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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2428

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BGBl. 1990, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428
 2428                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                     Gesetz
          zur Verbesserung der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs
        und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen
                                              Vom 5. November 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

            Änderung des Atomgesetzes
  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S.1565), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1
S. 478), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz
   angefügt:
   ,,Der für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-
   lenschutz zuständige Bundesminister kann die ihm von
   den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden
   übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen
   Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der
   auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen
   und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen
   die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmi-
   gung hinweisen, an den Bundesminister des Innern
   übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf-

  gaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung
  von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich
  ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit
  gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den
  Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt wor-

  den sind."

2. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:
                           ,,§ 24a
                  1nformationsü berm ittl ung

      Der für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-
   lenschutz zuständige Bundesminister kann Informatio-
   nen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach
   den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind
   (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an
   die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen ober-
   sten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei
   Genehmigungen oder der Überwachung des Außen-
   wirtschaftsverkehrs übermitteln. Reichen diese Infor-
   mationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Infor-
   mationen aus der atomrechtlichen Genehmigung über-
   mittelt werden. Die Empfänger dürfen die übermittelten
   Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes
   bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie
   übermittelt worden sind."
BGBl. 1990, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
                          Artikel 2

        Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(BGBI. 1 S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),
wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 4 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1 a eingefügt:

,, 1 a. es wirkt bei der Überwachung des Wirtschaftsver-
        kehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des

        Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit und kann

        anderen Behörden, die in der nach § 12 Abs. 5 zu

        erlassenden Rechtsverordnung einzeln zu benennen

        sind, über ihm vorliegende Erkenntnisse unterrich-
        ten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auf-
        gaben der Zolldienststellen oder der anderen Be-
        hörden bei der Genehmigung, Überwachung oder
        Strafverfolgung in diesem Bereich erforderlich ist; die
        Empfänger dürfen die übermittelten Informationen,
        soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu
        dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wor-
        den sind."
                            Artikel 3

                    Änderung
 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
  Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 996), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) Für Atomwaffen im Sinne des§ 17 Abs. 2 sowie
   für biologische und chemische Waffen im Sinne der
   Kriegswaffenliste gelten die besonderen Vorschriften
   des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvor-
   schriften der §§ 19 bis 21."

2. Nach § 15 wird folgender Dritter und Vierter Abschnitt
   eingefügt:
                     „Dritter Abschnitt

            Besondere Vorschriften für Atomwaffen

                              § 16
        Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
     Die Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvor-
   schriften der §§ 19 und 21 gelten, um Vorbereitung und
   Durchführung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen
   des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder für
   einen Mitgliedstaat zu gewährleisten, nur für Atomwaf-
   fen, die nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten
   dieses Vertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag
   solcher Staaten entwickelt oder hergestellt werden.

                              § 17

                    Verbot von Atomwaffen
        (1) Unbeschadet des § 16 ist es verboten,

   1.    Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen
         Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben
         oder einem anderen zu überlassen, einzuführen,

         auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzufüh-
         ren oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem

         Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tat-
         sächliche Gewalt über sie auszuüben oder
   1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
         Handlung zu verleiten oder

  2.     eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu för-
         dern.

        (2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind

   1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioak-
        tive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt

        sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und

        Massenzerstörungen, Massenschäden oder Mas-

        senvergiftungen hervorrufen können

   2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substan-
      zen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte
        Waffe bestimmt sind.
  Für die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten
  außerdem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt I Buch-
  stabe c der Anlage II zum Protokoll Nummer III des
  revidierten Brüsseler Vertrages vom 23. Oktober 1954.

                           Vierter Abschnitt
                      Besondere Vorschriften
             für biologische und chemische Waffen
                              § 18
        Verbot von biologischen und chemischen Waffen

        Es ist verboten,
   1.     biologische oder chemische Waffen zu entwickeln,
          herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von
          einem anderen zu erwerben oder einem anderen
          zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch
          das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das
          Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu ver-
          bringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie
          auszuüben oder
   1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
          Handlung zu verleiten oder

   2.     eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu för-
          dern."

3. Der bisherige Dritte und der bisherige Vierte Abschnitt

   werden Fünfter und Sechster Abschnitt.

4. In den neuen Fünften Abschnitt werden folgende §§ 19
   bis 22 eingefügt:
                              ,,§ 19
              Strafvorschriften gegen Atomwaffen

     (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
   Jahren wird bestraft, wer
   1.    Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt,
         herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem ande-
         ren erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt,

         ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder
         sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-
         gebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt
         über sie ausübt,

   1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
          Handlung verleitet oder
BGBl. 1990, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
2430                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

  2.     eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.

    (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
  bestraft, wer
  1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmä-
     ßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur
     fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbun-
     den hat, unter Mitwirkung eines anderen Banden-
     mitglieds begeht oder

  2. durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung

        a) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
        b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder
       c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepu-
          blik Deutschland erheblich

       gefährdet.

       (3) In minder schweren Fällen

  1. des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
     drei Jahren oder Geldstrafe und
  2. des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
     zu fünf Jahren.

     (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
  Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1
  Nr. 1 a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
  strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
       (5) Wer in den Fällen

  1. des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verur-
     sacht oder
  2. des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1
       Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1
       Nr. 1 a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr
       fahrlässig verursacht,
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
  Geldstrafe bestraft.

    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Hand-
  lung, die

  1. zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür
     zuständigen Stellen oder
  2. zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder
     zur Abwehr dieser Wirkungen
  geeignet und bestimmt ist.

                               § 20
                      Strafvorschriften
          gegen biologische und chemische Waffen

    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird

  bestraft, wer
  1.     biologische oder chemische Waffen entwickelt,
         herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem ande-
         ren erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt,
         ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder
         sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-
         gebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt
         über sie ausübt,
  1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
       Handlung verleitet oder

  2.     eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.

     (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
  strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

      (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
   Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1
   Nr. 1 a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
   strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Hand-
   lung, die

   1. zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die
      dafür zuständigen Stellen oder

   2. zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen
      oder chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser
      Wirkungen
   geeignet und bestimmt ist.

                          § 21
                         Taten

     außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

      § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6 sowie
   § 20 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch
   für Taten, die außerhalb des Gel'tungsbereichs dieser
   Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deut-
   scher ist und

   1. Inhaber eines Personaldokuments der Bundesrepu-
      blik Deutschland ist oder
   2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit-
      zen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich die-
      ser Vorschrift hätte.

                            § 22
                         Ausnahmen
     Die §§ 18, 20 und 21 gelten nicht für eine auf
   chemische Waffen bezogene dienstliche Handlung
   1. des Mitglieds oder der zivilen Arbeitskraft einer
      Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des
      Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlan-
      tikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
      vom 19. Juni 1951 oder

   2. eines Deutschen in Stäben .oder Einrichtungen, die
      auf Grund des Nordatlantikvertrages vom 4. April
      1949 gebildet worden sind."

5. Die bisherigen §§ 16 und 18 werden §§ 22 a und 22 b.

6. Die Überschrift des neuen § 22 a wird wie folgt gefaßt:

   ,,Sonstige Strafvorschriften".

7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 16" durch die

   Angabe ,,§§ 19, 20, 21 oder 22a" ersetzt.

8. § 28 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 28
                        Berlin-Klausel
      Die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21 gegen Atom-
   waffen im Sinne des § 17 Abs. 2 und gegen biologische
   4nd chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste
   gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
   Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie
   sich auf Handlungen beziehen, die nicht nach dem

   Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember
   1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht
   mit Strafe bedroht sind."
BGBl. 1990, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
                        Artikel 4
                   Neufassung
 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

  Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Artikel 5
          Änderung der Strafprozeßordnung

  In § 100 a Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, die
zuletzt durch Artikel 7 § 19 des Gesetzes vom 12. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden ist, wird die

Angabe ,,§ 16 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1
bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21, oder § 22 a Abs. 1 bis 3" ersetzt.

                        Artikel 6

                     Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 7
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Bonn, den 5. November 1990
                                            Der Bundespräsident
                                                Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut
Kohl
                                    Der Bundesminister für Wirtschaft
                                            H. Haussmann
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                             Theo Waigel
                                         Der Bundesminister
                             für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                             Klaus Töpfer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2428. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 47984a1cdf77b831….