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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 328

BGBl. 2024 I Nr. 328 · 7.731 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2024                      Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2024                                 Nr. 328

                                     Gesetz
   zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof

                                              Vom 24. Oktober 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                                    Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 552a wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren“.
  b) Die Angabe zu § 555 wird wie folgt gefasst:
     „§ 555    Anwendbare Vorschriften“.
  c) Die Angabe zu § 565 wird wie folgt gefasst:
     „§ 565    Leitentscheidung“.
2. Dem § 148 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die den
  Gegenstand eines bei dem Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens bilden, nach Anhörung
  der Parteien anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens
  auszusetzen ist. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Partei der Aussetzung widerspricht und
  gewichtige Gründe hierfür glaubhaft macht. § 149 Absatz 2 gilt entsprechend.“
3. Nach § 552a wird folgender § 552b eingefügt:
                                                      „§ 552b

                                     Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
      Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung
  ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach
  Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren
  bestimmen. Der Beschluss enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung
  für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist.“
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


4. § 555 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 555

                                               Anwendbare Vorschriften
     (1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten
   geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht
   Abweichendes regeln.
     (2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
     (3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
     (4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
     (5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
   1. Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
   2. Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
   3. Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie
   4. Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.
     (6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen
   Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.“
5. § 565 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 565

                                                   Leitentscheidung
     (1) Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung
   versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. Der Beschluss
   ergeht ohne mündliche Verhandlung.
     (2) In dem Beschluss wird
   1. festgestellt, dass die Revision beendet ist, und
   2. eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.
     (3) Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der
   maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.“


                                                     Artikel 2

                         Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. März 2022 (BGBl. I. S. 610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 240) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „die Wertfestsetzung“ ein Komma und die Wörter „das
Leitentscheidungsverfahren nach der Zivilprozessordnung“ eingefügt.


                                                     Artikel 3

                                   Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
    In § 72 Absatz 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden
ist, wird die Angabe „des § 566“ durch die Wörter „der §§ 552b, 565 und 566“ ersetzt.


                                                     Artikel 4

                                   Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „ausschließen“ ein Semikolon und die Wörter „das Leitentscheidungsverfahren
nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                  Artikel 5

                            Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
  In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „ausschließen“ ein Semikolon und die Wörter „das
Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“ eingefügt.


                                                  Artikel 6

                                 Änderung der Finanzgerichtsordnung
   In § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 237) geändert worden ist, werden nach dem Wort „anzuwenden“ ein Semikolon und die Wörter „das
Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“ eingefügt.


                                                  Artikel 7

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 24. Oktober 2024

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Justiz
                                            Marco Buschmann




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 328. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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