Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2178
BGBl. 2011 I S. 2178 · 165.619 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts*)
Vom 8. November 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem
Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)
Artikel 2 Änderung des Bauproduktengesetzes
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen
von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduk-
tengesetz
Artikel 4 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 5 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 6 Änderung des BfR-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzver-
ordnung
Artikel 10 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 11 Änderung des Batteriegesetzes
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und
Artikel 12 Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitun-
gen
Artikel 13 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 14 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen
elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen
Artikel 16 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen
von persönlichen Schutzausrüstungen
Artikel 17 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen
von einfachen Druckbehältern
Artikel 18 Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
Artikel 19 Änderung der Maschinenverordnung
Artikel 20 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen
von und Verkehr mit Sportbooten
Artikel 21 Änderung der Explosionsschutzverordnung
Artikel 22 Änderung der Aufzugsverordnung
Artikel 23 Änderung der Aerosolpackungsverordnung
Artikel 24 Änderung der Druckgeräteverordnung
Artikel 25 Änderung der Feuerzeugverordnung
des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
(ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
2. der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur
S. 10),
des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006,
3. der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom
19.4.1994, S. 1, L 257 vom 10.10.1996, S. 44, L 21 vom 26.1.2000, S. 42), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom
31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,
4. der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264
vom 8.10.2009, S. 12),
5. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen
(ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, L 220 vom 8.8.1987, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
S. 109) geändert worden ist,
6. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1, L 265 vom 9.10.2009, S. 110), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,
7. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie
95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom
25.11.2009, S. 29) geändert worden ist,
8. der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24)
geändert worden ist,
9. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und
gliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von
des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162
vom 3.7.2000, S. 1, L 311 vom 28.11.2001, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)
geändert worden ist,
10. der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen
(ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10),
11. der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche
Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003,
S. 1) geändert worden ist,
12. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und
30.6.2009, S. 1),
des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom
13. der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, L 127 vom 10.6.1995, S. 27, L 41 vom 15.2.2000, S. 20),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl.
L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,
14. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen
für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
Artikel 19 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29).

Artikel 26 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 27 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Artikel 28 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt
Artikel 29 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 30 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsver-
ordnung
Artikel 31 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverord-
nung
Artikel 32 Änderung der Seeanlagenverordnung
Artikel 33 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 34 Änderung der See-Sportbootverordnung
Artikel 35 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Artikel 36 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
über die Bereitstellung
von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Vo r au s s e t z u n g e n f ü r d i e
Bereitstellung von Produkten auf dem
Markt sowie für das Ausstellen von Produkten
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Pro-
dukten auf dem Markt
§ 4 Harmonisierte Normen
§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Ver-
braucherprodukten auf dem Markt
§ 7 CE-Kennzeichnung
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Abschnitt 3
Bestimmungen über die
Befugnis erteilende Behörde
§ 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
§ 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
§ 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
Abschnitt 4
Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen
§ 12 Anträge auf Notifizierung
§ 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für
ihre Notifizierung
§ 14 Konformitätsvermutung
§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis
§ 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle
§ 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle
§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe
von Unteraufträgen
§ 19 Widerruf der erteilten Befugnis
Abschnitt 5
GS-Zeichen
§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens
§ 21 Pflichten der GS-Stelle
§ 22 Pflichten des Herstellers und des Einführers
§ 23 GS-Stellen
Abschnitt 6
Marktüberwachung
§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 25 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 28 Betretensrechte und Befugnisse
Abschnitt 7
Informations- und Meldepflichten
§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX
§ 31 Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 8
B e s o n d e re Vo r s c h r i f t e n
§ 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin
§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit
Abschnitt 9
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 35 Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 36 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwa-
chungsstelle
§ 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verord-
nungsermächtigung
§ 38 Aufsichtsbehörden
Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften
§ 40 Strafvorschriften
Anlage Gestaltung des GS-Zeichens
Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Ge-
schäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt,
ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und
den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die ge-
werblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder
durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit
Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit
diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes
zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
2. des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausge-
nommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material
den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnun-
gen des Bundes und der Länder unterliegt,

3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in
deren Tagesanlagen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Antiquitäten,
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung in-
stand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden
müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen,
an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend
unterrichtet,
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur
Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und
Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und
Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittel-
bar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhän-
gen,
5. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinpro-
duktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz
nichts anderes bestimmt ist,
6. Umschließungen (wie ortsbewegliche Druckgeräte,
Verpackungen und Tanks) für die Beförderung ge-
fährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen
Vorschriften unterliegen, und
7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nummer 9
des Pflanzenschutzgesetzes oder des Artikels 2
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richt-
linien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
(ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften in
Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht,
soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende
oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 die-
ses Gesetzes.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine natio-
nale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitäts-
bewertungsstelle die in harmonisierten Normen
festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls
zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher
in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen,
erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungs-
tätigkeit durchzuführen,
2. ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorfüh-
ren von Produkten zu Zwecken der Werbung oder
der Bereitstellung auf dem Markt,
3. ist Aussteller jede natürliche oder juristische Per-
son, die ein Produkt ausstellt,
4. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum
Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem
Markt der Europäischen Union im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit,
5. ist bestimmungsgemäße Verwendung
a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den
Angaben derjenigen Person, die es in den Ver-
kehr bringt, vorgesehen ist oder
b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart
und Ausführung des Produkts ergibt,
6. ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirt-
schaftsraum ansässige natürliche oder juristische
Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat,
in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzuneh-
men, um seine Verpflichtungen nach der einschlä-
gigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu er-
füllen,
7. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch
die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den
geltenden Anforderungen genügt, die in den Har-
monisierungsrechtsvorschriften der Europäischen
Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt
sind,
8. ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum
ansässige natürliche oder juristische Person, die
ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Euro-
päischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr
bringt,
9. ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Ein-
greifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert,
auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswir-
kung hat,
10. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens,
11. ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
der von der Befugnis erteilenden Behörde die Be-
fugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person
in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt
bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des
Einführers,
13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem
der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Ge-
biet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsge-
sellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die
zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, aner-
kannten europäischen Normungsgremien auf der
Grundlage eines Ersuchens der Europäischen
Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt
wurde,
14. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Per-
son, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder
herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem
eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermark-
tet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke
oder ein anderes unterscheidungskräftiges
Kennzeichen an einem Produkt anbringt und
sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicher-
heitseigenschaften eines Verbraucherprodukts
beeinflusst und dieses anschließend auf dem
Markt bereitstellt,

15. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung
eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den
Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inver-
kehrbringen eines neuen Produkts gleich,
16. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Be-
wertung, ob spezifische Anforderungen an ein
Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein
System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden
sind,
17. ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die
Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich
Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und
Inspektionen durchführt,
18. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen
Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen
getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt wer-
den soll, dass die Produkte mit den Anforderungen
dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicher-
heit und Gesundheit von Personen oder andere im
öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche
nicht gefährden,
19. ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die
für die Durchführung der Marktüberwachung zu-
ständig ist,
20. ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungs-
stelle,
a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befug-
nis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben
nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Ab-
satz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschrif-
ten der Europäischen Union umzusetzen oder
durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der
Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten
notifiziert worden ist oder
b) die der Europäischen Kommission und den
übrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum auf Grund eines euro-
päischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mit-
geteilt worden ist,
21. ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis ertei-
lenden Behörde an die Europäische Kommission
und die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine Konfor-
mitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungs-
aufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umset-
zung oder Durchführung von Rechtsvorschriften
der Europäischen Union erlassenen Rechtsverord-
nungen wahrnehmen kann,
22. sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen,
die durch einen Fertigungsprozess hergestellt wor-
den sind,
23. ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahr-
scheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des
möglichen Schadens,
24. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert
werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lie-
ferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
25. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die
Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestell-
ten Produkts zu erwirken,
26. sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder
wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher
bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach
vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Ver-
brauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie
nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherpro-
dukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher
im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung ge-
stellt werden,
27. sind Produkte verwendungsfertig, wenn sie bestim-
mungsgemäß verwendet werden können, ohne
dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen;
verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
a) alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt wer-
den sollen, zusammen von einer Person in den
Verkehr gebracht werden,
b) sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu
werden brauchen oder
c) sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht wer-
den, die üblicherweise gesondert beschafft und
bei der bestimmungsgemäßen Verwendung ein-
gefügt werden,
28. ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung ei-
nes Produkts in einer Weise, die von derjenigen
Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgese-
hen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorher-
sehbar ist,
29. sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte,
Einführer und Händler,
30. sind überwachungsbedürftige Anlagen
a) Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampf-
kesselanlagen auf Seeschiffen,
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüs-
sigten oder unter Druck gelösten Gasen,
d) Leitungen unter innerem Überdruck für brenn-
bare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder
Flüssigkeiten,
e) Aufzugsanlagen,
f) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
g) Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Her-
stellung kohlensaurer Getränke,
h) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
i) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-
rung von brennbaren Flüssigkeiten.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören
auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die
dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürf-
tigen Anlagen dienen; zu den in den Buchstaben b,
c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen
Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne
des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbe-
dürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne
von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon von
Nummer 22 erfasst werden,
31. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-
digen Behörden die Zollbehörden.

Abschnitt 2
Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e B e r e i t -
stellung von Produkten auf dem Markt
sowie für das Ausstellen von Produkten
§3
Allgemeine Anforderungen an die
Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechts-
verordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur
auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder
sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8
Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungs-
gemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht ge-
fährdet.
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unter-
liegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Ver-
wendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen
nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der
Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere
zu berücksichtigen:
1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner
Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitun-
gen für seinen Zusammenbau, die Installation, die
Wartung und die Gebrauchsdauer,
2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte,
soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit ande-
ren Produkten verwendet wird,
3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeich-
nung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedie-
nungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung
sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben
oder Informationen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwen-
dung des Produkts stärker gefährdet sind als ande-
re.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu er-
reichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die
ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender
Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.
(3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit
erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts ge-
währleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung
auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den
Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelun-
gen vorgesehen sind.
(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder In-
standhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu be-
achten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit
zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem
Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher
Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnun-
gen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen
sind.
(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt wer-
den, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass
es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben
werden kann, wenn die entsprechende Übereinstim-
mung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die er-
forderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit
und Gesundheit von Personen zu treffen.
§4
Harmonisierte Normen
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforde-
rungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht,
können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen
oder Teilen dieser Normen entspricht, deren Fundstel-
len im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderun-
gen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit
diese von den betreffenden Normen oder von Teilen
dieser Normen abgedeckt sind.
(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-
sung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge-
deckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Ab-
satz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie
hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesan-
stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft
die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und
Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss für Produkt-
sicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen
Bundesressort zu.
§5
Normen und andere technische Spezifikationen
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforde-
rungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen
und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt
werden.
(2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen
technischen Spezifikationen oder Teilen von diesen
entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit er-
mittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen
Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird ver-
mutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2
genügt, soweit diese von den betreffenden Normen
oder anderen technischen Spezifikationen oder deren
Teilen abgedeckt sind.
(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-
sung, dass eine Norm oder andere technische Spezi-
fikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach
§ 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrich-
tet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese in-
formiert den Ausschuss für Produktsicherheit.
§6
Zusätzliche Anforderungen an die Bereit-
stellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-
führer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätig-
keit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts
auf dem Markt
1. sicherzustellen, dass der Verwender die Informatio-
nen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit
dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder
vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer

verbunden sind und die ohne entsprechende Hin-
weise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen
und sich gegen sie schützen zu können,
2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers
oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirt-
schaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kon-
taktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einfüh-
rers anzubringen,
3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des
Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf
dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich
ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen
von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3
sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben
wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender
bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhält-
nismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-
führer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätig-
keit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Ver-
meidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbrau-
cherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem
Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen
den Produkteigenschaften angemessen sein und rei-
chen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirk-
samen Warnungen und zum Rückruf.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-
führer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätig-
keit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbrau-
cherprodukten
1. Stichproben durchzuführen,
2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein
Beschwerdebuch zu führen sowie
3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt
betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des
Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und
von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-
führer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie
2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Pro-
duktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils
unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige
Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie
wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informa-
tionen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein
Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitge-
stellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesund-
heit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die
Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu
unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos ge-
troffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unter-
richtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, ins-
besondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach
Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des
Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Ge-
setz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrich-
tenden verwendet werden.
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur si-
chere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitge-
stellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucher-
produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß
oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen
oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den
Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für
den Händler entsprechend.
§7
CE-Kennzeichnung
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-
nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt be-
reitzustellen,
1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm bei-
gefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung ver-
sehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen
nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften
dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen
der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder
2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1
oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung
vorschreibt.
(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1
oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vor-
sieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und
dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild
angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht
zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeich-
nung auf der Verpackung angebracht sowie auf den
Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen
vorgeschrieben sind.
(4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnum-
mer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit
diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig
war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten
Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder sei-
nem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der Stel-
le.
(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht wer-
den, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird.
Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach
der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein ande-
res Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder
eine besondere Verwendung hinweist.
§8
Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für
Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung und der Verteidigung werden ermächtigt, je-
weils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen
mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien
für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für Pro-

duktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und
Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt so-
wie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produk-
ten ausgehen, zu erlassen, auch um Verpflichtungen
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen
oder um die von der Europäischen Union erlassenen
Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen.
Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt wer-
den:
1. Anforderungen an
a) die Beschaffenheit von Produkten,
b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,
c) das Ausstellen von Produkten,
d) die erstmalige Verwendung von Produkten,
e) die Kennzeichnung von Produkten,
f) Konformitätsbewertungsstellen,
2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungs-
pflichten,
3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungs-
stellen
sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten,
die sich auf die Anforderungen nach Nummer 1 und
die Pflichten nach den Nummern 2 und 3 beziehen
und die erforderlich sind, um die von der Europäischen
Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durch-
zuführen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine
Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder
der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbestän-
digkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis
der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine
von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte
Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen
werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für
einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditie-
rungsstelle zu übertragen. Soweit die Bundesregierung
keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, wer-
den die Landesregierungen ermächtigt, eine solche
Rechtsverordnung zu erlassen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn
es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich
ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wer-
den; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur
mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Abschnitt 3
Bestimmungen über die
Befugnis erteilende Behörde
§9
Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
(1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konformi-
tätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, be-
stimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzu-
führen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durch-
führung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch
zuständig für die Einrichtung und Durchführung der Ver-
fahren, die zur Überwachung der Konformitätsbewer-
tungsstellen erforderlich sind, denen sie die Befugnis
zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungs-
tätigkeiten erteilt hat.
(2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Noti-
fizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch.
(3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht,
ob die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die
Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitäts-
bewertungstätigkeiten erteilt hat, die Anforderungen er-
füllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkom-
men. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur Besei-
tigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung künfti-
ger Verstöße.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der
zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforde-
rung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung
erforderlich sind.
§ 10
Anforderungen
an die Befugnis erteilende Behörde
(1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Be-
hörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessen-
konflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt;
insbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde
weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen
durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer ge-
werblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder
erbringen.
(2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde,
die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungs-
stelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Ent-
scheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konfor-
mitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut
werden.
(3) Der Befugnis erteilenden Behörde müssen kom-
petente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung
stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß
wahrnehmen kann.
§ 11
Befugnisse der
Befugnis erteilenden Behörde
(1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den
Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis
zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungs-
tätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwa-
chungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige
Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen
Anordnungen treffen. Die Befugnis erteilende Behörde
ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Un-
terlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewer-
tung zugrunde liegen. Sie und die von ihr beauftragten
Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts-
zeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie
Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erfor-
derlich ist.

(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen
nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf
Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsver-
weigerung zu belehren.
Abschnitt 4
Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen
§ 12
Anträge auf Notifizierung
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der
Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen,
als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitäts-
bewertungsstelle eine Beschreibung der Konformitäts-
bewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungs-
verfahren und der Produkte bei, für die sie Kompetenz
beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditie-
rungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditie-
rungsstelle ausgestellt wurde und in der diese beschei-
nigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anfor-
derungen des § 13 erfüllt.
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Ak-
kreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis
erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor,
die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und
regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforde-
rungen des § 13 erfüllt.
§ 13
Anforderungen an die Konformitäts-
bewertungsstelle für ihre Notifizierung
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechts-
persönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig Ver-
träge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben
und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen
und verklagt werden können.
(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es
sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit
der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er be-
wertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung
nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewer-
tungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschafts-
verband oder einem Fachverband angehört und die
Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Be-
reitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unter-
nehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertre-
ten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle
nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitglied-
schaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre
Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste
Leitungsebene und die für die Konformitätsbewer-
tungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder
Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer,
Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu
bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer
dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Verwen-
dung von bereits einer Konformitätsbewertung unter-
zogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformi-
tätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Ver-
wendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch
aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste
Leitungsebene und die für die Konformitätsbewer-
tungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder
direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung,
Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte
beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten
beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit
Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der
Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit
den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchti-
gen können. Dies gilt insbesondere für Beratungs-
dienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstelle ge-
währleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen
oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivi-
tät und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungs-
tätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitar-
beiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten
mit der größtmöglichen Professionalität und der erfor-
derlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden
Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einfluss-
nahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte aus-
gesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die
Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken
könnte und speziell von Personen oder Personengrup-
pen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Kon-
formitätsbewertung haben.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der
Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu
bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12
Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob
diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder
unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konfor-
mitätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitäts-
bewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie
von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12 Ab-
satz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen:
1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fach-
kenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung,
um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden
Aufgaben zu erfüllen,
2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Kon-
formitätsbewertung durchgeführt wird, um die
Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfah-
ren sicherzustellen, sowie über eine angemessene
Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen
den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahr-
nimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,
und
3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter
gebührender Berücksichtigung der Größe eines Un-
ternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner
Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen
Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich
bei dem Produktionsprozess um eine Massenfer-
tigung oder Serienproduktion handelt.
Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erfor-
derlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der
technischen und administrativen Aufgaben, die mit der

Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und
sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder
Einrichtungen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher,
dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Kon-
formitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,
1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie
für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifi-
ziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen
Antrag nach § 12 gestellt hat,
2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und
der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und
die entsprechende Befugnis besitzen, solche Kon-
formitätsbewertungen durchzuführen,
3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der we-
sentlichen Anforderungen, der geltenden harmoni-
sierten Normen und der betreffenden Bestimmungen
der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Euro-
päischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften
besitzen und
4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,
Protokollen und Berichten als Nachweis für durch-
geführte Konformitätsbewertungen haben.
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unpar-
teilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die
ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustel-
len. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und
des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht
nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbe-
wertungen oder deren Ergebnissen richten.
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haft-
pflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer
Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
(9) Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle
dürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewer-
tung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheim-
haltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle
oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder
verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die
von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben unberührt.
§ 14
Konformitätsvermutung
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch
eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der ein-
schlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen die-
ser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird
vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13 in
dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmoni-
sierten Normen diese Anforderungen abdecken.
(2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffas-
sung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge-
deckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entspricht,
so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-
zin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Voll-
ständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Aus-
schuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu.
§ 15
Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis
(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt,
dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforde-
rungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befug-
nis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen
wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen
Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzuneh-
men, und notifiziert diese anschließend mit Hilfe des
elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der
Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet
wird. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedin-
gung zu erteilen, dass nach der Notifizierung
1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditie-
rungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder
2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkredi-
tierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt,
weder die Europäische Kommission noch die übrigen
Mitgliedstaaten Einwände erhoben haben. Die Befugnis
kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Aufla-
gen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem
Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen
erteilt werden.
(2) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf
einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2,
legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Un-
terlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewer-
tungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. Sie legt ferner
die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um si-
cherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle
regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderun-
gen nach § 13 genügt.
(3) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Eu-
ropäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaa-
ten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Euro-
päischen Kommission auf Verlangen sämtliche Aus-
künfte über die Grundlage für die Notifizierung oder
die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
§ 16
Verpflichtungen der notifizierten Stelle
(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbe-
wertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungs-
verfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8
Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
durch.
(2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Herstel-
ler die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind,
fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrektur-
maßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitäts-
bescheinigung aus.
(3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformi-
tätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen
der Überwachung der Konformität fest, dass das Pro-
dukt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie
den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen
zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus
oder zieht sie zurück.

(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen
oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anfor-
derungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte
Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen
ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
(5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen
Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordi-
nierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen
der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Europäischen Union geschaffen wurde, mitzuwirken
oder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewer-
tungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von
dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidun-
gen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwen-
den.
§ 17
Meldepflichten der notifizierten Stelle
(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis ertei-
lenden Behörde
1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder
Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten
Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben,
3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewer-
tungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwa-
chungsbehörden erhalten hat,
4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstä-
tigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen
Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender
Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen,
sie ausgeführt hat.
(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen
notifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmoni-
sierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union noti-
fiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkei-
ten nachgehen und gleichartige Produkte abdecken,
einschlägige Informationen über die negativen und auf
Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Kon-
formitätsbewertungen.
§ 18
Zweigunternehmen einer notifizierten
Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der
Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Un-
terauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben
einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der
Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die
Anforderungen des § 13 erfüllt und unterrichtet die
Befugnis erteilende Behörde entsprechend.
(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwor-
tung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern
oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhän-
gig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftrag-
nehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen über-
tragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Un-
terlagen über die Begutachtung der Qualifikation des
Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens
und über die von ihm gemäß den Rechtsverordnungen
nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befug-
nis erteilende Behörde bereit.
§ 19
Widerruf der erteilten Befugnis
(1) Falls die Befugnis erteilende Behörde feststellt
oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte
Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr
erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nach-
kommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Be-
fugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
(2) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn
die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die
Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnah-
men, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle
von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet
und für die Befugnis erteilende Behörde und die Markt-
überwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitge-
halten werden.
Abschnitt 5
GS-Zeichen
§ 20
Zuerkennung des GS-Zeichens
(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem
GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn
das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Her-
stellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt wor-
den ist.
(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige
Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und
die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit
denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig
sind.
§ 21
Pflichten der GS-Stelle
(1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerken-
nen, wenn
1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach
§ 3 entspricht und, wenn es sich um ein Verbrau-
cherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen
nach § 6 entspricht,
2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer
Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung
des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von
Personen entspricht,
3. bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss
für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-
Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet
worden sind,
4. Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten,
dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem ge-
prüften Baumuster übereinstimmen.
Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese Anfor-
derungen erfüllt sind.
(2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die
Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuer-
kennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder

auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu
beschränken. Die GS-Stelle hat eine Liste der ausge-
stellten Bescheinigungen zu veröffentlichen.
(3) Die GS-Stelle trifft die erforderlichen Maßnah-
men, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Produkt
ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt. Sie un-
terrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis er-
teilende Behörde unverzüglich über den Missbrauch
des GS-Zeichens.
(4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr zu Fäl-
len des Missbrauchs des GS-Zeichens vorliegen, der
Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zur Verfügung.
(5) Die GS-Stelle hat die Herstellung der verwen-
dungsfertigen Produkte und die rechtmäßige Verwen-
dung des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen zu
überwachen. Sind die Anforderungen für die Zuerken-
nung des GS-Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt,
hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie
unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis
erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. Die
GS-Stelle kann die Zuerkennung aussetzen, sofern be-
gründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung
des GS-Zeichens bestehen.
§ 22
Pflichten des Herstellers und des Einführers
(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die
von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte
mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat
die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden.
(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwen-
den und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle
eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt
wurde und solange die Anforderungen nach § 21
Absatz 1 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht
verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Be-
scheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde
oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21
Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5
Satz 4 ausgesetzt hat.
(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zei-
chens die Vorgaben der Anlage zu beachten.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder
mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen
verwechselt werden kann.
(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zei-
chen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor
geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung
nach § 21 Absatz 2 vorliegt. Er hat die Prüfung nach
Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den
Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens
das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der
GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2
ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung
über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten.
§ 23
GS-Stellen
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der
Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-
Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig wer-
den zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des Antrags
kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden und muss innerhalb von sechs Monaten abge-
schlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der voll-
ständigen Unterlagen. Die Befugnis erteilende Behörde
kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate
verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu
begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzutei-
len.
(2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen
Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen,
als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen
der §§ 13 und 18 erfüllen. § 14 Absatz 1 und § 19 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und
mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und
mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher
Auflagen erteilt werden.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin gibt die GS-Stellen der Öffentlich-
keit auf elektronischem Weg bekannt.
(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-Stelle
für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt wer-
den. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
1. ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales und dem je-
weiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen
wurde und
2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis fest-
gestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwal-
tungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.
In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 müssen
geregelt sein:
1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend
Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2 bis 5,
2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an
dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im
jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt wird, und
3. eine den Grundsätzen des § 9 entsprechende Über-
wachung der GS-Stelle.
Abschnitt 6
Marktüberwachung
§ 24
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Markt-
überwachung den nach Landesrecht zuständigen Be-
hörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Ge-
setzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewie-
sen sind, bleiben unberührt. Werden die Bestimmungen
dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 er-
gänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschrif-
ten angewendet, sind die für die Durchführung der an-
deren Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch
für die Durchführung der Bestimmungen dieses Geset-

zes zuständig, sofern nichts anderes vorgesehen ist. Im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
digung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesmi-
nisterium der Verteidigung und den von ihm bestimm-
ten Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-
behörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außen-
grenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Ab-
schnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die
Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf
Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Infor-
mationen, die sie bei der Überführung von Produkten
in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und
die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungs-
behörden erforderlich sind, übermitteln.
(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständi-
gen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden
schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs-
geheimnisse und personenbezogene Daten.
§ 25
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine
wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines
Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Über-
wachungskonzept soll insbesondere umfassen:
1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur
Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Waren-
strömen,
2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüber-
wachungsprogrammen, auf deren Grundlage die
Produkte überprüft werden; die Marktüberwa-
chungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und be-
werten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die
Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die
Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Num-
mer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und
gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
(3) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüber-
wachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß
wahrnehmen können. Dafür statten sie sie mit den not-
wendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente
Zusammenarbeit und einen wirksamen Informations-
austausch ihrer Marktüberwachungsbehörden unter-
einander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbe-
hörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sicher. Sie sorgen dafür, dass das
Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben
wird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur
Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
im für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang
Amtshilfe. Dafür stellen sie hierfür erforderliche Infor-
mationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Un-
tersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen
durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in
anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.
§ 26
Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren
anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art
und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Pro-
dukte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach
anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Ab-
satz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur
Anwendung kommen, erfüllen. Dazu überprüfen sie die
Unterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, phy-
sische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Sie ge-
hen bei den Stichproben nach Satz 1 je Land von einem
Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner
und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen
nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes er-
gänzend zur Anwendung kommen. Die Marktüberwa-
chungsbehörden berücksichtigen die geltenden Grund-
sätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwer-
den und sonstige Informationen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-
forderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten
Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderun-
gen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvor-
schriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften
dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen,
erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,
1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn
die Anforderungen des § 3 Absatz 5 nicht erfüllt
sind,
2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt
wird, wenn es die Anforderungen nach § 3 Absatz 1
oder Absatz 2 erfüllt,
3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer notifizierten
Stelle, einer GS-Stelle oder einer in gleicher Weise
geeigneten Stelle überprüft wird,
4. die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt
oder das Ausstellen eines Produkts für den Zeitraum
zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforder-
lich ist,
5. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht ver-
ständliche Hinweise zu Risiken, die mit dem Produkt
verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht
werden,
6. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereit-
gestellt wird,
7. die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem
Markt bereitgestellten Produkts anzuordnen,
8. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu ver-
nichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise
unbrauchbar zu machen,
9. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken
gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereit-
gestellten Produkt verbunden sind; die Marktüber-
wachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit
warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht
rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame
Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder
ändert eine Maßnahme nach Absatz 2 umgehend, so-

bald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk-
same Maßnahmen getroffen hat.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden haben den
Rückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuord-
nen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem
Markt zu untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko ins-
besondere für die Sicherheit und Gesundheit von Per-
sonen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Produkt ein
ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer
angemessenen Risikobewertung unter Berücksich-
tigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit
ihres Eintritts getroffen; die Möglichkeit, einen höheren
Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit
anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen,
ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass
ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt.
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein
Produkt vom Markt zu nehmen, das in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie
den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des
Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
davon in Kenntnis.
§ 27
Adressaten der
Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur
oder Aussteller gerichtet. Maßnahmen gegen jede an-
dere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärti-
ges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt
werden kann. Entsteht der anderen Person durch die
Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es
sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz er-
langen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme
geschützt.
(2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist vor Er-
lass der Maßnahme nach § 28 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes anzuhören mit der Maßgabe, dass die
Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf.
Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass die betrof-
fene Person angehört wurde, wird ihr so schnell wie
möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die
Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
§ 28
Betretensrechte und Befugnisse
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von
ihnen beauftragten Personen sind befugt, zu den
Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und
Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im
Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte
1. hergestellt werden,
2. erstmals verwendet werden,
3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern
oder
4. ausgestellt sind,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlich ist. Sie sind befugt, diese Produkte zu be-
sichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbe-
sondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.
Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die
Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten
auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weite-
ren Transport bereitgestellt sind. Hat die Kontrolle erge-
ben, dass das Produkt die Anforderungen nach Ab-
schnitt 2 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungs-
behörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen
nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das
Produkt herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung
auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von
ihnen beauftragten Personen können Proben entneh-
men, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfül-
lung erforderlichen Unterlagen und Informationen an-
fordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informa-
tionen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden können von
den notifizierten Stellen und den GS-Stellen sowie de-
ren mit der Leitung und der Durchführung der Fachauf-
gaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen ver-
langen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach
Satz 1 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
(4) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben
jeweils Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dul-
den sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren
Beauftragte zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure,
Aussteller und das in Absatz 3 Satz 1 genannte Perso-
nal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren
Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunfts-
pflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern,
wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu
belehren.
Abschnitt 7
Informations- und Meldepflichten
§ 29
Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben
einander zu unterstützen und sich gegenseitig über
Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-
nahme nach § 26 Absatz 2, durch die die Bereitstellung
eines Produkts auf dem Markt untersagt oder ein-
geschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf
angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und
begründet die Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob
der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkun-
gen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich
dieses Gesetzes hinausreichen. Ist das Produkt mit
der CE-Kennzeichnung versehen und folgt dieser die
Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet
die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle

sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr
getroffene Maßnahme. Ist das Produkt mit dem GS-Zei-
chen versehen, so unterrichtet die Marktüber-
wachungsbehörde die GS-Stelle, die das GS-Zeichen
zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde
über die von ihr getroffene Maßnahme.
(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach
Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Sie leitet diese Meldungen der Europäischen Kommis-
sion und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde ange-
geben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder
dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden
sowie die zuständigen Bundesressorts über Meldungen
der Europäischen Kommission oder eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union.
§ 30
Schnellinformationssystem RAPEX
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-
nahme nach § 26 Absatz 4 oder beabsichtigt sie dies,
so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin unverzüglich über diese Maß-
nahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die
Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maß-
nahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes
hinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüg-
lich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder
ihre Rücknahme.
(2) Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt
worden, das ein ernstes Risiko darstellt, so unterrichtet
die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner über alle Maß-
nahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen
und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2
werden alle verfügbaren Informationen übermittelt, ins-
besondere die erforderlichen Daten für die Identifizie-
rung des Produkts, zur Herkunft und Lieferkette des
Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen Ge-
fahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme
sowie zu den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig
getroffenen Maßnahmen.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf
Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Mel-
dungen unverzüglich der Europäischen Kommission
und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde ange-
geben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder
dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Für
die Meldungen wird das System für Marktüberwachung
und Informationsaustausch nach Artikel 12 der Richt-
linie 2001/95/EG angewendet. Die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die
Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen
Bundesressorts über Meldungen, die ihr über das Sys-
tem zugehen.
§ 31
Veröffentlichung von Informationen
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin macht Anordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 2
Nummer 6, 7, 8 und 9 und Absatz 4, die unanfechtbar
geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeord-
net worden ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene
Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur
Identifizierung des Produkts erforderlich sind. Liegen
die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personen-
bezogener Daten nicht mehr vor, hat die Veröffent-
lichung zu unterbleiben. Bereits elektronisch veröffent-
lichte Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit dies
technisch möglich ist.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben
die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem
Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Er-
kenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicher-
heit und Gesundheit von Personen verbunden sind, zu
informieren. Dies betrifft insbesondere Informationen
zur Identifizierung der Produkte, über die Art der Risi-
ken und die getroffenen Maßnahmen. Würden durch die
Veröffentlichung der Informationen Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Infor-
mationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen
gleichkommen, offenbart, so sind vor der Veröffent-
lichung die Betroffenen anzuhören. Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit
1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. sie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit von Personen unverzichtbar ist und
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht ent-
gegenstehen.
Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene anzuhören.
Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung
personenbezogener Daten nicht mehr vor, hat die
Veröffentlichung zu unterbleiben. Bereits elektronisch
veröffentlichte Daten sind unverzüglich zu entfernen,
soweit dies technisch möglich ist.
(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröf-
fentlicht werden, soweit
1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Be-
hörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,
2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines lau-
fenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ord-
nungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder
3. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der
Urheberrechte, den Informationsanspruch über-
wiegt.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin kann die Öffentlichkeit auf eine bereits durch
den Betroffenen selbst erfolgte Information der Öffent-
lichkeit über eine von ihm veranlasste Rücknahme oder
Rückrufaktion hinweisen.

(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Infor-
mationen, die die Marktüberwachungsbehörden und
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
an die Öffentlichkeit gegeben haben, falsch sind oder
dass die zugrunde liegenden Umstände unrichtig wie-
dergegeben wurden, informieren sie darüber unverzüg-
lich die Öffentlichkeit in der gleichen Art und Weise, in
der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt
gegeben haben, sofern
1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein-
wohls erforderlich ist oder
2. der Betroffene dies beantragt.
Abschnitt 8
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
§ 32
Aufgaben der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allge-
meinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheits-
risiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Ver-
wendung von Produkten verbunden sind und macht
Vorschläge zu ihrer Verringerung.
(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Ar-
beitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit
den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen
von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Ge-
fahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen
ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden
ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie
unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbe-
hörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen
Wirtschaftsakteur.
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Ar-
beitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständig-
keit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein
pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der
Europäischen Union dies erfordert.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden
bei der Entwicklung und Durchführung des Überwa-
chungskonzepts nach § 25 Absatz 1, insbesondere in-
dem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von
Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet
die Marktüberwachungsbehörden sowie den Aus-
schuss für Produktsicherheit regelmäßig über den
Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonne-
nen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebe-
nen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschrif-
ten über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-
sonenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaft-
lichen Forschung bleiben unberührt.
§ 33
Ausschuss für Produktsicherheit
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicher-
heit zu beraten,
2. Normen und andere technische Spezifikationen zu
ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmoni-
sierte Norm gibt,
3. die in § 21 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Spezi-
fikationen zu ermitteln und
4. Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Pro-
dukts für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszu-
sprechen.
(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Perso-
nen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden,
der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der ge-
setzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts
für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und
Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerk-
schaften und der beteiligten Verbände, insbesondere
der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, ange-
hören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes
Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und
wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner
Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschrei-
ten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der
Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales.
(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit,
Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landes-
behörden und Bundesoberbehörden haben das Recht,
in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und
gehört zu werden.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Abschnitt 9
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 34
Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor
Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Ge-
fährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen
(überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundes-
regierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
verordnung zu bestimmen,
1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb-
nahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen-
den Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden
Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte
Unterlagen beigefügt werden müssen;
2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb so-
wie die Vornahme von Änderungen an bestehenden
Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung
bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Behörde bedürfen;

3. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen
nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und
mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb
und zur Wartung verbunden werden können;
4. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,
die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus-
rüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb, be-
stimmten, dem Stand der Technik entsprechenden
Anforderungen genügen müssen;
5. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb-
nahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen
und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen
unterliegen.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
nen Vorschriften über die Einsetzung technischer Aus-
schüsse erlassen werden. Die Ausschüsse sollen die
Bundesregierung oder das zuständige Bundesministe-
rium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem
Stand der Technik entsprechende Regeln (technische
Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutz-
ziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zustän-
digkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommis-
sion für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Aus-
schüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundes-
behörden und oberster Landesbehörden, der Wissen-
schaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im
Sinne des § 37 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber,
der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung zu berufen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministe-
rialblatt veröffentlicht werden.
(4) Eine Erlaubnis nach einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Nummer 2 erlischt, wenn der Inhaber
innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht
mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauaus-
führung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage wäh-
rend eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben
hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund von der
Erlaubnisbehörde auf Antrag verlängert werden.
§ 35
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der durch
Rechtsverordnung nach § 34 auferlegten Pflichten an-
ordnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen an-
ordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren
für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder
Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1
Nummer 2 erforderliche Erlaubnis oder ohne die auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1
Nummer 5 erforderliche Prüfung durch eine zugelas-
sene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder ge-
ändert wird.
(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann
die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden
Anlage untersagen, bis der Zustand hergestellt ist, der
den Anordnungen entspricht. Das Gleiche gilt, wenn
eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder
die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, be-
treffenden Vorschriften getroffen wird.
§ 36
Zutrittsrecht des Beauftragten
der zugelassenen Überwachungsstelle
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
und Personen, die solche Anlagen herstellen oder be-
treiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelasse-
ner Überwachungsstellen, denen die Prüfung der An-
lagen obliegt, auf Verlangen die Anlagen zugänglich zu
machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeord-
nete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die
Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.
§ 37
Durchführung der Prüfung und
Überwachung, Verordnungsermächtigung
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen An-
lagen werden, soweit in den nach § 34 Absatz 1 erlas-
senen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt
ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenom-
men.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
1. der Bundespolizei kann das Bundesministerium des
Innern,
2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung kann dieses Ministerium,
3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen
dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Über-
wachung vornehmen.
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsver-
ordnungen nach § 34 Absatz 1 mit Zustimmung des
Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die
zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1
über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anfor-
derungen für eine Befugniserteilung hinaus genügen
müssen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnungen
1. Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Be-
fugnis nach Absatz 5 regeln,
2. sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Be-
fugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle
nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewähr-
leistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und
3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen
durch Datei führende Stellen regeln.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstel-
len
1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in
einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorge-
sehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich
der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln

und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei
Nichtbeachtung,
2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der
überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen
flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,
3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,
4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,
5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stel-
len für die Erstellung und Führung von Anlagen-
dateien und
6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen
begründet werden.
(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von
der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen
bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales benannte und von ihm im Ge-
meinsamen Ministerialblatt bekannt gemachte Überwa-
chungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt
werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde in einem
Verfahren festgestellt hat, dass die Einhaltung der fol-
genden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer
Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen be-
sonderen Anforderungen gewährleistet ist:
1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle sowie ihres
mit der Leitung oder der Durchführung der Fachauf-
gaben beauftragten Personals von Personen, die an
der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem
Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungs-
bedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise
von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheini-
gung abhängig sind;
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige
Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisa-
tionsstrukturen, des erforderlichen Personals und
der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche In-
tegrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängig-
keit des beauftragten Personals;
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt ge-
wordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor
unbefugter Offenbarung;
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen
und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten
Verfahren;
7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen
gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des
Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaus-
tausch;
8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Über-
wachungsstellen zum Austausch der im Rahmen
der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies
der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.
Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbe-
sondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates
oder der Kommission der Europäischen Union, die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstel-
len von Unternehmen oder Unternehmensgruppen
ohne Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2
Nummer 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechts-
verordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehen ist und die
darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(6) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und
mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen
und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nach-
träglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf,
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich anzu-
zeigen.
(7) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht die
Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen
Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung
nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforde-
rungen. Sie kann von der zugelassenen Überwa-
chungsstelle und deren mit der Leitung und der Durch-
führung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die
zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforder-
lichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre
Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Ge-
schäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu be-
treten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unter-
lagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlan-
gen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen
nach Satz 3 zu dulden.
(8) Die für die Durchführung der nach § 34 Absatz 1
erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden
können von der zugelassenen Überwachungsstelle und
deren mit der Leitung und der Durchführung der Fach-
aufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter-
stützung verlangen sowie die dazu erforderlichen An-
ordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu
den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie
die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die
Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Wenn sie
nach den Sätzen 1 und 2 tätig werden, haben sie die
Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
§ 38
Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 34
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei
finden § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 2 des
Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die
Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverord-
nungen nach § 34 Absatz 1 die Aufsicht dem Bundes-
ministerium des Innern oder einem anderen Bundes-
ministerium für mehrere Geschäftsbereiche der Bun-
desverwaltung übertragen werden; das Bundesministe-
rium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle
übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes
und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unbe-
rührt.

Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 39
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit-
liefert,
3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 einen Namen
oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Markt-
überwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30
Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditie-
rung und Marktüberwachung im Zusammenhang
mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich-
nung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem
Produkt anbringt,
6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt
bereitstellt,
7. einer Rechtsverordnung nach
a) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3
oder § 34 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 5
oder
b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 34 Ab-
satz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 26 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 37 Ab-
satz 7 Satz 2 zuwiderhandelt oder
b) § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 4, 6 bis 8 oder
Nummer 9 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein
dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm
wirbt,
10. entgegen § 22 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage
Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2
oder Satz 3 oder Nummer 10 nicht beachtet,
11. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
dokumentiert,
12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme
nicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde
oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
13. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
14. entgegen § 36 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht
rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht
gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht
oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
15. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 22 Absatz 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes
eine Maßnahme nicht duldet,
16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
einem in
a) Nummer 8 Buchstabe b oder
b) den Nummern 1 bis 6, 8 Buchstabe a oder den
Nummern 11 bis 13
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit
eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder
17. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Vorschrift zuwiderhandelt,
die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die
in
a) Nummer 7 Buchstabe a oder
b) Nummer 7 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen be-
stimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buch-
stabe b, Nummer 9, 15 Buchstabe a und Nummer 16
Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es
zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforder-
lich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15
und 16 geahndet werden können.
§ 40
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7
Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 15
Buchstabe a oder Nummer 16 Buchstabe a bezeich-
nete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder
Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von be-
deutendem Wert gefährdet.

Anlage
Gestaltung des GS-Zeichens
1. Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der Umrandung.
2. Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.
3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in der Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei
einem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt.
4. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des oben abgebildeten Ras-
ters eingehalten werden.
5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens.
6. Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf
dunklem Grund zulässig.
7. Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das Wort
„Id-Zeichen“ in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und
darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.
8. Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen. Es kann geringfügig
über den äußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist und
sofern das Gesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht wird.
9. Wird das GS-Zeichen mit einer Höhe von 2 cm oder weniger abgebildet, ist es zulässig, das Symbol der GS-
Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall muss jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-
Zeichen berühren, damit die Einheit des Sicherheitszeichens erhalten bleibt. Außerdem darf das Symbol der
GS-Stelle nicht größer sein als das GS-Zeichen, damit es dieses nicht dominiert.
10. Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen verknüpft werden, wenn
dadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden.

Artikel 2
Änderung des
Bauproduktengesetzes
Das Bauproduktengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812),
das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 40
S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)“ durch die Wörter
„(ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12) (Bauprodukten-
richtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) ge-
ändert worden ist,“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei einem Bau-
produkt“ durch die Wörter „Zum Inverkehr-
bringen eines Bauprodukts“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie können
durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche“ durch
die Wörter „Der Hersteller oder sein Vertreter
hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
auch die zusätzlichen“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nachge-
wiesen ist“ die Wörter „oder die Angaben
nach § 12 Absatz 2 gemacht sind“ und nach
dem Wort „kennzeichnen“ die Wörter „oder
ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Ver-
kehr zu bringen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sein“ ein
Komma und die Wörter „oder ein unberech-
tigt mit solchen Angaben versehenes Baupro-
dukt in Verkehr zu bringen“ eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die
CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem
Lieferschein angebracht werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„nach Absatz 1 können durch Rechtsverord-
nung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere
folgende Angaben vorgeschrieben werden“
durch die Wörter „sind folgende Angaben zu
machen“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Name“
die Wörter „und Kennzeichen“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Herstel-
lungsjahres des Bauprodukts“ durch die Wör-
ter „Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung
angebracht wurde“ ersetzt.
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
4. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Marktüberwachung;
Informations- und Meldepflichten
(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die
sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden An-
forderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1
Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicher-
heitsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31
des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet die zu-
ständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnah-
men, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der
Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tra-
genden Gründe. Soweit in diesem Verfahren perso-
nenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen
diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwen-
det werden.“
5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Ab-
satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das
Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die
Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Wider-
ruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch
Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu fordern.“
7. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Benennung von notifizierten Stellen
Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zu-
gleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern
nichts anderes vorgesehen ist.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über das
Inverkehrbringen von Heizkesseln
und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heiz-
kesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die durch § 14
des Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicher-
heitsgesetzes anzuwenden.“
2. In § 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 4“ durch die
Angabe „§ 14 Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsge-
setzes“ ersetzt.
2. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
setzt.
3. In § 20 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem-
ber 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Pro-
duktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2
Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
setzt.
2. In § 2 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
2a. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „§ 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 des Pro-
duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 und 2
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 und 2 des Pro-
duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „Akkreditierung einer zugelassenen“
durch die Wörter „Erteilung der Befugnis an eine
zugelassene“ und die Wörter „§ 17 Abs. 5 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „§ 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
4. In § 22 Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsge-
setzes“ ersetzt.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Ge-
räte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-
räte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des BfR-Gesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 12 des BfR-Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Ar-
tikel 15 Absatz 55 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter
„Geräte- und“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des BVL-Gesetzes
In § 2 Absatz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) ge-
ändert worden ist, wird die bisherige Nummer 14 die
Nummer 9 und es werden die Wörter „Geräte- und“ ge-
strichen und die Zahl „13“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter
„§ 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt.
2. In § 29a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 17
Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ und die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Ge-
räte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsge-
setzes“ ersetzt.
3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 5
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheits-
gesetzes“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Geräte-
und Maschinenlärmschutzverordnung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung vom 6. März
2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Marktaufsichts-
maßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „Markt-
überwachungsmaßnahmen nach § 26 des Pro-
duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 des Produkt-
sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7
Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zei-
chen oder eine Aufschrift anbringt oder“.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Ab-
satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produkt-
sicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information
oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens
zehn Jahre aufbewahrt.“
Artikel 10
Änderung des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I
S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Ab-
satz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist“
durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicher-
heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178, 2179)“ ersetzt.
2. In § 23 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“
durch das Wort „hunderttausend“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Batteriegesetzes
Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1582), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Ab-
satz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist“
durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicher-
heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178, 2179)“ ersetzt.
2. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“
durch das Wort „hunderttausend“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung
über Gashochdruckleitungen*)
Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom
17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch
Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 13 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 3 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 34 Absatz 1 Nummer 4 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Pro-
duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Pro-
duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
cc) Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter
„§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Num-
mer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
gesetzes“ ersetzt.
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung über Gashochdruckleitun-
gen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) ist zwischenzeitlich
durch § 21 Satz 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928)
am 28. Mai 2011 außer Kraft getreten.

Artikel 13
Änderung des
Medizinproduktegesetzes
In § 2 Absatz 4 des Medizinproduktegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002
(BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Gefahrstoffver-
ordnung“ ein Komma und die Wörter „der Betriebs-
sicherheitsverordnung, der Druckgeräteverordnung,
der Aerosolpackungsverordnung“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung der
Rohrfernleitungsverordnung
§ 6 Absatz 4 der Rohrfernleitungsverordnung vom
27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt
durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010
(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 15
Änderung der
Verordnung über das Inverkehrbringen
elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektri-
scher Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be-
stimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I
S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Erste Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung
über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen auf dem Markt – 1. ProdSV)“.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die
Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beim In-
verkehrbringen muß das elektrische Betriebsmittel
mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes versehen sein“
durch die Wörter „Elektrische Betriebsmittel dürfen
nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
gemäß Absatz 2 mit der CE-Kennzeichnung nach
§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen sind“
ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-
mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches
Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder
2. entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen
nicht bereithält.“
Artikel 16
Änderung der
Verordnung über das Inverkehrbringen
von persönlichen Schutzausrüstungen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von per-
sönlichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316),
die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Achte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung
über die Bereitstellung von persönlichen
Schutzausrüstungen auf dem Markt – 8. ProdSV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen
von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf
dem Markt und das Ausstellen von neuen persön-
lichen Schutzausrüstungen.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Verkehr
gebrachte“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
reitgestellte“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird das Wort „Inverkehrbringen“
durch die Wörter „Bereitstellung auf dem Markt“
ersetzt.
3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“
durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ er-
setzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Persönliche Schutzausrüstung darf nur auf dem
Markt bereitgestellt werden, wenn folgende Vo-
raussetzungen erfüllt sind:“.
c) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort
„zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ er-
setzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“
durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen
bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit
der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon
aus, dass diese Schutzausrüstungen die Anfor-
derungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller
oder sein Bevollmächtigter auf Verlangen Folgen-
des vorlegen kann:
1. die Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b und
2. zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung
nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c

bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der
Baumusterprüfung nach § 6 unterliegen.“
6. In § 7 wird das Wort „zugelassene“ durch das Wort
„notifizierte“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-
mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3
Absatz 1 eine persönliche Schutzausrüstung bereit-
stellt.“
8. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der
Verordnung über das Inverkehrbringen
von einfachen Druckbehältern
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von ein-
fachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I
S. 1171), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 der Ver-
ordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Sechste Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung
über die Bereitstellung von einfachen
Druckbehältern auf dem Markt – 6. ProdSV)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen von neuen einfachen Druckbehältern“ durch
die Wörter „die Bereitstellung von neuen einfachen
Druckbehältern auf dem Markt“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Verkehr
gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
reitgestellt“ ersetzt und die Wörter „87/404/EWG
des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfa-
che Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, be-
richtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert
durch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates
vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25)
und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 220 S. 1)“ durch die Wörter
„2009/105/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über ein-
fache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009,
S. 12)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr
gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
reitgestellt“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehr-
bringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters
muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben
nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG
und der CE-Kennzeichnung versehen sein“ durch
die Wörter „Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter
darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der
Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeich-
nung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen
ist“ und das Wort „zugelassenen“ durch das Wort
„notifizierten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ gestri-
chen.
d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„87/404/EWG“ durch die Angabe „2009/105/EG“
ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf
nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er
gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach An-
hang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG ver-
sehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „87/404/EWG“ durch
die Angabe „2009/105/EG“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „87/404/EWG“
durch die Angabe „2009/105/EG“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „87/404/EWG“
durch die Angabe „2009/105/EG“ und das
Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifi-
zierten“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen
davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kenn-
zeichnung versehen sind, die Anforderungen die-
ser Verordnung erfüllen.“
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Betriebsanleitung
Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf
dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine
vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß
Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in
deutscher Sprache beigefügt ist.“
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-
mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3
Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genann-
ten Behälter auf dem Markt bereitstellt.“
8. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung der
Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom
26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Ar-
tikel 14 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Siebte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung – 7. ProdSV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen
(Geräte und Ausrüstungen)“ durch die Wörter „die
Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrich-
tungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem
Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Verkehr
gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
reitgestellt“ ersetzt.
3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“
durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ und
die Wörter „90/396/EWG des Rates vom 29. Juni
1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen
(ABL. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durch die Richt-
linie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl.
EG Nr. L 220 S. 1)“ durch die Wörter „2009/142/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtun-
gen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10)“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
auf dem Markt“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es
mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen
sein, durch das“ durch die Wörter „Ein Gerät
darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden,
wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß
§ 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d wird
jeweils die Angabe „90/396/EWG“ durch die
Angabe „2009/142/EG“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG“ durch
die Angabe „2009/142/EG“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beim In-
verkehrbringen muß der Ausrüstung eine Be-
scheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie
90/396/EWG beigefügt sein“ durch die Wörter
„Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitge-
stellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG bei-
gefügt ist“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „90/396/EWG“
durch die Angabe „2009/142/EG“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG“ durch
die Angabe „2009/142/EG“ und das Wort „zuge-
lassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Schriftliche Informationen
Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt
werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2
der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen
in deutscher Sprache beigefügt sind.“
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-
mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4
Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf
dem Markt bereitstellt.“
8. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung der
Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
S. 704), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Neunte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung – 9. ProdSV)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter
„die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem
Wort „Gesamtheit“ die Wörter „von Maschinen“
eingefügt.
b) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „in
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
c) In den Nummern 5 und 7 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die
Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Die grundlegenden Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzanforderungen sind die
verbindlichen Vorschriften für die Konstruk-
tion und den Bau von Produkten, für die
diese Verordnung gilt. Zweck dieser An-
forderungen ist es, ein hohes Maß an
Sicherheit und Gesundheitsschutz von
Personen und gegebenenfalls von Haus-
tieren, die Sicherheit von Sachen sowie,
soweit anwendbar, den Schutz der Um-
welt zu gewährleisten. Die grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor-
derungen sind in Anhang I der Richtlinie
2006/42/EG angegeben. Die grundlegen-
den Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
anforderungen hinsichtlich des Schutzes
der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4
dieses Anhangs genannten Maschinen an-
zuwenden.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstel-
lung von Maschinen auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gütern“ die
Wörter „und, soweit anwendbar, die Umwelt“
eingefügt.
c) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Betriebsanleitung“ die Wörter „im Sinne des
Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG“ eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 bis 4
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 3 Satz 1
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen“ durch
das Wort „notifizierten“ ersetzt.
6. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter „das
Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen“
durch die Wörter „die Bereitstellung von unvollstän-
digen Maschinen auf dem Markt“ ersetzt.
7. § 7 wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen
Behörden“ durch das Wort „Marktüberwa-
chungsbehörden“ und die Wörter „in den
Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt und nach
dem Wort „Gütern“ die Wörter „und, soweit
anwendbar, die Umwelt“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zuständigen
Behörden“ durch das Wort „Marktüberwa-
chungsbehörden“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zuständigen Be-
hörden“ durch das Wort „Marktüberwachungs-
behörden“ und die Wörter „in den Verkehr ge-
bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-
gestellt“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Marktüberwachung der in An-
hang I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG
genannten Maschinen zur Ausbringung von Pes-
tiziden wirken das Julius Kühn-Institut, Bundes-
forschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für
die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zu-
ständigen Behörden der Länder mit.“
9. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:
„§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicher-
stellt, dass die technischen Unterlagen verfüg-
bar sind,
2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebs-
anleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gung stellt,
3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung
mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konfor-
mitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht
rechtzeitig durchführt,
4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Kon-
formitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig
ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der
Maschine beiliegt,
5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung
mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-
Kennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
6. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zu-
lässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges
Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf
einer Maschine anbringt,
7. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicher-
stellt, dass die technischen Unterlagen erstellt
werden,
8. entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung
oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder
9. entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung
anbringt.“
10. Der bisherige § 10 wird § 9 und die Wörter „in den
Verkehr gebracht“ werden durch die Wörter „auf
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der
Verordnung über das Inverkehrbringen
von und Verkehr mit Sportbooten
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von und
Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1605), die zuletzt durch Artikel 3 § 19 der Verordnung
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zehnte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung
über die Bereitstellung von Sportbooten
und den Verkehr mit Sportbooten – 10. ProdSV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
auf dem Markt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Inverkehr-
bringen“ durch die Wörter „der Bereitstellung
auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr
gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
reitgestellt“ ersetzt.
c) In Absatz 7 werden in den Nummern 6, 6a und 14
jeweils die Wörter „den Europäischen Wirt-
schaftsraum in Verkehr gebracht“ durch die Wör-
ter „dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem
Markt bereitgestellt“ ersetzt.

3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“
durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ er-
setzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
auf dem Markt“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 7 des Produkt-
sicherheitsgesetzes“ und das Wort „zugelas-
senen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr
gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
reitgestellt“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 6
des Geräte- und Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des
Produktsicherheitsgesetzes“ und das
Wort „zugelassenen“ durch das Wort
„notifizierten“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „das
Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die
Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstel-
lung auf dem Markt“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 des Ge-
räte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgeset-
zes“ und das Wort „zugelassenen“ durch das
Wort „notifizierten“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstel-
lung auf dem Markt“ ersetzt.
5. In § 4 wird das Wort „erstmalige“ gestrichen.
6. In § 4a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem
Markt bereitgestellt“ ersetzt.
7. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buch-
stabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ und die
Wörter „in den Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf
dem Markt bereitstellt“ ersetzt.
8. § 6 wird aufgehoben.
Artikel 21
Änderung der
Explosionsschutzverordnung
Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember
1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Elfte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Explosionsschutzverordnung – 11. ProdSV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter
„die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Geräte-
sicherheitsgesetz“ durch das Wort „Produkt-
sicherheitsgesetz“ ersetzt.
3. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „in den Verkehr
gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-
gestellt“ ersetzt.
4. In § 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“
durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ er-
setzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
auf dem Markt“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter
„auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zu-
gelassenen“ durch das Wort „notifizierten“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden die Wörter „in
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem
Markt bereitgestellt“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen“ durch
das Wort „notifizierten“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf
dem Markt“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“
durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen
davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und
Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind und denen die EG-Konformitäts-
erklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richt-
linie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen
dieser Verordnung erfüllen.“
7. In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den

Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
reitstellt“ ersetzt.
8. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung der
Aufzugsverordnung
Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1393), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zwölfte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Aufzugsverordnung – 12. ProdSV)“.
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c wird jeweils das Wort „zu-
gelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“
durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen
davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbau-
teile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen
sind und denen die EG-Konformitätserklärung
nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt
ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfül-
len.“
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-
mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Num-
mer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in
den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeich-
nung anbringt.“
Artikel 23
Änderung der
Aerosolpackungsverordnung
Die Aerosolpackungsverordnung vom 27. September
2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Dreizehnte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf
dem Markt“ ersetzt.
3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „in den Verkehr ge-
bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-
gestellt“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
auf dem Markt“ ersetzt.
b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem
Markt bereitgestellt“ ersetzt.
5. In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den
Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
reitstellt“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der
Druckgeräteverordnung
Die Druckgeräteverordnung vom 27. September
2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Vierzehnte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf
dem Markt“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„in Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem
Markt bereitgestellt“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
auf dem Markt“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„in Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zu-
gelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ er-
setzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „in Verkehr ge-
bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-
gestellt“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verkehr ge-
bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-
gestellt“ ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen“
durch die Wörter „die Bereitstellung einzelner
Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt“ er-
setzt.
f) In Absatz 5 wird das Wort „zugelassenen“ durch
das Wort „notifizierten“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassene“
durch das Wort „notifizierte“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen
davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen,
die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Kon-
formitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie
97/23/EG versehen sind, die Anforderungen die-
ser Verordnung erfüllen.“
6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „zugelassene“ durch das
Wort „notifizierte“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“ durch das
Wort „notifizierten“ ersetzt.
7. In § 8 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den
Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
reitstellt“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der
Feuerzeugverordnung
Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I
S. 486), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
9. Januar 2009 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Bereitstellung
kindergesicherter Feuerzeuge auf dem Markt
(Feuerzeugverordnung – FeuerzeugV)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen von Feuerzeugen“ durch die Wörter „die
Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt“
ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die
Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „das Inverkehrbringen von Feuerzeugen“
durch die Wörter „die Bereitstellung von Feuer-
zeugen auf dem Markt“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Num-
mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
zes“ und die Wörter „in Verkehr bringt“ durch die
Wörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
setzt.
Artikel 26
Änderung des
Gesetzes über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
In § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar
2004 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter „des Produktsi-
cherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178, 2179)“ und die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2
Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes“
ersetzt.
Artikel 27
Änderung der
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmi-
gungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126)
werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 des Geräte- und Pro-
duktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert
worden ist,“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 des Pro-
duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178, 2179)“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung der
Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März
2011 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 9 werden die Angabe „GPSG“ durch
die Angabe „ProdSG“ und die Wörter „Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist“ durch die Wörter
„Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178, 2179)“ ersetzt.
2. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 5 des
GPSG“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Pro-
duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

3. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b werden die
Wörter „technische Arbeitsmittel oder überwa-
chungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetz“ durch die Wörter „Produkte oder
überwachungsbedürftige Anlage dem Produkt-
sicherheitsgesetz“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
In § 3 Absatz 7 Buchstabe b des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1512) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2
Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung der
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch
Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006
(BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „das
Inverkehrbringen von Sportbooten“ durch die
Wörter „die Bereitstellung von Sportbooten und
den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004
(BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20
des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178)“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „1996“ durch die
Angabe „1998“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 5, 7
oder 8“ durch die Wörter „Nummer 3 Buchstabe b, d
oder f“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung der
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom
20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die durch Artikel 3
§ 14 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in den Verkehr ge-
bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-
gestellt“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter
„§ 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgeset-
zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,
2179)“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 4, 5 und 8
sowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 2, § 27
Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produkt-
sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung der
Seeanlagenverordnung
In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Seeanlagenverordnung
vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2
Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai
2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden je-
weils die Wörter „das Inverkehrbringen von Sportboo-
ten“ durch die Wörter „die Bereitstellung von Sportboo-
ten und den Verkehr mit Sportbooten“ und das Wort
„Wasserfahrzeugen“ durch das Wort „Wasserfahrzeu-
ge“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung der
See-Sportbootverordnung
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von
Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1936)“ durch die Wörter „die Bereitstellung von
Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom
9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335)“
durch die Wörter „Artikel 30 des Gesetzes vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung des
Schiffssicherheitsgesetzes
In § 1 Absatz 3 Nummer 6 des Schiffssicherheitsge-
setzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai

2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden die
Wörter „Geräte- und“ gestrichen.
Artikel 36
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann den Wortlaut des Produktsicherheitsgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Bauproduk-
tengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
Das vorstehende Gesetz wird
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert wor-
den ist, außer Kraft.
(2) Artikel 19 tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der
Leyen
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp
Rösler
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2178. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fe8c31f906b1de8e….