Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/10144 · S. 32
Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die notwendig wird, weil § 169 GVG um weitere Absätze ergänzt wird. Die erweiterten Möglichkeiten zur Zulassung von Tonübertragungen in den Arbeitsraum und von Ton- und Film- aufnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken sollen auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit gelten. Zu Nummer 2 Soweit § 169 Absatz 3 GVG-E die Medienübertragung von Entscheidungsverkündungen des Bundesgerichtshofs für zulässig erklärt, gilt dies in entsprechender Anwendung dieser Regelung im Bereich des ArbGG für das Bun- desarbeitsgericht. So erhalten die Richter am Bundesarbeitsgericht als oberstes Bundesgericht im Gleichlauf mit denen des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, Ton- und Film-Übertragungen von Entscheidungsverkündungen in Hörfunk und Fernsehen zuzulassen. Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bleiben dadurch un- berührt.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10144, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 116.239–117.168 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 22a26b46ec293afd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP