Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
Stand: 10.06.2019
Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 63 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 17.04.2012 – 1 ABR 5/11 · Tarifzuständigkeit einer GewerkschaftZitiert von 36
- ArbG Wuppertal, 10.11.2023 – 1 Ca 1572/23Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 20.04.2012 – 6 Sa 561/11
- ArbG Düsseldorf, 23.04.2010 – 10 Ca 7038/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2010 – 3 Sa 714/09Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 03.11.2009 – 13 Sa 1497/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 63 umnummeriert und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
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