Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 10b Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/10b#abs-1 (1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/10b#abs-2 (2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Leistungsberechtigte die Einrichtung und bedarf er im Bereich der Behörde, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach einer Leistung nach diesem Gesetz, sind dieser Behörde die aufgewendeten Kosten von der Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/10b#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 10b AsylbLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 23.05.2011 – L 20 AY 7/10Zitiert von 1
- LSG NRW, 04.06.2012 – L 20 AY 8/10Zitiert von 4
- BVerwG, 02.10.2003 – 5 C 4.03Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 23.01.2003 – 12 LB 532/02
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 – 7 S 266/03
- BSG, 20.12.2012 – B 7 AY 5/11 R(Asylbewerberleistung - Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerbern - Bezifferung des zuvor grundsätzlich geltend gemachten Erstattungsanspruchs erst nach Aufhebung des § 10b Abs 3 AsylbLG zum 1.7.2005)Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2025 – L 8 AY 13/25 B ER
- LSG Hamburg, 05.10.2023 – L 4 AY 1/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 – L 8 AY 39/19 B ERZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10b AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 10b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 10b Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 7c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2005 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.