Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 12 Asylbewerberleistungsstatistik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
als Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind
Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und g sowie nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen. Die Angaben für die Erhebung
zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sind quartalsweise durchzuführen, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2 sowie nach Absatz 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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13.08.2019 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I 1290)
BGBl. 2019 I S. 1290
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2014 I S. 2187
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.