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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3546
BGBl. 2017 I S. 3546 · 11.410 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Erweiterung der
Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung
der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen
(Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren –
EMöGG)
Vom 8. Oktober 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 169 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden
Sätze werden angefügt:
„Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für
Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen
oder für andere Medien berichten, kann von
dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertra-
gung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interes-
sen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung
eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens
teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für
den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2
entsprechend.“
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Tonaufnahmen der Verhandlung ein-
schließlich der Verkündung der Urteile und Be-
schlüsse können zu wissenschaftlichen und his-
torischen Zwecken von dem Gericht zugelassen
werden, wenn es sich um ein Verfahren von he-
rausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für
die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur
Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteilig-
ten oder Dritter oder zur Wahrung eines ord-
nungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können
die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die
Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen
und dürfen weder herausgegeben noch für Zwe-
cke des aufgenommenen oder eines anderen
Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie
sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens
demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesar-
chiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem
Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivge-
setz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein
bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesar-
chiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnah-
men nicht an, sind die Aufnahmen durch das Ge-
richt zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das
Gericht für die Verkündung von Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen
Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie
Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffent-
lichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres
Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger In-
teressen der Beteiligten oder Dritter sowie eines
ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kön-
nen die Aufnahmen oder deren Übertragung teil-
weise untersagt oder von der Einhaltung von Auf-
lagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.“
2. § 186 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Ver-
handlung“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsver-
ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
1. den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung
von geeigneten Kommunikationshilfen gemäß
den Absätzen 1 und 2,
2. die Grundsätze einer angemessenen Vergü-
tung für den Einsatz von Kommunikationshil-
fen gemäß den Absätzen 1 und 2,
3. die geeigneten Kommunikationshilfen, mit
Hilfe derer die in den Absätzen 1 und 2 ge-
nannte Verständigung zu gewährleisten ist,
und
4. ob und wie die Person mit Hör- oder Sprach-
behinderung mitzuwirken hat.“
3. In § 187 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
der hör- oder sprachbehindert ist“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 17a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 17a
(1) Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungs-
gericht einschließlich der Verkündung von Entscheidun-
gen ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnah-
men sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der
öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres
Inhalts sind nur zulässig
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die
Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidun-
gen.
Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen,
die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Me-
dien berichten, kann durch Anordnung des oder der
Vorsitzenden zugelassen werden.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Be-
teiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen
Ablaufs des Verfahrens kann der oder die Vorsitzende
die Aufnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder deren Über-
tragung sowie die Übertragung nach Absatz 1 Satz 3
ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung
von Auflagen abhängig machen.
(3) Tonaufnahmen der Verhandlung vor dem Bun-
desverfassungsgericht einschließlich der Verkündung
von Entscheidungen können zu wissenschaftlichen
und historischen Zwecken durch Senatsbeschluss zu-
gelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von
herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter
oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs
des Verfahrens können die Aufnahmen durch den Vor-
sitzenden oder die Vorsitzende teilweise untersagt wer-
den. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen
und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des
aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt
oder verwertet werden. Die Aufnahmen sind vom Ge-
richt nach Abschluss des Verfahrens dem Bundesarchiv
zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundes-
archivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein
bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv die
Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das
Gericht zu löschen. § 25a Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Gegen die Anordnungen des oder der Vorsitzen-
den kann der Senat angerufen werden.“
Artikel 3
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Sep-
tember 2017 (BGBl. I S. 3356) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 52 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Wörter „Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4“ er-
setzt.
2. In § 72 Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 63“ die
Wörter „dieses Gesetzes“ und nach den Wörtern
„Urteilen in Tarifvertragssachen“ die Wörter „und
des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunk-
aufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der
Entscheidungsverkündung“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Patentgesetzes
In § 59 Absatz 3 Satz 4 des Patentgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346)
geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 169“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
Artikel 5
Übergangsvorschriften
(1) Dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert wor-
den ist, wird folgender § 43 angefügt:
„§ 43
§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April
2018 bereits anhängig sind.“
(2) In die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 24 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist, wird nach § 174 folgender § 175 eingefügt:
„§ 175
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz gilt entsprechend.“
(3) In die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 11 Ab-
satz 26 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird nach § 158 folgen-
der § 159 eingefügt:
„§ 159
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz gilt entsprechend.“
(4) § 112 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 112
Übergangsregelungen“.
2. Der Wortlaut wird Absatz 1.
3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz gilt entsprechend.“
(5) In das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 23 des

Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist, wird nach § 208 folgender § 209 eingefügt:
„§ 209
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz gilt entsprechend.“
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 so-
wie die Artikel 2, 3 und 4 treten sechs Kalendermonate
nach der Verkündung in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Oktober 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3546. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 602ed9ccaff1c330….