechtmäßi-
gen Verwendung des Zeichens durchführt,
4. die für die Herstellung verantwortliche Person
sich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach
Nummer 2 und Duldung der Kontrollmaßnah-
men verpflichtet hat,
5. die zugelassene Stelle die Zuerkennung des
Zeichens entzieht, wenn sich die Anforderun-
gen nach Absatz 1 geändert haben oder die
Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht einge-
halten werden.
Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwen-
det und mit ihm darf nur geworben werden, wenn
die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind."
5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a
Technische Arbeitsmittel, die nicht den Vorausset-
zungen des § 3 entsprechen, dürfen im Einzelhandel
nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhan-
dels dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtba-
res Schild deutlich darauf hinweist, daß sie nicht den
Anforderungen entsprechen und erst erworben wer-
den können, wenn die Übereinstimmung hergestellt
ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkeh-
rungen zum Schutz von Personen zu treffen."
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des
Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zu-
stimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Ver-
pflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarun-
gen oder zur Durchführung von Rechtsakten des
Rats oder der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch
zum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2
genannten Rechtsgüter, sicherheitstechnische An-
forderungen und sonstige Voraussetzungen des In-

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verkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere
Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheini-
gungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mit-
teilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen
geregelt werden."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
,,(1 a) Der Bundesminister für Gesundheit kann
nach Anhörung des Ausschusses für technische
Arbeitsmittel und der beteiligten Kreise im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Arbeit und
Sozialordnung und für Wirtschaft und mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß medizinisch-technische Geräte
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
zum Zweck des Gefahrenschutzes nach § 3 ein-
schließlich des Schutzes der Menschen, deren
Leben und Gesundheit von der Funktionssicherheit
des Gerätes abhängt,
1. die Geräte bestimmten Anforderungen ent-
sprechen,
2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Ge-
räte in ordnungsmäßigem Zustand befinden,
3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen
oder einem von der nach Landesrecht zuständi-
gen Behörde hierzu anerkannten Sachverstän-
digen einer Endabnahme unterzogen worden
sind,
4. die Geräte einer Bauartprüfung unterzogen
worden sind,
5. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein
zugelassen sind; die allgemeine Zulassung
nach Bauartprüfung kann mit Auflagen zur War-
tung verbunden werden,
6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung
versehen sind oder
7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Spra-
che mitgeliefert wird und die Bedienungsele-
mente der Geräte in deutscher Sprache oder
mit genormten Bildzeichen beschriftet sind."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung" werden durch die Worte „Die
Bundesregierung" ersetzt.
bb) Die Worte „im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Wirtschaft und für Jugend, Fami-
lie und Gesundheit" werden gestrichen.
cc) Die Worte „nach § 11" werden durch die Worte
,,nach § 1O" ersetzt und nach den Worten „ver-
wiesen werden kann," werden die Worte „oder
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 1 a
oder nach § 11" eingefügt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß von
einem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein
anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4
Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle
erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbrin-
gen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels
zu verhindern oder zu beschränken oder es aus
dem Verkehr zu ziehen. Ist das betreffende Ar-
beitsmittel mit dem in § 3 Abs. 4 oder einem in
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-
henen Zeichen versehen, so trifft die zuständige
Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen ge-
genüber demjenigen, der das Zeichen angebracht
oder zuerkannt hat."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Verfügung nach Absatz 1 zu er-
lassen" werden durch die Worte „Maßnahme
nach Absatz 1 zu treffen" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gefaßt:
,,durch den bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 droht".
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die
von der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften oder einem anderen Mitglied-
staat ausgehen."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die zuständige Behörde geht bei technischen
Arbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverord-
nung nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformi-
tätszeichen versehen sind, davon aus, daß sie den
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie
prüft lediglich durch Stichproben, ob diese Voraus-
setzungen erfüllt sind. Soweit die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie
Personen, die das technische Arbeitsmittel entge-
gen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies unter-
sagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausrei-
chen. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein Zeichen nicht
vorgeschrieben ist, entsprechend für technische
Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten
Zeichen versehen sind, sowie für technische Ar-
beitsmittel, für die eine der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene
Stelle eine in einer Rechtsverordnung nach § 4
Abs. 1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung
ausgestellt oder denen sie ein Konformitätszeichen
zuerkannt hat."
" d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen
eines technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn
die Voraussetzungen des § 3a nicht erfüllt sind.
Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung:"
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige
Behörde insbesondere das Inverkehrbringen tech-
nischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf
anordnen und diese sicherstellen. Eine hoheitliche
Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei
Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maß-

nahmen nicht getroffen werden können. Die zu-
ständige Behörde sieht von Maßnahmen nach
Satz 1 ab, wenn die Abwehr der von einem techni-
schen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch ei-
gene Maßnahmen der Verantwortlichen sicherge-
stellt wird. Ist bereits gegen den Hersteller, seinen
Bevollmächtigten oder den Importeur eine Maß-
nahme zur Verhinderung des lnverkehrbringens
getroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den
Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm einge-
räumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel
zurückzugeben, keinen Gebrauch macht."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:
aa) Die Worte „den Erlaß einer Untersagungsver-
fügung" werden durch die Worte „eine Maß-
nahme nach § 5 Abs. 1 oder 4" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Anhörung entfällt, wenn die Person, ge-
gen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft
dartut, daß dem ein berechtigtes Interesse
entgegensteht."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
gefaßt:
,,(3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme
nach § 5 Abs. 1 oder 4 oder erläßt sie eine Unter-
sagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so
übersendet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
eine Ablichtung hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4
oder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer
nach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist
auch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbe-
hörde eine Ablichtung zu übersenden. Die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz unterrichtet den Ausschuß
für technische Arbeitsmittel sowie die zuständigen
Stellen der Kommission und der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften entsprechend
den Unterrichtungspflichten, die in das technische
Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten des Rats
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die zu-
ständigen Behörden über Mitteilungen der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften oder
eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt
werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
macht Untersagungsverfügungen bekannt, die un-
anfechtbar geworden sind oder deren sofortige
Vollziehung angeordnet worden ist."
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Diejenigen, die technische Arbeitsmittel her-
stellen, einführen, in den Verkehr bringen oder
ausstellen, haben der zuständigen Behörde
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und
sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind."
bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Verpflichtete
kann" durch die Worte „Die Verpflichteten
können" und die Worte „ihn selbst" durch die
Worte „sie selbst" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte „der Hersteller
oder Einführer" durch die Worte „eine in Satz 1
genannte Person" ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Das Gutachten ist auf Verlangen der zustän-
digen Behörde zur Verfügung zu stellen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und die Worte „sowie Proben zu ent-
nehmen." angefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Auskunfts-
pflichtige hat" durch die Worte „Die Auskunfts-
pflichtigen haben" ersetzt und nach dem Wort
„gestatten" die Worte „und die Beauftragten
der zuständigen Behörde zu unterstützen"
eingefügt.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „den Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „die Bundesminister für Arbeit und So-
zialordnung und für Gesundheit" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden das Wort „Vertreter" durch
die Worte „Personen aus dem Kreis" ersetzt
und nach dem Wort „Unfallversicherung," die
Worte „des Deutschen Instituts für Normung
e. V.," eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Worte „dem
Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte
„den Bundesminist~rn für Wirtschaft und für
Gesundheit" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „den Vorsitzenden
aus seiner Mitte" durch die Worte „ein Mitglied
für den Vorsitz" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-
schutz zuständigen obersten Landesbehörden ha-
ben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses
vertreten zu sein und gehört zu werden."
d) In Absatz 4 werden die Worte „das Bundesinstitut"
durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „von Vertre-
tern" durch die Worte „sachverständiger Personen"
ersetzt.
11. Nach § 8 werden folgende neue §§ 9 und 10 einge-
fügt:
,,§ 9
( 1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverord-
nung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer
zugelassenen Stelle vorgesehen sir,d, müssen diese
unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren
durchgeführt oder ausgestellt werden.

1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen
Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizie-
rungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung be-
nannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekanntge-
machte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn
in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde,
daß die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung
nach Satz 5 genannten besonderen und der folgenden
allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist:
1. Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung
oder der Durchführung der Fachaufgaben beauf-
tragten Personals von Personen, die an der Pla-
nung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der In-
standhaltung des technischen Arbeitsmittels betei-
ligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der
Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängi-
ge Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organi-
sationsstrukturen, des erforderlichen Personals
und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche
Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhän-
gigkeit des beauftragten Personals;
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der zugelassenen Stelle bekanntgewordenen Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter
Offenbarung;
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen
oder die Erteilung von Bescheinigungen festgeleg-
ten Verfahren.
Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden
und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme,
Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraus-
setzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen, festlegen,
insbesondere hinsichtlich der fachlichen Anforderun-
gen an das Personal und der Auswertung der im
Zusammenhang mit der Prüfung gewonnenen Er-
kenntnisse.
(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von
Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die
in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-
hen sind, sind auch die der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf
Grund eines Rechtsakts des Rats oder der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilten
Stellen.
(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zer-
tifizierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht
zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde über-
wacht die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten
Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle
und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der
Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung
ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünf-
te und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauf-
tragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts-
zeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowiEa Prüf-
laboratorien zu betreten und zu besichtigen und die
Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Beschei-
nigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen ha-
ben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. § 7
Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
§ 10
Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Aus-
schusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung
des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften
des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften insbesondere
a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten sowie die technischen Normen bezeichnen, in
denen die allgemein anerkannten Regeln der
Technik ihren Niederschlag gefunden haben,
b) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rats
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mit-
teilungspflichten festlegen sowie
c) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden
gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zustän-
digen Stellen festlegen."
12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„Besondere Vorschriften
für die Errichtung und den Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen".
13. Der bisherige § 8a wird durch folgende §§ 11 bis 15
ersetzt:
,,§ 11
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor
Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre
Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedür-
fen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bun-
desregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbe-
triebnahme, die Vornahme von Änderungen an
bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen
betreffenden Umstände angezeigt und der Anzei-
ge bestimmte Unterlagen beigefügt werden müs-
sen;
2. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb
sowie die Vornahme von Änderungen an beste-
henden Anlagen der Erlaubnis einer in der
Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bun-
des- oder Landesrecht zuständigen Behörde be-
dürfen;
2a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anla-
gen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelas-
sen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen
zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden
können;
3. daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,
die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die
Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Be-
trieb bestimmten, dem Stand der Technik entspre-
chenden Anforderungen genügen müssen. Anfor-
derungen technischer Art können in besonderen
Vorschriften (technische Vorschriften) zusam-

Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1992 1569
mengefaßt werden; hierbei sind die Vorschläge
des Ausschusses (Absatz 2) zu berücksichtigen;
4. daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb-
nahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen
und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnun-
gen unterliegen;
5. welche Gebühren und Auslagen für die vorge-
schriebenen oder behördlich angeordneten Prü-
fungen solcher Anlagen von den Eigentümern und
Personen, die solche Anlagen herstellen oder be-
treiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden
nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbun-
denen Personal- und Sachaufwandes erhoben,
zu dem insbesondere der Aufwand für die Sach-
verständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe
sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfah-
ren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es
kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für
eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht be-
gonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist,
wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu ver-
treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die
Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der
Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger
durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen
der bestimmten Anlagenart benötigt. In der
Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung,
die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-
schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes ge-
regelt werden.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
nen Vorschriften über die Einsetzung von technischen
Ausschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sol-
len die Bundesregierung oder den zuständigen Bun-
desminister insbesondere in technischen Fragen be-
raten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und
Technik entsprechende Vorschriften vorschlagen (Ab-
satz 1 Nr. 3). Sie schlagen ihnen ferner in Abstimmung
mit dem Technischen Ausschuß für Anlagensicherheit
nach § 31 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes dem Stand der Technik entsprechende Regeln
(Technische Regeln) vor. Soweit Anforderungen tech-
nischer Art in besonderen Vorschriften (technische
Vorschriften) zusammengefaßt werden, müssen tech-
nische Ausschüsse gebildet werden. In die Ausschüs-
se sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehör-
den und von obersten Landesbehörden, der Wissen-
schaft und der technischen Überwachung insbeson-
dere Vertreter der Hersteller und der Betreiber der
Anlagen zu berufen.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder
teilweise auf den zuständigen Bundesminister über-
tragen.
(4) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechts-
verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundes-
rates; ausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeich-
neten technischen Vorschriften, die in Absatz 3 genann-
ten Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen,
die sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche
der Überwachung durch die Bundesverwaltung unter-
stehen.
(5) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb
von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der
Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung
zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während
eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.
Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbe-
hörde aus wichtigem Grund verlängert werden.
§ 12
( 1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der
durch Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflich-
ten anordnen. Sie kann darüber hinaus· die Maßnah-
men anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um
Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder
Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigen-
prüfung errichtet, betrieben oder geändert wird.
{3) Im Fall von Anordnungen nach Absatz 1 kann
die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden
Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen ent-
sprechenden Zustandes untersagen. Das gleiche gilt,
wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung
oder die Arbeitsstätte, jn der die Anlage betrieben
wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.
§13
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
und Personen, die solche Anlagen herstellen oder
betreiben, sind verpflichtet, den Sachverständigen,
denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen
zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder be-
hördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür
benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen
und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen
vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-
gesetzes wird insoweit, eingeschränkt.
§ 14
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen
Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes be-
stimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen
Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen.
Diese sind in technischen Überwachungsorganisatio-
nen zusammenzufassen. § 36 der Gewerbeordnung
findet keine Anwendung.
(2) Die Prüfungen und die Überwachung von über-
wachungsbedürftigen Anlagen der Deutschen Bun-
despost werden von den vom Bundesminister für Post
und Telekommunikation bestimmten Stellen vorge-
nommen.
(3) Die Bundesregierung kann durch Verwaltungs-
vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die An-
forderungen bestimmen, denen die Sachverständigen
nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbil-
dung und Erfahrung in der technischen Überwachung
genügen müssen.
(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver-
. ordnung die Organisation der technischen Überwa-

1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
chung, die Aufsicht über sie sowie die Durchführung
der Überwachung. Sie können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertra-
gen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Beneh-
men mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Vorschriften über die Sammlung und Aus-
wertung der Erfahrungen der Sachverständigen sowie
über deren Weiterbildung zu erlassen.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz die Aufgabe
übertragen, die im Zusammenhang mit der Prüfung,
Wartung und Überwachung von medizinisch-techni-
schen Geräten gewonnenen Erkenntnisse zu sam-
meln und auszuwerten und die mit der Prüfung der
medizinisch-technischen Geräte befaßten Personen
hierüber zu unterrichten.
§ 15
Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei fin-
det § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende An-
wendung. Für Anlagen, welche der Überwachung
durch die Bundesverwaltung unterstehen, bestimmt
die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
In Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 kann die
Aufsicht einem Bundesminister oder dem Bundesmini-
ster des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der
Bundesverwaltung übertragen werden; der Bundesmi-
nister kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten
Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes, § 4 des Bundesfernstraßengesetzes und
§ 6 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt."
14. Der bisherige § 9 wird § 16 und wie folgt gefaßt:
, ,,§ 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 das Zeichen „GS = ge-
prüfte Sicherheit" verwendet oder mit diesem Zei-
chen wirbt,
2. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. einer vollziehbaren Anordnung
a) nach § 5 Abs. 1 oder
b) nach§ 5 Abs. 3 Satz 3 oder§ 7 Abs. 1 Satz 3
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 das Gut-
achten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt oder
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
gestattet oder einen Beauftragten nicht unter-
stützt.
Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche
Zeichen gleich, die mit ihm verwechselt werden kön-
nen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung
a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder
b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 13 Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich
macht, eine Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte
oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Angabe nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine
Unterlage nicht vorlegt oder
4. entgegen § 15 Satz 2
a) in Verbindung mit § 139 b Abs. 1 Satz 2 oder
§ 139 b Abs. 4 der Gewerbeordnung eine Be-
sichtigung oder Prüfung nicht gestattet oder
b) in Verbindung mit§ 139b Abs. 5 der Gewerbe-
ordnung eine statistische Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und des
Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
send Deutsche Mark geahndet werden."
15. Nach § 16 wird folgender neuer § 17 eingefügt:
,,§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in § 16 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine sol-
che Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
det."
16. Der bisherige § 12 wird § 18.
17. Der bisherige § 13 wird § 19 und wie folgt gefaßt:
,,§ 19
(1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten
Zeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von
einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar
1986 (BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729),
aufgeführten Prüfstelle vor dem 1. Januar 1993 einer
Bauartprüfung unterzogen wurde, ist längstens bis
zum 1. Januar 1998 zulässig. Danach darf das Zei-
chen nur verwendet werden, wenn die Prüfstelle vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 9
Abs. 2 bekanntgemacht worden ist.
(2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverord-
nung aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31. De-

zember 1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelas-
sene Stellen im Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen
der Überwachung durch die zuständige Landesbe-
hörde. Für Prüfstellen, die in einer Verordnung nach
§ 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfungen durchführen, gel-
ten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Prüfstellen vor
dem 1. Januar 1993 für diese Prüfungen als zugelas-
sene Stellen benannt worden sind."
18. Der bisherige § 14 wird § 20.
Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geän-
dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2840), wird wie folgt geändert:
1. In§ 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „den§§ 24
bis 24d, 25 und" gestrichen und durch das Zeichen,,§"
ersetzt.
2. Die §§ 24 bis 25 und 143 werden aufgehoben.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 bisheriger Satz 2 werden die Worte „Sie
finden ferner" durch die Worte „Die Absätze 1 bis 4
finden" ersetzt.
4. § 49 Abs. 1 wird aufgehoben.
5. In § 61 a werden die Worte „überwachungsbedürftige
Anlagen im Reisegewerbe sowie für" und die Angabe
,,des§ 24 Abs. 1," gestrichen.
6. In § 148 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 143
Abs. 1," gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1
S. 1310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Fe-
bruar 1990 (BGBI. 1 S. 215), wird wie folgt geändert:
1. Dem§ 65 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften kön-
nen durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) für Ein-
richtungen und Stoffe über Satz 1 hinaus und auch zum
Schutz anderer als der dort genannten Rechtsgüter
sicherheitstechnische Beschaffenheitsanforderungen
und sonstige Voraussetzungen des lnverkehrbringens
und der bestimmungsgemäßen Verwendung, insbe-
sondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Be-
scheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und
Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen
geregelt werden."
2. In § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 65 Nr. 3, 6 und 5
in Verbindung mit Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 65 Satz 1
Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2"
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1 S. 1161 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-
beordnung" durch die Angabe ,,§ 11 des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24c der
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14 des Gerä-
tesicherheitsgesetzes" und werden die Worte „Rechts-
verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung" durch die
Worte „für Anlagen nach § 2 Abs. 2 a des Gerätesicher-
heitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
3. In§ 31 a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24 Abs. 4 der
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 1992
(BGBI. 1 S. 376), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Teilsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Ge-
werbeordnung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) Im dritten Teilsatz werden die Worte „auf Grund des
§ 24 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvor-
schriften" durch die Worte „geltenden Rechtsvor-
schriften über die Errichtung und den Betrieb über-
wachungsbedürftiger Anlagen" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 24b der
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 13 des Ge-
rätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. In§ 20 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24b der Gewerbe-
ordnung" durch die Angabe ,,§ 13 des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1529,
1654), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Fe-
bruar 1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert:
In § 19f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund des
§ 24 der Gewerbeordnung" durch die Worte „für überwa-
chungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.

1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 7
Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Das Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270),
geändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom
25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt ge-
ändert:
§ 3 Abs. 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Halbsatz wird die Angabe ,,§ 24 der Gewer-
beordnung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Gerä-
tesicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. Im zweiten Halbsatz werden die Worte „nach § 24 der
Gewerbeordnung" durch die Worte „für solche Anlagen"
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), geändert
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und in § 9 Abs. 5
Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24 der Gewerbeord-
nung" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2a des Geräte-
sicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 9
Änderung von Verordnungen
über überwachungsbedürftige Anlagen
1. Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom
17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591), geändert durch
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 6 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie folgt ge-
ändert:
a) In § 13 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1
Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die
Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2
Nr. 1, Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die
Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 2
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
c) In § 16 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe
,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
2. Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September · 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
solchen Anlage" ersetzt.
b) In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt.
c) In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 24 c Abs. 1 und 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
d) In§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
e) § 32 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
3. Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171 ), wird wie folgt geän-
dert:
a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
solchen Anlage" ersetzt.
b) In§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die
Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheits-
gesetzes" ersetzt.
c) In § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 wird jeweils die
Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung"
durch dfe Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesi-
cherheitsgesetzes" ersetzt.
d) In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 d Satz 1
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.

e) § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Täter handelt
1. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6,
2. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanla-
gen oder Rohrleitungen, die überwachungsbedürfti-
ge Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Geräte-
sicherheitsgesetzes sind."
4. Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 205), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigung~vertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
solchen Anlage" ersetzt.
b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt.
c) In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
d) In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
e) § 27 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
cc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
5. Die Verordnung über elektrische Anlagen in explo-
sionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 214), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 31. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2422), wird wie folgt
geändert:
a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2a
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
solchen Anlage" ersetzt.
b) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die
Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung"
durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-
sicherheitsgesetzes" ersetzt.
c) In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 wird die Angabe ,,§ 24c
Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
be ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt.
d) In§ 16 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
sa,z 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
e) § 20 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
6. Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 220), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1024), wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 6 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
nung" durch die Worte „im Sinne des§ 2 Abs. 2a
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
solchen Anlage" ersetzt.
b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt.
c) In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
d-) In§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
e) § 30 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
cc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.

1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
7. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom
27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel VI 11 Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1024), wird wie folgt geän-
dert:
a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
solchen Anlage" ersetzt.
b) In § 4 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe,,§ 24
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die.Anga-
be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt.
c) In § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 24c Abs. 1
und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
d) In§ 24 Satz 2 wird die Angabe,,§ 24d Satz 1 und 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
e) § 27 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
8. Die Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985
(BGBI. 1 S. 93), geändert durch Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885,. 1025), wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
solchen Anlage" ersetzt.
b) In§ 18 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1 und 2" durch
die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
c) § 20 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1"
durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2"
ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
cc) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
d) § 21 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 148 Nr. 2 der
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
e) § 24 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 6 Abs. 5 gilt hinsichtlich des Betriebs auch für die
unter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen
Geräte."
9. Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-
vember 1989 (BGBI. 1 S. 2044} wird wie folgt geän-
dert:
a) In § 1 Abs. 5 werden die Worte „zugleich einer
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeord-
nung" durch die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 2 a
des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer ande-
ren Verordnung über Errichtung und Betrieb einer
solchen Anlage" ersetzt.
b) In§ 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 24
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Anga-
be ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-
zes" ersetzt.
c) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 24c Abs. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
bb) In Absatz 2 Nr. 4 und 6 wird jeweils die Angabe
,,§ 24c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung"
durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
cc) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 24 c Abs. 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 14
Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
d) In § 18 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24d Satz 1 und 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 15
Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" er-
setzt.
e) § 21 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 Nr. 2
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird d.ie Angabe,,§ 143 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicher-
heitsgesetzes" ersetzt.
f) § 22 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird dje Angabe ,,§ 148 Nr. 1 der
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 148 Nr. 2 der
Gewerbeordnung" durch die Angabe ,,§ 17 des
Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 10
Änderung von Verordnungen
nach dem Gerätesicherheitsgesetz
In § 7 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), § 3 der
Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar
1991 (BGBI. 1 S. 146), § 7 der Vierten Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1
S. 957), § 7 der Verordnung über kraftbetriebene Flurför-
derzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), § 7
der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen
Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171) und
§ 9 der Verordnung über das Inverkehrbringen von per-
sönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1019) wird jeweils die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1" durch
die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
Artikel 11
Aufhebung
der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Die Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1
S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
20. März 1992 (BGBI. 1 S. 729), wird aufgehoben.
Artikel 12
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 9 und 10 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Das vorstehende Gesetz wird
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 13
Verweisungen
Soweit in anderen als den in Artikel 2 bis 9 genannten
Fällen in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes
auf die §§ 24 bis 25 der Gewerbeordnung verwiesen wird,
beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechen-
den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Fassung dieses Gesetzes. Als Rechtsverordnungen nach
§ 3 Abs. 1 und § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Fassung dieses Gesetzes gelten auch die auf Grund von
§ 24 der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnun-
gen. Sachverständige nach§ 24c Abs. 1 und 2 der Gewer-
beordnung gelten auch als Sachverständige nach § 14
Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-
sung dieses Gesetzes.
Artikel 14
Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
den Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Artikel 1
Nr. 2, 3 Buchstabe c, Nr. 6, 11 und 13 tritt abweichend von
Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. August 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
B. Seite
Der Stellvertreter des
Bundeskanzlers
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1564. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ae5da02d41262b71….