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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2428
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2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs
und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen
Vom 5. November 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S.1565), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1
S. 478), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 19 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz
angefügt:
,,Der für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-
lenschutz zuständige Bundesminister kann die ihm von
den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden
übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen
Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen
und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen
die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmi-
gung hinweisen, an den Bundesminister des Innern
übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf-
gaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung
von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich
ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den
Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt wor-
den sind."
2. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:
,,§ 24a
1nformationsü berm ittl ung
Der für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-
lenschutz zuständige Bundesminister kann Informatio-
nen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach
den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind
(Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an
die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen ober-
sten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei
Genehmigungen oder der Überwachung des Außen-
wirtschaftsverkehrs übermitteln. Reichen diese Infor-
mationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Infor-
mationen aus der atomrechtlichen Genehmigung über-
mittelt werden. Die Empfänger dürfen die übermittelten
Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie
übermittelt worden sind."

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(BGBI. 1 S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),
wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 4 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1 a eingefügt:
,, 1 a. es wirkt bei der Überwachung des Wirtschaftsver-
kehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit und kann
anderen Behörden, die in der nach § 12 Abs. 5 zu
erlassenden Rechtsverordnung einzeln zu benennen
sind, über ihm vorliegende Erkenntnisse unterrich-
ten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auf-
gaben der Zolldienststellen oder der anderen Be-
hörden bei der Genehmigung, Überwachung oder
Strafverfolgung in diesem Bereich erforderlich ist; die
Empfänger dürfen die übermittelten Informationen,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu
dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wor-
den sind."
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 996), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für Atomwaffen im Sinne des§ 17 Abs. 2 sowie
für biologische und chemische Waffen im Sinne der
Kriegswaffenliste gelten die besonderen Vorschriften
des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvor-
schriften der §§ 19 bis 21."
2. Nach § 15 wird folgender Dritter und Vierter Abschnitt
eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Atomwaffen
§ 16
Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
Die Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvor-
schriften der §§ 19 und 21 gelten, um Vorbereitung und
Durchführung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen
des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder für
einen Mitgliedstaat zu gewährleisten, nur für Atomwaf-
fen, die nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten
dieses Vertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag
solcher Staaten entwickelt oder hergestellt werden.
§ 17
Verbot von Atomwaffen
(1) Unbeschadet des § 16 ist es verboten,
1. Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen
Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben
oder einem anderen zu überlassen, einzuführen,
auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzufüh-
ren oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem
Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tat-
sächliche Gewalt über sie auszuüben oder
1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
Handlung zu verleiten oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu för-
dern.
(2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioak-
tive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt
sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und
Massenzerstörungen, Massenschäden oder Mas-
senvergiftungen hervorrufen können
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substan-
zen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte
Waffe bestimmt sind.
Für die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten
außerdem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt I Buch-
stabe c der Anlage II zum Protokoll Nummer III des
revidierten Brüsseler Vertrages vom 23. Oktober 1954.
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften
für biologische und chemische Waffen
§ 18
Verbot von biologischen und chemischen Waffen
Es ist verboten,
1. biologische oder chemische Waffen zu entwickeln,
herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von
einem anderen zu erwerben oder einem anderen
zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch
das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das
Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu ver-
bringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie
auszuüben oder
1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
Handlung zu verleiten oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu för-
dern."
3. Der bisherige Dritte und der bisherige Vierte Abschnitt
werden Fünfter und Sechster Abschnitt.
4. In den neuen Fünften Abschnitt werden folgende §§ 19
bis 22 eingefügt:
,,§ 19
Strafvorschriften gegen Atomwaffen
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer
1. Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt,
herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem ande-
ren erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt,
ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder
sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-
gebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt
über sie ausübt,
1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
Handlung verleitet oder

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2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
bestraft, wer
1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmä-
ßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbun-
den hat, unter Mitwirkung eines anderen Banden-
mitglieds begeht oder
2. durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung
a) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder
c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepu-
blik Deutschland erheblich
gefährdet.
(3) In minder schweren Fällen
1. des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe und
2. des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verur-
sacht oder
2. des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1
Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1
Nr. 1 a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr
fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Hand-
lung, die
1. zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür
zuständigen Stellen oder
2. zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder
zur Abwehr dieser Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.
§ 20
Strafvorschriften
gegen biologische und chemische Waffen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
bestraft, wer
1. biologische oder chemische Waffen entwickelt,
herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem ande-
ren erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt,
ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder
sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-
gebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt
über sie ausübt,
1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
Handlung verleitet oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Hand-
lung, die
1. zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die
dafür zuständigen Stellen oder
2. zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen
oder chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser
Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.
§ 21
Taten
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6 sowie
§ 20 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch
für Taten, die außerhalb des Gel'tungsbereichs dieser
Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deut-
scher ist und
1. Inhaber eines Personaldokuments der Bundesrepu-
blik Deutschland ist oder
2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit-
zen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich die-
ser Vorschrift hätte.
§ 22
Ausnahmen
Die §§ 18, 20 und 21 gelten nicht für eine auf
chemische Waffen bezogene dienstliche Handlung
1. des Mitglieds oder der zivilen Arbeitskraft einer
Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des
Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlan-
tikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
vom 19. Juni 1951 oder
2. eines Deutschen in Stäben .oder Einrichtungen, die
auf Grund des Nordatlantikvertrages vom 4. April
1949 gebildet worden sind."
5. Die bisherigen §§ 16 und 18 werden §§ 22 a und 22 b.
6. Die Überschrift des neuen § 22 a wird wie folgt gefaßt:
,,Sonstige Strafvorschriften".
7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 16" durch die
Angabe ,,§§ 19, 20, 21 oder 22a" ersetzt.
8. § 28 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 28
Berlin-Klausel
Die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21 gegen Atom-
waffen im Sinne des § 17 Abs. 2 und gegen biologische
4nd chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste
gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie
sich auf Handlungen beziehen, die nicht nach dem
Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember
1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht
mit Strafe bedroht sind."

Artikel 4
Neufassung
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 5
Änderung der Strafprozeßordnung
In § 100 a Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, die
zuletzt durch Artikel 7 § 19 des Gesetzes vom 12. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden ist, wird die
Angabe ,,§ 16 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1
bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21, oder § 22 a Abs. 1 bis 3" ersetzt.
Artikel 6
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. November 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2428. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 47984a1cdf77b831….