Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz

AsylbLG

§ 10b Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/10b#abs-1 (1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/10b#abs-2 (2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Leistungsberechtigte die Einrichtung und bedarf er im Bereich der Behörde, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach einer Leistung nach diesem Gesetz, sind dieser Behörde die aufgewendeten Kosten von der Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 hatte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/10b#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 10a § 11