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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3146

BGBl. 2021 I S. 3146 · 154.924 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3146
                                       Gesetz
                     zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes
          und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
                                                     Vom 27. Juli 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1     Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf
              dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)

Artikel 2     Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Artikel 3     Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
              (ÜAnlG)
Artikel 4     Änderung der Verordnung über das Inverkehrbrin-
              gen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bau-
              produktengesetz

Artikel   5   Änderung des Bauproduktengesetzes

Artikel   6   Änderung des Atomgesetzes
Artikel   7   Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel   8   Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
Artikel   9   Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungs-
              sicherstellungsverordnung
Artikel 10    Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 11    Änderung der Verordnung zur Begrenzung der

              Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
              beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,
              Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
Artikel 12    Änderung der Verordnung zur Begrenzung der
              Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung
              von Kraftfahrzeugen

Artikel 13    Änderung der Verordnung zur Begrenzung der
              Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
              bei der Verwendung organischer Lösemittel in be-
              stimmten Anlagen
Artikel 14    Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutz-
              verordnung

Artikel 15   Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Artikel 16   Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-
             Verordnung
Artikel 17   Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 18   Änderung des Sprengstoffgesetzes
Artikel 19   Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

Artikel 20   Änderung der Verordnung über elektrische Betriebs-
             mittel
Artikel 21   Änderung der Verordnung über die Sicherheit von
             Spielzeug
Artikel 22   Änderung der Verordnung über einfache Druck-
             behälter

Artikel 23   Änderung der Maschinenverordnung

Artikel 24   Änderung der Verordnung über Sportboote und
             Wassermotorräder
Artikel 25   Änderung der Explosionsschutzprodukteverord-
             nung
Artikel 26   Änderung der Aufzugsverordnung
Artikel 27   Änderung der Aerosolpackungsverordnung
Artikel 28   Änderung der Druckgeräteverordnung

Artikel 29   Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes

Artikel 30   Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
Artikel 31   Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
Artikel 32   Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
             Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 33   Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverord-
             nung

Artikel 34   Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsver-
             ordnung
Artikel 35   Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 36   Inkrafttreten
BGBl. 2021, Seite 3147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3147
                            Artikel 1

                     Gesetz

              Abschnitt 2

Voraussetzungen für die
             über die Bereitstellung                                       Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
                                                                             sowie für das Ausstellen von Produkten
          von Produkten auf dem Markt
      (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)*                                § 3

                     Inhaltsübersicht                                     § 4
                                                                          § 5
                          Abschnitt 1
                                                                          § 6
                Allgemeine Vorschriften
                                                                          § 7
§ 1     Anwendungsbereich
                                                                          § 8
§ 2     Begriffsbestimmungen

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung
   1. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur
      Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

      Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt
      durch die Richtlinie (EU) 2016/2037 (ABl. L 314 vom 22.11.2016,
      S. 11) geändert worden ist,                                         § 9
   2. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und           § 10
      des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvor-            § 11
      schriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräusch-
      emissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Ge-
      räten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; L 311
      vom 12.12.2000, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung
      (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert
      worden ist,

   3. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produkt-
      sicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die   § 12
      Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)      § 13
      geändert worden ist,
   4. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und           § 14
      des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung
      der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76       § 15
      vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung             § 16
      (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert
                                                                          § 17
      worden ist,
                                                                          § 18
   5. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen
      Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Auf-         § 19
      hebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218
      vom 13.8.2008, S. 82),
   6. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug
      (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; L 355 vom 31.12.2013, S. 92),
      die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/1929 (ABl. L 299 vom
      20.11.2019, S. 51) geändert worden ist,                             § 20
   7. der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und           § 21
      des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und
      Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG          § 22
      (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9),     § 23
   8. der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und           § 24
      des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der
      Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
      einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom
      29.3.2014, S. 45),
   9. der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der
      Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutz-
      systeme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosions-
      gefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309),
                                                                          § 25
  10. der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der               § 26
      Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
      elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimm-       § 27
      ter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
      S. 357),
  11. der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechts-
      vorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheits-
      bauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),
  12. der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und           § 28
      des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechts-
      vorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von        § 29
      Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164;
      L 157 vom 23.6.2015, S. 112).                                       Anlage

  Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von
  Produkten auf dem Markt
  Harmonisierte Normen
  Normen und andere technische Spezifikationen

  Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von
  Verbraucherprodukten auf dem Markt
  CE-Kennzeichnung

  Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

                  Abschnitt 3

           Bestimmungen

über die Befugnis erteilende Behörde

  Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
  Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
  Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde

                  Abschnitt 4

          Notifizierung von
    Konformitätsbewertungsstellen

  Anträge auf Notifizierung
  Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für
  ihre Notifizierung
  Konformitätsvermutung

  Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren
  Verpflichtungen der notifizierten Stelle

  Meldepflichten der notifizierten Stelle

  Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe

  von Unteraufträgen
  Widerruf der erteilten Befugnis

                  Abschnitt 5

                  GS-Zeichen

  Zuerkennung des GS-Zeichens
  Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle

  Pflichten der GS-Stellen
  Einbeziehung von externen Stellen
  Pflichten des Herstellers und des Einführers

                  Abschnitt 6

 Marktüberwachung, Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
und Ausschuss für Produktsicherheit

  Marktüberwachung

  Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
  Arbeitsmedizin
  Ausschuss für Produktsicherheit

                  Abschnitt 7

    Straf- und Bußgeldvorschriften

  Bußgeldvorschriften

  Strafvorschriften

   Gestaltung des GS-Zeichens
BGBl. 2021, Seite 3148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3148
                      Abschnitt 1

              Allgemeine Vorschriften

                          §1
                   Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt
bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet
werden.

  (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Antiquitäten,

2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung
   instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden
   müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen,
   an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend
   unterrichtet,

3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur
   Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,

4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und
   Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Er-
   zeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar
   mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,

5. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1
   der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
   Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie
   2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

   und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur

   Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und
   93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017,
   S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom
   27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung
   (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18)

   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-

   sung und im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizin-

   produktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai
   2021 geltenden Fassung,

6. Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte,
   Verpackungen und Tanks, für die Beförderung ge-
   fährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen

   Vorschriften unterliegen, und

7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2
   Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
   Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der

   Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des

   Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom

   18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1)
   geändert worden ist.

  (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht an-

zuwenden, soweit

1. es in anderen Rechtsvorschriften spezielle Be-

   stimmungen zu den von diesem Gesetz erfassten

   Produkten gibt und

2. diese anderen Rechtsvorschriften bestimmte
   Aspekte der Bereitstellung auf dem Markt konkreter
   regeln.

  (4) Dieses Gesetz findet im Rahmen der Vorgaben
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio-
nen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799)
auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwen-
dung.

                          §2

               Begriffsbestimmungen
   Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

 1. Akkreditierung die Bestätigung durch eine natio-
    nale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitäts-
    bewertungsstelle die in harmonisierten Normen
    festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls
    zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher
    in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen,
    erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungs-
    tätigkeit durchzuführen,

 2. Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Pro-
    dukten zu Zwecken der Werbung,

 3. Aussteller jede natürliche oder juristische Person,
    die ein Produkt ausstellt,

 4. Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgelt-
    liche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts
    zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung
    auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäfts-

    tätigkeit,

 5. bestimmungsgemäße Verwendung

    a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den

       Angaben derjenigen Person, die es in den Ver-
       kehr bringt, vorgesehen ist oder

    b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart
       und der Ausführung des Produkts ergibt,

 6. Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union

    ansässige natürliche oder juristische Person, die

    vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in sei-
    nem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der

    einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften
    der Europäischen Union oder der Anforderungen
    dieses Gesetzes wahrzunehmen,

 7. CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die

    der Hersteller erklärt, dass das Produkt den gelten-
    den Anforderungen genügt, die in den Harmonisie-
    rungsrechtsvorschriften der Europäischen Union
    festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kenn-
    zeichnung vorschreiben,

 8. Einführer jede in der Europäischen Union ansäs-

    sige natürliche oder juristische Person, die ein

    Produkt einführt,

 9. Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Pro-
    duktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt;
    dabei werden gebrauchte Produkte wie neue

    Produkte behandelt,

10. ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt,

    bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahr-

    scheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden

    verursacht, und der Schwere des Schadens auf
    der Grundlage einer Risikobewertung und unter
    Berücksichtigung der normalen und vorhersehba-
    ren Verwendung des Produkts ein rasches Eingrei-
BGBl. 2021, Seite 3149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3149
    fen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich
    macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare
    Auswirkung hat,

11. Fulfilment-Dienstleister jede natürliche oder juristi-

    sche Person, die im Rahmen einer Geschäftstätig-
    keit mindestens zwei der folgenden Dienstleis-
    tungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung,
    Adressierung und Versand von Produkten, an
    denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen
    Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der
    Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 15. Dezember 1997 über ge-
    meinsame Vorschriften für die Entwicklung des
    Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft
    und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15
    vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39),
    die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52
    vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, Paket-
    zustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der
    Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über
    grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112
    vom 2.5.2018, S. 19) und alle sonstigen Postdienste
    oder Frachtverkehrsdienstleistungen,

12. GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der
    von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis
    erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
13. Händler jede natürliche oder juristische Person in
    der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt
    bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des
    Einführers,

14. harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des
    Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung
    (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europä-
    ischen Normung, zur Änderung der Richtlinien
    89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie
    der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,
    97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
    2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
    des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des
    Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom
    14.11.2012, S. 12), die durch die Richtlinie (EU)
    2015/1535 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geän-
    dert worden ist,
15. Hersteller jede natürliche oder juristische Person,
    die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder her-
    stellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen
    Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke ver-
    marktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
    a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handels-
       marke oder ein anderes unterscheidungskräfti-
       ges Kennzeichen an einem Produkt anbringt
       und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder

    b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicher-
       heitseigenschaften eines Verbraucherprodukts
       beeinflusst und dieses anschließend auf dem
       Markt bereitstellt,
16. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung
    eines Produkts auf dem Unionsmarkt,

17. Konformitätsbewertung das Verfahren zur Be-
    wertung, ob spezifische Anforderungen an ein
    Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein
    System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden

    sind,

18. Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die
    Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich
    Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und
    Inspektionen durchführt,
19. notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungs-
    stelle,
   a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befug-
      nis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben
      nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Ab-
      satz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvor-
      schriften der Europäischen Union umzusetzen
      oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die
      von der Befugnis erteilenden Behörde der
      Europäischen Kommission und den anderen
      Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifi-
      ziert worden ist oder

   b) die der Europäischen Kommission und den an-
      deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      von einem Mitgliedstaat der Europäischen
      Union oder einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum auf Grund eines europäischen
      Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt
      worden ist,
20. Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilen-
    den Behörde an die Europäische Kommission und
    die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
    Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle
    Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach
    § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung
    von Rechtsvorschriften der Europäischen Union er-
    lassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,

21. Produkt eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das
    durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden
    ist,
22. Risiko die Kombination aus der Eintrittswahr-
    scheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden
    verursacht, und der Schwere des möglichen Scha-
    dens,
23. Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der
    verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette
    befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereit-
    gestellt wird,
24. Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der
    Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereit-
    gestellten Produkts abzielt,
25. Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder
    wiederaufgearbeitetes Produkt, das für Verbrau-
    cherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter
    Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen
    vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Ver-
    brauchern verwendet werden kann, selbst wenn es
    nicht für diese bestimmt ist; als Verbraucherpro-
    dukt gilt auch ein Produkt, das der Verbraucherin
    oder dem Verbraucher im Rahmen einer Dienst-
    leistung zur Verfügung gestellt wird,
26. verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestim-
    mungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass
BGBl. 2021, Seite 3150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3150
   weitere Teile eingefügt werden müssen; verwen-
   dungsfertig ist ein Produkt auch, wenn
   a) alle Teile, aus denen es zusammengesetzt wer-
      den soll, zusammen von einer Person in den
      Verkehr gebracht werden,
   b) es nur noch aufgestellt oder angeschlossen
      werden muss oder

   c) es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird,
      die üblicherweise gesondert beschafft und bei
      der bestimmungsgemäßen Verwendung einge-
      fügt werden,

27. vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines
    Produkts in einer Weise, die von derjenigen Per-
    son, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen,
    jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar
    ist,

28. Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte,
    Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder
    jede andere natürliche oder juristische Person,
    die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
    Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung
    auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß
    den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.

                     Abschnitt 2
                   Voraussetzungen
                 für die Bereitstellung
           von Produkten auf dem Markt

       sowie für das Ausstellen von Produkten

                          §3
        Allgemeine Anforderungen an die
   Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
  (1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechts-
verordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur
auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen An-
   forderungen erfüllt und
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder
   sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Ab-
   satz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungs-
   gemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht
   gefährdet.

   (2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unter-
liegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Ver-
wendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen
nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt
der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbe-
sondere zu berücksichtigen:

1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich
   seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die
   Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installa-
   tion, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produk-
   te, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit
   anderen Produkten verwendet wird,
3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeich-
   nung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedie-
   nungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung

  sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben
  oder Informationen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Ver-
   wendung des Produkts stärker gefährdet sind als
   andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu er-
reichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die
ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender
Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

   (3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit
von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines
Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereit-
stellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen,
sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine
anderen Regelungen vorgesehen sind.

   (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder In-
standhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu be-
achten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit
von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereit-
stellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedie-
nungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache
mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach
§ 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

   (5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann aus-
gestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf
hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt
und erst erworben werden kann, wenn die entspre-
chende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer
Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen

Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesund-
heit von Personen zu treffen.

                          §4
               Harmonisierte Normen
  (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anfor-
derungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht,
können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
  (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser
Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anfor-
derungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt,
soweit diese Anforderungen von den betreffenden Nor-
men oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

   (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-
sung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge-
deckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Ab-
satz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie
hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die
Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen
Meldungen und informiert den Ausschuss für Produkt-
sicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen
Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische
Kommission zu.

                          §5
                   Normen und
         andere technische Spezifikationen
  (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anfor-
derungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Nor-
BGBl. 2021, Seite 3151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3151
men und andere technische Spezifikationen zugrunde
gelegt werden.
   (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen
technischen Spezifikationen, die vom Ausschuss für
Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen
von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt ge-
geben worden sind, oder Teilen von diesen entspricht,
wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3

Absatz 2 genügt, soweit diese Anforderungen von
den betreffenden Normen oder anderen technischen
Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.
   (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-
sung, dass eine Norm oder eine andere technische
Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen
nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so
unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit,
der die Ermittlung der Norm oder der technischen
Spezifikation überprüft. Wenn die Norm oder die
technische Spezifikation den Anforderungen nach § 3
Absatz 1 nicht oder nicht vollständig entspricht, wird
die Veröffentlichung der Norm oder der technischen
Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht.

                         §6

                  Zusätzliche
      Anforderungen an die Bereitstellung
    von Verbraucherprodukten auf dem Markt
   (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der
Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäfts-
tätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucher-
produkts auf dem Markt
1. der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Infor-
   mationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder
   dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Ver-
   braucherprodukt während der üblichen oder ver-
   nünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer
   verbunden sind und die ohne entsprechende Hin-
   weise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen
   und sich gegen sie schützen zu können,
2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers
   oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirt-
   schaftsraum ansässig ist, den Namen und die
   Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des
   Einführers anzubringen,

3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des
   Verbraucherprodukts anzubringen.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf
dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht mög-
lich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnah-
men von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2
und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese
Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Ver-
braucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt
sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

   (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der

Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäfts-
tätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Ver-
braucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt

haben, verbunden sein können; die Maßnahmen
müssen den Produkteigenschaften angemessen sein
und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen
und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.
   (3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der
Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäfts-
tätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Ver-
braucherprodukten

1. Stichproben durchzuführen,

2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein
   Beschwerdebuch zu führen sowie
3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt
   betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad
des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist,
und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

   (4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der
Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die all-
gemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002,
S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) ge-
ändert worden ist, jeweils unverzüglich die an ihrem
Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde
zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der
ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung
wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie
auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die
Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; ins-
besondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde
über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Ver-
meidung dieses Risikos getroffen haben. Die Markt-
überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen.
Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur straf-
rechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für
ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
   (5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur
sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitge-
stellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucher-
produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß
oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen
oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den
Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für
den Händler entsprechend.

   (6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizu-
tragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die
Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf
insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben,
von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden
Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss,
dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht.
Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.

                          §7

                 CE-Kennzeichnung

  (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allge-
meinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und
BGBl. 2021, Seite 3152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3152
des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020
(ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist.
   (2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt be-
reitzustellen,
1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm bei-
   gefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung ver-

   sehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen

   nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften
   dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen
   der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder
2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
   obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1
   oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung
   vorschreibt.

   (3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1
oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Anderes vor-
sieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar
und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typen-
schild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies
nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kenn-
zeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf
den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unter-
lagen vorgeschrieben sind.
  (4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kenn-
nummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 19,
soweit die notifizierte Stelle in der Phase der Ferti-
gungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entwe-
der von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder
vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach
den Anweisungen der notifizierten Stelle.

   (5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht wer-
den, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht
wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls
nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein
anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko
oder eine besondere Verwendung hinweist.

                          §8
                 Ermächtigung zum
          Erlass von Rechtsverordnungen
   (1) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und
Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und So-
ziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirt-
schaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden
ermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständig-
keitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor
genannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu
erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen
der Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit
und der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverord-
nungen nach Satz 1 dürfen erlassen werden zum
Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen,
zum Schutz der Umwelt und sonstiger Rechtsgüter
vor Risiken, die von Produkten ausgehen, insbeson-
dere auch um Verpflichtungen aus zwischenstaat-
lichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der
Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften
umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechts-
verordnungen können geregelt werden:

1. Anforderungen an
  a) die Beschaffenheit von Produkten,

  b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,
  c) das Ausstellen von Produkten,
  d) die erstmalige Verwendung von Produkten,
  e) die Kennzeichnung von Produkten,
  f) Konformitätsbewertungsstellen,

2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungs-

   pflichten und

3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungs-
   stellen.
Die Rechtsverordnungen können auch die mit Satz 3
Nummer 1 bis 3 verbundenen behördlichen Maß-
nahmen und Zuständigkeiten regeln, die erforderlich
sind, um die von der Europäischen Union erlassenen
Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.

   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung
von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die
Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für
Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmo-
sphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.
   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine
Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder
der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbestän-
digkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nach-
weis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen
eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausge-
stellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen
werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für
einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditie-
rungsstelle zu übertragen. Sofern die Bundesregierung
keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat,
werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche
Rechtsverordnung zu erlassen.
   (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3
können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es
zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich
ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden; sie treten spätestens sechs Monate nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.

                      Abschnitt 3
                 Bestimmungen
      über die Befugnis erteilende Behörde

                          §9

   Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
   (1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konfor-
mitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, be-
stimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzu-
führen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durch-
führung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch
zuständig für die Einrichtung und Durchführung der
BGBl. 2021, Seite 3153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3153
Verfahren, die zur Überwachung der Konformitätsbe-
wertungsstellen erforderlich sind, denen sie die Befug-
nis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewer-
tungstätigkeiten erteilt hat.

   (2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Notifi-

zierung von Konformitätsbewertungsstellen, denen sie

eine Befugnis erteilt hat, durch.

   (3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht, ob
die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die

Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitäts-

bewertungstätigkeiten erteilt hat, die Anforderungen

erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach-

kommen. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur

Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung

künftiger Verstöße.

   (4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der
zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforde-
rung die Informationen, die für deren Aufgabenerfül-
lung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die
Befugniserteilungsbescheide und sonstige Informatio-
nen, die Einfluss auf die Durchführung der Konformi-
tätsbewertungsverfahren haben.

                          § 10

               Anforderungen an die

            Befugnis erteilende Behörde

   (1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Be-
hörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessen-
konflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt;
insbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde
weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen
durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer ge-
werblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder
erbringen.
   (2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde,
die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungs-
stelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Ent-
scheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konfor-
mitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut
werden.
   (3) Der Befugnis erteilenden Behörde muss kompe-
tentes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung
stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß
wahrnehmen kann.

                          § 11

                  Befugnisse der

            Befugnis erteilenden Behörde

   (1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den
Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Be-
fugnis zur Durchführung bestimmter Konformitäts-
bewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte ein-
schließlich der Herausgabe personenbezogener Daten,
soweit dies zur Überprüfung der Kompetenz der Stelle
erforderlich ist, und sonstige Unterstützung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
Die Befugnis erteilende Behörde ist insbesondere

befugt zu verlangen, dass ihr diejenigen Unterlagen
vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung
zugrunde liegen. Die personenbezogenen Daten um-
fassen Vorname, Name, Adresse, berufliche Qualifi-

kationen, Fort- und Weiterbildungen sowie berufliche
Stationen. Die von der Befugnis erteilenden Behörde
erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüg-
lich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich
sind, spätestens drei Jahre nach Auslaufen der Befug-

nis. Ausgenommen davon sind Vorname, Name und

Adresse, die nach zehn Jahren zu löschen sind. § 75

Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt un-
berührt.

   (2) Die Befugnis erteilende Behörde kann sich bei

Erteilung der Befugnis sowie in regelmäßigen Abstän-

den von der Geschäftsführung, der obersten Leitungs-

ebene und dem für die Konformitätsbewertungstätig-

keiten zuständigen Personal ein Führungszeugnis nach

§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vor-

legen lassen, soweit dies zur Überprüfung der Zuver-
lässigkeit der Stelle erforderlich ist. Die Befugnis
erteilende Behörde darf von den nach Satz 1 einge-
sehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein
Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des
Führungszeugnisses und die Information erheben, ob
die das Führungszeugnis betreffende Person wegen
einer einschlägigen Straftat nach den §§ 202a bis 202d,
263, 264, 266, 267 bis 269, 271, 274, 298 und 299 des
Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Befugnis erteilende Behörde darf diese erhobenen

Daten nur verwenden, soweit dies zum Ausschluss der

Personen von der Konformitätsbewertung, die Anlass
zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewe-
sen ist, erforderlich ist. Durch technische und organi-
satorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbe-
fugte nicht auf die Daten zugreifen können. Die Daten
sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an
die Einsichtnahme keine Konformitätsbewertung wahr-
genommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens
drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätig-
keit zu löschen. § 75 Absatz 4 des Bundesdaten-
schutzgesetzes bleibt unberührt.
  (3) Die Befugnis erteilende Behörde und die von ihr
beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs-
und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Ge-
schäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und
zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Über-
wachungsaufgaben erforderlich ist.
   (4) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen
nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden. Sie können die
Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beant-
wortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten

Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung

oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über
ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

                     Abschnitt 4

                Notifizierung von
          Konformitätsbewertungsstellen

                         § 12

              Anträge auf Notifizierung

  (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der
Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantra-
gen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.
BGBl. 2021, Seite 3154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3154
  (2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitäts-
bewertungsstelle Folgendes bei:
1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungs-
   tätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren
   und der Produkte, für die sie Kompetenz bean-
   sprucht, und
2. sofern vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die
   von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausge-
   stellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die
   Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen
   des § 13 erfüllt.

   (3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine
Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befug-
nis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen
vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen
und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die
Anforderungen des § 13 erfüllt.

                          § 13

             Anforderungen an die
Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
   (1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechts-
persönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig Ver-
träge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben
und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen
und verklagt werden können.

    (2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es
sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit
der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er
bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforde-

rung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitäts-

bewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschafts-

verband oder einem Fachverband angehört und die

Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung,

Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung

Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband

vertreten werden. Voraussetzung ist, dass die Kon-

formitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus
dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkon-
flikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätig-
keiten ergeben.

   (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste

Leitungsebene und das für die Konformitätsbewer-

tungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder

Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer,

Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu
bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer
dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Ver-
wendung von bereits einer Konformitätsbewertung
unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der
Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch
die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen
Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre
oberste Leitungsebene und das für die Konformi-
tätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen
weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Ver-
marktung, Installation, Verwendung oder Wartung
dieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die
an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten.
Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre
Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität
im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungs-
tätigkeiten beeinträchtigen können. Dies gilt insbe-
sondere für Beratungsdienstleistungen. Die Konformi-

tätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten
ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die
Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer
Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträch-
tigen.
   (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihr Perso-
nal haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit
der größtmöglichen Professionalität und der erforder-
lichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden
Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einfluss-
nahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte
ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf
die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken
könnte und speziell von Personen oder Personen-
gruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser
Konformitätsbewertung haben.

   (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der
Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu
bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12
Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob
diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder
unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformi-
tätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitäts-
bewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie
von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12
Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen:

1. die erforderliche Anzahl von Personal mit Fach-
   kenntnis und hinreichend einschlägiger Erfahrung,
   um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden
   Aufgaben zu erfüllen,

2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die

   Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die

   Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Ver-

   fahren sicherzustellen, sowie über eine angemes-

   sene Politik und geeignete Verfahren, bei denen

   zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle

   wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden

   wird, und

3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter
   gebührender Berücksichtigung der Größe eines
   Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, der
   Struktur des Unternehmens, des Grades an Kom-

   plexität der jeweiligen Produkttechnologie und der

   Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess

   um eine Massenfertigung oder Serienproduktion

   handelt.

Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erfor-
derlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der
technischen und administrativen Aufgaben, die mit
der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen.
Sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen
oder Einrichtungen haben.
   (6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher,
dass das Personal, das für die Durchführung der Kon-
formitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist,

1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzt, die es für
   alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert,
   für die die Konformitätsbewertungsstelle einen An-
   trag nach § 12 gestellt hat,
2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und
   der Konformitätsbewertungsverfahren verfügt und
   die entsprechende Befugnis besitzt, solche Konfor-
   mitätsbewertungen durchzuführen,
BGBl. 2021, Seite 3155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3155
3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der
   wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmo-
   nisierten Normen und der betreffenden Bestim-
   mungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der

   Europäischen Union und ihrer Durchführungsvor-

   schriften besitzt und

4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,
   Protokollen und Berichten als Nachweis für durch-
   geführte Konformitätsbewertungen hat.

   (7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Un-
parteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und
die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicher-
zustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene
und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich
nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformi-
tätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten.
   (8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haft-
pflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer
Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.

   (9) Das Personal der Konformitätsbewertungsstelle
darf die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewer-
tung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheim-
haltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle
oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder
verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die
von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben unberührt.

                          § 14
               Konformitätsvermutung

   (1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch
eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der ein-
schlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, oder von Teilen dieser Normen erfüllt,
wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13
in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmo-
nisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
   (2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffas-
sung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge-
deckten Anforderungen nach § 13 nicht vollständig

entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe

der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und

Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz

und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Mel-

dungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und infor-
miert den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet
die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium
zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu.

                          § 15

                   Erteilung der
         Befugnis, Notifizierungsverfahren

   (1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt,

dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforde-

rungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Be-

fugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den

Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen

wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen
Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzuneh-
men. Anschließend notifiziert die Befugnis erteilende
Behörde die Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe

des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von
der Europäischen Kommission entwickelt und verwal-
tet wird.

  (2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden

Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische

Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union innerhalb folgender Frist Ein-
wände erheben:

1. innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung,
   sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Ab-
   satz 2 vorliegt, oder

2. innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung,
   sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Ab-
   satz 2 vorliegt.
Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt
und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet
und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vor-
behalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.

   (3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf
einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2,
legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union die Unterlagen, die die Kompe-
tenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als
Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor,
die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die
Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht
wird und stets den Anforderungen nach § 13 genügt.
   (4) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der
Europäischen Kommission und den anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union jede später ein-
tretende Änderung der Notifizierung.

  (5) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der
Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche
Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder
über die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden
Stelle.

                          § 16
       Verpflichtungen der notifizierten Stelle

  (1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbe-

wertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungs-

verfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8

Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit

durch.

   (2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Her-
steller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt
sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine
Konformitätsbescheinigung aus.

   (3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformi-
tätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen

der Überwachung der Konformität fest, dass das Pro-

dukt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie

den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnah-

men zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Konformitäts-

bescheinigung aus oder zieht sie zurück.

  (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen
oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anfor-
derungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte
BGBl. 2021, Seite 3156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3156
Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen
ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
   (5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen
Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordi-
nierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen
der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Europäischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken
oder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewer-
tungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von
dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidun-
gen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwen-
den.

                          § 17

       Meldepflichten der notifizierten Stelle
   (1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis ertei-
lenden Behörde
1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung
   oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,

2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten
   Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben,
3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewer-

   tungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwa-
   chungsbehörden erhalten hat,
4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstä-
   tigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen
   Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender
   Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen,
   sie ausgeführt hat.

   (2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen

notifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmoni-

sierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union notifi-

ziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten

nachgehen und gleichartige Produkte abdecken, ein-

schlägige Informationen über die negativen und auf
Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von
Konformitätsbewertungen.

                          § 18

        Zweigunternehmen einer notifizierten

       Stelle und Vergabe von Unteraufträgen

   (1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit
der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an
Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben
einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der
Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die
Anforderungen des § 13 erfüllt, und unterrichtet die
Befugnis erteilende Behörde entsprechend.
   (2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwor-
tung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern
oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhän-
gig davon, wo diese niedergelassen sind.
   (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftrag-
nehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen
übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zu-
stimmt.
   (4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen
Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation
des Unterauftragnehmers oder des Zweigunterneh-
mens und über die von ihm gemäß den Rechtsverord-
nungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für
die Befugnis erteilende Behörde bereit.

                            § 19
            Widerruf der erteilten Befugnis
   (1) Wenn die Befugnis erteilende Behörde feststellt
oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte
Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr
erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nach-
kommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte
Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europä-
ische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union darüber.

   (2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn
die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die
Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnah-
men, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle
von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet
und für die Befugnis erteilende Behörde und die Markt-
überwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit-
gehalten werden.

                       Abschnitt 5

                       GS-Zeichen

                            § 20

            Zuerkennung des GS-Zeichens
   (1) Ein verwendungsfertiges und geeignetes Pro-
dukt darf mit dem GS-Zeichen gemäß der Anlage
versehen werden, wenn das GS-Zeichen von einer
GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines
Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Sofern der
Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in

der Europäischen Freihandelszone ansässig ist oder

keine ladungsfähige Adresse in der Europäischen

Union oder der Europäischen Freihandelszone ange-

ben kann, muss ein Bevollmächtigter den Antrag

stellen.

   (2) Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der
CE-Kennzeichnung versehen ist, darf nicht zusätz-
lich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die
Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit den
Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeich-

nens nach Absatz 3 mindestens gleichwertig sind.

   (3) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen dem Her-
steller nur zuerkennen, wenn

1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach
   § 3 entspricht,
2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen ande-
   rer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleis-
   tung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit
   von Personen entspricht,
3. sie im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation
   angewandt hat, die der Ausschuss für Produkt-
   sicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens
   ermittelt hat,
4. sie bei einer Inspektion vor Ort festgestellt hat, dass
   in den Produktionsstätten die Voraussetzungen
   dafür gegeben sind, dass die Produkte dem Bau-
   muster gemäß hergestellt werden können, und
5. sie mit dem Hersteller oder dem Bevollmächtigten
   Vereinbarungen getroffen hat, die sicherstellen,
   dass eine Überprüfung der gefertigten Produkte
   auf die Erfüllung der Anforderungen während der
   laufenden Produktion möglich ist.
BGBl. 2021, Seite 3157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3157
  (4) Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass die
Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
  (5) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die
Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuer-
kennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder

auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu
beschränken.

                         § 21
      Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle

   (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, kann bei
der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als
GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig
werden zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des
Antrags kann nach den Vorschriften des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abge-
wickelt werden und muss innerhalb von sechs Mona-
ten abgeschlossen sein. Die Frist für das Verfahren
beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die
Befugnis erteilende Behörde kann diese Frist einmalig
um höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlän-
gerung ist ausreichend zu begründen und dem Antrag-
steller rechtzeitig mitzuteilen.

   (2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen
Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen,
als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen
des § 13 und die Vorgaben des § 23 erfüllen. § 19 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

  (3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und

mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und

mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher

Auflagen erteilt werden.

   (4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin veröffentlicht die GS-Stellen auf
ihrer Internetseite.

   (5) Auch eine Konformitätsbewertungsstelle, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist,
kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-
Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt
werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass

1. ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundes-
   ministerium für Arbeit und Soziales und dem jewei-
   ligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
   der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen
   wurde und

2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis fest-

   gestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwal-

   tungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.

In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 Nummer 1
müssen geregelt sein:

1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend
   Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 bis 6,
2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde
   an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das
   im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union
   oder der Europäischen Freihandelszone durchge-
   führt wird, und

3. eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entspre-
   chende Überwachung der GS-Stelle.

                         § 22

              Pflichten der GS-Stellen

   (1) Die GS-Stelle hat eine Liste aller ausgestellten
Bescheinigungen über die Zuerkennung des GS-
Zeichens zu veröffentlichen. Dabei sind zu jeder Be-
scheinigung alle Daten anzugeben, die zur eindeutigen
Identifizierung des jeweils mit dem GS-Zeichen ver-
sehenen Produktes erforderlich sind. Die GS-Stellen
sollen dazu auch geeignete Abbildungen veröffent-
lichen.

   (2) Erhält die GS-Stelle Kenntnis davon, dass ein
Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung
trägt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie
unterrichtet außerdem die anderen GS-Stellen und die
Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über den
Missbrauch des GS-Zeichens.

   (3) Liegen der GS-Stelle Informationen zu Fällen
des Missbrauchs des GS-Zeichens vor, so stellt sie
diese Informationen der Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin auf elektronischem Weg
zur Verfügung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin veröffentlicht diese Informationen
auf ihrer Internetseite.

  (4) Zum Nachweis, dass Produkte, die mit dem GS-
Zeichen versehen sind, dem geprüften Baumuster

entsprechen, hat die GS-Stelle ab der Aufnahme der

Produktion des Produktes regelmäßige Kontrollmaß-

nahmen durchzuführen. Zu den Kontrollmaßnahmen

zählen zum Beispiel wiederkehrende Besichtigungen
der Produktion oder Produktentnahmen aus der Pro-
duktion, aus dem Markt oder aus einem Lager.

  (5) Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht er-
bracht werden oder sind die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 Absatz 3
nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die
Zuerkennung zu entziehen.

  (6) Die GS-Stelle unterrichtet die anderen GS-
Stellen und die Befugnis erteilende Behörde vom
Entzug der Zuerkennung.

  (7) Die GS-Stelle kann die Zuerkennung eines
GS-Zeichens aussetzen, sofern begründete Zweifel
an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens
bestehen.

   (8) Wurde die Zuerkennung eines GS-Zeichens für
ein Produkt ausgesetzt oder wurde das GS-Zeichen

für ein Produkt entzogen und sind dem Hersteller

weitere GS-Zeichen zuerkannt, so ist die rechtmäßige

Verwendung dieser GS-Zeichen unmittelbar zu über-
prüfen.

   (9) Die GS-Stelle hat an den einschlägigen Erfah-
rungsaustauschkreisen regelmäßig mitzuwirken und
dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungs-
personal über die Ergebnisse informiert wird. Sie hat
an der Erarbeitung der für sie einschlägigen GS-Spezi-
fikationen sowie an weiteren Schriften mitzuwirken und
dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse und Doku-
mente angewendet werden.
BGBl. 2021, Seite 3158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3158
                         § 23
        Einbeziehung von externen Stellen

   (1) Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuer-
kennung des GS-Zeichens verbundene Aufgaben an
externe Stellen vergeben. Diese Stellen müssen die
Anforderungen des § 13 erfüllen. Folgende Aufgaben
dürfen nur durch eigenes Personal, das arbeitsvertrag-
lich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle
zu entlohnen ist, ausgeführt werden:
1. die Bewertung des Antrages nach § 20 Absatz 1,

2. die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Ab-
   satz 3 und
3. die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-
   Zeichens.
  (2) Die Einbeziehung von externen Stellen bedarf
der Zustimmung des Auftraggebers.
   (3) Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen
Stellen bei der Befugnis erteilenden Behörde zu bean-
tragen. Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes bei:
1. eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte,
   für die sie die externe Stelle einbeziehen will, und
2. Nachweise, dass die externe Stelle die Anforde-
   rungen des § 13 erfüllt.

   (4) Die GS-Stelle trägt die volle Verantwortung für

die Tätigkeiten, die von den externen Stellen ausge-

führt werden, unabhängig davon, wo diese niederge-

lassen sind. Sie stellt durch regelmäßige Überwachung

sicher, dass die Voraussetzungen und Anforderungen

nach Absatz 1 erfüllt werden.
   (5) Die GS-Stelle hält die einschlägigen Unterlagen

zu den Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 4

Satz 2 und über die von den externen Stellen ausge-
führten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuer-

kennung des GS-Zeichens für die Befugnis erteilende

Behörde bereit.

                         § 24
                     Pflichten
        des Herstellers und des Einführers

   (1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass
die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Pro-
dukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
   (2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwen-
den und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle
eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt
wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Ab-
satz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht ver-

wenden oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle die

Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen oder nach

§ 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.

  (3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-
Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom
Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifi-
kationen zu beachten.

  (4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und
mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen
verwechselt werden kann.

  (5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zei-
chen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor
geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung
nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach

Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den
Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens
die folgenden Angaben enthalten:

1. das Datum der Prüfung nach Satz 1,
2. den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung
   nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie

3. die Nummer der Bescheinigung über die Zuerken-
   nung des GS-Zeichens.

                    Abschnitt 6

       Marktüberwachung, Bundesanstalt
      für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
      und Ausschuss für Produktsicherheit

                        § 25
                Marktüberwachung
   (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die
Marktüberwachung den nach Landesrecht zustän-
digen Behörden (Marktüberwachungsbehörden). Zu-
ständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die
durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind,
bleiben unberührt. Werden die Bestimmungen dieses
Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 ergänzend

zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften ange-

wendet, sind die für die Durchführung der anderen

Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für

die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes

zuständig, sofern nichts Anderes vorgesehen ist.

   (2) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei den
Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Ver-

ordnung (EU) 2019/1020 je Land von einem Richtwert

von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr
aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen die Vor-

schriften des Produktsicherheitsgesetzes nach § 1 Ab-

satz 3 dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung
kommen.

   (3) Trifft die Marktüberwachungsbehörde für ein
Produkt, das mit einem GS-Zeichen versehen ist,
eine Maßnahme nach § 8 des Marktüberwachungs-
gesetzes, durch die die Bereitstellung des Produkts
auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird
oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet
wird, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde
diejenige GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat,
sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr
getroffene Maßnahme.

   (4) Die Marktüberwachungsbehörden können von

den notifizierten Stellen, von den GS-Stellen und von

dem Personal, das von den GS-Stellen mit der Durch-

führung der Fachaufgaben beauftragt wurde, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen verlangen.

   (5) Die Marktüberwachungsbehörden können im
Einzelfall Folgendes anordnen:

1. der notifizierten Stelle die erforderlichen Maßnah-
   men zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach
   § 16 Absatz 3 oder 4 oder

2. einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur
   Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Ab-
   satz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2.
BGBl. 2021, Seite 3159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3159
   (6) Die Auskunftspflichtigen haben jeweils Maßnah-
men nach Absatz 4 zu dulden sowie die Marktüber-
wachungsbehörden und deren Beauftragte zu unter-
stützen. Die notifizierten Stellen und die GS-Stellen
sowie das in Absatz 4 genannte Personal sind ver-
pflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlan-
gen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen heraus-
zugeben, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich
sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft
auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Aus-
kunftsverweigerung zu belehren.

   (7) Die Marktüberwachungsbehörden können im
Einzelfall gegenüber dem Wirtschaftsakteur die erfor-
derlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferleg-
ten Pflichten nach § 6 oder § 24 anordnen.

   (8) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall
ihres Tätigwerdens nach den Absätzen 4, 5 und 7 die
Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.

                         § 26

            Aufgaben der Bundesanstalt
       für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin
1. ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen
   Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und
   gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung
   von Produkten verbunden sind, und
2. macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten
   Risiken.

   (2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit
den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen
von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Ge-
fahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen

ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden

ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie

unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbe-

hörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen

Wirtschaftsakteur.

   (3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zustän-
digkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit
ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen
der Europäischen Union dies erfordert.
   (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden
bei der Entwicklung und Durchführung der Marktüber-
wachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüber-
wachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festge-
stellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten
wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Markt-
überwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Pro-
duktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkennt-
nisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse
regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Pro-
duktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Ver-

arbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.

                          § 27
          Ausschuss für Produktsicherheit

   (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.
  (2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicher-
   heit zu beraten,

2. Normen und andere technische Spezifikationen zu
   ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmoni-
   sierte Norm gibt,
3. Spezifikationen für die Zuerkennung des GS-Zei-
   chens zu ermitteln und

4. Empfehlungen hinsichtlich der generellen Eignung
   eines Produkts im Vorfeld der Zuerkennung des
   GS-Zeichens auszusprechen und diese zu ver-
   öffentlichen.

   (3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Perso-
nen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden,
der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der ge-
setzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts
für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und
Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerk-
schaften und der beteiligten Verbände, insbesondere
der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, ange-
hören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
   (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder
des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellver-
treter oder eine Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt
sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzen-
den oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Zahl der
Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die Geschäfts-
ordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden
bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales.

   (5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit,

Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landes-

behörden und Bundesoberbehörden haben das Recht,

in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und

gehört zu werden.

  (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-

desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

                      Abschnitt 7
          Straf- und Bußgeldvorschriften

                          § 28
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
 2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Be-
    dienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
    nicht rechtzeitig mitliefert,
BGBl. 2021, Seite 3160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3160
 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen
    Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-
    bringt,
 4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige
    Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

 5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30

    Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

    des Europäischen Parlaments und des Rats vom

    9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkredi-

    tierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
    Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die
    durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169
    vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, eine
    Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift
    auf einem Produkt anbringt,
 6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt
    bereitstellt,
 7. einer Rechtsverordnung nach

    a) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder

       Absatz 2,

    b) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,
    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
    einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
    soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
    Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1
    Satz 1 oder § 25 Absatz 5 oder 7 zuwiderhandelt,

 9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein
    dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm

    wirbt,

10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage
    Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2
    oder Nummer 10 nicht beachtet,
11. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    dokumentiert,

12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
    akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
    Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
    einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten
    Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechts-
    verordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten
    Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
    oder

13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-

    akten der Europäischen Gemeinschaft oder der

    Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

    einer Regelung entspricht, zu der die in

   a) Nummer 7 Buchstabe a oder
   b) Nummer 7 Buchstabe b
   genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
   Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen be-
   stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
   verweist.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und
Nummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu

hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer

Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es
zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforder-
lich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12
und 13 geahndet werden können.

                         § 29

                  Strafvorschriften

   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder Nummer 13
Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung be-
harrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche
Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
BGBl. 2021, Seite 3161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3161
                                                                                                                 
                                                                                                             Anlage
                                                     
                                      Gestaltung des GS-Zeichens
                                                      Umrandung.
 1. Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der
                                                      
 2. Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.
 3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in der Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei
    einem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt.
                                                          




                                                                                      
                                                              
 4. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des oben abgebildeten
    Rasters eingehalten werden.
 5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens.
 6. Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf
    dunklem Grund zulässig.
 7. Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das Wort
    „Id-Zeichen“ in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen
    und darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.
 8. Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen. Es kann über den
    äußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist und sofern das
    Gesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht wird.
 9. Es ist zulässig, das Symbol der GS-Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall muss
    jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit die Einheit des Sicherheitszeichens
    erhalten bleibt.
10. Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen verknüpft werden,
    wenn dadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden.




                                                                                                                 

BGBl. 2021, Seite 3162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3162
                          Artikel 2

                   Änderung des
             Produktsicherheitsgesetzes
   In § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Produktsicherheits-
gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) werden
die Wörter „und im Sinne des § 3 Nummer 4 des Me-
dizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai
2021 geltenden Fassung“ durch die Wörter „sowie im

Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung

(EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und
zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des
Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117
vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11;
L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.

                          Artikel 3

                      Gesetz
       über überwachungsbedürftige Anlagen
                     (ÜAnlG)

                    Inhaltsübersicht

                        Abschnitt 1

 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1      Anwendungsbereich
§ 2      Begriffsbestimmungen

                        Abschnitt 2
                Pflichten der Betreiber

§ 3      Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürf-
         tige Anlagen
§ 4      Gefährdungsbeurteilung
§ 5      Schutzmaßnahmen
§ 6      Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungs-
         bedürftiger Anlagen
§ 7      Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
§ 8      Betriebsverbot

                        Abschnitt 3
               Aufgaben und Pflichten
       der zugelassenen Überwachungsstellen

§ 9      Durchführung von Prüfungen
§ 10     Feststellung von Mängeln, Nachprüfung
§ 11     Anlagenkataster
§ 12     Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personen-
         bezogener Daten

§ 13     Erfahrungsaustausch

§ 14     Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde

                        Abschnitt 4

        Zulassung von Prüfstellen als
 zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht

                       Unterabschnitt 1
                Anforderungen an Prüfstellen
   für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle

§ 15     Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die
         Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
§ 16     Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen
         Überwachungsstellen

§ 17   Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungs-
       bedürftigen Anlagen beauftragten Personen

                     Unterabschnitt 2
                Einrichtung, Aufgaben und
            Befugnisse der Zulassungsbehörde

§ 18   Einrichtung der Zulassungsbehörde
§ 19   Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwa-
       chungsstellen

§ 20   Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zuge-
       lassene Überwachungsstellen
§ 21   Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
§ 22   Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zuge-
       lassenen Überwachungsstellen
§ 23   Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betrei-
       bern überwachungsbedürftiger Anlagen
§ 24   Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
§ 25   Übermittlungspflichten

                      Abschnitt 5

                 Aufsichtsbehörden
§ 26   Zuständigkeit für die Aufsicht
§ 27   Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungs-
       bedürftiger Anlagen
§ 28   Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungs-

       stellen, Unterrichtungspflicht
§ 29   Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 30   Information der Zulassungsbehörde

                      Abschnitt 6
   Verordnungsermächtigungen, Bußgeld-
und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften

§ 31   Verordnungsermächtigungen
§ 32   Bußgeldvorschriften
§ 33   Strafvorschriften
§ 34   Übergangsvorschriften

                      Abschnitt 1

   Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

                           §1
                 Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, die Än-
derung und den Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungs-
bedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesund-
heitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen

zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer

solchen Anlage befinden.

   (2) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch

in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.

  (3) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für überwachungsbedürftige Anlagen in Produkten,
   die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwen-
   dung für militärische Zwecke bestimmt sind,

2. soweit in anderen Rechtsvorschriften entspre-
   chende oder weitergehende Vorschriften vorge-
   sehen sind.
BGBl. 2021, Seite 3163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3163
                         §2
               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen,
  a) die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken
     dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet
     werden können und

  b) von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für
     die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere
     Beschäftigter ausgehen können und die deshalb
     in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechts-

     verordnung als überwachungsbedürftige Anlagen
     bestimmt sind,
2. Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des
   Arbeitsschutzgesetzes,
3. Betreiber natürliche oder juristische Personen, die
   unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaft-
   lichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden
   Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den
   Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage aus-
   üben,
4. zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die
   von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten
   Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungs-

   bedürftige Anlagen zugelassen sind.

                     Abschnitt 2
               Pflichten der Betreiber

                         §3
          Grundlegende Anforderungen
       an überwachungsbedürftige Anlagen

  (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die über-

wachungsbedürftigen Anlagen so errichtet, geändert
und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Ge-
sundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen
gewährleistet ist.
   (2) Bei der ersten Inbetriebnahme einer überwa-
chungsbedürftigen Anlage muss die Anlage mindes-
tens den Rechtsvorschriften entsprechen, die für sie
zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt
gegolten haben. Dies gilt auch für Teile einer überwa-
chungsbedürftigen Anlage. Zu den in Satz 1 genannten
Rechtsvorschriften gehören insbesondere Verordnun-
gen der Europäischen Union und Rechtsvorschriften,
mit denen Richtlinien der Europäischen Union in deut-
sches Recht umgesetzt wurden.
   (3) Überwachungsbedürftige Anlagen und Teile über-
wachungsbedürftiger Anlagen, die der Betreiber für
eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen bei der
ersten Inbetriebnahme den grundlegenden Anforde-
rungen der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 entspre-
chen. Den formalen Anforderungen dieser Regelungen
müssen sie nur entsprechen, wenn es dort ausdrück-
lich bestimmt ist.

   (4) Die überwachungsbedürftigen Anlagen müssen
den Anforderungen der für sie geltenden Rechts-
vorschriften über die Sicherheit und den Gesund-
heitsschutz Beschäftigter und anderer Personen,

insbesondere den Anforderungen der auf Grund des
§ 31 erlassenen Rechtsverordnungen, entsprechen.

                         §4
              Gefährdungsbeurteilung
   Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden
Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen
Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Be-
trieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten
können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und
daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen
abzuleiten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
ist zu dokumentieren.

                         §5

                Schutzmaßnahmen
   (1) Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb
einer überwachungsbedürftigen Anlage notwendigen
und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die
Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik
entsprechen. Technische Schutzmaßnahmen haben
Vorrang vor organisatorischen und diese vor personen-
bezogenen Schutzmaßnahmen.
   (2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher
Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das
erforderliche Minimum zu beschränken.

  (3) Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutz-

maßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme einer
überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. Die
Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen
im Rahmen von Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden.
  (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwa-
chungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaß-
nahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten

werden.

                         §6
          Zusammenarbeit mit anderen
  Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
   Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen An-
lage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwa-
chungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen
oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner
Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutz-
maßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen
zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen
können.

                         §7

                Prüfungen von
        überwachungsbedürftigen Anlagen
   (1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen
Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren
sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird

1. vor der ersten Inbetriebnahme,

2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Än-
   derungen,

3. nach außergewöhnlichen Ereignissen und

4. regelmäßig wiederkehrend.
BGBl. 2021, Seite 3164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3164
Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die
in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschrie-
benen Nachprüfungen durchgeführt werden.

   (2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitäts-

bewertungsverfahren nach dem Produktsicherheits-
recht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut
geprüft werden.

   (3) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen
Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel
innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens
innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. Die Vorschriften

des § 10 bleiben unberührt.

  (4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen
Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfun-
gen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5
unverzüglich durchführen zu lassen.

  (5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen
Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen
Überwachungsstelle unverzüglich
1. die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und
   Hilfsmittel bereitzustellen sowie

2. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzu-
   legen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich
   sind.

   (6) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen
Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Über-
wachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf
Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts
Anderes bestimmt ist. Für folgende überwachungs-

bedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministe-

rium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt:

1. für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundes-
   polizei das Bundesministerium des Innern, für Bau
   und Heimat,
2. für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäfts-
   bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
   dieses Bundesministerium,

3. für überwachungsbedürftige Anlagen

  a) der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisen-
     bahnbetrieb dienen, und

  b) der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
     des Bundes, soweit die Anlagen dem § 48 des
     Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen,

  das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
  frastruktur.

                         §8

                   Betriebsverbot

   Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige An-
lage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die
Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer
Personen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden.
Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung ent-
sprechende Mängel festgestellt wurden.

                     Abschnitt 3

          Aufgaben und Pflichten der
       zugelassenen Überwachungsstellen

                         §9

           Durchführung von Prüfungen

   (1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die
Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit
der größtmöglichen Professionalität und der erforder-
lichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.

  (2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss ge-

währleisten:
1. die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfun-
   gen und für die Erstellung von dazugehörenden
   Dokumenten festgelegten Verfahren und

2. die Transparenz und die Wiederholbarkeit von
   Prüfungen.

                         § 10
      Feststellung von Mängeln, Nachprüfung

   (1) Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei
der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage
einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte
oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher
Mangel), so hat sie unverzüglich

1. die zuständige Behörde zu benachrichtigen und
   ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu über-
   mitteln,

2. den Betreiber darüber zu informieren, dass die

   überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben

   werden darf und in geeigneter Weise entsprechend
   zu kennzeichnen ist, und
3. den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage
   erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn
   sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der
   gefährliche Mangel beseitigt ist.
   (2) Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbe-
dürftigen Anlage ein Mangel festgestellt, von dem eine

nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit
und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Perso-
nen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von der
zugelassenen Überwachungsstelle bestimmten Zeit-
raum abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel),
so hat die zugelassene Überwachungsstelle den Be-
treiber darüber zu informieren, dass sie innerhalb der
von ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung zu beauf-
tragen ist. Die Nachprüfung dient dazu festzustellen,
ob der Mangel beseitigt wurde.
   (3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die

zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß Absatz 2
gesetzten Frist innerhalb von 14 Tagen zu benachrich-
tigen, wenn sie vom Betreiber nicht mit der Nachprü-
fung gemäß Absatz 2 beauftragt wurde. Sie hat die
zuständige Behörde auch innerhalb von 14 Tagen zu
benachrichtigen, wenn sie bei der Nachprüfung gemäß
Absatz 2 festgestellt hat, dass ein sicherheitserheb-
licher Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt
wurde.
BGBl. 2021, Seite 3165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3165
                         § 11

                  Anlagenkataster

  (1) Die Länder richten zur Erfassung der überwa-
chungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterlie-
gen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.
   (2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben
dem Anlagenkataster folgende Daten über die von
ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu
übermitteln:
1. Angaben zum Standort, zum Namen und der Kon-
   taktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben
   zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheits-
   technischen Beschreibung der Anlage,
2. nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Auf-
   schluss über den Prüfstatus der Anlagen geben.
  (3) Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten
Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, so-
weit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde

bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4
Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu
unterstützen. Die in Satz 1 genannten Behörden sind
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die
im Anlagenkataster gespeicherten Daten zuzugreifen

und diese zu verwenden.

   (4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben
die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.
  (5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2
Nummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2
sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer
Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden.
  (6) Die Länder können für Prüfstellen von Unterneh-
men gemäß § 20 Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
Satz 1 gilt auch für die Datenübermittlung nach Prüfun-
gen, die im Auftrag von Prüfstellen von Unternehmen
von zugelassenen Überwachungsstellen gemäß § 19

durchgeführt werden.

                         § 12

       Wahrung von Betriebsgeheimnissen,
        Schutz personenbezogener Daten

   (1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss ge-
währleisten, dass Tatsachen oder Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse, die ihr, ihrer Leitung oder dem
Personal im Rahmen von Prüfungen überwachungs-
bedürftiger Anlagen bekannt werden, nicht unbefugt
offenbart oder verwertet werden. Dies gilt auch, wenn

ihre Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle

beendet ist.

  (2) Die von der zugelassenen Überwachungsstelle
zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personen-
bezogener Daten bleiben unberührt.

                         § 13

                Erfahrungsaustausch
   Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkennt-
nisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat,
sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regel-
mäßig austauschen mit

1. den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauf-
   tragten Personen der zugelassenen Überwachungs-

   stelle sowie
2. anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit
   dies für die Sicherheit von überwachungsbedürfti-
   gen Anlagen relevant sein kann.

                         § 14
              Mitteilungspflichten
        gegenüber der Zulassungsbehörde
   Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zu-
lassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der
Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Ab-
satz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen.
Dies betrifft insbesondere
1. Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwa-
   chungsstelle,
2. Adressänderungen,

3. gesellschaftsrechtliche Veränderungen und

4. Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der
   Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.

                     Abschnitt 4

          Zulassung von Prüfstellen als

   zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht

               Unterabschnitt 1
           Anforderungen an
     Prüfstellen für die Zulassung
 als zugelassene Überwachungsstelle

                         § 15
                   Grundlegende
         Anforderungen an Prüfstellen für
die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle

  Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelas-

sene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle
1. alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen
   Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen
   durchführen können,

2. über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das
   erforderliche Personal und die notwendigen Mittel
   und Ausrüstungen verfügen, die für eine ange-
   messene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben,
   einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Ab-
   satz 2, notwendig sind,

3. Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig

   Verträge abschließen können, unbewegliches Ver-

   mögen erwerben und darüber verfügen können so-
   wie vor Gericht klagen und verklagt werden können,
4. ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen
   im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung ge-
   währleisten,

5. über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren
   Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit
   als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen
   Risiken angemessen abdeckt, und
6. über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit
   regelmäßiger interner Auditierung verfügen.
BGBl. 2021, Seite 3166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3166
                          § 16
         Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
       von zugelassenen Überwachungsstellen

   (1) Die zugelassene Überwachungsstelle, ihre Lei-
tung und die mit der Durchführung der Aufgaben
beauftragten Personen müssen unabhängig und un-
parteilich sein gegenüber Unternehmen und Personen,
die an der Planung oder an der Herstellung, am Ver-
trieb, am Betrieb oder an der Instandhaltung der von
ihnen zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen
beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen
von Prüfungen und Bewertungen überwachungsbe-
dürftiger Anlagen und zugehöriger Unterlagen betrof-
fen sind.
   (2) Die zugelassene Überwachungsstelle und die mit
der Durchführung der Prüfungen von überwachungs-
bedürftigen Anlagen beauftragten Personen dürfen
keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art,
durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurtei-
lung oder auf die Ergebnisse der Prüfungen auswirken

könnte und speziell von Personen oder Personengrup-

pen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Prüfun-

gen von überwachungsbedürftigen Anlagen haben.

   (3) Die Vergütung der Leitung und des Personals
der zugelassenen Überwachungsstelle darf sich nicht
unmittelbar nach der Anzahl der durchgeführten Prü-
fungen überwachungsbedürftiger Anlagen oder nach
deren Ergebnissen richten.

                          § 17

               Anforderungen an die

        mit Prüfungen von überwachungs-

    bedürftigen Anlagen beauftragten Personen

   Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewähr-
leisten, dass die mit Prüfungen von überwachungs-
bedürftigen Anlagen beauftragten Personen

1. durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung
   und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prü-
   fungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,
2. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart
   und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des
   Standes der Technik der zu prüfenden überwa-
   chungsbedürftigen Anlagen verfügen,
3. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die
   jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen gelten-
   den Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,
4. jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen
   Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen
   zu erstellen,
5. jederzeit berufliche Integrität besitzen,
6. jederzeit fachlich unabhängig sind und
7. in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.

                Unterabschnitt 2

        Einrichtung, Aufgaben
und Befugnisse der Zulassungsbehörde

                          § 18
         Einrichtung der Zulassungsbehörde
   (1) Die Länder haben die Zulassungsbehörde so
einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten

mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt.
Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätig-
keiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbe-
halten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer
gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten
oder erbringen.

  (2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente
Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrneh-
men kann.
   (3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Be-
gutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen
nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der
Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut
werden.

                         § 19
             Zulassung von Prüfstellen
       als zugelassene Überwachungsstellen

  (1) Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf

schriftlichen oder elektronischen Antrag für die Prüfung

von überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. Dem

Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner
Beurteilung erforderlich sind.

  (2) Die Zulassungsbehörde erteilt die Zulassung,
wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und
2. die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlasse-

   nen Rechtsverordnungen.

    (3) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt

und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu be-

fristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen,
teilweisen oder befristeten Widerrufs sowie mit dem
Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.

  (4) Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den
Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlö-
schen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin unverzüglich anzuzeigen.
  (5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen
der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.
  (6) Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des
Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung regeln.

                         § 20
                   Zulassung von
            Prüfstellen von Unternehmen
       als zugelassene Überwachungsstellen
   (1) Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in
einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, kön-
nen als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüf-
stellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen
zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen
die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllen.
Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1
gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des
Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an
denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört,
eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.
  (2) § 19 gilt entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 3167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3167
   (3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungs-
stellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die
folgenden Anforderungen erfüllen:
1. sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in
   der Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenz-
   bar sein,
2. sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der
   Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren ver-
   fügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und
   belegen,

3. sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den
   Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu
   prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen ver-
   antwortlich sein,
4. sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der
   Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuver-
   lässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt
   kommen können, und
5. sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem
   Unternehmen oder der Unternehmensgruppe be-
   trieben werden, dem oder der sie angehören.

                          § 21
                 Aufsicht über die
        zugelassenen Überwachungsstellen

   Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zuge-

lassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17

und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach

§ 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort

bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegen-

über einer zugelassenen Überwachungsstelle die not-

wendigen Anordnungen treffen

1. zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von
   den in Satz 1 genannten Anforderungen,
2. zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und
   Auflagen und
3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1
   genannten Anforderungen und Pflichten.

                          § 22
       Befugnisse der Zulassungsbehörde
  gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen
  Die Zulassungsbehörde kann
1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur
   Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen
   Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung
   verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnun-
   gen treffen und
2. zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Be-
   triebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke
   und Geschäftsräume der zugelassenen Überwa-
   chungsstelle betreten und besichtigen.

                          § 23
                  Befugnisse der
          Zulassungsbehörde gegenüber
   Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
   (1) Die Zulassungsbehörde kann vom Betreiber einer
überwachungsbedürftigen Anlage die erforderlichen
Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung ver-
langen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen

treffen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufga-
ben erforderlich sind. Sie ist zur Erfüllung ihrer Auf-
sichtsaufgaben berechtigt, zu den Betriebs- und Ge-
schäftszeiten Betriebsgrundstücke der überwachungs-
bedürftigen Anlage zu betreten und zu besichtigen.
   (2) Die Zulassungsbehörde kann, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, im Einzelfall
eine außerordentliche Prüfung einer überwachungs-
bedürftigen Anlage anordnen, wenn hierfür ein be-
sonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht
insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht
besteht, dass eine zugelassene Überwachungsstelle
eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Die Zulassungsbehörde hat die Kosten für die außer-
ordentliche Prüfung zu tragen. Ergibt die außerordent-
liche Prüfung, dass eine zugelassene Überwachungs-
stelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt
hat, so kann die Zulassungsbehörde die Kosten für
die außerordentliche Prüfung dieser zugelassenen
Überwachungsstelle auferlegen.

                          § 24
                  Duldung des
    Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
   Die von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23
Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. Sie
können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn

die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383

Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung

bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher

Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz

über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Aus-

kunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsver-

weigerung zu belehren.

                          § 25
               Übermittlungspflichten
   Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbe-
hörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen,
die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

                     Abschnitt 5
                 Aufsichtsbehörden

                          § 26
           Zuständigkeit für die Aufsicht
   (1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die
Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beauf-
sichtigen.
   (2) In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann
die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der
Bundesverwaltung einem Bundesministerium über-
tragen werden. Das jeweilige Bundesministerium kann
die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle über-
tragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und
§ 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.

                          § 27
            Befugnisse gegenüber den
   Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
   (1) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber die
für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte und die Über-
BGBl. 2021, Seite 3168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3168
lassung von entsprechenden Unterlagen verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
Der Betreiber oder die verantwortliche Person des
Betreibers kann die Auskunft auf solche Fragen oder
die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren
Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen der
in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig-
keit aussetzen würde. Der Betreiber oder die verant-
wortliche Person des Betreibers ist über ihr Recht zur
Auskunftsverweigerung zu belehren.

   (2) Die zuständige Behörde kann überwachungs-

bedürftige Anlagen zu den Betriebs- und Geschäfts-

zeiten besichtigen und kontrollieren sowie Einsicht in

die geschäftlichen Unterlagen des Betreibers nehmen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erfor-
derlich ist. Außerdem ist sie berechtigt zu untersuchen,
auf welche Ursachen ein Unfall oder ein Schadensfall
zurückzuführen ist. Sie kann vom Betreiber die Beglei-
tung durch ihn oder durch eine von ihm beauftragten
Person und die Unterstützung bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben verlangen sowie die dazu erforderlichen
Anordnungen treffen.
   (3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf die
zuständige Behörde außerhalb der in Absatz 2 Satz 1
genannten Zeiten ohne Einverständnis des Betreibers
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung ergreifen.

   (4) Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Absatz 2
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,
zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.

  (5) Die zuständige Behörde kann bei überwa-

chungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall Folgendes an-

ordnen:

1. die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der
   Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf
   Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung,
2. die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von
   Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen,

3. die Untersagung des Betriebs, bis den Anordnun-
   gen nach den Nummern 1 und 2 Folge geleistet
   wurde; dies gilt auch, wenn Anordnungen nach
   anderen Vorschriften getroffen werden, die die
   Sicherheit einer überwachungsbedürftigen Anlage
   betreffen,

4. die Stilllegung oder Beseitigung einer überwa-
   chungsbedürftigen Anlage, wenn die Anlage ohne
   die auf Grund einer nach § 31 erlassenen Rechts-
   verordnung erforderliche Erlaubnis oder ohne eine
   nach § 7 Absatz 1 erforderliche Prüfung errichtet,
   betrieben oder geändert wird,

5. die außerordentliche Prüfung einer überwachungs-

   bedürftigen Anlage, wenn hierfür ein besonderer

   Anlass vorliegt.

  (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine
überwachungsbedürftige Anlage stilllegen, wenn der
Betreiber der Anlage nicht in einem angemessenen
Zeitraum ermittelt werden kann.

                          § 28
      Befugnisse gegenüber zugelassenen
   Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht

  (1) Die zuständige Behörde kann
1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur
   Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
   und sonstige Unterstützung verlangen sowie die
   dazu erforderlichen Anordnungen treffen,

2. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke
   und Geschäftsräume der zugelassenen Überwa-
   chungsstelle betreten und besichtigen sowie

3. die Vorlage und Übersendung von Unterlagen ver-

   langen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen

   treffen.

Werden der zuständigen Behörde dabei Tatsachen
bekannt, die auf ein nicht rechtskonformes Verhalten
einer zugelassenen Überwachungsstelle schließen
lassen, hat sie die Zulassungsbehörde zu unterrichten.
   (2) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die
Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dulden. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß
Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-
schränkt.

                          § 29
       Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

   Die zuständige Behörde darf die ihr bei ihrer Auf-
sichtstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse von Betreibern überwa-
chungsbedürftiger Anlagen nur in den gesetzlich
geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetz-
widrigkeiten oder zum Schutz der Umwelt den dafür
zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei

Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen um Informa-

tionen über die Umwelt im Sinne des Umweltinforma-

tionsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer
Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. Die
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben unberührt.

                          § 30
        Information der Zulassungsbehörde

  Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse,
dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Auf-
gaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, infor-
miert sie die Zulassungsbehörde.

                     Abschnitt 6

    Verordnungsermächtigungen, Bußgeld-
  und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften

                          § 31

            Verordnungsermächtigungen

   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-

terium für Wirtschaft und Energie und dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen
zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz
BGBl. 2021, Seite 3169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3169
zu treffen sind. Durch eine solche Rechtsverordnung
kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:
1. der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen,
2. die Anforderungen, die an die Errichtung, die Än-
   derung und den Betrieb überwachungsbedürftiger
   Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den
   Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Per-
   sonen zu stellen sind,
3. die Umstände, unter denen überwachungsbedürf-
   tige Anlagen
  a) angezeigt werden müssen oder

  b) einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände,

     unter denen eine solche Erlaubnis erlischt,

4. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwa-

   chungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1,

5. Informationen, die an überwachungsbedürftigen An-
   lagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen,

6. die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben
   übertragen werden,
  a) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
     zu Fragen der Errichtung und des Betriebes
     überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten,

  b) dem Stand der Technik entsprechende Regeln
     und sonstige gesicherte wissenschaftliche Er-
     kenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungs-
     bedürftiger Anlagen zu ermitteln sowie
  c) Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die
     in diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung
     nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden kön-
     nen;
  das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
  die Regeln und Erkenntnisse nach Prüfung amtlich
  bekannt machen,

7. besondere Anforderungen, die eine zugelassene
   Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17
   und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung
   einer Zulassung hinaus erfüllen muss,

8. Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen
   der zugelassenen Überwachungsstellen durchge-
   führt werden dürfen, und die Anforderungen, die
   diese Prüfer erfüllen müssen.

                         § 32
                Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer

    Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig

    überprüft,

 2. entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine
    Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten
    wird,
 3. entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig
    abstimmt,
 4. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4
    nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung
    durchgeführt wird,
 5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder
    nicht rechtzeitig durchführen lässt,

 6. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft
    oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig be-
    reitstellt,
 7. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder
    nicht rechtzeitig vorlegt,
 8. entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige
    Anlage betreibt,
 9. entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder
    nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine Prüfbeschei-
    nigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

    eine Information oder einen Hinweis nicht oder

    nicht rechtzeitig gibt,

10. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht,

    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    übermittelt,

11. entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht,
12. einer vollziehbaren Anordnung nach

    a) § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1
       Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
       Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
       oder 3 oder

    b) § 27 Absatz 5 Nummer 2, 3, 4 oder 5
    zuwiderhandelt,
13. entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder
    § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet
    oder
14. einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2
    a) Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder

    b) Nummer 3 Buchstabe a oder

    einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
    solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
    die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
    stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b und
Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

                           § 33

                   Strafvorschriften

   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-

strafe wird bestraft, wer eine in § 32 Absatz 1 Num-

mer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b oder Nummer 14 Buch-

stabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich
wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Hand-
lung Leben oder Gesundheit eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

                           § 34
                Übergangsvorschriften
  (1) Bis zur Bestimmung eines Katalogs überwa-
chungsbedürftiger Anlagen in einer Rechtsverordnung
gemäß § 31 Satz 2 Nummer 1 gelten die in § 2 Num-
mer 30 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der
BGBl. 2021, Seite 3170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3170
Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) genannten überwachungsbedürftigen Anlagen
als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses
Gesetzes.
   (2) Bis zum Erlass einer in § 11 Absatz 5 genannten
Rechtsverordnung richtet sich die Pflicht zur Übermitt-
lung der in § 11 Absatz 2 genannten Daten sowie die

Erhebung der in § 11 Absatz 4 genannten Kosten nach
den aufgrund von § 37 Absatz 4 des Produktsicher-
heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,
2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) erlassenen Rechtsver-
ordnungen der Länder.
   (3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erteilte Zulassung als zugelassene Überwachungs-
stelle gilt als solche gemäß § 19 oder § 20 dieses Ge-
setzes fort.

                      Artikel 4
                Änderung der
            Verordnung über das
      Inverkehrbringen von Heizkesseln
 und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

   In § 5 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach
dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I
S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden
ist, werden die Wörter „§§ 24 bis 31 des Produkt-
sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 4 bis 11
und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes“ er-
setzt.

                      Artikel 5

                  Änderung des

              Bauproduktengesetzes
   § 5 des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Arti-

kel 141 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 6

                   Änderung des
                   Atomgesetzes

   Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8

                      Verhältnis zum

         Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum
       Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen“.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Nummer 30
     des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wör-
     ter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwa-
     chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
2. In § 19 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 2 und § 46 Ab-
   satz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter „§ 36

   des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
   „§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwa-
   chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.

                       Artikel 7
                 Änderung der

         Betriebssicherheitsverordnung

  Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar
2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224, 2028) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Überwachungsbedürftige Anlagen sind die An-
   lagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18
   Absatz 1 erlaubnispflichtig sind.“

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn
   1. der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer
      Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage be-
      gonnen hat,
   2. die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger
      unterbrochen wurde oder

   3. die Anlage während eines Zeitraumes von drei
      Jahren nicht betrieben wurde.
   Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichti-
   gem Grund auf Antrag verlängern.“

3. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 38
   Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch
   die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Gesetzes über über-
   wachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
4. In § 21 Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter
   „§ 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicherheits-

   gesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 des
   Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“
   ersetzt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
      Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
      gesetzes“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Num-
      mer 14 Buchstabe a des Gesetzes über überwa-
      chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
      Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
      gesetzes“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Num-
      mer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwa-
      chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 des Produkt-
   sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 33 des
   Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“

   ersetzt.

7. Anhang 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Zugelassene Überwachungsstellen für die
          Prüfungen, die nach diesem Anhang vorge-
          schrieben oder angeordnet sind, sind Stellen
          nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über über-
          wachungsbedürftige Anlagen.“
BGBl. 2021, Seite 3171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3171
     bb) In Satz 2 wird der Satzteil vor der Gliederung
         wie folgt gefasst:

         „Als Voraussetzung für die Zulassung als
         zugelassene Überwachungsstelle muss eine
         Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15
         bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwa-
         chungsbedürftige Anlagen hinaus folgende
         Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:“.
  b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen
         und Unternehmensgruppen
         Prüfstellen von Unternehmen oder Unter-
         nehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des
         Gesetzes über überwachungsbedürftige An-
         lagen dürfen nur für Prüfungen an überwa-

         chungsbedürftigen Anlagen im Sinne der

         Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden.“

                      Artikel 8

                Änderung des
       Verbraucherinformationsgesetzes
   Das Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2166, 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 26“

   durch die Angabe „Nummer 25“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 26
   Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“
   durch die Wörter „§ 8 des Marktüberwachungs-
   gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 9

     Änderung der Medizinischer Bedarf
    Versorgungssicherstellungsverordnung

   § 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-

stellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT
26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 3a des Ge-
setzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1
   des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)“ durch
   die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheits-

   gesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die
   Angabe „§ 24 Absatz 1 ProdSG“ durch die Wörter
   „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
   setzt.

3. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 ProdSG“ durch
   die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheits-
   gesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 10

               Änderung des
      Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I

S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
   „in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produkt-
   sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „gemäß § 7
   Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
   gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über
   überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.

2. § 29a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Produktsicher-
     heitsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 2
     Nummer 4 des Gesetzes über überwachungs-
     bedürftige Anlagen“ ersetzt.

  b) Die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-

     heitsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 2

     Nummer 1 des Gesetzes über überwachungs-
     bedürftige Anlagen“ ersetzt.

3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5
   des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
   „§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungs-
   bedürftige Anlagen“ ersetzt.

                      Artikel 11

                Änderung der
         Verordnung zur Begrenzung

          der Emissionen flüchtiger

       organischer Verbindungen beim
  Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,
    Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

   § 2 Nummer 22 der Verordnung zur Begrenzung der
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim
Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoff-
gemischen oder Rohbenzin in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447),
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017
(BGBl. I S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

„22. zugelassene Überwachungsstelle:

    eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes
    über überwachungsbedürftige Anlagen.“

                      Artikel 12
                 Änderung der
          Verordnung zur Begrenzung
       der Kohlenwasserstoffemissionen
    bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

  § 2 Nummer 19 der Verordnung zur Begrenzung der
Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von
Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017
(BGBl. I S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„19. zugelassene Überwachungsstelle:
    eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes
    über überwachungsbedürftige Anlagen.“
BGBl. 2021, Seite 3172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3172
                      Artikel 13

               Änderung der
         Verordnung zur Begrenzung
    der Emissionen flüchtiger organischer
     Verbindungen bei der Verwendung
organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
   § 2 Nummer 32 der Verordnung zur Begrenzung der
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei
der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten

Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die
zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„32. zugelassene Überwachungsstelle:

    eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes
    über überwachungsbedürftige Anlagen.“

                      Artikel 14
         Änderung der Geräte- und
       Maschinenlärmschutzverordnung
  Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt

durch Artikel 110 der Verordnung vom 19. Juni 2020

(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 des Pro-
   duktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des

   Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 1a werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 15

                 Änderung des
          Kreislaufwirtschaftsgesetzes

   § 47 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts-

gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1699) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergange-
nen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1
bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Markt-

überwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1723) entsprechend anzuwenden.“

                      Artikel 16

           Änderung der Elektro- und

       Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
  In § 14 Absatz 2 der Elektro- und Elektronikgeräte-
Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111),

die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 17
                Änderung des

      Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

   In § 28 Absatz 2 Satz 3 des Kohlendioxid-Speiche-
rungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726),
das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes
vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 36 Satz 1 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5
des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“
ersetzt.

                      Artikel 18
                  Änderung des
               Sprengstoffgesetzes

   Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),

das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom

19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 33a wird aufgehoben.

2. § 33b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und die
      nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle sind“
      durch das Wort „ist“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „sowie § 33a
      Absatz 3 Satz 1“ gestrichen.
3. § 33c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Bestehen Einwände gegen die von den
   anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   getroffenen Maßnahmen, unterrichten die obersten
   Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bun-
   desministerium des Innern, für Bau und Heimat die

   Europäische Kommission und die anderen Mitglied-
   staaten der Europäischen Union über die getroffe-
   nen Maßnahmen nach Absatz 1 und die Einwände
   gegen die von den Behörden anderer Mitglied-

   staaten der Europäischen Union getroffenen Maß-

   nahmen.“

4. § 36 Absatz 4b wird aufgehoben.

                      Artikel 19

                  Änderung des
             Pflanzenschutzgesetzes
   In § 53 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar
2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 8 des Produkt-

sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178)“ durch die Wörter „§ 8 des Produktsicher-
heitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)“ er-
setzt.
BGBl. 2021, Seite 3173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3173
                     Artikel 20

           Änderung der Verordnung
         über elektrische Betriebsmittel
  Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom
17. März 2016 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt-
   sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
   S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435
   der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
   S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2
   des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021
   (BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 39
     Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produkt-
     sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28
     Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produkt-
     sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.
3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-
   heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-
   sicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 21

          Änderung der Verordnung

       über die Sicherheit von Spielzeug
  Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2018
(BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Absatz 2

     des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die

     Wörter „§ 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 des

     Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 29
     Absatz 2 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“
     durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 Satz 1 des
     Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 21 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „§ 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheits-
   gesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 2
   des Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des Pro-
     duktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29
     des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 22

           Änderung der Verordnung
          über einfache Druckbehälter

   Die Verordnung über einfache Druckbehälter vom
6. April 2016 (BGBl. I S. 597) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt-
   sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
   S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435
   der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
   S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2
   des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021
   (BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.
3. In § 18 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-
   heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-

   sicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 23

                 Änderung der
              Maschinenverordnung
  In § 8 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993
(BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geän-

dert worden ist, werden die Wörter „§ 39 Absatz 1

Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge-

setzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7

Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 24

         Änderung der Verordnung
   über Sportboote und Wassermotorräder

  Die Verordnung über Sportboote und Wassermotor-
räder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) wird
wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3174
2. In § 26 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-
   heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-
   sicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 25

                Änderung der
     Explosionsschutzprodukteverordnung

  Die Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Ja-
nuar 2016 (BGBl. I S. 39) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt-
   sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
   S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435
   der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
   S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2

   des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021
   (BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.

2. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.

3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-

   heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-

   sicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 26
                  Änderung der
                Aufzugsverordnung
   Die Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I
S. 605) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt-
   sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
   S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435
   der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
   S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2

   des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021
   (BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1

     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
     Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
     gesetzes“ ersetzt.
3. In § 22 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-
   heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-
   sicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 27

                 Änderung der
          Aerosolpackungsverordnung
   In § 6 der Aerosolpackungsverordnung vom 27. Sep-
tember 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produkt-
sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge-
setzes“ ersetzt.

                     Artikel 28
                 Änderung der

             Druckgeräteverordnung

   § 22 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015
(BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Num-
   mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
   zes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7
   Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
   setzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Num-
   mer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-
   zes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7
   Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
   setzt.

3. In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des Produkt-

   sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des

   Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 29
                Änderung des
        Seilbahndurchführungsgesetzes
  In § 2 Absatz 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter
„§§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30
des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
„§§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des
Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 30

                Änderung des
       Gasgerätedurchführungsgesetzes

  Das Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April
2019 (BGBl. I S. 473) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1
   Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsge-
   setzes“ ersetzt.

2. § 6 wird aufgehoben.

                     Artikel 31
                Änderung des
          PSA-Durchführungsgesetzes
  Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019
(BGBl. I S. 473, 475) wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 3175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3175
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1
   Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die

   Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsge-
   setzes“ ersetzt.

2. § 6 wird aufgehoben.

                     Artikel 32

                 Änderung des
         Gesetzes über die Errichtung
         eines Kraftfahrt-Bundesamtes

   § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Er-
richtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„5a. die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes
     vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) für alle

     Produkte im Sinne von § 2 Nummer 21 und 25

     des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem

     Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes

     unterliegen,“.

                     Artikel 33

               Änderung der
    EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

   In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmi-
gungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126),
die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März
2017 (BGBI. I S. 522) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)“ durch
die Wörter „§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsge-
setzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.

                       Artikel 34

                Änderung der

  Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
   § 3 Satz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverord-
nung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt
durch Artikel 9 der Verordnung vom 31. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie
§ 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entspre-
chend.“

                       Artikel 35

                  Änderung des
               Seeaufgabengesetzes
   Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 3079) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Num-

   mer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die

   Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwa-

   chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.

2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Num-
   mer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwa-
   chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.

                       Artikel 36
                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Produkt-
sicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das zuletzt durch Arti-
kel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087)
geändert worden ist, außer Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt am 26. Mai 2022 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 27. Juli 2021
zu verkünden.
                                    Für den Bundespräsidenten
                                   Der Präsident des Bundesrates
                                         Dr. R e i n e r
H a s e l o f f
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Hubertus Heil

                                    Die Bundesministerin
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 75fcb3cf0fcbb67f….