§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
Stand: 10.06.2019
Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23a AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 16.03.2017 – 7 LC 81/15Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 16.03.2017 – 7 LC 80/15Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 01.10.2015 – 2 A 26/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 23a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 23a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1817)
BGBl. 2010 I S. 1817
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 23a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1351)
BGBl. 2002 I S. 1351
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 23a neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 636, 1350 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.