Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 72a Nichtzulassungsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72a#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72a#abs-2 (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72a#abs-3 (3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72a#abs-4 (4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72a#abs-5 (5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72a#abs-6 (6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72a#abs-7 (7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.
Wird zitiert von 3.359 Entscheidungen zu § 72a ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 05.06.2014 – 6 AZN 267/14(Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr 1 ZPO - analoge Anwendung von § 72a Abs 7 ArbGG)Zitiert von 32
- BAG, 23.10.2019 – 8 AZN 718/19Verhältnis von Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge
- BAG, 06.01.2015 – 6 AZB 105/14Verwerfung der Berufung - NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 24
- BAG, 08.06.2010 – 6 AZN 163/10Nichtzulassungsbeschwerde - Einlegung vor Zustellung des BerufungsurteilsZitiert von 4
- BAG, 14.04.2005 – 1 AZN 840/04Nichtzulassungsbeschwerde: Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit nach dem bei Ablauf der Begründungsfrist geltenden Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BVerwG, 10.05.2023 – 5 PB 3/22, 5 PB 3/22 (5 P 4/23)Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Teil- und Gesamtpersonalrat
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 06.08.2026 – 18 SLa 24/26Annahmeverzugslohn - Angebot einer Prozessbeschäftigung - Voraussetzungen des böswilligen Unterlassens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Düsseldorf, 23.06.2026 – 11 SLa 106/26
- LAG Düsseldorf, 16.06.2026 – 3 SLa 126/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72a ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 72a neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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