Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 49 Ablehnung von Gerichtspersonen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- BAG, 22.07.2008 – 3 AZB 26/08Zitiert von 8
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.04.2010 – 10 Ta 589/10
- LAG Baden-Württemberg, 27.11.2019 – 1 SHa 42/19Zitiert von 2
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 782/24Nichtannahmebeschluss: Zur Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an Entscheidungen des Senats über außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Ablehnungsgesuche - teilweise ParallelentscheidungZitiert von 2
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 770/24Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Zweifel an Entscheidung des LArbG über außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgebrachtes Ablehnungsgesuch ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter - Verfassungsbeschwerde allerdings mangels hinreichender Begründung unzulässig - zudem kein offensichtlicher VerfassungsverstoßZitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 30.03.2001 – 7 Ta 108/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – 17 Sa 5/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2025 – 9 S 1224/23Zitiert von 2
- BAG, 05.12.2024 – 8 AZR 21/24 (A) · Ablehnungsgesuch nach Urteilsverkündung
53 Entscheidungen zu § 49 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/49#abs-1 (1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/49#abs-2 (2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/49#abs-3 (3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.