§ 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
Stand: 05.06.2021
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- BVerfG, 05.12.2001 – 2 BvG 1/00Unterbrechung der Erkundung des Salzstocks Gorleben und Aufgabe des integrierten Entsorgungskonzepts durch BundesregierungZitiert von 6
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 22 A 20.40009
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/22#abs-1 (1) Über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 3 sowie über die Rücknahme oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das Gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnungen das Erfordernis von Genehmigungen und Zustimmungen sowie die Prüfung von Anzeigen für grenzüberschreitende Verbringungen vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/22#abs-2 (2) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung von grenzüberschreitenden Verbringungen mit. Die Zollbehörden können
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/22#abs-3 (3) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dessen auf anderen Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse an die fachlichen Weisungen des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums gebunden.