Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1946

BGBl. 2002 I S. 1946 · 293.218 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1946
                                              Gesetz
                          zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
                        und zur Regelung des Aufenthalts und der
Integration
                                 von Unionsbürgern und Ausländern
                                      (Zuwanderungsgesetz)
                                                       Vom 20. Juni 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit

          und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
          (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
Artikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unions-
          bürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung
          heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher
           Gesetze
Artikel 11 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 12 Änderung sonstiger Verordnungen
Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1

                      Gesetz
             über den Aufenthalt, die

        Erwerbstätigkeit und die Integration
         von Ausländern im Bundesgebiet
          (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

                     Inhaltsübersicht

                           Kapitel 1

               Allgemeine Bestimmungen
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich                      § 1
Begriffsbestimmungen                                       § 2

                           Kapitel 2
     Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

                           Abschnitt 1

                           Allgemeines

Passpflicht                                              § 3

Erfordernis eines Aufenthaltstitels                      § 4
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen                     § 5
Visum                                                    § 6
Aufenthaltserlaubnis                                     § 7
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis                    § 8
Niederlassungserlaubnis                                  § 9
Aufenthaltstitel bei Asylantrag                          § 10
Einreise- und Aufenthaltsverbot                          § 11

Geltungsbereich; Nebenbestimmungen                       § 12

                           Abschnitt 2
                             Einreise
Grenzübertritt                                           § 13
Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum                      § 14
Zurückweisung                                            § 15

                           Abschnitt 3

              Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

Studium; Sprachkurse; Schulbesuch                        § 16
Sonstige Ausbildungszwecke                               § 17

                           Abschnitt 4
           Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Beschäftigung                                            § 18

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte            § 19
Zuwanderung im Auswahlverfahren                          § 20
Selbständige Tätigkeit                                   § 21

                           Abschnitt 5

                Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
              humanitären oder politischen Gründen
Aufnahme aus dem Ausland                                 § 22
Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden   § 23
BGBl. 2002, Seite 1947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1947
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
Aufenthalt aus humanitären Gründen
Dauer des Aufenthalts

                            Abschnitt 6
                  Aufenthalt aus familiären Gründen
Grundsatz des Familiennachzugs
Familiennachzug zu Deutschen
Familiennachzug zu Ausländern

Ehegattennachzug

Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

Kindernachzug

Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

Aufenthaltsrecht der Kinder

Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht
der Kinder

Nachzug sonstiger Familienangehöriger

                            Abschnitt 7
                    Besondere Aufenthaltsrechte

Recht auf Wiederkehr

Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

                            Abschnitt 8

            Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit

Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung

Versagungsgründe

Widerruf der Zustimmung

Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

                            Kapitel 3
                  Förderung der Integration

Integrationskurs und -programm

Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

                            Kapitel 4

           Ordnungsrechtliche Vorschriften
Ordnungsverfügungen
Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
Ausweisrechtliche Pflichten
Feststellung und Sicherung der Identität

                            Kapitel 5
             Beendigung des Aufenthalts
                            Abschnitt 1

                   Begründung der Ausreisepflicht

Ausreisepflicht

Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;

Fortgeltung von Beschränkungen

Widerruf

Zwingende Ausweisung

Ausweisung im Regelfall
Ermessensausweisung
Besonderer Ausweisungsschutz

§ 24                               Abschnitt 2
§ 25                 Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 26   Zurückschiebung                                           § 57
       Abschiebung                                               § 58
       Androhung der Abschiebung                                 § 59
       Verbot der Abschiebung                                    § 60
§ 27   Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen             § 61
§ 28   Abschiebungshaft                                          § 62
§ 29
                                   Kapitel 6
§ 30
                         Haftung und Gebühren
§ 31
       Pflichten der Beförderungsunternehmer                     § 63
§ 32
       Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer       § 64
§ 33
       Pflichten der Flughafenunternehmer                        § 65
§ 34
       Kostenschuldner; Sicherheitsleistung                      § 66

§ 35   Umfang der Kostenhaftung                                  § 67

§ 36   Haftung für Lebensunterhalt                               § 68
       Gebühren                                                  § 69
       Verjährung                                                § 70

                                   Kapitel 7
§ 37
                         Verfahrensvorschriften
§ 38
                                   Abschnitt 1
                                Zuständigkeiten
       Zuständigkeit                                             § 71

       Beteiligungserfordernisse                                 § 72
§ 39
       Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren
§ 40
       und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln               § 73
§ 41
       Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis                  § 74
§ 42
                                   Abschnitt 2
                    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
       Aufgaben                                                  § 75

§ 43   Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration       § 76

§ 44
                                   Abschnitt 3
§ 45
                             Verwaltungsverfahren
       Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen              § 77

       Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und
       Bescheinigungen                                           § 78
§ 46   Entscheidung über den Aufenthalt                          § 79
§ 47   Handlungsfähigkeit Minderjähriger                         § 80
§ 48   Beantragung des Aufenthaltstitels                         § 81
§ 49   Mitwirkung des Ausländers                                 § 82
       Beschränkung der Anfechtbarkeit                           § 83
       Wirkungen von Widerspruch und Klage                       § 84
       Berechnung von Aufenthaltszeiten                          § 85

                                   Abschnitt 4

                       Datenübermittlung und Datenschutz
§ 50
       Erhebung personenbezogener Daten                          § 86

       Übermittlungen an Ausländerbehörden                       § 87
§ 51
       Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen
§ 52
       Verwendungsregelungen                                     § 88
§ 53
       Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden
§ 54   Maßnahmen                                                 § 89
§ 55   Übermittlungen durch Ausländerbehörden                    § 90
§ 56   Speicherung und Löschung personenbezogener Daten          § 91
BGBl. 2002, Seite 1948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1948
                           Kapitel 8
              Beauftragte für Migration,
              Flüchtlinge und Integration
Amt der Beauftragten

Aufgaben
Amtsbefugnisse

                           Kapitel 9

           Straf- und Bußgeldvorschriften
Strafvorschriften
Einschleusen von Ausländern
Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und

bandenmäßiges Einschleusen
Bußgeldvorschriften

                          K a p i t e l 10

           Verordnungsermächtigungen;

        Übergangs- und Schlussvorschriften

Verordnungsermächtigung
Sprachliche Anpassung

Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen
und Anrechnung
Anwendung bisherigen Rechts
Übergangsregelungen

Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
Einschränkung von Grundrechten
Stadtstaatenklausel

                           Kapitel 1
               Allgemeine Bestimmungen

                               §1
       Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

  (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung
des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik
Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung

            von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländer-
            behörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Auf-
            enthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit
§ 92a       besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig ge-
            macht werden können.
§ 93a
§ 94a
                                    §2

                         Begriffsbestimmungen
           (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne
§ 95a    des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
§ 96a      (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und

         die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches
§ 96a    Sozialgesetzbuch.
§ 97a       (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert,
         wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenver-
         sicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher
         Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld

         sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitrags-

         leistungen beruhen oder die gewährt werden, um den
§ 98a    Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
§ 98a
           (3a) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr
§ 99a    gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungs-
         suchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwoh-
§ 100a   nung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn
§ 101a   er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften
§ 102a
         hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.
         Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wer-
§ 103a   den bei der Berechnung des für die Familienunterbringung
§ 104a   ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
§ 105a     (4) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtver-
         merk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in
         das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen
         (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergan-
         genen Rechtsakte.
            (5) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes
         ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richt-
         linie 01/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindest-
         normen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im
         Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über
         Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Ver-
         teilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den
unter Berücksichtigung der Integrationsfähigkeit sowie          Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf
der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interes-       die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
sen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient
zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen
der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die
Kapitel 2
Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die                Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Förderung der Integration von Ausländern. Die Regelun-
gen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
  (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aus-
länder,

1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die all-
   gemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt
 Abschnitt 1
Allgemeines

       §3

  Passpflicht
   ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt          (1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen
   ist,
oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und
2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas-        gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der
   sungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit
   unterliegen,
Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.
  (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für       bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der
   den diplomatischen und konsularischen Verkehr und
Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen
   für die Tätigkeit internationaler Organisationen und         anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten
   Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen,
Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
BGBl. 2002, Seite 1949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1949
                             §4
           Erfordernis eines Aufenthaltstitels

  (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Auf-
enthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern

nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch

Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf

Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509)

(Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthalts-
recht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1. Visum (§ 6),

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).
   (2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt
ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbs-
tätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel
muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Auf-
enthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt,
kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt
werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt
hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass
die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der
Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei
der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt
für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
  (3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben,
wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitgebern
nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Auf-
enthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines
Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätig-
keit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist.
  (4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die
als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das
berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
  (5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsab-
kommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist
verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch
den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die
Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

                             §5

        Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel
voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthalts-
   titels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus
   einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik
   Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

   (2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus,
dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im
   Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraus-
setzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder
es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht
zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

   (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels

nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist

von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen;

in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthalts-

titels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen

werden.

   (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen,
wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische

Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politi-
scher Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich
zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung
droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Ver-
einigung angehört, die den internationalen Terrorismus
unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Aus-
nahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer
gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und
glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln
Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder
die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzel-
fällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenz-
übertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu
sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

                            §6
                           Visum

  (1) Einem Ausländer kann
1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei
   Monaten pro Halbjahr (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des
Schengener Durchführungsübereinkommens und der
dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind.
In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völker-
rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des
Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt
sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu be-
schränken.

  (2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für
mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von
bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass
der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate pro Halbjahr
nicht überschreiten darf.

  (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum
kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtauf-
enthaltsdauer von drei Monaten pro Halbjahr verlängert
werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von einer
Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwender-
staates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate inner-
halb des betreffenden Halbjahres kann das Visum nur
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ver-
längert werden.
  (4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das
Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der
BGBl. 2002, Seite 1950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1950
Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den
für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis gelten-
den Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts
mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des

Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungs-

erlaubnis angerechnet.

                            §7

                  Aufenthaltserlaubnis

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufent-
haltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnit-
ten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten
Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von
diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck
erteilt werden.
   (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung
des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist
eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Be-
stimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung
entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt
werden.

                            §8
        Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

   (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die
Erteilung.

  (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht
verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei
einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehen-
den Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen
hat.
  (3) Hat ein Ausländer entgegen seiner Verpflichtung
nach § 45 nicht mit der Teilnahme an einem Integrations-
kurs begonnen, so soll dieser Umstand bei der Entschei-
dung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
berücksichtigt werden.

                            §9

                Niederlassungserlaubnis
  (1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen
werden. § 47 bleibt unberührt.

  (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu
erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder frei-
   willige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
   geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch
   auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs-
   oder Versorgungseinrichtung oder eines Versiche-
   rungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfall-
   zeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher
   Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vor-
   sätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-

   strafe von mindestens sechs Monaten oder einer
   Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt
   worden ist,

5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeit-

   nehmer ist,

6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung
   seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen
   Sprache verfügt,

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-
   schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im
   Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine
   mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familien-
   angehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind
nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich
abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird
abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körper-
lichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinde-
rung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung
einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7
und 8 abgesehen werden. Darüber hinaus wird von den
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen,
wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten
Gründen nicht erfüllen kann.

  (3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft
leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.
Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 wird ab-
gesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung
befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder
beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den
Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
   (4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2
Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Straf-
haft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaub-
nis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthalts-
erlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaub-
   nis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer
   zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Nieder-
   lassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der da-
   zwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bun-
   desgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungs-
   erlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier
   Jahre,

2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außer-
   halb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der
   Aufenthaltserlaubnis führte.

                           § 10

             Aufenthaltstitel bei Asylantrag
  (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asyl-
verfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines
gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten
Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn
wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es
erfordern.
BGBl. 2002, Seite 1951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1951
  (2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Aus-
länderbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel

kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet
des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer

einen Asylantrag gestellt hat.

  (3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar
abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurück-
genommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel
nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern
der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrens-
gesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Auf-
enthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im
Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
keine Anwendung.

                            § 11
            Einreise- und Aufenthaltsverbot

  (1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben
oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs
nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in
den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden
auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der
Ausreise.
  (2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten
Frist kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt wer-
den, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn
zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die
Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten
würde.

                            § 12

        Geltungsbereich; Nebenbestimmungen

  (1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt.
Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener
Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

  (2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit
Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können,
auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer
räumlichen Beschränkung, verbunden werden.

  (3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in
dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer
räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich
zu verlassen.

  (4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufent-
haltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt
sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht
werden.
   (5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das
Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes
beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis

ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches

Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder
die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten
würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen
erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

                     Abschnitt 2

                        Einreise

                           § 13

                      Grenzübertritt

  (1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise
aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen
Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer
Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Verein-
barungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind
verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen an-
erkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3
Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
  (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein
Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschrit-
ten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der
Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Ge-
setzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder
während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung
dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem
bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt
keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen
eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich
bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die
Grenze überschritten hat.

                           § 14
        Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
   (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet

ist unerlaubt, wenn er

1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3
   Abs. 1 nicht besitzt,
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht
   besitzt oder

3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er
   besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.

  (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können
Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

                           § 15

                     Zurückweisung

  (1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an
der Grenze zurückgewiesen.
 (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen
werden, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,

2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt

   nicht dem angegebenen Zweck dient oder

3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Ho-
   heitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des
   Schengener Durchführungsübereinkommens nicht
   erfüllt.
BGBl. 2002, Seite 1952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1952
  (3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden
Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Auf-

enthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden,

wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des
§ 5 Abs. 1 nicht erfüllt.

   (4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden

entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen
Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen wer-
den, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet
ist.

                     Abschnitt 3
  Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

                          § 16
         Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

  (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studien-
bewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren
Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvor-
bereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Auf-
enthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen
soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums
wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu
weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Auf-
enthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem an-
gemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die
Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens
neun Monate betragen.

  (2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der
Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Auf-
enthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht
ein gesetzlicher Anspruch besteht.
  (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung
einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180
halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur
Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.

  (4) Nach Abschluss des Studiums kann die Aufent-
haltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche
verlängert werden.

  (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studien-
vorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den
Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

                          § 17

             Sonstige Ausbildungszwecke
  Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung erteilt
werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42
oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist,
dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der
Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen
bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt
für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.
§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

                     Abschnitt 4

              Aufenthalt zum

         Zweck der Erwerbstätigkeit

                          § 18

                     Beschäftigung

   Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die
Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaat-
liche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für
Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der
Zustimmung durch die Bundesanstalt für Arbeit sind in die
Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.

                          § 19
    Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

  (1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in be-
sonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt
werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42
oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass
die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der
Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und
die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in
die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland
ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist.
  (2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kennt-
   nissen,

2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder
   wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener
   Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer
   Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von min-
   destens dem Doppelten der Beitragsbemessungs-
   grenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

                          § 20

         Zuwanderung im Auswahlverfahren

   (1) Eine Niederlassungserlaubnis wird zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit erteilt, wenn ein Ausländer erfolg-
reich am Auswahlverfahren teilgenommen hat. Dies gilt
auch für Ausländer, die sich bereits rechtmäßig im Bun-
desgebiet aufhalten.
   (2) Das Auswahlverfahren erfolgt im wirtschaftlichen
und wissenschaftlichen Interesse der Bundesrepublik
Deutschland und dient der Zuwanderung qualifizierter
Erwerbspersonen, von denen ein Beitrag zur wirtschaft-
lichen Entwicklung und die Integration in die Lebens-
verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten
sind. Die Auswahl erfolgt durch ein Punktesystem unter
besonderer Berücksichtigung von Staatsangehörigen der
Länder, mit denen die Verhandlungen über den Beitritt zur
Europäischen Union eröffnet sind.
  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundestages und des
Bundesrates die Bedingungen für die Teilnahme an dem
Auswahlverfahren, die allgemeinen Kriterien für die Aus-
BGBl. 2002, Seite 1953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1953
wahl der Zuwanderungsbewerber sowie die Bewertung
durch ein Punktesystem und Einzelheiten des Verfahrens
festzulegen. Als Mindestbedingungen für die Teilnahme
sind die gesundheitliche Eignung, ein guter Leumund,
die Sicherung des Lebensunterhalts und eine Berufsaus-
bildung vorzusehen. Für die Auswahl der Zuwanderungs-
bewerber ist zumindest die Bewertung der folgenden
Kriterien vorzusehen:

1. Alter des Zuwanderungsbewerbers;
2. schulische und berufliche Qualifikation sowie die
   Berufserfahrung des Zuwanderungsbewerbers; Unter-
   brechung der Berufstätigkeit oder längere Ausbil-
   dungsdauer auf Grund der Wahrnehmung von Fa-
   milienpflichten wie Kindererziehung oder häusliche
   Pflege dürfen keine nachteilige Bewertung zur Folge
   haben;

3. Familienstand des Zuwanderungsbewerbers;

4. Sprachkenntnisse des Zuwanderungsbewerbers;
5. Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland;
6. Herkunftsland.
Bei der Auswahl der Zuwanderungsbewerberinnen und
Zuwanderungsbewerber ist ein den Bewerbungen ent-
sprechender Anteil von Frauen und Männern auszu-
wählen.
  (4) Das Auswahlverfahren wird nur durchgeführt, wenn
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die
Bundesanstalt für Arbeit nach Beteiligung des Zuwan-
derungsrates (§ 76) gemeinsam eine Höchstzahl für die
Zuwanderung im Auswahlverfahren festgesetzt haben.
  (5) Die Niederlassungserlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung über

die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren (Zuwan-

derungsmitteilung) beantragt wird.
  (6) Bewerber, die nicht erfolgreich am Auswahlverfah-
ren teilgenommen haben, können frühestens nach Ablauf
von drei Jahren ab Bekanntgabe der ablehnenden Zu-
wanderungsmitteilung erneut am Auswahlverfahren teil-
nehmen.

                          § 21

                Selbständige Tätigkeit

   (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden,
wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder
ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit
positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt
und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital
oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurtei-
lung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich ins-
besondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegen-
den Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen
des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den
Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungs-
situation und dem Beitrag für Innovation und Forschung;

ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse ist in der

Regel anzunehmen, wenn die Investition mindestens
1 Million Euro beträgt und mindestens zehn Arbeitsplätze
geschaffen werden. Bei der Prüfung sind die für den Ort
der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die
zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen
Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung
zuständigen Behörden zu beteiligen.

  (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn
völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit bestehen.
  (3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die
Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine
angemessene Altersversorgung verfügen.

  (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei
Jahre befristet. Nach drei Jahren ist abweichend von § 9
Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der
Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht
hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.

                     Abschnitt 5

   Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
 humanitären oder politischen Gründen

                           § 22
              Aufnahme aus dem Ausland
   Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Aus-
land aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthalts-
erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des
Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt
die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit.
                           § 23

             Aufenthaltsgewährung durch

             die obersten Landesbehörden

   (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrecht-
lichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi-
scher Interessen der Bundesrepublik Deutschland anord-
nen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in
sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter
der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung
nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundes-

einheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium des Innern.
  (2) Bei besonders gelagerten politischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnung vor-
sehen, dass den betroffenen Personen eine Nieder-
lassungserlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen kann
abweichend von § 9 Abs. 1 eine wohnsitzbeschränkende
Auflage erteilt werden.

   (3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder
teilweise entsprechende Anwendung findet.

                           § 24

                Aufenthaltsgewährung

             zum vorübergehenden Schutz

  (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses
des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie
01/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der
seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufge-
nommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6
der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden
BGBl. 2002, Seite 1954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1954
Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über
die Identifizierungsdaten der aufgenommenen Ausländer
und deren Familienangehörigen.
  (2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist
ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu ver-
sagen.
  (3) Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1
aufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt.
Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum
vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren.
Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für
die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart
haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern fest-
gelegte Schlüssel.
   (4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
stimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung
innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln,
sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
andere Stellen übertragen. Ein Widerspruch gegen die
Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung.
   (5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in
einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort
aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach
den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.

  (6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf
nicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer
Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.

   (7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehen-
den Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich
in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.

                            § 25
         Aufenthalt aus humanitären Gründen
  (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter an-
erkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.

   (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.

   (3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis er-

teilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aus-
setzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Aus-
reise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist.
  (4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden
Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, so-
lange dringende humanitäre oder persönliche Gründe
oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorüber-
gehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1
und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer
Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundes-
gebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte
bedeuten würde.
  (4a) Abweichend von den in diesem Gesetz festgeleg-
ten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für
einen Aufenthaltstitel kann einem Ausländer auf Ersuchen
einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
bestimmten Stelle eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder
verlängert werden, wenn dringende humanitäre oder per-
sönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers
im Bundesgebiet rechtfertigen.
   (5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig
ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
den unmöglich ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Ausreise-
hindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere wenn er
falsche Angaben macht oder über seine Identität oder
Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderun-
gen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

                           § 26
                 Dauer des Aufenthalts
  (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert
werden.

   (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert wer-
den, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer
Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe ent-
fallen sind.

  (3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Auf-
enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des
Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraus-
setzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht
vorliegen.
  (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben
Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn
die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die
Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von
§ 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist an-
gerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Le-
bensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35
entsprechend angewandt werden.

                     Abschnitt 6

    Aufenthalt aus familiären Gründen

                           § 27

           Grundsatz des Familiennachzugs
  (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wah-
rung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug)
wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des
Grundgesetzes erteilt und verlängert.
BGBl. 2002, Seite 1955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1955
  (2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebens-
partnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet fin-
den Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie § 51 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
   (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn der-
jenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den
Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehö-
rigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen
werden.
                          § 28

            Familiennachzug zu Deutschen

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5
Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur
   Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von
§ 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines
minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn
die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt
wird.

  (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlas-
sungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebens-
gemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fort-
besteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf
einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen
kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert,
solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

  (3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe An-

wendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des

Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im
Bundesgebiet tritt.

  (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 ent-

sprechende Anwendung.

  (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit.

                          § 29

           Familiennachzug zu Ausländern

  (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Auf-
   enthaltserlaubnis besitzen und
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

  (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen
Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen
werden.
  (3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und
dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Auf-
enthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25
Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der

Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familien-
nachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht
gewährt.
  (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und
dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder
dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten ab-
weichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem
Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1
gewährt wurde und
1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland
   durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Union übernommen wird oder

   sich außerhalb der Europäischen Union befindet und
   schutzbedürftig ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Fa-
milienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehen-
der Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich

nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen
Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.

  (5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

                           § 30

                   Ehegattennachzug

  (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufent-
haltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2
   besitzt,

3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren

   Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Auf-

   enthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.

  (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von
Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine

Aufenthaltserlaubnis besitzt.

  (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5

Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden,

solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

                           § 31

   Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im
Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs
unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert,
wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei
   Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat
   oder
2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche
   Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthalts-
erlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn,
er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertreten-
den Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufenthalts-
erlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
BGBl. 2002, Seite 1956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1956
  (2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßi-
gen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit
es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist,
dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen,
es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere
Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen
der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche
Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht
oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung
seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an
der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu
den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines
mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft
lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt wer-
den, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertreten-
den Grund auf Sozialhilfe angewiesen ist.
   (3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Auf-

hebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unter-

haltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers ge-

sichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis

besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2

Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu

erteilen.

   (4) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht der

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des

Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Auf-

enthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die

Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungs-

erlaubnis nicht vorliegen.

                          § 32

                    Kindernachzug
   (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers
ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
   Abs. 1 oder 2 besitzt,
2. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach den
   §§ 19, 20 oder 26 Abs. 3 besitzt oder
3. beide Eltern oder der allein personensorgeberech-
   tigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Nieder-
   lassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen
   Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder
   dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das
   Bundesgebiet verlegt.
  (2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das
zwölfte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltser-
laubnis zu erteilen, wenn es ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache besitzt und beide Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltser-
laubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

   (3) Dem Kind eines Ausländers, welches das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthalts-
erlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthalts-
erlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
  (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann dem
minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter Be-
rücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Situation

sowie der Erwartung, dass das Kind, beispielsweise
wegen vorhandener Kenntnisse der deutschen Sprache,
sich integrieren wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden.

                           § 33
        Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

   Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist
abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts
wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die
Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlas-
sungserlaubnis besitzt. Der Aufenthalt eines im Bundes-
gebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunkt
der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei
aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des
visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

                           § 34
              Aufenthaltsrecht der Kinder

  (1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist ab-

weichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu ver-

längern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil

eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis

besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemein-

schaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein

Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

  (2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind

erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen,

vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.

Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaub-

nis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender

Anwendung des § 37 verlängert wird.
  (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden,

solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nieder-
lassungserlaubnis noch nicht vorliegen.

                           § 35
             Eigenständiges, unbefristetes
              Aufenthaltsrecht der Kinder
  (1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Auf-
enthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist
abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis
zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines
16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Auf-
enthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz
   der Aufenthaltserlaubnis ist,
2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen
   Sprache verfügt und

3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer
   Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schu-
   lischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

   (2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Be-
sitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht
die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb
des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
   (3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-
erlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers
   beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
BGBl. 2002, Seite 1957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1957
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer
   vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Frei-
   heitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer
   Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt
   worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe
   ausgesetzt ist oder

3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von

   Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch

   Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Aus-

   länder befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem
   anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungs-
   abschluss führt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaub-

nis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheits-
strafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugend-
strafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der
Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

  (4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3
Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist ab-
zusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung nicht erfüllt werden können.

                           § 36
       Nachzug sonstiger Familienangehöriger

  Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers
kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außer-
gewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Fa-
milienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf
minderjährige Familienangehörige § 34 entsprechende
Anwendung.

                     Abschnitt 7

        Besondere Aufenthaltsrechte
                           § 37

                 Recht auf Wiederkehr

   (1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,

ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre

   rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs

   Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
   oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist,
   die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren über-
   nommen hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
   nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des
   21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit
   der Ausreise gestellt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
  (2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von
den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Vorausset-
zungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1
bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden,
wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten
Schulabschluss erworben hat.

  (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt
werden,
1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder
   ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet
   verließ,

2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder

3. solange der Ausländer minderjährig und seine per-

   sönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewähr-

   leistet ist.

  (4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht
nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus
eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhalts-

verpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.

  (5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bun-
desgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise
mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf-
gehalten hat.

                           § 38

       Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
  (1) Einem ehemaligen Deutschen ist
1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei
   Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf
   Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
   im Bundesgebiet hatte,

2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei
   Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit min-
   destens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt
   im Bundesgebiet hatte.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis
vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.
§ 81 Abs. 3 gilt entsprechend.

   (2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

  (3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach
Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.

  (4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2

berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende An-

wendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von

ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen
als Deutscher behandelt wurde.

                     Abschnitt 8
               Beteiligung der
           Bundesanstalt für Arbeit

                           § 39
      Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
   (1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Aus-
übung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zu-
stimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt werden,
soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes
bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn
dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein
Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
BGBl. 2002, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958
  (2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
nach § 18 zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern
       nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
       nicht ergeben,

   b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer

       sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der
       Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder
       andere Ausländer, die nach dem Recht der
       Europäischen Union einen Anspruch auf vor-
       rangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht
       zur Verfügung stehen oder

2. der Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes im Be-
   nehmen mit dem Landesarbeitsamt durch Prüfung
   nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne
   Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige
   festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen
   Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt-
   und integrationspolitisch verantwortbar ist,
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedin-
gungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer be-
schäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche
Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch
dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung des
Arbeitsamtes vermittelt werden können. Der Arbeitgeber,
bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür
eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesanstalt für
Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und
sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
   (3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu an-
deren Zwecken der Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 eine Zu-
stimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Ausübung
einer Beschäftigung erforderlich ist.
  (4) Die Zustimmung zu einer Beschäftigung nach § 18,
die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf
nur erteilt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung
oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

   (5) Die Zustimmung kann die Dauer und die beruf-

liche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf
bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
   (6) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn
sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.

                           § 40
                   Versagungsgründe

  (1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn

1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten
   Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande ge-
   kommen ist,

2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des

   Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.

  (2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2
   Nr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches
   Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder 16
   Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
   schuldhaft verstoßen hat,
2. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers
   vorliegen.

                            § 41
                Widerruf der Zustimmung

  Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der
Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-
gleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39
Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2

erfüllt ist.

                            § 42
    Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

  (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1. Beschäftigungen, in denen eine Zustimmung der
   Bundesanstalt für Arbeit für die Beschäftigung eines
   Ausländers nicht erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 17
   Satz 1, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1),
2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung
   der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit; dabei
   kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrang-
   prüfung geregelt werden,
3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung auch für
   weniger qualifizierte Beschäftigungen erteilt werden
   darf (§ 39 Abs. 4),

4. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche
   und regionale Beschränkung der Zustimmung nach
   § 39 Abs. 5,
5. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend
   von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf.
  (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann der Bundesanstalt für Arbeit zur Durchführung
der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu er-
lassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Euro-
päischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen
über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischen-
staatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von

Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

                         Kapitel 3

               Förderung der Integration

                            § 43
            Integrationskurs und -programm
  (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bun-
desgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche,

kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundes-
republik Deutschland wird gefördert.

  (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern wer-
den durch ein Grundangebot zur Integration (Integrations-

kurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Angebote,

die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die
Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen.
Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im
Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die
Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des
täglichen Lebens selbständig handeln können.
  (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen
Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Er-
langung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen
BGBl. 2002, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959
Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der
Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in
Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine
vom Sprachkursträger auszustellende Bescheinigung
nachgewiesen. Die Teilnahme am Basissprachkurs ist in
der Regel Voraussetzung für die Teilnahme am Aufbau-
sprachkurs. Soweit erforderlich, soll der Integrationskurs
durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch
Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Für teil-
nahmeberechtigte und -verpflichtete Ausländer (§§ 44, 45)
werden der Basissprachkurs und der Orientierungskurs
vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert
und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffent-
licher Träger bedienen kann. Im Übrigen ist die Durch-
führung der Integrationsmaßnahmen Aufgabe der Länder.
Für die Teilnahme am Integrationskurs kann unter Be-
rücksichtigung der Leistungsfähigkeit ein angemessener
Kostenbeitrag erhoben werden. Zur Zahlung ist auch
derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung
des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

  (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere
Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die
Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durch-
führung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl
und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmen-
bedingungen für die Teilnahme einschließlich der Kosten-
beiträge durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu regeln.
   (5) Der Integrationskurs kann durch weitere Inte-
grationsangebote, insbesondere ein migrationsspezifi-
sches Beratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundes-
ministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle
entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in
dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote
von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für
Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfeh-

lungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote

vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten
Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informa-
tionsmaterialien über bestehende Integrationsangebote
werden die Länder, die Kommunen und die Ausländer-
beauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie
der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen
beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften,
Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der
freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche
Interessenverbände beteiligt werden.

                          § 44
             Berechtigung zur Teilnahme
              an einem Integrationskurs

  (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an
einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der erstmals
eine Aufenthaltserlaubnis

1. zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

2. zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30,

   32, 36),

3. aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder
4. ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck (§ 7 Abs. 1
   Satz 2)
erhält, wenn er sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält.
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel aus-
zugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis

von mehr als einem Jahr oder seit über 18 Monaten eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt
ist vorübergehender Natur. Einen Anspruch auf Teilnahme
an einem Integrationskurs hat auch, wer eine Nieder-
lassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält. Ausgenommen
sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bis-
herige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland
fortsetzen.
  (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei
Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden
Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

  (3) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht
oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer
Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

                          § 45

             Verpflichtung zur Teilnahme
              an einem Integrationskurs

  (1) Ein Ausländer, der nach § 44 einen Anspruch auf
Teilnahme an einem Integrationskurs hat, ist zur Teil-
nahme verpflichtet, wenn er sich nicht auf einfache Art in
deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
  (2) Die Ausländerbehörde stellt bei der Ausstellung des
den Teilnahmeanspruch begründenden Aufenthaltstitels
fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.
  (3) Ein Ausländer ist von der Teilnahmepflicht nach
Absatz 1 ganz oder teilweise zu befreien, wenn

1. er sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder
   sonstigen Ausbildung befindet,
2. er die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsange-
   boten im Bundesgebiet nachweist oder

3. seine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzu-

   mutbar ist.

  (4) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach
Absatz 1 aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach,
so führt die zuständige Ausländerbehörde vor der Ver-
längerung seiner Aufenthaltserlaubnis ein Beratungs-
gespräch durch, in dem der Ausländer auf die Aus-
wirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteil-
nahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7
und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes)
hingewiesen wird.

                        Kapitel 4

          Ordnungsrechtliche Vorschriften

                          § 46

                Ordnungsverfügungen

   (1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem

vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen

zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann
sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem
von ihr bestimmten Ort zu nehmen.
  (2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechen-
der Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes
untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die
Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden,
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wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im
Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaub-
nisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald
der Grund seines Erlasses entfällt.

                          § 47
              Verbot und Beschränkung
              der politischen Betätigung

  (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen
Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische
Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder
untersagt werden, soweit sie
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik
   Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von
   Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen
   Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche
   Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche
   Interessen der Bundesrepublik Deutschland beein-
   trächtigt oder gefährdet,
2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrecht-
   lichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-
   land zuwiderlaufen kann,

3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutsch-

   land, insbesondere unter Anwendung von Gewalt,

   verstößt oder

4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrich-

   tungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundes-

   gebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den

   Grundwerten einer die Würde des Menschen achten-
   den staatlichen Ordnung unvereinbar sind.

  (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird
untersagt, soweit sie

1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die
   Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet
   oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts wider-
   spricht,
2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung poli-
   tischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich
   unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt
   oder geeignet ist oder
3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen
   innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unter-
   stützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Perso-
   nen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets
   Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrich-
   tungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.

                          § 48
              Ausweisrechtliche Pflichten

  (1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen
Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufent-
haltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung
der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-
zuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit
dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen
nach diesem Gesetz erforderlich ist.
   (2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in
zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweis-
pflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel

oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den
Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als
Ausweisersatz bezeichnet ist.
   (3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder
Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des
Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und
sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Iden-
tität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und
Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen
anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren
Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhän-
digen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner
Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen
tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher
Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten
Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maß-
nahme zu dulden.

                           § 49
       Feststellung und Sicherung der Identität

  (1) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit
dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden

auf Verlangen Angaben zu seiner Identität und Staats-

angehörigkeit zu machen.

  (2) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staats-

angehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung

seiner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, wenn

1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufent-
   haltstitel erteilt werden soll oder

2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem
   Gesetz erforderlich ist.

  (3) Zur Feststellung und Sicherung der Identität können
die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder
   verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder
   eingereist ist;
2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begrün-
   den, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung
   oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins
   Bundesgebiet einreisen will;
3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind,
   sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in
   Betracht kommt;
4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des
   Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurück-
   gewiesen oder zurückgeschoben wird;
5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt
   von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige
   von Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten
   bestehen sowie in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten
   Fällen;

6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz
   nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23, 29 Abs. 3;
7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt
   worden ist.
  (4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3 sind
die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken
sowie die Vornahme von Messungen und ähnlichen
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Maßnahmen. Diese sind zulässig bei Ausländern, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der
Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die
Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen
bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur
unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden
kann.
  (5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der
Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene
Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger auf-
gezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen,
wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt
wurde.

  (6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-
jahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten
Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und
nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der
Abdrücke aller zehn Finger zu sichern.

  (7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-
jahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufent-
haltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme
der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt
hat.
  (8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Ab-
sätzen 2 bis 7 zu dulden.

                        Kapitel 5

             Beendigung des Aufenthalts

                     Abschnitt 1
      Begründung der Ausreisepflicht

                           § 50

                     Ausreisepflicht

  (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er
einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr
besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziations-
abkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
  (2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich
oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum
Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet
spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unan-
fechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen
Härtefällen verlängert werden.
   (3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Voll-
ziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungs-
androhung entfällt.
  (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer
seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Auf-
enthalt dort erlaubt sind.
  (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh-
nung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für
mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländer-
behörde vorher anzuzeigen.
  (6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen
Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung
genommen werden.

  (7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthalts-
beendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur
Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben
werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein aus-
gewiesener oder abgeschobener Ausländer kann zum
Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und,
für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet, zur Fest-
nahme ausgeschrieben werden.

                            § 51
          Beendigung der Rechtmäßigkeit
  des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

  (1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht
   vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von
   sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde
   bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthalts-
   titels gemäß der §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 einen
   Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer

von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht
nach den Nummern 6 und 7.
   (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der
sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens
15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat
sowie die Niederlassungserlaubnis seines Ehegatten
erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren
Lebensunterhalt gesichert ist. Zum Nachweis des Fort-

bestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Auslän-
derbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts
auf Antrag eine Bescheinigung aus.
   (3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1
Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetz-
lichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird
und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der
Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
  (4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere
Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner
Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will
und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der
Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der
Bundesrepublik Deutschland dient.
  (5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels
entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgescho-
ben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
   (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auf-
lagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben
auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie
aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreise-
pflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
  (7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder
eines Ausländers, bei dem das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraus-
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Originalseite · Seite 1962
setzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat, erlischt der
Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen,
von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseauswei-
ses für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner
Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfecht-
baren Feststellung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1
vorliegen, keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines
Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat
und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reise-
ausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat über-
gegangen ist.

                           § 52

                         Widerruf

  (1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in
den Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn

1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,

2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,

3. er noch nicht eingereist ist oder

4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine

   Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam

   wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch der Auf-

enthaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemein-

schaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden,

wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Auf-
enthaltstitel zusteht.

   (2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum

Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu wider-

rufen, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 41 die

Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen

hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht

zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im

Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem

sie die Beschäftigung gestatten.

                           § 53

                Zwingende Ausweisung

  Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
   rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von
   mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder
   wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf
   Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen
   von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig
   verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verur-
   teilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist
   oder
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu-
   bungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter
   den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten
   Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer
   verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines ver-
   botenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches
   gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu
   einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren
   oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Voll-
   streckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt
   worden ist.

                          § 54
               Ausweisung im Regelfall

  Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
   rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens
   zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
   und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung
   ausgesetzt worden ist,

2. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96
   rechtskräftig verurteilt ist,
3. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu-
   wider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, her-
   stellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert,

   an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in
   Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er
   zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe
   leistet,

4. sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten

   öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen
   oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen
   Menschen oder Sachen, die aus einer Menschen-

   menge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden

   Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als

   Täter oder Teilnehmer beteiligt,

5. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines

   Versagungsgrundes gemäß § 5 Abs. 4 keinen Auf-

   enthaltstitel erhalten dürfte oder

6. in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken
   gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient,

   der deutschen Auslandsvertretung oder der Aus-

   länderbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in

   Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder

   in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige

   Angaben über Verbindungen zu Personen oder Orga-

   nisationen macht, die der Unterstützung des inter-

   nationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Aus-

   weisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn
   der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den
   sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die
   Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hin-

   gewiesen wurde.

                          § 55
                Ermessensausweisung

  (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt.
  (2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere
ausgewiesen werden, wenn er
1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung
   eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des
   Schengener Durchführungsübereinkommens falsche
   Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufent-
   haltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechts-
   pflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung
   dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und
   Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf
   dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer
   vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen
   falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,
BGBl. 2002, Seite 1963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1963
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen
   Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche
   oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen
   begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine
   Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vor-
   sätzliche Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht
   geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung
   verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Be-
   täubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforder-
   lichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung
   bereit ist oder sich ihr entzieht,

5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit ge-

   fährdet oder längerfristig obdachlos ist,

6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige
   Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt
   oder

7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder
   Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch
   Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen
   Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein
   personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig
   im Bundesgebiet aufhalten.

  (3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu
berücksichtigen

1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutz-
   würdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen
   Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,

2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehö-

   rigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich
   rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm
   in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebens-
   gemeinschaft leben,
3. die in § 60 Abs. 11 Satz 3 genannten Voraussetzungen
   für die Aussetzung der Abschiebung.

                           § 56
           Besonderer Ausweisungsschutz

  (1) Ein Ausländer, der
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit
   mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
   aufgehalten hat,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet
   geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet
   eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre recht-
   mäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf
   Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat
   und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeich-
   neten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaft-
   licher Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Le-

   benspartner in familiärer oder lebenspartnerschaft-

   licher Lebensgemeinschaft lebt,

5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die
   Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings ge-
   nießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik
   Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem
   Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
   vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,

genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen
des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel aus-
gewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so
wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.
  (2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der
im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Nieder-
lassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung
eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der
§§ 53, 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern
oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des
Minderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf-

halten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53

ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen
entschieden.

  (3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 oder § 29 Abs. 3 besitzt, kann nur unter den Voraus-
setzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.

  (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass
das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als
Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Ab-
schiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen
wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Aus-
   weisung rechtfertigt, oder

2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgeset-
   zes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar

   geworden ist.

                      Abschnitt 2
     Durchsetzung der Ausreisepflicht

                               § 57
                    Zurückschiebung
  (1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll
innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt
zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die
Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat
auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmeverein-
barung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.

  (2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem
anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll
unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in
den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist
noch nicht vollziehbar.
  (3) § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechen-
de Anwendung.

                               § 58
                       Abschiebung

   (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Aus-

reisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der

Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung
der Ausreise erforderlich erscheint.

  (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Aus-
länder
1. unerlaubt eingereist ist,
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2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen
   Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer
   noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Auf-
   enthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt gilt,
3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung gemäß
   Artikel 3 der Richtlinie 01/40/EG des Rates vom 28. Mai
   2001 über die gegenseitige Anerkennung von Ent-
   scheidungen über die Rückführung von Drittstaats-
   angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
   päischen Union (ABl. EG Nr. L 149, S. 34 bis 36) aus-
   reisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen
   Behörde anerkannt wird,
und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese
abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst
vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels
oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Aus-
länder nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar
ist.

  (3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere

erforderlich, wenn der Ausländer

1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonsti-
   gem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht aus-
   gereist ist,

3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,
4. mittellos ist,

5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,

6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der
   Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die
   Angaben verweigert hat oder
7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreise-
   pflicht nicht nachkommen wird.

                             § 59

               Androhung der Abschiebung

  (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung

einer Ausreisefrist angedroht werden.

   (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden,
in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der
Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in

einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er

einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet

ist.

   (3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von
Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der Androhung

ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht

abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht

das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt

die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

   (4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-

schiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidun-

gen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die

Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksich-

tigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungs-

androhung bezeichneten Staat entgegenstehen und die

vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungs-
androhung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer
geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder
der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können

unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen
der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände
gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vor-
läufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichts-
ordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

                           § 60

                Verbot der Abschiebung
   (1) In Anwendung des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II
S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgescho-
ben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seines Ge-
schlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Über-
zeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im
Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flücht-
linge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als

ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Die
Voraussetzungen des Satzes 1 liegen bei nichtstaatlicher
Verfolgung nur vor, wenn es sich um Verfolgung im Sinne
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 handelt. Es ist hierbei zu prüfen, ob der
Antragsteller in seinem Herkunftsland Schutz vor drohen-
der Verfolgung erhalten kann. Dabei ist es unerheblich, ob
die Verfolgung dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist. Wenn
der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis nach

diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des
Satzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asyl-
verfahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen vor-
liegen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefoch-
ten werden.
  (2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr
besteht, der Folter unterworfen zu werden.

  (3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben

werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer

Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In
diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung
entsprechende Anwendung.

  (4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein

mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens ver-

bundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates

vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die
Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.

   (5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden,

soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die

Abschiebung unzulässig ist.

  (6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in

einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung

drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5

nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach

der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen

Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

  (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für
diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für
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Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem
Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungs-
gruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt
ist, werden bei Entscheidungen nach Absatz 11 Satz 1
berücksichtigt.

   (8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-

länder aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für

die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzu-

sehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,

weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schwe-

ren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von

mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche
gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen
gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Ver-
brechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internatio-
nalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um
Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als
Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen
außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland
begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kom-
men lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen zuwiderlaufen.

  (9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer,

der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den
Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschie-
bung angedroht und diese durchgeführt werden.
  (10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei
dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,
kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung
anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu
setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeich-
nen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden
darf.
   (11) Die oberste Landesbehörde kann aus völker-
rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus
bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise be-
stimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte
Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für
einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23
Abs. 1. Im Übrigen ist die Abschiebung nur auszusetzen,
solange sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist und dem Ausländer kein Aufenthaltstitel
erteilt wird. Dem Ausländer ist hierüber eine Bescheini-
gung auszustellen.

                          § 61
  Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen

  (1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen

Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes be-
schränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können
angeordnet werden.
   (2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für voll-
ziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den
Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Be-
ratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ge-
fördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Ge-
richte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert
werden.

                          § 62
                   Abschiebungshaft

  (1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über
die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann

und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich

erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die

Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht

überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die

Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haft-

dauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

   (2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf
richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungs-
haft), wenn
1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise
   vollziehbar ausreisepflichtig ist,

2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer
   seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Aus-
   länderbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er
   erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem
   für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an
   dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort

   angetroffen wurde,

4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen
   hat oder
5. der begründete Verdacht besteht, dass er sich der
   Abschiebung entziehen will.
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei
Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die
Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die
Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der An-
ordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann aus-
nahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer
glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht
entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn
feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht
zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der
nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
  (3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten
angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Aus-
länder seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf
Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf
die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

                        Kapitel 6
                Haftung und Gebühren

                          § 63

       Pflichten der Beförderungsunternehmer

  (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur
in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz
eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen
Aufenthaltstitels sind.
  (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer
entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern
BGBl. 2002, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
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und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld
androhen. Widerspruch und Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
  (3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunter-
nehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Ver-
fügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens
1 000 und höchstens 5 000 Euro.
  (4) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
beauftragte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern
Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten
Pflicht vereinbaren.

                          § 64

              Rückbeförderungspflicht
            der Beförderungsunternehmer

  (1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn

der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze

befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.

  (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die
Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne
erforderlichen Pass oder erforderlichen Aufenthaltstitel
in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der
Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf
politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder 5
bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt, wenn dem
Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt

wird.

   (3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer
auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder
aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat

zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.

                          § 65
         Pflichten der Flughafenunternehmer

   Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflich-
tet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur
Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines
erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums

sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung

über die Einreise bereitzustellen.

                          § 66
        Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
   (1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räum-
lichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschie-
bung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu
tragen.
  (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1
bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländer-
behörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für
die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
  (3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Be-
förderungsunternehmer neben dem Ausländer für die
Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die
Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenz-
übergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über
die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der

schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwider-
handelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten,
die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung
und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung
entstehen.
   (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschie-
bung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäf-
tigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit
nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war.
In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare
Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur,
soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht bei-
getrieben werden können.

   (5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheits-
leistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicher-
heitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners
nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie

erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung

und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die

Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreise-
kosten können Rückflugscheine und sonstige Fahraus-
weise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Aus-
länders sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben,
ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem
Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines
Asylantrages gestattet wird.

                          § 67

              Umfang der Kostenhaftung

  (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung,
Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen
Beschränkung umfassen

1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den

   Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum
   Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-
   nahme entstehenden Verwaltungskosten einschließ-
   lich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Über-
   setzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben
   für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Ver-
   sorgung des Ausländers sowie

3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung

   des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich

   der Personalkosten.
  (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer
nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise
   entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für
   die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Ver-
   sorgung des Ausländers und Übersetzungs- und
   Dolmetscherkosten und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der
   Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforder-
   liche Begleitung des Ausländers übernimmt.
  (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten
werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch
Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstande-
nen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der
Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur
Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
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                            § 68
              Haftung für Lebensunterhalt

   (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Aus-
landsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten
für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat
sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den
Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Ver-
sorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krank-
heitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet wer-
den, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetz-
lichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen,
die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu
erstatten.
   (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf
der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungs-
anspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffent-
lichen Mittel aufgewendet hat.
  (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich
die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1.

   (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kennt-
nis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender
öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche

Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Ver-

pflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die

Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungs-
anspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf
die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den
Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der
Versagung weiterer Leistungen verwenden.

                            § 69
                        Gebühren

  (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesanstalt für
Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
   (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie
Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere
für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskosten-
gesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine
abweichenden Vorschriften enthält.
  (3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren
dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,

3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 40 Euro,
4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die
   Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweis-
   ersatzes: 30 Euro,
5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,
6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums:
   50 Euro und 6 Euro pro Person,

7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,
8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die
   Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.

  (4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen
werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt
werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die
Erteilung eines Visums und eines Passersatzes an der
Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben
werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb
der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein
Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden.
Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen
gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden,
dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende
Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 fest-
gesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung von
Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten
Höchstsätze überschritten werden.
  (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vor-
sehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger
Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird.
Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer
Niederlassungserlaubnis darf höchstens die Hälfte der für
die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu erhebenden
Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die
Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der
Rücknahme des Antrages und der Versagung der be-
antragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.

  (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die

Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die

höchstens betragen dürfen

1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antra-
   ges auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshand-
   lung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand-
   lung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf
die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung an-
zurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

                          § 70

                      Verjährung
  (1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 ge-
nannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der
Fälligkeit.
  (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66, 69
wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungs-
kostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der
Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein
Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt
werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder
Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

                       Kapitel 7

                Verfahrensvorschriften

                    Abschnitt 1
                 Zuständigkeiten

                          § 71
                     Zuständigkeit

   (1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen
und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach aus-
länderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen
sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregie-
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rung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,
dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere
bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.
  (2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten
die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertre-
tungen zuständig.
  (3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind
zuständig für
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der
   Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und
   in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung
   und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die
   Festnahme und die Beantragung von Haft,

2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines

   Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Durchführung

   des § 63 Abs. 3,
3. den Widerruf eines Visums

   a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,

   b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das
      Visum erteilt hat, oder
   c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Ertei-
      lung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer
      Zustimmung bedurfte,
4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66
   Abs. 5 an der Grenze,
5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunter-
   nehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses
   Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
   nen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent-
   scheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der
   Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des
   Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt
   sind, sowie
7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Aus-
   länder einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe.
   (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 48
und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien
der Länder zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 5
sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslands-
vertretungen zuständig.
  (5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung
der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durch-
führung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung
und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die
Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die
Polizeien der Länder zuständig.

  (6) Das Bundesministerium des Innern oder die von
ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und
Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1).

                          § 72

              Beteiligungserfordernisse
  (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur
mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthalts-
ort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die

Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder
abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
  (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen
Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die
Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
  (3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedin-
gungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnun-
gen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen
Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufent-
haltstitels ist, dürfen von einer anderen Ausländerbehörde
nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert
oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet
hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt
des Ausländers nach den Vorschriften des Asylver-

fahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländer-

behörde beschränkt ist.

   (4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben
oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet

ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staats-
anwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des
Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im
Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle aus-
gewiesen oder abgeschoben werden.
  (5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht
für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der
vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen,
denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politi-
schen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

                           § 73

          Sonstige Beteiligungserfordernisse
            im Visumverfahren und bei der
            Erteilung von Aufenthaltstiteln
  (1) Die im Visumverfahren von der deutschen Aus-
landsvertretung erhobenen Daten der visumantrag-
stellenden Person und des Einladers können von dieser
zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4
an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für
Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst,
das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt über-
mittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländer-
zentralregistergesetzes bleibt unberührt.
  (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung
von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 vor der Erteilung
oder Verlängerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die
bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der
betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt
sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das
Landeskriminalamt übermitteln.

   (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheits-
behörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden
Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5
Abs. 4 vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittel-
ten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung

ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungs-
regelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
  (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter
Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch
BGBl. 2002, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969
allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen
gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie
Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Per-
sonengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1
Gebrauch gemacht wird.

                          § 74
     Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis

  (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen
des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Ver-
längerung des Visums und die Erteilung eines anderen
Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des
Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen,
Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit
dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern oder
der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden
dürfen.
  (2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur

Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn

1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
   sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
   Deutschland es erfordern,
2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes
   erhebliche Interessen eines anderen Landes beein-
   trächtigt werden,
3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen
   will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen
   Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
   befreiten Personen gehört.

                    Abschnitt 2
               Bundesamt für
          Migration und Flüchtlinge

                          § 75

                       Aufgaben

  (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat
unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen fol-
gende Aufgaben:
1. Durchführung des Auswahlverfahrens und Auswahl
   der Zuwanderungsbewerber nach § 20;

2. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt

   zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Auslän-

   derbehörden, der Bundesanstalt für Arbeit und der für
   Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt

   ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;

3. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten
      des Basissprachkurses und des Orientierungs-
      kurses nach § 43 Abs. 3 Satz 5,

   b) deren Durchführung und

   c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebe-
      nengesetzes;
4. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem
   Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung
   von Informationsmaterial über Integrationsangebote
   von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und
   Spätaussiedler;

5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale
   Kontaktstelle nach der Richtlinie 01/55/EG;
6. Führung des Registers nach § 24 Abs. 1 Satz 2;

7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Pro-
   grammen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr
   bewilligten Mittel;
8. Verteilung der nach § 23 Abs. 2 aufgenommenen
   Personen auf die Länder.

   (2) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird
als unabhängige wissenschaftliche Forschungsein-
richtung das Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migra-
tionsforschung eingerichtet. Es untersteht der Dienst- und
Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium des Innern.

                          § 76
               Sachverständigenrat für
             Zuwanderung und Integration

   (1) Bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

wird ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für

Zuwanderung und Integration (Zuwanderungsrat) ge-
bildet. Er hat die Aufgabe, die innerstaatlichen Auf-
nahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle
Entwicklung der Wanderungsbewegungen regelmäßig zu
begutachten.
   (2) Der Zuwanderungsrat setzt sich aus sieben Mit-
gliedern zusammen, die über besondere Kenntnisse im
Bereich der Bevölkerungswissenschaft, der Arbeitsmarkt-
politik, der Migration oder der Integration verfügen müs-
sen. Die Mitglieder des Zuwanderungsrates werden vom
Bundesministerium des Innern für die Dauer von vier
Jahren ernannt.
  (3) Der Zuwanderungsrat erstattet jährlich ein Gutach-
ten zur aktuellen Entwicklung der Zuwanderungsbewe-
gungen in der Bundesrepublik Deutschland und zu deren
absehbarer Entwicklung. In dem Gutachten soll auch die
Entwicklung bei der Aufnahme von Spätaussiedlern, der
Erteilung von Aufenthaltstiteln für die in diesem Gesetz
genannten Zwecke und der Zahl und der Ergebnisse der

Asylverfahren dargestellt werden. Das Gutachten soll
auch Aussagen zum Erfordernis der Zuwanderung in dem
Auswahlverfahren nach § 20 und gegebenenfalls eine
Empfehlung zur Höchstzahl enthalten.
   (4) Der Zuwanderungsrat legt sein Gutachten jeweils
bis zum 15. Juni dem Bundesministerium des Innern vor.
Die Bundesregierung leitet das Gutachten zusammen mit

ihrer Stellungnahme dem Deutschen Bundestag und dem

Bundesrat zu.

                     Abschnitt 3

             Verwaltungsverfahren

                          § 77

   Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen

  (1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein
Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich
oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auf-
lagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die
Aussetzung der Abschiebung bedürfen der Schriftform.
Das Gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach
§ 12 Abs. 4, die Anordnungen nach § 47 und den Widerruf
von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
BGBl. 2002, Seite 1970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1970
  (2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums
und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung
an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.

                             § 78
            Vordrucke für Aufenthaltstitel,
         Ausweisersatz und Bescheinigungen

  (1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vor-
druckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine
Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruck-
muster enthält folgende Angaben:
1. Name und Vorname des Inhabers,
2. Gültigkeitsdauer,
3. Ausstellungsort und -datum,
4. Art des Aufenthaltstitels,

5. Ausstellungsbehörde,

6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Pass-

   ersatzpapiers,

7. Anmerkungen.
   (2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Doku-
ment ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informa-
tionsfelder vorgesehen:
1. Tag und Ort der Geburt,

2. Staatsangehörigkeit,
3. Geschlecht,
4. Anmerkungen,

5. Anschrift des Inhabers.

  (3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und
der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische
Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des
Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die
weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit
Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Auf-
enthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den Ab-
sätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person
dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in
den Aufenthaltstitel eingebracht werden.
  (4) Die Zone für das automatische Lesen enthält fol-
gende Angaben:
1. Familienname und Vorname,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit,

5. Art des Aufenthaltstitels,
6. Seriennummer des Vordrucks,
7. ausstellender Staat,

8. Gültigkeitsdauer,

9. Prüfziffern.

  (5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das
automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.
  (6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und
eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruck-
muster können neben der Bezeichnung von Ausstellungs-

behörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum
bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Auf-
enthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende An-
gaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
 1. Tag und Ort der Geburt,
 2. Staatsangehörigkeit,
 3. Geschlecht,

 4. Größe,

 5. Farbe der Augen,
 6. Anschrift des Inhabers,
 7. Lichtbild,
 8. eigenhändige Unterschrift,
 9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder
    Händen oder Gesicht,
10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen
    Angaben des Ausländers beruhen.

Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometri-

schen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren

verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht
werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
  (7) Die Bescheinigungen nach § 60 Abs. 11 und § 81
Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster aus-
gestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer
Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die
Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6
bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass
der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die
Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

                            § 79

           Entscheidung über den Aufenthalt
   (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der
Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände
und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7
entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der
ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Er-
kenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der
den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets
zugänglichen Erkenntnisse.
   (2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder
Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, wegen
des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-

keit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufenthalts-
titel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Ver-
urteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus-
zusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden
werden.

                            § 80

          Handlungsfähigkeit Minderjähriger

  (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Le-
bensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder
im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu
betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter-
stellen wäre.
BGBl. 2002, Seite 1971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1971
  (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minder-
jährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschie-
bung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung
und Durchführung der Abschiebung in den Herkunfts-
staat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im
Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im
Bundesgebiet unbekannt ist.
  (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maß-
gebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig

anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige

rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht

seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben

davon unberührt.

  (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige
Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den

Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für

den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung

und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung

und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des

Ausweisersatzes zu stellen.

                           § 81

           Beantragung des Aufenthaltstitels
  (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf
Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

   (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise ein-
geholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise
oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten
Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes
Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu
erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten
nach der Geburt zu stellen. Der Aufenthalt gilt bis zur Ent-
scheidung der Ausländerbehörde über den Antrag als
erlaubt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.

   (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthalts-
titels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Aus-
länderbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet
gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als
ausgesetzt.
  (4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungs-
dauer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die
Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der Aufent-
haltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als
fortbestehend. Wird der Antrag danach gestellt, gilt ab
dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
  (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die
Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)
auszustellen.

                           § 82

              Mitwirkung des Ausländers

  (1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für
ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder
bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände
unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen

Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige
erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie
sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann,
unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann
ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der
Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte
Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
  (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren ent-
sprechende Anwendung.

  (3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1

sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach

diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den

§§ 45, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der Antrag-

stellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen werden. Im
Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristver-
säumung hinzuweisen.

   (4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von

Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländer-

rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforder-

lich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei

der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des

Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt,
persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung
zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird.
Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht
nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40
Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende An-
wendung.

                          § 83
          Beschränkung der Anfechtbarkeit

  Die Versagung einer Zuwanderungsmitteilung nach
§ 20, eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines
Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind un-
anfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines
Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die
Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen
Auslandsvertretung hingewiesen.

                          § 84

        Wirkungen von Widerspruch und Klage
   (1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung
eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des
Aufenthaltstitels und gegen die Auflage nach § 61 Abs. 1,
in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, haben
keine aufschiebende Wirkung.
  (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer
aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung
und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Recht-
mäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unter-
brechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht
ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder
unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben
wird.

                          § 85
          Berechnung von Aufenthaltszeiten

  Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
BGBl. 2002, Seite 1972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1972
                     Abschnitt 4

   Datenübermittlung und Datenschutz

                           § 86
         Erhebung personenbezogener Daten

  Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses
Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in
anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von
§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie ent-
sprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der
Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall
zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

                           § 87
        Übermittlungen an Ausländerbehörden
  (1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewordene
Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Er-
suchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten
Zwecke erforderlich ist.
   (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständi-
ge Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis
erlangen von
1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforder-
   lichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung
   nicht ausgesetzt ist,

2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach
diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Aus-
länderbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet
werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maß-
nahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unter-
richtet unverzüglich die Ausländerbehörde.

   (3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Aus-
länderfragen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilun-
gen über einen diesem Personenkreis angehörenden Aus-
länder nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der
eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landes-
regierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass Ausländerbeauftragte des Landes und Ausländer-
beauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2
zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich recht-

mäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der

sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Auf-
enthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort
aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 ver-
pflichtet sind.
   (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines
Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen
haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich
über die Einleitung des Verfahrens sowie die Ver-
fahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei
Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde
unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unter-
richten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines

Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1
gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit,

die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro ge-
ahndet werden kann. Die Zeugenschutzdienststelle unter-
richtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich
über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen
Ausländer.

                           § 88
           Übermittlungen bei besonderen
        gesetzlichen Verwendungsregelungen

  (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und
sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit be-
sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-
stehen.
  (2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder
anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des
Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen
Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser
übermittelt werden,
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge-
   fährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Aus-
   schluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von
   dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind,
   ob die im § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Vorausset-
   zungen vorliegen.
  (3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Ab-
gabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen
übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vor-
schrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und
des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts
oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbrin-
gungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und
wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungs-
verfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens
fünfhundert Euro verhängt worden ist. In den Fällen des
Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Be-
hörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot
nach § 48 Abs. 4 erlassen werden soll.

  (4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nicht-
öffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 ent-
sprechende Anwendung.

                           § 89

          Verfahren bei identitätssichernden

           und -feststellenden Maßnahmen

  (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der
Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen. Die
nach § 49 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden
getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unter-
lagen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49
Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde auf-
bewahrt.
   (2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen
ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der
Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Straf-
verfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie
dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für
BGBl. 2002, Seite 1973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1973
diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen
werden.
  (3) Die nach § 49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unter-
lagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu

vernichten, wenn

1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz
   ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Auf-
   enthaltstitel erteilt worden ist,

2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten
   Einreise zehn Jahre vergangen sind,

3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der

   Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre ver-

   gangen sind oder

4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung
   des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der
   Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.
  (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unter-
lagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr

einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Nieder-
schrift anzufertigen.

                          § 90
      Übermittlungen durch Ausländerbehörden
  (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
für

1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
   ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,

2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-

   buch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt

   für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,

   Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem

   Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach

   § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,

3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches

   Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung
der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen
Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die nach
§ 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Behörden.
  (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit
den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch genannten Behörden zusammen.

  (3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten

Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem

Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asyl-

bewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen

mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme

einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das
Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten
Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den
nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän-
digen Behörden mit.

                          § 91
                Speicherung und
        Löschung personenbezogener Daten

  (1) Die Daten über die Ausweisung und die Ab-

schiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11
Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind
vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse
enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.

   (2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine an-
stehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich

sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländer-

rechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können,

sind unverzüglich zu vernichten.
  (3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen
der Länder finden keine Anwendung.

                       Kapitel 8

             Beauftragte für Migration,
             Flüchtlinge und Integration
                          § 92
                 Amt der Beauftragten
  (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte
oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und
Integration.

  (2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet und
kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages
wahrgenommen werden.

  (3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Per-

sonal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen.

Der Ansatz ist im Einzelplan des Bundesministeriums

für Arbeit und Sozialordnung in einem eigenen Kapitel

auszuweisen.

  (4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit

dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

                          § 93
                       Aufgaben

  Die Beauftragte hat die Aufgaben,
 1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet an-
    sässigen Migranten zu fördern und insbesondere die
    Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer
    Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt-
    und sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie
    für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch
    im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
 2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungs-

    freies Zusammenleben zwischen Ausländern und

    Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von

    Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis fürein-

    ander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegen-

    zuwirken;

 3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit
    sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
 4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Aus-
    länder zu einer angemessenen Berücksichtigung zu
    verhelfen;
BGBl. 2002, Seite 1974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1974
 5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung
    zu informieren;
 6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im
    Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten
    und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu
    machen;
 7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundes-
    gebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern
    und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei
    den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu

    unterstützen;

 8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Euro-
    päische Union sowie die Entwicklung der Zuwande-

    rung in anderen Staaten zu beobachten;

 9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit

    den Stellen der Gemeinden, Länder, anderer Mitglied-

    staaten der Europäischen Union und der Euro-
    päischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche
    Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammen-
    zuarbeiten;

10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9

    genannten Aufgabenbereichen zu informieren.

                           § 94

                    Amtsbefugnisse

  (1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben
der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien
sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgaben-
bereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie kann
der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellung-
nahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstützen die
Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  (2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundes-
tag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage
der Ausländer in Deutschland.

   (3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhalts-
punkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Verstöße
im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetz-
lichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie
eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellung-
nahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der

öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die
öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Aus-
kunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personen-
bezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur,
wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner
Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden,
an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des
Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.

                        Kapitel 9
           Straf- und Bußgeldvorschriften

                           § 95

                    Strafvorschriften

   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
1.   entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2
     sich im Bundesgebiet aufhält,

2.    ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1
      Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar aus-
      reisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht aus-
      gesetzt ist,
3.    entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundes-
      gebiet einreist,
4.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2
      Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
      zuwiderhandelt,

5.    entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig

      oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in
      Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,

6.    entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme

      nicht duldet,

6a. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61

    Abs. 1 zuwiderhandelt oder

7.    im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern
      bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört,
      deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den
      Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot ab-

      zuwenden.

   (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
     a) in das Bundesgebiet einreist oder

     b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
   benutzt, um für sich oder einen anderen einen Auf-
   enthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften
   Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechts-
   verkehr gebraucht.
  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Ab-
satzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

  (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Ab-
satz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

  (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

                             § 96

               Einschleusen von Ausländern

   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Hand-
lungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und
1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-
   sprechen lässt oder
2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern
   handelt.
  (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig handelt,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
   Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf
   eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1
   Buchstabe a bezieht,
BGBl. 2002, Seite 1975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1975
4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat
   zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung
   nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
   bezieht, oder
5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden,
   unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
   oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädi-
   gung aussetzt.
  (3) Der Versuch ist strafbar.
  (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind
auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das

europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des

Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwen-
den, wenn

1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1

   bezeichneten Handlungen entsprechen und

2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die

   Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro-

   päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum besitzt.

  (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Ver-

bindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches

anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind

die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

                          § 96a
           Einschleusen mit Todesfolge;
     gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

  (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Ver-

bindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten
verursacht.

  (2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1,
auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
   (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

  (4) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind an-

zuwenden.

                           § 97
                  Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht.

  (2) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen
   Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht
   unterzieht oder
3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte
   Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig
   vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
   nicht oder nicht rechtzeitig überlässt.

  (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2
   oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach
   § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen
   Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetz-
   ten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen
   Pass oder Passersatz nicht mitführt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 oder
   § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge

   nicht stellt oder

5. einer Rechtsverordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 6 oder 8
   zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-

   bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

  (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Ab-

satzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit

geahndet werden.

  (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und

des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu drei-

tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-

buße bis zu tausend Euro geahndet werden.

  (6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

                      Kapitel 10

          Verordnungsermächtigungen;
        Übergangs- und Schlussvorschriften

                         § 98

             Verordnungsermächtigung
  (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
 1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern
    Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels
    vorzusehen,

 2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der

    Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der

    Einreise eingeholt werden kann,
 3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines
    Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde be-
    darf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden
    zu sichern,

 4. Ausländer, deren Übernahme gesichert ist, von der
    Passpflicht zu befreien,

 5. andere amtliche Ausweise als Passersatz einzuführen
    oder zuzulassen,
 6. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen
    der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die
    vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind
    und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei
    oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder
    einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen
    haben,
BGBl. 2002, Seite 1976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1976
 7. zu bestimmen, dass Ausländern, die einen Pass oder
    Passersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise
    erlangen können, ein Reisedokument als Passersatz
    ausgestellt, die Berechtigung zur Rückkehr in das
    Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt
    eine Ausnahme von der Passpflicht erteilt werden
    kann,
8.   die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die
     sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Aus-
     stellung und Verlängerung, des Verlustes und des
     Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe
     eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes zu
     regeln,
9.   den Inhalt des Registers nach § 24 Abs. 1 Satz 2
     sowie das Verfahren der Verlegung des Wohnsitzes
     von Ausländern, denen vorübergehender Schutz
     gewährt wird, in einen anderen Mitgliedstaat der
     Europäischen Union zu regeln,
10. die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei
    der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden
    Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung
    von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78
    Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen
    Regelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen

    und
11. zu bestimmen, dass die

     a) Meldebehörden,

     b) Staatsangehörigkeitsbehörden,
     c) Pass- und Personalausweisbehörden,
     d) Sozial- und Jugendämter,

     e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
     f) Arbeitsämter,
     g) Finanz- und Hauptzollämter und

     h) Gewerbebehörden
     ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personen-
     bezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen
     und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und
     sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen
     haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Auf-
     gaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz
     und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
     anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechts-
     verordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die
     Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die zu
     übermitteln sind.
  (2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass
1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer
   führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder auf-
   gehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder
   Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und
   gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme
   oder Entscheidung getroffen hat,
2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten
   Visa führen und
3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
   Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben
   erforderliche Datei führen.
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfasst die Personalien
einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift

des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer-
rechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Aus-
länderzentralregister sowie über frühere Anschriften des
Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die
Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde.
Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personen-
bezogene Daten zu speichern, richtet sich nach den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.
  (3) Das Bundesministerium des Innern kann Rechts-
verordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur
Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder
zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Mo-
nate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-
dauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
  (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Stelle nach § 25 Abs. 4a zu bestim-
men. Die Rechtsverordnung muss die Zusammensetzung
der Stelle und das Verfahren regeln.

                          § 98a

                Sprachliche Anpassung

  Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in

diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen,
soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich
und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechts-
neutrale oder durch maskuline und feminine Personen-
bezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten
sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundes-
ministerium des Innern kann nach Erlass einer Verordnung
nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                          § 99

       Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
  (1) Eine vor dem 1. Januar 2003 erteilte Aufenthalts-
berechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt
fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer
Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und
Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die
nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für
im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in
entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes
erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufent-
haltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2.
  (2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort
als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer
Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und
Sachverhalt.

                          § 100
           Fortgeltung sonstiger ausländer-
       rechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
  (1) Die vor dem 1. Januar 2003 getroffenen sonstigen
ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche
und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auf-
lagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Be-
BGBl. 2002, Seite 1977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1977
tätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohun-
gen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen
einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer
Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die An-
erkennung von Pässen und Passersatzpapieren und
Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über
Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben
Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit
Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz
oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes beziehen.
   (2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungs-
erlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer
Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar
2003 angerechnet.
                           § 101

            Anwendung bisherigen Rechts
  Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für
im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997

(BGBl. I S. 2584) geändert worden ist, die Rechtsstellung

nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a

und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen

humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in
der bis zum 1. Januar 2003 geltenden Fassung weiter
Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Nr. 4 ent-
sprechend.

                           § 102
                 Übergangsregelungen

  (1) Über vor dem 1. Januar 2003 gestellte Anträge auf
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder
einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 99 Abs. 1 gilt
entsprechend.
   (2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2003 im
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefug-
nis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprach-
lichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf ein-
fache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen
können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

  (3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2003

rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der
vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug

§ 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen
Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine
günstigere Rechtsstellung.
   (4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers,
bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfecht-
bar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in ent-
sprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt
der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war
und sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Fest-

stellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus-
ländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine In-
tegration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthalts-
erlaubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den

letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat
zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens
180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

                           § 103

       Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
   (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer
Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem
Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der
Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäfti-
gung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben
sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
  (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustim-
mung der Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer
Beschäftigung.

                           § 104
           Einschränkung von Grundrechten

  (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit

(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der

Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-

gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-

geschränkt.

  (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet
sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren
bei Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der
Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amts-
gericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an
das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungs-
haft vollzogen wird.

                           § 105

                  Stadtstaatenklausel
  Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

                        Artikel 2

                     Gesetz

               über die allgemeine

        Freizügigkeit von Unionsbürgern
    (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)

                            §1
                  Anwendungsbereich
  Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt
von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienange-
hörigen.

                            §2

           Recht auf Einreise und Aufenthalt

  (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre
Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und
Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
BGBl. 2002, Seite 1978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1978
  (2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeit-
   suche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständi-
   gen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene
   selbständige Erwerbstätige),

3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als
   selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne
   des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der
   Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Er-
   bringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung
   der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG)
   Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über
   das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer
   Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
   zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, ber. ABl. EG
   1975 Nr. L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des
   Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der
   Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Be-
   endigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

   im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu

   verbleiben (ABl. EG Nr. L 14 S.10),

6. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraus-
   setzungen des § 4,
7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der
   §§ 3 und 4.
  (3) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krank-
heit oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs. 1 un-
berührt. Dies gilt auch für die vom zuständigen Arbeitsamt
bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines
Arbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellung einer
selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die
der Selbständige keinen Einfluss hatte.
  (4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines
Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.
Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, be-
dürfen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechts-
vorschrift dies vorsieht.
  (5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner
und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf
Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der
Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise
und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur,

wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im

Bundesgebiet aufhält.

  (6) Für die Erteilung der Bescheinigung über das Auf-
enthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und des Visums
werden keine Gebühren erhoben.

                           §3
                  Familienangehörige
  (1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1,
wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren
Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. Familien-
angehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Per-
sonen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, letztere nach
Maßgabe der Absätze 4 und 5.

  (2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender
   Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender
   Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer
   Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten
   Unterhalt gewähren.

  (3) Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbs-
tätigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), die im Zeitpunkt seines
Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben
das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn
1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit
   mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes aufgehalten hat oder

2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder
   einer Berufskrankheit gestorben ist oder
3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deut-
   scher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist
   oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit
   dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren
   hat.

Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird

durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei

Monaten im Jahr oder durch längere Abwesenheit zur
Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes
nicht berührt.
  (4) Familienangehörige eines Verbleibeberechtigten
(§ 2 Abs. 2 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibe-
berechtigten, die bereits bei Entstehen seines Verbleibe-
rechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, haben
das Recht nach § 2 Abs. 1.
  (5) Das Recht der Familienangehörigen nach den Ab-
sätzen 3 und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinem
Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt,
wenn sie das Bundesgebiet während dieser Frist ver-
lassen.
  (6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht frei-
zügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt be-
rechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines
Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgeset-
zes anzuwenden.

                           §4
    Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

  Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familien-

angehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügig-

keitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben das Recht
nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Kranken-
versicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel ver-
fügen. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind:
1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet
   wird,
2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufstei-
   gender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehe-
   gatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet
   wird, sowie der Lebenspartner.
Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörige
eines Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartner
und die unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach § 2
Abs. 1.
BGBl. 2002, Seite 1979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1979
                           §5
                   Bescheinigung
          über das gemeinschaftsrechtliche
      Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU

   (1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren

Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union wird von Amts

wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
erteilt.
  (2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind,
wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU
erteilt.
  (3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen,
dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1
innerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht
werden. Die Angaben können bei der meldebehördlichen
Anmeldung gegenüber der zuständigen Meldebehörde
gemacht werden. Diese leitet die Angaben an die zu-
ständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinaus-
gehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Melde-
behörde erfolgt nicht.

  (4) Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen
kann aus besonderem Anlass überprüft werden.

  (5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2
Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des
ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann
der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und die
Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufent-
haltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU
widerrufen werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

                           §6
    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

   (1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann un-
beschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffent-
lichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39
Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Euro-
päische Gemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung
über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ein-
gezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen
werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch
die Einreise verweigert werden.
   (2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung
genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten
Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es
dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte
strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit
berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord-
nung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse
der Gesellschaft berührt.
  (3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufent-
halt kann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im
Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch

aus besonders schwer wiegenden Gründen festgestellt
werden.
  (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Entschei-
dungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen
Zwecken getroffen werden.

  (5) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige
Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendi-
gung nicht begründen.
   (6) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Be-
troffene persönlich angehört werden. Die Feststellung

bedarf der Schriftform.

                            §7

                     Ausreisepflicht
   (1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die
Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass
das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.
Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind
ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Auf-
enthaltserlaubnis-EU unanfechtbar widerrufen oder zu-
rückgenommen hat. In dem Bescheid soll die Abschie-
bung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden.
Außer in dringenden Fällen muss die Frist, falls eine Auf-
enthaltserlaubnis-EU oder eine Bescheinigung über das
gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht noch nicht er-
teilt ist, mindestens 15 Tage, in den übrigen Fällen min-
destens einen Monat betragen.

   (2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr
Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 oder 3 verloren haben,
dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und
sich darin aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wird befristet.
Die Frist beginnt mit der Ausreise.

                            §8
                     Ausweispflicht
   Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind ver-
pflichtet,
1. bei der Einreise in das Bundesgebiet einen Pass oder
   anerkannten Passersatz

   a) mit sich zu führen und
   b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur
      Prüfung auszuhändigen,

2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den
   erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,
3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung
   über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht
   und die Aufenthaltserlaubnis-EU den mit der Aus-
   führung dieses Gesetzes betrauten Behörden vor-
   zulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu über-
   lassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung
   von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

                            §9

                    Strafvorschriften
   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das
Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.

                           § 10

                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Nr. 1
Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt.
BGBl. 2002, Seite 1980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1980
   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 8 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz
nicht besitzt.
  (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 8 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder
Passersatz nicht mit sich führt.
  (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-
fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu tausend Euro geahndet werden.
  (5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den
Fällen der Absätze 1 und 3 die Grenzschutzämter.

                            § 11
         Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
  (1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen,
die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise
und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2,
die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 50
Abs. 3 bis 7, § 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85, 86 bis 88, 90,
91, 96 und 96a des Aufenthaltsgesetzes entsprechende
Anwendung. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann
Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung
vermittelt als dieses Gesetz.
  (2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder
den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts
nach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz
Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen

Regelungen trifft.
  (3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem
Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf
Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

                            § 12

          Staatsangehörige der EWR-Staaten
  Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-
Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses
Gesetzes.

                         Artikel 3

       Änderung des Asylverfahrensgesetzes
  Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt

geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Januar
2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Im Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6
        durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt und
        nach § 11 die Angabe „§ 11a Vorübergehende
        Aussetzung von Entscheidungen“ eingefügt.

     b) Im Zweiten Abschnitt werden nach § 14 die An-
        gabe „§ 14a Familieneinheit“ eingefügt und die
        Angabe zu § 26 durch die Angabe „Familienasyl
        und Familienabschiebungsschutz“ ersetzt, nach

       der Angabe zu § 32 werden die Wörter „oder
       Verzicht“ angefügt und die Angaben zu den
       §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch die
       Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.
    c) Die Angaben zum Vierten Abschnitt werden wie
       folgt geändert:
       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „Vierter Abschnitt
                      Recht des Aufenthalts
                   während des Asylverfahrens“.
       bb) Die Angaben „Erster Unterabschnitt. Auf-
           enthalt während des Asylverfahrens“ und
           „Zweiter Unterabschnitt. Aufenthalt nach
           Abschluss des Asylverfahrens“ werden
           gestrichen.
       cc) Die Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 werden
           jeweils durch die Angabe „(weggefallen)“
           ersetzt.
    d) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „§ 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling“.
    e) Im Neunten Abschnitt werden nach der Angabe
       zu § 87a die Angabe „§ 87b Übergangsvorschrift
       aus Anlass der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen
       Änderungen“ eingefügt und die Angabe zu § 90
       durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des
       Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
       Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Aus-
       länder im Sinne des Gesetzes über die Rechts-
       stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
       nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
       sung in der jeweils geltenden Fassung.“

3. In § 3 werden nach dem Wort „Bundesamt“ die Wör-
   ter „für Migration und Flüchtlinge“ eingefügt sowie
   die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes“
   durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthalts-
   gesetzes“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Über Asylanträge einschließlich der Feststel-
       lungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
       des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidet
       das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.“
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die
       Absätze 2, 3 und 4.

5. § 6 wird aufgehoben.
BGBl. 2002, Seite 1981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1981
6.   Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdaten-
     schutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften
     der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben
     werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgaben-
     erfüllung erforderlich ist.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes“
            durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ er-
            setzt.
        bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 77 Abs. 1 bis 3
            des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
            „§ 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“
            ersetzt.
     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

          „(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bun-
        desdatenschutzgesetzes sowie entsprechende
        Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder
        finden keine Anwendung.“

8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                             „§ 11a
                 Vorübergehende Aussetzung
                     von Entscheidungen
       Das Bundesministerium des Innern kann Ent-
     scheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz
     zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von
     sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die
     Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten
     Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung
     nach Satz 1 kann verlängert werden.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
        „Der Ausländer ist vor der Antragstellung schrift-
        lich und gegen Empfangsbestätigung darauf
        hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder un-
        anfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages
        die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10
        Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen
        unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist
        der Hinweis unverzüglich nachzuholen.“
     b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „eine
        Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter
        „einen Aufenthaltstitel“ ersetzt.
     c) Absatz 3 wird aufgehoben.
     d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in
        Satz 1 wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1
            des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
            „§ 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
            setzt.
        bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2
            Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch
            die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Auf-
            enthaltsgesetzes“ ersetzt.

        cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2
            Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Ausländergesetzes“
            durch die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
            bis 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

10. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                            „§ 14a

                        Familieneinheit

        (1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein
     Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers
     als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch
     nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt
     im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Auf-
     enthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen
     Asylantrag gestellt hatte.
        (2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind
     des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins
     Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist
     dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen,
     wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung be-
     sitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens
     ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthalts-
     erlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthalts-
     gesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeige-
     pflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im
     Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde.
     Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein
     Asylantrag für das Kind als gestellt.
       (3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12
     Abs. 3 kann jederzeit auf die Durchführung eines
     Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er
     erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung
     droht.“

11. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eine Aufent-
    haltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein Aufent-
    haltstitel“ ersetzt.

12. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1
    des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57
    Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 20
          Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
       (1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-
     tung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich
     oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten
     Zeitpunkt zu folgen.
        (2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines
     Asylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vor-
     sätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt
     für einen später gestellten Asylantrag § 71 ent-
     sprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist
     eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechts-
     folgen ist der Ausländer von der Behörde, bei der er
     um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangs-
     bestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach
     Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Auf-
     nahmeeinrichtung zu begleiten.
BGBl. 2002, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982
        (3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Auf-
     nahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüg-
     lich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs
     und den erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3
     schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet
     unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche
     nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr
     zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber,
     ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung auf-
     genommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung
     nach Satz 1 zu.“

14. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-
     tung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung
     nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich
     oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung
     genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Aus-
     länder der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder
     grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3

     entsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Aus-
     länder von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und
     gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.“

15. § 23 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         „(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung
        nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig
        nicht nach, so gilt für einen später gestellten
        Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von
        § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzu-
        führen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer
        von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und
        gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die
        Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich
        die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundes-
        amtes über die Aufnahme des Ausländers in der
        Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis
        nach Satz 3.“

16. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-

    hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“

    durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Aus-

    setzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des

    Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

17. § 26 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 26
                        Familienasyl und
                 Familienabschiebungsschutz“.

     b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Asylbe-
        rechtigten wird“ die Wörter „auf Antrag“ einge-
        fügt.
     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstel-
        lung minderjähriges lediges Kind eines Asyl-
        berechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt
        anerkannt, wenn die Anerkennung des Aus-
        länders als Asylberechtigter unanfechtbar ist
        und diese Anerkennung nicht zu widerrufen

        oder zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet
        nach der unanfechtbaren Anerkennung des
        Asylberechtigten geborene Kinder ist der Antrag
        innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu
        stellen.“
     d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter
        anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfecht-
        bar das Vorliegen der Voraussetzungen des
        § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt,
        gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die
        Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung,
        dass für den Ehegatten und die Kinder die Vor-
        aussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthalts-
        gesetzes vorliegen.“

18. § 28 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

         „(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder
        unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asyl-
        antrages erneut einen Asylantrag und stützt er
        sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des
        Absatzes 1, die nach Rücknahme oder unan-
        fechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages
        entstanden sind, und liegen im Übrigen die Vor-
        aussetzungen für die Durchführung eines Folge-
        verfahrens vor, kann in diesem in der Regel die
        Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 des Auf-
        enthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen,
        nicht mehr getroffen werden.“

19. § 30 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Aus-
        ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1
        des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“
            gestrichen.

        bb) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 47

            des Ausländergesetzes“ durch die Angabe

            „§§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes“ und

            am Ende der Punkt durch das Wort „oder“

            ersetzt.

        cc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
            „7. er für einen nach diesem Gesetz hand-
                lungsunfähigen Ausländer gestellt wird,
                nachdem zuvor Asylanträge der Eltern
                oder des allein personensorgeberechtig-
                ten Elternteils unanfechtbar abgelehnt
                worden sind.“

     c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 3 des
        Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
        Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

20. § 31 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
        „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch die
        Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
        ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Abschiebungs-
            hindernisse nach § 53 des Ausländergeset-
            zes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen

            des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgeset-

            zes“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
            des Ausländergesetzes“ durch die Angabe

            „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-

            setzt.

     c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
        „In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26
        Abs. 4 unberührt.“
     d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 und § 53
        des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
        Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

21. § 32 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 32

                      Entscheidung bei
               Antragsrücknahme oder Verzicht

       Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts
     gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner
     Entscheidung fest, dass das Asylverfahren ein-
     gestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Auf-
     enthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für
     die Aussetzung der Abschiebung vorliegen. In den
     Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.“

22. § 32a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, so-
        lange ihm vorübergehender Schutz nach § 24
        des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.“
     b) In Absatz 2 wird das Wort „Aufenthaltsbefugnis“
        durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.

23. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1,
    § 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4
    des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
    Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthalts-
    gesetzes“ ersetzt.

24. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§§ 50
    und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes“ durch die
    Angabe „§§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthalts-
    gesetzes“ und die Wörter „keine Aufenthaltsgeneh-
    migung“ durch die Wörter „keinen Aufenthaltstitel“
    ersetzt.

25. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-
    hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“
    durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60

    Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

26. In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines
    Abschiebungshindernisses nach § 53 des Aus-
    ländergesetzes“ durch die Wörter „des Vorliegens
    der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des
    Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

27. § 41 wird aufgehoben.

28. § 42 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „von Abschiebungs-

        hindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes“

        durch die Wörter „der Voraussetzungen des § 60
        Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes “ ersetzt.

     b) In Satz 2 werden die Wörter „des Abschiebungs-

        hindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländer-

        gesetzes“ durch die Wörter „der Vorausset-
        zungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes“
        ersetzt.

29. § 43 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aufenthalts-
        genehmigung“ durch die Wörter „eines Aufent-
        haltstitels“ und die Angabe „§ 42 Abs. 2 Satz 2
        des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 58
        Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Aufent-
            haltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines
            Aufenthaltstitels“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 69 des Aus-
            ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 81 des
            Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 werden die Wörter „auch abweichend
        von § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes“ ge-
        strichen und folgender Satz angefügt:
        „Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer
        Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidet
        abweichend von Satz 1 das Bundesamt.“

30. Die §§ 43a und 43b werden aufgehoben.

30a. In § 48 Nr. 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
     „oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen
     des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt
     hat“ eingefügt.

31. In § 48 Nr. 3 werden die Wörter „einer Aufenthaltsge-
    nehmigung nach dem Ausländergesetz“ durch die
    Wörter „eines Aufenthaltstitels nach dem Aufent-
    haltsgesetz“ ersetzt.

32. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 32a Abs. 1
    und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts-
    befugnis“ durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaub-
    nis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

33. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 werden die Wörter „Abschiebungs-

        hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“
        durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60
        Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

     b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
        Punkt ersetzt.
     c) Nummer 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2002, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984
34. Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines
    Ersten Unterabschnitts werden durch folgende
    Überschrift ersetzt:
                     „Vierter Abschnitt

                   Recht des Aufenthalts
                während des Asylverfahrens“.

35. § 55 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Mit der Stellung eines Asylantrages er-
        löschen eine Befreiung vom Erfordernis eines
        Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer
        Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten

        sowie die in § 81 Abs. 2 bis 4 des Aufenthalts-

        gesetzes bezeichneten Wirkungen eines An-

        trages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81
        Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt,
        wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit
        einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs
        Monaten besessen und dessen Verlängerung
        beantragt hat.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder die
        Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünsti-
        gung von der Dauer des Aufenthalts im Bundes-

        gebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufent-
        haltes nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der
        Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter
        anerkannt worden ist oder das Bundesamt für
        Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vor-
        liegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
        Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat.“

35a. In § 58 Abs. 1 wird nach dem Wort „aufzuhalten“ ein

     Punkt und die Wörter „Die Erlaubnis ist zu erteilen“

     eingefügt.

36. In § 59 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des
    Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3
    des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

37. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich
     seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält,
     abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
     die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden,
     wenn die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt hat
     oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die
     Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der
     Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Die §§ 39
     bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.“

38. In § 63 Abs. 5 wird die Angabe „§ 56a des Aus-
    ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 7 des

    Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

39. In § 65 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „eine
    Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen
    Aufenthaltstitel“ ersetzt.

40. In § 67 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 52 des
    Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 9
    des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

41. Im Vierten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt
    „Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens“
    aufgehoben.

42. § 71 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes,
        wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die
        Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet
        hatte.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Nummer 2 werden das Komma und

                 das Wort „oder“ durch einen Punkt

                 ersetzt.

            bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
        bb) Satz 4 wird aufgehoben.

     c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb
        von zwei Jahren“ gestrichen.
     d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1
        des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57
        Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

43. § 71a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze
        ersetzt:
        „Während der Prüfung des Bundesamtes, ob
        ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gilt
        eine Abschiebung als ausgesetzt. § 60 Abs. 11
        Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist entsprechend
        anzuwenden.“

     b) In Absatz 4 wird die Angabe „41 bis 43a“ durch

        die Angabe „42 und 43“ ersetzt.

44. § 73 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird
        jeweils die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländer-
        gesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des
        Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
        gefügt:
          „(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für
        einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rück-
        nahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens
        nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbar-
        keit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis
        ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der
        Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht
        erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach
        Absatz 1 oder 2 im Ermessen.“

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen
        des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthalts-
        gesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn
        sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die
        Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.“
     d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des
        Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
        Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1985
45. § 76 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 76

                         Einzelrichter

        (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ent-
     scheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter.

     Dies gilt nicht, wenn nach dem vor dem 26. Juni 2002

     geltenden Recht bereits vor der Kammer mündlich

     verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen

     ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen
     ist.

       (2) Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit

     auf die Kammer, wenn er von der Rechtsprechung

     der Kammer abweichen will oder wenn die Rechts-
     sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
     rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeu-
     tung hat.
       (3) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs
     Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter
     sein.“

46. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:
                            „§ 87b
                     Übergangsvorschrift
                aus Anlass der am 1. Juli 2002
               in Kraft getretenen Änderungen

       In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz,
     die vor dem 1. Juli 2002 anhängig geworden sind, gilt
     § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
     weiter.“

47. § 90 wird aufgehoben.

48. In § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2,
    § 53 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1,
    § 73a Abs. 2 Satz 1, § 83b Abs. 2 Satz 1 und § 84
    Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländer-
    gesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des
    Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

49. In § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 werden
    die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ jeweils
    durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt.

                        Artikel 4
           Änderung des AZR-Gesetzes
  Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt
geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    a) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden wie
       folgt geändert:
       aa) In der Überschrift des Abschnitts wird das
           Wort „Übermittlungsempfänger“ durch die
           Wörter „Dritte, an die Daten übermittelt
           werden“ ersetzt.

      bb) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter „die
          Anerkennung ausländischer“ durch die Wörter
          „Migration und“ ersetzt.

      cc) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An-
          gabe eingefügt:

           „§ 18a Datenübermittlung an die Träger der

                  Sozialhilfe und die für die Durch-

                  führung des Asylbewerberleistungs-

                  gesetzes zuständigen Stellen“.

      dd) In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird
          das Wort „zwischenstaatliche“ durch die

          Wörter „über- oder zwischenstaatliche“ er-

          setzt.

      ee) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „zwischen-
          staatliche“ durch die Angabe „über- oder
          zwischenstaatliche“ ersetzt.
   b) In den Angaben zu Kapitel 3 wird die Angabe zu
      § 32 wie folgt gefasst:
      „§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden“.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundes-
   amt für Migration und Flüchtlinge geführt (Register-
   behörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet
   und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des
   Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Aus-
   länderzentralregister besteht aus einem allgemeinen
   Datenbestand und einer gesondert geführten Visa-
   datei.“

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „als Kriegs- oder
      Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis
      nach § 32a des Ausländergesetzes“ durch die
      Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des
      Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „eine Aufent-
      haltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Auf-
      enthaltstitel“ ersetzt.
   c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,
          weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5
          Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-
          liegen und denen die Einreise und der Aufent-
          halt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn,
          es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Gel-
          tungsbereich dieses Gesetzes,“.
   d) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7
      des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95
      Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
   e) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 6
      oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch
      die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des
      Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

4. In § 3 Nr. 6 werden nach dem Wort „Status“ das
   Komma sowie die Wörter „zur rechtlichen Stellung
   nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im
   Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
   Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) in der
   jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
BGBl. 2002, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
 5. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , dem Bun-
       desamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-
       linge“ gestrichen.

    b) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „Empfänger“
       durch die Wörter „Dritten, an den Daten über-
       mittelt worden sind,“ ersetzt.

 6. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „die Anerken-

    nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration

    und“ ersetzt.

 7. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort
    „Übermittlungsempfänger“ durch die Wörter „Dritte,
    an die Daten übermittelt werden“ ersetzt.

 8. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „vorhanden, die“ die Wörter „AZR-Nummer, an-
       derenfalls alle verfügbaren“ eingefügt und nach
       dem Wort „Betroffenen“ die Wörter „und die AZR-
       Nummer“ gestrichen.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
       „Identitätsprüfung“ die Wörter „und -feststellung“
       sowie nach dem Wort „Ausländerbehörden“ die
       Wörter „die AZR-Nummer,“ eingefügt.
    c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die
       Anerkennung ausländischer“ durch die Wörter
       „Migration und“ ersetzt.

 9. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1
    Satz 1 jeweils die Wörter „die Anerkennung aus-
    ländischer“ durch die Wörter „Migration und“ ersetzt.

10. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
                             „§ 18a

                      Datenübermittlung
          an die Träger der Sozialhilfe und die für die
          Durchführung des Asylbewerberleistungs-
                 gesetzes zuständigen Stellen
       An die Träger der Sozialhilfe und die zur Durch-
    führung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän-

    digen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraus-

    setzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen

    vorliegen, auf Ersuchen neben den Grunddaten
    folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
    1. abweichende Namensschreibweisen, andere
       Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Aus-
       weispapier,

    2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und
       zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
       aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
    3. Angaben zum Asylverfahren.“

11. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24
           des Aufenthaltsgesetzes".

    b) Absatz 2 wird gestrichen.
    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
    verwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
    Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.

13. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Anerkennung

       ausländischer“ durch die Wörter „Migration und“

       ersetzt.
    b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
       gefügt:

       „8. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durch-
           führung des Asylbewerberleistungsgesetzes
           zuständigen Stellen,“.

    c) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Num-
       mern 9 und 10.

    d) In der neuen Nummer 10 wird das Wort „Bundes-
       verwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
       Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.

14. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das
    Wort „zwischenstaatliche“ durch die Wörter „über-
    oder zwischenstaatliche“ ersetzt.

15. § 26 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 26
       Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten
        und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

      An Behörden anderer Staaten und an über- oder
    zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maß-
    gabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes
    und des § 14 übermittelt werden. Für eine nach § 4b
    Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige
    Übermittlung an ausländische Behörden findet auch
    § 15 entsprechende Anwendung. Für die Daten-
    übermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle her-
    zustellen, die die Daten an die Registerbehörde über-
    mittelt hat.“

16. In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „den Emp-

    fänger“ durch die Wörter „die Dritten, an die Daten

    übermittelt worden sind,“ ersetzt.

17. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss,
       soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, an-
       derenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien des
       Betroffenen enthalten.“
    b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Identitäts-
       prüfung“ die Wörter „und -feststellung“ eingefügt.

18. In § 32 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                             „§ 32
           Dritte, an die Daten übermittelt werden“.
BGBl. 2002, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
19. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Herkunft
       oder Empfänger dieser Daten beziehen“ ersetzt
       durch die Wörter „die Herkunft dieser Daten be-
       ziehen, den Zweck der Speicherung und den Emp-
       fänger oder Kategorien von Empfängern, an die
       Daten weitergegeben werden“.
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
       „Empfänger“ die Wörter „oder Kategorien von
       Empfängern“ eingefügt.

20. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet
    keine Anwendung.“

                        Artikel 5
                  Änderung des
          Staatsangehörigkeitsgesetzes

   Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3306), wird wie folgt geändert:

 1. Die Gliederung in Abschnitte wird aufgehoben und
    die Überschriften der bisherigen Abschnitte werden
    gestrichen.

 2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 1

       Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die
     deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“

 3. § 3 wird wie folgt geändert:

     a) Die Wörter „in einem Bundesstaate“ werden
        gestrichen.
     b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 8 bis 16
        und 40b)“ durch die Angabe „(§§ 8 bis 16, 40b
        und 40c)“ ersetzt.

 4. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird
        (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils
        als Kind eines Deutschen.“
     b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
            gleichgestellter Staatsangehöriger eines
            EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaub-
            nis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
            besitzt.“

 4a. Die Überschrift des § 5 wird gestrichen.

5. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „sich im Inland niedergelassen“
           werden durch die Wörter „rechtmäßig seinen
           gewöhnlichen Aufenthalt im Inland“ ersetzt
           und die Wörter „von dem Bundesstaat, in
           dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt
           ist,“ gestrichen.
       bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1
           des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
           „§ 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
           setzt.

       cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1
           bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergeset-
           zes“ durch die Angabe „§ 53, § 54 oder § 55
           Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes“
           ersetzt.
       dd) In Nummer 3 werden die Wörter „an dem
           Orte seiner Niederlassung“ gestrichen.
       ee) In Nummer 4 werden die Wörter „an diesem
           Orte“ gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1
       Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen
       Interesses oder zur Vermeidung einer besonde-
       ren Härte abgesehen werden.“

6. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 87 des Aus-
   ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

7. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 12b eingefügt:

                            „§ 10

      (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig
    seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist
    auf Antrag einzubürgern, wenn er
    1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundord-
       nung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
       Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine
       Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder ver-
       folgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheit-
       liche demokratische Grundordnung, den Bestand
       oder die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
       des gerichtet sind oder eine ungesetzliche Be-
       einträchtigung der Amtsführung der Verfassungs-
       organe des Bundes oder eines Landes oder ihrer
       Mitglieder zum Ziele haben oder die durch
       Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
       Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange
       der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder
       glaubhaft macht, dass er sich von der früheren
       Verfolgung oder Unterstützung derartiger Be-
       strebungen abgewandt hat,

    2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
       gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-
       Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU
       oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine
       Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den
       §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 24 und 25 Abs. 3 bis 5
       des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufent-
       haltszwecke besitzt,
BGBl. 2002, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
   3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter-
      haltsberechtigten Familienangehörigen ohne In-
      anspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosen-
      hilfe bestreiten kann,

   4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder

      verliert und

   5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

   Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein
   minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung
   das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der
   in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird
   abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr
   noch nicht vollendet hat oder aus einem von ihm
   nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt
   nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder
   Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
      (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder
   des Ausländers können nach Maßgabe des Ab-
   satzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie
   sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im
   Inland aufhalten.
      (3) Hat ein Ausländer erfolgreich an einem In-
   tegrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes
   teilgenommen, wird die Frist nach Absatz 1 auf
   sieben Jahre verkürzt.

                            § 11
      Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht
   nicht, wenn
   1. der Ausländer nicht über ausreichende Kennt-
      nisse der deutschen Sprache verfügt,

   2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
      fertigen, dass der Ausländer Bestrebungen ver-
      folgt oder unterstützt oder verfolgt oder unter-
      stützt hat, die gegen die freiheitliche demo-
      kratische Grundordnung, den Bestand oder die
      Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerich-
      tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung
      der Amtsführung der Verfassungsorgane des
      Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
      zum Ziele haben oder die durch Anwendung von
      Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-

      handlungen auswärtige Belange der Bundes-
      republik Deutschland gefährden, es sei denn,
      der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich
      von der früheren Verfolgung oder Unterstützung
      derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
   3. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 des Auf-
      enthaltsgesetzes vorliegt.

                            § 12

      (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine
   bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter

   besonders schwierigen Bedingungen aufgeben

   kann. Das ist anzunehmen, wenn

   1. das Recht des ausländischen Staates das Aus-

      scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht

      vorsieht,

   2. der ausländische Staat die Entlassung regel-
      mäßig verweigert,

3. der ausländische Staat die Entlassung aus der
   Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die
   der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von
   unzumutbaren Bedingungen abhängig macht
   oder über den vollständigen und formgerechten

   Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit

   entschieden hat,

4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließ-
   lich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit
   entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnis-
   mäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung
   der Einbürgerung eine besondere Härte dar-
   stellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen
   Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile ins-
   besondere wirtschaftlicher oder vermögens-
   rechtlicher Art entstehen würden, die über den
   Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus-
   gehen, oder
6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28
   des Abkommens über die Rechtsstellung der
   Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953
   S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2
   des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungs-
   erlaubnis besitzt.
  (2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit
besteht.
   (3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der auslän-
dische Staat die Entlassung aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehr-
dienstes abhängig macht und der Ausländer den
überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in
deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in
deutsche Lebensverhältnisse und in das wehr-
pflichtige Alter hineingewachsen ist.

  (4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung
des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe
völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

                       § 12a

  (1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer
Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder
   Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tages-
   sätzen und

3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs
   Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und
   nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden
   sind.

Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt

worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die

Straftat außer Betracht bleiben kann.

   (2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis

zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist,

erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung
für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der
Bewährungszeit erlassen wird.
BGBl. 2002, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
       (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Ein-
     bürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer
     Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Ein-
     bürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im
     Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft

     des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn
     die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des
     Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

                             § 12b
        (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird
     durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland
     nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthal-

     ten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der
     von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder
     eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich
     wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im
     Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer
     innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus
     dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

        (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur

     nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs
     Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere
     Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die
     für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer
     angerechnet werden.

       (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des
     Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf
     beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die
     erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlän-
     gerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.“

 8. § 13 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „sich nicht im Inland
        niedergelassen“ durch die Wörter „seinen ge-
        wöhnlichen Aufenthalt im Ausland“ ersetzt und
        die Wörter „von dem Bundesstaate, dem er früher
        angehört hat,“ gestrichen.

     b) Satz 2 wird aufgehoben.

 9. In § 14 werden die Wörter „sich nicht im Inland

    niedergelassen“ durch die Wörter „seinen gewöhn-

    lichen Aufenthalt im Ausland“ ersetzt.

10. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.

11. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „des Heimat-
    staates“ gestrichen.

12. § 25 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „seines Heimat-
            staates“ gestrichen.
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen

            Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Aus-

            landsvertretung zu hören.“

     b) Absatz 3 wird aufgehoben.

13. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Wehr-
    pflichtgesetzes“ durch die Wörter „der zuständigen
    Behörde“ ersetzt.

14. In § 29 Abs. 4 wird die Angabe „§ 87 des Ausländer-
    gesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

15. § 37 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 37

        § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthalts-
      gesetzes gelten entsprechend.“

16. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.

17. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:

                              „§ 40c

         Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März
      1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91
      des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar
      2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwen-
      dung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn
      ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. 2 oder 3 vorliegt,
      und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit

      nach § 12 beurteilt.“

                         Artikel 6

                  Änderung des
            Bundesvertriebenengesetzes

  Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. August 2001
(BGBl. I S. 2266), wird wie folgt geändert:

1.   § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge von
     Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den
     Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, er-
     werben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam
     geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Auf-
     nahme im Geltungsbereich des Gesetzes.“

2.   In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „einem

     deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volks-

     zugehörigen“ durch die Wörter „mindestens einem

     Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder
     deutscher Volkszugehörigkeit“ ersetzt.

3.   § 9 wird wie folgt geändert:

     a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
         „(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 sowie
        deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die
        Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,
        haben, sofern sie der allgemeinen Schulpflicht
        nicht unterliegen, Anspruch auf kostenlose Teil-
        nahme an einem Integrationskurs, der einen Basis-
        und einen Aufbausprachkurs von gleicher Dauer
        zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse

        sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von

        Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und

        der Geschichte in Deutschland umfasst. Der
        Sprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht
        (Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erfor-
        derlich soll der Integrationskurs durch eine sozial-
        pädagogische Betreuung sowie durch Kinder-
        betreuungsangebote ergänzt werden. Das Bundes-
BGBl. 2002, Seite 1990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1990
        ministerium des Innern wird ermächtigt, nähere
        Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere
        die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und
        die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüg-
        lich der Auswahl und Zulassung der Kursträger
        sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme
        durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
        mung des Bundesrates bedarf, zu regeln.“

     b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1
        wird wie folgt gefasst:
        „Spätaussiedler können erhalten
        1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes
           und
        2. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.“
     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

     d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
        angefügt:
         „(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungs-
        förderung für Jugendliche und ergänzende
        Sprach- und sozialpädagogische Förderung kön-
        nen gewährt werden.

           (5) Das Bundesamt für Migration und Flücht-

        linge ist zuständig für

        a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lern-
           inhalten des Basissprachkurses, des Auf-
           baukurses und des Orientierungskurses nach
           Absatz 1 und
        b) die Durchführung der Maßnahmen nach den
           Absätzen 1, 2 und 4.“

4.   § 15 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaus-

            siedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedler-
            eigenschaft eine Bescheinigung aus.“

        bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

            „Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne
            von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt.
            In den Aufnahmebescheid einbezogene nicht-
            deutsche Ehegatten oder Abkömmlinge sind
            verpflichtet, sich unmittelbar nach ihrer Ein-
            reise in den Geltungsbereich des Gesetzes in
            einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes
            registrieren zu lassen.“
        cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „der
            zuständigen Behörde“ durch die Wörter „des
            Bundesverwaltungsamtes“ und die Wörter
            „die Ausstellungsbehörde“ durch die Wörter
            „das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.
        dd) Der letzte Satz wird aufgehoben.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in
        den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers
        einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder
        Abkömmling zum Nachweis des Vorliegens der
        Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 eine Beschei-
        nigung aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1
        kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung

        eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht
        bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
        Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.“

4a. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben.

5.   § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „Verlassen dieser
        Gebiete“ durch die Wörter „Begründung des
        ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des
        Gesetzes“ ersetzt.
     b) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
        „Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche
        Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jah-
        ren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling einer
        Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson)
        werden zum Zweck der gemeinsamen Aussied-
        lung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson
        nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson
        dies ausdrücklich beantragt, sie ausreichende
        Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und
        in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne
        des § 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die

        Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen

        in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit
        der Einbeziehung der Eltern oder des sorge-
        berechtigten Elternteils zulässig. Die Einbeziehung
        in den Aufnahmebescheid wird insbesondere
        dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird,
        bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete
        verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt,
        bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im
        Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben.“

6.   Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:

                            „§ 100b

                     Anwendungsvorschrift

       § 15 Abs. 1 und 2 ist in der bis zum 1. Januar 2003
     geltenden Fassung auf alle Anträge von Personen

     anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Erst-
     aufnahmeeinrichtungen des Bundes registriert und
     vom Bundesverwaltungsamt auf die Länder verteilt
     worden sind.“

7.   § 104 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 104
       Das Bundesministerium des Innern kann allge-
     meine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses
     Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.“

                         Artikel 7
                 Änderung des
        Gesetzes über die Rechtsstellung
     heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

   Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 1991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1991
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des
   Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des
   Ausländerrechts“ durch die Wörter „am 1. Januar
   1991“ ersetzt.

2. In § 12 Satz 2 werden die Wörter „keiner Aufenthalts-
   genehmigung“ durch die Wörter „keines Aufenthalts-
   titels“ ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

4. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3
      und des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch
      die Angabe „§ 56 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4
      des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
      Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

5. § 27 wird aufgehoben.

                         Artikel 8

                 Änderung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes

  Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
zuletzt geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1,
               § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufent-
               haltsgesetzes besitzen,“.

      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. die einen Folgeantrag nach § 71 des Asyl-
               verfahrensgesetzes oder einen Zweit-

               antrag nach § 71a des Asylverfahrens-

               gesetzes stellen,“.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine andere Auf-
      enthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein an-

      derer Aufenthaltstitel“ und die Wörter „bezeichne-
      ten Aufenthaltsgenehmigungen“ durch die Wörter
      „bezeichnete Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „die Anerken-

      nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration
      und“ ersetzt.

2. In § 1a wird die Angabe „4 und“ gestrichen.

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundes-
   sozialhilfegesetz auf diejenigen Leistungsberechtigten
   entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von
   insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten
   haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechts-
   missbräuchlich selbst beeinflusst haben.“

4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.

5. In § 8 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 Satz 1 des Aus-
   ländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 68 Abs. 1
   Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 84 des Aus-
   ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 68 des Auf-
   enthaltsgesetzes“ ersetzt.

7. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe d gestrichen.

8. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 9
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,

595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Im Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels werden
       die Angaben zu den §§ 284 bis 286, 288, 302
       und 303 jeweils durch die Angabe „(weggefallen)“
       ersetzt und die Angabe zu § 292 wie folgt gefasst:
       „§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem
              Ausland“.
    b) Im Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels
       werden die Angaben zu den §§ 419, 420a durch
       die Angaben „(weggefallen)“ ersetzt.

    c) Im Fünften Abschnitt des Dreizehnten Kapitels
       wird nach der Angabe zu § 434d die Angabe
       „§ 434e Zuwanderungsgesetz“ eingefügt.

 2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die

       Wörter „oder bei denen das Vorliegen der Vor-

       aussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthalts-
       gesetzes festgestellt wurde“ eingefügt.

    b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
           im Inland haben und eine Niederlassungs-
           erlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthalts-

           gesetzes besitzen,“.

    c) Nummer 6 wird aufgehoben.

 3. Die §§ 284 bis 286 werden aufgehoben.

 4. § 287 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
    „3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zu-
        stimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Er-
        teilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke
        der Beschäftigung,“.

 5. § 288 wird aufgehoben.
BGBl. 2002, Seite 1992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1992
 6. § 292 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 292
                     Auslandsvermittlung,
                  Anwerbung aus dem Ausland

       Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
    nung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
    die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland
    außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines
    anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung
    und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine
    Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für
    bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der
    Bundesanstalt durchgeführt werden dürfen.“

 7. Im Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unter-
    abschnitt wird die Überschrift

                         „Vierter Titel
                  Anwerbung aus dem Ausland“
    gestrichen.

 8. Die §§ 302 und 303 werden aufgehoben.
 9. § 304 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. ausländische Arbeitnehmer den erforderlichen
           Aufenthaltstitel besitzen, der sie zur Ausübung
           ihrer Beschäftigung berechtigt, und nicht zu
           ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-
           gleichbare inländische Arbeitnehmer beschäf-
           tigt werden oder wurden,“.
    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „in § 63
       des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „in § 71

       des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

10. § 306 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „mit einer erforder-
       lichen Genehmigung“ durch die Wörter „den er-
       forderlichen Aufenthaltstitel besitzen, der sie zur
       Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigt,“ er-

       setzt.

    b) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Aufenthalts-

       genehmigung oder Duldung“ durch die Wörter

       „ihren Aufenthaltstitel oder ihre Aufenthalts-

       gestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)“

       ersetzt.

11. In § 308 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Ausländer-
    gesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

12. In § 378 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein

    Komma ersetzt und die Wörter „insbesondere durch
    die Feststellung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Aufent-
    haltsgesetzes“ angefügt.

13. § 402 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. die Zustimmungen zur Zulassung der Be-
           schäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz so-

           wie die Zustimmung zur Anwerbung aus dem
           Ausland,“.
    b) In Nummer 8 wird das Wort „Ausländergesetz“
       durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

14. § 404 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

            „a) entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsge-
                setzes Ausländer ohne den erforderlichen
                Aufenthaltstitel beschäftigt oder“.

       bb) In Buchstabe b werden die Wörter „entgegen
           § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforder-
           liche Genehmigung“ durch die Wörter „ent-
           gegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
           Ausländer ohne den erforderlichen Aufent-
           haltstitel“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 284 Abs. 1
           Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3 des
           Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            „3. ohne den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-
                gesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel
                eine Beschäftigung ausübt,“.
       cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 284 Abs. 3“
           durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 3 des
           Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

15. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter „erforderliche
    Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die
    Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3
    des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

16. § 406 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwider-
           handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
           bestand auf diese Strafvorschrift verweist
           oder“.
    b) Nummer 2 wird aufgehoben.

    c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie

       folgt geändert:

       Die Wörter „eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1

       Satz 1“ werden durch die Wörter „einen Aufent-

       haltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“

       ersetzt.

17. § 407 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
       schäftigung“ die Wörter „oder Erwerbstätigkeit“

       eingefügt.

    b) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „eine Ge-
       nehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die
       Angabe „einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des
       Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
    c) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. eine in

            a) § 404 Abs. 2 Nr. 2,

            b) § 404 Abs. 2 Nr. 3
            bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich
            wiederholt,“.
BGBl. 2002, Seite 1993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1993
    d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
       satzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a aus grobem
       Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
       Jahren oder Geldstrafe.“

18. § 418 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Arbeits-
       losenhilfe nicht haben“ das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und“
       ersetzt.
    c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
       „3. bereit und in der Lage sind, an einem In-
           tegrationskurs nach § 9 Abs. 1 des Bundes-
           vertriebenengesetzes teilzunehmen.“

    d) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

       „Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht
       für Tage, an denen die Personen nach Satz 1 an
       dem Integrationskurs ohne wichtigen Grund nicht
       teilnehmen.“

19. § 419 wird aufgehoben.

20. § 420 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Deutsch-Sprach-
       lehrgang“ durch die Wörter „Integrationskurs nach
       § 44 des Aufenthaltsgesetzes oder § 9 Abs. 1 des
       Bundesvertriebenengesetzes“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Deutsch-
       Sprachlehrgangs“ durch das Wort „Integrations-
       kurses“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

21. § 420a wird aufgehoben.

22. § 421 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
           „Die Vorschrift über die Minderung der An-
           spruchsdauer beim Arbeitslosengeld gilt ent-
           sprechend mit der Maßgabe, dass sich die
           Anspruchsdauer auch um Tage mindert, an
           denen ein Anspruch nach § 418 Satz 2 nicht
           besteht.“

       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für
               Spätaussiedler wird nicht dadurch aus-
               geschlossen, dass der Spätaussiedler an
               einem Integrationskurs oder mit Zustim-
               mung des Arbeitsamtes an einer Maß-
               nahme der beruflichen Weiterbildung teil-
               nimmt, die für seine berufliche Eingliede-
               rung erforderlich ist.“

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.
    c) In Absatz 4 werden die Wörter „und der Sprach-
       förderung“ gestrichen.

23. Nach § 434d wird folgender § 434e eingefügt:
                          „§ 434e

                   Zuwanderungsgesetz
      Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 420a sind in der bis
    zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bis zum
    Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzu-
    wenden, wenn vor dem 1. Januar 2003

    1. der Anspruch entstanden ist oder
    2. der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat und
       die Leistungen bis zum Beginn der Maßnahme
       beantragt worden sind.“

                      Artikel 10

             Änderungen sonstiger
    sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

 1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
    (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:
     „(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach die-
    sem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2
    bezeichnete Elternteil im Besitz
    1. einer Niederlassungserlaubnis,
    2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Er-
       werbstätigkeit,

    3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2,
       den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

    4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Fami-
       liennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer
       von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

    Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für
    Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
    Union oder eines anderen Vertragsstaates des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
    raum mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei
    Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer
    keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem
    Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete
    Elternteil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertrags-
    arbeitnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur
    vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland
    entsandt ist.“

 2. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,
    2975), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes
    vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt
    geändert:

    1. In § 25 Abs. 2 werden in Nummer 3 der Punkt
       durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
       angefügt:

       „4. für den Zeitraum, in dem der Anspruch auf
           Eingliederungshilfe nach § 418 Satz 2 des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht be-
           steht.“
BGBl. 2002, Seite 1994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1994
   2. § 120 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze
      ersetzt:

       „Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räum-
       lich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den
       §§ 23, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufent-
       haltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb
       des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel
       erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine
       Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes
       Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz

       der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grund-

       gesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Grün-

       den gerechtfertigt ist.“

3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
   S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
   Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986),
   wird wie folgt geändert:

   1. § 5 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1

          Nr. 1, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1“
          ersetzt.

       b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2
          bezeichneten Auszubildenden.“

   2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

       a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
              enthalt im Inland haben und eine Nieder-

              lassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des

              Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.

       b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
          des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
          „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
          setzt.
       c) In Nummer 8 wird das Wort „Aufenthalts-
          gesetz/EWG“ durch das Wort „Freizügigkeits-
          gesetz/EU“ ersetzt.

       d) In Nummer 9 wird das Wort „EG-Mitglied-
          staates“ durch die Wörter „Mitgliedstaates der
          Europäischen Union“ ersetzt.

4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fas-

   sung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001
   (BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert:

   1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Ein anderer Ausländer ist anspruchsberech-

          tigt, wenn er im Besitz

          1. einer Niederlassungserlaubnis,
          2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der
             Erwerbstätigkeit,

         3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
            und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthalts-
            gesetzes oder

         4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
            Familiennachzugs zu einem Deutschen oder
            zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten
            Person ist.“
      b) Satz 4 wird gestrichen.

  2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „wer“

     die Wörter „Saisonarbeitnehmer oder Werkver-

     tragsarbeitnehmer ist oder“ eingefügt.

5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
   (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 7a des Gesetzes vom
   23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,
   wird wie folgt gefasst:
   „(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
  im Besitz
  1. einer Niederlassungserlaubnis,

  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Er-

     werbstätigkeit,

  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2,
     den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Fa-
     miliennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer
     von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
  Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitneh-
  mer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden
  Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält
  kein Kindergeld.“

6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

   Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

   20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
   geändert durch Artikel 47b des Gesetzes vom
   27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
   ändert:

  1. In § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort „aufhalten“
     das Komma durch das Wort „und“ sowie die Wör-
     ter „zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren
     Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder
     humanitären Gründen geduldet wird“ durch die
     Wörter „Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis
     nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes
     besitzen“ ersetzt.

  2. § 306 wird wie folgt geändert:

      a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63
         des Ausländergesetzes“ jeweils durch die
         Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
         setzt.
      b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforder-
         liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1

         des Dritten Buches“ durch die Wörter „den

         erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3
         des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
      c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“
         durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1995
7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
   setzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
   S. 754, 1404), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
   setzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) geändert
   worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63
       des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe
       „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

    2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforderliche
       Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
       Buches“ durch die Wörter „den erforderlichen
       Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-
       gesetzes“ ersetzt.

    3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“
       durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

 8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
    setzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
    vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
    durch Artikel 47c des Gesetzes vom 27. April 2002
    (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt
    geändert:

    1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63
       des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe
       „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

    2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „erforderliche
       Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
       Buches“ durch die Wörter „erforderlichen Aufent-
       haltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“
       ersetzt.

    3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“
       durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

 9. In § 6 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
    – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I
    S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
    9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist,
    werden die Wörter „ausländerrechtlichen Duldung“
    durch die Wörter „Aussetzung der Abschiebung“
    ersetzt.

10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
    buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
    schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
    18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
    durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 2002
    (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt
    geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

       a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
              „§ 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes“
              durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 des Auf-
              enthaltsgesetzes“ ersetzt.

          bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 46 Nr. 4
              des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
              „§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgeset-
              zes“ ersetzt.
          cc) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 45
              bis 48 des Ausländergesetzes“ durch die
              Angabe „§§ 53 bis 56 des Aufenthalts-
              gesetzes“ ersetzt.

       b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 des
          Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 87
          Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

       c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 76 Abs. 5 Nr. 4
          und 6 des Ausländergesetzes“ durch die An-
          gabe „§ 98 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe d und f
          des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

    2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 4 des
       Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 55
       Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I
    S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
    6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geändert worden
    ist, wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses
       Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschie-
       bung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
       oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen
       ausgesetzt ist.“

    2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthalts-
          genehmigung“ durch das Wort „Aufenthalts-
          titel“ ersetzt.

       b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1 bis 4 oder
          § 47 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
          „den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
          Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 11

          Änderungen sonstiger Gesetze
 1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl des
    Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
    in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
    nummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
    sung, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni
    1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, wird die
    Angabe „§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch
    die Angabe „§ 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
    ersetzt.

 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993

    (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des
    Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) ge-
    ändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 des
    Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nr. 1
    des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1996
3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober
   1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch
   Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I
   S. 361), wird wie folgt geändert:

   1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aus-
      ländergesetzes“ durch das Wort „Aufenthalts-
      gesetzes“ ersetzt.

   2. In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „erforder-
      liche Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter
      „erforderlichen Aufenthaltstitel“ ersetzt.

4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Über-
   einkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schritt-
   weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
   Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010,
   1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 28 des Geset-
   zes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert
   worden ist, wird aufgehoben.

5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzes

   vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt

   durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2002

   (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird die Angabe

   „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ durch die
   Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes“
   ersetzt.

6. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)

   des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung

   der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
   S. 3434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
   vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden
   ist, wird wie folgt geändert:

   1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amts-
      bezeichnung „Bundesbeauftragter für Asylange-
      legenheiten“ gestrichen.

   2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amts-
      bezeichnung „Präsident des Bundesamtes für die
      Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durch die
      Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes
      für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.

7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989
   (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 4
   des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
   geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
       des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.

8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
   (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des
   Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) ge-
   ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
       des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.

 9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeuten-
    gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das
    durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 2002
    (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt
    gefasst:
    „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
        des Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.

10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der
    Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch
    Artikel 13 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
    S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
    „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
        des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.

11. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
    gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das
    zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung
    vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden
    ist, wird wie folgt gefasst:

    „4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

        im Inland haben und eine Niederlassungserlaub-

        nis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes

        besitzen,“.

12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
    machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
    zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

    15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt

    geändert:

    1. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
          „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“
          durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 7 des
          Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
       b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 92a Abs. 2
          oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch
          die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 96a des
          Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

    2. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Angabe
       „§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes“
       durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 96a des
       Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

13. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
    machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
    zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
    20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), wird wie folgt
    geändert:

    1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird
       die Angabe „§ 92a des Ausländergesetzes“ durch
       die Angabe „§ 96 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
       setzt.

    2. In § 276a werden die Wörter „Aufenthaltsge-
       nehmigungen und Duldungen“ durch das Wort
       „Aufenthaltstitel“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1997
14. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarz-
    arbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
    6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch
    Artikel 19 des Gesetzes vom 13. September 2001
    (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird wie folgt
    geändert:

    1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe
       „§ 63 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die
       Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 2 werden die Wörter „erforderliche
          Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“ durch die
          Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4
          Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes.“ ersetzt.

       b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz“
          durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

15. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteauf-
    enthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II
    S. 554), das durch Artikel 103 der Verordnung vom
    29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
    ist, wird das Wort „Ausländergesetzes“ durch das
    Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

16. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der

    Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),

    zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom

    20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt

    geändert:

    1. In § 52 wird nach Absatz 61 folgender Absatz
       eingefügt:

        „(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes

       vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) ist erstmals

       für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwen-
       den.“

    2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
       im Besitz

       1. einer Niederlassungserlaubnis,
       2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der
          Erwerbstätigkeit,
       3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
          und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthalts-
          gesetzes oder
       4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
          Familiennachzugs zu einem Deutschen oder
          zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten
          Person
       ist. Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertrags-
       arbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vor-
       übergehenden Dienstleistung nach Deutschland
       entsandt ist, erhält kein Kindergeld.“

17. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
    machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
    zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
    vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644) wird wie folgt
    geändert:

    1. § 139b wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

          aa) In Nummer 1 wird die Angabe „erforder-
              liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
              Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
              buch“ durch die Angabe „erforderlichen
              Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-
              enthaltsgesetzes“ ersetzt.
          bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-
              gesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“
              ersetzt.
          cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63
              des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
              „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

       b) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe „§ 63 des
          Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
          des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

    2. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 92
       Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes“ durch die
       Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgeset-
       zes“ ersetzt.

18. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereinglie-
    derungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-
    länder vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden

    die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-

    berechtigung“ durch die Wörter „Niederlassungs-

    erlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbs-

    zwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder

    ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck“ ersetzt.

19. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
    1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8

    des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529)

    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 1 wird die Angabe „die erforderliche
          Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die An-
          gabe „den erforderlichen Aufenthaltstitel nach
          § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
       b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz“
          durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.
       c) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des
          Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
          des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

    2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländer-
       gesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufent-
       haltsgesetzes“ ersetzt.

20. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
    S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des
    Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584),
    wird wie folgt geändert:

    1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
       und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter
       „eine erforderliche Genehmigung nach § 284
BGBl. 2002, Seite 1998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1998
        Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
        buch“ durch die Wörter „einen erforderlichen
        Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-
        gesetzes“ ersetzt.

    2. § 18 wird wie folgt geändert:

        a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 63 des
           Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
           des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
           aa) In Nummer 2 wird die Angabe „erforder-
               liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
               Satz 1“ durch die Angabe „erforderlichen
               Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-
               enthaltsgesetzes“ ersetzt.

           bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-
               gesetz“ durch das Wort „Aufenthalts-
               gesetz“ ersetzt.
           cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63
               des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
               „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

21. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzes
    vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) werden
    die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-
    berechtigung“ durch die Wörter „Niederlassungs-
    erlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbs-
    zwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder
    ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck“ ersetzt.

                       Artikel 12
        Änderung sonstiger Verordnungen

1. § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Übertragung von
   Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung vom
   25. März 1975 (BGBl. I S. 1068), die zuletzt durch

   Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994

   (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, wird wie folgt
   gefasst:
   „1. § 71 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 4 des Aufenthalts-
       gesetzes,“.

2. In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der
   Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember 1997
   (BGBl. I S. 3133) wird die Angabe „§ 63 Abs. 4 Nr. 1 des
   Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71 Abs. 3
   Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

3. Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-

   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

   25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert

   durch die Verordnung vom 17. Dezember 2001

   (BGBl. I S. 3752), wird wie folgt geändert:

   1. § 26 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Aufenthalts-
          berechtigung oder seit drei Jahren eine un-
          befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt“ durch
          die Wörter „freizügigkeitsberechtigter Unions-
          bürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger

         eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthalts-
         erlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
         besitzt“ ersetzt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hinsicht-
             lich“ die Wörter „der Rechtsstellung oder“
             eingefügt.

         bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihre Aufent-
             haltsberechtigung oder -erlaubnis“ durch
             die Wörter „ihre Rechtsstellung oder ihren
             Aufenthaltstitel (Absatz 1)“ ersetzt.

   2. Der amtliche Vordruck Anlage „K“ – Anlage 28 –
      (zu § 26) wird wie folgt geändert:

      a) Bei den Angaben über die Eltern („Vater“,
         „Mutter“) sind jeweils die Angabenfelder
         „ 첸 Aufenthaltsberechtigung“ und „ 첸 Aufent-
         haltserlaubnis, seit 3 Jahren unbefristet“ durch
         die Angabenfelder „ 첸 freizügigkeitsberechtigter
         Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsange-
         höriger eines EWR-Staates“, „ 첸 Aufenthaltser-
         laubnis-EU“ und „ 첸 Niederlassungserlaubnis“
         zu ersetzen.
      b) Im Text der Prüfbitte an die Ausländerbehörde
         werden die Wörter „eine Aufenthaltsberech-
         tigung oder seit drei Jahren eine unbefristete
         Aufenthaltserlaubnis“ durch die Wörter „frei-
         zügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleich-
         gestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates
         war oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine
         Niederlassungserlaubnis“ ersetzt.
      c) Die Bestätigung der Ausländerbehörde zur
         Rechtsstellung oder zum Aufenthaltstitel wird
         wie folgt gefasst:
         „Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
         war/hatte               die Mutter    der Vater

         – freizügigkeits-
           berechtigter Unions-

           bürger oder gleich-
           gestellter Staats-
           angehöriger eines
           EWR-Staates            첸 ja 첸 nein   첸 ja 첸 nein
         – eine Aufenthalts-
           erlaubnis-EU           첸 ja 첸 nein   첸 ja 첸 nein
         – eine Niederlassungs-
           erlaubnis            첸 ja 첸 nein     첸 ja 첸 nein“.

4. In der Überschrift und im Wortlaut des § 1 der Asyl-
   zuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 4. Dezem-
   ber 1997 (BGBl. I S. 2852), die durch die Verordnung

   vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2499) geändert

   worden ist, werden jeweils die Wörter „die Anerken-

   nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration und“

   ersetzt.

5. In § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverord-
   nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
   1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 56 des
   Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert
   worden ist, wird das Wort „Aufenthaltsgenehmigung“
   durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1999
6. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Seemannsamts-
   verordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146),
   die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002
   (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt
   gefasst:
   „b) einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4
       Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,“.

                       Artikel 13

                   Rückkehr zum
          einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                       Artikel 14
           Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-

laut des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und

des Staatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundes-

ministerium für Bildung und Forschung den Wortlaut

des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 15
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Artikel 1 § 20 Abs. 3, § 42, § 43 Abs. 4, § 69
Abs. 2 bis 6, § 98 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hin-
sichtlich des § 9 Abs. 1 Satz 4 des Bundesvertriebenen-
gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen dürfen frühestens zum 1. Januar
2003 in Kraft treten.

  (2) Artikel 1 § 75 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Artikel 3
Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 5 und 46 und Artikel 6 Nr. 3
Buchstabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des
Bundesvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des
auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
   (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003
in Kraft; gleichzeitig treten
1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
   1356), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
   vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),

2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116),
   zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
   3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),

3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen huma-
   nitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom
   22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch
   Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I
   S. 2584),
4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staats-
   angehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichten
   bereinigten Fassung,

5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staats-

   angehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt

   Teil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichten

   bereinigten Fassung,

6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik
   auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebens-
   unterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),
7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember
   1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die
   Verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578),
8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997
   (BGBl. I S. 1810), geändert durch Artikel 11 des
   Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),

9. die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. Sep-
   tember 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert
   durch die Verordnung vom 30. Januar 2002 (BGBl. I
   S. 575)
außer Kraft.
BGBl. 2002, Seite 2000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2000

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 20. Juni 2002

                                  Der Bundespräsident
                                     Johannes Rau

                                    Der Bundeskanzler
                                    Gerhard Schröder

                            Der Bundesminister des Innern
                                      Schily

                        Der Bundesminister des Auswärtigen
                                    J. F i s c h e r

                           Die Bundesministerin der Justiz
                                  Däubler-Gmelin

                          Der Bundesminister der Finanzen
                                   Hans Eichel

                                  Der Bundesminister
                            für Wirtschaft und Technologie
                                        Müller

                                  Der Bundesminister
                             für Arbeit und Sozialordnung
                                    Walter Riester

                               Die Bundesministerin
                     für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                Christine Bergmann

                                Der Bundesminister
                       für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                    Kurt Bodewig

                                  Die Bundesministerin
                               für Bildung und Forschung
                                       E. B u l m a h n

                               Die Bundesministerin
              für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
                           Heidemarie Wieczorek-Zeul

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1946. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3056dd4c71b24dff….