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Artikel 1 · BT-Drs. 11/4609 · S. 6

Zu Artikel 1 (Änderung des Atomgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Atomgesetzes)
A. Allgemeines
Zur Verschärfung der Kontrollen des Wirtschaftsver-
kehrs mit dem Ausland im militärisch-strategischen
Bereich ist ein erweiterter Datenaustausch zwischen
den Kontroll- und Sicherheitsbehörden sowie den
Nachrichtendiensten vereinbart worden.
B. Im einzelnen
Nummer 1
Die Vorschrift soll den Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit in die Lage verset-
zen, durch eine Informationsweitergabe über Ver-
stöße gegen Bestimmungen des Atomrechts und
atomrechtliche Genehmigungen sowie Anordnungen
und Verfügungen den Kenntnisstand des Bundeskri-
minalamts zu verbessern.
Nummer 2
Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit haben be-
stätigt, daß die außenwirtschaftlichen Kontrollen vor
einem zu geringen Hintergrundwissen stattfinden
und daher nicht zielgerichtet genug vorgenommen
werden. Neben anderen Maßnahmen zur Erlangung
einer systematischen und breiter angelegten Informa-
tionsbasis — dazu gehören die Einführung der Melde-
pflicht nach § 26 a AWG und der erweiterte Datenaus-
tausch nach § 45 AWG (Entwurf eines Sechsten Ge-
setzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)
und nach § 12 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
(Artikel 2) — sollen den für die Genehmigung oder
Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs zustän-
digen Behörden auch Listen mit den Inhabern atom-
rechtlicher Genehmigungen zur Verfügung gestellt
werden. § 24 a versetzt deshalb den Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in die
Lage, durch eine laufend zu aktualisierende Informa-
tionsweitergabe in Form einer Liste über die Inhaber
atomrechtlicher Genehmigungen das Informa tions-
material der Verwaltung bei der Beurteilung von Vor-
gängen nach dem Außenwirtschaftsrecht im Zusam-
menhang mit Nuklearausfuhren zu vergrö

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.205 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 11/4609, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.033–15.238 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert b0033b0a00cc2877….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP