Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 49 Ablehnung von Gerichtspersonen

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/49#abs-1 (1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/49#abs-2 (2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/49#abs-3 (3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.

§ 48a § 50