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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3220

BGBl. 2004 I S. 3220 · 54.353 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3220
                                         Gesetz
       über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
                               (Anhörungsrügengesetz)
                                                Vom 9. Dezember 2004

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
                         Änderung
                 der Zivilprozessordnung

   Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie
folgt geändert:

0a. In § 81 werden nach den Wörtern „eine Wiederauf-
    nahme des Verfahrens“ ein Komma und die Angabe
    „eine Rüge nach § 321a“ eingefügt.

0b. In § 172 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „einer Wiederaufnahme des Verfahrens“ ein Komma
    und die Angabe „einer Rüge nach § 321a“ eingefügt.

0c. In § 310 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 307 Abs. 2,
    § 331 Abs. 3“ durch die Angabe „§§ 307, 331 Abs. 3“
    ersetzt.

1.    § 321a wird wie folgt gefasst:
                             „§ 321a

                   Abhilfe bei Verletzung des
                Anspruchs auf rechtliches Gehör
        (1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung
      beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,
      wenn

      1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
         gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

      2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf recht-
         liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
         verletzt hat.
      Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
      Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
         (2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei
      Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des recht-
      lichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kennt-
      niserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf
      eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen

      Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben
      werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten
      mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als
      bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem
      Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegrif-
      fen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
      dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
      Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

       (3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-
     heit zur Stellungnahme zu geben.
        (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
     die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
     chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an
     einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzu-
     lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
     das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
     durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
     kurz begründet werden.
        (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
     ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
     grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
     Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
     der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt ent-
     sprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stel-
     le des Schlusses der mündlichen Verhandlung der
     Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht wer-
     den können.“

2.   Nach § 544 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
        „(7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des
     Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in ent-
     scheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das
     Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem
     der Beschwerde stattgebenden Beschluss das ange-
     fochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur
     neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
     fungsgericht zurückverweisen.“

3.   § 705 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 705

                     Formelle Rechtskraft

        Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für
     die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des
     zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein.
     Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige
     Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs
     gehemmt.“

4.   In § 707 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bean-
     tragt“ die Wörter „oder die Rüge nach § 321a erho-
     ben“ eingefügt.

                          Artikel 2

                        Änderung
                der Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2318), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 3221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3221
1. § 33a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 33a

      Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch
   eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entschei-
   dungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen
   den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer
   Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte
   dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder
   auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in
   die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung
   bestand. § 47 gilt entsprechend.“

2. Nach § 356 wird folgender § 356a eingefügt:
                           „§ 356a

      Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung
   den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör
   in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt
   es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss
   in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entschei-
   dung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche
   nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
   Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts-
   stelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begrün-
   den. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
   haft zu machen. § 47 gilt entsprechend.“

                        Artikel 3

                     Änderung
             des Jugendgerichtsgesetzes

  Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt
geändert:
Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
  „(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der
Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach
Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsent-
scheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozess-
ordnung entsprechend.“

                        Artikel 4
                     Änderung des
            Gesetzes über die Angelegen-
        heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Nach § 29 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12b des Geset-
zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert wor-
den ist, wird folgender § 29a eingefügt:
                           „§ 29a
  (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fort-
zuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen
   die Entscheidung oder eine andere Abänderungs-
   möglichkeit nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
   rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
   verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge nicht statt.
  (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Be-
kanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen
Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem drit-
ten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts-
stelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entspre-
chende Anwendung, soweit die Entscheidung eines
Oberlandesgerichts angegriffen wird. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorlie-
gen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-
gen darlegen.

  (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu geben.
  (4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder
Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist
die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die
Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

Der Beschluss soll kurz begründet werden.

  (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.“

                        Artikel 5
                      Änderung
                der Grundbuchordnung
  § 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      „(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
   die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des
   Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend
   anzuwenden.“

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                        Artikel 6
                      Änderung
              der Schiffsregisterordnung
  § 89 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die
zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2004, Seite 3222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3222
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      „(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die

   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über

   die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des

   Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend

   anzuwenden.“

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                        Artikel 7
                     Änderung
             des Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt geändert:

 1. In § 55 Abs. 1 wird in Nummer 8 das Semikolon durch
    einen Punkt ersetzt; Nummer 9 wird aufgehoben.

 2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage
           grundsätzliche Bedeutung hat,".

    b) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort

       „oder“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

       „3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547

           Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine

           entscheidungserhebliche Verletzung des An-
           spruchs auf rechtliches Gehör geltend ge-
           macht wird und vorliegt.“

 3. § 72a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Nichtzulassung der Revision durch
       das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch
       Beschwerde angefochten werden.“
    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Begründung muss enthalten:
       1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
          einer Rechtsfrage und deren Entscheidungs-
          erheblichkeit,
       2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der
          das Urteil des Landesarbeitsgerichts ab-
          weicht, oder

       3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrun-

          des nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessord-

          nung oder der Verletzung des Anspruchs auf

          rechtliches Gehör und der Entscheidungser-

          heblichkeit der Verletzung.“

    c) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 7 durch folgen-
       de Sätze ersetzt:

       „Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit,
       wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzu-
       lässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder
       nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
       und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze

      Begründung beigefügt werden. Von einer Begrün-
      dung kann abgesehen werden, wenn sie nicht

      geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen

      beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-

      sen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben

      wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch

      das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechts-
      kräftig.“

  d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
         „(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so
      wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsver-
      fahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form-
      und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungs-
      beschwerde als Einlegung der Revision. Mit der
      Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisi-
      onsbegründungsfrist.

         (7) Hat das Landesarbeitsgericht den An-
      spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
      Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-
      letzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abwei-
      chend von Absatz 6 in dem der Beschwerde statt-
      gebenden Beschluss das angefochtene Urteil
      aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Ver-
      handlung und Entscheidung an das Landesar-
      beitsgericht zurückverweisen.“

4. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:

                         „§ 72b

                       Sofortige

             Beschwerde wegen verspäteter

             Absetzung des Berufungsurteils

     (1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts
  kann durch sofortige Beschwerde angefochten
  werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der
  Verkündung vollständig abgefasst und mit den
  Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer
  versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
  § 72a findet keine Anwendung.
     (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer
  Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht
  einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit
  dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung
  des Urteils des Landesarbeitsgerichts. § 9 Abs. 5 fin-
  det keine Anwendung.
     (3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einrei-
  chung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Be-
  schwerdeschrift muss die Bezeichnung der ange-
  fochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
  ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung
  eingelegt werde. Die Beschwerde kann nur damit

  begründet werden, dass das Urteil des Landesar-

  beitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der

  Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und

  mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der

  Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben
  worden ist.

    (4) Über die sofortige Beschwerde entscheidet
  das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der
  ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne
  mündliche Verhandlung ergehen kann. Dem Be-
  schluss soll eine kurze Begründung beigefügt wer-
  den.
BGBl. 2004, Seite 3223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3223
      (5) Ist die sofortige Beschwerde zulässig und
   begründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts
   aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung
   und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zu-
   rückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an
   eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts
   erfolgen.“

5. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt
   werden.“

6. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ers-
   ten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

                 „Vierter Unterabschnitt
                 Beschwerdeverfahren,
                  Abhilfe bei Verletzung
          des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.

7. § 78 erhält die Überschrift:
                            „§ 78

                  Beschwerdeverfahren“.

8. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
                           „§ 78a
                Abhilfe bei Verletzung des
             Anspruchs auf rechtliches Gehör

     (1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung be-
   schwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,
   wenn
   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
      gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
   2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf recht-
      liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise

      verletzt hat.

   Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
   Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

      (2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei
   Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des recht-
   lichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kennt-
   niserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf
   eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen
   Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben
   werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten
   mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als
   bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem

   Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegrif-
   fen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
   dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
   Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
     (3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-
   heit zur Stellungnahme zu geben.

      (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
   die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
   chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an
   einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzu-
   lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
   das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
   durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
   kurz begründet werden.

       (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
    ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
    grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
    Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
    der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivil-
    prozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen
    Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-
    lichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
    sätze eingereicht werden können.
       (6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5
    erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen
    Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit,
    wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder
    sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hin-
    zuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen
    wurde.

      (7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der
    Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der
    Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung
    ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
    würde.

      (8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absät-
    ze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.“

 9. § 92a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 92a
                Nichtzulassungsbeschwerde

       Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch
    das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch
    Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2
    bis 7 ist entsprechend anzuwenden.“

10. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt:
                            „§ 92b

                        Sofortige

             Beschwerde wegen verspäteter
         Absetzung der Beschwerdeentscheidung

      Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach
    § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten
    werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der
    Verkündung vollständig abgefasst und mit den
    Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer
    versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
    § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet
    keine Anwendung.“

11. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt
    werden.“

                        Artikel 8

                     Änderung
          der Verwaltungsgerichtsordnung

  Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
dert:
BGBl. 2004, Seite 3224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3224
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum 14. Ab-
   schnitt wie folgt gefasst:
   „14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung,            An-
   hörungsrüge … §§ 146 bis 152a“.

2. Die Überschrift des 14. Abschnitts wird wie folgt

   gefasst:

                       „14. Abschnitt
                       Beschwerde,
               Erinnerung, Anhörungsrüge“.

3. Nach § 152 wird folgender § 152a eingefügt:

                          „§ 152a
      (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-

   scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren

   fortzuführen, wenn
   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
      gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

   2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
      rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
      Weise verletzt hat.
   Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
   Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

      (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach

   Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs

   zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist

   glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit

   Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann

   die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-

   teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
   nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
   Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des
   Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
   zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.
   § 67 Abs.1 bleibt unberührt. Die Rüge muss die ange-
   griffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
   der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-
   gen darlegen.

     (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
   Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

     (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der

   gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als

   unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,

   weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
   durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
   kurz begründet werden.
     (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
   ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
   grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
   Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
   der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen
   Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-

   chen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-

   sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch

   des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung ent-

   sprechend anzuwenden.

     (6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
   den.“

                         Artikel 9
                      Änderung
              des Sozialgerichtsgesetzes

  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),

zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom

24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
dert:

1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Dritten
     Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten
     Teils wie folgt gefasst:

     „Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung,
     Anhörungsrüge … §§ 172 bis 178a“.

1a. In § 33 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-

    gabe „5“ ersetzt.

1b. In § 40 wird folgender Satz 3 angefügt:

     „In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1
     Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vor-
     schlagsliste der Bundesvereinigung der kommuna-
     len Spitzenverbände mit.“

1c. In § 41 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
    gefügt:

     „Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1

     Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abge-

     wichen werden, gehören dem Großen Senat außer-

     dem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der

     von der Bundesvereinigung der kommunalen Spit-

     zenverbände Vorgeschlagenen an.“

2.   Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
     Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt
     gefasst:
                    „Dritter Unterabschnitt

                         Beschwerde,
                 Erinnerung, Anhörungsrüge“.

3.   Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:

                            „§ 178a

        (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-

     scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren

     fortzuführen, wenn

     1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
        gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
     2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
        rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
        Weise verletzt hat.
     Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
     Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

        (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach

     Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs

     zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist

     glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit

     Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
     die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mit-
     geteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
BGBl. 2004, Seite 3225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3225
    nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
    Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
    kundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
    zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.
    § 166 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegrif-
    fene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
    der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-
    gen darlegen.

      (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,

    Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

      (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
    gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
    unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,

    weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung

    ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be-
    schluss soll kurz begründet werden.

       (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
    ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
    grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
    Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
    der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen
    Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-
    lichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
    sätze eingereicht werden können. Für den Aus-
    spruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessord-
    nung entsprechend anzuwenden.

       (6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“

                        Artikel 10
                      Änderung
              der Finanzgerichtsordnung

  Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262,
2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 des Abschnitts V
   wird wie folgt gefasst:

                      „Unterabschnitt 2
                        Beschwerde,
                Erinnerung, Anhörungsrüge“.

2. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:
                           „§ 133a

      (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
   scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
   fortzuführen, wenn
   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
      gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

   2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
      rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
      Weise verletzt hat.
   Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
   Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

     (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
   Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs

   zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
   glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
   Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
   die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
   teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
   nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
   Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
   kundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
   zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.

   § 62a bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffe-

   ne Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in
   Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
   darlegen.

     (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,

   Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

     (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
   gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
   unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
   weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
   durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
   kurz begründet werden.

     (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
   ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
   grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
   Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
   der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen
   Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-
   chen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
   sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch
   des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung ent-
   sprechend anzuwenden.
     (6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
   den.“

                       Artikel 11

                      Änderung
             des Gerichtskostengesetzes

  Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 12f des Gesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
          rechtliches Gehör“.

2. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort „Über“ die Wör-
   ter „Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckba-
   ren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und
   über“ eingefügt und die Angabe „oder § 886“ durch
   ein Komma und die Angabe „886 bis 888 oder § 890“
   ersetzt.

3. In § 63 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 4
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 4“ ersetzt.

4. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

   „Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss
   mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als be-
   kannt gemacht.“
BGBl. 2004, Seite 3226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3226
5. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
                            „§ 69a

                      Abhilfe bei Verletzung
           des Anspruchs auf rechtliches Gehör
      (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung
    beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzufüh-
    ren, wenn

   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf

      gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
   2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
      rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
      Weise verletzt hat.
      (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
   Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
   zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
   glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
   Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
   kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
   mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
   Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die
   Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
   scheidung angegriffen wird; § 66 Abs. 5 Satz 1 gilt ent-
   sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
   dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
   Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

     (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
   Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
      (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob

   die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-

   chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
   dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
   verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Ge-
   richt sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unan-
   fechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-
   gründet werden.

     (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
   ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
   grund der Rüge geboten ist.

       (6) Kosten werden nicht erstattet.“

6. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 69a gilt entsprechend.“

7. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
   dert:
   a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

       aa) Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8
           Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:
            „Hauptabschnitt 9   Rüge wegen Verletzung
                                des Anspruchs auf recht-
                                liches Gehör“.
       bb) Nach der Angabe zu Teil 4 Hauptabschnitt 4
           wird folgende Angabe eingefügt:
            „Hauptabschnitt 5   Rüge wegen Verletzung
                                des Anspruchs auf recht-
                                liches Gehör“.
   b) In Nummer 1700 wird im Gebührentatbestand
      nach der Angabe „§ 321a ZPO“ ein Komma und die
      Angabe „§ 71a GWB“ eingefügt.

c) In der Kopfzeile vor Teil 3 Hauptabschnitt 7 wird der
   Text in der Gebührenspalte wie folgt gefasst:

   „Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG“.
d) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 wird folgender Haupt-
   abschnitt 9 eingefügt:

                                          Gebühr oder
                                            Satz der
      Nr.        Gebührentatbestand
                                          Gebühr nach
                                           § 34 GKG

                   „Hauptabschnitt 9
                      Rüge wegen
               Verletzung des Anspruchs
                 auf rechtliches Gehör

     3900     Verfahren über die Rüge
              wegen Verletzung des
              Anspruchs auf rechtli-
              ches Gehör (§§ 33a,
              311a Abs. 1 Satz 1,
              § 356a StPO, auch
              i. V. m. § 55 Abs. 4 JGG
              und § 120 StVollzG):
              Die Rüge wird in vollem
              Umfang verworfen oder
              zurückgewiesen ………         50,00 EUR“.

e) Nach Teil 4 Hauptabschnitt 4 wird folgender Haupt-

   abschnitt 5 eingefügt:

                                         Gebühr oder
                                           Satz der
                                         Gebühr 4110,
      Nr.        Gebührentatbestand          soweit
                                             nichts
                                            anderes
                                          vermerkt ist

                   „Hauptabschnitt 5

                      Rüge wegen
               Verletzung des Anspruchs
                 auf rechtliches Gehör

     4500     Verfahren über die Rüge
              wegen Verletzung des
              Anspruchs auf rechtli-
              ches Gehör (§§ 33a,
              311a Abs. 1 Satz 1,
              § 356a StPO i. V. m.
              § 46 Abs. 1 und § 79
              Abs. 3 OWiG):
              Die Rüge wird in vollem
              Umfang verworfen oder
              zurückgewiesen ………         50,00 EUR“.

f) In Nummer 5231 werden im Gebührentatbestand
   in Nummer 1 Buchstabe b nach dem Wort „Be-
   schluss“ die Wörter „der Geschäftsstelle“ einge-
   fügt.
g) In Nummer 5400 wird im Gebührentatbestand die
   Angabe „(§ 321a ZPO, § 173 VwGO)“ durch die
   Angabe „(§ 152a VwGO)“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3227
   h) In Nummer 6400 wird im Gebührentatbestand die
      Angabe „(§ 321a ZPO, § 155 FGO)“ durch die
      Angabe „(§ 133a FGO)“ ersetzt.

   i) In Nummer 7400 wird im Gebührentatbestand die

      Angabe „(§ 321a ZPO, § 202 SGG)“ durch die
      Angabe „(§ 178a SGG)“ ersetzt.

   j) In Nummer 8500 wird im Gebührentatbestand die
      Angabe „(§ 321a ZPO)“ durch die Angabe „(§ 78a
      des Arbeitsgerichtsgesetzes)“ ersetzt.

   k) In den Nummern 3200 und 4300 werden jeweils in

      der Anmerkung die Wörter „die Mindestgebühr“

      durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.

                       Artikel 12

            Änderung der Kostenordnung

  Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410), wird wie folgt geän-
dert:

1. Nach § 131c wird folgender § 131d eingefügt:
                          „§ 131d

                 Rüge wegen Verletzung
           des Anspruchs auf rechtliches Gehör
      Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung
   des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 29a des
   Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 3

   der Grundbuchordnung und § 89 Abs. 3 der Schiffsre-

   gisterordnung) wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben,

   wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder

   zurückgewiesen wird. Wird die Rüge zurückgenom-

   men, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist,

   wird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 3 gilt entspre-

   chend.“

2. Vor § 158 wird folgender § 157a eingefügt:
                          „§ 157a

                Abhilfe bei Verletzung des

             Anspruchs auf rechtliches Gehör

     (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung
   nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das
   Verfahren fortzuführen, wenn
   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
      gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
   2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
      rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
      Weise verletzt hat.
      (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
   Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
   zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
   glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
   Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
   kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
   mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
   Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die

   Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
   scheidung angegriffen wird; § 14 Abs. 6 Satz 1 gilt ent-
   sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
   dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1

   Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

     (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
   Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

      (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
   die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
   chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem

   dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu

   verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das

   Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
   unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz
   begründet werden.

     (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
   ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
   grund der Rüge geboten ist.

     (6) Kosten werden nicht erstattet.“

                        Artikel 13
                   Änderung des
          Gerichtsvollzieherkostengesetzes

  Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird
wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialge-

   setzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der

   Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leis-

   tungen, bei der Durchführung des Achten Buches

   Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugend-

   hilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden

   Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die
   Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren
   befreit.“

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-

   kostengesetzes“ ein Komma und die Wörter „auf die

   Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
   ches Gehör § 69a des Gerichtskostengesetzes“ ein-
   gefügt.

                        Artikel 14
                     Änderung
        der Justizverwaltungskostenordnung

  § 13 der Justizverwaltungskostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem bisherigen Text wird die Absatzbezeichnung „(1)“
   vorangestellt.
BGBl. 2004, Seite 3228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3228
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Auf gerichtliche Entscheidungen ist § 157a der
   Kostenordnung entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 15

              Änderung des Artikels XI
           des Gesetzes zur Änderung und
       Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften

   § 1 Abs. 2 Satz 3 des Artikels XI des Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten
entsprechend.“

                       Artikel 16

                 Änderung des Justiz-
       vergütungs- und -entschädigungsgesetzes

  Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-

         liches Gehör“.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                           „§ 4a

                 Abhilfe bei Verletzung des
              Anspruchs auf rechtliches Gehör

     (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung
   nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das
   Verfahren fortzuführen, wenn
   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
      gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
   2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
      rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
      Weise verletzt hat.
      (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
   Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
   zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
   glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
   Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
   kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
   mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
   Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die
   Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
   scheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 gilt ent-
   sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
   dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
   Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
     (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
   Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

      (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
   die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
   chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
   dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
   verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das
   Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
   unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz
   begründet werden.

     (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
   ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
   grund der Rüge geboten ist.

     (6) Kosten werden nicht erstattet.“

3. In Anlage 1 wird in der Spalte „Gegenstand medizini-
   scher und psychologischer Gutachten“ bei der Hono-
   rargruppe M 1 die Angabe „oder nach § 35a KJHG“
   gestrichen.

                        Artikel 17
                  Änderung des

         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

   Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf

          rechtliches Gehör“.

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                           „§ 12a

                 Abhilfe bei Verletzung des
              Anspruchs auf rechtliches Gehör

     (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung
   nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das
   Verfahren fortzuführen, wenn
   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
      gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
   2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
      rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
      Weise verletzt hat.
      (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
   Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
   zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
   glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
   Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
   kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
   mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
   Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die
   Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
   scheidung angegriffen wird; § 33 Abs. 7 Satz 1 gilt ent-
   sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
   dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
   Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
     (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
   Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
BGBl. 2004, Seite 3229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3229
      (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
   die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
   chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
   dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
   verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das
   Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
   unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz
   begründet werden.

     (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
   ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
   grund der Rüge geboten ist.

     (6) Kosten werden nicht erstattet.“

3. In § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 321a der Zivil-
   prozessordnung)“ gestrichen.

4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt

   geändert:

   a) In Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 werden das Wort

      „soweit“ durch die Wörter „für die“ ersetzt und das
      Wort „besonderen“ gestrichen.

   b) Vor Nummer 3300 wird folgende Vorbemer-

      kung 3.3.1 eingefügt:

      „Vorbemerkung 3.3.1:
        Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Ab-
      schnitt 1.“

   c) Die Nummer 3304 wird aufgehoben.
   d) Vor Nummer 3305 wird folgende Vorbemer-
      kung 3.3.2 eingefügt:
      „Vorbemerkung 3.3.2:

        Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Ab-
      schnitt 1.“
   e) In Nummer 3327 wird der Gebührentatbestand wie
      folgt gefasst:
      „Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über
      die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatz-
      schiedsrichters, über die Ablehnung eines
      Schiedsrichters oder über die Beendigung des

      Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der

      Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger
      richterlicher Handlungen anlässlich eines schieds-
      richterlichen Verfahrens“.

   f) In Nummer 3330 wird im Gebührentatbestand die
      Angabe „(§ 321a ZPO)“ gestrichen.
   g) In Nummer 3516 wird im Gebührentatbestand die
      Angabe „3506“ durch die Angabe „3502, 3504,
      3506“ ersetzt.
   h) Der Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 wird folgender Satz
      angefügt:
      „Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.“

                        Artikel 18

               Änderung des Gesetzes
              über Ordnungswidrigkeiten

  In § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch

Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„hatte“ die Wörter „oder ihm in sonstiger Weise das
rechtliche Gehör versagt wurde“ eingefügt.

                        Artikel 19

                      Änderung
              der Wehrdisziplinarordnung

   Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 56
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 121 wird folgender § 121a eingefügt:

                           „§ 121a

                 Abhilfe bei Verletzung des

              Anspruchs auf rechtliches Gehör

      Hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Beru-
   fungsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten

   auf das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher

   Weise verletzt, versetzt es, sofern der Beteiligte noch
   beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag inso-
   weit das Verfahren durch Beschluss in die Lage
   zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.
   Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach
   Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Proto-
   koll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu
   stellen und zu begründen.“

2. In § 139 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 98 Abs. 3
   Satz 2,“ die Angabe „§ 121a,“ eingefügt.

3. In § 140 Abs. 9 wird nach der Angabe „§ 98 Abs. 3
   Satz 2,“ die Angabe „§ 121a,“ eingefügt.

                        Artikel 20

              Änderung des Gesetzes

        gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 63
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
          rechtliches Gehör“.

2. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

                           „§ 71a

                 Abhilfe bei Verletzung des
              Anspruchs auf rechtliches Gehör
      (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
   scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
   fortzuführen, wenn
BGBl. 2004, Seite 3230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3230
  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
     gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

  2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

     rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher

     Weise verletzt hat.

  Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
  Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

     (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
  Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
  zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
  glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
  Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
  die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
  teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
  nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die

  Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
  kundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
  zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.
  Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung be-
  zeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1
  Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

    (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
  Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
  gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
  unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
  weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
  durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
  kurz begründet werden.
    (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
  ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
  grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die

   Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
   der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen
   Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-

   chen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-

   sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch

   des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzu-
   wenden.

     (6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-
   ordnung ist entsprechend anzuwenden.“

3. In § 120 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 72, 73“ durch die
   Angabe „§§ 71 a, 72, 73“ ersetzt.

                       Artikel 21

         Aufhebung von Rechtsvorschriften

   Es werden aufgehoben:

1. Artikel 24 des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-
   leistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
   (BGBl. I S. 2954) und

2. Artikel 40 des Gesetzes zur Einordnung des So-
   zialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. De-
   zember 2003 (BGBl. I S. 3022).

                       Artikel 22
                     Inkrafttreten

 Artikel 21 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im
Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 9. Dezember 2004
                                      Für den Bundespräsidenten
                                     Der Präsident des Bundesrates
                                           Matthias Platzeck
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                           Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3220. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 25ee429e5ecf66b5….