Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 12 Asylbewerberleistungsstatistik
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12#abs-1 (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
als Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind
Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12#abs-4 (4) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und g sowie nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen. Die Angaben für die Erhebung
zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12#abs-5 (5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sind quartalsweise durchzuführen, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12#abs-6 (6) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2 sowie nach Absatz 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12#abs-7 (7) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/12#abs-8 (8) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen verwendet werden.