Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 10b Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- LSG NRW, 04.06.2012 – L 20 AY 8/10Zitiert von 4
- LSG NRW, 23.05.2011 – L 20 AY 7/10Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 23.01.2003 – 12 LB 532/02
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 – 7 S 266/03
- BSG, 20.12.2012 – B 7 AY 5/11 R(Asylbewerberleistung - Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerbern - Bezifferung des zuvor grundsätzlich geltend gemachten Erstattungsanspruchs erst nach Aufhebung des § 10b Abs 3 AsylbLG zum 1.7.2005)Zitiert von 11
- VG Hannover, 04.12.2007 – 3 A 2168/04
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2025 – L 8 AY 13/25 B ER
- LSG Hamburg, 05.10.2023 – L 4 AY 1/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 – L 8 AY 39/19 B ERZitiert von 5
26 Entscheidungen zu § 10b AsylbLG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10b AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/10b#abs-1 (1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/10b#abs-2 (2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Leistungsberechtigte die Einrichtung und bedarf er im Bereich der Behörde, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach einer Leistung nach diesem Gesetz, sind dieser Behörde die aufgewendeten Kosten von der Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/10b#abs-3 (3) (weggefallen)