Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 72 Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 72 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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24.10.2024 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328)
BGBl. 2024 I Nr. 328
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert und eingefügt durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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08.10.2017 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 3 und 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I 3546)
BGBl. 2017 I S. 3546
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 72 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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02.08.1993 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I 1442)
BGBl. 1993 I S. 1442
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