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Artikel 3 · BT-Drs. 18/10144 · S. 32

Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die notwendig wird, weil § 169 GVG um weitere Absätze ergänzt wird.
Die erweiterten Möglichkeiten zur Zulassung von Tonübertragungen in den Arbeitsraum und von Ton- und Film-
aufnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken sollen auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit gelten.

Zu Nummer 2
Soweit § 169 Absatz 3 GVG-E die Medienübertragung von Entscheidungsverkündungen des Bundesgerichtshofs
für zulässig erklärt, gilt dies in entsprechender Anwendung dieser Regelung im Bereich des ArbGG für das Bun-
desarbeitsgericht. So erhalten die Richter am Bundesarbeitsgericht als oberstes Bundesgericht im Gleichlauf mit
denen des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, Ton- und Film-Übertragungen von Entscheidungsverkündungen
in Hörfunk und Fernsehen zuzulassen. Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bleiben dadurch un-
berührt.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10144, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 116.239–117.168 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 22a26b46ec293afd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP