Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 236
BGBl. 2024 I Nr. 236 · 229.929 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2024 Nr. 236
Gesetz
zur Modernisierung des Postrechts
(Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG)*
Vom 15. Juli 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Postgesetz
(PostG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Anwendungsbereich
§2 Regulierungsziele
§3 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
§4 Anbieterverzeichnis
§5 Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
§6 Antragstellung
§7 Überprüfung eingetragener Anbieter
§8 Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung
§9 Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung
§ 10 Filialen und automatisierte Stationen
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997
über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die
Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die
Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft geänderten Fassung.

Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
§ 11 Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung
§ 12 Zustellung von Briefsendungen
§ 13 Zustellung von Paketen
§ 14 Meldung von Mängeln
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
§ 15 Universaldienst
§ 16 Universaldienstleistungen
§ 17 Infrastrukturvorgaben
§ 18 Laufzeitvorgaben
§ 19 Zustellfrequenz
§ 20 Berichtspflicht, Laufzeitmessung
§ 21 Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen
§ 22 Gewährleistung des Universaldienstes
§ 23 Erprobung neuer Modelle der Postversorgung
§ 24 Evaluierung des Universaldienstes
§ 25 Harmonisierung technischer Normen
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
§ 26 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
§ 27 Ausschreibung von Universaldienstleistungen
§ 28 Ausgleich für Universaldienstleistungen
§ 29 Ausgleichsabgabe
§ 30 Umsatzmitteilungen
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
§ 31 Informationspflichten
§ 32 Nachforschung
§ 33 Beschwerdeverfahren
§ 34 Schlichtung, Verordnungsermächtigung
Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 35 Marktregulierung
§ 36 Marktdefinition
§ 37 Marktanalyse
§ 38 Überprüfung von Marktdefinition und -analyse

Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 39 Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung
von Entgelten
§ 40 Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
§ 41 Marktmachtübertragung
Titel 1
Entgeltgenehmigung
§ 42 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
§ 43 Einzelentgeltgenehmigung
§ 44 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
§ 45 Price-Cap-Verfahren – Maßgrößenentscheidung
§ 46 Price-Cap-Verfahren – Entgeltgenehmigung
§ 47 Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung
§ 48 Abweichung von genehmigten Entgelten
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 49 Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 50 Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 51 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
§ 52 Rechnungslegung
§ 53 Veröffentlichungen
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
§ 54 Zugangsverpflichtungen
§ 55 Zugangsvereinbarungen
§ 56 Schlichtung durch die Bundesnetzagentur
§ 57 Anordnung durch die Bundesnetzagentur
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 58 Missbrauchsaufsicht
§ 59 Schadensersatzpflicht
§ 60 Vorteilsabschöpfung

Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
§ 61 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
§ 62 Entgelte für förmliche Zustellungen
§ 63 Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen
Abschnitt 2
Postgeheimnis
§ 64 Postgeheimnis
§ 65 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
§ 66 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 67 Datenschutz
§ 68 Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung
§ 69 Ausweisdaten
§ 70 Fundbriefe
§ 71 Datenschutzaufsicht
Kapitel 8
Postwertzeichen
§ 72 Postwertzeichen
Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
§ 73 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung
§ 74 Beschwerdestelle
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
§ 75 Ökologisch nachhaltiger Postsektor
§ 76 Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors, Verordnungsermächtigung
§ 77 Klimadialog
§ 78 Kooperationen im Postsektor
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
§ 79 Aufgaben
§ 80 Medien der Veröffentlichung
§ 81 Veröffentlichung von Weisungen
§ 82 Rechte des Beirats
§ 83 Wissenschaftliche Beratung

§ 84 Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur und Sektorgutachten der Monopolkommission
§ 85 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 86 Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten
§ 87 Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission
§ 88 Internationale Aufgaben
Abschnitt 2
Befugnisse
§ 89 Durchsetzung von Verpflichtungen, Untersagung
§ 90 Auskunftsverlangen
§ 91 Auskunftserteilung
§ 92 Verfahren zur Übermittlung von Informationen
§ 93 Datennutzung
§ 94 Ermittlungen
§ 95 Beschlagnahme
§ 96 Vorläufige Anordnungen
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 97 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
§ 98 Beschlusskammerentscheidungen
§ 99 Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte
§ 100 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 101 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 102 Abschluss des Beschlusskammerverfahrens
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 103 Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
§ 104 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Kapitel 12
Notfallvorsorge
§ 105 Anwendungsbereich
§ 106 Postsicherstellungspflicht
§ 107 Postbevorrechtigung
§ 108 Unterstützung der Feldpost
§ 109 Mitwirkungspflichten und Entschädigung
§ 110 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
§ 111 Bußgeldvorschriften
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112 Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes inländische
oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringen, sowie die weiteren nach diesem Gesetz Berechtigten
und Verpflichteten. Für grenzüberschreitende Postdienstleistungen gilt dieses Gesetz, soweit nicht völkerrechtliche
Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und
Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.
§2
Regulierungsziele
(1) Die Regulierung des Postsektors ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
1. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen
Preisen (Universaldienst),
2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postsektors,
insbesondere auch im ländlichen Raum,
3. die Wahrung der Interessen der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Verbraucherinnen und Verbraucher,
im Postsektor,
4. die ökologisch nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen,
5. die Förderung angemessener und sicherer Arbeitsbedingungen im Postsektor,
6. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und des Postgeheimnisses und
7. die Sicherstellung der Versorgung mit Postdienstleistungen in Krisen- und Katastrophenfällen.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. „am Postverkehr Beteiligte“ natürliche oder juristische Personen,
a) die mit einem Anbieter einen Vertrag über Postdienstleistungen schließen oder geschlossen haben oder
b) die Postdienstleistungen nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger,
2. „Anbieter“ natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Postsendungen
gewerbsmäßig befördern, sofern sie nicht ausschließlich
a) eigene Sendungen befördern; Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112
vom 2.5.2018, S. 19) gilt entsprechend;

b) Postsendungen transportieren und über eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes
oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang
zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, die von einer
inländischen Behörde erteilt worden ist, verfügen,
3. „automatisierte Stationen“ nicht personenbetriebene stationäre Einrichtungen, in denen Postsendungen
abgeholt oder eingeliefert werden können,
4. „Beförderung“ das Abholen, Sortieren, Weiterleiten oder Zustellen von Postsendungen an Empfängerinnen und
Empfänger,
5. „Bereich der Zustellung“ die Bearbeitungsschritte von der letzten Bearbeitung in einer ortsfesten Einrichtung
eines Anbieters bis zur Zustellung nach den §§ 12 und 13,
6. „Briefsendungen“ adressierte schriftliche Mitteilungen, wobei Bücher, Kataloge und wiederkehrend
erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften keine schriftlichen Mitteilungen sowie
Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer
Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, nicht adressiert sind,
7. „Diensteanbieter“ natürliche oder juristische Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder
an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken,
8. „Einschreibsendung“ eine adressierte Sendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung
versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird,
9. „Ersatzempfänger“ eine in den Räumen des Empfängers einer Postsendung anwesende Person sowie ein
unmittelbarer Nachbar des Empfängers einer Postsendung,
10. „Filialen“ personenbetriebene stationäre Einrichtungen, in denen Verträge über Postdienstleistungen
abgeschlossen oder abgewickelt werden können,
11. „geschäftsmäßiges Erbringen von Postdienstleistungen“ das planmäßige und dauerhafte Betreiben der
Beförderung von Postsendungen mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,
12. „marktbeherrschend“ jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als
marktbeherrschend anzusehen ist,
13. „Netzzugangspunkte“ Filialen, automatisierte Stationen und von Anbietern betriebene Postbriefkästen,
14. „Pakete“ adressierte Sendungen bis 31,5 Kilogramm Gewicht, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten,
15. „Postdienstleistungen“ die gewerbsmäßige Beförderung von
a) Briefsendungen,
b) Paketen,
c) Warensendungen oder
d) Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit diese durch Anbieter befördert werden, die
Postdienstleistungen über Gegenstände nach Buchstabe a, b oder c erbringen,
16. „Postsendung“ ein Gegenstand im Sinne der Nummer 15, auch soweit er geschäftsmäßig befördert wird,
17. „Universaldienstanbieter“ ein Anbieter, der nach § 15 Absatz 2 zur Erbringung des gesamten oder von Teilen
des Universaldienstes verpflichtet ist,
18. „Universaldienstfilialen“ Filialen im Sinne von Nummer 10, in denen Verträge über Universaldienstleistungen
abgeschlossen oder abgewickelt werden können,
19. „Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen sowie mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen,
20. „Warensendungen“ adressierte Sendungen, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten und deren Gewicht
2 Kilogramm, deren Längen- und Breitenmaße das Format DIN C4 und deren Höhe 5 Zentimeter nicht
überschreiten,
21. „Wertsendung“ eine adressierte Sendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen
Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist,
22. „Zeitungen und Zeitschriften“ wiederkehrend erscheinende Druckschriften, die herausgegeben werden, um die
Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu
unterrichten.

Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
§4
Anbieterverzeichnis
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz
agentur) führt ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis).
Postdienstleistungen dürfen nur von Anbietern erbracht werden, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind.
Ein Anbieter darf einen anderen Anbieter nur dann mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, wenn
der beauftragte Anbieter in das Anbieterverzeichnis eingetragen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht das
Anbieterverzeichnis und aktualisiert es fortlaufend.
(2) Wer beabsichtigt, Postdienstleistungen zu erbringen, hat vor Aufnahme der Tätigkeit die Eintragung in das
Anbieterverzeichnis bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt mittels eines von der
Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten digitalen Verfahrens. Der Antrag ist vollständig, wenn sämtliche
Informationen und Belege nach § 6 Absatz 1 bis 3 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sind. Die
Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang eines vollständigen Antrags.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags prüft die Bundesnetzagentur, ob
Gründe nach Absatz 4 für die Versagung der Eintragung vorliegen. Liegen keine Gründe für die Versagung der
Eintragung vor, trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein. Die erfolgte
Eintragung ist dem Anbieter mitzuteilen. Liegen Gründe für die Versagung der Eintragung vor, versagt die
Bundesnetzagentur die Eintragung. Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass eine Eintragung oder
Versagung erfolgt ist, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen; die Bundesnetzagentur hat
die Eintragung umgehend zu veranlassen.
(4) Die Eintragung in das Anbieterverzeichnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht
die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick
auf die Einhaltung der in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über
Arbeitsbedingungen, besitzt,
2. der Antragsteller nicht die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Leistungsfähigkeit
oder Fachkunde besitzt oder
3. durch die Aufnahme der Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
(5) Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Eintragung hätte versagt
werden müssen. Die Eintragung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe nach Absatz 4 eintreten, die zur
Versagung der Eintragung geführt hätten. Absatz 6 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Beendet ein Anbieter seine Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen, so teilt er dies der
Bundesnetzagentur unverzüglich mit. Die Bundesnetzagentur löscht den Anbieter aus dem Anbieterverzeichnis.
Satz 2 gilt auch, wenn die Eintragung nach Absatz 5 zurückgenommen oder widerrufen wurde oder die
Beendigung der Tätigkeit eines Anbieters feststeht, ohne dass der Anbieter eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht
hat.
§5
Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
(1) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn
1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in
den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 wegen Versuchs oder Vollendung eines
Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer der nachstehend aufgeführten
Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, auch wenn deren Verhängung ausgesetzt worden ist,
Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten erstinstanzlichen
Verurteilung fünf Jahre und seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorletzten erstinstanzlichen Verurteilung zehn
Jahre noch nicht verstrichen sind:
a) §§ 15 oder 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
b) § 23 des Arbeitszeitgesetzes,
c) §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
d) §§ 202, 206, 263, 266a oder 267 des Strafgesetzbuches,

2. gegen den Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte
Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 bei Antragstellern mit bis zu
zehn Beschäftigten mindestens zwei, bei Antragstellern mit bis zu 250 Beschäftigten mindestens zehn, bei
Antragstellern mit bis zu 500 Beschäftigten mindestens 20 und bei Antragstellern mit mehr als
500 Beschäftigten mindestens 25 unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen einer der nachstehend
aufgeführten Ordnungswidrigkeiten in Höhe von jeweils mindestens 1 500 Euro ergangen sind:
a) § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes,
b) § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
c) § 25 des Arbeitsschutzgesetzes,
d) § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9 oder 10 des Arbeitszeitgesetzes,
e) § 21 des Mindestlohngesetzes,
f) § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
g) § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
h) § 209 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
i) § 111 dieses Gesetzes,
3. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in
den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt gegen
Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen hat und die Verstöße durch bestandskräftige Entscheidungen der
Bundesnetzagentur festgestellt sind.
Im Einzelfall kann auch eine Gesamtabwägung von Umständen, die nicht in Satz 1 genannt sind und denen in ihrer
Gesamtheit ein vergleichbares Gewicht wie den in Satz 1 genannten Umständen zuzumessen ist, die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
(2) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer über die für die Erbringung der
jeweiligen Postdienstleistungen erforderlichen Finanz- und Produktionsmittel sowie das dafür erforderliche Personal
dauerhaft verfügt und die Gewähr für eine postrechtskonforme Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen
bietet. Neben den für das jeweilige Geschäftsmodell ausreichenden Finanzmitteln haben die für die
Postbeförderung erforderlichen Betriebsstätten und Fahrzeuge sowie eine für die beabsichtigte Tätigkeit
ausreichende Anzahl von Beschäftigten zur Verfügung zu stehen, insbesondere um im Falle des § 73 Absatz 2
eine rechtskonforme Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht sicherzustellen.
(3) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den
praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz,
vertraut ist.
§6
Antragstellung
(1) Im Rahmen der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 sind die folgenden Informationen zu übermitteln:
1. Angaben zu natürlichen Personen; auch zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu
beauftragenden Personen; bei Antragstellung für eine juristische Person Angaben zur Person jedes gesetzlichen
Vertreters, bei Personengesellschaften Angaben zu jedem zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter:
a) Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
b) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat,
c) Staatsangehörigkeiten,
d) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,
e) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
f) Betriebsanschrift sowie Anschrift von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen jeweils
bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,
2. Angaben zu juristischen Personen:
a) Name und Rechtsform des Unternehmens,
b) nach Maßgabe der Nummer 1 die persönlichen Daten der zur Vertretung berufenen Person oder Personen,
c) Eintrag im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Registergericht sowie Nummer
der Eintragung,
d) Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger Betriebsstätten unter Angabe von Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort, Staat,
e) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

3. Angaben zur Art und zum Gebiet der Tätigkeit,
4. Angaben zu Personen oder Unternehmen, in deren Auftrag die Tätigkeit erfolgt.
Änderungen der in Satz 1 genannten Informationen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
(2) Neben den Informationen nach Absatz 1 sind mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 die folgenden Informationen
und Nachweise zu übermitteln:
1. die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung,
2. eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis,
3. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen
aller gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters
sowie
4. eine Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren, bei juristischen Personen aller gesetzlichen
Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters.
Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 Angaben zu machen, zu
1. Produktionsmitteln, insbesondere Fahrzeugen, und
2. der Anzahl der Beschäftigten und den wesentlichen Vertragsbedingungen der Arbeitsverhältnisse, insbesondere
zu Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.
(3) Zudem ist der Bundesnetzagentur ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5
des Bundeszentralregistergesetzes für die natürliche Person oder bei juristischen Personen für alle gesetzlichen
Vertreter oder zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland
vorzulegen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass
sie über eine der folgenden Berechtigungen verfügen:
1. eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder
2. eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, und die von einer inländischen Behörde
erteilt worden ist.
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen,
dass sie über einen Zuverlässigkeitsnachweis einer akkreditierten Stelle nach § 9 Absatz 1 verfügen, der nicht älter
ist als zwölf Monate.
(5) Antragsteller, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, haben der Bundesnetzagentur Unterlagen und
Informationen vorzulegen, die den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten entsprechen. Absatz 4 bleibt
unberührt.
§7
Überprüfung eingetragener Anbieter
(1) Nach Eintragung in das Anbieterverzeichnis überprüft die Bundesnetzagentur Anbieter, wenn ihr Tatsachen
bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Anbieter die Voraussetzungen für die Versagung der
Eintragung nach § 4 Absatz 4 vorliegen oder der Anbieter gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstößt. Für
Überprüfungen nach Satz 1 nutzt die Bundesnetzagentur auch die Erkenntnisse, die sie als Beschwerdestelle
nach § 74 erlangt.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft Anbieter, auch ohne dass Tatsachen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
vorliegen, stichprobenartig. Sie kann die Prüfungen nach Satz 1 auf Grundlage gewonnener Erkenntnisse auf
bestimmte geografische Bereiche, bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Anbieter beschränken.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur Verstöße gegen Vorgaben dieses Gesetzes fest, geht sie nach § 89 vor.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Prüfungen nach Absatz 1 oder 2 in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, durchführen. Erlangt die Bundesnetzagentur bei Überprüfungen
nach Absatz 1 oder 2 Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 begangen werden oder wurden, informiert sie
die für die Verfolgung dieser Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Behörden.
(5) Im Tätigkeitbericht nach § 84 Absatz 1 berichtet die Bundesnetzagentur in anonymisierter Form über die
wesentlichen Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2.

§8
Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung
(1) Wurde einem Anbieter die Eintragung in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 versagt oder
wurde er aufgrund einer Entscheidung nach § 4 Absatz 5 wegen Unzuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 aus
dem Anbieterverzeichnis gelöscht, teilt die Bundesnetzagentur dies der Registerbehörde nach § 149 Absatz 3
Satz 1 der Gewerbeordnung mit.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann einem neuerlichen Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis erst
dann stattgegeben werden, wenn der Grund für die Löschung oder die Versagung der Eintragung nicht mehr
vorliegt. Innerhalb eines Jahres nach Löschung oder Versagung der Eintragung kann einem neuerlichen Antrag
auf Eintragung nur aus besonderen Gründen stattgegeben werden.
§9
Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung
(1) Ein Anbieter, der als Auftraggeber einen anderen Anbieter mit der Erbringung von Paketdienstleistungen
beauftragt, hat den beauftragten Anbieter erstmals innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Beauftragung im
Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 zu
überprüfen oder von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013,
die von der nationalen Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom
21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, für den technischen Umfang dieses Gesetzes akkreditiert wurde, überprüfen zu
lassen. Ab dem Abschluss der erstmaligen Überprüfung hat der Anbieter nach Satz 1 den beauftragten Anbieter
nach Satz 1 während des Zeitraums der Beauftragung innerhalb von jeweils zwölf Monaten erneut nach Satz 1 zu
überprüfen oder überprüfen zu lassen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für einen beauftragten Anbieter, soweit er für die Erfüllung des
Auftrags seinerseits einen anderen Anbieter beauftragt. Verpflichtete nach Absatz 1 müssen sich zum Zeitpunkt der
Überprüfung eines beauftragten Anbieters nach Absatz 1 für alle von diesem unmittelbar oder mittelbar beauftragten
Anbieter, die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt werden, den Nachweis über die Überprüfung nach Satz 1
vorlegen lassen.
(3) Beauftragte Anbieter sind verpflichtet, dem beauftragenden Anbieter oder der von diesem beauftragten
Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zur
Verfügung stellen zu lassen, die für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit der
Rechtsverordnung nach Absatz 4 erforderlich sind.
(4) Unbeschadet der Überprüfungen nach Absatz 1 haben Anbieter nach Absatz 1 durch fortlaufende Kontrollen
sicherzustellen, dass beauftragte Anbieter im Bereich der Zustellung die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zur
Zahlung des Arbeitsentgelts und zur Abführung von Sozialabgaben einhalten. Beauftragte Anbieter haben zu
diesem Zweck Verpflichteten nach Satz 1 oder von diesen beauftragten Konformitätsbewertungsstellen nach
Absatz 1 auf deren Anforderung die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Für die Kontrolle nach
Satz 1 ist es regelmäßig ausreichend, dass der Verpflichtete nach Satz 1 oder die von diesem beauftragte
Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 eine Plausibilisierung der nach Satz 2 vorgelegten Daten anhand
dem Verpflichteten zur Verfügung stehender Daten und Informationen vornimmt, die in eigenen Systemen erfasst
wurden, insbesondere Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von
Fahrten und Routen stehen sowie Daten über die Zustellung von Paketen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
dem Bundesministerium der Finanzen, jeweils beschränkt auf deren fachliche Zuständigkeiten, Einzelheiten der
Überprüfungsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 und des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß DIN
EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, nach Absatz 1 festzulegen. Es legt insbesondere fest,
1. welche der in den in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorgaben aufgeführten und mit Strafe oder
Bußgeld bewehrten Regelungen im Rahmen der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 bei beauftragten
Anbietern auf ihre Einhaltung zu überprüfen sind,
2. welche Anforderungen an die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 und die Nachweise zu stellen sind, die
der beauftragte Anbieter dem beauftragenden Anbieter oder der Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 3
vorlegen muss und
3. welche Anforderungen an die Kontrollen nach Absatz 4 zu stellen sind, insbesondere im Hinblick auf deren
Häufigkeit, die vom beauftragten Anbieter vorzulegenden Nachweise sowie die durch den beauftragenden
Anbieter vorzunehmende Plausibilisierung.
Dabei ist sicherzustellen, dass die in der Rechtsverordnung festgelegten Vorgaben mit den Anforderungen anderer
Gesetze, die eine Überprüfung von beauftragten Anbietern vorsehen, in Einklang stehen.

(6) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur haben nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete Nachweise über die
Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen zu übermitteln.
(7) Die Norm DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, ist bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
erschienen und dort zu beziehen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
§ 10
Filialen und automatisierte Stationen
(1) Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen, so haben sie der Bundesnetzagentur jeweils zum
1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die folgenden Informationen zu diesen Einrichtungen elektronisch zu
übermitteln:
1. die Anschrift der Einrichtung bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort,
2. den Betreiber der Einrichtung in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e genannten
Informationen; bei juristischen Personen in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e
genannten Informationen, wobei § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe zur Anwendung
kommt, dass nur die Informationen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e in Bezug genommen
werden,
3. die Art der Einrichtung.
Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen im Auftrag eines anderen Anbieters, so sind die
Informationen nach Satz 1 ausschließlich durch den Anbieter zu übermitteln, in dessen Auftrag die Filiale oder die
automatisierte Station betrieben wird.
(2) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form und in welchem technischen
Format die Informationen zu übermitteln sind.
(3) Für Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der
§§ 4 bis 9 nicht. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 gemeldeten
Informationen im Anbieterverzeichnis veröffentlichen.
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
§ 11
Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnetzagentur führt einen digitalen Atlas zur Postversorgung. Der digitale Atlas dient der
Transparenz für die Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen
einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von
Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur stellt den digitalen Atlas im Internet
unentgeltlich bereit.
(2) Der digitale Atlas enthält Informationen über
1. die für Nutzer zur Verfügung stehenden Netzzugangspunkte, einschließlich Angaben über das jeweilige
Produktangebot, die Betriebs- und Leerungszeiten sowie die Barrierefreiheit, und
2. die durch die jeweiligen Anbieter versorgten Zustellgebiete.
(3) Anbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Informationen nach Absatz 2 auf Anforderung zu
übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung geeignete Vorgaben machen, in welcher
Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad die Informationen nach Absatz 2 zu übermitteln
sind und in welchen Zeitintervallen die Informationen zu aktualisieren sind. Soweit möglich greift die
Bundesnetzagentur auf die Daten, die ihr nach § 10 Absatz 1 übermittelt werden, zurück.
(4) Die Bundesnetzagentur wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ermächtigt, die für die
Zwecke des Absatzes 2 erhobenen Daten elektronisch an Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und
andere Nutzer weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Daten müssen die Anbieter von
Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelten Vorgaben einhalten. Die
Bundesnetzagentur ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Übermittlungspflicht nach Absatz 3 und zur
Weitergabe der Daten nach Absatz 4 zu erlassen, insbesondere zu
1. weiteren Informationen, die über die Vorgabe des § 10 Absatz 1 hinaus im Rahmen des digitalen Atlas verarbeitet
und nach Absatz 4 weitergegeben werden können,
2. den Anforderungen an die Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer nach Absatz 4,
3. Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe von Daten durch die Bundesnetzagentur an die Anbieter nach
Absatz 4 sowie
4. Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Daten an Verbraucher und andere Nutzer
durch die Anbieter von Informationsdiensten nach Absatz 4.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
§ 12
Zustellung von Briefsendungen
(1) Anbieter haben Briefsendungen an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einwurf in eine für den
Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder
durch Aushändigung an den Empfänger zuzustellen. Ist eine Zustellung nach Satz 1 nicht möglich, ist die
Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des
Absenders oder des Empfängers vorliegt.
(2) Kann eine Briefsendung nicht nach Absatz 1 zugestellt oder ausgehändigt werden und erfolgt kein weiterer
Zustellversuch, hat der Anbieter den Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch zu unterrichten und zur
Abholung der Briefsendung am nächstgelegenen Hinterlegungsort aufzufordern. Der Anbieter hat die Sendung
am Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitzuhalten. Briefsendungen, die nach
Hinterlegung nicht binnen sieben Werktagen abgeholt werden, sind an den Absender zurückzusenden, es sei
denn, der Absender hat mit dem Anbieter etwas anderes vereinbart. Satz 3 gilt auch für Briefsendungen, die
endgültig nicht zustellbar sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Empfänger mit dem Anbieter vereinbart hat, dass er die
Sendungen abholt. Ein Anbieter, der förmliche Zustellungen nach § 61 erbringt, darf mit dem Empfänger die
Abholung von Briefsendungen nur vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen Zustellung eine
zustellfähige Anschrift nachgewiesen hat.
(4) Solange die Adresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder
eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen fehlt, kann der Empfänger von
der Zustellung ausgeschlossen werden. Der betroffene Empfänger ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu
unterrichten.
(5) Für Warensendungen, Bücher, Kataloge sowie Zeitungen und Zeitschriften gelten, sofern es sich um
Postdienstleistungen handelt, die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 13
Zustellung von Paketen
(1) Anbieter haben Pakete an der in der Anschrift genannten Adresse durch Aushändigung an den Empfänger
zuzustellen, sofern nicht vereinbart ist, dass der Anbieter die Sendung in einer von ihm oder in seinem Auftrag
betriebenen Einrichtung zur Abholung durch den Empfänger bereitstellt. Ist eine Zustellung nach Satz 1 nicht
möglich, ist die Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige
Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Zustellung
1. an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einlegung in eine vom Empfänger zur Verfügung gestellte oder
dem Empfänger zur Verfügung stehende und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von
Paketen,
2. an eine anbieterneutrale automatisierte Station zum Empfang von Paketen, für deren Nutzung dem Anbieter
keine zusätzlichen Kosten entstehen, oder
3. auf eine andere Art, etwa durch Ablage an einem bestimmten Ort oder durch Aushändigung an eine bestimmte
Person,
zu erfolgen, wenn in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine entsprechende Weisung des Empfängers vorliegt oder
im Falle der Nummer 3 eine entsprechende Vereinbarung zwischen Empfänger und Anbieter getroffen wurde. Kann
eine Zustellung nach Satz 1 aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, kann das Paket nach
Absatz 1 zugestellt werden.

(3) Kann ein Paket nicht nach Absatz 1 oder 2 zugestellt oder zur Abholung bereitgestellt werden und erfolgt kein
weiterer Zustellversuch, hat der Anbieter den Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch zu unterrichten und
zur Abholung des Pakets am nächstgelegenen Hinterlegungsort aufzufordern. Der Anbieter hat die Sendung am
Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitzuhalten. Der Anbieter muss dem Empfänger
dabei die Möglichkeit einräumen, der Hinterlegung in eine automatisierte Station, die nur mit eigenen technischen
Geräten des Empfängers genutzt werden kann, für diesen Einzelfall oder dauerhaft zu widersprechen; die
Unterrichtung nach Satz 1 muss über das Widerspruchsrecht informieren und die Kontaktdaten des Anbieters zu
dessen Ausübung enthalten. Pakete, die zur Abholung bereitgestellt und nicht abgeholt wurden, sind an den
Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender hat mit dem Anbieter etwas anderes vereinbart. Satz 4 gilt
auch für Pakete, die endgültig nicht zustellbar sind.
§ 14
Meldung von Mängeln
(1) Jeder ist berechtigt, der Bundesnetzagentur Mängel zu melden, die die Qualität von Postdienstleistungen und
die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen betreffen. Die Bundesnetzagentur
stellt zu diesem Zweck eine digitale Plattform zur Verfügung.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig Informationen über das Beschwerdeaufkommen und die
wesentlichen Beschwerdegründe.
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
§ 15
Universaldienst
(1) Durch den Universaldienst wird eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit
Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sichergestellt.
(2) Zur Erbringung des Universaldienstes nach den Vorgaben dieses Abschnitts sind Anbieter verpflichtet,
1. die bisher Universaldienstleistungen nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2418) erbracht haben, ohne dass eine Mitteilung nach § 56 des Postgesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3294) erfolgt ist,
2. die eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben haben,
3. die eine Erklärung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 abgegeben haben,
4. an die in einem Ausschreibungsverfahren nach § 27 Absatz 2 Universaldienstleistungen vergeben worden sind
oder
5. die nach § 26 Absatz 2 oder 3 verpflichtet worden sind.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann sich auf einzelne der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
genannten Bereiche des Universaldienstes beschränken.
(3) Beabsichtigt ein Universaldienstanbieter, Universaldienstleistungen, zu deren Erbringung er nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 verpflichtet ist, künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren
Bedingungen als in diesem Abschnitt vorgesehen zu erbringen, so hat er dies der Bundesnetzagentur sechs
Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.
(4) Kunden haben gegen einen Universaldienstanbieter im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der Universaldienstleistungen. Universaldienstanbieter
haben Universaldienstleistungen allen Nachfragern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei
denn, unterschiedliche Bedingungen sind sachlich gerechtfertigt.
§ 16
Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung:
1. die Beförderung von Briefsendungen bis 2 000 Gramm, deren Maße die im Weltpostvertrag und den
entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, einschließlich Teilleistungen im
Sinne des § 54 Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung flächendeckend zu standardisierten
Bedingungen angeboten werden,

2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße
die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3. die Beförderung von Warensendungen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie
4. die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die
die Verwaltungszustellung regeln.
Universaldienstleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die Sendungsformen Einschreib- und
Wertsendung. Universaldienstanbieter haben den Nutzern Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung
zu stellen, soweit sie dem Universaldienstanbieter vorliegen.
(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von
1. Briefsendungen, die im Einzelsendungstarif zu im Vergleich zur Standardleistung höherwertigen
Qualitätsvorgaben befördert werden, mit Ausnahme von Briefsendungen nach § 18 Absatz 4,
2. Paketsendungen, die zu vom Einzelsendungstarif abweichenden Entgelten für bestimmte Kundengruppen,
insbesondere für Geschäftskunden und Massenversender, befördert werden, sowie
3. Sendungen,
a) die zu individuell vereinbarten Bedingungen befördert werden,
b) die werblichen Zwecken dienen und zu einem besonderen Entgelt befördert werden,
c) die wegen ihres Inhalts oder ihrer Maße einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
d) durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden
können,
e) deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
f) deren äußere Gestaltung rassistisch ist oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer
Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung
aufweist.
(3) Universaldienstanbieter, die Universaldienstleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erbringen, haben
Briefsendungen
1. auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachzusenden,
2. auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zu lagern,
3. die mit der Abholangabe „Postlagernd“ versehen sind, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur
Abholung bereitzuhalten.
(4) Der Universaldienst umfasst sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende
Dienstleistungen. Die Vorgaben der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.
§ 17
Infrastrukturvorgaben
(1) Bundesweit müssen mindestens 12 000 Universaldienstfilialen vorhanden sein. Sie müssen werktäglich
nachfragegerecht geöffnet sein. In allen Gemeinden und in allen zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit
mehr als 2 000 Einwohnern muss ein Universaldienstanbieter mindestens eine Universaldienstfiliale betreiben.
Satz 3 gilt in der Regel auch für Gemeinden, die nach landesplanerischen Regelungen eine zentralörtliche
Funktion haben. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 4 000 Einwohnern ist grundsätzlich
zu gewährleisten, dass eine Universaldienstfiliale in höchstens 2 000 Metern erreichbar ist. In allen Landkreisen
muss ein Universaldienstanbieter mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine Universaldienstfiliale
betreiben. Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postdienst versorgt werden. Bei Veränderungen im
Bestand von Universaldienstfilialen hat der Universaldienstanbieter mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme
das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der jeweils betroffenen
Gebietskörperschaft automatisierte Stationen anstelle von Universaldienstfilialen zulassen, wenn diese barrierefrei
sind und eine Nutzung ohne eigene technische Geräte ermöglichen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere
1. die örtliche Nachfrage nach Postdienstleistungen,
2. die Möglichkeit, eine Universaldienstfiliale im Sinne des Absatzes 1 einzurichten, und
3. die flächendeckend angemessene und ausreichende Verfügbarkeit von Universaldienstfilialen, insbesondere im
ländlichen Raum.
Nach Ablauf von zwei Jahren ab Zulassung einer automatisierten Station im Einzelfall überprüft die
Bundesnetzagentur die getroffene Zulassungsentscheidung, wenn die betroffene Gebietskörperschaft dies
beantragt und im Antrag glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht mehr vorliegen.
Durch Allgemeinverfügung kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise, insbesondere der
kommunalen Spitzenverbände, die näheren Voraussetzungen festlegen, unter denen sie automatisierte Stationen
nach Satz 1 zulässt. Sie kann insbesondere die Vorgaben der Sätze 1 und 2 konkretisieren.

(3) Postbriefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten
Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1 000 Meter zurückzulegen haben, um einen Postbriefkasten zu
erreichen. Sie sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag zu leeren. Dabei sind die
Leerungszeiten an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens, insbesondere der Verbraucher, zu orientieren. Die
Leerungszeiten sind auf den Postbriefkästen anzugeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann die unbestimmten Begriffe
1. nachfragegerecht im Sinne von Absatz 1 Satz 2,
2. bedarfsgerecht im Sinne von Absatz 3 Satz 2 sowie
3. Bedürfnisse des Wirtschaftslebens, insbesondere der Verbraucher, im Sinne von Absatz 3 Satz 3
nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz und mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung konkretisieren. Sie berücksichtigt dabei die Interessen
verschiedener Nutzergruppen.
(5) Im Einvernehmen mit der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft kann im Einzelfall von den Vorgaben
des Absatzes 1 Satz 3 bis 5 und des Absatzes 3 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies den Bedürfnissen der
Nutzerinnen und Nutzer vor Ort entspricht.
(6) Nach Ablauf von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2024 evaluiert die Bundesnetzagentur die Vorgaben des
Absatzes 2. Dabei berücksichtigt sie den Stand der technischen Entwicklung von automatisierten Stationen sowie
die Entwicklung der Kundenbedürfnisse innerhalb der vergangenen fünf Jahre. Auf Grundlage der Evaluierung legt
die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht vor, der auch zu der
Frage einer Anpassung der Vorgaben des Absatzes 2 Stellung nimmt. § 24 bleibt unberührt.
§ 18
Laufzeitvorgaben
(1) Universaldienstanbieter müssen von den an einem Werktag eingelieferten
1. inländischen Briefsendungen und
2. inländischen Paketen
im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag
und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.
(2) Im grenzüberschreitenden Brief- und Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die in
Anhang II der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 15. Dezember 1997 über
gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die
Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert
worden ist, festgelegten Qualitätsmerkmale. Wird Anhang II der Richtlinie 97/67/EG geändert, so gelten die
Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung ab dem ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung der
Änderung folgenden Monats.
(3) Warensendungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren
bedarfsgerecht zu befördern. Täglich und wöchentlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften sollen in der
Regel am Erscheinungstag zugestellt werden, wenn sie dem Universaldienstanbieter nach dessen betrieblichen
Abläufen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(4) Als solche gekennzeichnete amtliche Wahl- und Abstimmungsunterlagen, die zur Durchführung staatlicher
und kommunaler Wahlen und Abstimmungen versandt werden, sollen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag
folgenden Werktag zugestellt werden.
§ 19
Zustellfrequenz
Die Zustellung hat werktäglich zu erfolgen.
§ 20
Berichtspflicht, Laufzeitmessung
(1) Universaldienstanbieter haben jährlich über die Einhaltung der Vorgaben dieses Abschnitts zu berichten. Der
Bericht ist der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen.

(2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Standards. Sie kann die
Laufzeitvorgabe für Pakete nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 durch Laufzeitmessungen prüfen, wenn ihr Tatsachen
bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die Vorgabe nicht eingehalten wird. Universaldienstanbieter sind
verpflichtet, der Bundesnetzagentur die für die Laufzeitmessungen erforderlichen Informationen auf Anfrage
mitzuteilen sowie Daten und Ergebnisse eigener Laufzeitmessungen zur Plausibilisierung zur Verfügung zu stellen.
§ 21
Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen
(1) Die Preise für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelsendungstarif gelten als
erschwinglich, wenn die durchschnittlichen Ausgaben pro Privathaushalt für diese Universaldienstleistungen die
realen durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt im Jahr 2023 für diese Universaldienstleistungen nicht
übersteigen.
(2) Entgelte für Universaldienstleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten als erschwinglich, wenn sie von
der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt worden sind.
Unterliegen die Entgelte nicht der Entgeltgenehmigungspflicht, ist § 49 entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere zur Gewährleistung einer gleichwertigen
Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen von
Entgeltentscheidungen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 für Universaldienstleistungen anordnen, dass ein Einheitstarif
zur Anwendung kommt.
§ 22
Gewährleistung des Universaldienstes
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Universaldienstanbieter seine Verpflichtungen nach diesem
Abschnitt andauernd, wiederholt oder schwerwiegend nicht erfüllt, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung
die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Kapitels sicherzustellen. Sie
kann insbesondere in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 6 den Betrieb einer Universaldienstfiliale oder
einer automatisierten Station anordnen, soweit der Universaldienstanbieter nicht nachweist, dass im
Einvernehmen mit der kommunalen Gebietskörperschaft von den Vorgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 5
abgewichen wurde. Dem betroffenen Anbieter ist eine angemessene Frist zur Umsetzung der Anordnung zu
setzen. Die Bundesnetzagentur hat beim Erlass von Maßnahmen nach Satz 1 die jeweilige Versorgungssituation
sowie die Nachfrage nach Universaldienstleistungen zu berücksichtigen.
(2) Zur Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden. Das
Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.
§ 23
Erprobung neuer Modelle der Postversorgung
(1) Die Bundesnetzagentur soll zur Erprobung neuer – insbesondere barrierefreier, nachhaltiger, digitaler,
automatisierter oder mobiler – Modelle der Versorgung mit Postdienstleistungen Abweichungen von den
Vorgaben dieses Abschnitts sowie des Abschnitts 1 zulassen, soweit diese mit den Zielen des § 2 Absatz 2
vereinbar sind und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die erstmalige Erprobung soll auf
einen Zeitraum von bis zu drei Jahren beschränkt werden. Bestehen die ursprünglichen Zulassungsbedingungen
fort und haben sich Modelle in der Erprobung bewährt, kann die Bundesnetzagentur unter den Voraussetzungen
des § 17 Absatz 5 deren Beibehaltung für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren zulassen.
(2) Die Erprobung eines neuen Modells ist durch einen Universaldienstanbieter bei der Bundesnetzagentur zu
beantragen. Die Bundesnetzagentur legt nach pflichtgemäßem Ermessen und bezogen auf den konkreten Einzelfall
fest, welche Informationen und Unterlagen der Universaldienstanbieter beizubringen hat, um eine Entscheidung
nach Absatz 1 zu ermöglichen.
(3) Der Universaldienstanbieter hat der Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen über den Stand und die
Erfahrungen sowie die Erreichung der Ziele der Erprobung zu berichten. Unbeschadet des § 24 übersendet die
Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in regelmäßigen Abständen einen
Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobungen, insbesondere auch mit Blick auf möglichen
Anpassungsbedarf dieses Gesetzes mit dem Ziel der angemessenen Berücksichtigung und Nutzbarmachung
neuer Modelle der Postversorgung.
(4) Von den Vorgaben des § 18 Absatz 1 kann im Rahmen der Erprobung neuer Modelle nach Absatz 1 nicht
abgewichen werden. Die Möglichkeit, nach § 17 Absatz 5 von den Vorgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie
des § 17 Absatz 3 Satz 1 abzuweichen, bleibt unberührt.

(5) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesnetzagentur auch Anbietern, die keine
Universaldienstanbieter sind, Abweichungen von den Vorgaben der §§ 12 und 13 erlauben.
§ 24
Evaluierung des Universaldienstes
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Lage der Erbringung und das Erfordernis einer
Weiterentwicklung des Universaldienstes vor. Der Bericht enthält insbesondere
1. eine Untersuchung der Kosten der Universaldiensterbringung, unter Zuweisung konkreter Kosten zu einzelnen
Universaldienstvorgaben sowie unter Berücksichtigung der materiellen und immateriellen Vorteile, die mit der
Erfüllung der Universaldienstvorgaben verbunden sind,
2. eine Untersuchung der allgemeinen Nachfrage nach Universaldienstleistungen, unter Einschluss einer Analyse
der konkreten Bedürfnisse sowie der Zahlungsbereitschaft der Nutzenden,
3. eine Bewertung der geltenden Universaldienstvorgaben, unter Berücksichtigung der durch die Untersuchungen
nach den Nummern 1 und 2 sowie der im Rahmen der Anwendung des § 23 gewonnenen Erkenntnisse und des
aktuellen Standes der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie
4. konkrete Vorschläge zur bedarfsgerechten Anpassung der gesetzlichen Vorgaben dieses Abschnitts sowie des
Abschnitts 3.
Anbieter von Universaldienstleistungen sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
und der Bundesnetzagentur die für die Untersuchung nach Nummer 1 relevanten Kostendaten aufzubereiten; die
Regelung des § 52 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bundesregierung unterbreitet den gesetzgebenden Körperschaften auf Grundlage des Berichts des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1 Satz 1 binnen sechs Monaten nach dessen
Vorlage konkrete Vorschläge zur bedarfsgerechten Anpassung der gesetzlichen Vorgaben dieses Abschnitts
sowie des Abschnitts 3.
§ 25
Harmonisierung technischer Normen
Universaldienstanbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame
Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der
Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann
hiervon Ausnahmen zulassen.
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
§ 26
Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, dass eine Universaldienstleistung nicht ausreichend oder angemessen
erbracht wird, veröffentlicht die Bundesnetzagentur eine entsprechende Feststellung. Sie kündigt an, nach den
Absätzen 2 und 3 sowie den §§ 27 und 28 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb eines Monats
nach der Veröffentlichung bereit erklärt, die Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 28 zu erbringen.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist kann die Bundesnetzagentur ein Unternehmen dazu
verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen. Die Verpflichtung kann nur einem Unternehmen auferlegt
werden, das auf dem räumlich relevanten oder auf einem räumlich angrenzenden Markt Postdienstleistungen
erbringt und auf diesem Markt über einen Marktanteil von mehr als 15 Prozent verfügt.
(3) Erfüllen mehrere Unternehmen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach Absatz 2, kann die
Bundesnetzagentur nach Anhörung der in Betracht kommenden Unternehmen eines oder mehrere dieser
Unternehmen verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen. Bei der Entscheidung nach Satz 1
berücksichtigt die Bundesnetzagentur
1. die Marktstellung und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen,
2. die Art und den Umfang der von den Unternehmen bisher am Markt angebotenen Postdienstleistungen und
3. die Art und den Umfang der von den Unternehmen betriebenen Infrastruktureinrichtungen.

Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Unternehmen im Verhältnis zu anderen Unternehmen nicht unbillig
benachteiligen.
(4) Unternehmen, die zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach § 27
Absatz 2 herangezogen werden, sowie andere Universaldienstanbieter nach § 15 Absatz 2 können durch die
Bundesnetzagentur zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um eine flächendeckend
angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen nach § 16
Absatz 1 sicherzustellen. § 57 gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann die Bedingungen der
Zusammenarbeit entsprechend § 57 Absatz 3 auch dann festlegen und ihre Rechtsverbindlichkeit anordnen,
wenn die verpflichteten Unternehmen keine Verhandlungen aufnehmen oder im Falle einer Nichteinigung davon
absehen, die Bundesnetzagentur anzurufen.
§ 27
Ausschreibung von Universaldienstleistungen
(1) Macht ein Unternehmen, das nach § 26 Absatz 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung
verpflichtet werden soll, glaubhaft, dass die Verpflichtung mit Nettokosten im Sinne des § 28 Absatz 2 verbunden
ist, die eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für ihn darstellen, für die er einen Ausgleich nach § 28
verlangen könnte, so hat die Bundesnetzagentur diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht,
auszuschreiben. Eine Ausschreibung nach Satz 1 ist auch dann durchzuführen, wenn eine Verpflichtung nach
§ 26 Absatz 2 und 3 nicht möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann von einer Ausschreibung absehen, wenn
nach Abschluss eines Interessenbekundungsverfahrens die Durchführung einer Ausschreibung nicht zweckmäßig
erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen Bewerber zu vergeben, der sich als geeignet erweist
und den geringsten finanziellen Ausgleich dafür fordert, die Universaldienstleistung nach Maßgabe der Vorschriften
des Abschnitts 2 zu erbringen.
(3) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 hat die Bundesnetzagentur im Einzelnen
festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach
welchen Kriterien die erforderliche Eignung des Anbieters bewertet wird. Die Eignung des Unternehmens soll
festgestellt werden anhand von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde sowie der konkreten
Infrastruktur- und Geschäftsplanungen. Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungs
verfahrens im Einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(4) Kann durch das Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber ermittelt werden, verpflichtet die
Bundesnetzagentur das nach § 26 Absatz 2 oder die nach § 26 Absatz 3 ermittelten Unternehmen, die
Universaldienstleistung nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu erbringen.
§ 28
Ausgleich für Universaldienstleistungen
(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 oder 3 oder § 27 Absatz 4 auferlegt wurde,
erhält auf Antrag bei der Bundesnetzagentur einen finanziellen Ausgleich, wenn die Verpflichtung mit Nettokosten
im Sinne des Absatzes 2 verbunden ist, die eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den
Universaldienstanbieter darstellen.
(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Nettokosten als Differenz der Kosten des verpflichteten
Unternehmens für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und der Kosten für den Betrieb unter Einhaltung
der Universaldienstverpflichtung. Dabei sind Vorteile und Erträge des Unternehmens infolge der Erbringung von
Universaldienstleistungen, einschließlich immaterieller Vorteile, zu berücksichtigen.
(3) Zur Berechnung der Nettokosten kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Unterlagen von zur
Erbringung des Universaldienstes verpflichteten Unternehmen fordern. Anhand der eingereichten Unterlagen
überprüft die Bundesnetzagentur insbesondere die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten für die
Leistungserbringung.
(4) Im Falle der Ausschreibung nach § 27 gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich in Höhe des im
Ausschreibungsverfahren geltend gemachten Ausgleichsbetrages.
(5) Sofern die Ausgleichszahlung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union notifiziert werden muss, erfolgt die Gewährung des Ausgleichs erst nach beihilferechtlicher
Genehmigung durch die Europäische Kommission.
(6) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung des
Universaldienstes entsteht, gewährt.

§ 29
Ausgleichsabgabe
(1) Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich nach § 28, ist jeder Postdienstleister, dessen Umsatz mit
Postdienstleistungen in dem Kalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als 500 000 Euro betragen hat,
verpflichtet, zu dem von der Bundesnetzagentur zu leistenden Ausgleich durch eine Ausgleichsabgabe beizutragen.
Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem Verhältnis des Umsatzes des Postdienstleisters zu der Summe der
Umsätze aller nach Satz 1 verpflichteten Postdienstleister. Umsatz im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ausschließlich der
mit Postdienstleistungen in Deutschland erzielte Umsatz.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 28 gewährt wird, setzt die Bundesnetzagentur
den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Unternehmen fest und teilt
dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Summe der Ausgleichsverpflichtungen entspricht dem nach § 28
Absatz 1 auszugleichenden Defizit zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem
Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die von den ausgleichspflichtigen Unternehmen zu zahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab
Zugang des Festsetzungsbescheids an die Bundesnetzagentur zu entrichten.
(4) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes Unternehmen mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im
Rückstand, erlässt die Bundesnetzagentur einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der
Abgabe und betreibt die Einziehung.
§ 30
Umsatzmitteilungen
Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach § 26 Absatz 2 oder 3, nach § 27 Absatz 4
oder eine erfolgreiche Ausschreibung nach § 27 Absatz 2 erfolgt, haben die Anbieter nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der
Bundesnetzagentur ihre Jahresumsätze im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 3 für das letzte abgeschlossene
Kalenderjahr auf Verlangen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann die Bundesnetzagentur den jeweiligen
Umsatz schätzen.
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
§ 31
Informationspflichten
(1) Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten gegenüber Endkunden
anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden die wesentlichen Produktinformationen in transparenter,
verständlicher, leicht zugänglicher und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. Als wesentliche
Produktinformationen nach Satz 1 sind anzugeben:
1. die Art des Produkts, einschließlich besonderer Produktmerkmale,
2. die zulässigen Gewichts- und Formatgrenzen,
3. die geltenden Haftungsregelungen,
4. die vereinbarte oder in Ermangelung einer vereinbarten die regelmäßige Laufzeit und
5. der Preis des Produkts.
Informationspflichten, die sich aus anderen Gesetzen oder aufgrund von Gesetzen erlassenen anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Erfüllung der Informationspflicht
nach Absatz 1 machen.
§ 32
Nachforschung
Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, auf Antrag des Absenders
oder des Empfängers Nachforschungen über den Verbleib von Postsendungen durchzuführen, wenn die vereinbarte
oder mangels vereinbarter die regelmäßige Laufzeit der Sendung wesentlich überschritten ist. Der Anbieter hat
Nachforschungsaufträge nach Satz 1 unverzüglich zu bearbeiten und den Absender oder Empfänger über das

Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für
die Behandlung von Nachforschungsaufträgen festlegen.
§ 33
Beschwerdeverfahren
(1) Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Verfahren für die
Bearbeitung von Beschwerden von Absendern und Empfängern bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von
Postsendungen sowie bei Qualitätsmängeln von Postdienstleistungen einzurichten. Die Verfahren müssen
transparent, leicht zugänglich und einfach zu handhaben und möglichst barrierefrei sein.
(2) Anbieter haben jährlich spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres eine Statistik über die von
Verbrauchern als Absender oder Empfänger von Postsendungen eingegangenen und bearbeiteten Beschwerden
des vergangenen Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind der Anteil der Beschwerden im Verhältnis zur Gesamtmenge
der jeweiligen Leistung und die wesentlichen Beschwerdegründe anzugeben. Die Statistik muss mindestens die
Beschwerden über wesentliche Leistungsstörungen bei der Erbringung von Postdienstleistungen, die der Anbieter
verursacht hat, umfassen, insbesondere über Verlust, Entwendung und Beschädigung von Sendungen sowie über
die Überschreitung der vereinbarten oder mangels vereinbarter die wesentliche Überschreitung der regelmäßigen
Laufzeit.
(3) Durch Allgemeinverfügung kann die Bundesnetzagentur Vorgaben für die Ausgestaltung der
Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 und der Beschwerdestatistiken nach Absatz 2 machen. Sie stellt dabei
sicher, dass die Beschwerdestatistiken nach Absatz 2 mit branchenüblichen Beschwerdestatistiken in Einklang
stehen, mit vertretbarem Aufwand umzusetzen sind und nach einheitlichen Maßstäben erstellt werden, die keinen
Anbieter unbillig benachteiligen.
§ 34
Schlichtung, Verordnungsermächtigung
(1) Kunden können die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen zur Beilegung von Streitigkeiten mit
dem Anbieter über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen sowie bei
Verstößen gegen den Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und das
Diskriminierungsverbot aus § 15 Absatz 4 Satz 2, es sei denn, für die Postsendung wurden Sonderbedingungen
vereinbart. Kunden im Sinne des Satzes 1 sind Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in Anspruch nehmen,
und Empfänger von Postsendungen.
(2) Voraussetzung für die Anrufung der Schlichtungsstelle ist, dass zuvor eine Streitbeilegung mit dem Anbieter
erfolglos nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 geblieben ist. Sofern ein Verbraucher die
Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
(3) Die Schlichtungsstelle hat sicherzustellen, dass Streitfälle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens
angemessen und zügig bearbeitet werden. Das Schlichtungsverfahren soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang
der vollständigen Beschwerdeunterlagen bei der Schlichtungsstelle nicht überschreiten.
(4) Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungsverfahren unter Anhörung der Beteiligten mit dem Ziel einer
gütlichen Einigung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 durch. Das Verfahren endet mit einer
Einigung der Parteien oder mit der Feststellung der Schlichtungsstelle, dass eine Einigung der Parteien nicht
zustande gekommen ist. Das Ergebnis ist den Parteien in Textform mitzuteilen.
(5) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede
Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.
(6) Die Schlichtungsstelle hat einmal jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die durchgeführten
Schlichtungsverfahren zu veröffentlichen.
(7) Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter muss
den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilung nach § 32 Absatz 3
und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu
regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.

Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 35
Marktregulierung
Unternehmen, deren marktbeherrschende Stellung auf einem regulierungsbedürftigen Postmarkt die Bundes
netzagentur auf Grundlage von Marktdefinition und -analyse festgestellt hat, unterliegen den Anforderungen der
Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels.
§ 36
Marktdefinition
Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und der
Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine
Regulierung nach den Vorschriften dieses Kapitels in Betracht kommen können.
§ 37
Marktanalyse
(1) Im Rahmen einer Marktanalyse prüft die Bundesnetzagentur,
1. ob die nach § 36 festgelegten Postmärkte für eine Regulierung nach diesem Kapitel in Betracht kommen und
2. welches oder welche Unternehmen auf diesen Postmärkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügen.
Sie berücksichtigt bei der Marktanalyse den Einfluss von auf benachbarten Märkten erbrachten Dienstleistungen,
insbesondere der Bereiche Kommunikation, Transport und Logistik, auf die nach § 36 festgelegten Postmärkte.
(2) Für eine Regulierung nach diesem Kapitel kommen nach § 36 festgelegte Postmärkte in Betracht, es sei
denn, die Bundesnetzagentur stellt fest, dass
1. der Markt nicht oder nicht mehr durch beträchtliche und anhaltende strukturelle oder rechtliche
Marktzutrittsschranken gekennzeichnet ist,
2. der Markt angesichts des erreichten Standes des Wettbewerbs innerhalb des relevanten Zeitraums zu
funktionsfähigem Wettbewerb tendiert oder
3. die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein ausreicht, um dem festgestellten Marktversagen
angemessen entgegenzuwirken.
(3) Sofern ein Postmarkt nach Absatz 2 für eine Regulierung nach diesem Kapitel in Betracht kommt, prüft die
Bundesnetzagentur, ob ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung
verfügen.
(4) Die Bundesnetzagentur schließt die Marktanalyse mit der Feststellung ab, dass
1. ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung auf dem festgelegten Postmarkt verfügt und den
Regelungen der Abschnitte 2 und 3 sowie des § 62 Satz 3 unterliegt,
2. mehrere Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung auf dem festgelegten Postmarkt verfügen und
den Regelungen der Abschnitte 2 und 3 sowie des § 62 Satz 3 unterliegen oder
3. Regulierungsbedarf auf dem festgelegten Postmarkt nicht besteht.
(5) Die Marktanalyse kann nur zusammen mit einer Maßnahme nach den Abschnitten 2 und 3 angefochten
werden, die auf Grundlage der in der Marktanalyse getroffenen Feststellungen ergeht.
§ 38
Überprüfung von Marktdefinition und -analyse
Sofern der Bundesnetzagentur nicht vorher Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die
Ergebnisse der Marktdefinition oder der Marktanalyse nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten
entsprechen, überprüft sie Marktdefinition und Marktanalyse spätestens nach drei Jahren. Sie kann die in Satz 1

genannte Frist einmalig um zwei Jahre verlängern, wenn sie feststellt, dass sich die Marktverhältnisse seit der
letzten Überprüfung des Marktes nicht wesentlich verändert haben.
Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 39
Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und
Vereinbarung von Entgelten
(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf diese Stellung
bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor,
wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
1. von denjenigen abweichen, die sich bei funktionsfähigem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben
würden,
2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen erheblich
beeinträchtigen oder
3. einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern vergleichbarer Postdienstleistungen einräumen.
Abweichend von Satz 2 liegt ein Missbrauch nicht vor, wenn für die zugrunde liegenden Umstände ein sachlich
gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
(2) Bei der Beurteilung von Entgelten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere
1. die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen im Postsektor,
2. die Kosten für die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen nach
Kapitel 3 Abschnitt 2 und
3. die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der
Deutschen Bundespost entstanden sind,
angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
1. das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten zuzüglich eines angemessenen
Zuschlags für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen
Gewinnzuschlags, nicht deckt oder
2. die Spanne zwischen dem Entgelt für eine Zugangsleistung nach § 54 und dem Entgelt für eine
Endkundenleistung, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst, nicht ausreicht, um einem effizienten
Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöpfung
zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).
(4) Bei der Regulierung von Entgelten stellt die Bundesnetzagentur die Konsistenz zwischen Entgelten für
Zugangsleistungen nach § 54 und Entgelten für Endkundenleistungen sicher (Konsistenzgebot). Sie stellt
insbesondere sicher, dass Änderungen bei Kostenbestandteilen, die sich sowohl auf das Angebot von
Zugangsleistungen nach § 54 als auch auf das Angebot von anderen Postdienstleistungen beziehen, bei den
Entgelten aller betroffenen Leistungen angemessen berücksichtigt werden. Dabei gewährleistet sie,
1. dass die Wettbewerbsfähigkeit der jeweils betroffenen Dienstleistungen nicht beeinträchtigt wird und
2. dass Entgelte für Endkundenleistungen von effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbern nachgebildet
werden können.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen aus sozialen Gründen als
gerechtfertigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 anerkennen.
§ 40
Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
(1) Entgelte, die ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für
Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 erhebt,
bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. Satz 1 gilt nicht für

Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten Bedingungen erbracht werden oder ausschließlich für
Sendungen zur Anwendung kommen, die werblichen Zwecken dienen.
(2) Entgelte, die ein marktbeherrschendes Unternehmen für Postdienstleistungen erhebt, die nicht unter
Absatz 1 fallen, unterliegen der nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 49.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen nach § 15 Absatz 2 zur
Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist.
§ 41
Marktmachtübertragung
(1) Erbringt ein Unternehmen, das auf einem benachbarten Markt, einem Postmarkt im Sinne des § 36 oder
einem anderen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, gegenüber anderen Unternehmen
Postdienstleistungen im Sinne des § 3 Nummer 15, so kann die Bundesnetzagentur entscheiden, dass das
Unternehmen insoweit auf einem nach § 36 festgelegten Markt den Vorgaben des § 39 Absatz 1 und 3 in
Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3 und den Vorgaben des § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 sowie des § 52
entsprechend unterliegt, wenn die Gefahr besteht, dass es seine Marktmacht wettbewerbsverzerrend auf den
nach § 36 festgelegten Postmarkt überträgt und die Regulierungsmaßnahmen geeignet sind, dies zu unterbinden.
Entscheidungen nach Satz 1 erfolgen nur, wenn festgestellt wird, dass die Anwendung des allgemeinen
Wettbewerbsrechts nicht ausreicht, um etwaigen Gefahren für den Wettbewerb auf dem betroffenen Postmarkt zu
begegnen.
(2) Ob ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Absatzes 1 auf einem Markt, der
kein Postmarkt im Sinne des § 36 ist, verfügt, kann sich ausschließlich aus vorhandenen aktuellen Feststellungen
der Marktbeherrschung in einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamtes oder der Europäischen
Kommission ergeben.
(3) Das Verfahren des § 37 findet in den Fällen des Absatzes 1 auf den Postmarkt, auf den die Marktmacht
übertragen werden kann, keine Anwendung; gleichwohl ist der betroffene Postmarkt im Hinblick auf seine
Marktverhältnisse zu untersuchen.
Titel 1
Entgeltgenehmigung
§ 42
Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 nicht
übersteigen.
(2) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte
1. auf Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
nach Maßgabe der §§ 43 und 44 oder
2. auf Grundlage von ihr vorgegebener Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen
Korb zusammengefasster Dienstleistungen (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe der §§ 45 und 46.
(3) Das Verfahren nach Absatz 2 Nummer 1 kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2
Nummer 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.
§ 43
Einzelentgeltgenehmigung
(1) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt, ob die
Maßgaben der §§ 39 und 42 Absatz 1 eingehalten werden. Sie prüft insbesondere, ob der Ermittlung, Berechnung
und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unternehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche
Grundsätze zugrunde liegen. Bei der Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden die
Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines Dienstleistungsangebots berücksichtigt.
(2) Die Genehmigung der Entgelte ist elektronisch zu beantragen. Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der
Antrag für eine sich anschließende Genehmigung spätestens zehn Wochen vor Ablauf der geltenden Genehmigung
zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen.
Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang nach, leitet die
Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.

(3) Mit einem Entgeltantrag nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung
des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 51 Absatz 1 vorzulegen. Bei Entgeltanträgen von geringer
wirtschaftlicher Bedeutung sowie im Rahmen einer regional begrenzten und längstens auf ein Jahr befristeten
Erprobung neuer Dienstleistungen kann die Bundesnetzagentur den Umfang der vorzulegenden Kostennachweise
auf ein angemessenes Maß reduzieren und im Einzelfall Abweichungen vom Maßstab des § 42 Absatz 1 zulassen.
(4) Die Bundesnetzagentur soll über eine Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1
innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens entscheiden.
(5) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte
1. den Anforderungen des § 42 Absatz 1 entsprechen und
2. nicht offenkundig gegen die Anforderungen des § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 verstoßen.
Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die erforderlichen Unterlagen
nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht vollständig vorlegt und die fehlenden Informationen nicht aus anderen, der
Bundesnetzagentur zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen gewonnen werden können. Nicht bereits mit dem
Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Verfahrensfrist nicht
gefährdet wird. Sofern von der Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und
Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der von der
Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorgelegt werden.
(6) Die Genehmigung kann mit den in § 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten
Nebenbestimmungen versehen werden. Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung befristen.
(7) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits
vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das
marktbeherrschende Unternehmen.
§ 44
Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der
Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils
einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten für die Leistungsbereitstellung
notwendig sind. Im Hinblick auf solche Kosten, die nur dadurch entstehen, dass eine ökologisch nachhaltige
Erbringung von Postdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 ermöglicht wird, wird vermutet, dass
es sich um Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des Satzes 1 handelt.
(2) Der angemessene Gewinnzuschlag bestimmt sich aus dem risikobereinigten Durchschnitt der
Umsatzrenditen der zum Entscheidungszeitpunkt in einem repräsentativen europäischen Aktienindex geführten
Unternehmen. Finanzdienstleister bleiben bei der Durchschnittsbetrachtung unberücksichtigt. Zur Verstetigung
des Gewinnzuschlags umfasst der Betrachtungszeitraum die vergangenen zehn Jahre. Für jedes Kalenderjahr
ist die durchschnittliche Umsatzrendite aus den unternehmensspezifischen Umsatzrenditen zu bilden. Die
Berücksichtigung des spezifischen Risikos des regulierten Unternehmens erfolgt mittels eines Korrekturfaktors,
der das geringere Risiko der der Regulierung unterliegenden Geschäftstätigkeit im Vergleich zu den
Geschäftstätigkeiten von anderen im Aktienindex geführten Unternehmen angemessen berücksichtigt.
(3) Der Gewinnzuschlag für regulierte Brief- und Universaldienstleistungen darf den nach Absatz 2 ermittelten
Gewinnsatz in einzelnen Segmenten um bis zu 2,5 Prozentpunkte überschreiten, wenn im Durchschnitt über alle
Brief- und Universaldienstleistungen der nach Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz nicht überschritten wird.
(4) Nachgewiesene Kosten, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung übersteigen, werden im
Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die
Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Dabei sind
insbesondere
1. die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen im Postsektor,
2. die Kosten für die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen nach
Kapitel 3 Abschnitt 2 und
3. die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der
Deutschen Bundespost entstanden sind,
angemessen zu berücksichtigen.
(5) Aufwendungen nach Absatz 4 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen. Können die
Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung aufgrund der Marktgegebenheiten nicht getragen
werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend
von Satz 1 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden, soweit die anderen Dienstleistungen diese
Aufwendungen zusätzlich zu den Aufwendungen nach Satz 1 tragen können (Tragfähigkeit). Dabei können
Aufwendungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nur anderen Universaldienstleistungen im Sinne von § 16
zugeordnet werden. Weitere Aufwendungen nach Absatz 4 können anderen Dienstleistungen nur dann nach
Satz 2 zugeordnet werden, wenn zwischen den Aufwendungen und den Dienstleistungen ein konkreter

Zurechnungszusammenhang besteht. Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der
Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden.
(6) Bei der Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf Grundlage der Vorgaben des Absatzes 5 sind auch
Dienstleistungen zu berücksichtigen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen. Für
die Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf diese Dienstleistungen sind die Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend zugrunde zu legen, mit der Maßgabe, dass
Absatz 3 auf Paketdienstleistungen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen,
keine Anwendung findet.
(7) Für Paketdienstleistungen, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, gilt
Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Erlöse, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
überschreiten und für die Tragung verursachungsgerechter Aufwendungen nach Absatz 4 zur Verfügung stehen,
nur zu 80 Prozent zur Tragung dieser Aufwendungen herangezogen werden; die übrigen 20 Prozent verbleiben
beim Unternehmen und werden auch nicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Bereiche nach
Absatz 5 Satz 2 bis 5 herangezogen. Satz 1 gilt nur für Erlöse, die erforderlich sind, um die
verursachungsgerecht nach Absatz 5 Satz 1 zugeordneten Aufwendungen nach Absatz 4 vollständig zu decken.
Auf Erlöse, die über diese Schwelle hinausgehen, finden die Vorgaben des Absatzes 5 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe
Anwendung, dass sich die Tragfähigkeit der Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 bei der Zuordnung
von Aufwendungen nach Absatz 5 Satz 4 und 5 allein anhand des Anteils der Dienstleistung bestimmt, für den der
festgestellte Zurechnungszusammenhang besteht, maximal aber anhand eines Anteils von 50 Prozent der
Dienstleistung.
§ 45
Price-Cap-Verfahren – Maßgrößenentscheidung
(1) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt die Bundesnetzagentur den Inhalt der Körbe.
Dienstleistungen werden in einem Korb zusammengefasst, wenn sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei
diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten
Dienstleistungen fest.
(3) Die festzulegenden Maßgrößen für die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen
1. eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,
2. die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens und
3. Nebenbestimmungen, die geeignet sind, einen Missbrauch im Sinne des § 39 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das
Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 zu
berücksichtigen.
(5) Die Bundesnetzagentur bestimmt,
1. für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben,
2. anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und
3. unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines
Korbes durchgeführt werden können.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Maßgrößenentscheidungen und gibt dem regulierten
Unternehmen und Dritten die Möglichkeit, zum Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen.
§ 46
Price-Cap-Verfahren – Entgeltgenehmigung
(1) Die Genehmigung der Entgelte im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 ist elektronisch zu beantragen.
Mit dem Entgeltantrag hat das regulierte Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der
Bundesnetzagentur ermöglichen, die Einhaltung der nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. Diese
Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Bundesnetzagentur
nach § 45 Absatz 5 Nummer 1 festgelegten Zeitraum enthalten.
(2) Im Falle der Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen
die Anforderungen des § 42 Absatz 1 als erfüllt.
(3) Über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegt werden, soll die
Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen entscheiden, wenn die nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen
eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1
genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
(5) § 43 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 47
Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung
(1) Um zu gewährleisten, dass Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung getätigt werden, wird
die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2
bis zum 31. Dezember 2033 an die Höhe der Investitionen des regulierten Unternehmens gekoppelt.
(2) Nach Abschluss eines Kalenderjahres erfolgt für das Jahr ein Abgleich zwischen dem bereinigten operativen
Cashflow des regulierten Unternehmens und den getätigten Investitionen in die ökologisch nachhaltige
Postversorgung in Deutschland. Der Saldo zwischen den getätigten Investitionen und dem bereinigten operativen
Cashflow wird für jedes Kalenderjahr festgestellt.
(3) Der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen werden auf Basis der dem jeweiligen
Jahres- oder, falls ein Konzernabschluss nach § 290 des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, dem jeweiligen
Konzernabschluss zugrundeliegenden Rechnungslegungsvorschriften ermittelt. Stellt das regulierte Unternehmen
einen Konzernabschluss auf, der neben dem regulierten Geschäftsfeld auch nicht regulierte Geschäftsfelder enthält,
sind der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen ausschließlich für das regulierte
Geschäftsfeld zu ermitteln. Als getätigte Investitionen gelten aktivierbare Zugänge von Sachanlagen und
immateriellen Vermögenswerten.
(4) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 betrachtet die Bundesnetzagentur die vorliegenden Salden der
vergangenen Jahre, wobei die Anzahl der Jahre der Dauer der dem Verfahren vorausgegangenen Price-Cap-
Periode entspricht. Ist der Durchschnitt der zu betrachtenden Salden negativ, so wird der im Verfahren nach § 42
Absatz 2 Nummer 2 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz reduziert. Die Höhe der
Reduzierung entspricht dem prozentualen Wert, in dem der durchschnittliche Saldo zum gesamten bereinigten
operativen Cashflow im Beurteilungszeitraum steht. Die Reduzierung erfolgt höchstens bis zur Höhe der
Kapitalkosten des regulierten Unternehmens.
(5) Auf Antrag des regulierten Unternehmens kann ein nach Absatz 4 Satz 2 festgestellter negativer Saldo
einmalig auf die nachfolgende Regulierungsperiode übertragen werden. In diesem Fall bleibt der negative Saldo
in der unmittelbar bevorstehenden Regulierungsperiode bei der etwaigen Reduzierung des Gewinnsatzes nach
Absatz 4 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. In der darauffolgenden Regulierungsperiode ist ein nach Satz 1
übertragener Saldo zwingend in die Betrachtung nach Absatz 4 Satz 1 einzubeziehen. Verbleibt nach Absatz 4
Satz 2 ein negativer Saldo, so ist dieser nur insoweit nach Satz 1 übertragbar, als er nicht bereits aus der vorherigen
Regulierungsperiode übertragen wurde.
§ 48
Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Marktbeherrschende Unternehmen dürfen nur die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte
verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe
wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 40 Absatz 1 genehmigungsbedürftig ist,
so bleibt eine vertragliche oder gesetzliche Beförderungspflicht bestehen; die Entgeltabrede ist bis zur
Genehmigung des Entgelts schwebend unwirksam.
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 49
Nachträgliche Entgeltregulierung
(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht
genehmigungsbedürftige Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 entsprechen, leitet die Bundesnetzagentur eine
Überprüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen mit.
(2) Zur Überprüfung der Entgelte kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem betroffenen Unternehmen
anordnen, die in § 51 Absatz 1 genannten Nachweise vorzulegen.

(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb von vier Monaten nach Einleitung der Überprüfung entscheiden. Stellt
die Bundesnetzagentur fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 genügen, erklärt sie die
beanstandeten Entgelte für unwirksam. Im Einzelfall kann die Bundesnetzagentur Verträge für unwirksam
erklären, wenn dies zum Schutz des Wettbewerbs erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt werden, die die
Annahme rechtfertigen, dass genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 oder des § 42 Absatz 1
entsprechen. Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 fordert sie das Unternehmen auf, die Entgelte
unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Erfolgt eine Anpassung nach Satz 2 nicht, soll die
Bundesnetzagentur gleichzeitig mit einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 Entgelte anordnen, die den
Maßstäben des § 39 und des § 42 Absatz 1 genügen. § 48 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige
Leistungsbeschreibungen geändert werden und dadurch, ohne dass die als Entgelte festgelegten Beträge
geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.
(6) Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch nicht genehmigungsbedürftige Entgelte eines
marktbeherrschenden Unternehmens im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur
innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung nach Absatz 1 einleitet.
Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.
§ 50
Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
(1) Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann Entgelte, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40
Absatz 1 unterliegen, zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn
1. die Entgelte gegenüber einer Vielzahl von Nachfragern zur Anwendung kommen sollen oder
2. ein besonderes Interesse an der vorherigen Überprüfung der Entgelte geltend gemacht wird.
Mit der Anzeige sind entgeltbegründende Unterlagen und Informationen vorzulegen, die einen sachkundigen Dritten
in die Lage versetzen, eine Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 durchzuführen.
(2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige die Erhebung des
Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfungen, wenn es überwiegend wahrscheinlich scheint, dass die geplante
Entgeltmaßnahme nicht mit § 39 vereinbar ist.
(3) Entgelte und Entgeltmaßnahmen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die nicht nach Absatz 1
angezeigt wurden, sind der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Vertragsschluss zur Kenntnis zu geben.
(4) § 49 bleibt unberührt.
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 51
Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren der Entgeltregulierung
anordnen, dass ihr vom marktbeherrschenden Unternehmen die erforderlichen Unterlagen und Informationen
vorgelegt werden, insbesondere:
1. Angaben über den aktuellen und erwarteten Umsatz, die aktuellen und erwarteten Absatzmengen, die Höhe der
einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der Deckungsbeiträge für die fünf zurückliegenden Jahre sowie für das
Antragsjahr und die darauffolgenden vier Jahre,
2. die letzten drei Jahresabschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch,
3. detaillierte Leistungsbeschreibungen, einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung und der vorgesehenen
allgemeinen Geschäftsbedingungen,
4. Angaben über die finanziellen Auswirkungen auf die Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Nachfragestruktur
von Privat- und Geschäftskunden sowie auf Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung beziehen,
5. bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswirkungen auf die betroffenen Kundengruppen, zwischen
denen differenziert wird, sowie die sachliche Rechtfertigung für die beabsichtigten Differenzierung sowie
6. sonstige Unterlagen und Angaben, die zur sachgemäßen Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren der
Entgeltregulierung von der Bundesnetzagentur als erforderlich angesehen werden.

(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen insbesondere die unter Berücksichtigung der
Festlegung nach § 52 Absatz 1 aufbereiteten Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen, einschließlich
sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente. Sofern das betroffene Unternehmen nicht
nach § 52 Absatz 1 verpflichtet wurde, hat es Nachweise für die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen
lassen, vorzulegen. § 52 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre
Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur, eine Quantifizierung der
Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie eine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen
Frist ermöglichen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von auf Postmärkten tätigen Unternehmen, die nicht über eine
marktbeherrschende Stellung verfügen, Angaben nach Absatz 1 verlangen, wenn dies zur sachgerechten
Durchführung der Entgeltregulierung zwingend erforderlich ist.
(4) Unternehmen haben die Unterlagen und Informationen nach Absatz 1 in elektronischer Form zur Verfügung
zu stellen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass Entgelte oder Entgeltänderungen, einschließlich der jeweiligen
Leistungsbeschreibung, in einer bestimmten Form zu veröffentlichen sind.
(6) Zur Durchsetzung von Anordnungen nach den Absätzen 1, 3 und 5 kann nach Maßgabe des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
§ 52
Rechnungslegung
(1) Die Bundesnetzagentur soll einem Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen
marktbeherrschend ist, für die Verfahren der Entgeltregulierung eine Rechnungslegung für die von ihm
angebotenen Postdienstleistungen vorschreiben. Sie legt insbesondere Form, Art, Inhalt und Umfang der vom
Anbieter vorzunehmenden Aufbereitung der Kostenrechnungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit
zusammenhängender Informationen und Dokumente fest.
(2) Macht die Bundesnetzagentur von der Befugnis des Absatzes 1 Gebrauch, so hat sie das von dem
betroffenen Unternehmen angewandte Kostenrechnungssystem zu berücksichtigen. Das Unternehmen hat der
Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 sämtliche
relevanten Unterlagen zu seinem Kostenrechnungssystem vorzulegen. Dabei ist eine für einen sachkundigen
Dritten nachvollziehbare Beschreibung des Kostenrechnungssystems beizufügen, die insbesondere die
Kostenarten- und Kostenstellenrechnung einschließlich der Verteilung der Kosten auf die Kostenträger erläutert
sowie Übersichten zu Kostenstellen und Geschäftsprozessen enthält.
(3) Die nach den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 aufbereiteten Kostenrechnungsunterlagen, einschließlich
sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente, sind der Bundesnetzagentur regelmäßig
bis zum 30. Juni des auf das abgeschlossene Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Die Bundesnetzagentur
prüft die Konformität der übermittelten Daten mit den Anforderungen des Absatzes 1 sowie des
Kostenrechnungssystems mit allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und veröffentlicht das
Prüfergebnis.
§ 53
Veröffentlichungen
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beantragte, genehmigte und angeordnete Entgelte.
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
§ 54
Zugangsverpflichtungen
(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat auf diesem Markt
Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar
ist. Gegenüber anderen Anbietern von Postdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach Satz 1 nur, wenn das
nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbewerb auf demselben oder
einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde. Der marktbeherrschende Anbieter darf die Teilleistung
nur verweigern, wenn er nachweist, dass durch sie die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die
Betriebssicherheit gefährdet würde, oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung
erschöpft sind.

(2) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat anderen
Anbietern von Briefdienstleistungen
1. die Zuführung von Postsendungen zu den von ihm betriebenen Postfachanlagen zu gestatten und
2. Zugang zu den bei ihm vorhandenen Informationen über Adressänderungen zu gewähren,
es sei denn, dies ist sachlich nicht gerechtfertigt.
(3) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat im Bereich der
Beförderung von Warensendungen im Sinne des § 3 Nummer 20 Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung
gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Zugangsanspruch besteht nur gegenüber
anderen Anbietern von Briefdienstleistungen und nur, wenn
1. das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist,
2. das nachfragende Unternehmen Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a zumindest teilweise
über eine eigene Zustellinfrastruktur erbringt und
3. ohne den Zugangsanspruch Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert
würde.
Der marktbeherrschende Anbieter darf die Teilleistung nur verweigern, wenn er nachweist, dass durch sie die
Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde, oder im Einzelfall die
vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind. Sieht der marktbeherrschende Anbieter
die Gefahr, dass durch ein Zugangsbegehren eines Anbieters die Vorgaben des Satzes 2 umgangen werden
könnten, ist er berechtigt, den Abschluss einer Zugangsvereinbarung abzulehnen. § 57 bleibt unberührt.
(4) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat im Bereich der
Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 3 Nummer 15 Buchstabe d Teile der von ihm
erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Entgelte marktbeherrschender Unternehmen für zu standardisierten Bedingungen angebotene Zugangs
leistungen unterliegen der Entgeltregulierung nach Maßgabe des § 40, auch soweit das Unternehmen
Zugangsleistungen anbietet, ohne dazu verpflichtet zu sein.
§ 55
Zugangsvereinbarungen
(1) Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat gegenüber anderen Anbietern von Postdienstleistungen, die
Leistungen nach § 54 nachfragen, unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach Geltendmachung des
Zugangsbegehrens, ein Angebot für eine Zugangsvereinbarung abzugeben.
(2) Vereinbarungen über Zugangsleistungen nach § 54 müssen auf objektiven Maßstäben beruhen,
nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten von Chancengleichheit und
Billigkeit genügen. Das nach § 54 verpflichtete Unternehmen hat insbesondere anderen Anbietern, die
gleichwertige Postdienstleistungen erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen
anzubieten sowie Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und in der gleichen Qualität
bereitzustellen wie für seine eigenen Produkte oder für seine Tochter- oder Partnerunternehmen.
(3) Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat den zum Zugang berechtigten Anbietern alle für die
Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die
Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie die zu zahlenden Entgelte. Über die Änderung von
Bedingungen und Entgelten nach Satz 1 sind Nachfrager von Zugangsleitungen frühzeitig zu informieren.
(4) Geschlossene Zugangsvereinbarungen sowie Änderungen geschlossener Zugangsvereinbarungen sind der
Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
(5) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest,
1. in welchem Umfang und in welcher Form Informationen nach Absatz 3 Satz 1,
2. in welchem Umfang, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und
3. in welchem Umfang, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Zugangsvereinbarungen nach Absatz 4
zur Verfügung zu stellen beziehungsweise vorzulegen sind.
§ 56
Schlichtung durch die Bundesnetzagentur
Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren
geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als
Schlichtungsstelle anrufen.

§ 57
Anordnung durch die Bundesnetzagentur
(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein
Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, kann ein Beteiligter die Bundesnetzagentur mit dem
Ziel der Anordnung einer Zugangsvereinbarung anrufen. Die Bundesnetzagentur kann schon vor Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist angerufen werden, wenn das Zugangsbegehren endgültig abgelehnt wurde.
(2) Der den Zugang begehrende Anbieter hat darzulegen, inwieweit und aus welchen Gründen eine
Zugangsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Dem nach § 54 verpflichteten Unternehmen ist vor einer
Entscheidung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Bundesnetzagentur kann innerhalb von zehn Wochen nach Anrufung die Bedingungen einer
Zugangsvereinbarung festlegen und deren Geltung anordnen, wenn die Voraussetzungen für den geltend
gemachten Zugang vorliegen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festsetzen.
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 58
Missbrauchsaufsicht
(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf seine Stellung
nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere
Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich
gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
(2) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen,
dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt, leitet die Bundesnetzagentur ein Missbrauchsverfahren ein. Sie teilt
dem betroffenen Unternehmen die Einleitung des Verfahrens mit.
(3) Die Bundesnetzagentur entscheidet regelmäßig innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens.
Stellt sie fest, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung missbraucht, untersagt sie das
missbräuchliche Verhalten oder legt dem Unternehmen ein bestimmtes Verhalten auf. Sie kann Verträge ganz
oder teilweise für unwirksam erklären.
(4) Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch ein Verhalten eines marktbeherrschenden Anbieters
im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein
Verfahren nach Absatz 2 einleitet. Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1
mitzuteilen.
§ 59
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung oder gegen eine Entscheidung oder Anordnung der Bundesnetzagentur verstößt, ist, sofern
die Rechtsvorschrift, Entscheidung oder Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des
durch den Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 1 wird gehemmt, wenn die Bundesnetzagentur
wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 60
Vorteilsabschöpfung
(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 58 Absatz 3 oder vorsätzlich oder
fahrlässig gegen eine andere Verfügung oder eine Vorschrift des Kapitels 5 verstoßen und dadurch einen
wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn der Verstoß aufgrund einer das Unternehmen bindenden Entscheidung der Bundesnetzagentur nach den
§§ 43 und 46 erfolgte,
2. wenn die Bundesnetzagentur in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1 nicht von der Möglichkeit der vorläufigen
Untersagung nach § 50 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat oder
3. soweit der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen, durch die Festsetzung der Geldbuße, die
Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder Rückerstattung ausgeglichen ist.
Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der
abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) § 34 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend, § 34 Absatz 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt mit der Maßgabe, dass sich die Vermutung in dessen Satz 1 auf
Verstöße nach Absatz 1 bezieht.
Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
§ 61
Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
Ein Anbieter, der
1. auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist,
2. zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verpflichtet ist oder
3. als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 eingetragen ist,
ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der
Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Anbieter
mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
§ 62
Entgelte für förmliche Zustellungen
Der nach § 61 verpflichtete Anbieter hat Anspruch auf ein Entgelt. Durch dieses werden alle von dem Anbieter
erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen
an die auftraggebende Stelle abgegolten. Das Entgelt bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach
den §§ 42 bis 48, falls der Anbieter auf einem Briefmarkt marktbeherrschend ist.
§ 63
Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen
Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet
der Anbieter nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine
Bediensteten im hoheitlichen Bereich.
Abschnitt 2
Postgeheimnis
§ 64
Postgeheimnis
(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder
juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.

(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringt oder
daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie
begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der
Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des
Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für
den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere
die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies
vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder auf den Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht
nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um
1. bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,
2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,
3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu
ermitteln,
4. körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.
Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem
Absender ist zulässig.
(5) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren
Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
1. den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert
worden ist,
2. § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 69) geändert worden ist,
3. § 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 8z des
Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,
4. den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197)
geändert worden ist,
5. § 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 67) geändert worden ist,
6. den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das
zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
7. den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert
worden ist,
8. den §§ 19 bis 21 und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,
9. § 13 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678),
10. § 34 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) oder
11. § 25 des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.
(6) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche
gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung
einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim
Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.
§ 65
Mitteilungen an Gerichte und Behörden
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher
Dienstleistungen mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am
Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.

§ 66
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der in den
§§ 61, 64 und 65 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für eine
Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und
Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen. Sie kann von dem Verpflichteten während der üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass in einem Unternehmen die in den §§ 61, 64 und 65 enthaltenen
Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten ganz oder
teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. Diese
Befugnis steht der Bundesnetzagentur auch dann zu, wenn ein Unternehmen seinen in Absatz 1 genannten
Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 89
bleibt unberührt.
(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungs
vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen darf die Bundesnetzagentur Kenntnis über die näheren Umstände des
Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das
Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 67
Datenschutz
Für Diensteanbieter werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die
Regelungen des § 65 sowie der §§ 68 bis 71 ergänzt.
§ 68
Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung
(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte
Änderung einer Anschrift beziehen, anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwecken der
ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen erforderlich ist. Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell-
oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben. Hat die betroffene Person bei der
Erteilung eines Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer
unzutreffenden Anschrift der betroffenen Person versehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken der
zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Diensteanbieter die ihnen
nach Satz 1 übermittelte Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Sendung auf Verlangen zum
Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen.
(2) Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfachadresse des
Postfachinhabers mitteilen. Sie dürfen anderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im Rahmen von deren
Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese Postfachanlagen erforderlich sind.
(3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen
verarbeiten, soweit dies für die ordnungsgemäße Zustellung der Postsendungen erforderlich ist. Sie dürfen im
Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen personenbezogene Daten
über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände verarbeiten.
(4) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene
Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke des Postverkehrs
erforderlich ist. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig
bestehenden Anschrift dürfen vom Diensteanbieter berichtigt werden.

§ 69
Ausweisdaten
(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines
gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, um
die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.
(2) Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen
Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden:
1. die Art des Ausweises,
2. die ausstellende Behörde,
3. die Nummer des Ausweises sowie
4. das Ausstellungsdatum.
(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des
Postdienstes zu erbringen.
(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu
löschen.
§ 70
Fundbriefe
Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsendungen in
ihren Betriebsablauf gelangt sind, die nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, soweit die Verarbeitung
dieser Daten zur Zustellung oder Rückführung der Postsendungen oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung
erforderlich ist. Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder
Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom
Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.
§ 71
Datenschutzaufsicht
(1) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet
werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes eine
Aufsicht durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(2) Durch Auskünfte und Überprüfungen darf die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen,
soweit dies zur Ausübung ihrer oder seiner Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis nach Artikel 10
des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Kapitel 8
Postwertzeichen
§ 72
Postwertzeichen
(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben und für ungültig zu erklären, ist
dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist
unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.
(2) Die Vervielfältigung, Verwendung und Vermarktung der vom Bundesministerium der Finanzen
herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis.

Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
§ 73
Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung
(1) Anbieter haben sicherzustellen, dass
1. Pakete, deren Einzelgewicht zehn Kilogramm, nicht aber 20 Kilogramm übersteigt, mit einem gut sichtbaren und
leicht verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht sowie
2. Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, mit einem gut sichtbaren und einfach verständlichen
Hinweis auf das hohe Gewicht, der sich deutlich vom Hinweis nach Nummer 1 unterscheidet,
gekennzeichnet sind, bevor diese den Bereich der Zustellung erreichen.
(2) Anbieter sind verpflichtet, Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, durch zwei Personen
zustellen zu lassen, es sei denn, einer einzelnen Person steht für die Zustellung ein geeignetes technisches
Hilfsmittel zur Verfügung. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien für die Geeignetheit des Hilfsmittels zu bestimmen. Die
Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zuleitung soll bis zum 31. Dezember
2024 erfolgen.
(3) Anbieter haben Personen, die sie im Bereich der Zustellung von Paketen tätig werden lassen, hinsichtlich der
Kennzeichnungen nach Absatz 1 und deren Bedeutung sowie der Zustellvorgabe nach Absatz 2 zu unterweisen und
die Unterweisung zu dokumentieren.
§ 74
Beschwerdestelle
(1) Die Bundesnetzagentur richtet eine Beschwerdestelle ein, bei der natürliche Personen im Zusammenhang
mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit (Hinweisgebende) erlangte Informationen
über Verstöße gegen Vorschriften dieses Kapitels oder gegen allgemeine sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften
im Postsektor in mündlicher Form oder in Textform melden können. Die Beschwerdestelle kann Hinweisgebenden
Informationen über geeignete Beratungsstellen zur Verfügung stellen.
(2) Die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 2, 3 und 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten entsprechend.
Hinsichtlich der Vertraulichkeit der Identität von Personen gelten die §§ 8, 9 Absatz 1 und § 28 Absatz 3 des
Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.
(3) Die Beschwerdestelle dokumentiert eingehende Meldungen in Textform in dauerhaft abrufbarer Weise unter
Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2. Die der Beschwerdestelle übermittelten Informationen werden
1. bei der Auswahl der zu prüfenden Unternehmen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt und
2. unter Wahrung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2 an andere zuständige Behörden weitergegeben, soweit sie für
deren Tätigkeit relevant sind.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in
Absatz 3 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bleiben unberührt.
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
§ 75
Ökologisch nachhaltiger Postsektor
(1) Zur Verwirklichung eines ökologisch nachhaltigen Postsektors im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 soll der
Postsektor einen angemessenen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten und damit zur
Erreichung der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten nationalen Klimaschutzziele beitragen.
(2) Die Bundesregierung wird die klimapolitischen Fortschritte des Postsektors durch die Berichterstattung der
Bundesnetzagentur nach § 76 Absatz 1 und den Klimadialog nach § 77 regelmäßig überprüfen.

§ 76
Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors, Verordnungsermächtigung
(1) Für mehr Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors berichtet die Bundesnetzagentur
der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen über die Treibhausgasemissionen der Anbieter, die mit der
Beförderung von Brief- und Paketsendungen im letzten Geschäftsjahr jeweils einen Umsatz von mehr als
50 Millionen Euro in Deutschland erwirtschaftet haben, sowie über die Entwicklung der Gesamttreibhausgas
emissionen des Sektors. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Bericht nach Satz 1.
(2) Die Bundesnetzagentur soll ab dem Jahr 2026 im Rahmen einer jährlichen Datenerhebung die
Treibhausgasemissionen der Anbieter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 getrennt für die gewerbsmäßige
Beförderung von Briefen und Paketen erfassen. Anbieter nach Absatz 1 können freiwillig an der Datenerhebung
teilnehmen, indem sie die erforderlichen Emissionsdaten ermitteln und der Bundesnetzagentur elektronisch zur
Verfügung stellen. Dabei haben die Anbieter auch die Emissionen solcher Anbieter zu berücksichtigen, die sie mit
der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, es sei denn, es handelt sich um Anbieter im Sinne des
Satzes 1, die selbst zur Erfassung von Emissionsdaten verpflichtet sind. Die Ermittlung der Emissionsdaten hat
auf Grundlage einheitlicher europäischer oder internationaler Standards zu erfolgen.
(3) Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung der betroffenen Kreise fest,
1. welche Emissionsdaten nach Absatz 2 Satz 2 zu ermitteln und in welcher Form und in welchem Detailgrad sie zur
Verfügung zu stellen sind,
2. wie Emissionsdaten beauftragter Anbieter nach Absatz 2 Satz 3 zu berücksichtigen sind,
3. welche europäischen oder internationalen Standards nach Absatz 2 Satz 4 anzuwenden sind.
Beim Erlass der Rechtsverordnung berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die
Anforderungen anderer nationaler und europäischer Vorgaben, die Anbieter zur Erfassung von
Treibhausgasemissionen verpflichten. In der Rechtsverordnung ist sicherzustellen, dass Anbieter die aufgrund
solcher Vorgaben erhobenen Daten für die Ermittlung und Zurverfügungstellung nach Absatz 2 Satz 2 nutzen
können, soweit sie den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen. Um den Aufwand für Anbieter gering zu halten,
soll in der Rechtsverordnung die Erfassung in pauschalierter Form erlaubt werden, soweit dies unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2 Satz 4 anzuwendenden und nach Satz 1 Nummer 3 festzulegenden
Standards möglich ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
(4) Anbieter von Paketdienstleistungen können im Geschäftsverkehr ein Umweltzeichen verwenden, das die
Anbieter auf Grundlage der nach Absatz 2 ermittelten Daten für die Beförderung von Paketen nach der Intensität
ihrer Treibhausgasemissionen bezogen auf die insgesamt erbrachte Leistung für die Beförderung von Paketen
klassifiziert. Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Grundsätze, das Verfahren und nähere Einzelheiten zur
Verwendung des Umweltzeichens nach Satz 1 einschließlich wirksamer Bußgeldvorschriften für Missbrauch des
Umweltzeichens fest.
(5) Anbieter, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, können freiwillig an der Datenerhebung nach Absatz 2
teilnehmen.
§ 77
Klimadialog
Die Bundesnetzagentur führt mit den Unternehmen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 einen Klimadialog. Funktion des
Dialogs ist es, sich gemeinsam mit den Unternehmen zu dem Fortschritt des Postsektors bei der Dekarbonisierung
auszutauschen und zum Ziel des § 75 beizutragen. Zu diesem Zweck haben die betroffenen Anbieter einen
Unternehmensvertreter für den Klimadialog zu bestellen und bis zum 30. Juni 2025 gegenüber der
Bundesnetzagentur zu benennen. Die Bundesnetzagentur und die Unternehmensvertreter für den Klimadialog
sollen sich regelmäßig über die aktuelle Situation des Postsektors, über mögliche Maßnahmen zur Reduzierung
der Treibhausgasemissionen des Postsektors sowie über wesentliche Fragen der Datenerfassung nach § 76
Absatz 2 austauschen.
§ 78
Kooperationen im Postsektor
(1) Um eine effiziente und ökologisch nachhaltige Erbringung von Postsendungen sowohl im städtischen als
auch im ländlichen Raum zu fördern, unterstützt die Bundesnetzagentur freiwillige Kooperationen von Anbietern,
die im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen Anbietern diskriminierungsfrei offenstehen.

(2) Zur Unterstützung von Kooperationen im Postbereich kann die Bundesnetzagentur insbesondere
1. durch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien und Gutachten die Möglichkeiten von Kooperationen im
Postsektor untersuchen lassen,
2. für Kooperationen relevante Daten und Informationen erheben, aufbereiten und in geeigneter Form zur
Verfügung stellen,
3. Kontakte zwischen potenziellen Kooperationspartnern und weiteren Beteiligten vermitteln und
4. interessierte Anbieter über bereits existierende Kooperationsmodelle und Förderprogramme informieren.
Soweit es für eine effektive Unterstützung von Kooperationen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur mit
kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Branchenverbänden und Anbietern sowie mit anderen
Wirtschaftsteilnehmern und Institutionen zusammenarbeiten.
(3) Im Rahmen ihrer Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Bundesnetzagentur potenzielle
Kooperationspartner auf die Geltung des allgemeinen Wettbewerbsrechts hinzuweisen. Die Bundesnetzagentur
informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in regelmäßigen Abständen über ihre Aktivitäten
auf Grundlage dieser Vorschrift.
(4) Die Bundesnetzagentur kann über Rahmenbedingungen für Kooperationsmodelle, die sich in der praktischen
Anwendung am Markt bewährt haben, unverbindlich informieren. Sie kann insbesondere Vorschläge zu Verfahren,
zu den im Rahmen der Kooperation geltenden Bedingungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten im Rahmen
von Kooperationsmodellen machen.
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
§ 79
Aufgaben
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Sie
nimmt darüber hinaus die Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU)
2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende
Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) wahr.
§ 80
Medien der Veröffentlichung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet
wird, erfolgen im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, soweit nichts Abweichendes bestimmt
ist.
§ 81
Veröffentlichung von Weisungen
Weisungen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Hinblick auf den Erlass oder die
Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies
gilt nicht im Hinblick auf solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund
dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die
Bundesnetzagentur beauftragt hat.
§ 82
Rechte des Beirats
(1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen ist der Bundesnetzagentur gegenüber berechtigt,

1. Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen
oder
2. Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
(2) Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. Sie ist verpflichtet, Anträge nach
Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
§ 83
Wissenschaftliche Beratung
Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der
Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen im Postsektor über besondere
volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über
ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
§ 84
Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur und Sektorgutachten der Monopolkommission
(1) Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht
über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung im Postsektor vor, einschließlich einer Darstellung der
wesentlichen Marktdaten sowie der Entwicklung und der Höhe der Preise.
(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Sektorgutachten, in dem sie den Stand und die
absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Postmärkte in der
Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die
Regulierung und die Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen
Stellung nimmt. Das Sektorgutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Gutachten nach § 44 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission leitet das Gutachten der
Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körperschaften
vor und nimmt innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften Stellung zum
Gutachten. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der
Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.
(3) Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten
einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der Bundesnetzagentur
in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und
personenbezogene Daten, selbstständig auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
§ 85
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
1. über die Definition und die Analyse sachlich und räumlich relevanter Märkte nach den §§ 36 und 37 einschließlich
der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung,
2. in den Fällen des § 41 Absatz 1 und
3. über den Erlass von Maßnahmen nach § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3, nach § 51
Absatz 1, 2, 4 und 6 und nach § 52 in den Fällen des § 41 Absatz 1, in denen die Gefahr der
Marktmachtübertragung von einem Markt ausgeht, der kein Postmarkt im Sinne des § 36 ist.
In allen anderen Fällen, in denen die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Kapitel 5 oder 6 dieses Gesetzes
trifft, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt das Bundeskartellamt im Postsektor Verfahren mit Bezug zum Postsektor nach den §§ 19, 19a Absatz 2
und § 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach Artikel 102 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens
Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine konsistente und den Zusammenhang mit dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von
Verwaltungsvorschriften, hin. Sie haben einander Aktivitäten, Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die
für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.

(4) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
wirken bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den §§ 66 und 71 auf eine einheitliche Auslegung dieses
Gesetzes hin. Sie haben sich gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung
ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind.
(5) Die Bundesnetzagentur soll die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden unterrichten, wenn sich bei der
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften,
insbesondere gegen die Anforderungen des § 73, ergeben. Erhält die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer
Aufgabenerfüllung Kenntnis von Umständen, die die Annahme rechtfertigen, dass Anbieter von Postdienst
leistungen gegen andere gesetzliche Vorgaben außerhalb des Aufgabenbereiches der Bundesnetzagentur
verstoßen, so informiert sie die für die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben zuständigen Behörden.
§ 86
Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten
Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz erforderlich ist,
arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer
Staaten zusammen.
§ 87
Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission
Die Bundesnetzagentur stellt der Europäischen Kommission auf deren begründeten Antrag oder, soweit dies
vorgesehen ist, ohne Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Europäische Kommission benötigt, um ihre
Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG und der Verordnung (EU) 2018/644 wahrzunehmen. Anbieter haben
der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese als
nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht nach Satz 1 gegenüber der Europäischen
Kommission benötigt.
§ 88
Internationale Aufgaben
(1) Im europäischen und internationalen Postsektor, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und
internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Klimaschutz tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur aufgrund dieses
Gesetzes oder anderer Gesetze sowie aufgrund von verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union in
eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorab über die
wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen
Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüglich an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1
Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Abschnitt 2
Befugnisse
§ 89
Durchsetzung von Verpflichtungen, Untersagung
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, aufgrund
dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) 2018/644 nicht erfüllt, kann sie die erforderlichen Maßnahmen
anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen.
(2) Verletzt der Anbieter seine Verpflichtungen in schwerer Weise oder wiederholt oder kommt er einer von der
Bundesnetzagentur angeordneten Maßnahme nach Absatz 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur ihm die
Tätigkeit als Anbieter untersagen. § 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und
erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern von Postdienstleistungen zu
erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur vorläufige Maßnahmen
ergreifen. Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betroffenen Anbieter Gelegenheit zur

Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt,
aufgehoben oder abgeändert wird.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 3 kann nach Maßgabe des Verwaltungs
vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden.
§ 90
Auskunftsverlangen
(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes sowie der ihr aufgrund
der Verordnung (EU) 2018/644 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von Anbietern
die Erteilung von Auskünften, insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse, und die Herausgabe von
Unterlagen verlangen. Dies gilt insbesondere für Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind für
1. die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz,
aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 ergeben,
2. genau angegebene statistische Zwecke,
3. die Überprüfung von Anbietern nach § 7,
4. die Gewährleistung und Evaluation des Universaldienstes nach den §§ 22 und 24,
5. die Bereitstellung der im Rahmen des digitalen Atlas nach § 11 zu veröffentlichenden Daten,
6. Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 36 und 37,
7. die Durchführung der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 49 und der Entgeltanzeige nach § 50 sowie von
Missbrauchsverfahren nach § 58 und von Vorteilsabschöpfungen nach § 60,
8. die Beaufsichtigung der Qualität von Postdienstleistungen und die Durchführung von Preisvergleichen für
Dienste zum Nutzen der Endkunden,
9. die Beobachtung und Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung sowie
10. die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Notfallvorsorge nach Kapitel 12.
Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Zwecken besteht auch gegenüber am
Postverkehr Beteiligten. Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 6, 7 und 9 genannten Zwecken
besteht auch gegenüber am Postverkehr Beteiligten sowie gegenüber Unternehmen, die Dienstleistungen nach
§ 37 Absatz 1 Satz 2 erbringen. Die Auskunftsrechte nach den Sätzen 3 und 4 gegenüber am Postverkehr
Beteiligten gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen nach Absatz 1 durch Verfügung an. In der Verfügung sind die
Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der Prüfung anzugeben. Ein
Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke umfassen. Für die Erteilung der Auskunft ist eine angemessene
Frist zu bestimmen. Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder Informationen erfolgt elektronisch und in
einem weiterverarbeitungsfähigen Format, das die Bundesnetzagentur vorgibt.
§ 91
Auskunftserteilung
(1) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen sind verpflichtet,
1. die verlangten Auskünfte nach § 90 Absatz 1 zu erteilen,
2. die geschäftlichen Unterlagen nach § 90 Absatz 1 vorzulegen und
3. die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1
für die nach Gesetz oder Satzung berufenen Personen.
(2) Bedienstete der Bundesnetzagentur dürfen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und
Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zum Zwecke der
Vornahme von Prüfungen betreten.
(3) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen
soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 2 bezeichneten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung
vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis
aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur
Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.

(4) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen
werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme
findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(5) Zur Auskunft nach Absatz 1 Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach § 90 Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat
nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116
Absatz 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen
oder der für sie tätigen Personen.
(6) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetzagentur
ergeben haben, hat das Unternehmen der Bundesnetzagentur die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich
ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.
(7) Zur Durchsetzung der Verfügungen nach § 90 Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungs
gesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
§ 92
Verfahren zur Übermittlung von Informationen
(1) Soweit dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen dazu verpflichtet, Informationen an die
Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung ausschließlich elektronisch erfolgen, es sei denn, das
Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form der Übermittlung vor. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur
entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der
Informationen sicherstellt. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener
Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
(2) Soweit Informationen regelmäßig zu übermitteln sind, soll die Bundesnetzagentur verschiedene
Informationen nach Möglichkeit gebündelt abfragen, um den Aufwand der Betroffenen gering zu halten.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in
Kontakt tritt, soll dies ausschließlich elektronisch, soweit möglich unter Nutzung der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 gemeldeten
Adresse für die elektronische Kommunikation, erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere
Form vor.
§ 93
Datennutzung
(1) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende,
aufgrund einer speziellen Ermächtigungsgrundlage erhobene Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Aufgaben auszuwerten und zu nutzen. Dem steht die in § 90 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannte Zweckbestimmung
nicht entgegen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden, den Postsektor betreffenden Daten, insbesondere die
aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 90 erhaltenen Daten, für Dritte oder die Öffentlichkeit bereitstellen,
soweit die Daten für die Öffentlichkeit Bedeutung haben können. Satz 1 gilt nicht für Daten, für die kein oder nur
ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht, sowie für
personenbezogene Daten und als solche gekennzeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
(3) Soweit erforderlich, werden diese Daten aggregiert oder unternehmensbezogene Angaben auf sonstige
Weise unkenntlich gemacht. Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur erfolgen.
§ 94
Ermittlungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die zur Wahrnehmung ihre
Aufgaben erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 380
bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409 sowie 411 bis 414 der

Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die
Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen von Zeuginnen oder Zeugen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von dem
ermittelnden Mitarbeiter der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu
unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten
enthalten.
(4) Das Protokoll ist den Zeuginnen oder Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht
vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt
die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen,
wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die
Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 95
Beschlagnahme
(1) Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei Tagen nach der Beschlagnahme die gerichtliche Bestätigung
des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der
Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die
Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.
(3) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über
den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 96
Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 97
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt
zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als
bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungs
verfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
§ 98
Beschlusskammerentscheidungen
(1) In den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 49, des § 62, des Kapitels 5 Abschnitt 2 und 3 sowie des Kapitels 6
mit Ausnahme des § 59 entscheidet die Bundesnetzagentur durch Beschlusskammern. Die Entscheidung ergeht
durch Verwaltungsakt. Mit Ausnahme der Beschlusskammer nach Absatz 3 werden die Beschlusskammern nach
Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei
beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für
eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die
Befähigung zum Richteramt haben.
(3) In den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 und des Kapitels 5 Abschnitt 1 entscheidet die Beschlusskammer in
der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzenden oder der Präsidentin als Vorsitzende und den beiden
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 finden insoweit keine
Anwendung. Die Entscheidung in den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt.
§ 99
Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
1. der Antragsteller,
2. die Anbieter, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die
Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
§ 100
Anhörung, mündliche Verhandlung
(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, in
geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlusskammer entscheidet in den Fällen des § 98 Absatz 1 aufgrund öffentlicher mündlicher
Verhandlung. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon
die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der
Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
Ohne mündliche Verhandlung kann die Beschlusskammer entscheiden, wenn
1. die Beteiligten ihr Einverständnis erklären,
2. nach entsprechender Ankündigung durch die Beschlusskammer keiner der Beteiligten begründet die
Durchführung der mündlichen Verhandlung verlangt oder
3. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt
ist und die Beteiligten angehört wurden.
(4) Unbeschadet des § 43 Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie des § 46 Absatz 4 kann die Beschlusskammer
Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und
ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern
würde,
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Beschlusskammer glaubhaft zu machen.

§ 101
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle
Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall
müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- und/oder
Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen
als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung
von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
§ 102
Abschluss des Beschlusskammerverfahrens
(1) Entscheidungen der Beschlusskammer sind den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs
zustellungsgesetzes zuzustellen. Beschlusskammerentscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz
im Ausland ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur als
Zustellungsbevollmächtigte im Inland benannt hat. Hat das Unternehmen keinen Zustellungsbevollmächtigten im
Inland benannt, so stellt die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im
Ausland zu.
(2) Neben der Zustellung an die Beteiligten nach Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammer nach den
§§ 43 und 46 öffentlich bekannt zu geben. § 97 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1
zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 103
Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
(1) Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 98 nicht statt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur aufgrund dieses
Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Im Falle des § 98 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichts
ordnung oder entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
ausgeschlossen. Das gilt nicht für
1. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs
gerichtsordnung und
2. die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten
Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.
§ 104
Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes
und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.

Kapitel 12
Notfallvorsorge
§ 105
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sind anzuwenden zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit
Postdienstleistungen
1. bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit
Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen,
Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im
Spannungsfall sowie nach besonderer Zustimmung nach Artikel 80a des Grundgesetzes, in Fällen nach
Artikel 80a Absatz 3 des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes sowie
2. zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, der Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen oder von Bündnisverpflichtungen.
(2) Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
erbringen, unterliegen den Verpflichtungen zur Postsicherstellung nach § 106 und zur Postbevorrechtigung nach
§ 107.
§ 106
Postsicherstellungspflicht
Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen
aufrechtzuerhalten:
1. die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht 2 000 Gramm nicht überschreitet und deren
Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Briefpostbestimmungen
festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsformen „Einschreibsendung“ und „Wertsendung“,
2. die Beförderung von Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht überschreitet und deren Abmessungen
die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Paketpostbestimmungen festgelegten Maße
einhalten, einschließlich der Sendungsform „Wertsendung“,
3. förmliche Zustellungen.
Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die für diese Postdienstleistungen erforderlichen Netzzugangspunkte
in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten und angemessene Laufzeiten und Zustellfrequenzen zu
gewährleisten.
§ 107
Postbevorrechtigung
(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 für Postbevorrechtigte
vorrangig zu erbringen.
(2) Postbevorrechtigte sind:
1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3. Gerichte des Bundes und der Länder,
4. Dienststellen der Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,
5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,
6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
7. Hilfs- und Rettungsdienste,
8. Postkunden, denen von einer Behörde nach Nummer 2 oder einer Dienststelle der Bundeswehr nach Nummer 4
eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen
haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 angewiesen sind.
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 8 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf
der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.

(3) Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend
den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. Die Postbevorrechtigung ist bei der
Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 die
ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
§ 108
Unterstützung der Feldpost
Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer
Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 zu unterstützen.
Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. Die
nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der
Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. Die Bundeswehr kann mit nach § 105
Absatz 2 Verpflichteten vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie
postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.
§ 109
Mitwirkungspflichten und Entschädigung
(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz in den Fällen des § 105 Absatz 1 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in
Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.
(2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen ab
dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht bei
Postunternehmen der Nummer 32 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag,
der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.
§ 110
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen erlassen, um die Einhaltung der
Vorschriften dieses Kapitels sicherzustellen. Der nach § 105 Absatz 2 Verpflichtete hat auf Anforderung der
Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt
entsprechend. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, Geschäfts-
und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der
Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden.
(2) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 und nach § 108 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
(3) Die Befugnisse nach Kapitel 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.
Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
§ 111
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Postdienstleistung erbringt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 einen anderen Anbieter beauftragt,
3. entgegen
a) § 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 2,
b) § 15 Absatz 3 oder
c) § 30 Satz 1
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 1, einen beauftragten Anbieter nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig überprüft und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verlangt,
6. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 87 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7. einen Anbieter mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht
weiß, dass dieser bei der Erfüllung des Auftrags
a) die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben nicht einhält oder
b) einen weiteren Anbieter einsetzt oder zulässt, dass ein weiterer Anbieter tätig wird, der gegen die in § 9
Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben verstößt,
8. entgegen § 9 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9. entgegen § 18 Absatz 1 Briefsendungen oder Pakete nicht oder nicht rechtzeitig zustellt,
10. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 22 Absatz 1 Satz 2,
b) § 26 Absatz 4 Satz 1, § 49 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Absatz 5, nach
§ 51 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 3, nach § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 26
Absatz 4 Satz 3, oder nach § 58 Absatz 3 Satz 2 oder
c) § 66 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
zuwiderhandelt,
11. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 oder § 62 Satz 3 ein Entgelt erhebt,
12. entgegen § 50 Absatz 3 Entgelte oder Entgeltmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Kenntnis gibt,
13. entgegen § 52 Absatz 3 Satz 1 oder § 55 Absatz 4 eine Kostenrechnungsunterlage, eine Zugangsvereinbarung
oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 2 ein Postwertzeichen bildlich wiedergibt,
15. entgegen § 73 Absatz 1 die richtige oder rechtzeitige Kennzeichnung eines Pakets nicht sicherstellt,
16. entgegen § 73 Absatz 2 ein Paket nicht richtig zustellen lässt,
17. entgegen § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 110 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Maßnahme nicht
duldet,
18. entgegen § 106 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält,
19. entgegen § 107 Absatz 1 eine Postdienstleistung nicht richtig erbringt oder
20. entgegen § 108 Satz 1 die Feldpost nicht oder nicht richtig unterstützt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt oder
4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 9, 10 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 10 Buchstabe b und Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 12, 13 und 17 sowie in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 6, 8, 10 Buchstabe c, Nummer 14 bis 16 und
18 bis 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von
mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen
Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung mit Postdienst

leistungen in Deutschland in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung
vorausgehen. In den durchschnittlichen Jahresumsatz nach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze
aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3
Nummer 19 verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt
werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesnetzagentur.
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112
Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
(1) Anbieter, die am 18. Juli 2024 über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember
1997 verfügen, sind in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 einzutragen. Anbieter, die bis zum 18. Juli
2024 die Erbringung von Postdienstleistungen nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bei der
Bundesnetzagentur angezeigt haben, können ihre Tätigkeit bis zum 18. August 2026 fortsetzen, ohne in das
Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 eingetragen zu sein. Das Recht zur Fortsetzung der Tätigkeit nach
Satz 2 endet drei Monate nachdem die Bundesnetzagentur einen Anbieter aufgefordert hat, einen Antrag nach § 4
Absatz 2 binnen eines Monats zu stellen. Anbieter, die nicht bis zum 18. Februar 2026 von der Bundesnetzagentur
zur Stellung eines Antrags nach § 4 Absatz 2 aufgefordert wurden, haben innerhalb eines Zeitraums von fünf
Monaten nach dem genannten Zeitpunkt einen Antrag nach § 4 Absatz 2 zu stellen. Stellt der Anbieter innerhalb
dieses Zeitraums keinen Antrag, ist die weitere Erbringung von Postdienstleistungen unzulässig. Anbieter, die
ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben und für die ein anderer Anbieter nach § 10
Absatz 1 Satz 2 Informationen an die Bundesnetzagentur übermittelt, sind bis zum 18. August 2025 von der
Bundesnetzagentur auf die Regelungen des Kapitels 2, insbesondere auf § 10 Absatz 3, hinzuweisen. Bis zum
18. August 2026 ist § 4 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beauftragung auch dann erfolgen
darf, wenn der beauftragte Anbieter über eine Lizenz nach § 6 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügt
oder nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 angezeigt ist.
(2) Urkunden, die über die Erteilung einer Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997
erteilt wurden, sind von der Bundesnetzagentur nach § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzufordern,
wenn der Lizenznehmer nach Absatz 1 Satz 1 in das Anbieterverzeichnis eingetragen wurde.
(3) § 9 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 9 Absatz 5 anzuwenden.
(4) Für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 sind abweichend von
§ 18 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Vorgaben in § 2 Nummer 3 Satz 1 der Post-
Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3
Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der am 18. Juli 2024
geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 111 Absatz 1 Nummer 7 ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
nicht anzuwenden.
(5) Die Regelung des § 21 Absatz 1 ist im ersten Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2
Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 zusätzlich produktspezifisch auf das am meisten nachgefragte Briefprodukt im
Einzelsendungstarif anzuwenden.
(6) Die von der Bundesnetzagentur vor dem 19. Juli 2024 getroffenen Feststellungen einer marktbeherrschenden
Stellung gelten fort, bis sie durch Entscheidungen nach Kapitel 5 ersetzt werden. Satz 1 gilt auch, wenn die
Feststellung marktbeherrschender Stellung lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsakts ist.
Entgeltgenehmigungen, die auf Grundlage von Abschnitt 5 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 erlassen
wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, es sei denn, sie werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer
durch Entscheidungen nach Kapitel 5 dieses Gesetzes ersetzt. Soweit Feststellungen marktbeherrschender
Stellungen oder Entgeltgenehmigungen nach diesem Absatz fortgelten, gelten sie als Feststellungen
marktbeherrschender Stellung und Entgeltgenehmigungen im Sinne des Kapitels 5.
(7) Für Dienstleistungen, deren Entgelte bisher nicht der Entgeltgenehmigungspflicht unterlagen und die seit
dem 19. Juli 2024 der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterworfen sind, gilt die Vorgabe des
§ 48 erst ab dem erstmaligen Erlass einer entsprechenden Entgeltgenehmigung, spätestens aber ab dem 1. Juli
2025. Bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 vertraglich vereinbarte Entgelte, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
den postgesetzlichen Vorgaben entsprachen, sich aber aufgrund der Genehmigung von bisher nicht der
Entgeltgenehmigungspflicht unterliegenden Entgelten in Widerspruch zu Vorgaben dieses Gesetzes setzen,
können längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 19. Juli 2024 fortgelten.

(8) Nach dem 18. Juli 2024 soll die Bundesnetzagentur von Amts wegen ein Verfahren nach § 40 Absatz 1 in
Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 einleiten, um Entgeltgenehmigungen auf Grundlage des Kapitels 5 zu
erlassen. Kann die Bundesnetzagentur im Verfahren nach Satz 1 für einen oder mehrere Märkte nicht auf eine nach
Absatz 6 fortgeltende Marktmachtfeststellung zurückgreifen, so kann sie bis zum Erlass einer Marktanalyse nach
Kapitel 5 für den betroffenen Markt oder die betroffenen Märkte auch ohne Marktanalyse eine marktbeherrschende
Stellung eines oder mehrerer Unternehmen nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
feststellen.
(9) § 47 ist erstmals auf die zweite Entscheidung auf Grundlage des § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42
Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 anzuwenden.
(10) Die Vorgabe des § 73 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Die Vorgabe des § 73 Absatz 2
Satz 1 ist erstmals sechs Monate nach dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 73 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
(11) § 76 Absatz 4 Satz 1 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 76 Absatz 4
Satz 2 anzuwenden. In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 kann ein späterer Zeitpunkt festgelegt
werden.
(12) Die Vorschrift des § 84 Absatz 3 ist nur auf Akten anzuwenden, die über Verfahren geführt werden, die nach
dem 18. Juli 2024 auf Grundlage dieses Gesetzes eingeleitet wurden. Akten von Verfahren, die zu Entscheidungen
geführt haben, die nach Absatz 6 fortgelten, sind keine Akten im Sinne des Satzes 1.
(13) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich abweichend von
§ 103 Absatz 3 nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem 19. Juli
2024 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(14) Bescheinigungen, die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Postsicherstellungsgesetzes vom 24. März
2011 (BGBl. I S. 506; 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, bis zum 18. Juli 2024 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der nach § 107 Absatz 2 Satz 2
vorgesehenen zehnjährigen oder der vermerkten kürzeren Geltungsdauer fort.
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tage“ durch die Wörter „am vierten Tage“ ersetzt.
2. In § 41 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „am dritten Tage“ durch die Wörter „am vierten Tag“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 5
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 7 Satz 2 und § 5a Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am
vierten Tag“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Asylgesetzes
In § 10 Absatz 4 Satz 4 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist,
werden die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert
worden ist wird wie folgt geändert:
1. In § 168 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 61“ ersetzt.
2. In § 173 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.
3. § 270 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern
nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist.“
4. In § 321a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dritten Tage“ durch die Wörter „vierten Tag“ ersetzt.
5. § 357 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern
nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist.“
Artikel 6
Änderung der Insolvenzordnung
In § 8 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 36
des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „drei Tage“ durch die
Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
In § 41 Absatz 1 Satz 3 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3256), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert
worden ist, werden die Wörter „drei Tage“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „drei Tage“ durch die
Wörter „vier Tage“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 178a Absatz 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert
worden ist, werden die Wörter „dritten Tage“ durch die Wörter „vierten Tage“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 78a Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert
worden ist, werden die Wörter „dritten Tage“ durch die Wörter „vierten Tage“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 152a Absatz 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert
worden ist, werden die Wörter „dritten Tage“ durch die Wörter „vierten Tag“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Finanzgerichtsordnung
In § 133a Absatz 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „dritten Tage“ durch die Wörter „vierten Tag“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gerichtskostengesetzes
In § 68 Absatz 1 Satz 4 und § 69a Absatz 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„dritten Tage“ durch die Wörter „vierten Tag“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 59 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dritten Tag“ durch die Wörter „vierten Tag“ ersetzt.
2. In § 61 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dritten Tage“ durch die Wörter „vierten Tag“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
In § 83 Absatz 1 Satz 4 und § 84 Absatz 2 Satz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „dritten Tag“ durch die Wörter „vierten Tag“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
In § 4a Absatz 2 Satz 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist,
werden die Wörter „dritten Tage“ durch die Wörter „vierten Tag“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In § 12a Absatz 2 Satz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „dritten Tage“ durch die Wörter „vierten Tag“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
In § 28 Absatz 2 Satz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3367), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert
worden ist, wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Bundesleistungsgesetzes
In § 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 des Postsicherstellungsgesetzes“ durch die Wörter
„Kapitel 12 des Postgesetzes“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a werden jeweils die Wörter „am dritten Tage“ durch die Wörter „am
vierten Tage“ ersetzt.
2. § 122a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „drei Tagen“ durch die Wörter „vier Tagen“ ersetzt.
3. In § 123 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tage“ durch die Wörter „am vierten Tage“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 § 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) § 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 der Abgabenordnung in der am
1. Januar 2025 geltenden Fassung sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024
zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereit gestellt werden.“
Artikel 22
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
In § 4 Nummer 11b Satz 3 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 108) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294),
das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist“ durch die
Wörter „§ 40 Absatz 1 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493),
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 15“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
In § 332 Absatz 3 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32f Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern „Marktanalyse nach“ die Wörter „§ 37 Absatz 2 Nummer 3 des
Postgesetzes und“ eingefügt.
2. In § 46 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 2b Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 44“ durch die Angabe „§ 84“ ersetzt.
3. In § 69 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
In § 83a Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 161) geändert worden ist, wird das Wort „dritten“
durch das Wort „vierten“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I
S. 530), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 1 des Postsicherstellungsgesetzes“ durch die Wörter „Kapitel 12 des Postgesetzes“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung der Gewerbeordnung
§ 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 7 wird ein Komma angefügt.
2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach Kapitel 2 des Postgesetzes über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten
Eintragungen“.

Artikel 29
Änderung der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
In § 14 Absatz 5 Satz 1 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), die
zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 1 des Postsicherstellungsgesetzes“ durch die Wörter „Kapitel 12 des Postgesetzes“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
In § 41 Absatz 2 Satz 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“
ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
In § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 des
Postsicherstellungsgesetzes“ durch die Wörter „Kapitel 12 des Postgesetzes“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
§ 23 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. Verstöße gegen Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht nach dem Postgesetz,“.
b) In dem Satzteil nach Nummer 9 werden die Wörter „Nummern 1 bis 8“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 9“
ersetzt.
2. In Satz 2 wird nach den Wörtern „genannten Behörden“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach den Wörtern „den Finanzbehörden“ die Wörter „und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ eingefügt.
Artikel 33
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom
11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tage“ durch die Wörter „am vierten Tage“ ersetzt.
2. In § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2a Satz 4 werden jeweils die Wörter „am dritten Tag“ durch die
Wörter „am vierten Tag“ ersetzt.

Artikel 34
Änderung der PostG-Übertragungsverordnung
Die PostG-Übertragungsverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 816) wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel werden die Wörter „§ 18a Absatz 8 Satz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) eingefügt worden ist,“
durch die Wörter „§ 34 Absatz 8 Satz 2 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter „§ 18a Absatz 8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung der Post-Schlichtungsverordnung
Die Post-Schlichtungsverordnung vom 21. Juni 2022 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel werden die Wörter „§ 18a Absatz 8 Satz 1 und 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) eingefügt worden
ist,“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“
ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm aufgrund der
Postdienstleistungsverordnung zustehen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 18a Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder die Verletzung eigener Rechte, die ihm nach der
Postdienstleistungsverordnung zustehen,“ gestrichen.
4. § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer
Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die
Klage noch rechtshängig ist,“.
5. In § 17 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.
Artikel 36
Änderung der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung
Die Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eine Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 des Postgesetzes innehat“ durch die
Wörter „in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes eingetragen ist“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. der Antragsteller nicht nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Postgesetzes zur
Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist.“
c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „der Post-Universaldienstleistungsverordnung“ durch
die Wörter „des Kapitels 3 Abschnitt 2 des Postgesetzes“ und die Wörter „stationären Einrichtungen“ durch
das Wort „Universaldienstfilialen“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Zulassung kann durch die Bundesnetzagentur über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
1. das zugelassene Unternehmen seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung in schwerer oder
wiederholter Weise verletzt,
2. das zugelassene Unternehmen den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach
Absatz 1 innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder
3. nachträglich Gründe nach § 2 Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.“

Artikel 37
Änderung der Fahrpersonalverordnung
In § 18 Absatz 1 Nummer 4 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1
Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 16
Absatz 1 des Postgesetzes“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
In § 35 Absatz 7a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung“ durch die
Wörter „§ 17 Absatz 1 des Postgesetzes“ und die Wörter „stationäre Einrichtungen“ durch die Wörter
„Universaldienstfilialen nach § 17 Absatz 1 des Postgesetzes oder diese ersetzende Stationen nach § 17
Absatz 2 des Postgesetzes“ ersetzt.
Artikel 39
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 9 des Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 des Postgesetzes“
ersetzt.
Artikel 40
Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
In § 30 Absatz 1 Satz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 des Postsicherstellungsgesetzes“ durch die
Wörter „Kapitel 12 des Postgesetzes“ ersetzt.
Artikel 41
Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
In § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980
(BGBl. I S. 1795), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 1 des Postsicherstellungsgesetzes“ durch die Wörter „Kapitel 12 des Postgesetzes“
ersetzt.
Artikel 42
Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, werden die Wörter „das
Personalmanagement“ durch die Wörter „Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen“ ersetzt.

Artikel 43
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 bis 4, 5 Nummer 2 bis 5, die Artikel 6 bis 18, 20, 21, 24, 25 Nummer 3, die Artikel 26, 30, 33, 34
und 36 Nummer 5 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(3) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, die Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November
1999 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden
ist, die Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, die Postdienstleistungs
verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2021
(BGBl. I S. 324) geändert worden ist, und das Postsicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941),
das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, treten am Tag
nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 236. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 96a5375fc6580c5f….