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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2
BGBl. 2004 I S. 2 · 99.588 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
Gesetz
zur Neuordnung der Sicherheit von
technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
Vom 6. Januar 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG)*)
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicher-
heit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4),
2. der Richtlinie 72/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betref-
fend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be-
stimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29), die durch
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG
Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist,
3. der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestim-
mungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
(ABl. EG Nr. L 100 S. 1),
4. der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ein-
fache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48), die durch die Richt-
linie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 zur Ände-
rung der Richtlinie 87/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG
Nr. L 270 S. 25) und durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom
22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist,
5. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), die durch die Richt-
linie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung
der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen
Fortschritt (ABl. EG Nr. L 23 S. 28) geändert worden ist,
6. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1),
7. der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Ma-
schinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), die durch die Richtlinie 91/386/EWG
des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie
89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 198 S. 16), durch die Richtlinie
93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richt-
linie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 175 S. 2) und durch die
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG
Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist, und die durch die Richtlinie
98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1)
kodifiziert worden ist,
8. der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),
9. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von
zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
(ABl. EG Nr. L 162 S. 1),
10. der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasver-
brauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15), die durch die
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG
Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist,
11. der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für per-
sönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), die durch
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG
Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom
29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für per-
sönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 276 S. 11) und durch
die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie
89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 236
S. 44) geändert worden ist,
12. der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicher-
heit von Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1), die durch die Richtlinie
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)
geändert worden ist,
13. der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am
Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 137 S. 28), die durch die Richtlinie
98/24 EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit
und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemi-
sche Arbeitsstoffe (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-
kels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 1)
geändert worden ist,
14. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, die durch die
Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden
ist.
Außerdem dient dieses Gesetz der Umsetzung
1. des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 1993 über die techni-
schen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für
die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren
und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Kon-
formitätskennzeichnung (93/465/EWG),
2. der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Än-
derung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter),
88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bau-
produkte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit),
89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzaus-
rüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG
(aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/ EWG (Gas-
verbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsend-
einrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brenn-
stoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG
(elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen).
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Anwendungsbereich
§2 Begriffsbestimmungen
§3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Abschnitt 2
Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
§4 Inverkehrbringen und Ausstellen
§5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Ver-
braucherprodukten
§6 CE-Kennzeichnung
§7 GS-Zeichen
Abschnitt 3
Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
§8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
§9 Meldeverfahren
§ 10 Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
§ 11 Zugelassene Stellen
§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
beitsmedizin
§ 13 Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucher-
produkte
Abschnitt 5
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 15 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Über-
wachungsstelle
§ 17 Durchführung der Prüfung und Überwachung
§ 18 Aufsichtsbehörden
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Strafvorschriften
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 21 Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und
Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen
einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Dieses Ge-
setz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen
gebrauchter Produkte, die
1. als Antiquitäten überlassen werden oder
2. vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder auf-
gearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbrin-
ger denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber
ausreichend unterrichtet.
Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen
und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart
nach ausschließlich zur Verwendung für militärische
Zwecke bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerb-
lichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch
die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnah-
me der überwachungsbedürftigen Anlagen
1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit
diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum
Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmun-
gen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses
Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-
ordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in
deren Tagesanlagen.
(3) Die der Gewährleistung von Sicherheit und Ge-
sundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Pro-
dukten dienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten
nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechen-
de oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleis-
tung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die
§§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen
Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende
Regelungen vorgesehen sind.
(4) Rechtsvorschriften, die der Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Pro-
dukten dienen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere
für Vorschriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Produkte sind
1. technische Arbeitsmittel und
2. Verbraucherprodukte.
(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsferti-
ge Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß aus-
schließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zube-
hörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer
Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Ar-
beitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.
(3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände
und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt
sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedin-
gungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst
wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucher-
produkte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sons-
tige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Er-
bringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt wer-
den.
(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und
Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß
verwendet werden können, ohne dass weitere Teile ein-
gefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind
Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch,
wenn

1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden
sollen, von derselben Person in den Verkehr gebracht
werden,
2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu wer-
den brauchen oder
3. sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die
üblicherweise gesondert beschafft und bei der be-
stimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.
(5) Bestimmungsgemäße Verwendung ist
1. die Verwendung, für die ein Produkt nach den Anga-
ben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet
ist oder
2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und
Ausführung des Produkts ergibt.
(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Verwendung
eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es
in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch
aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des
jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann.
(7) Überwachungsbedürftige Anlagen sind
1. Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkes-
selanlagen auf Seeschiffen,
2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten
oder unter Druck gelösten Gasen,
4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare,
ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkei-
ten,
5. Aufzugsanlagen,
6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung
kohlensaurer Getränke,
8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung
von brennbaren Flüssigkeiten.
Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage die-
nen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten
überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die
Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirt-
schaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen ste-
hen den Produkten im Sinne des Absatzes 1 gleich,
soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.
(8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Pro-
dukts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Pro-
dukt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesent-
lich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäi-
schen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines
neuen Produkts gleich.
(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von
Produkten zum Zwecke der Werbung.
(10) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Per-
son, die
1. ein Produkt herstellt oder
2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verän-
dert und erneut in den Verkehr bringt.
Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen
Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungs-
kräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und
sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger
Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Ver-
braucherprodukts beeinflusst.
(11) Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirt-
schaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische
Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt
wurde, in seinem Namen zu handeln.
(12) Einführer ist jede im Europäischen Wirtschafts-
raum niedergelassene natürliche oder juristische Person,
die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen
Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.
(13) Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in
den Verkehr bringt und nicht Hersteller im Sinne von
Absatz 10, Bevollmächtigter im Sinne von Absatz 11 oder
Einführer im Sinne von Absatz 12 ist.
(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich einer ander-
weitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin.
(15) Zugelassene Stellen sind
1. a) jede Stelle für die Durchführung der Verfahren zur
Feststellung der Übereinstimmung mit den grund-
legenden Sicherheitsanforderungen gemäß den
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1,
b) jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zei-
chens,
c) jedes Prüflaboratorium, das für eine in Buch-
stabe a oder b genannte Stelle tätig ist,
sofern sie von der zuständigen Behörde für einen
bestimmten Aufgabenbereich der beauftragten Stelle
benannt und von dieser im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden sind; oder
2. Stellen, die der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund
eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften oder von einer
nach dem Abkommen über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses
Abkommens mitgeteilt worden sind.
(16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche
technische Spezifikation, die von einer europäischen
Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.
EG Nr. L 204 S. 37) festgelegten Verfahren angenommen
und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
(17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der
Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten Pro-
dukts durch den Verwender abzielt.
(18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhin-
dert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt
oder dem Verwender angeboten wird.

§3
Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen für Produkte nach Anhörung des Ausschus-
ses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherproduk-
te mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
oder zur Umsetzung oder Durchführung der von den
Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
schriften Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Sat-
zes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1
können
1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit
und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonsti-
ger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des
Ausstellens, Inverkehrbringens oder der Inbetriebnah-
me, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwa-
chungen oder Bescheinigungen,
2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah-
rungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusam-
menhängende behördliche Maßnahmen
geregelt werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann für Produkte, soweit sie nicht einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bun-
desministerium der Verteidigung und dem Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach An-
hörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel
und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bun-
desrates Rechtsverordnungen zur Regelung des Inver-
kehrbringens oder Ausstellens nach Maßgabe des Sat-
zes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1
können
1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit
und Gesundheit und sonstige Voraussetzungen des
Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere
Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Beschei-
nigungen,
2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah-
rungs- und Mitteilungspflichten
geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann nach Anhörung des Ausschusses für technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustim-
mung des Bundesrates auch zur Umsetzung oder Durch-
führung der von den Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung
die Anforderungen an zugelassene Stellen hinsichtlich
1. Unabhängigkeit, technischer Kompetenz und berufli-
cher Zuverlässigkeit der Stelle,
2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der not-
wendigen Mittel und Ausrüstungen,
3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversiche-
rung,
4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5. Unterauftragsvergabe,
6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7. Qualitätsmanagement
näher bestimmen.
(4) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates können Aufgaben, die der beauftragten
Stelle im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf
eine andere Bundesbehörde, die mit Aufgaben auf dem
Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit betraut ist,
übertragen werden. Die Rechtsverordnung wird von dem
Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Bun-
desbehörde gehört, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können
in dringenden Fällen oder, wenn es zur unverzüglichen
Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustim-
mung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spä-
testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
Abschnitt 2
Inverkehrbringen und
Kennzeichnen von Produkten
§4
Inverkehrbringen und Ausstellen
(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen
an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Vorausset-
zungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicher-
heit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sons-
tige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 aufge-
führte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefähr-
det werden. Entspricht eine Norm, die eine harmonisierte
Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an
Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend
dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den
betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesund-
heit genügt.
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs. 1 unter-
liegt, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so
beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit
und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht
gefährdet werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt
der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbeson-
dere zu berücksichtigen
1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner
Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für
seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung
und der Gebrauchsdauer,

2. seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine
Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,
3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeich-
nung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsan-
leitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle
sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informa-
tionen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung
des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind
als andere.
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen
nach Satz 1 entspricht, können Normen und andere tech-
nische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entspricht
eine Norm oder sonstige technische Spezifikation, die
vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbrau-
cherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder
mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit,
wird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifi-
kation hergestellten Produkt vermutet, dass es den
betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesund-
heit genügt.
(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maß-
geblich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeit-
punkt seines erstmaligen Inverkehrbringens in den Euro-
päischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein Ver-
braucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen
nach § 3 Abs. 1 erfasst ist. Bei einem technischen Ar-
beitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im
Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes. Beim Inverkehrbringen
eines Verbraucherprodukts ist, soweit es keiner Rechts-
verordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, maßgeblich die
Rechtslage im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.
(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine
anderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn
1. Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Auf-
stellung eines technischen Arbeitsmittels oder verwen-
dungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewährleistet
werden, hierauf beim Inverkehrbringen des techni-
schen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Ge-
brauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen, oder
2. zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit
bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung
oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels
oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes
beachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in
deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzulie-
fern.
(5) Ein Produkt, das den Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 oder 2 nicht entspricht, darf ausgestellt werden,
wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass
es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben
werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung
hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforder-
lichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu tref-
fen.
§5
Besondere Pflichten für das
Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-
führer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rah-
men ihrer Geschäftstätigkeit
1. beim Inverkehrbringen
a) sicherzustellen, dass der Verwender die erforderli-
chen Informationen erhält, damit dieser die Gefah-
ren, die von dem Verbraucherprodukt während der
üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren
Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entspre-
chende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind,
beurteilen und sich dagegen schützen kann,
b) den Namen des Herstellers oder, sofern dieser
nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig
ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des
Einführers und deren Adressen auf dem Verbrau-
cherprodukt oder auf dessen Verpackung anzu-
bringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kenn-
zeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden
kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben
ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender
diese Angaben bereits bekannt sind oder das
Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnis-
mäßigen Aufwand verbunden wäre,
c) Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften
des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbrau-
cherprodukts angemessen sind, damit sie imstan-
de sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete
Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknah-
me des Verbraucherprodukts, der angemessenen
und wirksamen Warnung und dem Rückruf;
2. bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten
die, abhängig vom Grad der von ihnen ausgehenden
Gefahr und der Möglichkeiten diese abzuwehren, ge-
botenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden
zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch
zu führen sowie die Händler über weitere das Verbrau-
cherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-
führer haben jeweils unverzüglich die zuständigen Be-
hörden nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie
2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Pro-
duktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu unterrichten,
wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden
Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhalts-
punkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr
gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Ge-
sundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbe-
sondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten,
die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben.
Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrecht-
lichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Ver-
fahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(3) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere
Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er
darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Ver-
kehr bringen, von dem er

1. weiß oder
2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder sei-
ner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anfor-
derungen nach § 4 entspricht.
Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend.
§6
CE-Kennzeichnung
(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu brin-
gen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte
Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,
ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere
Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzun-
gen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und
dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchsta-
ben „CE“ in folgender Gestalt:
(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kenn-
zeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportio-
nen gewahrt bleiben.
(5) Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine
Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte
hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kenn-
zeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kenn-
zeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sicht-
barkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht be-
einträchtigt.
§7
GS-Zeichen
(1) Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts ande-
res bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel und ver-
wendungsfertige Gebrauchsgegenstände mit dem vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich
bekannt gemachten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit“
(GS-Zeichen) versehen werden, wenn es von einer GS-
Stelle nach § 11 Abs. 2 auf Antrag des Herstellers oder
seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Das GS-
Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn der GS-Stelle
1. ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften
Baumusters mit den Anforderungen nach § 4 Abs. 1
bis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der
Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch
eine Baumusterprüfung sowie
2. ein Nachweis, dass die Voraussetzungen eingehalten
werden, die bei der Herstellung der technischen
Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchs-
gegenstände zu beachten sind, um ihre Übereinstim-
mung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleis-
ten,
vorliegt. Über die Zuerkennung des GS-Zeichens ist eine
Bescheinigung auszustellen. Die Geltungsdauer der Zu-
erkennung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahre zu
befristen.
(2) Die GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 hat Kontrollmaß-
nahmen zur Überwachung der Herstellung der techni-
schen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchs-
gegenstände und der rechtmäßigen Verwendung des
GS-Zeichens durchzuführen. Liegen die Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr
vor, so hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.
Sie unterrichtet in diesen Fällen die anderen GS-Stellen
und die zuständige Behörde über die Entziehung.
(3) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die von
ihm hergestellten technischen Arbeitsmittel und verwen-
dungsfertigen Gebrauchsgegenstände mit dem geprüf-
ten Baumuster übereinstimmen. Er hat die Kontrollmaß-
nahmen nach Absatz 2 zu dulden. Er darf das GS-Zei-
chen nur verwenden und mit ihm werben, solange die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder
mit ihm werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt
werden kann.
Abschnitt 3
Überwachung des
Inverkehrbringens von Produkten
§8
Aufgaben und
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durch-
führung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig
die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden die
Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1
Abs. 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechts-
vorschriften Anwendung, sind die dort insoweit zuständi-
gen Behörden zuständig. Durch andere Vorschriften zu-
gewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Ge-
setzes bleiben unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden haben eine wirksame
Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten so-
wie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der
Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleis-
ten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere um-
fassen:
1. die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informa-
tionen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und
Warenströmen;
2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch-
führung von Überwachungsprogrammen, mit denen
die Produkte stichprobenartig und in dem erforder-
lichen Prüfumfang überprüft werden sowie die Erfas-
sung und Bewertung dieser Programme und
3. die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der
Wirksamkeit des Konzeptes.
Die zuständige Behörde geht bei Produkten, die einer
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterliegen und mit

der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass
sie den dort jeweils festgelegten Anforderungen entspre-
chen. Bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungs-
fertigen Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zei-
chen nach § 7 Abs. 1 versehen sind, ist davon auszuge-
hen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und
Gesundheit nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie anderen Rechts-
vorschriften entsprechen.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen
die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbrin-
gens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten
Produkte, die Entwicklung und Fortschreibung des Über-
wachungskonzeptes und die Vorbereitung länderüber-
greifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Ge-
fahren sicher. Dies betrifft nicht Produkte, soweit auf
diese andere Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3
Satz 1 anzuwenden sind.
(4) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen
Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat,
dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 ent-
spricht. Sie ist insbesondere befugt,
1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn
es den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 ent-
spricht,
3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelasse-
nen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten
Stelle überprüft wird,
4. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht ver-
ständliche Warnhinweise über Gefährdungen, die
von dem Produkt ausgehen, angebracht werden.
Diese Warnhinweise haben dabei in deutscher Spra-
che zu erfolgen,
5. das Inverkehrbringen eines Produkts für den zur Prü-
fung zwingend erforderlichen Zeitraum vorüberge-
hend zu verbieten,
6. zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anfor-
derungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in den
Verkehr gebracht wird,
7. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr
gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen
nach § 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt
sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Ver-
wender oder Dritten auf andere Weise nicht zu besei-
tigen ist, seine unschädliche Beseitigung zu veran-
lassen,
8. anzuordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr
gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausge-
setzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form,
insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr
hingewiesen werden.
Die Behörde selbst kann die Öffentlichkeit warnen, wenn
andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere
Warnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht recht-
zeitig getroffen werden. Sie sieht von den Maßnahmen
nach Satz 2 ab, soweit die Abwehr der von dem Produkt
ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für
das Inverkehrbringen verantwortlichen Person sicherge-
stellt wird.
(5) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach
Absatz 4 vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmäch-
tigten oder den Einführer richten. Sie kann entsprechend
den jeweiligen Erfordernissen Maßnahmen auch an den
Händler richten. Maßnahmen gegen jede andere Person
sind nur zulässig, solange eine gegenwärtige erhebliche
Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.
Entsteht der anderen Person hierdurch ein Schaden, so
ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere
Weise Ersatz zu erlangen vermag oder durch die Maß-
nahme ihr Vermögen geschützt wird.
(6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach § 7 Abs. 1
Satz 1 versehenes Produkt nicht den Anforderungen
nach § 4 Abs. 1 oder 2, so hat die zuständige Behörde die
GS-Stelle, die das Zeichen zuerkannt hat, und die Behör-
de nach § 11 Abs. 2 zu informieren.
(7) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte
sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen
Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehr-
bringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die
Produkte zu besichtigen und zu prüfen oder prüfen zu
lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen.
Zur Tragung der Kosten für Prüfungen nach Satz 1 kön-
nen die Personen, die das Produkt herstellen oder zum
Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen,
herangezogen werden, wenn die Prüfung ergeben hat,
dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
(8) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte
können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster ver-
langen.
(9) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der Einführer
und der Händler haben jeweils Maßnahmen nach Ab-
satz 7 Satz 1 und Absatz 8 zu dulden und die zuständigen
Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Sie
sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung
zu belehren.
(10) Die zuständigen Behörden und die beauftragte
Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach die-
sem Gesetz zu informieren und zu unterstützen. Erhalten
die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsge-
heimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit.
§9
Meldeverfahren
(1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 8
Abs. 4, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts
untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme
oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet sie
hiervon unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle.
Dies umfasst auch die Unterrichtung über einen Mangel
an einer technischen Norm, nach der das Produkt gefer-
tigt wurde. Die zuständige Behörde unterrichtet die be-

auftragte Stelle auch über Maßnahmen und Vorkehrun-
gen, die das Inverkehrbringen oder das Verwenden von
Produkten, die eine erhebliche Gefahr darstellen, betref-
fen und im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems
zum raschen Austausch von Informationen über die Ge-
fahren bei der Verwendung von Konsumgütern gemeldet
werden müssen. Dabei ist das Verfahren gemäß An-
hang II der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die
allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu
beachten. Dies schließt auch die Meldung jeder Ände-
rung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrun-
gen mit ein. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeich-
nung oder das in § 7 vorgesehene Zeichen von einer
zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11
Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.
(2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen
Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie lei-
tet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit zu. Sie unterrichtet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die
zuständigen Bundesressorts über Meldungen nach Ab-
satz 1 Satz 2 und leitet diese den zuständigen Stellen der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen
Behörden sowie die zuständigen Bundesressorts über
Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften oder eines anderen Mitgliedstaates, die ihr be-
kannt werden.
§ 10
Veröffentlichung von Informationen
(1) Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach
§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 öffentlich bekannt, die
unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollzie-
hung angeordnet worden ist. Personenbezogene Daten
dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizie-
rung des Produkts erforderlich sind.
(2) Die zuständigen Behörden und die beauftragte
Stelle machen der Öffentlichkeit sonstige ihnen zur Verfü-
gung stehende Informationen über von Verbraucherpro-
dukten ausgehende Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Verwender zugänglich; dies betrifft ins-
besondere Informationen zur Identifizierung der Verbrau-
cherprodukte, die Art der Gefahren und die getroffenen
Maßnahmen. Der Zugang kann auf elektronischem Wege
gewährt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der
Veröffentlichung in einem elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem regeln. Dabei sind insbe-
sondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschrif-
ten, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen unver-
sehrt, vollständig und aktuell bleiben.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt
werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das
schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit
oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Vor der Ent-
scheidung über die Übermittlung ist der Betroffene anzu-
hören.
(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht zugäng-
lich gemacht werden,
1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die Ver-
traulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder
eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit
verursachen kann,
2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Diszipli-
narverfahrens, eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen
Verfahrens hinsichtlich der Daten, die Gegenstand
des Verfahrens sind,
3. soweit der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere
Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegen-
stehen oder
4. soweit durch die begehrten Informationen Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrele-
vante Informationen, die dem Wesen nach Betriebs-
geheimnissen gleichkommen, offenbart würden, es
sei denn, bestimmte Informationen über sicherheits-
relevante Eigenschaften von Verbraucherprodukten
müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstän-
de veröffentlicht werden, um den Schutz der Sicher-
heit und Gesundheit der Verwender zu gewährleisten;
dabei ist eine Abwägung entsprechend Absatz 3 vor-
zunehmen.
Vor der Entscheidung über die Zugänglichmachung sind
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Betroffenen anzuhö-
ren. Soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, haben die zu-
ständige Behörde oder die beauftragte Stelle im Zweifel
von der Betroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen.
(5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlich-
keit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch
oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wie-
dergegeben heraus, so informiert die Behörde die Öffent-
lichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie
die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben
hat, sofern dies zur Wahrung erheblicher Belange des
Gemeinwohls erforderlich ist oder ein Betroffener hieran
ein berechtigtes Interesse hat und dies beantragt.
Abschnitt 4
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
§ 11
Zugelassene Stellen
(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf
Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden.
Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen der Rechts-
verordnung nach § 3 Abs. 3 eingehalten sind. Eine Akkre-
ditierung auf der Grundlage harmonisierter Normen kann
im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Satz 2
berücksichtigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle
den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte
Produkte und Verfahren zu benennen.

(2) Eine Stelle ist von der zuständigen Behörde der
beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten
Aufgabenbereich zu benennen, wenn in einem Anerken-
nungsverfahren durch die zuständige Behörde festge-
stellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen der
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 gewährleistet ist.
(3) Eine Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ansässig ist, kann von der zuständigen Behörde der
beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten
Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die
Benennung ist
1. der Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwi-
schen dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder dem jeweiligen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und
2. dass in einem Anerkennungsverfahren festgestellt
wurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsab-
kommens eingehalten sind.
In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:
1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Ab-
satz 2,
2. die Beteiligung der zuständigen Behörde an dem im
jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchge-
führten Anerkennungsverfahren und
3. eine den Grundsätzen des Absatzes 5 entsprechende
Überwachung der GS-Stelle.
(4) Die beauftragte Stelle macht die zugelassenen
Stellen bekannt.
(5) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen.
Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der
Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauf-
tragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungs-
aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter-
stützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anord-
nungen treffen. Die zuständigen Behörden und deren
Beauftragte sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts-
zeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüfla-
boratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorla-
ge von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen
zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maß-
nahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweige-
rung zu belehren.
(6) Die für die Überwachung des Inverkehrbringens
zuständigen Behörden können von der zugelassenen
Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung
der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unter-
lagen verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens
nach Satz 1 die für das Anerkennungsverfahren nach Ab-
satz 1 zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 12
Aufgaben der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allge-
meinen Forschungsauftrages präventiv Sicherheitsrisi-
ken und gesundheitliche Risiken, die von Produkten aus-
gehen können, und macht Vorschläge zu deren Reduzie-
rung.
(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den zu-
ständigen Behörden Risikobewertungen an Produkten
vor, bei denen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen,
dass eine unmittelbare Gefahr oder ein erhebliches Risi-
ko für Sicherheit und Gesundheit besteht. Von dem Er-
gebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die
zuständige Behörde und in Abstimmung mit dieser den
betroffenen Inverkehrbringer.
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risi-
kobewertungen an Produkten vor, soweit ein pflichtge-
mäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäi-
schen Gemeinschaften dies erfordert.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin unterstützt die zuständige Behörde bei der Ent-
wicklung und Durchführung des Überwachungskonzep-
tes gemäß § 8 Abs. 2, insbesondere indem sie die bei den
Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 festgestellten Mängel in der
Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswer-
tet und die zuständige Behörde sowie den Ausschuss für
technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte regel-
mäßig über den Stand der Erkenntnisse unterrichtet.
§ 13
Ausschuss für technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ein „Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Ver-
braucherprodukte“ eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
1. die Bundesregierung in Fragen der Sicherheit von
technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherproduk-
ten zu beraten,
2. die in § 4 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes bezeichneten
Normen und sonstigen technischen Spezifikationen
zu ermitteln und
3. nationale technische Spezifikationen zu ermitteln, so-
weit solche Spezifikationen in Rechtsverordnungen
nach § 3 Abs. 1 vorgesehen sind.
(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen
aus dem Kreis der zuständigen Behörden für Sicherheit
und Gesundheit des Bundes und der Länder, der zuge-
lassenen Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversi-
cherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der
Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitge-
bervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteilig-
ten Verbände, insbesondere der Hersteller und der Ver-
braucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die
Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen
Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäfts-
ordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die
Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür-
fen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Arbeit.
(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit und
Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden und
Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des
Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Abschnitt 5
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 14
Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Ge-
fahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefähr-
lichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (über-
wachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung
ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu
bestimmen,
1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb-
nahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen-
den Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden
Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte
Unterlagen beigefügt werden müssen;
2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb so-
wie die Vornahme von Änderungen an bestehenden
Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung
bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Behörde bedürfen;
2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen
nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und
mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb
und zur Wartung verbunden werden können;
3. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,
die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus-
rüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb be-
stimmten, dem Stand der Technik entsprechenden
Anforderungen genügen müssen;
4. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnah-
me, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und
Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen
unterliegen.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüs-
se getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundes-
regierung oder das zuständige Bundesministerium in
technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der
Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter
Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhande-
nen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt
sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für
Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben
Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster
Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelasse-
nen Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbeson-
dere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu beru-
fen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministeri-
um für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger veröf-
fentlicht werden.
(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von
zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung
der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre
unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes
von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können
auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem
Grund verlängert werden.
§ 15
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor-
derlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch
Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten anord-
nen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen,
die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Be-
schäftigte oder Dritte abzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder
Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2
oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine
zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben
oder geändert wird.
(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die
zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage
bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechen-
den Zustandes untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eine
Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Ar-
beitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden
Vorschriften getroffen wird.
§ 16
Zutrittsrecht des Beauftragten
der zugelassenen Überwachungsstelle
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betrei-
ben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten
zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung
der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen,
die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prü-
fung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte
und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu
machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des
Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-
schränkt.

§ 17
Durchführung
der Prüfung und Überwachung
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla-
gen werden, soweit in den nach § 14 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von
zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
1. des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesministeri-
um des Innern,
2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-
teidigung kann dieses Ministerium,
3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen
dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwa-
chung vornehmen.
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverord-
nungen nach § 14 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesra-
tes die Anforderungen bestimmen, denen die zugelasse-
nen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Ab-
satz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Ak-
kreditierung hinaus genügen müssen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnungen
1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Ab-
satz 5 regeln,
2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung zuge-
lassener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festle-
gen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit
der Anlagen geboten ist, und
3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch
Datei führende Stellen regeln.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 vorgesehe-
nen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der
Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur
Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbe-
achtung,
2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwa-
chungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächen-
deckenden Angebots von Prüfleistungen,
3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,
4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,
5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen
für die Erstellung und Führung von Anlagendateien
und
6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen
begründet werden.
(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der
zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen be-
stimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit benannte und von ihm im Bundes-
anzeiger bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die
Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in
einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass
die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen
sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1
enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet
ist:
1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit
der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragten Personals von Personen, die an der Pla-
nung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb
oder der Instandhaltung der überwachungsbedürfti-
gen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den
Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhän-
gig sind;
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige
Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisations-
strukturen, des erforderlichen Personals und der not-
wendigen Mittel und Ausrüstungen;
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Inte-
grität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit
des beauftragten Personals;
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der
zugelassenen Überwachungsstelle bekannt geworde-
nen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbe-
fugter Offenbarung;
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen
und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten
Verfahren;
7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen
gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des
Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaus-
tausch;
8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwa-
chungsstellen zum Austausch der im Rahmen der
Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der
Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.
Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbe-
sondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch
Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgrup-
pen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1
benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung
nach § 14 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgeleg-
ten Anforderungen erfüllt sind.
(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt
und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen
und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nach-
träglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf,
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzu-
zeigen.
(7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungs-
stellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen
Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhal-
tung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anfor-
derungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14

Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann
von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit
der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwa-
chungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und Unter-
stützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anord-
nungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den
Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Ge-
schäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die
Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheini-
gungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die
Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.
(8) Die für die Durchführung der nach § 14 Abs. 1 erlas-
senen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden kön-
nen von der zugelassenen Überwachungsstelle und
ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachauf-
gaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstüt-
zung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnun-
gen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Be-
triebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäfts-
räume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage
und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der
Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle ihres
Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die Akkre-
ditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu
unterrichten.
§ 18
Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 14
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach
Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22
Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgeset-
zes entsprechende Anwendung.
(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bun-
desverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnun-
gen nach § 14 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministe-
rium oder dem Bundesministerium des Innern für mehre-
re Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen
werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer
von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundes-
wasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßen-
gesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder
§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder
b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder
§ 14 Abs. 1 Nr. 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die zuständigen Behör-
den nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Produkt, eine Verpackung
oder eine Unterlage in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen zuer-
kennt,
5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 ein dort
genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8 oder
b) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, § 11 Abs. 5 Satz 2,
Abs. 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 7 Satz 3
zuwiderhandelt,
7. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 eine Maßnahme nicht dul-
det oder die Behörde oder einen Beauftragten nicht
unterstützt,
8. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 zu-
widerhandelt,
10. entgegen § 16 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht
rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht ge-
stattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht
oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzei-
tig vorlegt oder
11. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22
Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maß-
nahme nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend
Euro geahndet werden.
§ 20
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra-
fe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Hand-
lung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vor-
sätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines ande-
ren oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
det.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 3 ist bei der Benennung einer zugelassenen Stelle
ein Akkreditierungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3
des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember
2000 geltenden Fassung durchzuführen.

(2) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000
nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behörd-
lich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürfti-
gen Anlagen durch amtliche oder amtlich für diesen
Zweck anerkannte Sachverständige sind unbeschadet
der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 bis zum Inkraft-
treten entsprechender Rechtsverordnungen von zugelas-
senen Überwachungsstellen vorzunehmen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund
von Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach § 14
Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes vor dem 31. De-
zember 2000 anerkannten technischen Überwachungs-
organisationen tätig sein und Sachverständige für die
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen amtlich aner-
kannt werden. In diesem Zeitraum finden die in Satz 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung;
von der Anwendung ausgenommen sind Bestimmungen,
durch die technische Überwachungsorganisationen ver-
pflichtet werden, ihren Sachverständigen eine den Bezü-
gen der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des
Landes oder des Bundes angeglichene Vergütung sowie
eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsver-
sorgung zu gewähren.
(4) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund
der nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in
der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung erlasse-
nen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behörd-
lich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürfti-
gen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen
von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkann-
ten Sachverständigen vorgenommen werden. Satz 1 gilt
entsprechend für Sachverständige, die auf Grund einer
vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 des Gerä-
tesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zur
Durchführung vorgeschriebener oder behördlich ange-
ordneter Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla-
gen berechtigt waren. Für die in Satz 1 genannten Prüfun-
gen durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachver-
ständige sind Gebühren und Auslagen zu erheben; inso-
weit ist die Kostenverordnung für die Prüfung überwa-
chungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992
(BGBl. I S. 1944), geändert durch die Verordnung vom
15. April 1996 (BGBl. I S. 611), weiter anzuwenden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird er-
mächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die
Gebühren und Auslagen der Kostenverordnung für die
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu ändern.
(5) Die auf Grund der nach § 14 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen
Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen
bis zum 31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder amt-
lich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen
vorgenommen werden. Sofern die überwachungsbedürf-
tigen Anlagen
1. nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 3
Abs. 1 entsprechen oder
2. den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1
nur entsprechen, weil während einer Übergangszeit
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden
Bestimmungen angewendet werden können,
dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. De-
zember 2007 nur von den in Satz 1 genannten Sachver-
ständigen vorgenommen werden. Absatz 4 Satz 2 gilt
entsprechend. Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung.
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des
§ 6 Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes
beruhenden Rechtsverordnungen und allgemei-
nen Verwaltungsvorschriften,“.
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. die Durchführung des Geräte- und Produktsi-
cherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
S. 2) für alle Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit
sie dem Regelungsbereich des Straßenver-
kehrsgesetzes unterliegen,“.
Artikel 3
Änderung
des Schiffssicherheitsgesetzes
In § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Schiffssicherheitsgesetzes vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2465, 2766) geändert worden ist, werden die Wörter
„Gerätesicherheitsgesetz und nach dem Produktsicher-
heitsgesetz“ durch die Wörter „Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetz“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des BfR-Gesetzes
In § 2 Abs. 1 Nr. 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S.3082) wird das Wort „Produktsicherheits-
gesetz“ durch die Wörter „Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des BVL-Gesetzes
§ 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Beglei-
tung von Überwachungsprogrammen und
-plänen der Länder in den in Nummer 1 ge-
nannten Bereichen,“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen
der Europäischen Gemeinschaft in den in
Nummer 1 genannten Bereichen, in den Be-
reichen Tierseuchen und Tierschutz sowie“.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird aufgehoben.
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ange-
fügt:
„14. Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, so-
weit sein Anwendungsbereich sich auf Pro-
dukte erstreckt, die von den in den Num-
mern 1 bis 13 genannten Gesetzen erfasst
werden.“
Artikel 6
Änderung
des Wasserhaushaltsgesetzes
In § 19f Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002
(BGBl. I S. 3245) wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des Gerä-
tesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830), geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1
des Gerätesicherheitsgesetzes oder einen in einer für
Anlagen nach § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für
Anlagen nach § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 31a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 14 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert
durch Artikel 125 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
und zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des Ge-
rätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt.
2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 13 des Gerä-
tesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 des Gerätesicher-
heitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 8a
Änderung
des Bauproduktengesetzes
§ 13 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „und gefährli-
cher“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in dessen
Satz 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“
durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.
4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in dessen
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe
„Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21
der Bauproduktenrichtlinie unterliegen“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
In § 4a Abs. 1 Satz 2 der Binnenschiffs-Untersu-
chungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar

2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1793), der durch Gesetz vom 27. April 1993
(BGBl. I S. 512) geändert worden ist“ durch die Angabe
„§ 2 Abs. 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung
der Verordnung über
das Inverkehrbringen elektrischer
Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Sep-
tember 1995 (BGBl. S. 1213), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Erste Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung
über das Inverkehrbringen elektrischer
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen – 1. GPSGV)“.
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektri-
scher Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nenn-
spannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom
und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom, soweit
es sich um technische Arbeitsmittel oder verwen-
dungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von
diesen handelt.“
3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Elektrische“ durch
die Wörter „Neue elektrische“ ersetzt.
4. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung
über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom
21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), zuletzt geändert
durch Artikel 308 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zweite Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Sicherheit
von Spielzeug – 2. GPSGV)“.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Inverkehr-
bringen von“ das Wort „neuem“ eingefügt.
3. In § 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Maschinenlärminformations-Verordnung
Die Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Ja-
nuar 1991 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
S. 704), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Dritte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenlärm-
informations-Verordnung – 3. GPSGV)“.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer als Hersteller oder Einführer neue techni-
sche Arbeitsmittel oder neue verwendungsfertige
Gebrauchsgegenstände in den Verkehr bringt oder
ausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deut-
scher Sprache beizufügen, die mindestens die in Ab-
satz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Ein-
satzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel
oder dem verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand
ausgehende Geräusch enthält.“
3. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
„Arbeitsmittel“ die Wörter „und verwendungsfertige
Gebrauchsgegenstände“ eingefügt.
4. In § 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung
der Verordnung über das
Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfa-
chen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171),
zuletzt geändert durch Artikel 309 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Sechste Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehrbringen
von einfachen Druckbehältern – 6. GPSGV)“.

2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort
„neuen“ eingefügt.
3. In § 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Ja-
nuar 1993 (BGBl. I S. 133), geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213),
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Siebte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Gasverbrauchs-
einrichtungsverordnung – 7. GPSGV)“.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort
„neuen“ eingefügt.
3. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 des Geräte-
sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
4. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Verordnung
über das Inverkehrbringen von
persönlichen Schutzausrüstungen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persön-
lichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Achte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung
über das Inverkehrbringen von
persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GPSGV)“.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort
„neuen“ eingefügt.
3. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 des Geräte-
sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
4. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16
Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung
vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213), wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Neunte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung – 9. GPSGV)“.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort
„neuen“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „gebrachte“ das
Wort „neue“ eingefügt.
3. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Verordnung
über das Inverkehrbringen von Sportbooten
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sport-
booten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zehnte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehr-
bringen von Sportbooten – 10. GPSGV)“.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort
„neuen“ eingefügt.
3. In § 5 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Explosionsschutzverordnung
Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember
1996 (BGBl. I S. 1914), geändert durch Artikel 5 Abs. 1 der
Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Elfte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Explosionsschutzverordnung – 11. GPSGV)“.
2. In § 1 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach den
Wörtern „Inverkehrbringen von“ das Wort „neuen“
eingefügt.
3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Aufzugsverordnung
Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1393), geändert durch Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zwölfte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Aufzugsverordnung – 12. GPSGV)“.
2. In § 1 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach den
Wörtern „Inverkehrbringen von“ das Wort „neuen“
eingefügt.
3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung
der Aerosolpackungsverordnung
Die Aerosolpackungsverordnung vom 27. September
2002 (BGBl. I S. 3777, 3805) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Dreizehnte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Aerosolpackungsverordnung – 13. GPSGV)“.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Inverkehrbringen
von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung
der Druckgeräteverordnung
Die Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002
(BGBl. I S. 3777, 3806) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Vierzehnte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Druckgeräteverordnung – 14. GPSGV)“.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Inverkehrbringen
von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
3. In § 7 Abs. 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Geräte-
sicherheitsgesetzes“ gestrichen.
4. In § 8 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung
der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem-
ber 2002 (BGBl. I S. 3777), geändert durch Artikel 306 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 und 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 17 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die An-
gabe „§ 14 Abs. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes“
durch die Angabe „§ 17 Abs. 5 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5
Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Pro-
duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
4. In § 22 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 des Gerä-
tesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte-
sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerä-
tesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
6. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „§ 17 des Geräte-
sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
7. In § 27 Abs. 4 Satz 1 und § 27 Abs. 6 werden nach
dem Wort „Gerätesicherheitsgesetzes“ jeweils die
Wörter „in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
Artikel 22a
Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen
Nummer 9.1 des Anhangs zur Verordnung über geneh-
migungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2003
(BGBl. I. S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Spalte 1 werden nach dem Wort „ausgenommen“
die Wörter „Erdgasröhrenspeicher sowie“ eingefügt.
2. In Spalte 2 Buchstabe b werden die Wörter „ , ausge-
nommen Erdgasröhrenspeicher“ angefügt.
Artikel 23
Änderung der Geräte-
und Maschinenlärmschutzverordnung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 5 und 6
des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Anga-
be „§ 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-
gesetzes“ ersetzt.
1a. In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Allge-
meinheit“ die Wörter „oder im sonstigen öffentlichen
Interesse“ eingefügt.
2. In § 9 wird Absatz 1 durch folgende Absätze 1 und 1a
ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Ver-
kehr bringt oder in Betrieb nimmt oder
2. entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzei-
tig übermittelt.
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine
Aufschrift anbringt oder
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein
Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
aufbewahrt.“
Artikel 24
Änderung der
Allgemeinen Bundesbergverordnung
In § 18 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 18 Abs. 5
Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom
23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geän-
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „der Achten
Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz“ durch die
Wörter „der Verordnung über das Inverkehrbringen von
persönlichen Schutzausrüstungen“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der
Verordnung über Gashochdruckleitungen
Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom
17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert
durch Artikel 276 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3
Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
ersetzt.
2. In § 13 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-
sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1
Nr. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
ersetzt.
3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Täter handelt
1. ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheits-
gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3,

2. ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheits-
gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4,
sofern die Gashochdruckleitung eine überwachungs-
bedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes ist.“
4. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Zweiten Verordnung
zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses
der Kostenverordnung für die
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
In § 1 der Zweiten Verordnung zur Anpassung des Ge-
bührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prü-
fung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 24. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2105) werden die Wörter „§ 19 Abs. 6
Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866)“
Das vorstehende Gesetz wird
durch die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
S. 2)“ ersetzt.
Artikel 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 9 bis 26 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-
zeitig treten das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866),
zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), sowie das Produkt-
sicherheitsgesetz vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), außer Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Januar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n
g C l e m e n t
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 600dd0454593dc64….