Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3220
BGBl. 2004 I S. 3220 · 54.353 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Anhörungsrügengesetz)
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie
folgt geändert:
0a. In § 81 werden nach den Wörtern „eine Wiederauf-
nahme des Verfahrens“ ein Komma und die Angabe
„eine Rüge nach § 321a“ eingefügt.
0b. In § 172 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„einer Wiederaufnahme des Verfahrens“ ein Komma
und die Angabe „einer Rüge nach § 321a“ eingefügt.
0c. In § 310 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 307 Abs. 2,
§ 331 Abs. 3“ durch die Angabe „§§ 307, 331 Abs. 3“
ersetzt.
1. § 321a wird wie folgt gefasst:
„§ 321a
Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung
beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,
wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf recht-
liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei
Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des recht-
lichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kennt-
niserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf
eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen
Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben
werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten
mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als
bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem
Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegrif-
fen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an
einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzu-
lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt ent-
sprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stel-
le des Schlusses der mündlichen Verhandlung der
Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht wer-
den können.“
2. Nach § 544 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in ent-
scheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das
Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem
der Beschwerde stattgebenden Beschluss das ange-
fochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückverweisen.“
3. § 705 wird wie folgt gefasst:
„§ 705
Formelle Rechtskraft
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für
die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des
zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein.
Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige
Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs
gehemmt.“
4. In § 707 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bean-
tragt“ die Wörter „oder die Rüge nach § 321a erho-
ben“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung
der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2318), wird wie folgt geändert:

1. § 33a wird wie folgt gefasst:
„§ 33a
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch
eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen
den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer
Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte
dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder
auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in
die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung
bestand. § 47 gilt entsprechend.“
2. Nach § 356 wird folgender § 356a eingefügt:
„§ 356a
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung
den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör
in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt
es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss
in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entschei-
dung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche
nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts-
stelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begrün-
den. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. § 47 gilt entsprechend.“
Artikel 3
Änderung
des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt
geändert:
Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der
Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach
Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsent-
scheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozess-
ordnung entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Nach § 29 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12b des Geset-
zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert wor-
den ist, wird folgender § 29a eingefügt:
„§ 29a
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fort-
zuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen
die Entscheidung oder eine andere Abänderungs-
möglichkeit nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Be-
kanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen
Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem drit-
ten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts-
stelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entspre-
chende Anwendung, soweit die Entscheidung eines
Oberlandesgerichts angegriffen wird. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorlie-
gen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-
gen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder
Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist
die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die
Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.“
Artikel 5
Änderung
der Grundbuchordnung
§ 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend
anzuwenden.“
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 6
Änderung
der Schiffsregisterordnung
§ 89 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die
zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend
anzuwenden.“
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 7
Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Abs. 1 wird in Nummer 8 das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt; Nummer 9 wird aufgehoben.
2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage
grundsätzliche Bedeutung hat,".
b) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547
Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine
entscheidungserhebliche Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör geltend ge-
macht wird und vorliegt.“
3. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Nichtzulassung der Revision durch
das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch
Beschwerde angefochten werden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Begründung muss enthalten:
1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
einer Rechtsfrage und deren Entscheidungs-
erheblichkeit,
2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der
das Urteil des Landesarbeitsgerichts ab-
weicht, oder
3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrun-
des nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessord-
nung oder der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der Entscheidungser-
heblichkeit der Verletzung.“
c) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 7 durch folgen-
de Sätze ersetzt:
„Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit,
wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzu-
lässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder
nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze
Begründung beigefügt werden. Von einer Begrün-
dung kann abgesehen werden, wenn sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen
beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-
sen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben
wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch
das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechts-
kräftig.“
d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so
wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsver-
fahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form-
und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungs-
beschwerde als Einlegung der Revision. Mit der
Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisi-
onsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-
letzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abwei-
chend von Absatz 6 in dem der Beschwerde statt-
gebenden Beschluss das angefochtene Urteil
aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung an das Landesar-
beitsgericht zurückverweisen.“
4. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:
„§ 72b
Sofortige
Beschwerde wegen verspäteter
Absetzung des Berufungsurteils
(1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts
kann durch sofortige Beschwerde angefochten
werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der
Verkündung vollständig abgefasst und mit den
Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer
versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
§ 72a findet keine Anwendung.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer
Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht
einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit
dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung
des Urteils des Landesarbeitsgerichts. § 9 Abs. 5 fin-
det keine Anwendung.
(3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einrei-
chung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Be-
schwerdeschrift muss die Bezeichnung der ange-
fochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung
eingelegt werde. Die Beschwerde kann nur damit
begründet werden, dass das Urteil des Landesar-
beitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und
mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der
Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben
worden ist.
(4) Über die sofortige Beschwerde entscheidet
das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der
ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann. Dem Be-
schluss soll eine kurze Begründung beigefügt wer-
den.

(5) Ist die sofortige Beschwerde zulässig und
begründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zu-
rückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an
eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts
erfolgen.“
5. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt
werden.“
6. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ers-
ten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Beschwerdeverfahren,
Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
7. § 78 erhält die Überschrift:
„§ 78
Beschwerdeverfahren“.
8. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
„§ 78a
Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung be-
schwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,
wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf recht-
liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei
Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des recht-
lichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kennt-
niserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf
eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen
Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben
werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten
mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als
bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem
Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegrif-
fen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an
einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzu-
lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-
lichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
sätze eingereicht werden können.
(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5
erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen
Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit,
wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder
sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hin-
zuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen
wurde.
(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der
Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der
Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung
ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde.
(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absät-
ze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.“
9. § 92a wird wie folgt gefasst:
„§ 92a
Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch
Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2
bis 7 ist entsprechend anzuwenden.“
10. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt:
„§ 92b
Sofortige
Beschwerde wegen verspäteter
Absetzung der Beschwerdeentscheidung
Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach
§ 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten
werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der
Verkündung vollständig abgefasst und mit den
Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer
versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
§ 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet
keine Anwendung.“
11. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt
werden.“
Artikel 8
Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum 14. Ab-
schnitt wie folgt gefasst:
„14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, An-
hörungsrüge … §§ 146 bis 152a“.
2. Die Überschrift des 14. Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„14. Abschnitt
Beschwerde,
Erinnerung, Anhörungsrüge“.
3. Nach § 152 wird folgender § 152a eingefügt:
„§ 152a
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.
§ 67 Abs.1 bleibt unberührt. Die Rüge muss die ange-
griffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-
gen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-
chen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch
des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung ent-
sprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.“
Artikel 9
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Dritten
Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten
Teils wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung,
Anhörungsrüge … §§ 172 bis 178a“.
1a. In § 33 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
gabe „5“ ersetzt.
1b. In § 40 wird folgender Satz 3 angefügt:
„In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1
Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vor-
schlagsliste der Bundesvereinigung der kommuna-
len Spitzenverbände mit.“
1c. In § 41 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
gefügt:
„Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1
Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abge-
wichen werden, gehören dem Großen Senat außer-
dem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der
von der Bundesvereinigung der kommunalen Spit-
zenverbände Vorgeschlagenen an.“
2. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt
gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Beschwerde,
Erinnerung, Anhörungsrüge“.
3. Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:
„§ 178a
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mit-
geteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage

nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.
§ 166 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegrif-
fene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-
gen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung
ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be-
schluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-
lichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
sätze eingereicht werden können. Für den Aus-
spruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessord-
nung entsprechend anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung
der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262,
2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 des Abschnitts V
wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2
Beschwerde,
Erinnerung, Anhörungsrüge“.
2. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:
„§ 133a
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.
§ 62a bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffe-
ne Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-
chen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch
des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung ent-
sprechend anzuwenden.
(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.“
Artikel 11
Änderung
des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 12f des Gesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69
folgende Angabe eingefügt:
„§ 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör“.
2. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort „Über“ die Wör-
ter „Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckba-
ren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und
über“ eingefügt und die Angabe „oder § 886“ durch
ein Komma und die Angabe „886 bis 888 oder § 890“
ersetzt.
3. In § 63 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 4
Satz 1“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 4“ ersetzt.
4. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss
mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als be-
kannt gemacht.“

5. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
„§ 69a
Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung
beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzufüh-
ren, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die
Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird; § 66 Abs. 5 Satz 1 gilt ent-
sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Ge-
richt sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unan-
fechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-
gründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.“
6. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 69a gilt entsprechend.“
7. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8
Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„Hauptabschnitt 9 Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf recht-
liches Gehör“.
bb) Nach der Angabe zu Teil 4 Hauptabschnitt 4
wird folgende Angabe eingefügt:
„Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf recht-
liches Gehör“.
b) In Nummer 1700 wird im Gebührentatbestand
nach der Angabe „§ 321a ZPO“ ein Komma und die
Angabe „§ 71a GWB“ eingefügt.
c) In der Kopfzeile vor Teil 3 Hauptabschnitt 7 wird der
Text in der Gebührenspalte wie folgt gefasst:
„Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG“.
d) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 wird folgender Haupt-
abschnitt 9 eingefügt:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 34 GKG
„Hauptabschnitt 9
Rüge wegen
Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör
3900 Verfahren über die Rüge
wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (§§ 33a,
311a Abs. 1 Satz 1,
§ 356a StPO, auch
i. V. m. § 55 Abs. 4 JGG
und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem
Umfang verworfen oder
zurückgewiesen ……… 50,00 EUR“.
e) Nach Teil 4 Hauptabschnitt 4 wird folgender Haupt-
abschnitt 5 eingefügt:
Gebühr oder
Satz der
Gebühr 4110,
Nr. Gebührentatbestand soweit
nichts
anderes
vermerkt ist
„Hauptabschnitt 5
Rüge wegen
Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör
4500 Verfahren über die Rüge
wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (§§ 33a,
311a Abs. 1 Satz 1,
§ 356a StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 und § 79
Abs. 3 OWiG):
Die Rüge wird in vollem
Umfang verworfen oder
zurückgewiesen ……… 50,00 EUR“.
f) In Nummer 5231 werden im Gebührentatbestand
in Nummer 1 Buchstabe b nach dem Wort „Be-
schluss“ die Wörter „der Geschäftsstelle“ einge-
fügt.
g) In Nummer 5400 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO, § 173 VwGO)“ durch die
Angabe „(§ 152a VwGO)“ ersetzt.

h) In Nummer 6400 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO, § 155 FGO)“ durch die
Angabe „(§ 133a FGO)“ ersetzt.
i) In Nummer 7400 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO, § 202 SGG)“ durch die
Angabe „(§ 178a SGG)“ ersetzt.
j) In Nummer 8500 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO)“ durch die Angabe „(§ 78a
des Arbeitsgerichtsgesetzes)“ ersetzt.
k) In den Nummern 3200 und 4300 werden jeweils in
der Anmerkung die Wörter „die Mindestgebühr“
durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410), wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach § 131c wird folgender § 131d eingefügt:
„§ 131d
Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 29a des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 3
der Grundbuchordnung und § 89 Abs. 3 der Schiffsre-
gisterordnung) wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben,
wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder
zurückgewiesen wird. Wird die Rüge zurückgenom-
men, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist,
wird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 3 gilt entspre-
chend.“
2. Vor § 158 wird folgender § 157a eingefügt:
„§ 157a
Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung
nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das
Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die
Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird; § 14 Abs. 6 Satz 1 gilt ent-
sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das
Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz
begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.“
Artikel 13
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der
Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leis-
tungen, bei der Durchführung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden
Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die
Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren
befreit.“
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-
kostengesetzes“ ein Komma und die Wörter „auf die
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör § 69a des Gerichtskostengesetzes“ ein-
gefügt.
Artikel 14
Änderung
der Justizverwaltungskostenordnung
§ 13 der Justizverwaltungskostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem bisherigen Text wird die Absatzbezeichnung „(1)“
vorangestellt.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf gerichtliche Entscheidungen ist § 157a der
Kostenordnung entsprechend anzuwenden.“
Artikel 15
Änderung des Artikels XI
des Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Artikels XI des Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten
entsprechend.“
Artikel 16
Änderung des Justiz-
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4
folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör“.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung
nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das
Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die
Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 gilt ent-
sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das
Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz
begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.“
3. In Anlage 1 wird in der Spalte „Gegenstand medizini-
scher und psychologischer Gutachten“ bei der Hono-
rargruppe M 1 die Angabe „oder nach § 35a KJHG“
gestrichen.
Artikel 17
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12
folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör“.
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung
nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das
Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die
Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird; § 33 Abs. 7 Satz 1 gilt ent-
sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das
Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz
begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.“
3. In § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 321a der Zivil-
prozessordnung)“ gestrichen.
4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
a) In Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 werden das Wort
„soweit“ durch die Wörter „für die“ ersetzt und das
Wort „besonderen“ gestrichen.
b) Vor Nummer 3300 wird folgende Vorbemer-
kung 3.3.1 eingefügt:
„Vorbemerkung 3.3.1:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Ab-
schnitt 1.“
c) Die Nummer 3304 wird aufgehoben.
d) Vor Nummer 3305 wird folgende Vorbemer-
kung 3.3.2 eingefügt:
„Vorbemerkung 3.3.2:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Ab-
schnitt 1.“
e) In Nummer 3327 wird der Gebührentatbestand wie
folgt gefasst:
„Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über
die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatz-
schiedsrichters, über die Ablehnung eines
Schiedsrichters oder über die Beendigung des
Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der
Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger
richterlicher Handlungen anlässlich eines schieds-
richterlichen Verfahrens“.
f) In Nummer 3330 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO)“ gestrichen.
g) In Nummer 3516 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „3506“ durch die Angabe „3502, 3504,
3506“ ersetzt.
h) Der Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.“
Artikel 18
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
In § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„hatte“ die Wörter „oder ihm in sonstiger Weise das
rechtliche Gehör versagt wurde“ eingefügt.
Artikel 19
Änderung
der Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 56
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 121 wird folgender § 121a eingefügt:
„§ 121a
Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Beru-
fungsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten
auf das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt, versetzt es, sofern der Beteiligte noch
beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag inso-
weit das Verfahren durch Beschluss in die Lage
zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Proto-
koll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu
stellen und zu begründen.“
2. In § 139 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 98 Abs. 3
Satz 2,“ die Angabe „§ 121a,“ eingefügt.
3. In § 140 Abs. 9 wird nach der Angabe „§ 98 Abs. 3
Satz 2,“ die Angabe „§ 121a,“ eingefügt.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 63
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71
folgende Angabe eingefügt:
„§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör“.
2. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a
Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung be-
zeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-
chen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch
des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzu-
wenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-
ordnung ist entsprechend anzuwenden.“
3. In § 120 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 72, 73“ durch die
Angabe „§§ 71 a, 72, 73“ ersetzt.
Artikel 21
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. Artikel 24 des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954) und
2. Artikel 40 des Gesetzes zur Einordnung des So-
zialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3022).
Artikel 22
Inkrafttreten
Artikel 21 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im
Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3220. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 25ee429e5ecf66b5….